Entgeltgruppe 10. Fallgruppe 2. Fallgruppe 1. Fallgruppe 1. nicht belegt. Entgeltgruppe 9a (zurzeit kleine EG 09)

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3 Seite 3 Übersicht über die Entgeltgruppen des BTE es: Vergleich der Eingruppierungen (ab Seite 2) und Protokollerklärungen (ab Seite 10) Stand: Aktuell gültig Seite 1 von Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) nicht belegt Entgeltgruppe 13 ein-drittel-regelung aus EG 12 Entgeltgruppe 13 ein-drittel-regelung aus EG 12 nicht belegt Entgeltgruppe 12 Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 Fallgruppe 1 Entgeltgruppe 11 Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 ein-drittel-regelung aus EG 11 Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 ein-drittel-regelung aus EG 10 Entgeltgruppe 10 Entgeltgruppe 10 (Eingangs-Entgeltgruppe für einen Abschluss mit Dipl.-Ing. (FH) bzw. Bachelor) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 (große EG 09) Fallgruppe 2 (kleine EG 09) Entgeltgruppe 8 Entgeltgruppe 8 (Eingangs-Entgeltgruppe für Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker oder geprüfte Meisterinnen und Meister) Entgeltgruppe 7 nicht belegt Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Fallgruppe 2 ein-drittel-regelung aus EG 11 Fallgruppe 1 Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 ein-drittel-regelung aus EG 10 Fallgruppe 1 Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 Entgeltgruppe 9b (zurzeit große EG 09) Entgeltgruppe 8 nicht belegt Entgeltgruppe 9 Entgeltgruppe 9a (zurzeit kleine EG 09) Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Entgeltgruppe 7 Entgeltgruppe 7 Entgeltgruppe 6 nicht belegt Entgeltgruppe 5 nicht belegt (Eingangs-Entgeltgruppe für Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren) Entgeltgruppe 4 nicht belegt Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Entgeltgruppe 3 nicht belegt

4 Seite 4 BTE-: Vergleich der Eingruppierungen Aktuell gültig Protokollerklärung: Vorbemerkungen Vorbemerkung Nr. 1 Unter technischer Ausbildung ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen. Abgeschlossene technische Hochschulbildung ist ein Bachelorbzw. entsprechender Hochschulabschluss an einer Hochschule im Sinne von 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes eröffnet. (entsprechend 9 TV EntgO Bund von Sept. 2013, zuletzt geändert ; ausländischer Abschluss gilt, wenn Gleichstellung bei Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorliegt.) a) Geprüfte Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben. (entsprechend 10 (1) TV EntgO Bund) b) Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker sind Beschäftigte, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen (entsprechend 10 (2) TV EntgO Bund) Fachrichtungen: Elektrotechnik, Elektronik, Maschinen- bzw. Kraftfahrzeugbau oder verwandte technische Fachrichtungen Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn eine Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erfolgreich bestanden wurde. In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe Seite 2 von Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Unter technischer Ausbildung ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen.

5 Aktuell gültig umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe (entsprechend 11 TV EntgO Bund) Einschlägige Berufsfelder: Metall, Maschinenbau, Elektro, Technik, Verkehr und verwandte technisch geprägte Berufsbilder. 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Seite 5 Entgeltgruppe Vermessungstechnische und landkartentechn.... Entgeltgruppe 13 Entgeltgruppe 13 Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt. Hierzu Protokollerklärung Nr. EG13 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt. Entgeltgruppe 12 Entgeltgruppe 12 Entgeltgruppe 12 1.) Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus EG 11 Fallgruppe 1 heraushebt, Hierzu Protokollerklärung Nr. EG12 2.) Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, sowie sonstige Beschäftigte, die Seite 3 von Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

6 Seite 6 Aktuell gültig aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus EG 11 Fallgruppe 1 heraushebt, Hierzu Protokollerklärung Nr. EG Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. Nr. 3 und 4: Vermessungstechnische und Entgeltgruppe 11 Entgeltgruppe 11 Entgeltgruppe 11 Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten 1. Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus EG 10 heraushebt. 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt. ausüben, Hierzu Protokollerklärung Nr. EG11 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung des Aufgabenkreises aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Hierzu Protokollerklärung Nr. EG11 2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Nr. 3 und 4: Vermessungstechnische und Seite 4 von 23

