W O H N R A U M - Z E I T M I E T V E R T R A G
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- Wilhelmine Förstner
- vor 5 Jahren
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1 W O H N R A U M - Z E I T M I E T V E R T R A G Zwischen Dolores und Gerald Wucholt Häßlerstr. 93, Erfurt (nachstehend Vermieter genannt) Und Geb. am:., PA-Nr. derzeit wohnhaft (nachstehend Mieter genannt) 1 Mieträume 1. Vermietet wird ausschließlich zu Wohnzwecken die Maisonette-Mansarde des Hauses Erfurt Häßlerstr. 93, bestehend aus 2 abgeschlossenen Zimmern, Küche mit Einrichtung sowie Bad mit Dusche und WC. 2. Gas-Zentral-Heizung für Heizung und Warmwasseraufbereitung ist gegeben. 2 Zustand der Mietsache - Einrichtungsgegenstände 1. Der Mieter hat das Mietobjekt eingehend besichtigt (Ein Übergabeprotokoll wird bei Übergabe erstellt). 2. Die Wohnung wird in renoviertem Zustand übergeben. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass auch nach Durchführung von Mnisierungsmaßnahmen die Altbausubstanz nicht den technischen Anforderungen entsprechen wird, die für einen Neubau zugrunde zulegen wären, insbesondere in bautechnischer und bauphysikalischer Hinsicht. 3 Schlüssel 1. Für die Dauer des Mietverhältnisses werden dem Mieter gegen gesonderte Quittung folgende Schlüssel ausgehändigt: 1 Hausschlüssel, 1 Wohnungsschlüssel 2. Zusätzliche Schlüssel dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beschafft werden und sind diesem zusammen mit den ursprünglich überlassenen Schlüsseln bei Auszug ohne Kostenerstattung zurückzugeben. 3. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Vermieter sofort zu melden. Der Mieter hat dem Vermieter die Kosten für den Ersatz abhanden gekommener unbrauchbar gewordener Schlüssel zu erstatten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Änderung den Ersatz von Schlössern und Schließanlagen, es sei denn, dass eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist. 4. Der Mieter hat sicherzustellen, dass diese zur Mietsache gehörenden Schlüssel nicht an andere Personen ausgehändigt werden, es sei denn, diese dritten Personen gehören zum Haushalt des Mieters. 5. Im Fall der Abwesenheit des Mieters ist 16, vor allem Ziff. 3, zu beachten.
2 2 4 Erklärung über die Mieteranzahl 1. Das Mietobjekt wird zur Nutzung durch 1 Person überlassen. 2. Die Mieter versichern hiermit rechtsverbindlich, dass sie nicht beabsichtigen, mit weiteren Personen eine Wohngemeinschaft zu bilden. 3. Auch über jede zulässige Veränderung dieser Personenzahl hat der Mieter den Vermieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu informieren. 5 Personenmehrheit auf Mieterseite 1. Mehrere Mieter haften für alle gesetzlichen wie auch vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Alle Gesamtschuldner müssen die in der Person in dem Verhalten nur eines von ihnen liegenden Tatsachen für und gegen sich gelten lassen, soweit sie sich auf das Mietverhältnis auswirken. 2. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nur von einem nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern abgegeben werden, sind auch für die jeweiligen weiteren Vertragspartner verbindlich. Dies gilt nicht für Mieterhöhungserklärungen, Kündigungen und Aufhebungsverträge. 3. Bei vorzeitigem Auszug eines von mehreren Mietern, bleibt seine Haftung für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bis zu dessen Beendigung und Rückgabe der Mietsache unberührt, soweit der Vermieter der Entlassung aus dem Mietvertrag nicht zustimmt. 6 Vertragsdauer 1. Das Mietverhältnis beginnt am xx.xx.xxxx und endet am xx.xx.xxxx. Bei vorzeitiger Übergabe der Wohnung vor vorgenanntem Datum ist der Mieter ab dem Tag der Schlüsselübergabe zur Zahlung der anteiligen Nebenkosten verpflichtet. 2. Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (Zur Kündigung im Übrigen siehe 17 Ziff. 1.) 3. Wird das Mietverhältnis vor dem vereinbarten Mietbeginn gekündigt, so beginnt die Kündigungsfrist erst in dem Monat zu laufen, der als Mietbeginn vereinbart ist. 7 Mietzins und Nebenkosten einschl. Abrechnung 1. Die monatlichen Zahlungspflichten des Mieters setzen sich wie folgt zusammen: Wohnungsgrundmiete inkl. Heiz- u. Nebenkostenvorauszahlung 550,00 Aufbettungen Gesamtmiete inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer 550,00 2. Aus Ziff. 1 b ergibt sich, dass der Mieter neben der Grundmiete - zusätzlich - Vorauszahlungen anteilig für alle in Anlage 1 zu diesem Mietvertrag genannten Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV - in der jeweiligen Fassung), die nach Art und Umfang für das Objekt jeweils anfallen, schuldet (Anlage 1). Seite 2 von 10
