Amtsblatt. des Amtes Brieskow-Finkenheerd

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1 Amtsblatt für das mit den Gemeinden Brieskow-Finkenheerd, Groß Lindow, Vogelsang, Wiesenau, Ziltendorf Nr. 6 Brieskow-Finkenheerd, den Jahrgang Teil I: Bekanntmachungen des Amtes Brieskow-Finkenheerd Bekanntgabe von Beschlüssen: Groß Lindow In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Groß Lindow am 18. Mai 2017 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. GL-8/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Einleitung des Verfahrens der Teileinziehung für ein Teilstück der Gemeindestraße Klixmühle. Mit der Teileinziehung des Teilstücks der Gemeindestraße Klixmühle wird die Widmung der Straße auf den Benutzerkreis Radfahrer und Fußgänger, den Benutzungszweck Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger und die Benutzungsarten Fahrräder und Fußgänger beschränkt. Beschluss-Nr. GL-9/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Einleitung des Verfahrens der Teileinziehung der Gemeindestraße Heleneseeweg. Mit der Teileinziehung der Gemeindestraße Heleneseeweg wird der Widmungsinhalt der Straße auf den Benutzerkreis Radfahrer und Fußgänger, den Benutzungszweck Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger und die Benutzungsarten Fahrräder und Fußgänger beschränkt. Beschluss-Nr. GL -10/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt eine. Beschluss-Nr. GL-11/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt dem Verein LIVE IN REITWEIN e.v. einen projektbezogenen Zuschuss für das 21. Open Air Groß Lindow in Höhe von 500 zu gewähren. Beschluss-Nr. GL-12/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Bewilligung von Mehrkosten für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Brieskower Knirpse und im Freizeithaus in Höhe von für das Haushaltsjahr Inhalt Teil I: Bekanntmachungen des Amtes Brieskow-Finkenheerd Bekanntmachung von Beschlüssen Groß Lindow Seite 1 Wiesenau Seiten 1-2 Ziltendorf Seite 2 Wahl in Groß Lindow Seite 2 zur Absicht der Teileinziehung eines Teilstücks einer gewidmeten Straße der Gemeinde Groß Lindow Seiten 2-3 zur Absicht der Teileinziehung einer gewidmeten Straße der Gemeinde Groß Lindow Seite 3 der Gemeinde Groß Lindow Seite 4 der Gemeinde Wiesenau Seite 5 der Gemeinde Ziltendorf Seite 6 Bekanntmachung über Steuern Seiten 7-8 Beschluss-Nr. GL-13/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt der Einführung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers beim Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Oderaue (TAZV) zuzustimmen. In der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Groß Lindow am 18. Mai 2017 wurde kein Beschluss gefasst. In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Groß Lindow am 1. Juni 2017 wurde folgende geheime Wahl durchgeführt: Die Gemeindevertretung wählt zum 1. Juni 2017 Herrn Björn Brinkmann zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Groß Lindow. In der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Groß Lindow am 1. Juni 2017 wurde kein Beschluss gefasst. Wiesenau In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Wiesenau am 8. Mai 2017 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. WI-8/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Einleitung des Planverfahrens zur Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (KES) der Gemeinde Wiesenau in der Fassung der 4. Änderung.

