LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

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1 16 Sa 401/11 2 Ca 3159/10 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 14. Juni 2011 Esser Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau V. I., X. straße 14, N., - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre O. Q. u. a., i/dgb Rechtsschutz GmbH, S. Straße 328, N., g e g e n die o..de GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer V. D., I. L., M. T., Dr. I. T., I. M. straße 360,, - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, B.-T.-Steig 22, L., hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Barth als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Wilde und die ehrenamtliche Richterin Gräwe für R e c h t erkannt: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom Az.: 2 Ca 3159/10 wird zurückgewiesen. II. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen

2 - 2 - T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung. Die am geborene Klägerin war in der Zeit vom bis zum bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt als Bezirksleiterin beschäftigt. Sie verdiente zuletzt brutto monatlich zzgl. Provision. Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem einen Sozialplan ab. In diesem heißt es auszugsweise: 1 Zweck 1.1 Dieser Sozialplan regelt den Ausgleich bzw. die Milderung der Nachteile, die den Arbeitnehmern auf Grund der Maßnahmen entstehen, die Bestandteil des Interessenausgleichs Schließung des Sammelbestellers-Außendienst (SB-AD) vom heutigen Tage sind. 2 Abfindung 2.1 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf Grund der in 1 dieses Sozialplans genannten Maßnahmen endet, sei dies infolge einer betriebsbedingten Kündigung oder einer betrieblich veranlassten Beendigungsvereinbarung, haben Anspruch auf eine Abfindung. 2.2 Die Abfindung berechnet sich nach folgender Formel: (Bruttoentgelt x Betriebszugehörigkeit x Lebensalter) dividiert durch Maximal beläuft sich die Abfindung auf den Betrag, den der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bis zum frühest möglichen Zeitpunkt des Anspruchs auf gesetzliche ungekürzte Altersrente brutto verdient hätte

3 - 3-3 Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer 3.1 Arbeitnehmer, die bei Ausschöpfung des gesetzlich höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, haben keinen Anspruch auf eine Abfindung nach 2 dieses Sozialplans. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldanspruches kommt es insoweit nicht an. 3.2 Für Abschläge aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines vorzeitigen Bezuges von Altersruhegeld wird eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 270 Euro brutto pro 0,1 % Rentenminderung gezahlt. Die Beklagte teilte den Bezirksleiter/-innen des Sammelbesteller-Außendienstes in einem von der Leiterin Human Resources sowie dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schreiben vom Folgendes mit: 1. Alle Mitarbeiter/-innen des Sammelbesteller-Außendienstes werden im Laufe des Monats Dezember (keinesfalls jedoch früher) eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der für Sie maßgeblichen arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist erhalten 2. Die Abfindungsformel lautet: 3. Rentennahe Arbeitnehmer erhalten eine hiervon abweichende Abfindungsleistung. Als rentennah gelten Arbeitnehmer, die unter Inanspruchnahme des Ihnen maximal zustehenden Arbeitslosengeldanspruches nahtlos eine (ungekürzte oder auch gekürzte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können. Für Abschläge infolge der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente wird ein pauschalierter Rentenausgleich von 270,00 Euro je 0,1% Rentenminderung als Abfindung gezahlt - 4 -

4 - 4 - Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a. M. (Az.: 12 Ca 10889/09) eine Kündigungsschutzklage. Diese endete mit einem klageabweisenden Urteil. Das Urteil ist rechtskräftig. In Anwendung von 3.2 des Sozialplans steht der Klägerin unstreitig eine Abfindung in Höhe von brutto zu. Zwei männliche Mitarbeiter der Beklagten, Herr N. T., geb. am sowie Herr H. T., geb. am haben eine Abfindung auf Basis der Regelung von 2 des Sozialplans erhalten. Herrn T. kündigte die Beklagte zum Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf eine nach 2 des Sozialplans berechnete Abfindung. Die Regelung in 3 des Sozialplans sei unwirksam, da sie die sog. rentennahen Arbeitnehmer benachteilige. Bei der Schaffung von 10 Satz 3 Nr. 6 AGG sei es gesetzgeberische Intention gewesen, älteren Arbeitnehmern höhere Abfindungen zu zahlen, da diese in der Regel größere Schwierigkeiten hätten als jüngere Arbeitnehmer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Eine Schlechterstellung der älteren Arbeitnehmer durch Zahlung einer geringeren Abfindung sei davon nicht umfasst. Sie hat behauptet, gerade aufgrund ihrer Rentennähe habe sie im Hinblick auf ihre Altersrente mit empfindlichen Abschlägen zu rechnen. Die Zahlung von reiche nicht aus, um diese Rentennachteile auszugleichen. Unter Anwendung von 2 des Sozialplans stünde ihr eine Abfindung von brutto zu ( x 27 Jahre Beschäftigung x 59 Jahre : 60). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen

5 - 5 - Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein über den Betrag von hinausgehender Abfindungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Sozialplanregelung zur Abfindungsberechnung für rentennahe Arbeitnehmer sei durch 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt und verstoße nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Mit der Zahlung von habe sie die Interessen der Klägerin ausreichend gewahrt, denn die Abfindungszahlung reiche aus, um die Rentenminderung bei einer Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente für ca. 12 Jahre auszugleichen. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine über hinausgehende Abfindung. Die sich aus 3 des Sozialplans ergebende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei nach Maßgabe von 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zulässig. Diese gesetzliche Regelung sei auch vereinbar mit der Richtline 2000/78/EG, denn 10 Satz 3 Nr. 6 AGG sei i.s.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtline als ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspreche einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden könnten, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohten, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlören. Dem stehe auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom , Az.: C-499/08 nicht entgegen. Die streitgegenständliche Sozialplanregelung sei nicht mit dem dem EuGH zur Entscheidung vorliegenden Gegenstand vergleichbar. Gegen dieses Urteil, das ihr am zugestellt worden ist, hat die Klägerin am Berufung eingelegt und diese mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet

6 - 6 - Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft einen über hinausgehenden Sozialplanabfindungsanspruch verneint. Sie wiederholt ihre Auffassung, nach der es sich bei der Regelung in 3 des Sozialplans um eine unzulässige Altersdiskriminierung handelt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ältere Arbeitnehmer, die zum einen dadurch belastet seien, dass sie eine Rentenminderung ausgleichen müssten und zudem große Schwierigkeiten hätten, eine neue Arbeitsstelle zu finden, einen geringeren Abfindungsanspruch erhalten sollten. Darüber hinaus trägt sie vor, es liege auch eine Diskriminierung wegen des Geschlechts der Klägerin vor. Weibliche Mitarbeiter würden zu einem früheren Zeitpunkt als männliche Arbeitnehmer als rentennah behandelt, da sie gemäß 237 a SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit hätten, ab dem 60. Lebensjahr Altersrente zu beziehen. Zudem habe das Arbeitsgericht bei seiner Würdigung die in ihrem Fall konkret eintretenden Nachteile nicht ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom Az.: 2 Ca 3159/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe richtig entschieden. Die Regelung in 3 des Sozialplans sei nicht unwirksam. Bei Sozialplänen spiele die Verteilungsgerechtigkeit eine entscheidende Rolle, die Betriebspartner müssten beim Vorliegen sachlicher Gründe die Möglichkeit haben, bestimmten, von ihnen als besonders schutzwürdig angesehenen Personengruppen höhere Abfindungsbeträge zuzuwenden. Eine unzulässige Geschlechterdiskriminierung liege nicht vor. Die Mitarbeiter T. und T. unterfielen nicht der Regelung in Ziffer 3 des Sozialplans, da sie nach Ablauf des 24-monatigen - 7 -

7 - 7 - Arbeitslosengeldzeitraums nicht zur Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Rente berechtigt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Sie ist nach Maßgabe der 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß 64 Abs. 1, 2 Ziffer b ArbGG. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer über den unstreitigen Betrag von hinausgehenden Sozialplanabfindung in Höhe von brutto besteht nicht. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus 2 des Sozialplans vom , da die Klägerin gemäß 3.2 des Sozialplans von den in 2 des Sozialplans genannten Abfindungsleistungen ausgeschlossen ist

