2. Entwurf Vereinbarung über die freiwillige Fusion
|
|
- Johanna Dresdner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 2. Entwurf Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Herrstein und der Verbandsgemeinde Rhaunen (Fusionsvertrag) (Stand: 10. April 2017) Vorbemerkung: Dieser 2. Entwurf wurde aufgrund von Stellungnahmen des Gemeinde- und Städtebundes, der Kreisverwaltung Birkenfeld sowie des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur überarbeitet. Änderungs- und Ergänzungsvorschläge wurden in den Entwurf eingearbeitet. Entfallende Texte sind gestrichen (gestrichen) und neue Texte sind in blauer Farbe (Farbe) dargestellt. Er soll als Grundlage für die Diskussionen in den Gremien der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen sowie den Ortsgemeinden dienen. Präambel Abschnitt I - Grundlegende Bestimmungen 1 Name und Sitz 2 Sanierung / Erweiterung der Verwaltungsgebäude 3 Organe der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde 4 Ortsrecht 5 Rechtsnachfolge Abschnitt II - Verwaltungszusammenführung 6 Verwaltungsorganisation 7 Bedienstete und Versorgungsempfängerinnen bzw. Versorgungsempfänger 8 Personalrat und Schwerbehindertenvertretung Abschnitt III - Einzelbestimmungen 9 Schulen und Kindertagesstätten 10 Brandschutz 11 Beteiligungen sowie sonstige öffentliche und kulturelle Einrichtungen 12 Wirtschafts- und Tourismusförderung 13 Raumordnung und Finanzausgleich 14 Flächennutzungsplan 15 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 16 Schiedsamtsbezirke 1
2 17 Gleichstellungsbeauftragte Abschnitt IV- Finanzen 18 Finanzwirtschaft 19 Anstehende oder laufende Maßnahmen 20 Finanzielle Unterstützung des Landes Abschnitt V - Schlussbestimmungen 21 Lenkungsausschuss 22 Schlussbestimmungen 23 Inkrafttreten Präambel Mit dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform vom (KomVwRGrG) wurde mit der Gebietsreform auf Ebene der Verbandsgemeinden begonnen. Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen sieht vor, dass die Fusionen auf Ebene der Verbandsgemeinden/verbandsfreien Gemeinden nach den Kriterien des Gesetzes zu Ende geführt werden. Ziel ist die Umsetzung bis zur nächsten allgemeinen Kommunalwahl im Jahr Für die Verbandsgemeinde Rhaunen besteht nach den im Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform vom (KomVwRGrG) geregelten Kriterien ein aktiver Gebietsänderungsbedarf. 2 Abs. 2 des KomVwRGrG stellt als maßgebliches Kriterium für eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft einer Verbandsgemeinde das Kriterium der Einwohnerzahl fest. Für Verbandsgemeinden wird eine Zahl von Einwohnern als Mindestgröße im Hinblick auf absehbare demographische Veränderungen genannt. Zum , dem im Gesetz als maßgeblich genannten Zeitpunkt, hatte die Verbandsgemeinde Rhaunen lediglich Einwohner/innen (Stand 30. Juni Einwohner/innen). Mit Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur (MdI) vom 02. Mai 2016 wurde der Verbandsgemeinde Rhaunen der bestehende Gebietsänderungsbedarf erläutert und das Führen von Gesprächen über eine freiwillige Fusion und Neubildung einer Verbandsgemeinde mit der Verbandsgemeinde Herrstein empfohlen. Die Rechtsposition der ohne eigenen Gebietsänderungsbedarf von der Reform betroffenen Gebietskörperschaften, wie hier die Position der Verbandsgemeinde Herrstein, ist durch das Verfassungsgericht geprüft. Die Verfassungsmäßigkeit dieses passiven Änderungsbedarfes ist bestätigt. Der Grundsatz Fusion innerhalb der Kreisgrenzen ist als zulässige gesetzliche Regelung bestätigt, ggfs. auch gegen den Willen der Verbandsgemeinden, die selbst alle Kriterien erfüllen. Das MdI hat die Verbandsgemeinde Herrstein mit Schreiben vom informiert, dass das Land eine freiwillige Fusion der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen als Ganzes und innerhalb der Kreisgrenzen favorisiert. Die Gebietsänderungen sollen bis spätestens Mitte 2019 gesetzlich geregelt und umgesetzt sein. 2
3 Die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen arbeiten bereits auf vielen Aufgabenfeldern seit Jahren und Jahrzehnten erfolgreich zusammen, wie z.b.: Zweckvereinbarung und gemeinsame Trägerschaft Magister Laukhard IGS ggmbh Sozialstation Herrstein-Rhaunen Gemeindeschwester plus Jugendarbeit Abwasserbeseitigung für Teilgebiete der Verbandsgemeinden Premiumwanderwege und Wintersport Sportring Die Landesregierung Das Land räumt freiwilligen Fusionen den Vorrang vor Fusionen unter Zwang ein. Für eine freiwillige Gebietsänderungsmaßnahme, die die Verbandsgemeinde Rhaunen einbezieht, wird eine Entschuldungshilfe von 2 Millionen Euro signalisiert. Die beiden Verwaltungen haben gemeinsam mit den politischen Gremien nachfolgende Fusionsvereinbarung erarbeitet und den Verbandsgemeinderäten zur Entscheidung vorgelegt. In der neu zu bildenden Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen werden rund Einwohnerinnen und Einwohner auf einer Fläche von rund 334 Quadratkilometern in 50 Ortsgemeinden leben. Von besonderer Bedeutung ist eine bürger-, sach- und ortsnahe Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltung der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde. Mit modernen kommunalen Bürgerbüros an den Verwaltungssitzen Herrstein und Rhaunen und mit weiteren Angeboten gilt es, den Bürgerinnen und Bürgern aber auch den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern der Ortsgemeinden den gewohnten Service zu erhalten und diesen nach Möglichkeit zu verbessern. Nach eingehenden Verhandlungen stimmen die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen auf der Grundlage der entsprechenden Beschlüsse des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Herrstein am und des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Rhaunen am der nachfolgenden Vereinbarung über die freiwillige Fusion zu. Die Ortsgemeinden Allenbach, Asbach, Bergen, Berschweiler, Bollenbach, Breitenthal, Bruchweiler 3
