BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Teil II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Teil II"

Transkript

1 P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Teil II 10. Verordnung: Änderung der Eichgebührenverordnung 1999 (EGVO 2002) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Eichgebührenverordnung 1999 geändert wird (EGVO 2002) Auf Grund des 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Eichgebührenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 467/1998, wird wie folgt geändert: Abs. 2 lautet: (2) Tarif A bis Tarif N in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. 2. Die Tarife A bis N lauten: TARIF A (Zulassung, 1) (1) Anmeldegebühr ,36 Euro (2) Beurteilungsgebühr: Gebühr gemäß Tarif F (3) Veröffentlichungsgebühr 1. Für jede angefangene Druckseite (Format A4) ,41 Euro 2. für jede Abbildung ist außer der Gebühr nach Z 1 zu entrichten für höchstens halbseitige Abbildungen ,69 Euro 3. mehr als halbseitige Abbildungen ,89 Euro 4. für Herstellerzeichen für Maßbehältnisse und für Schankgefäße ,36 Euro (4) Erprobungsgebühr: Gebühr gemäß Tarif C und, sofern eine Vorprüfung notwendig ist, auch gemäß Tarif B (5) Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle 1. Anmeldegebühr... 72,67 Euro 2. Gebühr für die Prüfung der Beschaffenheit einer Abfertigungsstelle: Gebühr gemäß Tarif F (6) Gebühr für die Zulassung eines Herstellerzeichens für Maßbehältnisse und für Schankgefäße... 72,67 Euro TARIF B (Vorprüfung, 2 Abs. 1) (1) Flüssigkeitsvolumenzähler (Durchflusszähler) und Volumenzählgeräte a) Trommelzähler mit einem Trommelinhalt bis 10 l... 43,60 Euro und für je weitere angefangene 10 l... 6,54 Euro b) Durchflusszähler oder Volumenzählgeräte, die aus einem oder mehreren Messwerken, Messpumpen usw. bestehen und nur ein Zählwerk haben, für jedes Messwerk mit einer größten Durchflussstärke bis 1 l/min... 15,26 Euro über 1 l/min bis 50 l/min... 45,78 Euro über 50 l/min bis 200 l/min... 75,57 Euro 14 II 10

2 22 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr. 10 über 200 l/min Grundgebühr... 37,78 Euro und für je angefangene 200 l/min... 37,78 Euro c) Durchflusszähler und Volumenzählgeräte nach lit. b mit Zusatzeinrichtungen: neben der Gebühr gemäß lit. a bzw. lit. b für jedes Mengen- und Preisanzeigewerk mit einstellbarem Grundpreis einschließlich aller zugehörigen Summierzählwerke für Menge und Preis... 16,71 Euro für jedes elektrische Fernzähl- oder Fernanzeigegerät... 29,06 Euro für jede sonstige Zusatzeinrichtung... 2,54 Euro d) Durchflusszähler für Flüssiggas neben der Gebühr gemäß lit. b und lit. c... 58,13 Euro e) Durchflusszähler und Volumenzählgeräte in Betriebsstoffmessanlagen der Gattungen R8121 und R8123 für den Betrieb mit Fernanzeigeeinrichtungen: Gebühr gemäß Tarif C f) Durchflusszähler und Volumenzählgeräte gemäß lit. b für verschiedene Flüssigkeiten für die Prüfung mit jeder Flüssigkeit: Gebühr gemäß lit. a oder lit. b (2) Zustands-Mengenumwerter (zb Temperaturkompensationseinrichtung) ,01 Euro (3) Mengenmessgeräte für Gase a) Mechanische Zustands-Mengenumwerter wenn der Zustands-Mengenumwerter nur eine Zustandsgröße berücksichtigt ,02 Euro für jede weitere Zustandsgröße... 72,67 Euro b) Elektronische Zustands-Mengenumwerter Rechenwerke ,34 Euro Temperaturaufnehmer ,74 Euro Druckaufnehmer ,61 Euro c) Wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bei Vorprüfungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort gemäß 34 Z 4 MEG die Bereitstellung aller Normalgeräte vorschreibt oder auf Antrag zulässt, so ermäßigen sich die Gebühren gemäß lit. a und lit. b um 30 vh. (4) Waagenbalken mit Schalt-, Roll- oder Laufgewichtseinrichtung ,36 Euro (5) Temperaturfühler... 50,87 Euro (6) Peilgeräte und Standrohrskalen an Messbehältern a) Skalen für Standrohreinrichtungen mit Längenteilung: Gebühr gemäß Tarif C Abs. 1 Z 1 b) Peilmaschinen ,28 Euro c) zusätzlich für eine Temperaturmesseinrichtung... 83,57 Euro d) Ermittlung von behälterspezifischen Parametern Gebühr gemäß Tarif F TARIF C (Eichung, 2 Abs. 2 und Konformitätsfeststellungsverfahren, 14c) (1) Messgeräte für Länge 1. Handelslängenmaße (Maßstäbe und Maßbänder) der Genauigkeitsklassen II und III je Teilung für jedes angefangene Meter... 1,45 Euro 2. Handelslängenmaße (Maßstäbe und Maßbänder) der Genauigkeitsklasse I (Präzisionslängenmaße) je Teilung für jedes angefangene Meter... 7,26 Euro 3. Messkluppen... 8,35 Euro 4. Längenmessmaschinen a) Draht-, Kabel-, Seil-, Rohr- und Schlauchmessmaschinen, Bandmessmaschinen und Messmaschinen für Kunststoffprofile, Stoff-, Papier-, Tapeten-, Verbandsstoff-, Folien-, Bodenbelags-, Teppichmessmaschinen und einfache Längenmessmaschinen für nicht dehnbares Messgut... 45,78 Euro b) Stoffmessmaschinen mit automatischem Spannungsausgleich und Stofflegemaschinen... 66,85 Euro 5. Druckmaschinen für Papiereinlegemaße... 58,13 Euro

3 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr Elektronische Brettermessgeräte a) mit einer Anzeigeeinheit ,71 Euro b) für jede weitere Anzeigeeinheit oder jede Zusatzeinrichtung zum selbsttätigen Weiterverarbeiten oder Registrieren der Messwerte... 29,06 Euro 7. Elektronische Rundholzmessanlagen a) ohne Registrierung oder Weiterverarbeitung der Messdaten je Messstelle ,14 Euro b) mit Registrierung oder Weiterverarbeitung der Messdaten je Messstelle ,44 Euro 8. Peilgeräte und Standrohrskalen an Messbehältern a) Peilbänder, Peilstäbe und Skalen für Standrohreinrichtungen mit Längenteilung: Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 b) Peilstäbe und Skalen für Standrohreinrichtungen mit Rauminhaltsteilung mit einer Teilungslänge bis ein Meter... 15,26 Euro für jedes weitere angefangene Meter... 7,26 Euro c) Peilmaschinen mit Vorprüfung ,43 Euro ohne Vorprüfung ,72 Euro zusätzlich für eine Temperaturmesseinrichtung... 66,85 Euro d) Fernanzeigen von Peilmaschinen... 83,57 Euro e) für die Anfertigung einer Teilung nach Raummaß auf Peilstäben aus Holz je Teilstrich... 0,72 Euro 9. Klassifizierungsgeräte für Schweinehälften... 29,06 Euro (2) Flächenmessgeräte 1. Planimeter... 33,42 Euro 2. Flächenmessmaschinen (Ledermessmaschinen) bis 300 dm ,- Euro über 300 dm 2 bis 600 dm ,14 Euro über 600 dm ,29 Euro (3) Raummessgeräte für feste Messgüter: Gebühr gemäß Abs. 4 Z 1 (4) Raummessgeräte für Flüssigkeiten außer Wasser 1. Flüssigkeitsmaße bis 10 l... 2,18 Euro über 10 l... 4,36 Euro 2. Messgefäße mit Teilung a) Messgläser, Messeimer, Messbecher: das Zweifache der Gebühr gemäß Z 1 b) Milchgefäße mit Messstab... 10,17 Euro für die Anfertigung einer Teilung eines Messstabes je Teilstrich... 0,72 Euro 3. Lager- und Transportbehälter a) Fässer bis 200 l... 3,63 Euro b) Behälter bis l (mit Ausnahme der Fässer bis 200 l) aa) Behälter ohne Teilung Grundgebühr... 4,36 Euro für je angefangene 50 l... 1,81 Euro bb) Behälter mit Teilung Grundgebühr... 83,57 Euro für je angefangene 50 l... c) Behälter über 1 m 3 bis 100 m 3 aa) Behälter ohne Teilung Grundgebühr... für je angefangene 1 m 3... bb) Behälter mit Teilung Grundgebühr... für je angefangene 1 m 3... d) Behälter über 100 m 3 aa) Behälter ohne Teilung Grundgebühr... für je angefangene 100 m ,17 Euro 36,33 Euro 3,63 Euro 472,37 Euro 3,63 Euro 417,86 Euro 5,45 Euro