8 - 8 - a. Die Klägerin erfüllt die in 3.2 des Sozialplans normierten Anspruchsvoraussetzungen. Es handelt sich bei ihr um eine rentennahe Arbeitnehmerin. Dies ergibt eine Auslegung des Sozialplans. aa. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist deshalb zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung ist Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, sofern er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. nur BAG v AZR 475/07 BAGE 128, 275; BAG v AZR 1022/06 - EzA 613 a BGB 2002 Nr. 91 m. w. N.). bb. Hiernach handelt es sich bei der Klägerin um eine rentennahe Arbeitnehmerin. Die Auffassung der Betriebsparteien, welche Arbeitnehmer als rentennah angesehen wurden, ergibt sich aus dem Informationsschreiben vom , nach dem solche Arbeitnehmer als rentennah gelten, die unter Inanspruchnahme des ihnen maximal zustehenden Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos eine (ungekürzte oder auch gekürzte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können. Diese Auffassung hat auch im Wortlaut des 3.1 Satz 1 des Sozialplans ihren Niederschlag gefunden, nach dem es sich bei rentennahen Arbeitnehmern um solche Arbeitnehmer handelt, die bei Ausschöpfung des höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben

9 - 9 - Danach gehört die Klägerin zu den rentennahen Arbeitnehmern, denn sie kann vom bis zum Monate Arbeitslosengeld und im unmittelbaren Anschluss daran ab dem unter Inkaufnahme eines Rentenabschlags vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Bei einem Renteneintritt zum beläuft sich der Rentenabschlag gemäß 77 Abs. 2 SGB VI auf 15% (50 Monate x 0,3%). Wegen dieses Rentenabschlages hat die Klägerin nach 3.2 des Sozialplans einen unstreitigen Anspruch auf Zahlung von (50 Monate x 3 x ). b. Neben diesem hier nicht streitgegenständlichen - Ausgleich für die Rentenminderung hat die Klägerin keinen weitergehenden Abfindungsanspruch nach 2 des Sozialplans. Allerdings spricht 3.2 Satz 1 des Sozialplans von einer zusätzlichen Abfindung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin neben der Ausgleichszahlung noch einen Abfindungsanspruch nach 2 des Sozialplans geltend machen könnte. Eine Auslegung der streitgegenständlichen Sozialplanregelungen ergibt vielmehr, dass die rentennahen Arbeitnehmer ausschließlich eine Zahlung nach 3 des Sozialplans erhalten sollen. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des 3 des Sozialplans, der von einer Sonderregelung spricht, wodurch deutlich wird, dass die rentennahen Jahrgänge eben nicht nach 2 des Sozialplans behandelt werden sollen. Für die abschließende Regelung des 3 spricht auch der Sinn und Zweck. Die rentennahen Arbeitnehmer sollten keine normale Abfindung, sondern, wie es auch in 3.2 Satz 2 des Sozialplans heißt, einen Rentenausgleich erhalten. Eine kumulative Berücksichtigung von Abfindung nach 2 und Rentenausgleich nach 3 des Sozialplans würde zudem diejenigen Mitarbeiter grob benachteiligen, die unter die Regelung des 3.1 des Sozialplans fallen, also im unmittelbaren Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug in die ungekürzte Altersrente gehen können. Diese sollen nach dem Willen der

10 Betriebsparteien keinen Anspruch auf eine Abfindung nach 2 des Sozialplans erhalten. Diese Regelung würde keinen Sinn machen, wenn diejenigen Mitarbeiter, die der Regelung des 3.2 des Sozialplans unterfallen, nicht nur einen Rentenausgleich, sondern vielmehr zusätzlich noch die Abfindung nach 2 des Sozialplans erhalten würden. Es wäre kein sachlicher Grund erkennbar, warum die eine Gruppe der rentennahen Mitarbeiter keinerlei Ausgleich erhielte, während der anderen Gruppe nicht nur die Rentennachteile (teilweise) ausgeglichen würden, sondern sie vielmehr auch noch eine zusätzliche Abfindung nach 2 des Sozialplans beanspruchen könnten. Dass eine solche kumulative Regelung von den Betriebsparteien nicht beabsichtigt war, wird auch deutlich aus dem Informationsschreiben vom deutlich. Soweit es dort in Ziffer 3 des Schreibens heißt: Rentennahe Arbeitnehmer erhalten eine hiervon abweichende Abfindungsleistung, so wird klar, dass sämtliche rentennahen Arbeitnehmer von der Abfindung nach 2 des Sozialplans ausgeschlossen sein sollten. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ( 75 Abs. 1 BetrVG). Ziffer 3.2 des Sozialplans, der für diejenigen Arbeitnehmer, die nach Ausschöpfung des höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruchs nahtlos einen Anspruch auf gekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, einen pauschalierten Rentenausgleich vorsieht, ist wirksam. a. Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe ist nach 10 Satz 3 Nr. 6, Satz 2 AGG zulässig. aa. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleich

11 behandlungsgrundsatz vereinbar sind (BAG v AZR 475/07 a.a.o.). Nach 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind diese erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (BAG v AZR 832/08 AP Nr. 55 zu 75 BetrVG 1972). (1) Nach 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist gemäß 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, sofern nicht die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel hierzu angemessen und erforderlich sind (BAG v AZR 198/08 AP Nr. 200 zu 112 BetrVG 1972)

12 AGG regelt insoweit ausdrücklich die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters. 10 Satz 1 und 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG v AZR 832/08 a.a.o.; BAG v AZR 198/08 a.a.o.). Dabei können die Betriebsparteien nach 10 Satz 3 Nr. 6 AGG eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld I, rentenberechtigt sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen (BAG v AZR 832/08 a.a.o.). (2) Wie das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach entschieden hat, verstößt die den Betriebsparteien in 10 Satz 3 Nr Alt. AGG eingeräumte Möglichkeit, ältere Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen von Sozialplanleistungen auszuschließen, nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union. Diese Regelung ist i.s.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) durch ein im Allgemeininteresse liegendes sozialpolitisches Ziel des deutschen Gesetzgebers gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte es den Betriebsparteien entsprechend dem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter von Sozialplanleistungen ermöglichen, sich bei rentennahen Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die diesen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslo

13 sigkeit drohen. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit begrenzt werden (BAG v AZR 198/08 a.a.o.; BAG v AZR 832/08 a.a.o.). (3) Die Regelung des 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ermöglicht den Betriebsparteien unter den dort bestimmten Voraussetzungen damit eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung in einem Sozialplan. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut den Ausschluss von älteren Arbeitnehmern, die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind. Die Vorschrift bestimmt aber nur das legitime Ziel i.s.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und eröffnet den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Dessen Ausgestaltung unterliegt noch einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach 10 Satz 2 AGG. Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen. bb. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen verstößt der in 3.2 des Sozialplans normierte pauschalierte Rentenausgleich nicht gegen das Benachteiligungsverbot in 7 Abs. 1 AGG. (1) 3 des Sozialplans führt zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung. Vom Ausschluss der Abfindungsansprüche bzw. dem pauschalierten Rentenausgleich sind nur diejenigen älteren Arbeitnehmer betroffen, die nach Ausschöpfen des höchstmöglichen Arbeitslosengeldanspruchs

14 nahtlos einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. (2) Die Voraussetzungen des 10 Satz 3 Nr. 6 AGG sind im vorliegenden Fall erfüllt. (a) Mit der Abfindungsregelung in 2 des Sozialplans sowie der Regelung des pauschalierten Rentenausgleichs für die rentennahen Arbeitnehmer haben die Betriebsparteien eine gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen, in der die wirtschaftliche Absicherung der betroffenen Arbeitnehmer erkennbar berücksichtigt worden ist. Der Gesetzgeber ging bei der Gestaltung des 10 Satz 3 Nr. 6 AGG davon aus, dass diejenigen Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert sind, die, gegebenenfalls nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. Die Betriebsparteien haben diese Wertung im vorliegenden Fall aufgegriffen und eine Regelung geschaffen, in der sie den insoweit abgesicherten Arbeitnehmern einen Rentenausgleich zubilligen, sofern diese bei vorzeitigem Renteneintritt Abschläge in Kauf nehmen müssen. Diejenigen Arbeitnehmer, die ohne Abschlag Altersrente in Anspruch nehmen können, sind von den Abfindungs- /Ausgleichszahlungen ausgenommen worden. (b) Die Zubilligung eines Rentenausgleichs sowie der Ausschluss derjenigen Arbeitnehmer von Abfindungszahlungen, die nach Ausschöpfen des Arbeitslosengeldzeitraums ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, ist angemessen und erforderlich i. S. d. 10 Satz 2 AGG. (aa) Da für Sozialpläne regelmäßig nur begrenzte wirtschaftliche Mittel zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, den Betriebsparteien eine ungleichmäßige Ver