4 Bundenbach, Dickesbach, Fischbach, Gerach, Gösenroth, Griebelschied, Hausen, Hellertshausen, Herborn, Herrstein, Hettenrodt, Hintertiefenbach, Horbruch, Hottenbach, Kempfeld, Kirschweiler, Krummenau, Langweiler, Mackenrodt, Mittelreidenbach, Mörschied, Niederhosenbach, Niederwörresbach, Oberhosenbach, Oberkirn, Oberreidenbach, Oberwörresbach, Rhaunen, Schauren, Schmidthachenbach, Schwerbach, Sensweiler, Sien, Sienhachenbach, Sonnschied, Stipshausen, Sulzbach, Veitsrodt, Vollmersbach, Weiden, Weitersbach, Wickenrodt und Wirschweiler wurden ebenfalls beteiligt und haben in der jeweiligen Verbandsgemeinde mehrheitlich (Anzahl der Ortsgemeinden; Anzahl der Einwohner) zugestimmt. 4
5 Abschnitt I - Grundlegende Bestimmungen 1 Name und Sitz (1) Die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen bilden zum 01. Januar 2019 eine neue Verbandsgemeinde. Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen Nationalpark-Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen und hat ihren Sitz in Herrstein. Sie wird sich ein Wappen geben und eine Flagge führen. (2) Die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen hat neben der Verwaltung in Herrstein eine Verwaltungsstelle in Rhaunen. (3) Die Verwaltungsstelle Rhaunen wird zur Dienstleistungsgrundversorgung der Einwohnerinnen und Einwohner ein erweitertes Bürgerbüro und möglichst abgrenzbare Fachbereiche oder Fachbereichsteile vorhalten. Ebenso soll dort eine Servicestelle für die Ortsgemeinden vorgehalten werden. An der Verwaltungsstelle in Herrstein wird im Rahmen des Bürgerbüros die Einrichtung einer KFZ- Zulassungsstelle beabsichtigt. 2 Sanierungen, Erweiterungen oder Umbauten der Verwaltungsgebäude (1) Für Sanierungen, Erweiterungen oder Umbauten an den vorhandenen Verwaltungsgebäuden, die aus Anlass des freiwilligen Zusammenschlusses der Verbandsgemeinde Herrstein mit der Verbandsgemeinde Rhaunen notwendig sind, werden bei Förderfähigkeit entsprechende Förderanträge beim Land Rheinland-Pfalz gestellt. Hierfür erstellen die Fusionspartner ein Raumkonzept, unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten der Verwaltungsgebäude in Herrstein und Rhaunen, und legen darin die Einzelheiten fest. (2) Beide Verwaltungsstandorte sollen über eine EDV-Standleitung vernetzt werden. Für beide Verwaltungsstandorte wird eine einheitliche Telefonzentrale am Standort Herrstein betrieben. 3 Organe der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde (1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen werden an dem von der Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Birkenfeld) festgelegten Tag gewählt. Die Amtszeit des neu zu wählenden Verbandsgemeinderates soll vom bis zur Kommunalwahl 2024 verlängert werden. (2) Weiteres im Hinblick auf die Bürgermeister der bisherigen Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen wird das Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen regeln. 5
6 4 Ortsrecht (1) Das zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Herrstein und der Verbandsgemeinde Rhaunen gilt im jeweiligen räumlichen Geltungsbereich fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Dies gilt insbesondere für die Regelungen der jeweiligen Hauptsatzungen der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zu den öffentlichen Bekanntmachungen. Bisher erteilte Erlaubnisse, Genehmigungen, Untersagungen und gefasste Beschlüsse etc. der bisherigen Verbandsgemeinden gelten auch nach der Fusion fort. (2) Die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wird ein amtliches Bekanntmachungsorgan für den gesamten neuen Gebietsbereich bestimmen (derzeit für beide Verbandsgemeinden Mitteilungsblatt des Verlages Linus Wittich). Die Regelung hierzu erfolgt in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen. 5 Rechtsnachfolge Die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen ist Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen. Sie tritt insbesondere in die Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, Beteiligungen, Verbände und Vereine bzw. Vereinigungen, denen die aufgelösten Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen angehörten, sowie in die von ihnen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt deren Forderungen und Verbindlichkeiten. Abschnitt II - Verwaltungszusammenführung 6 Verwaltungsorganisation (1) Die bestehenden Dienstvereinbarungen, Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen sowie personalvertretungsrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen der Verbandsgemeinde Herrstein, wie auch der Verbandsgemeinde Rhaunen, gelten für die jeweilige örtliche Verwaltungsstelle über den Fusionszeitpunkt hinaus bis zu einer Neufassung fort. (2) Bei sich widersprechenden Regelungen der bestehenden Dienstanweisungen und Organisationsverfügungen im Sinne von Abs. 1, entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen, unter Beteiligung der Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten, welche Regelungen anzuwenden sind. (3) Die beiden derzeitigen Bürgermeister bzw. ggfs. die für den Bereich der Verbandsgemeinde Rhaunen beauftragte Person bereiten gemeinsam die zukünftige 6
7 Organisationsstruktur vor. Die neue Organisationsstruktur soll sich grundsätzlich am Organisationsmodell Gemeinde 21 des Gemeinde- und Städtebundes orientieren. 7 Bedienstete und Versorgungsempfängerinnen bzw. Versorgungsempfänger (1) Die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Herrstein, wie auch der Verbandsgemeinde Rhaunen, gehen mit der Gebietsänderung auf die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen über. (2) Die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden und mit der Gebietsänderung auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse ein. Erworbene Besitzrechte dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. (3) Die erarbeiteten Mehrarbeitsstunden und Gleitzeitguthaben sowie Urlaubsansprüche werden vollständig übernommen und weitergeführt, gleiches gilt für evtl. vorhandene Minusstunden. (4) Die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen soll hat für die auf sie übergehenden Bediensteten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungslasten tragen und die Beihilfe und sonstigen gesetzlichen Leistungen gewähren. (5) Die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen werden bereits vor dem Fusionszeitpunkt damit beginnen, die strukturellen Veränderungen im personellen Bereich auf den Zeitpunkt nach der Fusion abzustimmen. Auf 6 Abs. 3 wird verwiesen. 