EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE IM KANTON SOLOTHURN

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1 EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE IM KANTON SOLOTHURN Teilrevision der Kirchenordnung November 1996 DER SOZIAL-DIAKONISCHE DIENST

2 DER SOZIAL-DIAKONISCHE DIENST Die Artikel 171 bis 173 Gemeindehelfer der Kirchenordnung, vom 12. November 1977, werden ersetzt durch die nachfolgend ausgeführten Bestimmungen A1 - A5 und B1 - B9 Inhaltsverzeichnis A Gemeinsame Bestimmungen A1 Grundsätze der Zusammenarbeit Seite 2 A2 Nachwuchsförderung Seite 2 A3 Verpflichtung zur Fortbildung Seite 2 A4 Geheimhaltungspflicht Seite 3 A5 Kompetenzen Seite 3 B Der sozial-diakonische Dienst Der Weg zum sozial-diakonischen Dienst B1 Ausbildung Seite 3 B2 Ausserordentliche Ausbildung Seite 3 B3 Voraussetzungen Seite 3 B4 Ordination Seite 3 B5 Inpflichtnahme Seite 4 B6 Aufgaben des Sozial-Diakonischen Mitarbeiters Seite 4 Das Diakoniekapitel B7 Zusammensetzung Seite 4 B8 Kapitelversammlung Seite 4 B9 Aufgaben Seite 4 Anmerkung Seite 6 1

3 A A1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Grundsätze der Zusammenarbeit Alle Dienste in der Kirche sollen dem Aufbau der Gemeinde dienen. Bei aller Verschiedenheit der Dienste und Mitarbeiter gilt es, die geistige Einheit zu bewahren und zur Darstellung zu bringen. Die kirchlichen Mitarbeiter sind zu positiver Zusammenarbeit verpflichtet. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie errichten die Kirchgemeinden die nötigen Stellen, für Pfarrer und Sozial-Diakonische Mitarbeiter. Dabei sind die Strukturen mitzuberücksichtigen, welche durch die Zusammensetzung der Bevölkerung wie auch durch die gemeindepolitische und geografische Vielfalt der Kirchgemeinde vorgegeben sind. Kleine Gemeinden können mit einer Nachbargemeinde eine Personaloder Realunion beschliessen. Für die Schaffung von Stellen von regionaler Bedeutung ist die Synode zuständig. Pfarrer und Sozial-Diakonische Mitarbeiter sollen die Möglichkeit haben, ihre besonderen Begabungen in den Dienst der Kirche zu stellen. Pfarrer und Sozial-Diakonische Mitarbeiter sind mitverantwortlich für die Dienste der Kirche und können mit dem Einverständnis des Kirchgemeinderates auch ihnen zugewiesene Aufgaben übernehmen, die über den engeren Rahmen der Kirchgemeinde hinausgehen. Pfarrer und Sozial-Diakonische Mitarbeiter können nur solche Nebenbeschäftigungen übernehmen, die ihre Arbeit in der Kirchgemeinde nicht wesentlich beeinträchtigen. Allenfalls ist für genügende Stellvertretung zu sorgen. Beide Geschlechter sind einander gleichgestellt. A2 A3 Nachwuchsförderung Die Kirche fördert die Ausbildung von Pfarrern und Sozial-Diakonischen Mitarbeitern in besonderer Weise. Verpflichtung zur Fortbildung Die kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, einen Teil ihrer Arbeitszeit der Fortbildung zu widmen. Synodalrat und Kirchgemeinden stellen dazu Unterstützungsbeiträge zur Verfügung. Einzelheiten werden in einem Reglement, das vom Synodalrat erlassen wird, geregelt. 2