4 24 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr. 10 bb) Behälter mit Teilung: Grundgebühr... für je angefangene 100 m 3... e) Behälter über 100 m 3 mit Festdach und Außenmantel (Stahlwanne oder Betonmantel oder Isolation) oder mit Schwimmdach oder Schwimmdecke: Gebühr gemäß lit. d zuzüglich einer Mehrgebühr von je 20 vh. f) Herbstgefäße mit Teilung aa) bis l: das Doppelte der Gebühr nach lit. c sublit. aa bb) über l: das Doppelte der Gebühr nach lit. c sublit. bb g) Behälter mit mehreren Kammern: Gebühr gemäß lit. a bis lit. f für jede Kammer 835,73 Euro 10,90 Euro (5) Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten außer Wasser 1. Messwerkzeuge a) Grundgebühr... 9,44 Euro und für jeden Maßkörper bis 3 l... 2,54 Euro über 3 l bis 20 l... 6,54 Euro über 20 l bis 50 l... 11,62 Euro für je weitere angefangene 50 l... 4,36 Euro b) Messwerkzeuge mit Zusatzeinrichtungen, zb Zählwerk, Druckwerk, Mengeneinsteller, Preisanzeiger: neben der Gebühr gemäß lit. a für die erste zusätzliche Einrichtung... 6,54 Euro für jede weitere Einrichtung... 2,54 Euro c) Messautomaten Grundgebühr mit einer Messeinrichtung... 58,13 Euro für jede weitere Messeinrichtung... 29,06 Euro d) Messwerkzeuge und Messautomaten für verschiedene Flüssigkeiten für die Prüfung mit jeder Flüssigkeit: Gebühr gemäß lit. a bis lit. c 2. Messanlagen mit Trommelzählern mit einem Trommelinhalt bis 10 l... 37,78 Euro für je weitere angefangene 10 l... 6,54 Euro 3. Messanlagen (werden mehrere Flüssigkeitszähler oder Volumenzählgeräte über gemeinsame Messanlagenteile betrieben, so gilt jeder Zählerzweig oder Zählergerätezweig einschließlich der gemeinsamen Anlageteile als eine Messanlage) mit Flüssigkeitsvolumenzählern (Durchflusszählern) oder mit Messwerkzeugen oder mit Volumenzählgeräten, die aus mehreren Messwerken mit beweglichen Trennwänden, Messpumpen usw. bestehen und nur ein Zählwerk haben a) für jedes Messwerk, bei Messwerken für verschiedene Flüssigkeiten jedoch für jede Prüfflüssigkeit, bei einer größten zulässigen Durchflussstärke des Messwerkes bis 50 l/min... 50,14 Euro über 50 l/min bis 200 l/min... 83,57 Euro über 200 l/min Grundgebühr... 45,78 Euro und für je angefangene 200 l/min... 37,78 Euro wenn jedoch die größte zulässige Durchflussstärke des Messwerkes größer ist als jene der Messanlage, ist die Gebühr entsprechend der größten zulässigen Durchflussstärke der Messanlage zu entrichten b) für jedes Messwerkzeug: Gebühr gemäß Z 1 c) neben den Gebühren nach lit. a und lit. b aa) für eine oder mehrere Zusatzeinrichtungen, wie Drucker, Mengeneinstellwerk, Preisanzeigewerk, für jede geprüfte Messanlage... 15,26 Euro bb) für jede Temperaturkompensationseinrichtung... 75,57 Euro

5 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr cc) für ein oder mehrere elektrische Fernzähl- oder Fernanzeigegeräte, für jede geprüfte Messanlage... 32,70 Euro die Gebühr ist für mehrere an die Fernzähl- oder Fernanzeigegeräte angeschlossene Messanlagen nur einmal zu entrichten, wenn alle angeschlossenen Messanlagen unverletzte Stempelstellen aufweisen dd) für jedes mechanische Schlüsselzählwerk ( 6 Abs. 7 der Eichvorschriften)... 1,81 Euro d) ortsfeste Messanlagen (R81, R82) neben den Gebühren nach lit. a bis lit. c sind zu entrichten für Messanlagen aa) zur Befüllung von Tankfahrzeugen oder anderen mobilen Behältern (R8122 zb Messanlagen in Tanklagern) oder für die Übernahme (den Einkauf) von Flüssigkeiten (R8124) und die Abgabe (den Verkauf) von Milch (R811)... 37,78 Euro bb) zum Mischen von verschiedenen Flüssigkeiten in einem bestimmten Mischungsverhältnis (R8123, zb Gemischzapfsäulen)... 83,57 Euro cc) in Fernleitungen (R8126)... 42,15 Euro e) Wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bei Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort die Beistellung aller Normalgeräte vorschreibt oder auf Antrag zulässt, so ermäßigen sich die Gebühren, die sich nach lit. a bis lit. d ergeben, um 30 vh f) Transportable Messanlagen (R83) neben den Gebühren nach lit. a bis lit. c sind zu entrichten für Messanlagen aa) außer Hydrantenanlagen (R831, R832, R8321)... 16,71 Euro bb) für Flugzeugbetankung aus Hydrantenanlagen (R833)... 75,57 Euro g) Messanlagen an Tankwagen für die Abgabe neben den Gebühren nach lit. a bis lit. c sind zu entrichten für Messanlagen aa) ohne Pumpenbetrieb (R841, R8411) oder mit Pumpenbetrieb (R842) bzw. Druckgasförderung (R847) oder ohne und mit Pumpenbetrieb (R843) bzw. Druckgasförderung (R847), ausgenommen bb... 92,29 Euro bb) mit oder mit und ohne Pumpenbetrieb (R842, R843) mit einer Einrichtung, die eine Abgabe über die Messanlage des Zugfahrzeuges aus einem oder mehreren Anhängern ermöglicht ,29 Euro cc) für Flugzeugbetankung (R845) ,71 Euro h) Messanlagen an Tankwagen für die Übernahme (R844, R8441)... 75,57 Euro i) Messanlagen zur zentralen Heizölversorgung von Räumen oder Raumgruppen in Gebäuden (R851, R852): neben der Gebühr nach lit. a bis lit. c sind zu entrichten... 16,71 Euro j) Messanlagen für Flüssiggas neben der Gebühr nach lit. a bis lit. h sind zu entrichten... 58,13 Euro k) Messanlagen mit vorgeprüften Durchflusszählern, für jeden Zähler ermäßigt sich die Gebühr nach lit. a und lit. j um 50 vh l) Messanlagen in Verbindung mit Tankautomaten bzw. elektronischen Schlüsselzählwerken, neben der Gebühr nach lit. a bis lit. d sind zu entrichten: je Zapfsäule bzw. für alle übrigen Messanlagen je Messwerk... 25,43 Euro m) Messanlagen der Gattungen R8121 und R8123 mit vorgeprüften Fernanzeigeeinrichtungen und Durchflusszählern oder Volumenmessgeräten: für jede Messanlage ermäßigen sich die Gebühren nach lit. a bis lit. d um 70 vh 4. Spirituskontrollmessapparate a) Trommelzähler... 58,13 Euro Maximumthermometer: Gebühr gemäß Abs. 13 b) Probenmesshähne... 15,26 Euro (6) Wasserzähler 1. für Nenndurchflüsse bis 6 m 3 /h... über 6 m 3 /h bis 60 m 3 /h... über 60 m 3 /h bis 150 m 3 /h... 11,62 Euro 29,06 Euro 72,67 Euro II 11