8 Personalrat und Schwerbehindertenvertretung (1) Bei der der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein- Rhaunen ist bis zum ein Personalrat zu wählen. Die Amtszeit des Personalrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Personalrats führen die bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Herrstein und Rhaunen gebildeten Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort. (2) Bestehende Dienstvereinbarungen mit den Personalräten der Verbandsgemeinde Herrstein und der Verbandsgemeinde Rhaunen sollen bis zum durch einheitliche Dienstvereinbarungen ersetzt werden. (3) Bei der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein- Rhaunen ist bis zum eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses. Ab der Gebietsänderung bis zum Beginn der Amtszeit der neuen Schwerbehindertenvertretung führen die bei den 7
8 Verbandsgemeindeverwaltungen Herrstein und Rhaunen gebildeten Schwerbehindertenvertretungen die Geschäfte gemeinsam fort. Abschnitt III - Einzelbestimmungen 9 Schulen und Kindertagesstätten (1) Die Aufgaben der beiden Verbandsgemeinden als Schulträger gehen in den derzeit bestehenden Strukturen auf die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wird somit Schulträgerin der Grundschulen in Fischbach, Kempfeld, Oberreidenbach und Rhaunen (2) Die Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen betreibt entsprechend der Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Birkenfeld die Magister Laukhard IGS Herrstein-Rhaunen an den Standorten Herrstein und Rhaunen. (3) Die Aufgaben der Verbandsgemeinde Herrstein als Trägerin der Kindertagesstätten gehen in den derzeit bestehenden Strukturen auf die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde über. Die Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wird somit Trägerin der Kindertagesstätten in Bergen, Fischbach, Herborn, Herrstein, Kempfeld, Niederwörresbach, Sensweiler und Sien. Die Finanzierung der Kosten der Kindertagesstätten erfolgt wie bisher durch die Erhebung einer Sonderumlage nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) von den begünstigten Ortsgemeinden. 10 Brandschutz; Wehrleitung (1) Alle bestehenden Freiwilligen Feuerwehren gehen unter Beibehaltung der vorhandenen Strukturen (Wehrleitung, Stützpunktfeuerwehren, Ausrückebereiche) in die Trägerschaft der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde über. (2) Spätestens innerhalb Innerhalb eines Jahres von sechs Monaten nach der Gebietsänderung werden für die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen ein/e Wehrleiter/in sowie bis zu 8
9 zwei Vertreterinnen oder Vertreter gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführerinnen und Wehrführer der einzelnen Feuerwehreinheiten der bisherigen Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen. (3) Die Wehrleiter und Vertreter des Wehrleiters der bisherigen Verbandsgemeinde Herrstein und der Verbandsgemeinde Rhaunen bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen und Vertreter der Wehrleiterin/des Wehrleiters der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen in ihren Funktionen für das Gebiet der jeweiligen bisherigen Verbandsgemeinde zuständig. 11 Beteiligungen sowie sonstige öffentliche und kulturelle Einrichtungen (1) Beteiligungen, Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Vereinigungen der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen werden, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, weitergeführt. Auf 5 dieser Vereinbarung wird verwiesen. Etwaige Doppelmitgliedschaften werden mit dem Vereinigungszeitpunkt zusammengeführt. (2) Das von der Verbandsgemeinde Herrstein betriebene Sportleistungszentrum Niederwörresbach und das von der Verbandsgemeinde Rhaunen betriebene Freibad Idarwald gehen auf die Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen über und werden von dieser weiter betrieben. Die Finanzierung der Einrichtungen erfolgt über die allgemeine Umlage. 12 Wirtschafts- und Tourismusförderung (1) Die Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen nimmt die Aufgaben der Wirtschafts- und Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, in den derzeit bestehenden Strukturen als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Die von der Ortsgemeinde Bundenbach betriebenen Einrichtungen Besucherbergwerk Herrenberg, Fossilienmuseum und Keltensiedlung Altburg sowie das von der Ortsgemeinde Fischbach betriebene Kupferbergwerk Fischbach verbleiben in der Trägerschaft der Ortsgemeinden. (2) Die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen nehmen jeweils an unterschiedlichen LEADER-Programmen teil. Beide Vertragsparteien vereinbaren, dass die Teilnahme in der Leader-Region Erbeskopf bzw. Hunsrück bis zum Ende des Programms jeweils fortgesetzt werden sollen. Im Bereich der Tourismusförderung besteht eine Zweckvereinbarung der Verbandsgemeinde Herrstein mit der Stadt Idar-Oberstein bezüglich der touristischen Zusammenarbeit. Die Verbandsgemeinde Herrstein ist Mitglied im Förderverein Deutsche Edelsteinstraße e.v., die Verbandsgemeinde Rhaunen ist Mitglied im Verein Hunsrück Schiefer- und Burgenstraße e.v.. Die bestehenden Zweckvereinbarung und Vereinsmitgliedschaften sollen fortgesetzt werden. 9
