1 Winterdienstgebühren

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schnee- und Glatteisbeseitigung auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee (Winterdienstgebühren) Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBI. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13,Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), der 1,2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg- Vorpommern (KAG M-V) vom (GVOBI. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (GVOBI. M-V S. 777, 833), des 50 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBI. M-V 1993, S. 42) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom (GVOBI. M-V S. 323,324) sowie des 2 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee vom 29. August 2013 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee auf ihrer Sitzung am 29.August 2013 folgende Satzung beschlossen. 1 Winterdienstgebühren (1) Die Eigentümer bzw. dinglich Berechtigten der an die in der Anlage 2 zur Straßen-reinigungssatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee genannten Straßen grenzenden oder durch sie erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke (Hinterlieger) gelten als Benutzer der durch die Gemeinde betriebenen öffentlichen Einrichtung Winterdiensr und haben für die Benutzung Gebühren zu zahlen. (2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse entfällt, trägt die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee. (3) Die Winterdienstgebühren einschließlich des Gemeindeanteils sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. 2 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz (1) Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Winterdienstgebühren ist die Länge der an die Straße angrenzenden Grundstücksfront auf volle Meter gerundet. Bei der Feststellung der Grundstücksfront werden Bruchteile eines Meters bis zu einschließlich 50 cm abgerundet oder über 50 cm aufgerundet. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksfront an diese Straße, so wird als Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksfront zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksfront, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden alle betreffenden Grundstücksseiten in voller Länge zugrunde gelegt. Bei abgeschrägten

2 oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grund-stücksgrenzen zugrunde gelegt. (3) Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine eigene Zuwegung verfügen. Für Hinterlieger wird die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist zugrunde gelegt. (4) Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entfernungen von der Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen Grundstückseinheiten zuzuordnen. (5) Die Höhe der Gebühr je Frontmeter ergibt sich aus den durch Vertrag mit einem Dritten entstehenden tatsächlichen Kosten für den Winterdienst sowie anteiliger Verwaltungskosten. Sie beträgt je Frontmeter und Jahr 1,74 Euro. 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer mit der öffentlichen Einrichtung Winterdienst" gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Wer am 01. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich berechtigter das anliegende oder durch die Straße erschlossene Grundstück ist, gilt für dieses Jahr als Benutzer. (2) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten. (3) Meldet der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als Gesamtschuldner während des Zeitabschnittes, in den der Rechtsübergang fällt. (4) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers ser Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet. (5) Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBI. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner. (6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (7) Die Gemeinde kann in besonderen Fällen bestimmen, dass sonstige Nutzungsberechtigte (z.b. Pächter) anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner sind.

3 4 Beginn und Ende der Gebührenschuld (1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit dem des jeweiligen Kalenderjahres. (2) Kann der Winterdienst in der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen nicht abgestellte Fahrzeuge bzw. Hänger, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse. (3) Das Ende der Gebührenschuld gern. Abs. 2 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung erstmals eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Winterdienstarbeiten in vollem Umfang wieder aufgenommen werden. 5 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren für den Winterdienst werden vierteljährlich zu 15. des Monats der Monatsquartalsmitte zusammen mit anderen Abgaben angefordert. 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schnee- und Glatteisbeseitigung auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Seebad insel Hiddensee (Winterdienstgebühren) vom außer Kraft. \1tte'e 43. O meister

4 Kalkulation der Winterdienstgebühren für die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee Der kalkulation werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: Fremdleistuncien 1. Winterdienstkosten 2009/2010 Unternehmen ,43 2. Winterdienstkosten 2010/2011 Unternehmen ,59 2. Winterdienstkosten 2011/2012 Unternehmen ,84 Gesamt = ,86 Materialkosten 4. Kosten für Streusalz ,40 5. Kosten für Streusalz ,40 6. Kosten für Streusalz ,00 7. Kosten f. Aufstellen u. Beräumen Streusalzbehälter ,00 8. Kosten f. Aufstellen u. Beräumen Streusalzbehälter ,00 9. Kosten f. Aufstellen u. Beräumen Streusalzbehälter ,00 Gesamt ,66 Durchschnittskosten für 1 Jahr ,66 : 3 Jahre , ,55 : 24404,5 Fm 2,14 Den Kosten zu 1 bis 9 liegen ,5 Frontmeter der bisher durchgeführten Winterdienstarbeiten zugrunde. Ermittlung der über die Gebühr zu refinanzierenden Frontmeter ab 2013 Der Ermittlung der Frontmeter liegt der Straßenspiegel der Gemeinde zugrunde. Ermittlung der Frontmeter innerörtlich OT Neuendorf Fm OT Vitte Fm OT Kloster 4923,50 Fm Gesamt 16224,50 Fm Berechnung der Gebüh r Kosten je Fm 2,14 x 16224,5 FM = ,43 Verwaltungskosten 8 % = 2.777,63 Gesamt ,06./. 25 % Gemeindeanteil = 9.374,52 Gesamt antei lig 75 % (Anlieger) = ,54 Winterdienstzeitraum: Dezember, Januar, Februar 28123,54 : 3 Monate = 9374,52 : 16224,5 FM = 0,58 /Fm 0,58 x 3 Monate = 1,74 Umlagefähige Kosten je Frontmeter und Monat 0,58 oder 1,74 je Fm im Jahr. Der neue Gebührensatz beträgt 1,74 /Fm im Jahr.

5 Einbezogene Straßen für die Berechnung der Frontmeter OT Neuendorf Schabernak 216 Pluderbarg 135 Schaul barg 243 Dörpstraat 277 Pappelallee 381 Plogshagen 589 Königsbarg 268 Krämerstraat 282 Grum kiel 102 Am Bollwerk 247 OT Vitte Norderende 2317 Süderende 3527 Schulweg 222 Wiesenweg 1421 Achtern Diek 362 Wallweg 133 Sprenge 402 Zum Seglerhafen 177 OT Kloster/Grieben Dorfstraße 828,5 Weißer Weg 52 Hafenweg 435 Postweg 145 Klostertor 100 Am Reedsal 271 Hügelweg 421 Zum Hochland 587,5 Kirchweg 1006 Am Bau 76 Mühlberg 600,5 Siedlung , ,5 Gemeindeverbindungsst raßen GVS Neuendorf - Vitte 4000 GVS Vitte - Kloster 980 GVS Kloster - Grieben 800 Leuchturmweg 1200 Wanderweg b. Leuchturmwärterh. 900 Schwedenhagen ,5

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