6 26 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr bei Einteilung nach Nennbelastungen ist das 0,5-fache der Nennbelastung dem Nenndurchfluss gleichzusetzen 3. Verbundzähler Summe der einzelnen Gebühr gemäß Z 1 4. bei gleichzeitiger Einreichung von mindestens drei Geräten gleicher Bauart ermäßigt sich die Gebühr gemäß Z 1 um 50 vh (7) Mengenmessgeräte für Gase 1. Gaszähler a) Balgengaszähler bis 6 m 3 /h... über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h... über 10 m 3 /h bis 25 m 3 /h... über 25 m 3 /h bis 40 m 3 /h... über 40 m 3 /h bis 65 m 3 /h... über 65 m 3 /h... b) Turbinenrad- und Drehkolbengaszähler für jeden Zähler mit einer Höchstbelastung bis 100 m 3 /h... über 100 m 3 /h bis 250 m 3 /h... über 250 m 3 /h bis 700 m 3 /h... über 700 m 3 /h bis m 3 /h... über m 3 /h... c) Wenn jedoch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bei Eichungen von Gaszählern am Herstellungs- oder Aufstellungsort gemäß 34 Z 4 MEG die Beistellung aller Normalgeräte vorschreibt oder auf Antrag zulässt, so ermäßigen sich die Gebühren gemäß lit. a und lit. b um 30 vh 2. Zustands-Mengenumwerter Eichung nach Vorprüfung bzw. Nacheichung je Messstrecke... (8) Gewichtsstücke 1. Handelsgewichtsstücke und Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen M1 und M2, Präzisionsgewichtsstücke und Karatgewichtsstücke bis 2 kg... über 2 kg bis 50 kg Gewichtsstücke für Getreidefeuchtigkeitsmesser bis 20 g... über 20 g bis 200 g... über 200 g bis 1 kg Feingewichtsstücke und Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen F1 und F2 bis 1 kg... über 1 kg Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen E2 bis 1 kg... über 1 kg Gebühr gemäß Tarif F (9) Waagen 1. Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) a) Handelswaagen bis kg Wägebereich aa) ohne Anzeigeeinrichtung bis 30 kg... über 30 kg bis 100 kg... über 100 kg bis 500 kg... über 500 kg bis kg... über kg je angefangene kg... bb) mit Anzeigeeinrichtung bis 30 kg... über 30 kg bis 100 kg... 8,72 Euro 10,17 Euro 21,80 Euro 36,33 Euro 72,67 Euro 109, Euro 145,34 Euro 276,15 Euro 406,96 Euro 668,59 Euro 872,07 Euro 203,48 Euro 1,81 Euro 2,90 Euro 4,36 Euro 7,99 Euro 8,35 Euro 24,70 Euro 43,60 Euro 29,06 Euro 10,90 Euro 21,07 Euro 26,88 Euro 37,78 Euro 19,62 Euro 21,07 Euro 33,42 Euro

7 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr über 100 kg bis 500 kg... 42,15 Euro über 500 kg bis kg... 66,85 Euro über kg bis kg... 92,29 Euro b) Handelswaagen über kg Wägebereich bei nicht vorgeprüfter Auswägeeinrichtung, aa) wenn die Eichbehörde die Beistellung des erforderlichen Tariermaterials und der erforderlichen beglaubigten Normalgewichtsstücke vorschreibt oder auf Antrag zulässt Wägebereich bis kg ,28 Euro für jede weiteren begonnenen kg... 14,53 Euro bb) wenn die Eichbehörde die Beistellung des erforderlichen Tariermaterials vorschreibt oder auf Antrag zulässt Wägebereich bis kg ,72 Euro für jede weiteren begonnenen kg... 19,62 Euro cc) sonst Wägebereich bis kg ,43 Euro für jede weiteren begonnenen kg... 23,25 Euro c) Handelswaagen über kg Wägebereich bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung: Gebühr gemäß lit. b ermäßigt um 20 vh d) Beim Zusammentreffen von lit. b und lit. c wird nur die Gebühr nach lit. b verrechnet. e) Mehrgebühren neben der Gebühr gemäß lit. a bis lit. d für folgende Einrichtungen: Preisanzeiger (zb Preisrechenwerk, Stückrecheneinrichtung), zusätzliche Auswägeeinrichtung (zb additive Taraeinrichtung), für einen Nullstellbereich von mehr als 20%, für eine oder mehrere Auswägeeinrichtungen mit mehrfachem Zeigerumlauf oder für mehrere Teilungsbereiche, für Durchbedienungswaagen je Einrichtung... 16,71 Euro f) Waagen mit mehreren Lastträgern: Gebühr für jeden Lastträger gemäß lit. a bis lit. e g) Bei Waagen gemäß Z 1 lit. a bis lit. f mit mehreren Wägebereichen ist für den Wägebereich mit der größten Höchstlast die volle, für jeden weiteren Wägebereich die halbe Eichgebühr des jeweiligen Wägebereiches zu entrichten 2. Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) a) ohne Anzeigeeinrichtung bis 1 kg... 12,35 Euro über 1 kg... 21,07 Euro b) mit Anzeigeeinrichtung bis 5 kg... 42,15 Euro über 5 kg bis 20 kg... 58,13 Euro über 20 kg bis 40 kg... 83,57 Euro über 40 kg bis 100 kg ,28 Euro für jede weiteren begonnenen 100 kg... 16,71 Euro c) Zusatzeinrichtungen (zb Stückrecheneinrichtung) je Einrichtung... 16,71 Euro d) Bei Waagen mit mehreren Wägebereichen ist das 1,5-fache der Gebühr für den Wägebereich mit der größten Höchstlast zu entrichten 3. Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen, Analysenwaagen) ,28 Euro Bei Waagen mit mehreren Wägebereichen ist das 1,5-fache der Gebühr zu entrichten 4. Selbsttätige Waagen zum Abwägen und Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen bei einer Höchstlast (Maxs) bis 10 kg... 75,57 Euro über 10 kg bis 50 kg ,- Euro über 50 kg bis kg ,14 Euro II 12

