Schutzfristenbestimmung und Schutzfristenverkürzung
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1 Schutzfristenbestimmung und Schutzfristenverkürzung Prof. Dr. Michael Scholz Fortbildungsveranstaltung der Landesfachstelle für Archive und Öffentliche Bibliotheken Brandenburg 15. Februar 2017, Potsdam
2 Schutzfrist - Definition Frist bis zur Öffnung von Verwaltungsunterlagen für die allgemeine Benutzung, festgelegt in Archivgesetzen oder Benutzungsordnungen (Angelika Menne-Haritz: Schlüsselbegriffe der Archivterminologie, Marburg 1992, S. 55; Praktische Archivkunde, hg. von Norbert Reimann, 3. Aufl., Münster 2014, S. 343) in älteren Rechtsvorschriften auch: Sperrfrist
3 Archivrechtliche Schutzfristen zu unterscheiden von: urheberrechtlicher Schutzfrist ( Dauer des Urheberrechts, z.b. 64 UrhG: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) personenstandsrechtlichen Fortführungsfristen ( 5 PStG: Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre, Geburtenregister 110 Jahre, Sterberegister 30 Jahre) Aufbewahrungsfristen (durch Rechtsvorschrift oder von abgebender Stelle festgelegt) Frist für Recht an eigenen Bild (10 Jahre nach dem Tode des Abgebildeten)
4 Rechtsquellen Regelungen zu Schutzfristen finden sich z.b. in: 10 Brandenburgisches Archivgesetz 5 Bundesarchivgesetz (1988) 11 Bundesarchivgesetz (2017) 9 Archivgesetz Berlin
5 Schutzfristen als Grenzen des Rechts auf Neugier Schutz der Unterlagen produzierenden Verwaltung Schutz einzelner Personen, die in den Unterlagen erscheinen Schutz von geheimen Unterlagen
6 Allgemeine Schutzfrist: Schutz der Verwaltung Archivgut darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden ( 10 Abs. 1 BbgArchivG) Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, steht jedermann auf Antrag zu ( 5 Abs. 1 BArchG 1988) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre ( 11 Abs. 1 BArchG 2017)
7 Allgemeine Schutzfrist Ausfluss des Amtsgeheimnisses: Schutz der Verwaltung von vorzeitiger Neugier der Bürger, die Verwaltungsabläufe stören könnte Schutz der öffentlichen Bediensteten vor Überwachung durch Bürger angemessener Zeitraum für archivische Bearbeitung aber: im Bund und in vielen Ländern Informationsfreiheitsgesetze oder Transparenzgesetze
8 Allgemeine Schutzfrist daneben häufig Auffangfunktion genannt: Schutz von personenbezogenen Daten in Archivgut, das nicht der Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut unterliegt
9 Historische Entwicklung der allgemeinen Schutzfrist 1822: Grenzjahr 1500 (Preußen) 1898: Grenzjahr 1700 (Preußen) 1913: Grenzjahr 1806 (Preußen) 1929: Grenzjahr 1888 (Preußen) 1951: Grenzjahr 1867 (Zentralbehörden), 1918 (sonstige) (DDR) 1947: Grenzjahr 1918 (Niedersachsen) 1957: Grenzjahr 1945 (Bundesarchiv) 1969: 30 Jahre (Bundesarchiv)
10 Ausnahmen von allgemeiner Schutzfrist Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren Archivalien, die bereits in der Behörde Einsichtsrechten unterlagen Unterlagen von Stellen, Parteien und Massenorganisationen der DDR (ostdeutsche Länder; in Brandenburg inzwischen überholt)
11 Allgemeine Schutzfrist und Informationsfreiheitsrecht Grundsatz der Informationsfreiheitsgesetze: Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. ( 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. ( 1 Abs. 1 Satz 1 AIG Brandenburg)
12 Allgemeine Schutzfrist und Informationsfreiheitsrecht Die Schutzfristen ( ) sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, ( ) soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Übergabe an das Bundesarchiv bereits einem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offengestanden haben. ( 11 Abs. 5 BArchG 2017) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. ( 10 Abs. 7 BbgArchivG)
13 Beginn der allgemeinen Schutzfrist nach Entstehung der Unterlagen ( 10 Abs. 1 BbgArchivG) nach Schließung der Unterlagen ( 17 Abs. 1 Satz 1 ThürArchivG) nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen ( 10 Abs. 3 Satz 1 ArchG LSA) Die Schutzfrist beginnt: - auf den Tag genau oder - mit dem Ablauf des laufenden Jahres (vgl. UrhG)
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15 Schutz einzelner Personen Schutzfrist für personenbezogene Unterlagen: 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person 90 Jahre nach der Geburt (falls Todesdatum nicht bekannt) 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen (falls Geburts- und Todesdatum nicht bekannt) ( 10 Abs. 3 BbgArchivG) 30 Jahre nach dem Tod des Betroffenen 110 Jahre nach der Geburt (falls Todesdatum nicht bekannt) ( 5 Abs. 2 BArchG 1988)