4 A4 A5 Geheimhaltungspflicht Alle kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, alles, was ihnen in Ausübung ihres Dienstes im Vertrauen auf ihre Verschwiegenheit bekannt wird, geheimzuhalten. Kompetenzen Der Kirchgemeinderat legt die Zuständigkeiten der verschiedenen Dienste fest. Im Konfliktfall entscheidet er. Bei Schwierigkeiten ergreift er die erforderlichen Massnahmen. Alle Mitarbeiter tragen die Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben. B B1 B2 B3 DER SOZIAL-DIAKONISCHE DIENST DER WEG ZUM SOZIAL-DIAKONISCHEN DIENST Ausbildung Grundlegend sind hierfür die Übereinkunft betreffend gegenseitiger Anerkennung des sozial-diakonischen Dienstes und Schaffung gemeinsamer Voraussetzungen für die gegenseitige Zulassung Sozial-Diakonischer Mitarbeiter in den Kirchendienst massgebend. Ausserordentliche Ausbildung Wer die Kriterien der Übereinkunft nicht erfüllt, hat sich gegenüber dem Synodalrat über gleichwertige Studien auszuweisen. Der Synodalrat kann zusätzliche Ausbildungskurse anordnen. Voraussetzungen Wer den Dienst als Sozial-Diakonischer Mitarbeiter in der evangelisch-reformierten Kirche übernehmen will, hat sich über die Erfüllung der Ausbildungskriterien und die persönliche Eignung auszuweisen. Der Synodalrat entscheidet darüber. Sozial-Diakonische Mitarbeiter der Kirchgemeinde bekennen sich zum evangelisch-reformierten Glauben und müssen Mitglied der Kirche sein. Ausnahmen regelt der Synodalrat. Die Kirchgemeinde erstellt für die Sozial-Diakonischen Mitarbeiter ein Pflichtenheft. B4 Ordination Sozial-Diakonische Mitarbeiter, welche die Voraussetzungen erfüllen, werden nach einem Jahr praktischer Arbeit in der Kirchgemeinde ordiniert. Die Ordination wird durch den Synodalrat angeordnet und durch einen Beauftragten des Synodalrates in einem Gottesdienst vorgenommen. Der Ordinator fragt: Gelobst du in der Verantwortung vor Gott, dem Allmächtigen, den Dienst der sozial-diakonischen Mitarbeit in der Kirche getreulich zu erfüllen, die damit verbundene Verantwortung zu übernehmen und mit deinem Leben zu bezeugen sowie die Ordnungen der evangelisch-reformierten Kirche zu beachten? 3

5 Der Kandidat antwortet: Ja ich gelobe es vor Gott. Bei der Ordination übergibt der Synodalrat die Kirchenordnung. B5 B6 Inpflichtnahme Der Sozial-Diakonische Mitarbeiter wird kurz nach Stellenantritt in Pflicht genommen. Der Synodalrat beauftragt den Kirchgemeindepräsidenten mit der Inpflichtnahme. Diese findet in einem Gottesdienst statt. Nach der Ansprache des Kirchgemeindepräsidenten hat der Neugewählte folgendes Handgelübde abzulegen: Der Kirchgemeindepräsident fragt: Gelobst du vor Gott, dem Allmächtigen, den sozial-diakonischen Dienst in der Verantwortung deiner besonderen Anstellung vor unserem Herrn Jesus Christus gewissenhaft zu erfüllen und dich dabei an die Ordnung unserer Kirche zu halten? Er antwortet: Ja, ich gelobe es vor Gott. Aufgaben des Sozial-Diakonischen Mitarbeiters Die Aufgaben des Sozial-Diakonischen Mitarbeiters sind Teil des Gesamtauftrages der Kirchgemeinde. Insbesondere: sozial-diakonischer Dienst an Einzelnen und Gruppen Kirchliche Aufbau- und Begleitungsarbeit. Die Kirchgemeinde erstellt für die Sozial-Diakonischen Mitarbeiter ein Pflichtenheft. B7 DAS DIAKONIEKAPITEL Zusammensetzung Alle wählbaren Sozial-Diakonischen Mitarbeiter, die im Dienst der evangelisch-reformierten Kirche im Kanton Solothurn stehen, sind stimmberechtigte Mitglieder des Diakoniekapitels. Der Besuch der Kapitelsitzungen ist für jedes stimmberechtigte Mitglied Pflicht. Der Synodalrat kann auch andere Sozial-Diakonische Mitarbeiter als ins Kapitel aufgenommen erklären. Der Synodalrat führt ein Verzeichnis aller Sozial- Diakonischer Mitarbeiter. B8 Kapitelversammlungen Das Diakoniekapitel tritt auf Einladung des Präsidenten in der Regel jährlich viermal zusammen. Nach Rücksprache mit dem Präsidenten kann der Synodalrat eine Sitzung einberufen. Ort, Datum und Traktanden werden den Mitgliedern rechtzeitig und schriftlich bekanntgegeben. B9 a b Aufgaben Es fördert die fachliche und praktische Fortbildung seiner Mitglieder. Es berät und begutachtet Verhandlungsgegenstände der Synode. 4

6 c d e f g h Es behandelt die ihm vom Synodalrat zur Beratung oder Begutachtung überwiesenen Fragen. Es berät die Stoffpläne für den kirchlichen Unterricht und macht entsprechende Vorschläge an den Synodalrat. Es vertritt die solothurnischen Sozial-Diakonischen Mitarbeiter in der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Gemeindehelfer, Diakone und Sozialarbeiter in evangelischen Kirchgemeinden (SAG). Es pflegt den Austausch unter seinen Mitgliedern. Es kann dem Synodalrat Anregungen und Vorschläge unterbreiten. Es pflegt gegenseitigen Kontakt mit dem Pfarrkapitel. Also beschlossen von der Synode in Breitenbach am 9. November Der Präsident: Ein Protokollführer: Walter Bammerlin, Witterswil Norbert Dörrwächter, Olten In Kraft gesetzt durch den Synodalrat auf den 1. Januar Der Präsident: Die Sekretärin: Erich Huber, Pfarrer, Wangen Rosmarie Rüegg, Walterswil Redaktionelle Aenderungen genehmigt mit Synodalrats-Beschluss vom 18. Juni