8 28 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr. 10 für jede weiteren begonnenen kg... 37,78 Euro Mehrgebühr für Teilmengenwaagen je Waage... 5,08 Euro jedoch mindestens... 33,42 Euro 5. Selbsttätige Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen: Gebühr gemäß Z 4 6. Selbsttätige Waagen zum Wägen a) Selbsttätige Waagen zum Wägen, ausgenommen Durchlaufwaagen: Gebühr gemäß Z 1 zuzüglich Mehrgebühr von... 18,89 Euro b) Durchlaufwaagen: Gebühr gemäß Z 4 7. Förderbandwaagen ,87 Euro 8. Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII (Grobwaagen) a) Personenwaagen mit einer Höchstlast bis 160 kg... 12,35 Euro b) Sonstige Grobwaagen: Gebühr gemäß Z 4 (10) Messgeräte zur Bewertung von Getreide 1. Getreideprober für Handfüllung Viertelliterprober... 21,07 Euro Literprober... 33,42 Euro zugehörige Gewichtsstücke: Gebühr gemäß Abs. 8 zugehörige Waage: Gebühr gemäß Abs Messeinrichtungen zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide (Getreidefeuchtigkeitsmessgeräte) a) Geräte mit Trocknung... 75,57 Euro b) Geräte mit anderen Messprinzipien als jene nach lit. a Grundgebühr für Messung einer Getreideart... 75,57 Euro für Messung jeder weiteren Getreideart... 13,08 Euro (11) Messgeräte zur Dichtebestimmung und zur Gehaltsermittlung 1. Aräometer a) Aräometer ohne Thermometer... 29,06 Euro b) Aräometer mit eingeschmolzenem Thermometer... 43,60 Euro c) Mehrgebühr je Teilung nach 0,2 C oder 0,2% oder 0,2 g/l oder feiner... 29,06 Euro 2. Pyknometer a) Pyknometer ohne Thermometer... 24,70 Euro b) Pyknometer mit Thermometer... 33,42 Euro 3. Butyrometer und Hilfsgeräte a) Butyrometer... 3,63 Euro b) Vollpipetten oder Selbsttätige Pipetten für Milch, Schwefelsäure oder Amylalkohol sowie Rekordspritzen für Milch... 3,63 Euro c) Pipettiergeräte Grundgebühr... 29,06 Euro sowie für jede Pipette... 3,63 Euro 4. Ebullioskope... 58,13 Euro 5. Atemalkoholmessgeräte... 72,67 Euro (12) Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur 1. Glasthermometer (außer Fieberthermometern), Quecksilber-Federthermometer und Bimetallthermometer... 90,84 Euro 2. Elektrische Thermometer a) für jedes Gerät mit einem Temperaturfühler... 74,85 Euro b) für jeden weiteren Fühler... 36,33 Euro 3. Elektronische Temperatur/Feuchtigkeitsmessgeräte ,68 Euro (13) Raummessgeräte für wissenschaftliche und technische Untersuchungen a) Messkolben, Messflaschen mit einer Marke... 4,36 Euro b) Messkolben, Messflaschen mit mehr als einer Marke bzw. mit Teilung... 10,17 Euro c) Messzylinder... 12,35 Euro d) Vollpipetten... 2,54 Euro e) Messpipetten und Mischpipetten (Blutmischpipetten)... 5,08 Euro f) Büretten und Messröhren... 9,44 Euro

9 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr (14) Messgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen 1. Härteprüfdiamanten... 32,70 Euro 2. Härtevergleichsplatten... 72,67 Euro (15) Druckmessgeräte 1. Kleinmanometer und Manometer der Klasse ,99 Euro Kleinvakuummeter und Vakuummeter der Klasse ,99 Euro 2. Betriebsmanometer und Manometer Klasse 2,5; 1,6; ,35 Euro Betriebsvakuummeter und Vakuummeter Klasse 2,5; 1,6; ,35 Euro 3. Feinmessmanometer und Manometer der Klasse < ,31 Euro Feinmessvakuummeter und Vakuummeter der Klasse < ,31 Euro 4. Zusatzeinrichtungen neben der Gebühr gemäß Z 1 bis Z 3 je Einrichtung... 8,35 Euro 5. Kombination von mehreren Druckmessgeräten in einem Gehäuse: Gebühr für jedes Messwerk oder jede Skala gemäß Z 1 bis Z 4 6. Reifendruckmesser... 9,44 Euro (16) Achslast- und Radlastmesser je angefangene kg... 18,16 Euro (17) Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte bzw. Tarifeinrichtungen 1. Elektrizitätszähler a) für Wirk- oder Blindarbeit für einphasigen Wechselstrom, jeweils... 11,62 Euro b) für Wirk- oder Blindarbeit für mehrphasigen Wechselstrom, jeweils... 14,53 Euro c) für Scheinarbeit... 42,15 Euro d) Mehrgebühr für Messwandlerzähler mit Primärzählwerk neben der Gebühr gemäß lit. a bis lit. c... 7,99 Euro e) Mehrgebühren neben der Gebühr gemäß lit. a bis lit. d für aa) jede mechanische Messeinrichtung für die mittlere elektrische Leistung mit oder ohne Kumulieranzeige... 7,99 Euro bb) jede mechanische Überverbrauchsanzeige sowie jede weitere Registriergrenze... 7,99 Euro cc) jede Kontaktgabeeinrichtung... 7,99 Euro dd) jede zusätzliche Arbeitsanzeige bei Mehrtarifzählern und für umgekehrte Energierichtung... 5,08 Euro ee) jede Ausleseeinrichtung... 7,99 Euro ff) Elektrizitätszähler mit Ausleseeinrichtung und zusätzlichen elektronischen Energietarifregistern bei EDV-geführter Prüfung, automatischer Datenauslesung und Protokollierung (anstelle der Mehrgebühren lit. cc bis lit. ee)... 7,99 Euro 2. Elektrische Tarifgeräte bzw. Tarifeinrichtungen a) mit einem Impulseingang für die Ermittlung der mittleren elektrischen Leistung ohne Impulsausgang sowie ohne Ausleseeinrichtung... 11,62 Euro b) mit bis zu vier Impulseingängen, bis zu acht Energietarifregistern, bis zu vier Impulsausgängen und mit Ausleseeinrichtungen, jedoch ohne: Scheinarbeitsermittlung Scheinleistungsermittlung Lastprofilermittlung Überverbrauchsermittlung... 36,33 Euro c) mit Ausnahme der in lit. a und lit. b genannten... 72,67 Euro d) mit Ausführung gemäß lit. b jedoch bei EDV-geführter Prüfung, automatischer Datenauslesung und Protokollierung... 14,53 Euro e) mit Ausführung gemäß lit. c jedoch bei EDV-geführter Prüfung, automatischer Datenauslesung und Protokollierung... 29,06 Euro 3. Elektrizitätszähler mit eingebauter elektrischer Tarifeinrichtung gemäß Z 2 lit. b bis lit. e Gebühr für Zähler und Tarifeinrichtung getrennt nach Z 1 lit. a bis lit. d und Z 2 (18) Messwandler 1. Mit einem Messbereich, einer höchsten primären Nennstromstärke bis A und einer höchsten Spannung für Betriebsmittel bis 1,2 kv... 37,78 Euro über 1,2 kv bis 72,5 kv... 60,31 Euro über 72,5 kv bis 245 kv ,43 Euro über 245 kv ,59 Euro

10 30 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr Mehrgebühren neben der Gebühr gemäß Z 1 für a) jeden weiteren Messbereich... 20,34 Euro b) Messwandler mit einer höchsten primären Nennstromstärke über A bis A... 20,34 Euro über A ,43 Euro c) Messwandler mit SF6-Isolation ,71 Euro 3. Kombinierter Messwandler Gebühr für Strom- und Spannungswandlerteil getrennt nach Z 1 und Z 2 4. Für Messwandler bei EDV-geführter Prüfung, automatischer Datenauslesung und Protokollierung das 0,8-fache der Gebühren nach Z 1 bis 3 (19) Messgeräte für Fahrzeuge 1. Wegstreckenzähler... 33,42 Euro 2. Geschwindigkeitsmessgeräte... 87,20 Euro 3. Fahrtschreiber... 50,14 Euro 4. Fahrpreisanzeiger mit zeitunabhängigem Tarif oder mit zeitabhängigem Tarif, wenn eine Tarifdatenliste vorliegt, deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Tarif von der Eichbehörde bestätigt wurde... 25,43 Euro 5. Prüfung der Tarifeinstellung eines Mustergerätes und Bestätigung deren Richtigkeit ,62 Euro 6. Vollverzögerungsmessgeräte... 42,15 Euro 7. Schreibende Verzögerungsmessgeräte... 83,57 Euro 8. Drehzahlmesser... 45,78 Euro 9. Impulszähler... 25,43 Euro 10. Fahrtschreiberprüfstände Grundgebühr... 66,85 Euro Mehraufwand für vorgegebene Prüfroutinen... 25,43 Euro 11. Verkehrsgeschwindigkeitsmesser mit oder ohne Dokumentationseinrichtung bei normalem Prüfaufwand ,87 Euro bei verringertem Prüfaufwand ,14 Euro 12. Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten Aufstellungsort eines Verkehrsgeschwindigkeitsmessers von direkt oberhalb der Fahrbahn liegenden ortsfesten Einsatz pro Fahrstreifen ,36 Euro 13. Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten Aufstellungsort sonstiger Verkehrsgeschwindigkeitsmesser für den ortsfesten Einsatz ,43 Euro (20) Schallmessgeräte 1. Schallpegelmesser a) Schalldruckpegelmesser mit einer Frequenzbewertungsfunktion und zwei Zeitbewertungsfunktionen ,29 Euro b) Mehrgebühr für jede zusätzliche Frequenzbewertungsfunktion... 46,51 Euro 2. Schallkalibratoren a) mit einer Nennfrequenz, einem Nennschalldruckpegel und einem Mikrofonnenndurchmesser ohne Barometer... 36,33 Euro mit Barometer... 66,85 Euro b) mit zwei bis neun Nennfrequenzen oder zwei bis drei Nennschalldruckpegeln einschließlich einer Mikrofonbauart (Multifunktionskalibratoren) ,86 Euro 3. Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten Aufstellungsort eines Schallmessgerätes für den ortsfesten Einsatz ,14 Euro (21) Wärmezähler 1. Wärmezähler, die als Teilgeräte vorliegen a) Rechenwerke... 26,16 Euro b) Temperaturfühlerpaare... 13,08 Euro c) Volumenmessteile mit einem Nenndurchfluss bis Q n = 6 m 3 /h... 17,44 Euro bis Q n = 60 m 3 /h... 34,88 Euro über Q n = 60 m 3 /h... 87,20 Euro