7 Aktuell gültig 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Entgeltgruppe 10 Entgeltgruppe 10 Entgeltgruppe 10 Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. ausüben, Hierzu Protokollerklärung Nr. EG10 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit der Aufgaben aus der (Eingangs-Entgeltgruppe für einen Abschluss mit Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Dipl.-Ing. (FH) bzw. Bachelor) Seite 7 2. Vermessungstechnische und Vorbemerkungen siehe am Anfang des Dokumentes Teil II Abschnitt 22.2 Techniker Vorbemerkungen nur für spezielle Berufsgruppen. Entgeltgruppe 9 Entgeltgruppe 9b Entgeltgruppe 9 1. Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker oder geprüfte Meisterinnen und Meister in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen. 2. Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Hierzu Protokollerklärung Nr. EG09b (zurzeit große EG 09) (Entsprechend der neuen Entgeltordnung Bund/VKA die Fallgruppen in 9b / 9a gewandelt.) Entgeltgruppe 9a Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker oder geprüfte Meisterinnen und Meister in einer einschlägigen Fachrichtung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Seite 5 von Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 9.) 2. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund

8 Seite 8 Aktuell gültig Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie besonders schwierig ist. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 7) Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind. Hierzu Protokollerklärung Nr. EG09a (zurzeit kleine EG 09) Entgeltgruppe 8 Entgeltgruppe 8 Entgeltgruppe 8 Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker oder geprüfte Meisterinnen und Meister in einer einschlägigen Fachrichtung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Hierzu Protokollerklärung Nr. EG08 nicht belegt Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten (Eingangs-Entgeltgruppe für Staatlich geprüfte ausüben, mit schwieriger Tätigkeit. Technikerinnen und Techniker oder geprüfte Meisterinnen (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) und Meister) 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Seite 6 von 23

9 Seite 9 Aktuell gültig Seite 7 von Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Vorbemerkungen siehe am Anfang des Dokumentes Entgeltgruppe 7 Entgeltgruppe 7 Entgeltgruppe 7 Nicht belegt Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. Hierzu Protokollerklärung Nr. EG07 Entgeltgruppe 7 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 6 Entgeltgruppe 6 1. Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 9) 2. Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie- Eichtechnische Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Voraussetzung für die Ausübung ist ein DAM-Lehrgang für mindestens ein Fachmodul und Modul Recht) Hierzu Protokollerklärung Nr. EG06

10 Seite 10 Aktuell gültig und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen, denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 10) Entgeltgruppe 5 Entgeltgruppe 5 1. Eichhelfer als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Glasmessgeräten, denen mindestens drei Eichhelfer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Eichtechnische Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. Hierzu Protokollerklärung Nr. EG Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) 2. Eichhelfer mit einschlägiger Handwerkeroder Facharbeiterausbildung mit schwieriger Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11) Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 4 1. Eichhelfer, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1 heraushebt, (Eingangs-Entgeltgruppe für Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren) 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. Seite 8 von 23

11 Aktuell gültig dass sie in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrieund Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen auszuüben ist. 2. Eichhelfer mit einschlägiger Handwerkeroder Facharbeiterausbildung Hierzu Protokollerklärung Nr. EG04 Fallgruppe 1 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. Hierzu Protokollerklärung Nr. EG04 Fallgruppe Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Seite 11 Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 3 1. Eichhelfer in der Vor- und Hauptprüfung Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der von Glasmessgeräten. Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende (keine Stufe 6) fachliche Einarbeitung erfordert. Hierzu Protokollerklärung Nr. EG03 2. Eichhelfer ohne einschlägige Handwerkeroder Facharbeiterausbildung. (keine Stufe 6) Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 2 Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten oder Facharbeiterausbildung mit einfachen Tätigkeiten. Hierzu Protokollerklärung Nr. EG02 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) Seite 9 von 23