7 Anmerkung 1982 regte eine Kommission des SEK an, Ausbildungskriterien für diakonische Dienste zu erstellen veranstaltete die DeKiko (Deutschweiz. Evang. Kirchenkonferenz) eine Tagung zum Thema Die Dienste in der Kirche. Daraus ging u.a. hervor: die diakonischen Dienste sind als eigenständiger Dienst in der Kirche aufzuwerten wurde ein Anforderungskatalog erstellt wurde ein Grundlagentext zur Struktur der diakonischen Dienste in den Kirchen der deutschsprachigen Schweiz mit Vorschlägen für einen gemeinsamen Weg erstellt. Auftrag der Kiko zur Vorbereitung konkreter Schritte Eine erweiterte Kiko-Kommission erarbeitet den Text für eine Übereinkunft. Am 22. Januar 1991 haben die Kantonalkirchen der deutschen Schweiz diese Übereinkunft betreffend gegenseitige Anerkennung des diakonischen Dienstes und Schaffung gemeinsamer Voraussetzungen für die gegenseitige Zulassung diakonischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchendienst verabschiedet. Im Mai 1996 sind die Mindestanforderungen zur sozial-diakonischen Berufsbildung und die Bestimmungen für die ausserordentliche Zulassung von Sozial-Diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von den Mitgliedkirchen genehmigt worden. In dieser Übereinkunft betreffend gegenseitige Anerkennung des sozial-diakonischen Dienstes und Schaffung gemeinsamer Voraussetzungen für die gegenseitige Zulassung Sozial-Diakonischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchendienst steht: Im Bestreben möglichst gleichwertige Voraussetzungen bezüglich Ausbildung und beruflicher Stellung von Frauen und Männern in diakonischen Diensten der in der Kirchenkonferenz zusammengeschlossen evang.-ref. Kirchen der Schweiz zu erreichen, vereinbaren die beteiligten dem SEK als Mitglieder angeschlossenen Kantonalkirchen (nachstehend Partnerkirchen) folgendes: I Grundsätzliches Art. 1 Anerkennung des Sozial-Diakonischen Dienstes Die Partnerkirchen anerkennen den theologischen Dienst und den Sozial- Diakonischen Dienst als gleichwertige berufliche Tätigkeit. Art. 2 Umschreibung des diakonischen Dienstes Der Sozial-Diakonische Dienst umfasst Tätigkeiten in Gemeinden, Gesamtkirche und kirchlichen Institutionen, durch welche die soziale Kraft der von Jesus Christus vorgelebten Liebe Gottes durch konkretes Wirken und verbindliches Handeln in die Gegenwart von Gemeinde, Kirche und Welt einfliesst. Art. 3 Ausübung des Sozial-Diakonischen Dienstes Am Sozial-Diakonischen Dienst beteiligen sich alle Kirchenglieder. Zu ihrer Unterstützung sind nach örtlichen und zeitlichen Bedürfnisse beruflich besonders Ausgebildete einzusetzen. Art. 4 Verpflichtungen der Partnerkirchen Die Partnerkirchen verpflichten sich, gemeinsam Anforderungen an die Ausbildung zu erarbeiten und zu verwirklichen. Zudem unterstützen sie mit eige- 6

8 nen Kursen oder finanziellen Beiträgen Zusatz-, Fort- und Weiterbildung, die nach Bedarf auch nebenamtlich Tätigen offenstehen kann. Die Partnerkirchen verpflichten sich, eine gemeinsame Ausbildungs- und Zulassungsordnung für diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustreben, wie sie im Vorbild des Konkordates betreffend die gegenseitige Zulassung evang.-ref. Pfarrer in den Kirchendienst gegeben ist, und bei Revisionen ihrer eigenen Rechtsgrundlagen auf dieses Ziel hin zu arbeiten. II Diakonatskonferenz und Ausbildungsrat III Beschlussverfahren IV Schlussbestimmungen Um den Verpflichtungen gegenüber den andern Mitgliedkirchen nachzukommen, muss die Kirchenordnung mit dem Kapitel Der diakonische Dienst ergänzt werden. In der Kirchenordnung ist kein Platz für eine Einfügung eines zusätzlichen Kapitels vorgesehen. Darum werden die eingeschobenen Abschnitte Gemeinsame Bestimmungen und Der diakonische Dienst mit der Nummerierung A und B bezeichnet. Bei einer späteren Reinschrift oder Totalrevision der Kirchenordnung sollen diese mit ordentlichen Artikelnummern eingereiht werden. Es wird dann darauf zu achten sein, dass in allen Kapiteln der Kirchenordnung der diakonische Dienst gleichwertig neben der Verkündigung verankert wird. 7

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