16 Schutz einzelner Personen Schutzfrist für personenbezogene Unterlagen: 10 Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person 100 Jahre nach der Geburt (falls Todesdatum nicht bekannt) 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen (falls Geburts- und Todesdatum nicht bekannt) ( 11 Abs. 2 BArchG 2017) 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen 100 Jahre nach der Geburt (falls Todesdatum nicht bekannt) 70 Jahre nach Entstehung der Unterlage (falls Geburts- und Todesdatum nicht bekannt) ( 9 Abs. 3 ArchG Berlin)
17 Personenbezogene Unterlagen Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht ( 10 Abs. 2 Satz 1 BbgArchivG) Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht ( 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG 2017) zur Person Betroffener geführt ( 5 Abs. 2 Satz 4 NArchG)
18 Ausnahmen von personenbezogenen Schutzfristen Personenbezogene Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte und von Amtsträgern dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Funktion gehandelt haben und sofern sie nicht selbst Betroffene sind. ( 10 Abs. 8 BbgArchivG) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen. ( 11 Abs. 4 BArchG 2017)
19 Personen der Zeitgeschichte früher (aus Recht am eigenen Bild): absolute Personen der Zeitgeschichte wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragte und deshalb derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, bestand relative Personen der Zeitgeschichte Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten waren
20 Personen der Zeitgeschichte heute: immer Einzelfallentscheidung Privatleben und Intimsphäre auch bei Personen der Zeitgeschichte geschützt Es gelten zwar keine festen Schutzfristen. Heranzuziehen ist das Schutzstufenkonzept ( Sphären ).
21 Amtsträger Definition: wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen ( 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
22 Amtsträger Amtsträger ist jeder, der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Keine Amtsträger im strafrechtlichen Sinne: Mandatsträger (Abgeordnete) Soldaten Beschäftigte öffentlicher Unternehmen mit privater Beteiligung (ab Sperrminonität) kirchliche Amtsträger Kann aber archivrechtlich anders sein!
23 Allgemeines Persönlichkeitsrecht als Grundlage der personenbezogenen Schutzfristen verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht, das die enge persönliche Lebenssphäre und das Recht auf Selbstbestimmung schützt Grundlagen: Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG), freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht gesetzlich geregelt; entwickelt durch die Rechtsprechung (BGH 1954, Veröffentlichung von Briefen )
24 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
25 Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Ausprägungen Schutz vor Indiskretion: Sozial-, Privat-, Geheim- und Intimsphäre Schutz der persönlichen Ehre Schutz vor dem Unterschieben von Äußerungen Schutz vor Unwahrheit Recht auf Anonymität Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Wort Recht am eigenen Namen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG 1983) Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfG 2008)
26 Postmortales Persönlichkeitsrecht Der rechtliche Schutz der Persönlichkeit gem. Art. 1 GG endet nicht mit dem Tode. Vielmehr besteht der allgemeine Wertund Achtungsanspruch fort, so daß das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin gegen schwerwiegende Entstellungen geschützt wird. (...) Die Dauer des postmortalen Persönlichkeitsschutzes läßt sich nicht generell festlegen. ( ) Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (...) (BGH, Urteil v I ZR 135/87)
27 Kombination von allgemeiner und personenbezogener Schutzfrist Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person genutzt werden. ( 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG 2017) Unbeschadet dieser allgemeinen Schutzfrist darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person benutzt werden. ( 17 Abs. 1 Satz 2 ThürArchivG)
28 Schutz geheimer Unterlagen ( längere allgemeine Schutzfrist ) Archivgut, das Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegt, darf erst dreißig Jahre nach Entstehung benutzt werden ( 10 Abs. 2 BbgArchivG). Gemeint sind hier Rechtsvorschriften des Landes über Geheimhaltung.
29 Schutz geheimer Unterlagen ( längere allgemeine Schutzfrist ) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der 8 bis 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben wurde, gelten 2 Abs. 4 Satz 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes. ( 12 Abs. 2 BbgArchivG). Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt, darf erst 60 Jahre nach Entstehung benutzt werden. Zusätzlich ist ggf. die Schutzfrist für personenbezogene Unterlagen zu beachten.