12 Seite 12 BTE-: Vergleich der Protokollerklärungen Es wurden erst einmal alle Tätigkeitsmerkmale aufgeführt. Gleichartige Tätigkeiten wurden nicht durch eine Leerzeile getrennt. Aktuell gültig 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Entgeltgruppe 13 Entgeltgruppe 13 Entgeltgruppe 13 Protokollerklärung EG 13 Dies sind zum Beispiel: Qualitätsmanagementbeauftragter (QMB) (Erstellt als QMB einer Eichbehörde ein Qualitätsmamagementsystem, entwickelt es weiter und unterstützt die Leitung bei der Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit. Vertritt das Qualitätsmanagementsystem bei internen und externen Audits/Begutachtungen). Leitung der Konformitätsbewertungsstelle (KBS) (Organisiert die Konformitätsbewertungsverfahren, ist Ansprechpartner der Auftraggeber und der autorisierten Mitarbeiter, entscheidet über die Zulässigkeit eines Verfahrens, bewertet die Ergebnisse und schließt die Verfahren ab). Seite 10 von 23 Zur EG 13 Fallgruppe 1 gibt es keine Protokollerklärung, Fallgruppe 2 (Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte ) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 12 Entgeltgruppe 12 Entgeltgruppe 12 Protokollerklärung EG 12 Dies sind zum Beispiel: Fallgruppe 1 - keine Protokollerklärung Eichen von Messgeräten zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit Eichen von Gaschromatografen, Dichteaufnehmern für Gasen (Rekonstruktionssysteme) Eichen von Geschwindigkeitsmessgeräte zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs

13 Aktuell gültig 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Eichen von Tankwagen für Mineralöl Prüfung komplizierter Messgeräte mit sehr hohen Prüfanforderungen selbständige Entwicklung neuer Prüfverfahren Überwachung von Prüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte, Gasmessgeräte, Wassermessgeräte, Wärmemengenmessgeräte, thermische Energie Überwachung der thermischen Gasabrechnung Seite 13 Validierung von Software und/oder Prüfmittel oder Verfahren in den Eichbehörden Erstellung von Rückführungsnachweisen einschließlich Messunsicherheitsbetrachtungen in den Eichbehörden. Durchführung interner Audits in Eichbehörden als interner Auditor Durchführung von Audits bei behördlichen Konfirmitätsbewertungsstellen 14 MessEG Hinweis: Die Verwendungsüberwachung und ggf. Einleitung von Ordnungswidrigkeiten / Erhebung von Verwarngeldern bei Messgeräten ist entsprechend auf alle Messgerätearten anzuwenden. Seite 11 von 23 Fallgruppe 2 - keine Protokollerklärung Fallgruppen Nr. 3 und 4: (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Vermessungstechnische und

14 Seite 14 Aktuell gültig Entgeltgruppe 11 Entgeltgruppe 11 Entgeltgruppe 11 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Nr. 1 Unter technischer Ausbildung ist der Protokollerklärung EG 11 Dies sind zum Beispiel: erfolgreiche Besuch einer Schule zu Eichen von Tankwagen für kryogene Flüssigkeiten verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen Eichen von Messanlagen mit Masse- oder Volumendurchflussintegratoren technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene Eichen von Peilstab-Tankwagen berechtigen. Nr. 2 Besonders bedeutende Tätigkeiten sind z. B. - Eichen von Gaskalorimetern und Messgeräten zur kontinuierlichen Dichtemessung; Volumenbestimmung von Lagerbehältern (elektrooptisches Laserscanverfahren oder optische Vermessungsmethode mit Tachymeter) Eichen von selbsttätigen Kontrollwaagen (SKW) - selbständige Entwicklung neuer Eichen von Förderbandwaagen Prüfverfahren; Eichen von Selbsttätigen Gleis- und - Überwachen von Hauptprüfstellen für Straßenfahrzeugwaagen Elektrizitätsmessgeräte. Prüfung Rohrprüfschleifen als Gebrauchsnormal Prüfung von Kontrollnormalen mit Ermittlung der Messunsicherheit (Erläuterung: Kontrollnormal ist die umgangssprachliche Bezeichnung für ein Arbeits- oder Transfernormal und in der Hierarchie zwischen Bezugs- und Gebrauchsnormal angesiedelt.) 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Fallgruppe 1 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Eichen von Gaskalorimetern und Messgeräten zur kontinuierlichen Dichtemessung Eichen von Smart-Meter-Gateway Seite 12 von 23