10 (3) Die endgültige Ausgestaltung der künftigen Wirtschafts- und Tourismusförderung obliegt dem neuen Verbandsgemeinderat in Abstimmung mit den verbandsangehörigen Ortsgemeinden. 13 Raumordnung und Finanzausgleich Die Ortsgemeinden Herrstein und Rhaunen haben die Funktion eines Grundzentrums inne. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in das Landesgesetz über die freiwillige Gebietsänderung Regelungen aufgenommen werden sollen, wonach die neue Verbandsgemeinde für die Verflechtungsbereiche mit den Ortsgemeinden Herrstein und Rhaunen, die am Tage der Verkündung des Gesetzes ausgewiesen sind, Leistungsansätze nach 11 Abs. 4 Nr. 2 S. 1 a) des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) LFAG erhält und die neue Verbandsgemeinde die auf die Leistungsansätze der Ortsgemeinden Herrstein und Rhaunen entfallenden Teilbeträge ihrer Schlüsselzuweisungen zu 70 v.h. an diese Ortsgemeinden weiterzuleiten hat. 14 Flächennutzungsplan (1) Die Flächennutzungspläne für die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen gelten fort, bis ein neuer Flächennutzungsplan für die Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wirksam wird. (2) Die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde wird bis zum einen Flächennutzungsplan aufstellen. 15 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (1) Die Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung gehen auf die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen über. (2) Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Verbandsgemeinde Herrstein und Rhaunen jeweils zuständigen Eigenbetriebe werden rechtlich und organisatorisch zusammengeführt. Die Integration weiterer Aufgaben kann erfolgen. (3) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Verbandsgemeindewerke Herrstein Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und der Verbandsgemeindewerke Rhaunen Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gehen im Rahmen der Zusammenführung hierbei als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten entschädigungslos zu den Wertansätzen der Schlussbilanzen über. (4) Die Fusionspartner führen zum ein einheitliches Beitrags-, Entgeltsund Gebührensystem ein. 10
11 (5) Die Fusionspartner stimmen darin überein, dass die derzeit für die Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung geltenden Vereinbarungen, insb. Bezugs-, Liefer-, Entsorgungsvereinbarungen sowie bestehende Zweckvereinbarungen bis auf weiteres fortgesetzt werden. (6) Die Fusionspartner stimmen darin überein, dass bis zur Wirksamkeit der Gebietsänderung keine Maßnahmen durchgeführt werden bzw. Beschaffungen erfolgen, die mit einer, für eine wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung notwendigen technischen und baulichen Standardisierung nicht vereinbar sind. Dringend notwendige Maßnahmen bzw. Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgungs- bzw. Entsorgungssicherheit sind von der vorstehenden Regelung ausgenommen. 16 Schiedsamtsbezirk (1) Die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde bildet einen einheitlichen Schiedsamtsbezirk. (2) Es soll eine Schiedsperson und eine stellvertretende Schiedsperson bestellt werden. 17 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Gleichstellungsbeauftragten der bisherigen Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen bleiben bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen im Amt. Sie üben ihre Funktion nur für das Gebiet der Verbandsgemeinde aus, für das sie bisher bestellt worden sind. (2) Spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung wird die Gleichstellungsbeauftragte der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde bestellt. Abschnitt IV - Finanzen 18 Finanzwirtschaft (1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Haushaltsjahr 2019 wird Anfang des Jahres 2019 durch den Verbandsgemeinderat Herrstein-Rhaunen beschlossen. (2) Die Verbandsgemeindekassen der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen werden bis zum fortgeführt und zum zusammengeführt. (3) Für die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen ist jeweils eine Schlussbilanz zum aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde 11
12 Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen ist dementsprechend eine Eröffnungsbilanz zum aufzustellen. Die in den Schlussbilanzen vom ausgewiesenen Posten der Aktiv- und Passivseite der Verbandsgemeinde Herrstein und der Verbandsgemeinde Rhaunen gehen zum vollständig und entschädigungslos auf die neue Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde über. Gleiches gilt für die zusammenzuführenden Bilanzen der fusionierenden Eigenbetriebe. (4) Die Verwaltung der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde hat die Abschlüsse der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen gemäß 108 Gemeindeordnung für das Haushaltsjahr 2018 aufzustellen. Für den Jahresabschluss der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens aus den Schlussbilanzen der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen unverändert zu übernehmen und fortzuführen. (5) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach Absatz 4 aufzustellenden Abschlüsse zur Prüfung vorzulegen sind. (6) Die Finanzbuchhaltungen der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen werden zusammengeführt. 19 Anstehende oder laufende Maßnahmen (1) Die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen haben mit Beginn der Vertragsverhandlungen in Bezug auf das neue Verbandsgemeindegebiet alles zu unterlassen, was zu unangemessenen und dauerhaft neuen finanziellen Belastungen der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen führen kann. Notwendige Investitionen und Maßnahmen sind hiervon ausgeschlossen. Die Vertragspartner tauschen sich rechtzeitig hierüber aus. 20 Finanzielle Unterstützung des Landes Das Land unterstützt die freiwillige Gebietsänderung finanziell in Form einer Entschuldungshilfe in Höhe von 2 Millionen Euro. Die Bürgermeister der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen bzw. die für den Bereich der Verbandsgemeinde Rhaunen beauftragte Person werden beauftragt, zur Harmonisierung des Fusionsprozesses und unter Beachtung der vorliegenden Vereinbarung entsprechende Gespräche mit dem Land zu führen, um eine höhere oder weitere finanzielle Zuwendung zu erhalten. Abschnitt V - Schlussbestimmungen 21 Lenkungsausschuss 12