30 Schutz geheimer Unterlagen ( längere allgemeine Schutzfrist ) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung genutzt werden. ( 11 Abs. 3 BArchG 2017) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung oder dem Steuergeheimnis nach 30 der Abgabenordnung unterliegen oder Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten ( ) ( 6 Abs. 4 BArchG 2017)
31 Geheimhaltungsvorschriften des Bundes Steuergeheimnis ( 30 Abgabenordnung) Sozialgeheimnis ( 35 SGB I) Bankgeheimnis ( 32 BBankG; 9 KWG) Statistikgeheimnis ( 16 BStatG) Geheimhaltungsvorschriften des Bundes ärztliche Schweigepflicht ( 203 StGB) (umstritten) andere Vorschriften möglich ( Rechtsvorschriften über Geheimhaltung höherer Ordnung ; nicht nur einfache Schweigepflicht)
32 Schutz geheimer Unterlagen ( längere Beispiel: allgemeine Schutzfrist ) Ein Kreisarchiv verwahrt eine Jugendhilfeakte. Der Betroffene wurde 1955 geboren. Er geriet 1969 in den Blick der Jugendhilfe. Die Akte wurde mit Erreichen der Volljährigkeit 1973 geschlossen. Wann steht die Akte voraussichtlich zur Benutzung zur Verfügung?
33 Schutz geheimer Unterlagen ( längere Lösung: allgemeine Schutzfrist ) Akte, die dem Sozialgeheimnis unterliegt 60 Jahre Schutzfrist 2033 abgelaufen; demnächst Verkürzung möglich bei öffentlichem Interesse Schutzfrist für Betroffenen läuft noch bis 2075 (demnächst: 2055), wenn Todesdatum nicht bekannt wird. Sie kann aber verkürzt werden. Zurzeit nach Archivrecht Benutzung auch mit Schutzfristverkürzung erst ab 2033 möglich.
34 Verschlusssachen Keine Geheimhaltungsvorschriften des Bundes: Verschlusssachenanweisung Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes aber: nach 6 Abs. 3 BArchG 2017 dennoch zu beachten unbefristet in Brandenburg keine Regelung
35 Schutzfristverkürzung Die Schutzfristverkürzung ist eine Ausnahmegenehmigung nur für den bestimmten Fall. Verkürzt werden kann: 1. die allgemeine Schutzfrist, 2. die personenbezogene Schutzfrist, 3. die Schutzfrist für Unterlagen, die Geheimhaltungsvorschriften des Landes unterliegen (Brandenburg). Die Entscheidung trifft in der Regel das Archiv (dokumentieren!). Im Fall von Bundesarchivgut ist Zustimmung der abgebenden Stelle nötig.
36 Schutzfristverkürzung Bedingung für eine Verkürzung der allgemeinen Schutzfrist: soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht ( 10 Abs. 5 BbgArchivG) oder ohne Bedingung, soweit keine zusätzlichen Versagungsgründe entgegenstehen ( 5 Abs. 5 Satz 1 BArchG 1988; 12 Abs. 1 BArchG 2017)
37 Schutzfristverkürzung Nicht verkürzt werden kann bisher: Schutzfrist für Unterlagen, die Geheimhaltungsvorschriften des Bundes unterliegen Demnächst: Verkürzung um 30 Jahre möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt ( 12 Abs. 3 BArchG 2017)
38 Schutzfristverkürzung Bedingungen für eine Schutzfristverkürzung für personenbezogene Unterlagen: Einwilligung des Betroffenen oder zur Behebung einer Beweisnot oder aus rechtlichem Interesse erforderlich oder für wissenschaftliches Vorhaben erforderlich und schutzwürdige Belange der Betroffenen können berücksichtigt werden ( 10 Abs. 9 BbgArchivG; ähnlich 5 Abs. 5 BArchG 1988, 12 Abs. 2 BArchG 2017)
39 Wissenschaftliches Vorhaben Wissenschaft ist: alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (Bundesverfassungsgericht) die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis; wissenschaftlich sind Werke, die solche Erkenntnisse erarbeiten oder sich mit ihr auseinandersetzen oder sie verbreiten (Schricker, Kommentar UrhG, 3. Aufl. 2006)
40 Wissenschaftliches Vorhaben Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeit an einer wissenschaftlichen Einrichtung (z.b. Universität) entstanden ist. Ein Hochschulabschluss des Autors ist ein Indiz, aber kein ausreichendes Kriterium. Wesentlich ist Art der Methode und Darstellung. Nach BArchG 2017: Forschungs- oder Dokumentationsvorhaben Ist eine Ortschronik ein wissenschaftliches Vorhaben?
41 Erforderlichkeit Vorhaben muss ohne die noch geschützten Unterlagen nicht durchführbar sein Entscheidung über Methodik des Vorhabens liegt beim Benutzer Benutzer muss Methodik ggf. dem Archiv erläutern
42 Schutzfristverkürzung - Fazit Eine Schutzfristverkürzung ist immer eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Rechten des Benutzers (z.b. Wissenschaftsfreiheit). Orientierung kann das Schutzstufenkonzept bieten ( Sphären ). Einsicht ist eher möglich als Veröffentlichung. Es reichen oft Auswertungseinschränkungen als Auflagen ( Anonymisierung ). aber: Je näher der Einsichtnehmende dem Betroffenen ist, desto problematischer ist die Schutzfristverkürzung.