15 Aktuell gültig Eichen von Schallpegelmesser und Schallpegelmesseinrichtungen Eichung von Dosimetern Beurteilung von Taxametern/Wegstreckenzählern und Taxen/Mietwagen als Messsystem Prüfung der Tarifsoftware für Taxameter / Wegstreckenzähler Eichen von Rotlichtüberwachungsanlagen Erteilung von Genehmigungen MessEG und MessEV 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Seite 15 Marktüberwachung von Messgeräten Hinweis: Die Verwendungsüberwachung und ggf. Einleitung von Ordnungswidrigkeiten / Erhebung von Verwarngeldern bei Messgeräten ist entsprechend auf alle Messgerätearten anzuwenden. Fallgruppe 2 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Seite 13 von 23 Siehe EG 11 Fallgruppe 1 Fallgruppen Nr. 3 und 4: (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 Vermessungstechnische und Entgeltgruppe 10 Entgeltgruppe 10 Entgeltgruppe 10 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Nr. 1 Unter technischer Ausbildung ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu Protokollerklärung EG 10 (Eingangs-Entgeltgruppe für einen Abschluss mit Dipl.-Ing. (FH) bzw. Bachelor) 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

16 Aktuell gültig 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Seite 16 verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen. Nr. 3 Besonders schwierige Aufgaben sind z. B. - Eichen von Abfüllmaschinen, Maßfüllmaschinen, Mengenumwertern, Zeitmessgeräten, Flüssiggasmessanlagen, temperaturkompensierenden Flüssigkeitszählern, Verkehrsradargeräten; - Überwachen von Prüfstellen für Gas- und Wassermessgeräte sowie Außen- oder Nebenprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte. Dies sind zum Beispiel: Eichen von Flüssiggasmessanlagen Eichen von Messanlagen mit Temperaturmengenumwertern Eichen von Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas Eichen von Kraftstoffzapfanlagen für Hochdruck-Erdgas Eichen von Tankwagen für Schmieröl und Flüssiggas Eichen von Tankwagen für Milch und sonstige Flüssigkeiten Volumenbestimmung von Lagerbehältern (geometrische Vermessung) Bestimmung des Gewichtes und der Eintauchtiefe von Schwimmdächern bzw. decken Eichen von Gleis- oder Fahrzeugwaagen Eichen von Selbsttätigen Waagen zum Wägen und Abwägen (SWW, SWA) Eichen von fahrzeugmontierten Selbsttätigen Waagen zur Einzelwägung (SWE) in Abfallsammelfahrzeugen Eichen von Selbsttätigen Waagen zur Einzelwägung (SWE) in Schaufelladern und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Eichen von Gewichtsstücke der Genauigkeitsklasse E2 Eichen von Gewichtsstücken der Genauigkeitsklasse F1 oder F2 einschließlich Messunsicherheitsberechnung Prüfung von Gebrauchsnormalen mit Ermittlung der Messunsicherheit und mit mehr als zwei zu berücksichtigenden Bezugsgrößen - Typisch: Luftdruck, Luftfeuchte, Temperatur, Dichte,... Seite 14 von 23

17 Aktuell gültig 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Eichen von Mengenumwertern Eichen von Wirkdruckgaszählern Eichen von Messgeräten für thermische Energie Eichen von Gaszählern Eichen von Elektrizitätszählern Eichen von Wasserzählern Eichen von Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide und Ölfrüchten nach der Bestimmungsmethode Infrarotverfahren oder Ganzkornmethode Seite 17 Eichen von Atemalkoholmessgeräten Eichen von Dichteaufnehmern für Flüssigkeiten Eichen von Pyknometern Eichen von Zeitmessgeräten Eichen von Strahlungsthermometern Eichen von Tanktemperaturmessanlagen Überwachen von Herstellern und Importeuren von Fertigpackungen und Kontrolle von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge und Prüfung anderer Verkaufseinheiten Schwierige Dichtebestimmungen bei Fertigpackungsprüfungen Seite 15 von 23