3 3 8 Mieterhöhung Mieterhöhungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9 Zahlung des Mietzinses 1. Der Gesamtmietzins ist kostenfrei monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats an den Vermieter an die von diesem zur Entgegennahme ermächtigte Person Stelle unter Beachtung folgender Bankverbindung zu entrichten: Kontoinhaber: Dolores und Gerald Wucholt IBAN DE BIC CSDBDE71XXX Kreditinstitut: Codierung: Cortal Consors Name / Monat / Jahr 2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung des Geldes, sondern die Ankunft, bei Überweisung nicht der Überweisungsauftrag, sondern die Gutschrift auf diesem Konto, maßgebend. 3. Zahlungsrückstände sind jeweils in Höhe des Bundesbankdiskontsatzes, mindestens aber mit 4 % p.a. zu verzinsen. Für jede schriftliche Mahnung nach Zahlungsverzug des Mieters kann der Vermieter die ihm tatsächlich entstehenden Kosten, mindestens jedoch 5,00 pauschale Mahnkosten, verlangen. Ungeachtet dessen, hat der Mieter sämtliche dem Vermieter durch seinen Zahlungsverzug entstehende sonstige Schäden ebenfalls zu ersetzen. Das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zu kündigen, wird dadurch nicht berührt. 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung 1. Gegenüber der Mietzinsforderung kann der Mieter mit einer Forderung aus 538 BGB nur aufrechnen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Mietzinsforderung schriftlich angezeigt hat. Im Übrigen kann ein Aufrechnungsrecht gegenüber Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten entscheidungsreifen Forderungen ausgeübt werden. Die vorstehend vereinbarten Aufrechnungsbeschränkungen gelten nicht, soweit dem Mieter Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung 812 BGB zustehen, die darin begründet sind, dass der Mieter wegen einer Mangelhaftigkeit der Mietsache gemäß 537 BGB nur einen geringeren Mietzins schuldet, den höheren vertraglich vereinbarten Mietzins jedoch vor Kenntnis des Mangels bereits entrichtet hat. 2. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 3. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit einer titulierten Gegenforderung - mit Ausnahme von Mietminderungen - aufrechnen. Seite 3 von 10
4 4 Der Mieter kann mit Mietminderungsansprüchen gegenüber dem Mietzins nur aufrechnen ein Minderungs- Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn er dies mind. einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat. 11 Mietkaution 1. Bei einer Mietdauer länger als drei Monate stellt der Mieter dem Vermieter eine Sicherheit von insgesamt zwei Monatsmieten (in Form eines Mietkautionssparbuches, einer Bankbürgschaft durch Überweisung auf folgendes Konto: Kontoinhaber: Gerald Wucholt IBAN DE BIC CSDBDE71XXX Kreditinstitut: Codierung: Cortal Consors Kaution 2. Die Mietsicherheit ist in Form eines Mietkautionssparbuches/Bankbürgschaft zur Wohnungsübergabe fällig und bei Überweisung 3 Tage vor Wohnungsübergabe fällig. Auf Wunsch des Mieters kann die Kaution auch in Raten gezahlt werden. 3. Der Vermieter hat auf Verlangen des Mieters nachzuweisen, dass der eingezahlte Kautionsbetrag auf einem Sonderkonto (Mietkautionskonto) bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt ist. 4. Der Vermieter ist berechtigt, sich auch vor Beendigung des Mietverhältnisses wegen einer fälligen Forderung in deren Höhe aus dem Kautionsbetrag zu befriedigen. Der Mieter hat in diesem Fall den Kautionsbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen unverzüglich wieder aufzufüllen. 12 Instandsetzung der Mieträume, Schönheitsreparaturen und Instandhaltungskosten (Kleinreparaturen) 1. Der Mieter erhält die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben. 2. Die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen obliegt nicht dem Vermieter, da hierfür in der Grundmiete keine Kosten einkalkuliert sind, und es ist dem Mieter freigestellt ist, diese Schönheitsreparaturen gemäß Fristenplan (s. Pkt. 3) durchzuführen. Ein Zwang dafür besteht für den Mieter nicht. 