11 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr Wärmezähler die als vollständige Wärmezähler vorliegen mit einen Nenndurchfluss bis Q n = 6 m 3 /h... bis Q n = 60 m 3 /h Erfolgt die eichtechnische Prüfung der Wärmezähler bzw. seiner Teilgeräte weitgehend automatisch, ermäßigen sich die Gebühren nach Z 1 und Z 2 um 50 vh (22) Dosimeter 1. Therapiedosimeter Grundgebühr... zusätzlich bei Gammastrahlung je Messpunkt... zusätzlich bei Röntgenstrahlung je Messpunkt Diagnostikdosimeter Grundgebühr... zusätzlich bei Röntgenstrahlung je Messpunkt Dosimeter zur Konstanzprüfung Grundgebühr... zusätzlich bei Röntgenstrahlung je Messpunkt Ortsdosimeter, Personendosimeter bei Gammastrahlung Grundgebühr (bei gleichzeitiger Einreichung von mehreren Geräten gleicher Bauart in einer ständigen Amtsstelle im Sinne des 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in Abfertigungsstellen gemäß 34 Z 3 MEG nur einmal je Bauart zu entrichten)... zusätzlich je Messpunkt pro Gerät Ortsdosimeter, Personendosimeter bei Röntgenstrahlung Grundgebühr (bei gleichzeitiger Einreichung von mehreren Geräten gleicher Bauart in einer ständigen Amtsstelle im Sinne des 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in Abfertigungsstellen gemäß 34 Z 3 MEG nur einmal je Bauart zu entrichten)... zusätzlich je Messpunkt pro Gerät Personendosimeter nur zur Dosismessung bei Gammastrahlung ohne Bestrahlungsphantom Grundgebühr (bei gleichzeitiger Einreichung von mehreren Geräten gleicher Bauart in einer ständigen Amtsstelle im Sinne des 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in Abfertigungsstellen gemäß 34 Z 3 MEG nur einmal je Bauart zu entrichten)... zusätzlich je Messpunkt pro Gerät... (23) Aktivitätsmessgeräte 1. Handkontaminationsmessgeräte Grundgebühr mit einem Zählrohr... 29,06 Euro 46,51 Euro 488,36 Euro 152,61 Euro 244,18 Euro 488,36 Euro 61,04 Euro 305,22 Euro 61,04 Euro 152,61 Euro 30,52 Euro 305,22 Euro 61,04 Euro 30,52 Euro 15,26 Euro 183,86 Euro jedes weitere Zählrohr ,64 Euro 2. Hand Fuß Kontaminiationsmessgeräte ,44 Euro 3. Aktivimeter (inkl. Bereitstellung von 99 TC m ) ,23 Euro bei Bereitstellung von 201 TI und 131 I je Nuklid ermäßigt sich die Gebühr um 10 vh 4. Abfallmessplatz ,23 Euro bei Bereitstellung der erforderlichen Radionuklide ,44 Euro TARIF D (Messtechnische Kontrolle, 7) (1) Graduierte medizinische Einmalspritzen für jedes Prüflos bis 50 Spritzen... über 50 bis Spritzen Grundgebühr... und für je angefangene 50 Spritzen... 21,07 Euro 29,06 Euro 0,43 Euro

12 32 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr. 10 über bis Spritzen Grundgebühr... 45,78 Euro und für je angefangene Spritzen... 4,36 Euro über Spritzen Grundgebühr ,71 Euro und für je angefangene Spritzen... 4,36 Euro (2) Dosimeter Grundgebühr ,14 Euro und für je angefangene 10 Dosimetersonden... 83,57 Euro (3) Aktivitätsmessgeräte Grundgebühr ,16 Euro je Radionuklid ,87 Euro TARIF E (Versäumnisgebühren, 8) (1) Versäumnisgebühr wegen unzureichender Vorbereitung für eine auswärtige Amtshandlung, wenn diese 1. a) nicht begonnen werden kann vh b) abgebrochen werden muss vh der festgelegten Gebühren, bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens... 45,78 Euro 2. nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muss, für die verursachte Wartezeit jedes beauftragten Organwalters: Gebühr gemäß Tarif F (2) Versäumnisgebühr wegen verspäteter Zurücknahme eines Antrags a) wenn bei einer auswärtigen Amtshandlung die Reisebewegung des beauftragten Organwalters bereits begonnen hat vh b) wenn die Amtshandlung bereits begonnen hat vh c) wenn die Amtshandlung bereits abgeschlossen ist vh der festgelegten Gebühren, d) bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens... 45,78 Euro (3) Versäumnisgebühr wegen verspäteter Zurückstellung von Eichmitteln a) für den 3. bis 10. Tag der Terminüberschreitung je Tag und Stück Gewichtsstücke bis 50 kg und Hilfswaagen... 0,72 Euro Eichkolben, Kontrollgaszähler u. dgl., elektrische Messgeräte und Messwandler... 5,81 Euro ambulante Packkistengarnituren und sonstige Prüfgeräte... 23,25 Euro b) für den 11. und jeden weiteren Tag der Terminüberschreitung für jedes Stück (Gerät) das Doppelte der Gebühr gemäß lit. a TARIF F (Zeitgebühr, 9) Für jeden beauftragten Organwalter und jede angefangene Viertelstunde... 15,26 Euro TARIF G (Prüfungsgebühr für Wäger, 12) Für jede Prüfung eines Wägers... 16,71 Euro TARIF H (Ablichtungen, amtliche Tafeln für die Schüttdichte, Eichbestätigungen, Befundprüfungsbestätigungen, Eichscheine nach EA und Messprotokolle, 13) 1. Ablichtungen, jede angefangene Seite... 0,72 Euro 2. Amtliche Tafeln zur Bestimmung der Schüttdichte... 6,54 Euro 3. Ausstellung einer Eichbestätigung oder Befundprüfungsbestätigung... 7,26 Euro 4. Ausstellung eines Eichscheines nach EA... 25,43 Euro 5. Anfertigung einer Reinschrift eines Messprotokolls und Übermittlung der Ablichtung dieser Reinschrift bis zu 6 Seiten... 83,57 Euro jede weitere angefangene Seite... 7,26 Euro