18 Aktuell gültig Überwachung von Betrieben, die Maßbehältnisse herstellen Beteiligung bei der Entwicklung von neuen Prüfverfahren Prüfmittelbeauftragter, erstellt und aktualisiert das System der Nachweise des Prüfmittelbestandes per Prüfmittelverwaltungsprogramm Überwachung von anerkannten Instandsetzern 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Seite 18 Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Ordnungsverfügungen Verwendungsüberwachung von Messwerten Hinweis: Die Verwendungsüberwachung und ggf. Einleitung von Ordnungswidrigkeiten / Erhebung von Verwarngeldern bei Messgeräten ist entsprechend auf alle Messgerätearten anzuwenden. 2. Vermessungstechnische und Vorbemerkungen siehe am Anfang des Dokumentes Teil II Abschnitt 22.2 Techniker Vorbemerkungen nur für spezielle Berufsgruppen. Entgeltgruppe 9 Entgeltgruppe 9b Entgeltgruppe 9 EG 09 Fallgruppe 1 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) Protokollerklärung EG 09b (zurzeit große EG 09) Dies sind zum Beispiel: 1. Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten Nr. 1 Unter technischer Ausbildung ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu Eichen von Messanlagen für pflanzliche Öle, Milch und Schmieröl und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur Eichen von Kraftstoffzapfanlagen für Mineralöl mit Temperaturmengenumwertern (TMU) in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen. Seite 16 von 23

19 Aktuell gültig 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Seite 19 entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen. Nr. 4 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. - Eichen von abrollenden und legenden Messmaschinen, Präzisionsmaßstäben und -messbändern, Geschwindigkeitsmessern, Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmessmaschinen, Lagerbehältern über 100 cbm Inhalt, Messanlagen für Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlussweite, Messkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Präzisionswaagen in Sonderausführung, Feinwaagen, hydrostatischen Waagen, selbsttätigen Waagen, Eiersortiermaschinen, Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide; Prüfen von Gebrauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln; - Überwachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen, Flaschen und Schankgefäßen. Eichen von Messkammertankwagen Eichen von Transportmessbehälter Eichen von Waagen der Genauigkeitsklasse I Eichen von Waagen der Genauigkeitsklasse II Eichen von Hydrostatischen Waagen zur Dichtebestimmung von Flüssigkeiten Eichen von Eiersortiermaschinen Eichen von ortsfesten Kranwaagen Eichen von Selbsttätigen Waagen zur Gewichts-/ Preisauszeichnung Eichung von frei programmierbaren Zusatzeinrichtungen Eichen von Längenmessmaschinen mit besonders schwierigen Materialien Eichen von Präzisionsmaßstäben und -messbändern Eichen von Flächenmessmaschinen Eichen von Füllstandsmessgeräten (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 9.) Eichen von Choirometer (mit Muskelfleischanteil feststellenden Geräten) Eichen von Rundholzmessanlagen, Holzmessgeräten in Holzvollerntern, Fotooptischen Messgeräten zur Holzvermessung Seite 17 von 23

20 Aktuell gültig Eichen von Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide und Ölfrüchten nach der Bestimmungsmethode Widerstand oder Kapazität Eichen von Elektrothermometern mit besonderen Prüfanforderungen, Thermometer über 600 C Prüfung von Schankgefäßen und Ausschankmaßen Prüfung von Gebrauchsnormalen mit Ermittlung der Messunsicherheit und mit nicht mehr als zwei zu berücksichtigenden Bezugsgrößen 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Seite 20 Mitarbeiter im Servicecenter mit umfassender Fachkompetenz und Beschwerdemanagement EG 09 Fallgruppe 2 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 7) Nr. 5 Als einschlägige staatliche Abschlussprüfung ist die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker in einer Überwachung der Aktualität und Handhabung der Prüfmittel als Prüfmittelverantwortlicher für einen Aufgabenbereich Hinweis: Die Verwendungsüberwachung und ggf. Einleitung von Ordnungswidrigkeiten / Erhebung von Verwarngeldern bei Messgeräten ist entsprechend auf alle Messgerätearten anzuwenden. Entgeltgruppe 9a Protokollerklärung EG 09a (zurzeit kleine EG 09) Dies sind zum Beispiel: Volumenbestimmung von Lagerbehältern (volumetrische Vermessung) Eichen von Druckmessgeräten Seite 18 von Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind.