13 (1) Für die Zeit bis zum Tag der Gebietsänderung wird ein gemeinsamer Lenkungsausschuss gebildet. Der Lenkungsausschuss koordiniert den Fusionsprozess und erarbeitet Vorschläge für die Gremien der Verbandsgemeinden. Er ist kein Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. (2) Dem Lenkungsausschuss gehören an: die Bürgermeister der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen bzw. die für den Bereich der Verbandsgemeinde Rhaunen beauftragte Person die Beigeordneten der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen die Fraktionsvorsitzenden der in den Verbandsgemeinderäten Herrstein und Rhaunen vertretenen Fraktionen die Büroleiter der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen die Personalratsvorsitzende der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen Die Entsendung von Vertreter/innen ist zulässig. (3) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses sind nicht öffentlich. (4) Sofern in dieser Vereinbarung versehentlich die Regelungen vereinbarungsbedürftiger Punkte unterblieben sind, verpflichten sich die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen über den Lenkungsausschuss, eine einvernehmliche Regelung im Geiste dieser Vereinbarung zu finden. (5) Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kreisverwaltung Birkenfeld als unmittelbare Aufsichtsbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen. (6) Der Lenkungsausschuss begleitet darüber hinaus bis zum Tag der Gebietsänderung, den Fusionsprozess. Er bereitet politische Entscheidungen vor und ist bei der Erarbeitung rechtlicher Rahmenbedingungen (z.b. der Hauptsatzung der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde) involviert. (7) Entscheidungsbefugnisse der aktuellen Verbandsgemeinderäte, wie auch der Bürgermeister der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen sowie die Entscheidungsbefugnisse des zukünftigen neuen Verbandsgemeinderates und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen dürfen hierbei nicht beeinträchtigt werden. 22 Schlussbestimmungen (1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. (2) Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. (3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen, oder zur Ausfüllung der Lücke, soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich 13
14 möglich, dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung diesen Punkt bedacht hätten. (4) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Verbandsgemeinde das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Partei eine Anpassung der Vereinbarungsinhalte an die geänderten Verhältnisse verlangen. 23 Inkrafttreten (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt diese Vereinbarung am Tag der Unterzeichnung durch beide Vereinbarungspartner in Kraft. (2) Diese Urkunde wird vierfach ausgefertigt, je eine Ausfertigung ist bestimmt für die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen, eine Ausfertigung ist für die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde bestimmt sowie eine Ausfertigung für das Land Rheinland-Pfalz. Herrstein/Rhaunen, den.2017 Verbandsgemeinde Herrstein Verbandsgemeinde Rhaunen Uwe Weber Bürgermeister Georg Dräger Bürgermeister 14
KomVwRGrG. Beschluss Kreistag vom für geschlossene Fusion innerhalb des Kreises. Rhein-Hunsrück Kreis
Passiver Gebietsänderungsbedarf (Schreiben vom 17.05.2016) KomVwRGrG Aktiver Gebietsänderungsbedarf -> Fusion: zwangsweise oder freiwillig (Schreiben vom 02.05.2016) Begründung lässt kein Gemeinwohlerfordernis
Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Langenlonsheim und der Verbandsgemeinde Stromberg
Präambel Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Langenlonsheim und der Verbandsgemeinde Stromberg Abschnitt I - Grundlegende Bestimmungen 1 Name, Sitz und Wappen 2 Organe der neuen
Vereinbarung über die freiwillige Fusion
Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Rengsdorf mit der Verbandsgemeinde Waldbreitbach Präambel (Stand: 07. Oktober 2016) Abschnitt I - Grundlegende Bestimmungen 1 Name und Sitz
Freiwillige Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus den Verbandsgemeinden Untermosel und Rhens. Fusionsgrundlagen
Freiwillige Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus den Verbandsgemeinden Untermosel und Rhens Fusionsgrundlagen Zeitpunkt des freiwilligen Zusammenschlusses 1. Juli 2014. Einwohnerzahl, Fläche und Zahl
Vereinbarung. Präambel
Vereinbarung zwischen den Verbandsgemeinden Rhens und Untermosel über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform Präambel Die Verbandsgemeinden
Abschnitt IV - FINANZEN
V EREI NBARUNG ÜBER DI E FREIWILLIGE FUSION der Verbandsgemeinde Rheinböllen und der Verbandsgemeinde Simmern/Hunsrück (Fusionsvertrag) VORBEMERKUNG: Dieser Entwurf soll als Grundlage für die Diskussionen
Verbandsgemeinde Bitburg-Land. Verbandsgemeinde Kyllburg. Fusionsvertrag 2012
F r e i w i l l i g e F u s i o n Verbandsgemeinde Bitburg-Land Verbandsgemeinde Kyllburg Fusionsvertrag 2012 Vertrag über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Kyllburg mit der Verbandsgemeinde
zwischen der Verbandsgemeinde Verbandsgemeinde Betzdorf Gebhardshain
zwischen der Verbandsgemeinde Betzdorf Verbandsgemeinde Gebhardshain Vertrag über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Betzdorf mit der Verbandsgemeinde Gebhardshain Seite Präambel 3 Abschnitt I
Vereinbarung. zum Gebietszusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim
Vereinbarung zum Gebietszusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim 1 Gliederung Präambel Abschnitt I Grundlegende Bestimmungen 1 Name und Sitz 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel 3
Sonderfahrplan nur gültig am
IGS - Bus 1 Frau Giesen 06.40 Uhr Kobachstr. 06.42 Uhr Alexanderplatz 06.45 Uhr Barth&Frey 06.46 Uhr Handelshof 06.47 Uhr Mühlschied 06.48 Uhr KSK 06.50 Uhr Staden 06.52 Uhr Kirschweiler Auf der Lüh 07.02
IGS Herrstein -Rhaunen Standort Herrstein. Westrich-Reisen Baumholder
Bus 1 Frau Giesen (Gelenkbus) 07.17 Uhr Kobachstr. 07.19 Uhr Alexanderplatz 07.21 Uhr Barth&Frey 07.23 Uhr Handelshof 07.25Uhr Mühlschied 07.26 Uhr KSK 07.28 Uhr Staden 07.30 Uhr Kirschweiler Auf der Lüh
Sonderfahrplan nur gültig am
IGS Herrstein - Bus 1 Frau Hettrich (Gelenkbus) 06.38 Uhr Bismarkstr. 06.40 Uhr Kobachstr. 06.42 Uhr Alexanderplatz 06.45 Uhr Barth&Frey 06.46 Uhr Handelshof 06.47 Uhr Mühlschied 06.48 Uhr KSK 06.50 Uhr