3. Die für die Schönheitsreparaturen empfohlenen Fristen sind für Nassräume (Küche, Bad, Dusche, WC etc.) drei Jahre, für die Wohn- und Schlafräume, Flure und Dielen fünf Jahre und für alle anderen Nebenräume sieben Jahre seit der letzten fachgerechten Herrichtung. Schönheitsreparaturen umfassen u.a. das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren, Anstreichen Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, soweit jeweils Streichfähigkeit gegeben ist. Die Arbeiten sind vom Mieter fachgerecht, der Anstrich in einer weißen neutralen Farbe auszuführen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten übernimmt dem Vermieter die Kosten erstattet. Seite 4 von 10
5 5 4. Ungeachtet dessen ist der Mieter auch ohne Vorliegen eines Verschuldens verpflichtet, die Kosten für kleine Instandhaltungen und Instandsetzungen an den Teilen der Mietsache, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, z.b. an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz-, Sanitär- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, zu übernehmen, im Einzelfall bis zu einem Betrag in Höhe von 125,00, jedoch nicht mehr als 5 % der jeweils gültigen Jahresgrundmiete (vgl. 7 Ziff. 1) pro Kalenderjahr. 13 Benutzung der Mieträume, Tierhaltung, Untervermietung 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln sowie für deren Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen. Bei vorhandenen Laminat- bzw. Parkettböden sind diese nur nebelfeucht zu wischen und in regelmäßigen Abständen (jeden Monat 1x) mit handelsüblichen Pflege- / Versiegelungsmitteln zu behandeln. Vorhandener Teppichbodenbelag ist bei Bedarf fachmännisch zu reinigen. Der Mieter ist weiter verpflichtet, die Wohnung auf seine Kosten von Ungeziefer freizuhalten, soweit der Befall nicht bereits bei Übernahme des Mietobjektes vorhanden war. 2. Die Haltung eines Haustieres, insbesondere eines Hundes einer Katze, ist ausschließlich mit vorheriger, nur für den Einzelfall und ein bestimmtes Tier erteilten Zustimmung des Vermieters zulässig, die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden kann. Das Halten, nicht Züchten, von Kleintieren, von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen können, bedarf allerdings keiner Zustimmung. 3. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dieser kann die Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Zuschlages abhängig machen, dessen genaue Höhe in 7 Ziff. 1 einzusetzen ist. 4. Der Mieter darf weiter die Mieträume Teile hiervon nur mit Erlaubnis des Vermieters dritten Personen zum selbständigen Gebrauch überlassen, insbesondere die Räume untervermieten. Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern widerrufen, wenn in der Person des Dritten des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Er kann weiter die Erlaubnis von der Zahlung eines angemessenen Untermietzuschlages abhängig machen, dessen genaue Höhe in 7 Ziff. 1 einzusetzen ist. 5. Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Untervermietung einschließlich der hierdurch vom Mieter verursachten Kündigung bleiben unberührt. Die Regelung in 18 dieses Vertrages gilt entsprechend. 6. Das Recht des Mieters, bei berechtigtem Interesse an der Untervermietung der Wohnung vom Vermieter die Erlaubnis hierzu zu verlangen, bleibt unberührt ( 553 BGB). Ist dem Vermieter die Untervermietung nur bei einer angemessenen Mietzinserhöhung zuzumuten, so kann er die Erlaubnis von einer entsprechenden Einverständniserklärung des Mieters zu einer solchen Erhöhung abhängig machen. Seite 5 von 10