21 Aktuell gültig 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Teil II Abschnitt 22.1 (Ingenieure) (ab EG 9: Teil II Abschnitt 22.2 Techniker) Seite 21 Fachrichtung der Metallverarbeitung oder der Elektrotechnik anzusehen. Nr. 6 Handwerksmeister und Industriemeister mit einschlägiger Fachrichtung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Beschäftigte, die die Meisterprüfung in einem Beruf der Metallverarbeitung oder des Elektrohandwerks bzw. der Elektroindustrie abgelegt haben. Nr. 7 Besonders schwierige Tätigkeiten sind z. B. das - Neueichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite, Eiersortierwaagen, Getreideprobern; - Prüfen von Gebrauchsnormalen für Präzisionsgewichte; - Eichen von Druckmessgeräten und Lagerbehältern bis 100 cbm Inhalt. Eichen von Fahrtschreibern Eichen von Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide Eichen von Thermoelementen und Widerstandsthermometern Kontrolle von Backwaren und andere Verkaufseinheiten in handwerklich geführten oder vergleichbaren Betrieben Hinweis: Die Verwendungsüberwachung und ggf. Einleitung von Ordnungswidrigkeiten / Erhebung von Verwarngeldern bei Messgeräten ist entsprechend auf alle Messgerätearten anzuwenden. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Seite 19 von 23

22 Seite 22 Entgeltgruppe 8 Entgeltgruppe 8 Entgeltgruppe 8 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) Nr. 8 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. (Eingangs-Entgeltgruppe für Meister, Techniker) Protokollerklärung EG 08 Dies sind zum Beispiel: nicht belegt - Eichen von Kolbenmesspumpen, Herbstgefäßen, Maisch- oder Gärbottichen, Brau- Temperaturmengenumwertung Eichen von Kraftstoffzapfanlagen für Mineralöl ohne oder Sudpfannen, Feingewichten, Handelswaagen mit einer Einspielungslage von mehr als kg Höchstlast, Blutdruckmessgeräten; Eichen von Volumenmesswerkzeugen mit Zusatzeinrichtungen - Eichen von Präzisionsmessgeräten aus Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (ADR-Schein) Glas, die im Bereich der diagnostischen Heilkunde und bei der Kontrolle von Arzneimitteln Eichen von 4-Gas - Abgasmessgeräte (AU) angewendet werden, z. B. Hämoglobinpipetten, Zellenzählkammern, Eichen von Dieselopazimeter Pyknometern, Dilatometern; - Nacheichen von Messanlagen für Eichen von Elektrothermometern Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite; Prüfung von Gebrauchsnormalen, die nicht unter die - Prüfen von Gebrauchsnormalen für Entgeltgruppen 9b bis 10 fallen Handelsgewichte (außer Vorprüfen von Auswägeeinrichtungen Gewichtsgerätschaften); - Vorprüfen von Waagebalken für Gleis- Eichen von Wegstreckenzählern und Taxametern an oder Fahrzeugwaagen. Kraftfahrzeugen mit besonderer fachlicher Entscheidungsbefugnis Eichen von Waagen der Genauigkeitsklasse III und IIII ohne rollende Last mit Ausnahme der Waagen nach der Protokollerklärung EG 06, incl. der angeschlossenen Zusatzeinrichtung (ZE) Kontrolle von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge, Prüfung auf Brutto-für-Netto. Hinweis: Die Verwendungsüberwachung und ggf. Einleitung von Ordnungswidrigkeiten / Erhebung von Verwarngeldern Seite 20 von 23