43 Schutzsphären
44
45 Einsicht durch Betroffene Keine Schutzfristverkürzung ist die Benutzung durch Betroffene, die keine Schutzfristen kennt ( 8 BbgArchivG). Betroffener kann man auch sein, wenn der Name nicht genannt wird, aber aus dem Kontext Information zur eigenen Person zu erschließen sind. Auch bei der Einsicht durch Betroffene sind schutzwürdige Belange Dritter zu berücksichtigen.
46 Schutzfristverlängerung Die Schutzfristen können längstens um zwanzig Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. ( 10 Abs. 11 BbgArchivG) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach 11 Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. ( 12 Abs. 3 BArchG 2017) Schutzfristverlängerung ist im Bund nur noch bei geheimen Unterlagen möglich.
47 Versagung der Einsicht außerhalb der Schutzfrist (Besondere Versagungsgründe) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit 1. Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes wesentliche Nachteile entstehen, 2. schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, 3. Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden, 4. der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entgegensteht, 5. durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder 6. Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlaß der Übernahme getroffen wurden. ( 11 Abs. 1 BbgArchivG)
48 Besondere Versagungsgründe sind unabhängig von der Schutzfrist zu prüfen sind erforderlich, wenn die Schutzfrist (ausnahmsweise) für den Schutz des Gemeinwesens, der Rechte Einzelner, den Schutz des Archivguts oder den Schutz des Archivs vor Überlastung nicht ausreichen
49 Wohl des Staates Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit 1. Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes wesentliche Nachteile entstehen (...) ( 11 Abs. 1 Nr. 1 BbgArchivG) für kleine Archive kaum erheblich, da dies v.a. Außen- und Verteidigungspolitik oder die innere Sicherheit betrifft nicht durch Benutzungsordnung erweiterbar ( Wohl der Stadt o.ä.) nach BVerwG im Einzelnen darzulegen
50 Schutzfrist als Hilfsmittel zur Bestimmung schutzwürdiger Belange Dritter In Sachakten können personenbezogene Daten enthalten sein. In personenbezogenen Akten, deren Schutzfristen abgelaufen sind, können personenbezogene Daten enthalten sein. Diese müssen ebenfalls geschützt werden, wenn sie noch schutzwürdig sind.
51 Schutzfrist als Hilfsmittel zur Bestimmung schutzwürdiger Belange Dritter Angaben sind dann noch schutzwürdig, wenn eine personenbezogene Akte zur selben Person noch geschützt wäre. Um zu bestimmen, ob Belange noch schutzwürdig sind, kann die Schutzfrist herangezogen werden, obwohl es sich um keine personenbezogene Akte handelt oder die Schutzfrist abgelaufen ist.
52 Schutzfrist als Hilfsmittel zur Bestimmung Beispiel: schutzwürdiger Belange Dritter In einer Gerichtsakte aus dem Jahr 1944 wird eine Frau A., die im Jahr 1917 geboren ist, angeklagt, ihr Kind derart vernachlässig zu haben, dass es an Unterernährung gestorben ist. Aus der Akte geht kein Todesdatum der Frau hervor. In der Akte befinden sich auch Angaben über ein weiteres, 1935 geborenes Kind K. und dessen mögliche geistige Behinderung. Wann steht die Akte voraussichtlich zur Benutzung zur Verfügung?
53 Schutzfrist als Hilfsmittel zur Bestimmung Lösung: schutzwürdiger Belange Dritter personenbezogene Akte Schutzfrist für die Betroffene abgelaufen seit 2007 Angaben über Kind sind schutzwürdig, da sensible persönliche Daten und noch nicht durch Zeitablauf verblasst Angaben über Kind können erst 2035 vorgelegt werden. Entweder in der Akte abdecken oder Kopien ohne diese Passagen.
54 Schutzwürdige Belange Dritter Grundsatz: Eine personenbezogene Angabe in einer Sachakte darf nicht weniger geschützt sein als dieselbe in einer zur Person geführten Akte. In den Mitteln zur Wahrung der schutzwürdigen Belange ist das Archiv aber freier, wenn es sich nicht um eine Akte handelt, die direkt zur Person geführt worden ist.
55
56 Fazit Schutzfristen geben den Maßstab bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Archivbenutzung und anderen Rechten. Personenbezogene Schutzfristen konkretisieren das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Archiv. Durch Schutzfristverkürzung und Berücksichtigung schutzwürdiger Belange Dritter ist ein abgestuftes Vorgehen möglich. Archive sind so bei verantwortungsvollem Umgang in der Lage, den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden und gleichzeitig Informationsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit zu gewährleisten.
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