Fusionsvereinbarung der Verbandsgemeinden
Bekanntmachung Fusionsvereinbarung der Verbandsgemeinden 1 Glan-Münchweiler Schönenberg-Kübelberg Waldmohr Präambel Das Land Rheinland-Pfalz hat sich durch das Erste Landesgesetz zur Kommunalund Verwaltungsreform
Fusionsvertrag. Freiwillige Fusion der Verbandsgemeinden. Kell am See und Saarburg
Fusionsvertrag Freiwillige Fusion der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg Verbandsgemeinde Kell am See Verbandsgemeinde Saarburg 1 Präambel Das Land Rheinland-Pfalz hat mit dem Ersten Landesgesetz
Vereinbarung einer freiwilligen Fusion der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen. Fusionsvertrag
Vereinbarung einer freiwilligen Fusion der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen Fusionsvertrag Zeitpunkt des freiwilligen Zusammenschlusses 1. Januar 2020 Einwohnerzahl, Fläche und Zahl
Fusionsvereinbarung vom. Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Gerolstein und der Verbandsgemeinde Hillesheim
Fusionsvereinbarung vom Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Gerolstein und der Verbandsgemeinde Hillesheim Das Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform bestimmt,
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 16/529. der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/529 03. 11. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde
Vereinbarung vom über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll
Vereinbarung vom über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll Präambel Für die Verbandsgemeinden Hillesheim und Obere Kyll bestimmt das Erste Landesgesetz zur
Verbandsgemeinde Verbandsgemeinde Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron Bernkastel-Kues Schweich a. d. röm. Weinstraße. Vereinbarung
Verbandsgemeinde Verbandsgemeinde Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron Bernkastel-Kues Schweich a. d. röm. Weinstraße Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
Gewinnabführungsvertrag
26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Liebe Bürgerinnen und Bürger von Neuhofen,
Liebe Bürgerinnen und Bürger von Neuhofen, die Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz war bereits Thema in den Einwohnerversammlungen am 26. November 2009 und am 16. November 2010 sowie zuletzt
Landesgesetz über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Obere Kyll und Hillesheim
Stand: 24. Juni 2016 Gesetzentwurf der Landesgesetz über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Obere Kyll und Hillesheim A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform
Abteilung 3 - Kommunales und Sport Mainz, 4. Oktober 2016 Az.: :331 App Fischer, Gunter
Abteilung 3 - Kommunales und Sport Mainz, 4. Oktober 2016 Az.: 17 210:331 App. 3209 Fischer, Gunter Vermerk KVR Hauenstein 1. Der Landtag hatte 2006 das Projekt KVR auf der Ebene der Verbandsgemeinden
Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom
- 1 - Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom 10.11.2008 Inhaltsverzeichnis: 1 Grundlagen 2 Name, Sitz und Zweck des Verbandes 3 Organe des Verbandes 4 Verbandsversammlung
S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue
H 13 S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW 1975
Sitzung vom Nr. 13
Verbandsgemeinde Herrstein 2014-2019 Sitzung vom 29.06.2017 Nr. 13 TOP Verhandlungsniederschrift und Beschluss Abstimmungsergebnis JA NEIN Enthal- tung 2 Kommunalreform Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung
Öffentlich Rechtlicher Vertrag
Öffentlich Rechtlicher Vertrag zwischen dem Landkreis Ludwigslust-Parchim Putlitzer Straße 25 19370 Parchim vertreten durch den Landrat, Herrn Rolf Christiansen (Landkreis) und der Landeshauptstadt Schwerin
BESCHLUSSVORLAGE. Gemeinderat Sitzung am öffentlich 4. Top Aktenzeichen: Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer
BESCHLUSSVORLAGE - ÖFFENTLICH - 49/2017 Gemeinderat Sitzung am 26.06.2017 öffentlich 4. Top Aktenzeichen: 133.33 Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur
H A U P T S A T Z U N G
H A U P T S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Asbach vom 25. März 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. April 2011 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23. März 2012 in der Fassung der
Öffentlich-Rechtlicher Vertrag. zwischen den Städten Gevelsberg und Wetter (Ruhr)
S Öffentlich-Rechtlicher Vertrag zwischen den Städten Gevelsberg und Wetter (Ruhr) Inhaltsverzeichnis 1 Beitritt zum Zweckverband; Trägerschaft 3 2 Vereinigung der Sparkassen 3 3 Name und Sitz der vereinigten
Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt 1 Bildung der Kulturregionen (1) Es werden Kulturregionen
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe vom 28. Dezember 2012
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe vom 28. Dezember 2012 Der Verbandsgemeinderat aufgrund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/675. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres, Sport und Hannover, den 26.11.2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes Berichterstatterin: Abg. Sigrid Leuschner
BETRIEBSSATZUNG. für die Verbandsgemeindewerke Alzey-Land. vom
Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Alzey-Land Seite 1 BETRIEBSSATZUNG für die Verbandsgemeindewerke Alzey-Land vom 10.06.2013 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung
GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit
GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft
für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat)
Empfehlung für eine Satzung für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) Präambel: Der Kreistag / Gemeinderat / Stadtrat hat auf Grund der 17 und 49 b
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2169 15. Wahlperiode 02-09-25 Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Abgeordneten des SSW Entwurf eines Gesetzes
in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: 3. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.
