Satzung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Arnsberg

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1 Satzung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Arnsberg Aufgrund 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und unter Hinweis auf 27 Abs. 11 GO NW hat der Rat der Stadt Arnsberg am folgende Satzung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Arnsberg beschlossen: 1 Geltungsbereich, Anzahl der Mitglieder (1) Diese Satzung gilt für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Arnsberg. (2) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Arnsberg. Das Wahlgebiet wird in die bisher gültigen drei Stimmbezirke und einen Briefwahlbezirk eingeteilt. (3) Die Anzahl der Mitglieder des Integrationsrates ergibt sich aus 8 Abs. 2 der Hauptsatzung. (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. 2 Allgemeine Grundsätze, Zuständigkeit (1) Für die Wahl gelten 27 Gemeindeordnung (GO NW) sowie die 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und 48 Kommunalwahlgesetz NW (KWahlG NW) in der jeweils gültigen Fassung. Die Kommunalwahlordnung NW (KWahlO NW) in der jeweils gültigen Fassung gilt sinngemäß, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Die Amtssprache ist deutsch. Wahlorgane sind: 3 Wahlorgane - der Bürgermeister *1) oder sein Stellvertreter als Wahlleiter - der Wahlausschuss - für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand - für die Briefwahl der Briefwahlvorstand Es können auch mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden. *1) Aus Gründen der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, auch die weibliche Bezeichnung mit aufzunehmen.

2 - 2-4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und einer vom Rat der Stadt Arnsberg zu benennenden Anzahl von Mitgliedern nach 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG NW). (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen bis zum 23. Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest ( 14 Abs. 1 dieser Satzung). 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben den Wahlberechtigten auch andere Bürger der Stadt Arnsberg angehören. (2) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. (3) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind 1. Ausländer, 2. Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 4 a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Stadt Arnsberg ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nr. 2 müssen sich bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. Die Eintragung in das Melderegister gilt regelmäßig als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts. (2) Zukünftige Änderungen des KWahlG NW in Bezug auf das aktive Wahlrecht sind anzuwenden.

3 - 3-7 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind 1. Ausländer, (a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem 1 Abs. 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet. (b) die Asylbewerber sind, 2. Deutsche, die nicht von 27 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 der Gemeindeordnung NW (GO NW) erfasst sind. 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach 27 Abs. 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 GO NW sowie alle Bürger. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (1) Der Wahltag ist ein Sonntag. 9 Wahltag (2) Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. (3) Der Wahltermin wird vom Rat der Stadt Arnsberg festgelegt und vom Bürgermeister bekannt gemacht. 10 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten, Bürgerinnen und Bürgern (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigen sowie Bürgerinnen und Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (2) Als Wahlbewerber kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger benannt werden, sofern die Zustimmung dazu schriftlich erteilt wurde. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Wählbarkeit wird durch den Wahlleiter geprüft.

4 - 4 - (3) Jeder Listenvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. (4) Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers enthalten. (5) Jeder Wahlvorschlag muss als Listenwahlvorschlag oder als Einzelbewerber gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. (6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (7) Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die vom Wahlbüro zur Verfügung gestellt werden. (8) Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten vom Tage der Aufforderung an bis zum 34. Tag vor der Wahl, Uhr, beim Wahlleiter im Wahlbüro eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor ( 4 dieser Satzung). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. (9) Der Wahlvorschlag ist in deutlicher Schrift in lateinischen Buchstaben abzufassen. 11 Stimmzettel (1) Die Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen, Adresse und Geburtsjahr in den Stimmzettel aufgenommen. (2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname, Adresse und Geburtsjahr der ersten 3 auf der Liste genannten Bewerber aufgeführt. (3) Die Wahlvorschläge erscheinen auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter. (4) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

5 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigungskarte bis zum 19. Tag vor der Wahl. (3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt. Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlgebietes wählen. (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten im Wahlbüro zu prüfen. (5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende der Einsichtsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister einlegen. (6) Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Wahlleiter endgültig. Die Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. (7) Näheres regelt 10 KWahlG NW. 13 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wahlberechtigte erhalten auf Antrag einen Wahlschein. Wahlscheine können bis zum 2. Tag vor der Wahl, 15:00 Uhr, beantragt werden. (3) Der Wähler hat eine Stimme. (4) Auf Verlangen hat sich der Wähler gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen. (5) Näheres regeln 9 und 25 KWahlG NW. (6) Für die Durchführung der Briefwahl gelten die Vorschriften der 26 und 27 KWahlG entsprechend. Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr beim Bürgermeister eingegangen sein. Das Ergebnis der Briefwahl wird in den jeweiligen Stimmbezirken ermittelt.

6 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt nach voran gegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem d`hondtschen Höchstzahlverfahren fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Im Fall gleicher Höchstzahlen entscheidet das vom Wahlleiter in der Wahlausschusssitzung zu ziehende Los. (2) Der Wahlleiter macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. (3) Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des KWahlG NW in der jeweiligen Fassung entsprechend. 15 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. (2) Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgern binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des KWahlG NW in der jeweiligen Fassung entsprechend. 16 Inkrafttreten Diese Satzung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung zur Wahl des Ausländerbeirats vom außer Kraft.

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