23 bei Messgeräten ist entsprechend auf alle Messgerätearten anzuwenden. Seite 23 Vorbemerkungen siehe am Anfang des Dokumentes Entgeltgruppe 7 Entgeltgruppe 7 Entgeltgruppe 7 Protokollerklärung EG 07 Entnommen Allgemeine Tätigkeitsmerkmale VKA-Entwurf 2016: (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 7 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 6 Entgeltgruppe 6 EG 06 Fallgruppe 1 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 9) Nr. 5 Als einschlägige staatliche Abschlussprüfung ist die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker in einer Fachrichtung der Metallverarbeitung oder der Elektrotechnik anzusehen. Nr. 6 Handwerksmeister und Industriemeister mit einschlägiger Fachrichtung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Beschäftigte, die die Meisterprüfung in einem Beruf der Metallverarbeitung oder des Elektrohandwerks bzw. der Elektroindustrie abgelegt haben. Nr. 9 Entsprechende Tätigkeiten sind z. B. Eichen von Wegstreckenzählern und Taxametern an Kraftfahrzeugen, Präzisionsgewichten, Präzisionswaagen einfacher Ausführung, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis kg Höchstlast, Neigungswaagen bis 200 kg Höchstlast, Reifendruckmessgeräten. Protokollerklärung EG 06 Dies sind zum Beispiel: Eichen von Waagen der Genauigkeitsklasse III und IIII ohne rollende Last, d.h. ohne Prüfung von Zusatzeinrichtungen und ohne Staffelung mit Ersatzlast Eichen von Taxametern und Wegstreckenzählern an Kraftfahrzeugen Eichen von Gewichtsstücken der Genauigkeitsklasse M1 oder M2 Eichung von verkörperten Volumenmaßen oder ähnlichem, zum Beispiel Fässer, die nicht in EG 05 enthalten sind und deren Prüfung nur einfache Berechnungen erfordern. Eichen von Reifendruckmessgeräten und automaten Führen und Bedienen von Sonderfahrzeugen z.b. Eichkolbenfahrzeuge, Gewichtsnormalfahrzeug Seite 21 von 23

24 Seite 24 EG 06 Fallgruppe 2 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 10) Nr. 5 Als einschlägige staatliche Abschlussprüfung ist die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker in einer Fachrichtung der Metallverarbeitung oder der Elektrotechnik anzusehen. Nr. 6 Handwerksmeister und Industriemeister mit einschlägiger Fachrichtung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Beschäftigte, die die Meisterprüfung in einem Beruf der Metallverarbeitung oder des Elektrohandwerks bzw. der Elektroindustrie abgelegt haben. Nr. 10 Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 4 der Besoldungsgruppe A5. Entgeltgruppe 5 Entgeltgruppe 5 EG 05 Fallgruppe 1 Keine Protokollerklärung EG 05 Fallgruppe 2 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11) Nr. 11 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. - Eichen von Maßstäben, Flüssigkeitsmaßen und Handelsgewichten; - Nacheichen von Messwerkzeugen mit festen Messwänden, Bier- oder Weinfässern, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 500 kg Höchstlast. Protokollerklärung EG 05 Dies sind zum Beispiel: Eichen von Maßstäben, Flüssigkeitsmaßen und Gewichtsstücken der Genauigkeitsklasse M3; Qualifizierte Unterstützung der Beschäftigten bei Tätigkeiten ab Protokollerklärung EG 06 und höher. (Eingangs-Entgeltgruppe für Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren) Seite 22 von 23

25 Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 4 Hierzu gibt es keine Protokollerklärung Protokollerklärung EG 04 Fallgruppe 1 Entnommen Allgemeine Tätigkeitsmerkmale VKA-Entwurf 2016: (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Protokollerklärung EG 04 Fallgruppe 2 Seite 25 Entnommen Allgemeine Tätigkeitsmerkmale VKA-Entwurf 2016: ( 1 Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2 Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 3 Hierzu gibt es keine Protokollerklärung Protokollerklärung EG 03 Hierzu gibt es keine Protokollerklärung Entgeltgruppe 2 Entgeltgruppe 2 (Hierzu Protokollerklärung Nr Einfache Protokollerklärung EG 02 Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Entnommen Allgemeine Tätigkeitsmerkmale VKA-Entwurf 2016: Einarbeitung erfordern, die über eine sehr (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder kurze Einweisung oder Anlernphase Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase Erwerb derjenigen Kenntnisse und hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Seite 23 von 23