6 6 14 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen 1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses der Mieträume zur Abwendung drohender Gefahren zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. 2. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn sie dem Mieter zumutbar sind. 3. Handelt es sich um Arbeiten, die den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ganz teilweise ausschließlich erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich der Vermieter, für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete angemessen zu ermäßigen ganz zu erlassen. 4. Das Recht des Mieters bei baulichen Maßnahmen - im Sinne von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume sonstiger Teile des Gebäudes zur Einsparung von Heizenergie bzw. Wasser zur Schaffung neuen Wohnraums - sich auf eine Härte zu berufen nach ordnungsgemäßer Mitteilung der beabsichtigten Baumaßnahmen durch den Vermieter das Mietverhältnis zu kündigen, bleibt unberührt. 15 Mängelanzeige und Haftung des Mieters 1. Der Mieter hat Mängel Schäden in den Mieträumen und an den mitvermieteten Gegenständen sofort anzuzeigen, sobald er sie bemerkt wenn Anzeichen hierfür auftreten. Der Mieter haftet für alle Folgen, die durch Nicht- nicht rechtzeitige Anzeige entstehen. Wegen nicht nicht rechtzeitig angezeigter Mängel der Mietsache kann der Mieter weder den Mietzins mindern noch Schadensersatz verlangen, soweit durch die unterbliebene Anzeige der Mangel vom Vermieter nicht beseitigt werden konnte. 2. Im Übrigen haftet der Mieter dem Vermieter für alle Schäden, die durch eigenes Verschulden durch Verschulden seiner Familienangehörigen sowie sonstiger in die Wohnung aufgenommener Personen, insbesondere Besuchern, sowie von Untermietern und Personen, die Erfüllungsgehilfen des Mieters sind, entstehen. 16 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1. Der Vermieter ein von ihm Beauftragter kann nach Ankündigung mit angemessener Frist und in angemessenem Abstand die Mieträume betreten, um festzustellen, ob und welche Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung notwendig sind, um seine Rechte wahrzunehmen. 2. Will der Vermieter sein Beauftragter das Grundstück die Wohnung verkaufen, so darf er die Mieträume zusammen mit dem Interessenten Montag bis Samstag zwischen 10 und 13 Uhr und 15 und 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 10 und 12 Uhr betreten. Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter sein Beauftragter die Räume mit Mietinteressenten nach den gleichen Maßgaben betreten. In beiden Fällen hat der Vermieter dies mit angemessener Frist anzukündigen. 3. Im Falle seiner Abwesenheit hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Räume betreten werden können. Seite 6 von 10
7 7 4. Hält der Mieter Terminabsprachen zum Betreten und Besichtigen der Mieträume nicht ein sind die Schlüssel im Fall seiner Abwesenheit nicht leicht verfügbar, so hat der Mieter dem Vermieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. 17 Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses, Verwertungsermächtigung zugunsten des Vermieters 1. Die Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Für ihre Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. 2. Am letzten Tag der Mietzeit sind die Mieträume gereinigt und mit sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Verlorengegangene Schlüssel sind vom Mieter zu ersetzen, auch wenn der Verlust nicht von ihm verschuldet wurde. Schäden, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind, müssen vom Mieter bis zum Ablauf der Mietzeit beseitigt werden. 3. Zur Schadensminderung wird folgende Regelung getroffen: Vom Mieter zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist abgeholt hat. Nachgewiesenermaßen offensichtlich wertlose Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters vernichten. Holt der Mieter die eingelagerten Gegenstände trotz nochmaliger Aufforderung des Vermieters unter Fristsetzung und Androhung der hier geregelten Folgen nicht ab, entfällt die Verwahrungspflicht des Vermieters. Der Vermieter wird für diesen Fall vom Mieter bereits jetzt ermächtigt, diese Gegenstände nach eigenem, billigen Ermessen zu verwerten. Ein sich nach Abzug aller Vermieterforderungen ergebender Erlös steht dem Mieter zu. Diese Regelung einschließlich der Vermieterermächtigung gilt entsprechend für den Fall, dass die Wohnung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Tod des Mieters nicht nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß geräumt ist und die Erben bis dahin nicht feststehen. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger bzw. nicht ordnungsgemäßer Räumung werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt. 4. Einrichtungen (Anschlüsse, Leitungen, zusätzliche Bodenbeläge u.a.), mit denen der Mieter die Mieträume während der Mietzeit versehen hat, sind zu entfernen; bauliche Veränderungen sind wieder rückgängig zu machen. In beiden Fällen ist der frühere Zustand bis zum Ablauf der Mietzeit fachgerecht wiederherzustellen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, vom Mieter zu verlangen, dass er einzelne alle angebrachten Einrichtungen in den Mieträumen belässt. Der Vermieter ist in diesem Falle verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Entschädigung zu zahlen, gemessen an den Kosten, die dem Mieter durch Anschaffung entstanden sind, unter Abzug der durch den bisherigen Gebrauch eingetretenen Abnutzung sowie unter Berücksichtigung der Kosten, die durch die Wiederherstellung dem Vermieter entstehen können und der Mieter durch den Wegfall seiner Wiederherstellungsverpflichtung erspart. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Entfernung und Mitnahme einer Einrichtung, so ist dieses Übernahmerecht des Vermieters ausgeschlossen. 5. Hinsichtlich der Kosten der Instandsetzung der Wohnung mit Nebenräumen nach Ablauf der Mietzeit gilt die nachstehende Regelung: Die Rückgabe an den Vermieter hat im gleichen renovierten Zustand wie bei Übergabe an den Mieter zu erfolgen. Insbesondere sind Wände und Decken fachgerecht, zu Malern, die Wohnung ist vollständig und gründlich zu reinigen (einschließlich Bad, Gäste-WC, Fenster und Fensterrahmen, Türen und Türrahmen, Geländer, Fußböden). Seite 7 von 10
8 8 Ansprüche des Vermieters wegen übermäßiger bzw. vertragswidriger Abnutzung der Mieträume Beschädigung durch den Mieter sonstige Personen, für die der Mieter einzustehen hat (vgl. oben 17 Ziff. 2), bleiben unberührt. 18 Vorzeitige Beendigung des Mietvertrages Endet das Mietverhältnis durch Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (vertragswidriger Gebrauch, Mietrückstand u.a.), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages entstehen, z.b. dadurch, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen nur noch billiger vermietet werden können. Diese Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses einer Nutzungsentschädigung endete. Die Haftung des Mieters entfällt, wenn sich der Vermieter nicht mit zumutbarem Aufwand um einen Ersatzmieter bemüht. 19 Geltung der gesetzlichen Vorschriften Soweit in diesem Vertrage keine Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine mehrere der getroffenen Bestimmungen rechtsunwirksam sein sollten. Die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird dadurch nicht berührt. Änderungen Einfügungen gehen einem etwa entgegenstehenden Formulartext vor. 20 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses müssen zu Beweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Vorübergehende mündliche Gestattungen und/ stillschweigende Duldungen des Vermieters sind jederzeit widerruflich. 21 Zusatzvereinbarungen Der Mieter übernimmt die Wohnung im gesehenen Zustand. Unter Beachtung der Schönheitsreparaturen ist die Wohnung außerdem in einem gründlich gereinigten Zustand zu übergeben. Im Falle einer durch den Mieter verursachten Auflösung des Mietvertrages vor Ablauf der Abrechnungsperiode trägt der Mieter die Kosten für die Zwischenablesung des Wärme-, Warm- und Kaltwasserverbrauchs sowie die Kosten der Aufteilung der Abrechnung in Höhe des durch das beauftragte Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellten Betrages. Ort, Datum Ort, Datum Vermieter Mieter Anlage 1 zum Mietvertrag Seite 8 von 10
9 9 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) 1 Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer Erbbauberechtigten durch das Eigentum Erbbaurecht am Grundstück durch den bebstimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bebstimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagena) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; Seite 9 von 10
10 10 7. die Kosten des Betriebs des Personen- Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse; 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind, wie - Regelmäßige Dachrinnenreinigung - Wartung von Feuerlöschern, Rauchabzugs-/-warnanlagen, Lüftungsanlagen Seite 10 von 10
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