15 teilung dieser Mittel zu gestatten (BAG v AZR 198/08 a.a.o.). Sozialpläne haben eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen (BAG v AZR 475/07 BAGE 128, 275; BAG v AZR 198/08 a.a.o.; BAG v AZR 823/08 a.a.o.). Dazu können sie die übermäßige Begünstigung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer am Lebensalter und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsberechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückführen, um eine aus Sicht der Betriebsparteien verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung zu ermöglichen (BAG v AZR 823/08 a.a.o.). (bb) Die in 2.2 des Sozialplans vereinbarte Abfindungsformel würde im vorliegenden Fall zu einer überproportionalen Begünstigung von älteren Arbeitnehmern mit längeren Beschäftigungszeiten führen, da sie sich maßgeblich nach dem Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit richtet. Diese Bevorzugung älterer Arbeitnehmer wird durch die in 2.5 festgelegte Abfindungsobergrenze, nach der die Abfindung gedeckelt ist auf den Betrag, den der betroffene Arbeitnehmer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Anspruch auf gesetzliche ungekürzte Altersrente brutto verdient hätte, nicht relevant ausgeglichen. Im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums stand es den Betriebsparteien frei, zu berücksichtigen, dass die rentennahen Jahrgänge bei fortbestehender Arbeitslosigkeit nach der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente weitgehend wirtschaftlich abgesichert sind (vgl. zu einer Kürzung bei rentennahen Arbeitnehmern BAG v AZR 834/08 a.a.o.), während jüngere Arbeitnehmer

16 im Falle einer fortdauernden Arbeitslosigkeit Gefahr laufen, auf eine geringe staatliche Absicherung angewiesen zu sein. Die Betriebsparteien waren dabei nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen, was angesichts der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel regelmäßig auch nicht umsetzbar wäre. Die Entscheidung, den rentennahen Arbeitnehmern lediglich einen Ausgleich für eine eintretende Rentenminderung zu gewähren, ist insoweit unter Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. (c) Mit der Regelung in Ziffer 3.2 des Sozialplans haben die Betriebsparteien die Interessen der benachteiligten Altersgruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt. Insoweit gilt es zu bedenken, dass die Klägerin nicht vollständig von sämtlichen Leistungen ausgeschlossen worden ist, sondern einen Ausgleich für die Rentenminderung in Höhe von erhält. Dabei ist es nicht entscheidend, ob mit dieser Zahlung sämtliche Nachteile ausgeglichen werden. Im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums konnten die Betriebsparteien unter Berücksichtigung des insgesamt vorhandenen Verteilungsvolumens entscheiden, welche Risiken sie mindern wollten. Mit der der Klägerin zustehenden Zahlung kann die eintretende Rentenminderung ca. 12 Jahre ausgeglichen werden. Damit sind die Interessen der Klägerin ausreichend gewahrt. (3) Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Andersen (Urteil v C 499/08 NZA ) ergibt sich keine abweichende Wertung. In dieser Entscheidung befasste sich der EuGH mit einer Vorschrift nach dänischem Recht, die zugunsten der Arbeitnehmer bei einer Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von 12, 15 oder 18 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung von 1, 2 oder 3 Monatsgehältern vorsieht. Dieser Abfindungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn

17 der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eine von seinem Arbeitgeber finanzierte Rente zu beziehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Regelung die Interessen derjenigen Arbeitnehmer unangemessen beeinträchtigt, die eine solche Rente zwar in Anspruch nehmen könnten, jedoch weiter berufstätig bleiben wollen. Insoweit hat der EuGH ausgeführt, dass die zu beurteilende gesetzliche Regelung mit Erreichen eines bestimmten Alters für alle Arbeitnehmer gelte, ohne dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt würden. Diese Entscheidung ist nicht auf die Regelung des 10 Satz 3 Nr. 6 AGG übertragbar. Zum einen geht es im Rahmen des 10 Satz 3 Nr. 6 AGG im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung in Dänemark um die Verteilung eines begrenzten Volumens, zum anderen wird die Klägerin im vorliegenden Fall nicht von Ansprüchen ausgeschlossen, sondern erhält einen Ausgleich für die Rentenminderung in Höhe von Satz 3 Nr. 6 AGG ermöglicht es den Betriebsparteien lediglich, bestimmte, wirtschaftlich abgesicherte Arbeitnehmer von den Leistungen des Sozialplans auszuschließen. Es obliegt dem Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, ob sie eine solche Regelung in den Sozialplan aufnehmen wollen. Die Betriebsparteien, die im Rahmen eines Sozialplans ein begrenztes Volumen zu verteilen haben, müssen die zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf den Ausgleich künftiger Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer optimieren und darauf achten, dass keine Gruppe übermäßig bevorzugt wird. Erhöhen sich aufgrund des steigenden Lebensalters die Abfindungen für ältere Arbeitnehmer bei gleichbleibendem Sozialplanvolumen, so geht dies zwangsläufig zu Lasten der jüngeren Arbeitnehmer, deren Absicherung durch eine Rente noch in weiter Ferne liegt. Der den Betriebspartnern eingeräumte weite Ermessensspielraum muss es ihnen ermöglichen, einen im Einzelfall ausgestalteten Ausgleich zwischen den verschiedenen Arbeitnehmergruppen zu finden (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz v Sa 547/10 n.v., juris). b. Die Regelung in 3 des Sozialplans ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschlechterdiskriminierung unwirksam