Amtliche Bekanntmachung Die Gemeinde Oberbösa hat mit der Verwaltungsgemeinschaft Greußen eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens
Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom Präambel. Inhaltsverzeichnis
Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom 18.06.2018 Präambel Aufgrund von 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der derzeit
E" NTLJURt:' - Stand: 29, November 2011
E" NTLJURt:' - Stand: 29, November 2011 Vereinbarung über einen freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad MOnster am Stein-Ebernburg Im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform Die
Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH
Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft
STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG
STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG VERBANDSSATZUNG des Gemeindeverwaltungsverbandes Steinheim - Murr vom 19. Juni 1984 - mit Änderung vom 13. Juni 2002 - Verbandssatzung E 1 VERBANDSSATZUNG
Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden
Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden Vorschläge zur Optimierung der Regelungen zur Gleichberechtigung in der rheinland-pfälzischen
Hauptsatzung der Gemeinde Hütten. Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung der Gemeinde Hütten Kreis Rendsburg-Eckernförde In der Fassung vom 27.09.2012 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 Einberufung der Gemeindevertretung 3 Bürgermeister oder Bürgermeisterin 4 Gleichstellungsbeauftragte
Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bebauen und Verwalten von Liegenschaften der Stadt Michelstadt
Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bebauen und Verwalten von Liegenschaften der Stadt Michelstadt Aufgrund der 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
H A U P T S A T Z U N G
020.051 Gemeinde Beuron H A U P T S A T Z U N G 1 020.051 GEMEINDE BEURON LANDKREIS SIGMARINGEN HAUPTSATZUNG (in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2001) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG)
Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG) Vom 14. Februar 2008 *) Verkündet als Artikel 1 des Begleitgesetzes
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der
Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter
Hauptsatzung der Gemeinde St. Peter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02. Juli 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2009 vom 11.08.2009
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2009 vom 11.08.2009 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.
Vereinbarung über den Datenschutz und die Rechte des Personalrats beim Betrieb elektronischer Schließanlagen im Universitätsklinikum Heidelberg
Vereinbarung über den Datenschutz und die Rechte des Personalrats beim Betrieb elektronischer Schließanlagen im Universitätsklinikum Heidelberg Präambel Diese Vereinbarung regelt den Umgang mit personenbeziehbaren
Hauptsatzung der Gemeinde Reute
Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007
Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007 Aufgrund des 46 Abs. 2, des 80 Abs. 5 Satz 1 und des 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
Bericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1366 18. Wahlperiode 13-12-12 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes
H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr vom
H A U S H A L T S S A T Z U N G der VERBANDSGEMEINDE HACHENBURG für das Haushaltsjahr 2 0 1 7 vom 23.01.2017 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2015 vom
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2015 vom 01.09.2015 Der Verbandsgemeinderat von Kusel hat am 24.03.2015 auf Grund der 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2016 vom
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kusel für das Haushaltsjahr 2016 vom 22.06.2016 Der Verbandsgemeinderat von Kusel hat am 15.03.2016 auf Grund der 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN
SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN i.d.f. der RBek vom 16. August 1985 (RABl Schw 1985 S. 103), geändert durch Satzungen vom 25. April 1990 (RABl Schw 1990 S. 113), vom 04.Juli
L a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294.
L a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294. Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel
Muster. Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW. Wappen Musterkommune
kommune Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW Koordinierungsstelle Rheinland Sitz: Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH stadt Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit
BETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau. vom
BETRIEBSSATZUNG für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau vom 01.10.2012 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs-
Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
Stadtwerke Nortorf AöR
Stadtwerke Nortorf AöR Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach 18 GkZ zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung für zwei Teilbereiche des Gebietes der Gemeinde Schülp b. Nortorf auf die Stadtwerke
Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung
Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen
Verteilstellen für Biotüten und Gelbe Säcke
Verbandsgemeinde Baumholder Baumholder Am Weiherdamm 1 Verbandsgemeindeverwaltung (Bürgerbüro) Berschweilerstraße 9 ESSO-Tankstelle Kennedyallee 10 Bäckerei Schäfer Berglangenbach Schulweg 5 Bücherei im
Gesetz einer Neuordnung von Gemeindegrenzen im Kreis Ostholstein Vom 21. Oktober 2002 Gl.-Nr.: Fundstelle: GVOBl. Schl.-H S.