2 Seite Juni 2017 Beschluss-Nr. WI-9/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt eine. Beschluss-Nr. WI-10/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Bewilligung von Mehrkosten in Höhe von für die Beschulung von Kindern aus Wiesenau in der Grundschule Ziltendorfer Niederung im Jahr Die Finanzierung erfolgt aus nicht verbrauchten Mitteln des Haushalts 2016 der Gemeinde. Beschluss-Nr. WI-11/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Berufung von Frau Verona Schulz zum Mitglied des Finanz-Haushaltsausschusses. Beschluss-Nr. WI-13/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt der Einführung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers beim Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Oderaue (TAZV) zuzustimmen. In der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Wiesenau am 8. Mai 2017 wurde kein Beschluss gefasst. Ziltendorf In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Ziltendorf am 29. Mai 2017 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. ZI-8/2017-öff Die Gemeindevertretung genehmigt gemäß 58 der Kommunalverfassung die getroffene Eilentscheidung EL2/2017 öff, dem Feuerwehr- und Freizeitverein Ziltendorf e.v. einen Zuschuss in Höhe von 550 für die Festveranstaltung 20 Jahre Jugendfeuerwehr und 20 Jahre Feuerwehr- und Freizeitverein Ziltendorf e.v. zu gewähren. Beschluss-Nr. ZI-9/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens am Flurstück in der Gubener Straße in Ziltendorf. Beschluss-Nr. ZI-10/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt den Abriss der 4 Garagen auf dem Grundstück Parkstraße 26 in der Ernst-Thälmann-Siedlung (Flurstück 3-300). Die Kosten für den Abriss werden aus den Rücklagen der Hausverwaltung getragen. Beschluss-Nr. ZI-11/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt eine. Beschluss-Nr. ZI-12/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt der Einführung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers beim Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Oderaue (TAZV) zuzustimmen. Beschluss-Nr. ZI-13/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Abberufung von Frau Ursula Butt als Ortschronistin mit sofortiger Wirkung. Beschluss-Nr. ZI-14/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Hochwassergedenkveranstaltung 20 Jahre Oderflut wir sagen Danke! am 10. Juni 2017 in der Ernst-Thälmann-Siedlung mit 500 zu unterstützen. Beschluss-Nr. ZI-15/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf den Straßen Klosterweg, Gorreweg und Weinbergstraße. Beschluss-Nr. ZI-16/2017-öff Die Gemeindevertretung stimmt einer langfristigen Überlassung des ehemaligen Feuerwehrgerätehauses in der Oderstraße an den Feuerwehr- und Freizeitverein Ziltendorf e.v. zu. Beschluss-Nr. ZI-17/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt die bestehende Friedhofskonzeption vom Februar 2007 durch ein Ingenieurbüro überarbeiten zu lassen und entsprechend den vorgebrachten Wünschen des Seniorenkreises der evangelischen Kirchengemeinde anzupassen. Beschluss-Nr. ZI-18/2017-öff Die Gemeindevertretung beschließt den Heimatverein Ziltendorf 700 e.v. zu ermächtigen alle notwendigen Schritte zu ermitteln, die für die Vorbereitung und Durchführung der baulichen Umsetzung zur Errichtung und das Betreiben eines Backofens auf dem Gelände des Dorfplatzes erforderlich sind. In der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Ziltendorf am 29. Mai 2017 wurde kein Beschluss gefasst. August-Bebel-Straße 18 a Brieskow-Finkenheerd Der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Groß Lindow, Herr Peter Schlatter, hat sein Mandat zum niedergelegt. In der Gemeindevertretersitzung Groß Lindow am 1. Juni 2017 wurde in geheimer Wahl Herr Björn Brinkmann als Nachfolger gewählt. Er scheidet somit als Gemeindevertreter zum aus. Für den Wahlvorschlagsträger Bürger für Groß Lindow steht keine Ersatzperson zur Verfügung. Das Mandat bleibt bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Br.-Finkenheerd, den Der Wahlleiter Der zur Absicht der Teileinziehung eines Teilstücks einer gewidmeten Straße der Gemeinde Groß Lindow Gemäß 8 Abs. 1 und 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 15, S. 358, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 27) gibt die Gemeinde Groß Lindow als Straßenbaubehörde die Absicht der Teileinziehung eines Teilstücks einer gewidmeten Straße der Gemeinde Groß Lindow bekannt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Lindow hat in ihrer öffentlichen Sitzung am unter GL-8/2017-öff den

3 15. Juni 2017 Beschluss zur Einleitung des Verfahrens der Teileinziehung für ein Teilstück der Gemeindestraße Klixmühle gefasst. Die beabsichtigte Teileinziehung des Teilstücks der Gemein-. destraße Klixmühle beginnt hinter der Einfahrt des Grundstücks Klixmühle 4 und endet am Ortsausgangsschild in Richtung Wiesenau (vgl. Darstellung schraffierte Fläche im angefügten Luftbild). Die Absicht der Teileinziehung dieses Teilstücks wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Entwurf der Teileinziehungsverfügung liegt zur Einsicht für die Dauer von drei Monaten in der Amtsverwaltung des Amtes Brieskow-Finkenheerd, Fachbereich II, August-Bebel-Straße 18 a, Brieskow-Finkenheerd vom bis zum zu den nachfolgenden Zeiten Montag Dienstag Donnerstag Freitag Uhr u Uhr Uhr Uhr Seite 3 sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist hat jedermann Gelegenheit Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Darstellung des beabsichtigten teileinzuziehenden Teilstücks der Gemeindestraße Klixmühle Der zur Absicht der Teileinziehung einer gewidmeten Straße der Gemeinde Groß Lindow Gemäß 8 Abs. 1 und 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 15, S. 358, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 27) gibt die Gemeinde Groß Lindow als Straßenbaubehörde die Absicht der Teileinziehung einer gewidmeten Straße der Gemeinde Groß Lindow bekannt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Lindow hat in ihrer öffentlichen Sitzung am unter GL-9/2017-öff den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens der Teileinziehung der Gemeindestraße Heleneseeweg gefasst. Darstellung der beabsichtigten teileinzuziehenden Gemeindestraße Heleneseeweg Die beabsichtigte Teileinziehung der Gemeindestraße Heleneseeweg beginnt Ortsteilausgang Schlaubehammer (am Friedhof) und endet an der Gemarkungsgrenze - vgl. Darstellung im angefügten Luftbild. Die Absicht der Teileinziehung dieser Gemeindestraße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Entwurf der Teileinziehungsverfügung liegt zur Einsicht für die Dauer von drei Monaten in der Amtsverwaltung des Amtes Brieskow-Finkenheerd, Fachbereich II, August-Bebel-Straße 18 a, Brieskow-Finkenheerd vom bis zum zu den nachfolgenden Zeiten Montag Dienstag Donnerstag Freitag Uhr u Uhr Uhr Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist hat jedermann Gelegenheit Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.

4 Seite Juni 2017 Die Gemeindevertretung Groß Lindow hat in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand (für das Jahr 2015) 3 Gebührenschuldner 1. Die Gemeinde Groß Lindow erhebt für die von ihr nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Groß Lindow in der jeweils gültigen Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 4, 6 KAG in Verbindung mit 49 a Abs. 5 Nr. 3 BbgStrG. 2. Den Kostenanteil von mindestens 25 %, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Anzahl der Reinigungen, sowie die Art der Reinigung und des Winterdienstes. Festlegungen dazu treffen 3 und 4 der Straßenreinigungssatzung. 2. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt (Hinteranlieger). Das Gleiche gilt für ein durch vermittelnde Zuwegung von der Straße erschlossenes Grundstück. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Grenzt ein durchdie Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. die Länge der Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. 3. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung der Grundstücke möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen gilt der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen. 4. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach 2 Nummern 1. und 2. werden Bruchteile eines Meters bis zu einschließlich 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet. Auf Grundlage der tatsächlichen Kosten beträgt die die Benutzungsgebühr für die Reinigung je Meter Grundstücksseite ( 2 Nummern 1. bis 3.) jährlich. : 2015: 0,21 /m (961,62 / m2 75%) Die Gebühr für den Winterdienst auf den Fahrbahnen beträgt je Frontmeter Grundstücksseite: 2015: 0,33 /m (15.930,93 / m2 75%) 5. Liegt ein Grundstück gemäß 2 Abs. 2 an mehr als zwei durch die Gemeinde zu reinigenden Straßen, kann auf Antrag des Gebührenschuldners eine Ermäßigung in Höhe von 30 v. H. auf die zweite und dritte Straße ermittelte Frontlänge gewährt 1. Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3. Im Falle eines Eigentumswechsels (Grundbucheintragung) ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendermonats Gebührenschuldner. 4. Die Gebührenschuldner haben alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Groß Lindow nach vorheriger Anmeldung das jeweils betroffene Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 4 Entstehen, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. 2. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des darauffolgenden Monats, in dem die Änderung erfolgte. Muss die Reinigung der Straßen aus zwingenden Gründen für mehr als drei Monate eingeschränkt bzw. für mehr als einen Kalendermonat völlig eingestellt werden, besteht ein Anspruch auf anteilige Gebührenminderung. 3. Für Gebührenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Gebühr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Solange sich die Berechnungsgrundlage und der Gebührenbetrag nicht ändern, wird im Bescheid über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren bestimmt, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt. 4. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Brieskow-Finkenheerd,

5 15. Juni 2017 Seite 5 Die Gemeindevertretung Wiesenau hat in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: (für das Jahr 2015) 1 Gebührentatbestand 1. Die Gemeinde Wiesenau erhebt für die von ihr nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wiesenau in der jeweils gültigen Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 4, 6 KAG in Verbindung mit 49 a Abs. 5 Nr. 3 BbgStrG. 2. Den Kostenanteil von mindestens 25 %, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Anzahl der Reinigungen, sowie die Art der Reinigung und des Winterdienstes. Festlegungen dazu treffen 3 und 4 der Straßenreinigungssatzung. 2. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt (Hinteranlieger). Das Gleiche gilt für ein durch vermittelnde Zuwegung von der Straße erschlossenes Grundstück. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. die Länge der Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. 3. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung der Grundstücke möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen gilt der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen. 4. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach 2 Nummern 1. und 2. werden Bruchteile eines Meters bis zu einschließlich 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet. Auf Grundlage der tatsächlichen Kosten beträgt die Benutzungsgebühr für die Reinigung je Meter Grundstücksseite ( 2 Nummern 1. bis 3.) jährlich: 2015: 0,21 /m (582,05 / m2 75%) Die Gebühr für den Winterdienst auf den Fahrbahnen beträgt je Frontmeter Grundstücksseite: 2015: 0,31 /m (15.698,72 / m2 75%) 5. Liegt ein Grundstück gemäß 2 Abs. 2 an mehr als zwei durch die Gemeinde zu reinigenden Straßen, kann auf Antrag des Gebührenschuldners eine Ermäßigung in Höhe von 30 v. H. auf die für die zweite und dritte Straße ermittelte Frontlänge gewährt 3 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3. Im Falle eines Eigentumswechsels (Grundbucheintragung) ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendermonats Gebührenschuldner. 4. Die Gebührenschuldner haben alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Wiesenau nach vorheriger Anmeldung das jeweils betroffene Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 4 Entstehen, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. 2. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des darauffolgenden Monats, in dem die Änderung erfolgte. Muss die Reinigung der Straßen aus zwingenden Gründen für mehr als drei Monate eingeschränkt bzw. für mehr als einen Kalendermonat völlig eingestellt werden, besteht ein Anspruch auf anteilige Gebührenminderung. 3. Für Gebührenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Gebühr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Solange sich die Berechnungsgrundlage und der Gebührenbetrag nicht ändern, wird im Bescheid über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren bestimmt, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt. 4. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Brieskow-Finkenheerd,

6 Seite Juni 2017 Die Gemeindevertretung Ziltendorf hat in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand (für das Jahr 2015) 3 Gebührenschuldner 1. Die Gemeinde Ziltendorf erhebt für die von ihr nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ziltendorf in der jeweils gültigen Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 4, 6 KAG in Verbindung mit 49 a Abs. 5 Nr. 3 BbgStrG. 2. Den Kostenanteil von mindestens 25 %, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Anzahl der Reinigungen, sowie die Art der Reinigung und des Winterdienstes. Festlegungen dazu treffen 3 und 4 der Straßenreinigungssatzung. 2. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt (Hinteranlieger). Das Gleiche gilt für ein durch vermittelnde Zuwegung von der Straße erschlossenes Grundstück. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. die Länge der Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. 3. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung der Grundstücke möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen gilt der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen. 4. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach 2 Nummern 1. und 2. werden Bruchteile eines Meters bis zu einschließlich 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet. Auf Grundlage der tatsächlichen Kosten beträgt die Benutzungsgebühr für die Reinigung je Meter Grundstücksseite ( 2 Nummern 1. bis 3.) jährlich: 2015: 0,21 /m (612,90 / m2 75%) Die Gebühr für den Winterdienst auf den Fahrbahnen beträgt je Frontmeter Grundstücksseite: 2015: 0,40 /m (13.015,15 / m2 75%) 5. Liegt ein Grundstück gemäß 2 Abs. 2 an mehr als zwei durch die Gemeinde zu reinigenden Straßen, kann auf Antrag des Gebührenschuldners eine Ermäßigung in Höhe von 30 v. H. auf die zweite und dritte Straße ermittelte Frontlänge gewährt 1. Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetztes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3. Im Falle eines Eigentumswechsels (Grundbucheintragung) ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendermonats Gebührenschuldner. 4. Die Gebührenschuldner haben alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Ziltendorf nach vorheriger Anmeldung das jeweils betroffene Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 4 Entstehen, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. 2. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des darauffolgenden Monats, in dem die Änderung erfolgte. Muss die Reinigung der Straßen aus zwingenden Gründen für mehr als drei Monate eingeschränkt bzw. für mehr als einen Kalendermonat völlig eingestellt werden, besteht ein Anspruch auf anteilige Gebührenminderung. 3. Für Gebührenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Gebühr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Solange sich die Berechnungsgrundlage und der Gebührenbetrag nicht ändern, wird im Bescheid über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren bestimmt, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt. 4. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Brieskow-Finkenheerd,

7 15. Juni 2017 Seite 7 I. Grundsteuer Für 2017 haben die Gemeindevertretungen im Rahmen der Haushaltssatzungen folgende Hebesätze beschlossen: Brieskow-Finkenheerd: Grundsteuer A: 200 v. H. Bekanntmachung Wiesenau: für den 1. Hund: 12,00 für den 2. Hund: 24,00 für den 3. Hund: 36,00 Ziltendorf: für den 1. Hund: 15,00 für den 2. Hund: 30,00 für den 3. Hund: 45,00 Groß Lindow: Grundsteuer A: 200 v. H. Vogelsang: Grundsteuer A: 300 v. H. Wiesenau: Grundsteuer A: 300 v. H. Ziltendorf: Grundsteuer A: 200 v. H. Alle Haushaltssatzungen sind im Amtsblatt des Amtes Brieskow- Finkenheerd Nr. 5/2017 veröffentlicht. Gegenüber dem Kalenderjahr 2016 sind die Hebesätze unverändert geblieben. Daher wird auf die Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2017 verzichtet. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge) sich seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer wurde bzw. wird mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2017 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit, die Grundsteuer in einem Jahresbetrag zu zahlen, Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2017 am 1. Juli des Jahres fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2017 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Ändern sich die Steuermessbeträge werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung beginnt, Widerspruch beim, August-Bebel-Straße 18 a, Brieskow-Finkenheerd, eingelegt II. Hundesteuer Die Hundesteuer bleibt gegenüber 2016 unverändert und beträgt jährlich in: Brieskow-Finkenheerd: für den 1. Hund: 18,00 für den 2. Hund: 36,00 für den 3. Hund: 54,00 Groß Lindow: für den 1. Hund: 31,00 für den 2. Hund: 37,00 für den 3. Hund: 43,00 Für alle diejenigen Steuerschuldner, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß 122 Abgabenordnung die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt. Daher wird auf die Erteilung von schriftlichen Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2017 verzichtet. Die Steuer wird in einem Jahresbetrag am des Jahres fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2017 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung beginnt, Widerspruch beim, August-Bebel-Straße 18 a, Brieskow-Finkenheerd, eingelegt III. Zweitwohnungssteuer Die Zweitwohnungssteuer für die Gemeinden Brieskow-Finkenheerd und Groß Lindow bleibt gegenüber 2016 unverändert. Als Referenzmiete zur Ermittlung des Mietaufwandes werden 5,00 /m² zugrunde gelegt (Vollausstattung/Massivbauweise/mittlere Wohnlage) und bedingt durch die nicht ganzjährige Nutzung ein Abschlag von 50 % gewährt. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge) sich seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß 122 Abgabenordnung die Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt. Daher wird auf die Erteilung von schriftlichen Zweitwohnungssteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2017 verzichtet. Die Steuer wird in einem Jahresbetrag am des Jahres fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2017 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung beginnt, Widerspruch beim, August-Bebel-Straße 18 a, Brieskow-Finkenheerd, eingelegt Vogelsang: für den 1. Hund: 12,00 für den 2. Hund: 24,00 für den 3. Hund: 36,00

8 Seite Juni 2017 IV: Umlage Wasser- & Bodenverband Für alle diejenigen Abgabenschuldner, bei denen sich die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, werden durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß 12a KAG Brandenburg die Abgabe für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt. Daher wird auf die Erteilung von schriftlichen Abgabebescheiden für das Kalenderjahr 2017 verzichtet. Die Abgabe wird in einem Jahresbetrag am des Jahres fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2017 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Abgabenschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Gegen die Abgabenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung beginnt, Widerspruch beim Amt Brieskow- Finkenheerd, August-Bebel-Straße 18 a, Brieskow-Finkenheerd, Brieskow-Finkenheerd, den 31. Mai 2017 Impressum: Herausgeber des Amtsblattes: Der August-Bebel-Straße 18 a, Brieskow-Finkenheerd Verantwortlich: Öffentlichkeitsarbeit - Frau Rebecca Labus Druck und Verlag: Schlaubetal-Druck Kühl OHG und Verlag, Mixdorfer Straße 1, Müllrose Erscheinungsfolge: monatlich Auflagenhöhe: Bezugsmöglichkeiten und Bedingungen: Das Amtsblatt für das wird kostenlos an alle Haushalte des Amtes verteilt und liegt dem Brieskower Kurier bei. Außerdem besteht die Möglichkeit noch einzelne Exemplare im Amt Brieskow- Finkenheerd zu erhalten.

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