18 aa. Sowohl das europäische Primärrecht durch Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i. V. m. Art. 157 AEUV als auch das Sekundärrecht mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. B, Art. 4 und 5 der Gleichbehandlungsrichtlinie (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen vom 05. Juli 2006, ABl. EU L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23) verbieten die mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Gleiches gilt für das deutsche Verfassungsrecht nach Art. 3 Abs. 2 GG (dazu BVerfG v BvL 8/08 EuGRZ 2010, 336) und das einfache Gesetzesrecht nach 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 AGG. bb. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin gilt nach 3 des Sozialplans als rentennah, da sie nach Erfüllung ihres 60. Lebensjahres vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen kann. Eine solche Möglichkeit besteht für männliche Arbeitnehmer nicht mit der Folge, dass diese unter Zugrundelegung der gleichen Sozialdaten, wie sie die Klägerin aufweist, nicht als rentennah gelten und dementsprechend eine Abfindung nach 2 des Sozialplans in Anspruch nehmen können. Gemäß 237 a Abs. 1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung einer Tätigkeit aufweisen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme vermindert sich der Zugangsfaktor gemäß 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3% für jeden Monat, den die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Eine solche Möglichkeit der Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes besteht für männliche Arbeitnehmer erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres

19 cc. Der Ausschluss der Klägerin von der Abfindungsregelung nach 2 des Sozialplans und die Zubilligung des Rentenausgleichs ist jedoch auch im Hinblick auf die Geschlechterdiskriminierung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Arbeitsrechtliche Regelungen, die an das gesetzliche Rentenrecht und das dort bestehende unterschiedliche Rentenzugangsalter anknüpfen, können gerechtfertigt sein, wenn zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung und der in Bezug genommenen Rentenberechtigung des Arbeitnehmers ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies beurteilt sich nach dem mit der Arbeitgeberleistung verfolgten Ziel (vgl. BAG v AZR 985/07 BAGE 129, 72; Sächsisches LAG v Sa 31/09 n. v., juris). Im vorliegenden Fall verfolgen die Betriebsparteien mit der Abfindungsregelung in 2 des Sozialplans u. a. das Ziel, die Nachteile zu mildern, die den betroffenen Arbeitnehmern dadurch entstehen können, dass sie trotz Ausschöpfung des höchstmöglichen Arbeitslosengeldzeitraums keinen neuen Arbeitsplatz finden und deswegen auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Diese Gefahr besteht auch bei denjenigen männlichen Arbeitnehmern, die über ähnliche Sozialdaten wie die Klägerin verfügen, da es ihnen nicht möglich ist, mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine gekürzte Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hingegen trägt dieses Risiko nicht. Sie ist vielmehr gegenüber den männlichen Arbeitnehmern privilegiert, da sie dadurch abgesichert ist, dass sie nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldzeitraums die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen kann. Etwaige Verluste, die ihr durch die vorgezogene Inanspruchnahme des Altersruhegeldes entstehen, werden in nicht unbedeutendem Umfang durch die Ausgleichszahlung nach 3.2 des Sozialplans ausgeglichen

20 B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 97 ZPO. II. Die Kammer hat die Revision gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Der Entscheidung liegen klärungsbedürftige Rechtsfragen zugrunde, die für einen größeren Teil der Allgemeinheit von Bedeutung sind. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim eingelegt werden. Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

21 Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Barth Wilde Gräwe

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