13 BGBl. II Ausgegeben am 8. Jänner 2002 Nr TARIF I (Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen, 14) (1) Nicht zerstörende Prüfung von Maßbehältnissen, Fertigpackungen und Schankgefäßen 1. bei vernachlässigbarer Tarastreuung und einem Umfang des Prüfloses von bis zu Packungen ,27 Euro über Packungen ,69 Euro 2. bei Berücksichtigung jedes einzelnen Tarawertes und einem Umfang des Prüfloses von bis zu Packungen ,68 Euro über Packungen ,36 Euro 3. Mehrgebühr für eine zweite Stichprobe (Doppelprüfplan) 20 vh der Gebühren gemäß Z 1 und Z 2 4. für die Prüfung von Maßbehältnissen oder Schankgefäßen beim Hersteller oder Importeur je Stichprobe ,68 Euro (2) Zerstörende Stichprobenprüfungen (Stichprobenumfang 20 Stück je Los) ,01 Euro (3) Bestimmungen der Dichte des Füllgutes 1. wenn mit Aräometern möglich... 29,06 Euro 2. in allen anderen Fällen... 58,13 Euro (4) Prüfung von Aufzeichnungen, Kennzeichnungen oder betrieblichen Kontrollverfahren 1. bis Losgröße Packungen... 29,06 Euro 2. Losgröße > Packungen... 58,13 Euro TARIF J (Statistische Kontrolle von Messgeräten in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen, 14a) 1. Beglaubigungsstellen der Kategorie A ,11 Euro 2. Beglaubigungsstellen der Kategorie B ,18 Euro 3. Beglaubigungsstellen der Kategorie C ,37 Euro 4. Beglaubigungsstellen der Kategorie D ,27 Euro TARIF K (Statistische Prüfung von Elektrizitätszählern zur Verlängerung der Nacheichfrist, 14b) Je zu prüfendes Los ,97 Euro TARIF L (Öffentliche Wägeanstalten, 14d) 1. Anmeldegebühr... 72,67 Euro 2. Kommissionierung: Zeitgebühr gemäß Tarif F TARIF M (Erteilung von Sicherungszeichen, 14e) 1. Anmeldegebühr... 50,87 Euro 2. Erteilung der Ermächtigung ,35 Euro TARIF N (Aufhebung einer Verwendungssperre, 6) 1. Grundgebühr... 72,67 Euro 2. Mehrgebühr: Zeitgebühr gemäß Tarif F Bartenstein

Anlage Tarif A (Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren, Gleichwertigkeit von Produkten, 1) Tarif B (Eichung 2 )

Anlage Tarif A (Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren, Gleichwertigkeit von Produkten, 1) Tarif B (Eichung 2 ) 1 von 5 Anlage Tarif A (Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren, Gleichwertigkeit von Produkten, 1) (1) Gebühren für die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder im Konformitätsbewertungsverfahren

Mehr

TARIF A (Zulassung, 1) I. Anmeldegebühr S

TARIF A (Zulassung, 1) I. Anmeldegebühr S Kurztitel Eichgebührenverordnung 1992 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 541/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 849/1992 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 01.01.1993 Außerkrafttretensdatum 25.10.1994

Mehr

3.6 Leistungsangebot Sektor 4: Messgeräte Innerstaatliche und EWG-Zulassungen

3.6 Leistungsangebot Sektor 4: Messgeräte Innerstaatliche und EWG-Zulassungen Leistungsangebot Sektor 4: Messgeräte Innerstaatliche und EWG-Zulassungen.1 Produktzertifizierungen Sektor 4:.1.2 Innerstaatliche Bauartzulassungen nach 16 Abs. 1-3 EO 4-P-01 Verkörperte Längenmaße (Einlegemaße)

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch

Qualitätsmanagement-Handbuch Leistungsangebot Sektor 3 Messgeräterichtlinie Die den Produktzertifizierungen zugrundeliegenden Prüfleistungen sind im QM-Handbuch (Abschnitt 3.3) der jeweiligen Fachabteilung aufgeführt..1 Konformitätsbewertungen

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch

Qualitätsmanagement-Handbuch Leistungsangebot Sektor 4: National geregelte Messgeräte.1 Produktzertifizierungen Sektor 4: Die den Produktzertifizierungen zugrundeliegenden Prüfungen sind im QM-Handbuch (Abschnitt 3.3) der jeweiligen

Mehr

147/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Eichvorschriften - Sammelnovelle 1 von von 10. Entwurf

147/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Eichvorschriften - Sammelnovelle 1 von von 10. Entwurf 147/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Eichvorschriften - Sammelnovelle 1 von 10 1 von 10 Entwurf Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Elektrizitätszähler,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1029 Jahrgang 1973 Ausgegeben am 13. April 1973 39. Stück 174. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME)

Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) Liste der Konformitätsbewertungsverfahren, die von den Konformitätsbewertungsstellen der Eichbehörden ab 01.01.2015 angeboten werden (Stand: 20.11.2014) Erläuterungen

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch

Qualitätsmanagement-Handbuch Leistungsangebot Sektor 4: National geregelte Messgeräte Die den Produktzertifizierungen zugrundeliegenden Prüfungen sind im QM-Handbuch (Abschnitt 3.3) der jeweiligen Fachabteilung aufgeführt..1 Konformitätsbewertungen

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch

Qualitätsmanagement-Handbuch Leistungsangebot Sektor 4: Messgeräte Innerstaatliche und EWG-Zulassungen.1 Produktzertifizierungen Sektor 4: Die den Produktzertifizierungen zugrundeliegenden Prüfungen sind im QM-Handbuch (Abschnitt

Mehr

Leistungsangebot des SME (Mess- und Prüfmöglichkeiten)

Leistungsangebot des SME (Mess- und Prüfmöglichkeiten) Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Flüssigkeiten Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Flüssigkeiten Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Flüssigkeiten

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird 1 von 6 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird 1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen

Amtsblatt für das Eichwesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Jahrgang 2018 Wien, am 19. März 2018 Nr. 1 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Tel.: +43-(0)1-21110-822607

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Seite 1 von 24 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung der Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen 1. (1) Elektrizitätszähler für Wirkarbeit müssen den

Mehr

Normale und Geräte, die Einfluss auf die Messunsicherheit bei der Prüfung von Messgeräten haben.

Normale und Geräte, die Einfluss auf die Messunsicherheit bei der Prüfung von Messgeräten haben. Begriffe Prüfmittel Normale und Geräte, die Einfluss auf die Messunsicherheit bei der Prüfung von Messgeräten haben. Prüfmittel müssen geeignet sein, während des gesamten Verwendungszeitraumes die erforderliche

Mehr

Die Eichdirektion Nord Informiert

Die Eichdirektion Nord Informiert Die Informiert Stand: 21.08.2017 Konformitätsbewertungsverfahren Service vom Spezialisten für Messgerätehersteller Konformitätsbewertungsstelle Nr. 0108 für EU-Richtlinie 2014/31/EU Nichtselbsttätige Waagen

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 14 Textgegenüberstellung 1. (5) Gesetzliche Maßeinheiten sind: 4. die gemäß 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm ( 2 Abs. 1 Z 2),

Mehr

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung) Entwurf Anhörung vom 13.4.2009 Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung über die Eich-

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung Bearbeitungsstand: 14.12.2018 10:26 Uhr Referentenentwurf der Bundesregierung Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung A. Problem und Ziel Aufgrund

Mehr

Messmöglichkeiten des Mess- und Eichwesen Niedersachsen

Messmöglichkeiten des Mess- und Eichwesen Niedersachsen des Mess- und Eichwesen Niedersachsen Nr. Bereich Messgröße Seite 1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge und deren Länge, Fläche 3 Kombinationen 4 Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Volumen,

Mehr

QMH - Anlage 06 Messmöglichkeiten des LBME NRW

QMH - Anlage 06 Messmöglichkeiten des LBME NRW QMH - Anlage 06 Messmöglichkeiten des LBME NRW Atemalkoholkonzentration Atemalkoholmessgeräte nach Zulassung FG nach EO Anlage 18 Abschnitt 7 D Dichte-, Gehalts- und Volumenmessgeräte Biegeschwinger-Dichtemessgeräte