Änderungsdaten: keine Gesetz einer Neuordnung von Gemeindegrenzen im Kreis Ostholstein Vom 21. Oktober 2002 Gl.-Nr.: 2020-23 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 196 *) Die 4 bis 6 treten am Tag nach der
VERGÜTUNGSVEREINBARUNG. zum Rahmenvertrag. zwischen dem. Verband der Agrargewerblichen Wirtschaft (VdAW) e.v. Wollgrasweg Stuttgart
VERGÜTUNGSVEREINBARUNG zum Rahmenvertrag zwischen dem Verband der Agrargewerblichen Wirtschaft (VdAW) e.v. Wollgrasweg 31 70599 Stuttgart - nachfolgend auch VdAW oder Verband genannt - Kundennummer und
In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG
In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)
1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Landstuhl für das Haushaltsjahr 2018
1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Landstuhl für das Haushaltsjahr 2018 Der Verbandsgemeinderat hat am 21. Juni 2018 auf Grund der 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz in der zuletzt
L e s e f a s s u n g
L e s e f a s s u n g Betriebssatzung für den Zingster Fremdenverkehrsbetrieb Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung seit 01.01.2009 in Kraft. Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand des Eigenbetriebes
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode zu Drucksache 5/3528 zu Drucksache 5/2990 09.12.2011 B e s c h l u s s e m p f e h l u n g des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/2990
Hauptsatzung. der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald. (vom )
Gemeinde Hauptsatzung Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis (vom 05.07.2016) Der Gemeinderat hat auf Grund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg am 05.07.2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I.
Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Horbruch vom , 1. Änderung durch Satzung vom und 2. Änderung durch Satzung vom 29.
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Horbruch vom 24.03.1995, 1. Änderung durch Satzung vom 07.12.2001 und 2. Änderung durch Satzung vom 29. Juni 2010 Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.03.1995 auf
Haushaltssatzung der. Verbandsgemeinde Kirn-Land für das Haushaltsjahr 2018 vom
Haushaltssatzung genehmigt: Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kirn-Land für das Haushaltsjahr 2018 vom 06.07.2018 Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirn-Land hat in seiner Sitzung am 19.04.2018
Vereinbarung. zwischen der. Verbandsgemeinde Hahnstätten. und der. Verbandsgemeinde Katzenelnbogen. zur Bildung. der neuen.
Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Hahnstätten und der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen zur Bildung der neuen Verbandsgemeinde Aar - Einrich 1 Inhaltsverzeichnis: Präambel 1 Zeitpunkt der Neubildung,
Neufassung der Gemeinschaftsvereinbarung zur Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Großen Kreisstadt Zschopau und der Gemeinde Gornau
Neufassung der Gemeinschaftsvereinbarung zur Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Großen Kreisstadt Zschopau und der Gemeinde Gornau Aufgrund von 36 und 37 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern/Hunsrück
Gesetzentwurf der Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern/Hunsrück A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform sollen die Gebiets-
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des
Abschnitt IV Finanzen
Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) mit der Verbandsgemeinde Flammersfeld Stand 17.01.2018 Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I Grundlegende Bestimmungen
Hauptsatzung der Gemeinde Altenhof
Hauptsatzung der Gemeinde Altenhof Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.07.2003
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DER GEMEINSAMEN EIN- RICHTUNG (JOBCENTER)
VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DER GEMEINSAMEN EIN- RICHTUNG (JOBCENTER) Vereinbarung gemäß 44 b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Kreis Steinburg und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde über die Abgeltung interkommunaler Verkehre zwischen den Aufgabenträgern Präambel Der Zweckverband ÖPNV Steinburg
Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Stadtwerke Dinslaken GmbH, Gerhard-Malina-Str., 46537 Dinslaken (vertreten durch ihre Geschäftsführer) - nachstehend SD genannt und der Fernwärmeversorgung Niederrhein
S A T Z U N G. Name, Sitz, Geschäftsjahr
S A T Z U N G des Fremdenverkehrsvereins Südliche Weinstrasse Edenkoben e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein SÜDLICHE WEINSTRASSE - Tourismusbüro - Edenkoben e.v. und
Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom
Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom 20.12.2006 Aufgrund der 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2 k, 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit 114 der Gemeindeordnung
5 Verwaltungsorganisation 6 Bedienstete und Versorgungsempfängerinnen bzw. Versorgungsempfänger 7 Personalrat/Schwerbehindertenvertretung
Inhaltsverzeichnis Präambel Vereinbarung über die freiwillige Fusion der Verbandsgemeinde Altenkirchen (Westerwald) mit der Verbandsgemeinde Flammersfeld Entwurf, Stand August 2017 Abschnitt I Grundlegende
Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz
Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Auf Grund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV
Stadt Bietigheim- Bissingen - Stadtrechtsammlung - Vereinbarung. über den Zusammenschluss der Stadt Bietigheim und der Gemeinde Bissingen an der Enz
1.1 Stadt Bietigheim- Bissingen - Stadtrechtsammlung - Vereinbarung über den Zusammenschluss der Stadt Bietigheim und der Gemeinde Bissingen an der Enz vom 28.06.1974 In Kraft seit: 01.01.1975 AZ: 1021-12
Städtebaulicher Vertrag
Anlage zur DS 0240 Städtebaulicher Vertrag Zwischen der Stadt Voerde, nachstehend Stadt genannt und, nachfolgend Antragsteller genannt, wird der folgende städtebauliche Vertrag gemäß 11 BauGB geschlossen:
Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn
Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung GO ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit
Muster. Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW
Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW Koordinierungsstelle Rheinland Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz
- vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre
Kooperationsvertrag zwischen Der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Christian-Albrechts-Platz 4, 24118 Kiel, - vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre
Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt
Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt Auf Grund der 5, 8, 45 Abs. 2 Ziff. 9 sowie 128 i.v.m. 121 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften