Gemeinde Wolfenschiessen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gemeinde Wolfenschiessen"

Transkript

1 Gemeinde Wolfenschiessen Bau- und Zonenreglement (BZR) z.hd. Gemeindeversammlung vom 1. März 2013 Revision

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Planungsvorschriften... 3 Art. 1 Zonenpläne... 3 Art. 2 Zonen... 3 Art. 3 Bauzonen... 3 Art. 4 Nichtbauzonen... 3 Art. 5 Überlagerte Schutz- und Nutzungszonen... 3 Art. 6 Weitere Bezeichnungen... 4 Art. 7 Grundmasse... 4 Art. 8 Wohnzone (WZ)... 5 Art. 9 Kernzone 1 Dorf (KZ1)... 5 Art. 10 Kernzone 2 Dörfli (KZ2)... 5 Art. 11 Kernzone 3 Oberrickenbach (KZ3)... 5 Art. 12 Wohn- und Gewerbezone (WG)... 5 Art. 13 Gewerbezone (GZ)... 5 Art. 14 Industriezone (IZ)... 6 Art. 15 Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ)... 6 Art. 16 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF)... 6 Art. 17 Sondernutzungszone Talstation Niederrickenbach (SZ)... 6 Art. 18 Sondernutzungszone Gewerbe mit Wohnen im Gebiet Bürerhof (SZB)... 6 Art. 19 Zone für verkehrsextensive Einrichtungen (ZVE, überlagert)... 7 Art. 20 Übriges Gebiet (ÜG)... 7 Art. 21 Landwirtschaftszone (LW)... 7 Art. 22 Freihaltezone (FZ)... 7 Art. 23 Umgebungsschutzzone (USZ, überlagert)... 7 Art. 24 Gefahrenzonen (GFZ, überlagert) 1. Allgemeine Bestimmungen... 7 Art Gefahrenzone 1 (GFZ1, Bauverbot)... 8 Art Gefahrenzone 2 (GFZ2, Bauen mit Auflagen) a) Allgemeine Bestimmungen... 8 Art. 27 b) Aawasser (Aa)... 9 Art. 28 c) Wildbäche/Murgänge (W)... 9 Art. 29 d) Rutschungen (R)... 9 Art. 30 e) Steinschlag (S) Art. 31 f) Lawinen (L) Art Gefahrenzone 3 (GFZ3, Hinweisbereich) Art. 33 Gefahrengebiet (überlagert) Art. 34 Gewässerraumzone (GWR, überlagert) Art. 35 Landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet (LES, überlagert) Art. 36 Gestaltungsplanpflicht Bauvorschriften Art. 37 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Art. 38 Dachgestaltung Art. 39 Geschützte und schutzwürdige Objekte (Denkmalschutz) Art. 40 Hecken, Baumgruppen und -reihen, Feld- und Ufergehölze, Trockensteinmauern Art. 41 Grundwasser Art. 42 Ausrichtung von Wohn- und Schlafräumen Art. 43 Garageneinfahrt / Carport Art. 44 Abstellplätze für Kehrichtgebinde Art. 45 Einstellräume für Kinderwagen und Fahrräder Art. 46 Spielplätze Art. 47 Benützung des öffentlichen Grundes Art. 48 Reklame Verfahren Art. 49 Übergangsrecht Art. 50 Inkrafttreten Anhang II Anhang III

3 Bau- und Zonenreglement vom xx. xxx 20xx 1 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 4 und 24 und in Ausführung von 48 ff des kantonalen Baugesetzes (BauG), beschliesst: 1 Planungsvorschriften Art. 1 Zonenpläne 1Für die Abgrenzung der Zonen und für die Anordnung innerhalb der Zonen sind die Zonenpläne Siedlung (1:2 000) und Landschaft (1:10 000) massgebend. 2Die Zonenpläne sind Bestandteil dieses Reglements und können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die diesem Reglement beigelegten und verkleinerten Zonenpläne dienen der allgemeinen Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Art. 2 Zonen Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: 1. Bauzonen 2. Nichtbauzonen 3. überlagerte Schutz- und Nutzungszonen Art. 3 Bauzonen Die Bauzonen umfassen: 1. Zweigeschossige Wohnzone W2 2. Dreigeschossige Wohnzone W3 3. Kernzone 1a Dorf KZ1a 4. Kernzone 1b Dorf KZ1b 5. Kernzone 2 Dörfli KZ2 6. Kernzone 3 Oberrickenbach KZ3 7. Dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone a WGa 8. Dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone b WGb 9. Gewerbezone GZ 10. Industriezone IZ 11. Zone für öffentliche Zwecke ÖZ 12. Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF 13. Sondernutzungszone SZ Art. 4 Nichtbauzonen Die Nichtbauzonen umfassen: 1. Übriges Gebiet ÜG 2. Freihaltezone FZ 3. Landwirtschaftszone LW Art. 5 Überlagerte Schutz- und Nutzungszonen Die überlagerten Schutz- und Nutzungszonen umfassen: 1. Umgebungsschutzzone USZ 2. Gefahrenzone 1, 2 und 3 GFZ 3. Gewässerraumzone GWR 4. Landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet LES 3

4 5. Bereich ohne Hochbauten 6. Grundwasserschutzzone definitiv / provisorisch (orientierend) 7. Pflanzenschutzgebiet (orientierend) 8. Landschaftsschutzgebiet, kantonal (orientierend) 9. Jagdbanngebiete kantonal / national (orientierend) 10. Wildschutzgebiet, kantonal (orientierend) 11. Touristisches Intensivnutzungsgebiet A / B (orientierend) 12. Extensiverholungsgebiet (orientierend) 13. Biotopschutz (orientierend) 14. Auengebiet, kantonal (orientierend) Art. 6 Weitere Bezeichnungen Der Zonenplan bezeichnet ferner: 1. Baulinien für Hochbauten (Waldbaulinie, Gewässerbaulinie, Strassenbaulinie) 2. Gefahrengebiet 3. Gestaltungsplanpflicht 4. Aufstufung Lärmempfindlichkeit ES III im Sinne von Art. 43 Abs. 2 LSV 5. eingedoltes Gewässer 6. Stockgrenze gemäss Waldfeststellung 7. Wald (orientierend) 8. Übrige bestockte Fläche (orientierend) 9. Gewässer (orientierend) 10. Bereich Seilbahnen (orientierend) 11. Information zur Gefahrenzone 2 (orientierend) Art. 7 Grundmasse Es gelten folgende Grundmasse: Zone Vollgeschosszahl AZ Wohnen in % aller BGF AZ-Bonus für kundennahes Gewerbe BZ max. Gewerbe Büros Gebäudelänge in m Gebäudehöhe in m Firsthöhe in m Dachgeschosshöhe in m Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) gemäss Lärmschutzverordnung W * II W * II KZ1a III KZ1b III KZ III KZ II WGa III WGb III GZ GR GR GR - III IZ GR GR GR - IV ÖZ - GR GR GR GR - II ZSF - GR GR GR GR - III SZ GR GR GR - III SZB III FZ II LW III ÜG III Die Abkürzung GR bedeutet, dass der Gemeinderat im Einzelfall entscheidet. BZ = Baumassenziffer, AZ = Ausnützungsziffer. Für Bauten öffentlicher Zwecke wird AZ und Gebäudedimension von Fall zu Fall vom GR festgelegt. 4

5 Sondernutzungszone gemäss Art. 17: Vorbehalten Konzessionsverfahren. Die zugelassene BGF ist in Art. 17 festgelegt. + Sondernutzungszone gemäss Art. 19: Die Grundmassen sind im Art. 18 festgelegt. Art. 8 Wohnzone (WZ) 1Die Wohnzone (2 bis 3-geschossig) ist für Wohnzwecke bestimmt. 2Nicht störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind gestattet, falls sie sich baulich in den Zonencharakter einfügen. Art. 9 Kernzone 1 Dorf (KZ1) 1Die Kernzone umfasst Ortsteile, die zentrumsbildende Funktionen aufweisen oder dem Ort das Gepräge geben. 2Es sind darin öffentliche Bauten, Wohnbauten, Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störende Gewerbebetriebe zulässig, sofern sie sich mit dem gewachsenen Charakter des Ortsbildes vereinbaren lassen. 3In der Kernzone 1a sind massive, grössere Bauten, welche bezüglich Ausnützung und Gebäudelänge städtische Dimensionen besitzen, zulässig. 4Die Kernzone 1b umfasst das Gebiet, welches aufgrund der Körnigkeit und Kubatur der Bauten den dörflichen Charakter prägt. Art. 10 Kernzone 2 Dörfli (KZ2) 1Die Kernzone K2 umfasst den Siedlungsteil, der in seinem Ausdruck zu erhalten ist. Vor 2010 erstellte Bauten können in ihrer Kubatur, Ausnützung und Position wieder aufgebaut werden. Neue Bauten müssen sich zwingend in das Ortsbild einfügen. 2Nutzung: Wohnbauten und Gewerbebauten, die sich bezüglich Gestaltung in die Zone eingliedern. Art. 11 Kernzone 3 Oberrickenbach (KZ3) 1Die Kernzone K3 umfasst den Siedlungsteil, der in seinem Ausdruck zu erhalten ist. Vor 2010 erstellte Bauten können in ihrer Kubatur, Ausnützung und Position wieder aufgebaut werden. Neue Bauten müssen sich zwingend in das Ortsbild einfügen. 2Nutzung: Kirche und dazugehörende Bauten und Anlagen, Wohnbauten und Gewerbebauten, die sich bezüglich Gestaltung in die Zone eingliedern. Art. 12 Wohn- und Gewerbezone (WG) In der Wohn- und Gewerbezone a und b sind insbesondere Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe und mässig störende Gewerbebetriebe mit Wohnungen zulässig. Art. 13 Gewerbezone (GZ) 1Die Gewerbezone ist für gewerbliche Betriebe bestimmt, die nur mässig stören. 2Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. 3Der Gemeinderat legt im Rahmen eines Vorentscheides Gebäudedimensionen im Einzelfall fest, unter Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen. 4Bei noch nicht überbauten bzw. bei mehrheitlich noch nicht überbauten Gewerbezonen ist beim ersten Bauvorhaben auch die Erschliessungskonzeption (Verkehr) für die übrige Zone aufzuzeigen. Die Unterlagen sind im Rahmen des Vorentscheides dem Gemeinderat vorzulegen. 5

6 5Der Gemeinderat legt im Rahmen der Baubewilligung für Bauten und Anlagen, Lager- und Umschlagsplätze die erforderlichen Gestaltungsauflagen fest. Gegenüber Wohn- und Landwirtschaftszonen sind im Rahmen von Bauvorhaben Grünbereiche mit standortheimischer Bepflanzung anzulegen. Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. Art. 14 Industriezone (IZ) 1Die Industriezone ist für industrielle Anlagen und gewerbliche Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen nicht zulässig sind. Bürobauten sind nur im Zusammenhang mit Industrie- und Gewerbebetrieben gestattet. 2Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. 3Der Gemeinderat legt im Rahmen eines Vorentscheides Gebäudedimensionen und die Ausnützungsziffer im Einzelfall fest, unter Berücksichtigung der industriellen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen. 4Bei noch nicht überbauten bzw. bei mehrheitlich noch nicht überbauten Industriezone ist beim ersten Bauvorhaben auch die Erschliessungskonzeption (Verkehr) für die übrige Zone aufzuzeigen. Die Unterlagen sind im Rahmen des Vorentscheides dem Gemeinderat vorzulegen. 5Der Gemeinderat legt im Rahmen der Baubewilligung für Bauten und Anlagen, Lager- und Umschlagsplätze die erforderlichen Gestaltungsauflagen fest. Gegenüber Wohn- und Landwirtschaftszonen sind im Rahmen von Bauvorhaben Grünbereiche mit standortheimischer Bepflanzung anzulegen. Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. Art. 15 Zone für öffentliche Zwecke (ÖZ) 1Die Zone für öffentliche Zwecke ist für die dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen bestimmt, für die ein voraussehbares Bedürfnis besteht. 2In dieser Zone dürfen keine privaten Bauten erstellt werden, ausser sie dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse. 3Der Gemeinderat legt im Rahmen eines Vorentscheides Gebäudedimensionen und die Ausnützungsziffer im Einzelfall fest, unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen. Art. 16 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen ist für Sport- und Freizeitanlagen sowie die dazugehörenden Infrastrukturanlagen bestimmt. Art. 17 Sondernutzungszone Talstation Niederrickenbach (SZ) 1In der Sondernutzungszone Talstation Niederrickenbach sind die für die bahnbetrieblichen Bedürfnisse notwendigen Bauten und Anlagen erlaubt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Talstation mit Nebengebäuden und die dazugehörenden Wohnungen sowie um die nötigen Parkierungsanlagen. 2Die Bruttogeschossfläche inkl. jenen im Keller- und Dachgeschoss ist auf maximal 280 m 2 beschränkt. Es sind maximal drei Wohnungen zulässig. Art. 18 Sondernutzungszone Gewerbe mit Wohnen im Gebiet Bürerhof (SZB) 1In der Sondernutzungszone Gewerbe mit Wohnen im Gebiet Bürerhof sind mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit Wohnungen zulässig. Reine Wohnbauten sind nicht gestattet. 2Es gelten folgende Nutzungsmasse: Baumassenziffer 2.5 Vollgeschosse 3 6

7 Wohnanteil, gemessen in Baumasse max. 40 Gebäudelänge 55 m Art. 19 Zone für verkehrsextensive Einrichtungen (ZVE, überlagert) 1Die Zone für verkehrsextensive Einrichtungen überlagert die Gewerbezone. Betriebe, welche unverhältnismässig viel Verkehr auslösen, sind nicht zulässig. 2Im Rahmen eines Vorentscheides hat der Gemeinderat im Einzelfall die Verträglichkeit des Betriebes unter Berücksichtigung der umliegenden Nutzungen zu prüfen. Art. 20 Übriges Gebiet (ÜG) Die als übriges Gebiet bezeichneten Flächen sind noch keiner Nutzung zugewiesen. Art. 21 Landwirtschaftszone (LW) Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den bodenabhängigen gewerblichen Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Art. 22 Freihaltezone (FZ) 1Die Freihaltezone dient der Erhaltung der Freifläche und des Erholungsraumes. 2Es sind Infrastrukturanlagen für die nötigen Verkehrserschliessungen und Fuss- und Radwege erlaubt, welche den Hochwasserschutz nicht beeinträchtigen. Art. 23 Umgebungsschutzzone (USZ, überlagert) 1Die Umgebungsschutzzone überlagert andere Zonen und dient dazu, die geschützten Bauten und Räume zu sichern. In deren Umgebung sind lediglich Bauten und Anlagen erlaubt, welche Rücksicht auf die geschützten Objekte und das Ortsbild nehmen. 2Bauten und Anlagen müssen in kubischer, proportionaler, räumlicher, materialmässiger und farblicher Übereinstimmung mit der baulichen, ortstypischen und landschaftlichen Umgebung stehen. 3Der Gemeinderat kann bei Bauvorhaben in der unmittelbaren Nähe von geschützten Objekten, bei denen durch ortsbildgerechte Bauweise wesentliche Mehraufwendungen entstehen, Beiträge sprechen. 4Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten ist ein gemeinderätlicher Vorentscheid einzuholen. Der Gemeinderat holt seinerseits vorgängig die Beurteilung der zuständigen kantonalen Instanz ein. Art. 24 Gefahrenzonen (GFZ, überlagert) 1. Allgemeine Bestimmungen 1Die Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren, insbesondere Hochwasser, Rutschungen, Murgänge, Steinschlag und Lawinen, eine geringe, mittlere oder erhebliche Gefährdung aufweisen. Die Häufigkeit wird in häufige, mittlere, seltene und sehr seltene Ereignisse unterschieden. 2Die Gefahrenzone überlagert andere Zonen und ergänzt deren Bestimmungen. 3Der Gesuchsteller hat im Gesuch für einen Gestaltungsplan oder ein Bauvorhaben die örtliche Gefährdung aufzuzeigen und den fachtechnisch korrekten Nachweis zu erbringen, dass der geforderte Objektschutz für sein Bauvorhaben erreicht wird. 4Der Gemeinderat hat den Nachweis zur Schadenabwehr im Bewilligungsverfahren zu prüfen und sofern notwendig ergänzende Auflagen zu machen. 5Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituation oder Risiken weitergehende Massnahmen erlassen. 7

8 6Er kann Ausnahmen von den Bestimmungen bewilligen, wenn aufgrund von Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder hinreichend reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche die Gefährdung des Gebietes aufheben. 7Die Bestimmungen der Gefahrenzonen beziehen sich auf alle Neubauten, Ersatzbauten und Umbauten von Gebäuden und Anlagen sowie auf die Umgebungsgestaltung. 8Die Dimension, die Anordnung und die Umgebungsgestaltung von Bauten haben auf die Gefährdung Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf in allen Gefahrenzonen die Gefährdung von Nachbargrundstücken nicht wesentlich erhöht oder das Überbauen derselben verhindert werden. 9Von den Bauten und Anlagen darf keine Gefährdung der Umwelt ausgehen. Umweltgefährdende Materialien dürfen nur in gesicherten Behältern und Räumen gelagert werden. Dabei sind Tanks und dgl. gegen Aufschwimmen und Verschieben sowie gegen das Bersten der Zu- und Ableitungen zu schützen. Insbesondere die Gebäudehülle, die Lüftung und Einfüllstutzen sind baulich gegen sehr seltene Ereignisse zu schützen. 10Kleinere, nicht schadenrelevante Umbauten bei Gebäuden können ohne Schutz des gesamten Gebäudes realisiert werden, sofern das Schadenausmass und der Kreis der gefährdeten Personen nicht erhöht wird. Die Umbauten sind so zu gestalten, dass sie später ohne Anpassungen in den Gesamtobjektschutz integriert werden können. 11Ausserhalb der Gefahrenzonen besteht ein Restrisiko, das die Eigentümer und Bauherrschaften in Eigenverantwortung angemessen zu beachten haben. 12In Gebieten, in welchen die Gefahr von Überschwemmungen besteht, sind Geländeveränderungen so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann und dass kein unerwünschter Aufstau oder Ablenkung des Abflusses erfolgt. 13Innerhalb aller Gefahrenzonen sind Veränderungen der Umgebungsgestaltung, welche die Gefährdung beeinflussen, insbesondere Geländeveränderungen und der Bau oder Abbruch von Mauern bewilligungspflichtig. 14Die Bezeichnung der Gefahrenprozesse (z.b. W für Wildbäche) sind im Zonenplan nicht vollständig eingetragen. Genaue Angaben über die zu berücksichtigenden Prozesse geben die auf der Gemeinde einsehbaren Gefahrengrundlagen. Art Gefahrenzone 1 (GFZ1, Bauverbot) 1Die Gefahrenzone 1 bezeichnet die Gebiete mit erheblicher Gefährdung. Neubauten und der Wiederaufbau von Bauten sind grundsätzlich verboten. 2Wesentliche Umbauten von bestehenden Gebäuden können nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig mit baulichen Massnahmen das Schadenrisiko auf ein Minimum reduziert wird und die Anzahl der gefährdeten Personen nicht erhöht wird. 3Standortgebundene Bauten wie Kraftwerke können als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstörung und Schaden geschützt werden. 4Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone 2. Art Gefahrenzone 2 (GFZ2, Bauen mit Auflagen) a) Allgemeine Bestimmungen 1Die Gefahrenzone 2 bezeichnet die Gebiete mit mittlerer Gefährdung. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass das Schutzziel durch eine optimale Standortwahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit erreicht wird. 2Wenn der geforderte Schutz aufgrund der Verhältnismässigkeit nicht erreicht wird, ist die Zustimmung der Nidwaldner Sachversicherung notwendig. Bei einer Reduktion der Schutzziele müssen Gebäudezugänge wie Türen, Tore und Rampen bis zur seltenen Überflutungshöhen innert nützlicher Frist mit vor Ort gelager- 8

9 ten Materialien temporär abgedichtet werden können. Fensteröffnungen müssen über dieser Kote liegen. Die Sicherstellung des temporären Schutzes ist im Baugesuch aufzuzeigen. 3Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird, ist jedem Gesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist auf Verlangen von einem durch die Gemeinde anerkannten Fachexperten beizubringen. 4Die Bauten sind so zu dimensionieren, dass sie den Belastungen aus den Naturgefahren schadlos standhalten (insbesondere statischer und dynamischer Druck, Auftrieb durch Einstau oder Grundwasseranstieg, Auflast durch flüssige und feste Stoffe, Anprall von Einzelkomponenten, Unterkolkung, Rutschen des gesamten Geländes, partielle oder differentiale Rutschung). 5Bei wasserhaltigen Prozessen sind die Aussenwände bis zur seltenen Überschwemmungshöhe in dichter Bauweise auszuführen. Die Gebäudehülle ist so zu realisieren, dass sie durch den Wassereinstau keinen Schaden nimmt. Sämtliche Gebäudedurchdringungen sind bis auf die Überschwemmungshöhe von seltenen Ereignissen dicht auszuführen. 6Wo das Erdgeschoss mit Rücksicht auf den Gefahrenschutz so hoch über dem gewachsenen Terrain angeordnet werden muss, dass das Kellergeschoss als Vollgeschoss im Sinne von Art. 162 BauG zählt, kann der Gemeinderat die nach Art. 7 BZR maximal zulässige Vollgeschosszahl um ein Vollgeschoss erhöhen. Art. 27 b) Aawasser (Aa) 1Neubauten, Ersatzbauten und wesentliche Umbauten sind baulich so anzuordnen, dass bis zur seltenen Überflutungshöhe kein Wasser ins Gebäude eindringen kann. 2Aufgrund der geringen Differenz zwischen den einzelnen Überflutungshöhen wird dem Bauherrn empfohlen das Gebäude über der sehr seltenen Überflutungshöhe anzuordnen. 3Die Überflutungshöhen können bei der Gemeindeverwaltung angefragt werden. Art. 28 c) Wildbäche/Murgänge (W) 1Neubauten, Ersatzbauten und wesentliche Umbauten sind baulich so anzuordnen, dass bis zur seltenen Überflutungs- und Geschiebeablagerungshöhe kein Wasser ins Gebäude eindringen kann. Die Lichtschächte sind über diese Höhe hochzuziehen. 2Die gefährdeten Gebäudeseiten sind baulich dicht auszugestalten. Sofern Öffnungen auf diesen Gebäudeseiten unabdingbar sind, müssen diese mit dichten, druck- und schlagfesten Türen, Toren und Fenstern ausgestattet werden. Die Anordnung von Tiefgarageneinfahrten, Hauseingängen und dergleichen sollen talseitig oder auf den angrenzenden Gebäudeseiten angeordnet werden und gegen einströmendes Wasser mittels Rampen und dgl. gesichert sein. 3Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fundieren. 4Die lokal massgebende Schutzhöhe ist zu ermitteln und im Nachweis darzustellen. Art. 29 d) Rutschungen (R) 1Neubauten, Ersatzbauten und wesentliche Umbauten sind baulich so anzuordnen, dass das Gebäude durch die massgebenden seltenen Prozesse vor Ort keinen Schaden nimmt. 2Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Gebäuden sind gegen Bodenbewegungen so zu konstruieren und zu kontrollieren, dass sie den Rutschungen standhalten und so die Umwelt nicht gefährden. 3Die massgebenden Kräfte sind zu ermitteln und im Nachweis darzustellen. 9

10 Art. 30 e) Steinschlag (S) 1Die gefährdeten Gebäudeseiten sind bei Neubauten, Ersatzbauten und wesentliche Umbauten so auszubilden, dass das Gebäude durch die massgebenden seltenen Prozesse vor Ort keinen Schaden nimmt. 2Fenster und Türen in der bergseitigen Wand sind auf ein Minimum zu beschränken. Wohn- und Schlafräume müssen auf den bergabgewandten Seiten angeordnet werden. 3Die Nutzung um das Gebäude ist so zu gestalten, dass der Aufenthalt von Personen im Freien hauptsächlich auf der durch das Gebäude geschützten Seite stattfindet. Insbesondere Spiel- und Sitzplätze sind auf den gefährdeten Gebäudeseiten nicht zulässig. 4Die Gefährdung für Gebäude und Nutzung kann durch Schutzbauten beseitigt werden. 5Bei der Umgebung ist auf eine gefahrmindernde Gestaltung, wie Geländeterrassen, steile Geländeabsätze, stabile Mauern und dergleichen zu achten. 6Die statischen Ersatzlasten sind im Nachweis darzustellen. Art. 31 f) Lawinen (L) 1Neubauten, Ersatzbauten und wesentliche Umbauten sind baulich so auszubilden, dass das Gebäude bei seltenen Ereignissen keinen Schaden nimmt. Türen, Tore und Fenster sind so auszubilden, dass sie dem Druck standhalten oder mit bereitgestellten Materialien über längere Zeit temporär gesichert werden können. 2Die statischen Ersatzlasten sind im Nachweis darzustellen. Art Gefahrenzone 3 (GFZ3, Hinweisbereich) 1Die Gefahrenzone 3 bezeichnet die Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen mit verschiedenen Gefährdungen als Hinweis. Der Schutz des eigenen Gebäudes liegt in der Eigenverantwortung. Da der Schutz meist mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung gemäss den Auflagen in der Gefahrenzone 2 zu eliminieren. 2In Abweichung zu Art. 23 ist ein Nachweis nur bei einer möglichen Gefährdung Dritter und bezüglich umweltgefährdenden Materialien zu erbringen. 3Bei Sonderrisiken, insbesondere Tanklagern, wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone 2. Art. 33 Gefahrengebiet (überlagert) Ausserhalb der Gefahrenzonen 1-3 liegt das Gefahrengebiet. In diesem Gebiet sind Gefährdungen durch Naturgefahren möglich. Auf die Erstellung von Gefahrenkarten wurde aufgrund der Grösse des Gemeindegebietes und der nur spärlichen Besiedelung verzichtet. Im Rahmen von Baugesuchen ist die Gefahrensituation von Fall zu Fall zu betrachten und allfällige Massnahmen aufzuzeigen. Art. 34 Gewässerraumzone (GWR, überlagert) 1Die Gewässerraumzone dient dem Schutz vor Hochwasser, der Gewährleistung des Gewässerunterhalts, der Sicherung der natürlichen Funktion des Fliessgewässers und der Förderung der Artenvielfalt. Sie überlagert andere Zonen. 2Innerhalb der Gewässerraumzone ist eine gewässergerechte Ufervegetation zu erhalten und nach Möglichkeit zu fördern. Ebenso sind siedlungsökologisch wertvolle Strukturen wie Trockensteinmauern und Baumreihen wenn möglich zu erhalten. 3Der Gemeinderat legt, falls erforderlich, in Verträgen mit den Grundeigentümern und/oder Bewirtschaftern die Schutz- und Pflegemassnahmen fest. 4Die Errichtung von Bauten (inkl. Kleinbauten) und Anlagen ist nicht zulässig. Nutzungen, die dem Zonenzweck zuwiderlaufen, insbesondere die Lagerung von Material und das Abstellen von Fahrzeugen, sind un- 10

11 tersagt. Bezüglich Düngung und Lagerung von organischen Stoffen gelten die eidgenössischen Bestimmungen. 5Das Erstellen von notwendigen Überquerungen wie Brücken, Überführungen und dgl. sowie geeignete Massnahmen zur Sanierung, Sicherung und Renaturierung der Fliessgewässer, welche den Hochwasserschutz nicht behindern, sind erlaubt. Wo es die Sicherheit erfordert, oder wo ein übergeordnetes Interesse besteht, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der Zustimmung der betreffenden kantonalen Stellen im Einzelfall weitere Ausnahmen gestatten. 6Innerhalb der Gewässerraumzone sind Verkehrserschliessungen sowie Fuss- und Radwege gestattet, sofern sie im Verkehrsrichtplan und/oder Fusswegplan dargestellt sind. 7Von der Zonengrenze ist für sämtliche Bauten und Anlagen ein Abstand von 3 m einzuhalten. Ausnahmen bilden Bauten und Anlagen, die durch Baulinien gesichert sind oder einen Standort am Gewässer erfordern. Tiefbauten und Anlagen, welche den Zugang für Unterhalt, Intervention sowie den Hochwasserschutz nicht behindern, sind zulässig. 8Bei eingedolten Bächen innerhalb der Bauzone ist generell beidseitig ein Abstand von 7 m einzuhalten. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Raumes werden im Rahmen eines Vorentscheides der Bachlauf, die Abstände und eine allfällige Ausdolung festgelegt. Im Rahmen von Baugesuchen, Nutzungsänderungen oder Renaturierungen und Öffnungen der Gewässer ist der entsprechende Gewässerraum festzulegen. Innerhalb von Gestaltungsplänen sind eingedolte Gewässer grundsätzlich zu öffnen. Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann die Gewässerraumzone verschoben werden, wenn dadurch eine ökologisch bessere Lösung für das Gewässer erreicht wird. Dies beschliesst der Gemeinderat unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle. 9Wo keine Gewässerraumzone ausgeschieden ist, gilt der Gewässerabstand gemäss kantonalem Baugesetz bzw. ist dieser gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes festzulegen. Art. 35 Landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet (LES, überlagert) 1Das landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet umfasst Bauzonen in landschaftlich exponierten Lagen. 2In diesen Gebieten dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, wenn sie sich gut ins Siedlungs- und Landschaftsbild eingliedern. 3Für Neubauten oder wesentliche Umbauten ist die Beurteilung der kantonalen Fachinstanz einzuholen. Beurteilungen der kantonalen Fachinstanz sind im Rahmen der Baugesuche und/oder Gestaltungsplänen zu berücksichtigen. Art. 36 Gestaltungsplanpflicht In den im Zonenplan entsprechend bezeichneten Gebieten dürfen Baubewilligungen nur aufgrund von genehmigten Gestaltungsplänen erteilt werden. 11

12 2 Bauvorschriften Art. 37 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 1Bauten sind durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstlich gestützte Böschungen und Stützmauern auf ein Minimum beschränkt bleiben. 2Der Gemeinderat hat bei wichtigen Fragen des Landschafts-, Natur-, Heimat- und Ortsbildschutzes eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Instanzen einzuholen. Art. 38 Dachgestaltung 1Die Dachneigungen und die Dachformen sind so zu gestalten, dass in den Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung erzielt wird. 2Die Höhe des Dachgeschosses darf in den Wohnzonen, der Kernzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone max. 5.0 m betragen. Art. 39 Geschützte und schutzwürdige Objekte (Denkmalschutz) 1Die geschützten und schutzwürdigen Objekte gemäss Bauinventar sind im Anhang aufgelistet. Zusätzlich werden die geschützten Objekte im Zonenplan dargestellt. Das Bauinventar hat orientierenden und keinen abschliessenden Charakter. 2Bauliche Veränderungen bei geschützten Objekten bedürfen gemäss kantonalem Denkmalschutzgesetz (NG 322.2) zwingend einer Zustimmung bzw. Bewilligung durch die kantonale Denkmalpflege. 3Bauliche Veränderungen bei schutzwürdigen Objekten bedürfen zwingend einer Stellungnahme durch die kantonale Denkmalpflege. 4Das Bauinventar der geschützten und schutzwürdigen Objekte gemäss dem kantonalen Denkmalschutzgesetz kann bei der zuständigen Direktion und bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Art. 40 Hecken, Baumgruppen und -reihen, Feld- und Ufergehölze, Trockensteinmauern 1Hecken, Baumgruppen und -reihen, Feld- und Ufergehölze, Trockensteinmauern sind in ihrer Ausdehnung und ihrer Artenvielfalt zu erhalten. 2Alle Eingriffe, welche eine längerfristige oder dauernde Beeinträchtigung der Objekte gemäss Abs. 1 zur Folge hätten, sind zu unterlassen. Der natürliche Abgang ist in geeigneter Weise zu ersetzen. Der Gemeinderat kann nach sorgfältiger Interessenabwägung im Einzelfalle Änderungen zugestehen oder auf die Erhaltung verzichten. 3Für die Anpflanzung der Hecken sind einheimische und standortgerechte Strauch- und Hochstammarten zu verwenden. Es ist eine möglichst grosse Vielfalt an Straucharten anzustreben. 4Innerhalb des Siedlungsgebiets kann der Gemeinderat im Rahmen von Gestaltungs- und Bebauungsplänen oder bei Strassenprojekten Bereiche festlegen, in welchen neue Hecken oder Baumreihen gepflanzt und dauernd erhalten werden müssen. 5Ab der Bestockung, resp. Stamm der Hecken, Baumgruppen, Feld- und Ufergehölzen sind mindestens folgende Abstände einzuhalten: - Hochbauten aller Art 5.00 m - Abgrabungen gegenüber Hochstämmen 3.00 m - Abgrabungen gegenüber Gebüsch 2.00 m - Aufschüttungen 1.00 m 12

13 Art. 41 Grundwasser In Gebieten mit Grundwasservorkommen oder Hangwasseranfall müssen unterirdische Bauteile so dimensioniert und ausgebildet sein, dass sie auch bei Hochwasser den entstehenden Drücken standhalten und gegen das Eindringen von unterirdischem Wasser abgedichtet sind. Art. 42 Ausrichtung von Wohn- und Schlafräumen Der Bau von Wohnungen, deren sämtliche Wohn- und Schlafräume nach Norden orientiert sind, ist unzulässig. Art. 43 Garageneinfahrt / Carport Jede Garage ist mit einem Vorplatz von mindestens 5 m Länge auszustatten. Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, falls die Verhältnisse einen Vorplatz nicht ermöglichen und die Verkehrssicherheit nicht tangiert wird. Art. 44 Abstellplätze für Kehrichtgebinde 1Bei Neubauten sind auf privatem Grund Abstellplätze für Kehrichtgebinde zu schaffen, die für die Kehrichtabfuhr gut zugänglich sind und den Verkehr nicht beeinträchtigen. 2Containerstandplätze sind gut in die Umgebung einzugliedern. Art. 45 Einstellräume für Kinderwagen und Fahrräder In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse und leicht zugängliche Abstellplätze für Kinderwagen, Fahrräder und Mofas zu erstellen. Art. 46 Spielplätze Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und Freizeitanlagen im Sinn des Baugesetzes, so hat der Bauherr pro nicht erstellten Quadratmeter eine einmalige zweckgebundene Ersatzabgabe von Fr zu entrichten, welche mit dem Zürcher Baukostenindex, Basis 2009, indexiert ist. Art. 47 Benützung des öffentlichen Grundes Die Entschädigung für die Benützung von öffentlichem Grund für private Zwecke berechnet sich aus der jeweiligen Hypothekarverzinsung für den ortsüblichen Baulandpreis der angrenzenden Bauzone. Für längere Benützungsdauer kann die Anpassung der Entschädigung vertraglich festgelegt werden. Art. 48 Reklame 1Reklamen sind so zu gestalten, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Bestimmungen der kantonalen Reklameverordnung sind für Reklamen massgebend. 2Fremdwerbungen an Fassaden und freistehende Reklamen sind in der überlagernden Umgebungsschutzzone sowie in der Kernzone entlang der Strassenachsen nicht erlaubt. 3Der Gemeinderat kann Ausnahmen erteilen, falls diese sich ins Orts- und Landschaftsbild eingliedern und mittels Konzept konkret erläutert werden. 4Eigenwerbung ist im Rahmen der Reklameverordnung zulässig. 13

14 3 Verfahren Art. 49 Übergangsrecht Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Planungs- und Bauvorschriften noch nicht bewilligten Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Bau- und Zonenreglements zu behandeln. Art. 50 Inkrafttreten 1Dieses Reglement tritt nach erfolgter Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Sämtliche widersprechende Erlasse sind auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben, insbesondere das Bauund Zonenreglement vom 4. Juni 1993 und dessen Nachträge und Anhänge. Wolfenschiessen, xx. xx 2013 Im Namen der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: H. Kopp Der Gemeindeschreiber: A. Bünter 1 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am xx. xx 2013; vom Regierungsrat genehmigt am xx. xx 20xx; RRB xx 14

15 Anhang I Nutzung der Zonen (Art. 15, 16, 22) Die Zonen werden insbesondere wie folgt genutzt: ZONE FÜR ÖFFENTLICHE ZWECKE, ÖZ Zälgli Röm.- Kath. Kirchgemeinde Gemeindehaus Hinter Gemeindehaus Bahnhofareal Schulhäuser, Turnhalle, Sportplatz, Zivilschutzanlage, Parkplätze Kirche, Friedhof, Pfarreigebäude Gemeindehaus, Parkplätze Vereinslokal Infrastrukturen für öffentlichen Verkehr, Bahnhofgebäude, Wartehäuschen, Parkplätze, Sanitäranlagen ZONE FÜR SPORT- UND FREIZEITANLAGEN, ZSF Unterer Humligenbach Fussballplatz FREIHALTEZONE, FZ Ölberg - Oberrickenbach - Anhang II Geschützte und schutzwürdige Objekte gemäss Bauinventar, Stand 2011(Art. 39) Nr. Geschützte Objekte RRB und Datum 1 Schwybogenbrücke zwischen Dallenwil und Objekt von nationaler Bedeutung Wolfenschiessen 2 Pfarrkirche St. Maria samt Turm und Beihaus RRB 382 vom 7. Mai Wohnhaus bei der Kirche RRB 549 vom 2. Juni Pfarrhelferhaus RRB 550 vom 2. Juni Pfarrhaus, Dorf RRB 548 vom 2. Juni Wohnhaus Grossitz RRB 1149 vom 31. Okt Kältekeller Grossitz RRB 547 vom 2. Juni Holzbrücke bei der Brigg RRB 655 vom 22. Aug / Objekt von nationaler Bedeutung 9 Transformatorenstation Brigg RRB 961 vom 2. Sept Wohnhaus Brunnifeld RRB 546 vom 2. Juni Wohnhaus und angebautes Ökonomiegebäude RRB 469 vom 19. Mai 1998 Unterhuis 12 Hechhuis RRB 628 vom 5. Juni Kapelle St. Sebastian im Dörfli RRB 969 vom 12. Sept Wohnhaus Obchappelen, Dörfli RRB 552 vom 2. Juni Burgruine im Dörfli RRB 336 vom 1. Mai Wohnhaus Hostatt, Dörfli RRB 553 vom 2. Juni Gasthaus Ochsen, Dörfli RRB 1313 vom 12. Okt Wohnhaus Stegmatt RRB 554 vom 2. Juni Bauernhaus Fallenbach RRB 695 vom 4. Juli Schwybogenbrücke zwischen Wolfenschiessen Dörfli und Grafenort RRB 160 vom 14. März

16 21 Bauernhaus Oberst Ey RRB 455 vom 21. April Kapelle Bettelrüti RRB 1121 vom 23. Okt Kapelle St. Andreas, Wilersdörfli, Grafenort RRB 942 vom 1. Sept Kapelle St. Joder in Altzellen RRB 563 vom 2. Juni Kapelle zur schmerzhaften Mutter im Burgholz RRB 1047 vom 7. August Heilig Kreuz Kapelle, Oberrickenbach RRB 211 vom 24. Feb Kaplaneihaus Oberrickenbach RRB 413 vom 18. April Wohnhaus Unter-Fell, Oberrickenbach RRB 93 vom 23. Jan Anhang III Bereich Seilbahn Im Bereich unterhalb des Seilbahntrassees gelten die Vorgaben der jeweiligen Konzession bzw. die Bestimmungen der Seilbahngesetzgebung. Im Trasseebereich bestehen bauliche Einschränkungen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Konzessionsbehörde ist notwendig. Bauten und Anlagen in diesem Bereich sind durch die Konzessions- bzw. Bewilligungsbehörde zu beurteilen. Die Baubewilligungsbehörde hat die Auflagen und Bedingungen der Konzession bzw. Bewilligung zu berücksichtigen. 16

Wolfenschiessen Politische Gemeinde. Bau- und Zonenreglement

Wolfenschiessen Politische Gemeinde. Bau- und Zonenreglement Wolfenschiessen Politische Gemeinde Bau- und Zonenreglement Stichdatum: 22. November 2013 Bau- und Zonenreglement, BZR 611.1.1 Bau- und Zonenreglement, BZR vom 22. März 2013 1 Die Aktivbürgerinnen und

Mehr

Änderungen Baureglement

Änderungen Baureglement Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Vorprüfung/Mitwirkung Änderungen Baureglement Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem rechtskräftigen Baureglement sind rot dargestellt. 0 Tage öffentlich aufgelegt vom...bis...

Mehr

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement

Mehr

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise

Mehr

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n KANTON ZÜRICH GEMEINDE GEROLDSWIL T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n BAU- und ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 20. Juni 1994

Mehr

Gestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften. Einwohnergemeinde Breitenbach. Kanton Solothurn

Gestaltungsplan Rohr Sonderbauvorschriften. Einwohnergemeinde Breitenbach. Kanton Solothurn Einwohnergemeinde Breitenbach Kanton Solothurn Gestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften 1 Zweck Der Gestaltungsplan ~Rohr~ bezweckt die Erstellung einer architektonisch guten, der baulichen und landschaftlichen

Mehr

Freitag, 23. November 2018, Uhr Mehrzweckanlage St. Jakob

Freitag, 23. November 2018, Uhr Mehrzweckanlage St. Jakob Nachtrag zum Traktandum 4 Teilrevision Nutzungsplanung Botschaft der Herbstgemeindeversammlung Freitag, 23. November 2018, 20.00 Uhr Mehrzweckanlage St. Jakob Orientierungsversammlung Wasserbauprojekt

Mehr

Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung

Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung Kanton Schwyz Gemeinde Sattel Öffentliche Auflage Baureglementsänderungen Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung Öffentlich aufgelegt vom bis An der Urnenabstimmung

Mehr

9.11 GEMEINDE BUOCHS. Bau- und Zonenreglement Mit Änderungen vom 22. November 2011

9.11 GEMEINDE BUOCHS. Bau- und Zonenreglement Mit Änderungen vom 22. November 2011 9.11 GEMEINDE BUOCHS Bau- und Zonenreglement 2007 Mit Änderungen vom 22. November 2011 Mit Änderungen vom 22. Mai 2017 9.11 Bau- und Zonenreglement, BZR 2 Bau- und Zonenreglement, BZR 9.11 BAU- UND ZONENREGLEMENT

Mehr

Änderung der Bauordnung

Änderung der Bauordnung Teilrevision Bau- und Zonenordnung Änderung der Bauordnung Wiesendangen,. Oktober 08 Antrag an Gemeindeversammlung (Festsetzung) Erste Spalte: rechtsgültige Bauordnung Wiesendangen, Fassung vom 4. Juli

Mehr

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 159 Abs. 2 des

Mehr

Bau- und Zonenreglement der Politischen Gemeinde Emmetten vom Mit Änderungen vom 21. November 2014 / 29. Mai 2015

Bau- und Zonenreglement der Politischen Gemeinde Emmetten vom Mit Änderungen vom 21. November 2014 / 29. Mai 2015 Bau- und Zonenreglement der Politischen Gemeinde Emmetten vom 16.03.2007 Mit Änderungen vom 21. November 2014 / 29. Mai 2015 A. Planungsvorschriften... 4 1. Gemeinsame Bestimmungen... 4 Art. 1 Ausnützungsziffer...

Mehr

Teiländerung Zonenplan im Bereich Wegmatt

Teiländerung Zonenplan im Bereich Wegmatt Kanton Aargau Kanton Luzern Gemeinde Horw Teiländerung Zonenplan im Bereich Massstab 1:2'500 2012 swisstopo (JM100006) Öffentliche Auflage: Beschluss Einwohnerrat: Der Einwohnerratspräsident: Der Gemeindeschreiber:

Mehr

Zuordnungstabelle Grundlagen Gemeinde: Dagmersellen, Ortsteil Uffikon Datum: 1. Oktober 2010

Zuordnungstabelle Grundlagen Gemeinde: Dagmersellen, Ortsteil Uffikon Datum: 1. Oktober 2010 Grundlagen Grundlagen Gemeinde: Dagmersellen, Ortsteil Uffikon Datum: 1. Oktober 2010 Nachführungsgeometer: Zemp + Partner Geomatik AG Grundbuchpläne Herkunft Punkt 5.1.9 Richtlinien Quellsystem Zielsystem

Mehr

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für ).--. -~c---------- -- ----~~~~ ~t.i,[ KANTON SOLOTHURN GEMEINDE BIBERIST SPEZIELLER BEBAUUNGSPLAN "UNTERE NEUMATT 11 -WEST Zonen- und Bauordnung Die Einwohnergemeinde Biberist erlässt hiermit auf Grund

Mehr

DER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN

DER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN GESTALTUNGSPLAN SCHANZENWEG Grundbuch Wangen Nr. 630-634 und 1017 SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1 Berechnung der Ausnützungsziffer) ÖFFENTLICHE AUFLAGE

Mehr

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke Reglement über die Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke vom 8. Mai 2006 Revision vom 21. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele 1 2 Geltungsbereich

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis. Formelle Vorschriften Zweck und Geltung Zuständigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch für Erschliessungswerke. Bauvorschriften

Mehr

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand 9.7 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand Vom 5. Juni 99 (Stand. Januar 997) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 7 quater, 40, 68 und 4 Absatz des Planungs- und Baugesetzes

Mehr

Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren

Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Landschaft und Gewässer 1. Mai 016 MERKBLATT Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren Die Kantone legen den Raumbedarf der Gewässer

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE. Bau- und Zonenreglement. vom 25. Juni

POLITISCHE GEMEINDE. Bau- und Zonenreglement. vom 25. Juni POLITISCHE GEMEINDE Bau- und Zonenreglement vom 25. Juni 2004 1 P:\Axioma\CMIAXIOMA\5536648e45074a53a2dd916da32cb098\Bau- und Zonenreglement Beckenried 2004 mit Nachträgen bis 2015.docx Seite 2 zum Bau-

Mehr

Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)

Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) I. Geltungsbereich, Begriffe Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Reklameeinrichtungen auf dem Brugger Stadtgebiet,

Mehr

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002

Mehr

Impressum Gemeinde: Sursee Datum:

Impressum Gemeinde: Sursee Datum: Grundlagen Impressum Gemeinde: Sursee Datum: 10.10.2016 Büro Telefon E-Mail Ortsplaner - - - GIS-Dienstleister Kost + Partner AG 041 926 06 06 info@kost-partner.ch GIS-Koordinator Kost + Partner AG 041

Mehr

21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Quartierplan "Zinsmattweg"

21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Quartierplan Zinsmattweg 21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Quartierplan "Zinsmattweg" GEMEINDE OBERDORF / Quartierplan "Zinsmattweg" Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf erlässt, gestützt auf 4 des BauG vom 15.06.1967,

Mehr

Anhang 4 Zuordnungstabelle

Anhang 4 Zuordnungstabelle Impressum Gemeinde: Inwil Datum: 16. Januar 2014 Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Planteam S AG, Luzern 041 469 44 44 luzern@planteam.ch GIS-Dienstleister Planteam S AG, Luzern 041 469 44 44 luzern@planteam.ch

Mehr

Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes V 70.4 Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes (vom. Dezember 966) Der Regierungsrat, gestützt auf 8 des Einführungsgesetzes

Mehr

Impressum Gemeinde Malters Datum: / al

Impressum Gemeinde Malters Datum: / al Impressum Gemeinde Malters Datum: 18.01.2018 / al Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Burkhalter Derungs AG 041 267 00 67 info@bdplan.ch GIS-Dienstleister Burkhalter Derungs AG 041 267 00 67 info@bdplan.ch

Mehr

Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen

Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen vom 29. Juni 1981 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Autoabstellplätze Erstellungspflicht...1 Festlegung von Anzahl, Ausmass und Zweckbestimmung...2

Mehr

GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG

GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG vom 26. Oktober 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zonenordnung Seite 1 2. Zonenvorschriften Seite 2 2.1 Allg. Vorschriften Kernzonen A/B Seite 2 2.2 Besondere Vorschriften

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis 1. Formelle Vorschriften 1 Zweck und Geltung 2 Zustandigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch fur Erschliessungswerke 2. Bauvorschriften

Mehr

Bauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994

Bauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Bauordnung der Politischen Gemeinde Dielsdorf Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Letzte Teilrevision: Verabschiedet mit GRB vom: 16. September 2009 Festgesetzt

Mehr

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren STRASSENREGLEMENT Januar 08 / Mitwirkungsverfahren INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen 6 Projekt- und Kreditbewilligung

Mehr

Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV)

Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV) externe Vernehmlassung / zur Orientierung 611.11 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV) Änderung vom 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE ABSTELLFLÄCHEN AUF PRIVATEM GRUND (PARKPLATZREGLEMENT) VOM 28. APRIL 1988

REGLEMENT ÜBER DIE ABSTELLFLÄCHEN AUF PRIVATEM GRUND (PARKPLATZREGLEMENT) VOM 28. APRIL 1988 REGLEMENT ÜBER DIE ABSTELLFLÄCHEN AUF PRIVATEM GRUND (PARKPLATZREGLEMENT) VOM 28. APRIL 1988 A U S G A B E 1 6. J U N I 2 0 1 1 N R. 6 0 2 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art.

Mehr

Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern

Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis 1. Nutzungspläne 2 2. Bebauungsplan 2 2.1 Gegenstand 2 2.2. Inhalt und Form 2 2.3 Verhältnis zum Zonenplan sowie zum Bau- und Zonenreglement

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE. Bau- und Zonenreglement. vom 25. Juni G:\G-KANZLEI\Bau- und Zonenreglement Beckenried 2004 mit Nachträgen bis 2017.

POLITISCHE GEMEINDE. Bau- und Zonenreglement. vom 25. Juni G:\G-KANZLEI\Bau- und Zonenreglement Beckenried 2004 mit Nachträgen bis 2017. POLITISCHE GEMEINDE Bau- und Zonenreglement vom 5. Juni 00 G:\G-KANZLEI\Bau- und Zonenreglement Beckenried 00 mit Nachträgen bis 07.docx Seite zum Bau- und Zonenreglement Beckenried vom 5. Juni 00 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat

Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat Revision privater Gestaltungsplan Brandriet Vom Grundeigentümer Kat. Nr. 6914 festgesetzt am Für den Grundeigentümer Zustimmung durch den Grossen Gemeinderat Illnau-Effretikon am Für den Grossen Gemeinderat

Mehr

Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV 11 ) vom 01. April

Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV 11 ) vom 01. April 332.21 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV 11 ) vom 01. April 1998 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 3. Änderung vom 19. August 2013

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 3. Änderung vom 19. August 2013 POLITISCHE GEMEINDE FLUMS 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 Der Gemeinderat erlässt gemäss Art. 2, Art.

Mehr

Impressum Gemeinde Müswangen Datum:

Impressum Gemeinde Müswangen Datum: Grundlagen Impressum Gemeinde Müswangen Datum: 28.8.07 Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Theo Stierli + Partner AG 041 226 31 20 walter.buechi@tspartner.ch GIS-Dienstleister Theo Stierli + Partner AG 041

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr

Impressum Gemeinde Hohenrain Datum:

Impressum Gemeinde Hohenrain Datum: Impressum Gemeinde Hohenrain Datum: 05.10.2018 Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Planteam S AG, Luzern 041 469 44 44 luzern@planteam.ch GIS-Dienstleister Planteam S AG, Luzern 041 469 44 44 luzern @planteam.ch

Mehr

Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil

Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT der Gemeinde Safenwil Vom 5. November 06 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG

Mehr

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt

Mehr

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Ennetmoos

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Ennetmoos Bau und Zonenreglement der Gemeinde Ennetmoos vom 23. Juni 2004 mit Änderungen vom 20. Mai 2011 / 9. April 2014 / 20. Mai 2016 Inhalt Seite I. Planungsvorschriften 1 II. Zonenbestimmungen 4 III. Bauvorschriften

Mehr

Bauen in Gefahrengebieten

Bauen in Gefahrengebieten Bauen in Gefahrengebieten von Brienz, Schwanden und Hofstetten Medienkonferenz vom 27. März 2008 Markus Wyss, Kreisoberingenieur Nils Hählen, Wasserbauingenieur 1 Inhalt 1. Grundsätzliches zur Gefahrenkarte

Mehr

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs CUMÜN DA SCUOL Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs Entwurf für die Mitwirkungsauflage (Stand 12. Januar 2018) Art. 55 und 57 des Baugesetzes

Mehr

Zonenreglement Siedlung

Zonenreglement Siedlung Gemeinde Böckten Zonenreglement Siedlung Teilrevision Inhalte dieser Mutation: Neu aufgenommene Artikel und Elemente, die Bestandteil der Mutation sind Im Zuge der Mutation gestrichene Artikel und Elemente

Mehr

Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben

Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben Erlassen von der Gemeindeversammlung am 7. Mai 06 (gestützt auf Art. 57 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes, Art. 7

Mehr

Impressum Gemeinde Schötz Datum: / pr

Impressum Gemeinde Schötz Datum: / pr Impressum Gemeinde Schötz Datum: 11.07.2018 / pr Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Burkhalter Derungs AG 041 267 00 67 info@bdplan.ch GIS-Dienstleister Burkhalter Derungs AG 041 267 00 67 info@bdplan.ch GIS-Koordinator

Mehr

Bau- und Zonenreglement

Bau- und Zonenreglement Bau- und Zonenreglement Änderungen vom 22. Mai 2017 Die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Buochs, gestützt auf Art. 76 der Kantonsverfassung, Art. 5 Abs. 2, Artikel 17 ff des kantonalen Pl a-

Mehr

Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen

Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen Planungs- und Baugesetz (PBG), Stand 01.01.2018 5.7 Schutz der Gesundheit 157 Behindertengerechtes Bauen 1 Neue öffentlich zugängliche Bauten

Mehr

Richtlinien für Aussenwerbung

Richtlinien für Aussenwerbung Richtlinien für Aussenwerbung Beschluss des Stadtrates Nr. 05-00 vom 7. November 05 Richtlinien für Aussenwerbung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... II. Reklameanlagen...

Mehr

Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»

Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere

Mehr

BESONDERE VORSCHRIFTEN

BESONDERE VORSCHRIFTEN GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.

Mehr

Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet

Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Seite von 7 Merkblatt Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Für Pflanzungen sowie für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften

Mehr

gestützt auf 10 und 40 des Baugesetzes vom 19. Januar ) ), * 1. Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzung

gestützt auf 10 und 40 des Baugesetzes vom 19. Januar ) ), * 1. Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzung Kantonaler Nutzungsplan mit Dekret über den Schutz des Rheins und seines Ufers 2) * (Rheinuferschutzdekret, RhD) Vom 16. April 1948 (Stand 25. August 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf

Mehr

Fusszeile. Gewässerraum in der Ortsplanung. Inhaltsverzeichnis. Warum ein drittes Kreisschreiben Aus dem Kreisschreiben. Schlussbemerkungen / Fragen

Fusszeile. Gewässerraum in der Ortsplanung. Inhaltsverzeichnis. Warum ein drittes Kreisschreiben Aus dem Kreisschreiben. Schlussbemerkungen / Fragen 12.05.2011 Baudepartement Gewässerraum in der Ortsplanung Kreisschreiben vom 5. Dezember 2017 Bruno Thürlemann Leiter Ortsplanung, AREG Weiterbildung VSGP Mittwoch 13. Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Impressum Gemeinde Emmen Datum:

Impressum Gemeinde Emmen Datum: Impressum Gemeinde Emmen Datum: 01.09.2017 Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Gemeinde Emmen, Christine Bopp 041 268 01 11 emmen@emmen.ch GIS-Dienstleister Emch+Berger WSB AG 041 269 40 00 emmenbruecke@emchberger.ch

Mehr

Impressum Gemeinde: Triengen, Ortsteile Triengen, Kulmerau, Wilihof, Winikon Datum:

Impressum Gemeinde: Triengen, Ortsteile Triengen, Kulmerau, Wilihof, Winikon Datum: 1 Impressum Gemeinde: Triengen, Ortsteile Triengen, Kulmerau, Wilihof, Winikon Datum: 5.10.2017 Büro Telefon E-Mail Ortsplaner Kost und Partner AG, Sursee 041 926 06 06 info@kost-partner.ch GIS-Dienstleister

Mehr

Zustimmung Gemeindeversammlung am. Der Präsident: Der Protokollführer: Von der Baudirektion genehmigt am. BDV-Nr.: Publiziert am. In Kraft getreten am

Zustimmung Gemeindeversammlung am. Der Präsident: Der Protokollführer: Von der Baudirektion genehmigt am. BDV-Nr.: Publiziert am. In Kraft getreten am 22. Dezember 2016 Kanton Zürich PRIVATER GESTALTUNGSPLAN Areal Ernst Schweizer AG, Metallbau Vorschriften Zustimmung Gemeindeversammlung am Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Protokollführer:

Mehr

Gestaltungsplan 'Wasserfurri'

Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Kanton Thurgau Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Sonderbauvorschriften Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss 4 Abs. PBG Öffentliche vom: bis: Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeindepräsident:

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG ZONENREGLEMENT. Stand PdF-Version

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG ZONENREGLEMENT. Stand PdF-Version EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG ZONENREGLEMENT Stand 13.05.2002 PdF-Version Inhaltsverzeichnis Seite Zonenreglement 1 Bauzonenplan und Gesamtplan Bauzoneneinteilung Zoneneinteilung Gesamtplan 2 2 Nutzungs-

Mehr

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser GEMEINDE HERBETSWIL Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren Wasser und Abwasser vom 23. Juni 2016 22.12.15 2 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und 52 2 der kantonalen Verordnung

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

Baureglementsänderung

Baureglementsänderung Kanton Schwyz Gemeinde Sattel Öffentlich aufgelegt vom... bis... An der Urnenabstimmung angenommen am... Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss

Mehr

Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Genehmigung 18. November Änderungen in rot. Die geringfügige Änderung besteht aus - Baureglement

Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Genehmigung 18. November Änderungen in rot. Die geringfügige Änderung besteht aus - Baureglement Einwohnergemeinde Eriz / Baureglement BR / Genehmigung / 18. November 2015 Seite 1 Einwohnergemeinde Eriz BAUREGLEMENT (BR) Änderung im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV Genehmigung 18.

Mehr

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983 Parkplatz- Reglement vom 7. April 1983 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 2 Parkplätze 3 Erstellungspflicht 2. Die Anlage von Parkplätzen Art. 4 Festlegung der Anzahl

Mehr

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006 STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich

Mehr

Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Gemeinde Horw Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom 3. März bis 1. April 014 Vom Gemeinderat beschlossen am... Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Markus

Mehr

zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr... vom......

zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr... vom...... BEZIRK EINSIEDELN Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November 1998 Genehmigungsvermerke: 30 Tage öffentlich aufgelegt vom... bis... Vom

Mehr

Teil C Parkplatz-Verordnung

Teil C Parkplatz-Verordnung Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV

Mehr

VERORDNUNG ZUM REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

VERORDNUNG ZUM REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL VERORDNUNG ZUM REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... Inhalt und Zweck... Zuständigkeit...

Mehr

B A U R E G L E M E N T

B A U R E G L E M E N T Baureglement Seite 1 EINWOHNERGEMEINDE AESCHI B A U R E G L E M E N T Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am 24. Mai 2004 Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Urs Müller sig.

Mehr

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

GESETZLICHE GRUNDLAGEN 12032015 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) in Kraft seit 1 April 1994 1 TG NHG 1 Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere

Mehr

Quartierplan «Rheingold»

Quartierplan «Rheingold» Quartierplan «Rheingold» 700.0.06 Quartierplan «Rheingold» vom 7. April 00 Der Gemeinderat beschliesst:. Erlass Gestützt auf Art. 7 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im

Mehr

SONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN TANNEGG VOM 26. JUNI 2014

SONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN TANNEGG VOM 26. JUNI 2014 SONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN TANNEGG VOM 26. JUNI 2014 A U S G A B E 2 6. J U N I 2 0 1 4 N R. 686 INHALT Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Geltungsbereich 3 Art. 3 Bestandteile und Verbindlichkeiten

Mehr

Teilrevision Bau- und Zonenordnung

Teilrevision Bau- und Zonenordnung Kanton Zürich Gemeinde Gossau ZH Teilrevision Bau- und Zonenordnung. März 06 Beschluss der Gemeindeversammlung vom:. März 06 Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:......

Mehr

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Kanton Graubünden Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Mitwirkungsauflage Bearbeitungsstand 28. April 2017 Impressum Bauherrschaft

Mehr

Bebauungsplan Marbach Dorf

Bebauungsplan Marbach Dorf Kanton Luzern Bebauungsplan Marbach Dorf Vorschriften vom bis Vom Gemeinderat beschlossen am Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr....

Mehr

Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte

Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Bau- und Zonenordnung Änderungen an der Bau- und Zonenordnung Aufbau: Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Auszug aus gültiger Bau- und Zonenordnung vom 7.01.1997 mit Teilrevisionen vom 17.06.00 und

Mehr

Einwohnergemeinde Schönenbuch

Einwohnergemeinde Schönenbuch Einwohnergemeinde Schönenbuch Mitwirkungsunterlagen Revision Zonenreglement Siedlung Datum: 29.09.14 Mitwirkungsverfahren - Öffentliche Einsichtnahme in die Mitwirkungsunterlagen (bei der Gemeindeverwaltung)

Mehr

BEBAUUNGSPLAN FELMIS VOM 26. JANUAR 2006

BEBAUUNGSPLAN FELMIS VOM 26. JANUAR 2006 EAUUNGSPLAN FELMIS VOM 6. JANUAR 006 AUSGAE 9. AUGUST 006 NR. 60 INHALT I. ZWECK UND GELTUNGSEREICH 3 Art. 1 Zweck 3 Art. Geltungsbereich 3 Art. 3 Verhältnis zu Zonenplan und kommunalen Reglementen 3 II.

Mehr

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche

Mehr

Kanton Graubünden. Gemeinde Savognin. Anhang Baugesetz betreffend Bewilligungspraxis Solaranlagen

Kanton Graubünden. Gemeinde Savognin. Anhang Baugesetz betreffend Bewilligungspraxis Solaranlagen Kanton Graubünden Gemeinde Savognin Anhang Baugesetz betreffend Bewilligungspraxis Solaranlagen Gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes Savognin erlässt der Gemeindevorstand folgenden Anhang zum Baugesetz

Mehr

Amt für Umwelt. Thurgau. Gewässerraum. Wasserbautagung Donnerstag, 14. März 2019

Amt für Umwelt. Thurgau. Gewässerraum. Wasserbautagung Donnerstag, 14. März 2019 Gewässerraum Wasserbautagung Donnerstag, 14. März 2019 Inhalt Vorgehen Kanton Fachkarte behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer Geodaten zum behördenverbindlichen Raumbedarf Grundeigentümerverbindliche

Mehr

Gemeinde Cham Stichwortverzeichnis zum Baurecht

Gemeinde Cham Stichwortverzeichnis zum Baurecht Gemeinde Cham Stichwortverzeichnis zum Baurecht Abkürzungen: BO Bauordnung der Gemeinde Cham vom 21. 5. 2006 PPR Parkplatzreglement der Gemeinde Cham vom 21. 5. 2006 RR Reklamereglement der Gemeinde Cham

Mehr

Naturgefahren Siedlung Naturgefahren. Planungsgrundsatz 1.11 A

Naturgefahren Siedlung Naturgefahren. Planungsgrundsatz 1.11 A Dem Schutz von Menschen und Sachgütern vor ist grosse Bedeutung beizumessen. Dabei ist nach folgender Reihenfolge vorzugehen: Planungsgrundsatz A 1. Erkennen und Meiden von Gefahren 2. Bewusst mit Risiken

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ANDERMATT

EINWOHNERGEMEINDE ANDERMATT EINWOHNERGEMEINDE ANDERMATT Teilzonenplan Tourismusresort Ergänzung der Bau- und Zonenordnung (BZO) 7. März 2007 302-05 Seite 2 von 10 F. ZONENPLANORDNUNG (kursiv = Änderungen) Art. 65 Zonenarten (BauG

Mehr

Neues aus dem Rechtsdienst

Neues aus dem Rechtsdienst RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht

Mehr

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Gewässerraum. Das Wichtigste in Kürze Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerraum Das Wichtigste in Kürze 1 Was ist der Gewässerraum? Der Raum entlang der Gewässer ist begehrt und wird vielerorts immer

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Gemeinde Buch am Irchel Bau- und Zonenordnung vom 25. Januar 1996 von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 25. Januar 1996 und 13. Dezember 1996 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Schreiber:

Mehr

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Gestützt auf Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen des Kantons Appenzell A. Rh. werden die folgenden Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes

Mehr

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN (kommunales Zweitwohnungsgesetz) (komzwg) Gemeinde Celerina / Kommunales Zweitwohnungsgesetz / Stand Dezember 2017 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Reglement für Reklameanlagen

Reglement für Reklameanlagen Reglement für Reklameanlagen GEMEINDE ROMANSHORN Reglement für Reklameanlagen Gestützt auf 96 des Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 28. April 1977 und auf Art. 55 des Baureglementes der Munizipalgemeinde

Mehr

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen

Mehr

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen Departement für Bau und Umwelt Merkblatt Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen Worum geht es? Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (PBG; RB 700) listet in 99 eine abschliessende Reihe

Mehr