Mehr

Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg Messmöglichkeiten Länge / Fläche / Volumen von nichtflüssigen Messgütern Volumen/ Durchfluss (Flüssigkeiten) Messschieber bis 1000 mm EO 1-2 CB Tiefenmessschieber bis 100 mm EO 1-2 CB Messschrauben bis

Mehr

Gebührenverzeichnis 1

Gebührenverzeichnis 1 Anlage (zu 3) Gebührenverzeichnis 1 Inhal t s v e r z e i ch n i s Schlüsselzahl Sachgebiet I Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen 1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. November 2001 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. November 2001 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. November 2001 Teil II 388. Verordnung: Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung,

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Jahrgang 2015 Wien, am 30. Juni 2015 Nr. 4 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Tel.: +43-(0)1-21110-2607

Mehr

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) Änderung vom 29. August 2018 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Der Anhang der Eichgebührenverordnung

Mehr

Richtlinie E-12 Technische Anforderungen an Eichstellen für Zustands- Mengenumwerter (Gase)

Richtlinie E-12 Technische Anforderungen an Eichstellen für Zustands- Mengenumwerter (Gase) BEV-Ermächtigungsstelle, Arltgasse 35, A-1160 Wien Richtlinie E-12 Technische Anforderungen an Eichstellen für Zustands- Mengenumwerter (Gase) Einleitung Diese Richtlinie beschreibt Anforderungen an Eichstellen

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1057 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 24. April 1992 83. Stück 213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen

Amtsblatt für das Eichwesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Jahrgang 2007 Wien, am 20. September 2007 Doppel-Nr. 1-2 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Bundesamt

Mehr

Richtlinie E-09 Technische Anforderungen an Eichstellen für Wärmezähler

Richtlinie E-09 Technische Anforderungen an Eichstellen für Wärmezähler BEV-Ermächtigungsstelle, Arltgasse 35, A-1160 Wien Richtlinie E-09 Technische Anforderungen an Eichstellen für Wärmezähler Einleitung Diese Richtlinie ist für die technischen Sachverständigen, die bei

Mehr

Sechste Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung

Sechste Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung 1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Sechste Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung Vom 11. Juli 2001 Auf Grund des 14 des

Mehr

Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach 46 des Mess- und Eichgesetzes

Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach 46 des Mess- und Eichgesetzes Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach 46 des Mess- und Eichgesetzes Stand: 8. Dezember 2014 Der Regelermittlungsausschuss ermittelt nach 46 des Mess- und Eichgesetzes

Mehr

Tarifliste und Dienstleistungsübersicht. Physikalisch-technischer Prüfdienst

Tarifliste und Dienstleistungsübersicht. Physikalisch-technischer Prüfdienst Tarifliste und Dienstleistungsübersicht Physikalisch-technischer Prüfdienst Inhalt Physikalisch-technischer Prüfdienst... 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prüfungen/Kalibrierungen... 4 Allgemeine

Mehr

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) Änderung vom 26. August 2015 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Der Anhang der Eichgebührenverordnung

Mehr

Konformitätsbewertungsverfahren nach den Richtlinien 2014/32/EU, 2014/31/EU und MessEG

Konformitätsbewertungsverfahren nach den Richtlinien 2014/32/EU, 2014/31/EU und MessEG Konformitätsbewertungsverfahren nach den Richtlinien 2014/32/EU, 2014/31/EU und MessEG Die Konformitätsbewertung eines s ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Anstelle des zuständigen Eichamtes

Mehr

MEG Ausgabe: Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 BGBl. Nr. 152 über das Maß- und Eichwesen (Maßund Eichgesetz - MEG)

MEG Ausgabe: Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 BGBl. Nr. 152 über das Maß- und Eichwesen (Maßund Eichgesetz - MEG) MEG 2002 1 Ausgabe: 2002-06-25 Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 BGBl. Nr. 152 über das Maß- und Eichwesen (Maßund Eichgesetz - MEG) idf K 29.1.1957 BGBl. Nr. 40, BG vom 20. 3. 1973 BGBl. Nr. 174, K 8. 11.

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Jahrgang 2011 Wien, am 27. Juni 2011 Nr. 2 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Tel.: +43 1 21110-2607 E-Mail:

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Seite 1 von 6 Änderung der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über der die Eichvorschriften für Wärmezähler für flüssige Wärmeträger Eichvorschriften für Wärmezähler

Mehr

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV)

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) Bundesrat Drucksache 631/14 18.12.14 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - Fz Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) A. Problem

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen

Amtsblatt für das Eichwesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Jahrgang 2009 Wien, am 30. April 2009 Nr. 1 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Bundesamt für Eich- und

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Jahrgang 2015 Wien, am 18. März 2015 Nr. 1 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Tel.: +43-(0)1-21110-2607

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung 1. (1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr die in 2 angeführten oder nach 2 zu bildenden Maßeinheiten - im folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt

Mehr

Richtlinie E-08 Technische Anforderungen an Eichstellen für Waagen

Richtlinie E-08 Technische Anforderungen an Eichstellen für Waagen BEV-Ermächtigungsstelle, Arltgasse 35, A-1160 Wien Richtlinie E-08 Technische Anforderungen an Eichstellen für Waagen Einleitung Diese Richtlinie beschreibt die Anforderungen an Eichstellen für Waagen.

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004,

Mehr

Das Konzept der MID und deren Umsetzung in nationales Recht

Das Konzept der MID und deren Umsetzung in nationales Recht Das Konzept der MID und deren Umsetzung in nationales Recht - 194. PTB-Seminar, Braunschweig, 4./5. Mai 2004 - Thomas Ernst Referat Normungs- und Konformitätsbewertungspolitik; gesetzliches Messwesen Richtlinie

Mehr

Übersicht über Anwendungsbereich und Ausnahmen von MessEG und MessEV

Übersicht über Anwendungsbereich und Ausnahmen von MessEG und MessEV Teil 1 - Messgeräte und Teilgeräte Übersicht über und Ausnahmen von MessEG und MessEV Bestimmung der Messgröße oder der Messgeräte 1 Abs. 1, 4 und 5 sowie 3 MessEV Verwendungszweck 1 Abs. 2 und 3 S. 1

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1611 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 14 Vorblatt Ziel(e) - Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung im Bereich der Eichung von Messgeräten Durch technische Entwicklungen

Mehr

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung MessEGebV)

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung MessEGebV) 330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015 Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung MessEGebV) Vom 24. März 2015 Auf Grund

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Geltende Fassung 1. (1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr die in 2 angeführten oder nach 2 zu bildenden Maßeinheiten - im folgenden gesetzliche

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen

Amtsblatt für das Eichwesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Jahrgang 2008 Wien, am 2. April 2008 Nr. 1 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Bundesamt für Eich- und

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler 1 von 5 E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler Auf Grund des 18 Z 2 lit. b des Maß- und Eichgesetzes

Mehr

Konformitätsbewertungsverfahren. der Konformität von Messgeräten

Konformitätsbewertungsverfahren. der Konformität von Messgeräten Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten Laut 9 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) wird bei national geregelten Messgeräten vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

Mehr

Anzeigepflicht / Instandsetzermeldung AWA-PTB-Gespräch Geeicht auf Sachsen!

Anzeigepflicht / Instandsetzermeldung AWA-PTB-Gespräch Geeicht auf Sachsen! Anzeigepflicht / Instandsetzermeldung AWA-PTB-Gespräch 2015 Geeicht auf Sachsen! Inhalt Werbeblock Rechtliche Grundlage der Verwenderanzeige Anzeigemöglichkeiten Aktueller Stand der Anzeigen Eingabeerleichterung

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1769 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 30. April 1985 77. Stück 161. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 7. Dezember 1983 223. Stück 583. Verordnung: Änderung der Verordnung über

Mehr

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV 1 ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Oktober 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19

Mehr

Betriebsstoffmessanlagen und Reifendruckmessgeräte an Tankstellen. Erhebung 2012 Kurzbericht

Betriebsstoffmessanlagen und Reifendruckmessgeräte an Tankstellen. Erhebung 2012 Kurzbericht Betriebsstoffmessanlagen und Reifendruckmessgeräte an Tankstellen Erhebung Kurzbericht Erhebung Betriebsstoffmessanlagen und Reifendruckmessgeräte an Tankstellen Das BEV trägt durch die Wahrnehmung seiner

Mehr

Physikalisch Technische Bundesanstalt

Physikalisch Technische Bundesanstalt Physikalisch Technische Bundesanstalt Merkblatt für Hersteller zum Inverkehrbringen von Messgeräten nach dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) Merkblatt für Hersteller Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen geändert werden

Verordnung des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen geändert werden Entwurf Verordnung des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen geändert werden Auf Grund der 39 Abs. 1 Z 1 und 46 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Jahrgang 2012 Wien, am 17. September 2012 Nr. 3 Medieninhaber, und Herausgeber: BEV - Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Tel.: +43-(0)1-21110-2607 E-Mail:

Mehr

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung) vom 23. November 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 1 über

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Maß- und Eichgesetz, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Maß- und Eichgesetz, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Maß- und Eichgesetz, Fassung vom 30.11.2018 Langtitel Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG) StF: BGBl. Nr. 152/1950 (NR: GP

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I 143. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Patent-, Marken-

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen

Amtsblatt für das Eichwesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Jahrgang 2010 Wien, am 23. März 2010 Nr. 1 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Tel.: +43-(0)1-21110-2607

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 18. Juli 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 18. Juli 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 18. Juli 2003 Teil II 332. Verordnung: Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Maß- und Eichgesetz, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Maß- und Eichgesetz, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Maß- und Eichgesetz, Fassung vom 17.02.2016 Langtitel Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG) StF: BGBl. Nr. 152/1950 (NR: GP

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird 9.1.2017 v1 1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 20. Jänner 2009 Teil II 20. Verordnung: Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 9 Vorblatt Ziel(e) - Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduktion für die Wirtschaft durch Entfall einer Zulassung dieser Messgeräte. Bauarten von Achs- und Radlastmessern, die nach der Richtlinie

Mehr

Anforderungen an Prüfmittel und deren Rückführung. Informationsveranstaltung für Instandsetzungsbetriebe

Anforderungen an Prüfmittel und deren Rückführung. Informationsveranstaltung für Instandsetzungsbetriebe Anforderungen an Prüfmittel und deren Rückführung Informationsveranstaltung für Instandsetzungsbetriebe Prüfmittel und deren Rückführung Was sind Prüfmittel / Prüfhilfsmittel? Weshalb sind Prüfmittel erforderlich?

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Eichstellenverordnung, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Eichstellenverordnung, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Eichstellenverordnung, Fassung vom 28.09.2011 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen - EichstellenV StF: BGBl. II Nr. 93/2004

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, das Gebrauchsmustergesetz,

Mehr

Das neue Eichrecht aus Sicht der Eichbehörden. Martin Peters Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg

Das neue Eichrecht aus Sicht der Eichbehörden. Martin Peters Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg Das neue Eichrecht aus Sicht der Eichbehörden Martin Peters Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg 19.03.2015 Das gesetzliche Messwesen in Deutschland ist nach fast 150 Jahren erheblich der modernen

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen

Amtsblatt für das Eichwesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Jahrgang 2017 Wien, am 01. März 2017 Nr. 1 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Tel.: +43-(0)1-21110-2607

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. Oktober 2003 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. Oktober 2003 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. Oktober 2003 Teil II 475. Verordnung: Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung

Mehr

Richtlinie 2004/22/EG für Messgeräte (MID) Informationen für Anwender von Elektrizitätszählern. Energiemanagement

Richtlinie 2004/22/EG für Messgeräte (MID) Informationen für Anwender von Elektrizitätszählern. Energiemanagement Richtlinie 2004/22/EG für Messgeräte (MID) Informationen für Anwender von Elektrizitätszählern Energiemanagement Richtlinie 2004/22/EG für Messgeräte (MID) Informationen für Anwender von Elektrizitätszählern

Mehr

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV 1 ) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Dezember 1988 281. Stück 742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3853 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1988 Ausgegeben am 4. November 1988 215. Stück 575. Verordnung: Lebensmittel-Importmeldeverordnung

Mehr

" vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)" Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen

 vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) " vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S.

Mehr

Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach 46 des Mess- und Eichgesetzes

Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach 46 des Mess- und Eichgesetzes Ermittelte Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses nach 46 des Mess- und Eichgesetzes Stand: 17. Februar 2015 Der Regelermittlungsausschuss ermittelt nach 46 des Mess- und Eichgesetzes

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen

Amtsblatt für das Eichwesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Jahrgang 2019 Wien, am 12. März 2019 Nr. 1 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: BEV - Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Tel.: +43-(0)1-21110-822607

Mehr

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom BEV - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Amtsblatt für das Eichwesen Herausgegeben vom - Jahrgang 2014 Wien, am 11. März 2014 Nr. 1 Medieninhaber, Hersteller und Herausgeber: - Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Tel.: +43 1 21110-2607 E-Mail: recht-verwaltung@bev.gv.at

Mehr

Instandsetzer Anforderungen an Prüfmittel und deren Rückführung

Instandsetzer Anforderungen an Prüfmittel und deren Rückführung Instandsetzer Anforderungen an Prüfmittel und deren Rückführung Bearbeiter: Peter Bernhard Datum: 22.12.2015 LME RLP Prüfmittel und deren Rückführung Was sind Prüfmittel / Prüfhilfsmittel? Weshalb sind

Mehr

Entgeltgruppe 10. Fallgruppe 2. Fallgruppe 1. Fallgruppe 1. nicht belegt. Entgeltgruppe 9a (zurzeit kleine EG 09)

Entgeltgruppe 10. Fallgruppe 2. Fallgruppe 1. Fallgruppe 1. nicht belegt. Entgeltgruppe 9a (zurzeit kleine EG 09) Seite 3 Übersicht über die Entgeltgruppen des BTE es: Vergleich der Eingruppierungen (ab Seite 2) und Protokollerklärungen (ab Seite 10) Stand: 10.10.2016 Aktuell gültig Seite 1 von 23 22. Ingenieure,

Mehr

Richtlinie E-11 Technische Anforderungen an Eichstellen für Wasserzähler

Richtlinie E-11 Technische Anforderungen an Eichstellen für Wasserzähler BEV-Ermächtigungsstelle, Arltgasse 35, A-1160 Wien Richtlinie E-11 Technische Anforderungen an Eichstellen für Wasserzähler Einleitung Diese Richtlinie ist für die technischen Sachverständigen, die bei

Mehr

Richtlinie 2014/32/EU Anhang Messgeräteart Modul IV Teil II Mengenumwerter F

Richtlinie 2014/32/EU Anhang Messgeräteart Modul IV Teil II Mengenumwerter F Informationsblatt Konformitätsbewertungsverfahren [nach den Richtlinien des New Approach 2014/32/EU und 2014/31/EU sowie nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der darauf gestützten Mess-

Mehr

Auftrag zur Befundprüfung eines eichfähigen Messgerätes gemäß 39 Mess- und Eichgesetz - MessEG

Auftrag zur Befundprüfung eines eichfähigen Messgerätes gemäß 39 Mess- und Eichgesetz - MessEG über die Befundprüfung schriftlich bei der beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Zähler zu weiteren Prüfungen von der nicht mehr Die beauftragt eine staatlich anerkannte Prüfstelle mit der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 16. Jänner 1975 15. Stück 40. Verordnung: Verwendung des Zeichens Produktdeklaration"

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 11 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 21. Juli 2006 Teil II 274. Verordnung: Messgeräteverordnung und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 21. Dezember 1993 316. Stück 867. Verordnung: Fertigpackungsverordnung

Mehr