26 Seite 26 BTE- zur Änderung der Entgeltordnung, hier Begründung der Eingruppierung Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei jeder Tätigkeit Eichen/Prüfen/Überwachen/Bewerten von vorangestellt. Bei Waagen ohne Zusatz handelt es sich um "Nichtselbsttätige" Waagen (NSW). Vorspann: Diese Tätigkeit gab es 1968, dem Jahr der Konzeptierung und Inkrafttreten des ehemaligen Abschnitts M im Teil II des BAT in diesem Umfang noch nicht. Sort EG akt. gültig Protokollnotiz 0 Entgeltgruppe Tätigkeiten Qualitätsmanagementbeauftragter (QMB) Erstellt als Qualitätsmanagentbeauftragter einer Eichbehörde ein Qualitätsmamagementsystem, entwickelt es weiter und unterstützt die Leitung bei der Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit. Vertritt das Qualitätsmanagementsystem bei internen und externen Audits/Begutachtungen. EG 13 Leitung der Konformitätsbewertungsstelle (KBS) Organisiert als Leiter einer Benannten Stelle/Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertungsverfahren, ist Ansprechpartner der Auftraggeber und der autorisierten Mitarbeiter, entscheidet über die Zulässigkeit eines Verfahrens, bewertet die Ergebnisse und schließt die Verfahren ab. EG 13 3 Entgeltgruppe 12 4 Eichen von Messgeräten zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit BTE- Begründung der Vorschläge EG 12 Seite 1 von 19 Siehe Vorspann. Es ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung erforderlich. Die besondere Verantwortung der Tätigkeit ergibt sich aus der mit der Eigenerklärung der Eichbehörden garantierten Qualitätsstandards und der Erstellung und Weiterentwicklung eines internen Qualitätsmanagements und der zugehörigen Dokumentationen. Neben der gehobenen eichtechnischen Ausbildung und mehrjähriger Erfahrung ist die zusätzliche externe Ausbildung zum Leitenden Auditor erforderlich. Siehe Vorspann. Es ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung erforderlich. Die besondere Verantwortung der Tätigkeit ergibt sich aus der Erstellung der Konformitätsbescheinigung, welche die Grundlage der Konformitätserklärung des Herstellers ist. Neben der gehobenen eichtechnischen Ausbildung sind mehrjährige Erfahrungen im Eichdienst und eine externe Qualifizierung zum Qualitätsmanager erforderlich. Hat Weisungsbefugnis in Konformitätsbewertungsverfahren. Siehe Vorspann. Diese Tätigkeit hebt sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus EG 11 Fallgruppe 1 des es heraus. Die Eichung erfordert besondere und umfassende Kenntnisse über die Komplexität der Messgeräte, Mess-Systeme und Messgrößen. Die Gasbeschaffenheit erfordert

27 Seite 27 Sort 5 EG akt. gültig Protokollnotiz 6 EG 10 Nr. 3 Tätigkeiten Eichen von Gaschromatografen, Dichteaufnehmern für Gasen (Rekonstruktionssysteme) Eichen von Geschwindigkeitsmessgeräte zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs BTE- Begründung der Vorschläge EG 12 EG 12 im Einzelnen Kenntnisse über Abrechnungssysteme, Gase, Verhalten von mehreren Messgeräten in Kombination. Außerdem ist es ein besonderer Kundenstamm, ggf. kann es Konfliktpotential zwischen den Kunden vor Ort geben. Weiterhin werden besondere Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der Tragweite der Entscheidungen gestellt. Siehe Vorspann. Diese Tätigkeit hebt sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus EG 11 Fallgruppe 1 des es heraus. Die Eichung erfordert besondere und umfassende Kenntnisse über die Komplexität der Messgeräte, Mess-Systeme und Messgrößen. Die Gasbeschaffenheit erfordert im Einzelnen Kenntnisse über Abrechnungssysteme, Gase, Verhalten von mehreren Messgeräten in Kombination. Außerdem ist es ein besonderer Kundenstamm, ggf. kann es Konfliktpotential zwischen den Kunden vor Ort geben. Weiterhin werden besondere Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der Tragweite der Entscheidungen gestellt. Siehe Vorspann. Diese Tätigkeit hebt sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der zurzeit gültigen EG 10 heraus. Es werden verschiedenartige Messmethoden mit gerätespezifischer Software geeicht. Bei der Parametrierung und gerätespezifischen Einstellung sind die Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist der Mitarbeiter mit der Handhabung einer Vielfalt von verschiedenen Messgeräten konfrontiert. Aufgrund der Messergebnisse können erhebliche Auswirkungen auf von der Messung Betroffene durch ein hohes Strafmaß entstehen. Durch die hohe Zahl von Einsprüchen bei Gericht gegen die Eichung und die Handhabung der Messgeräte ergibt sich ein besonders hoher Anspruch an die Qualität der Ergebnisse und der Dokumentation der Eichung. Die mit den Seite 2 von 19

28 Seite 28 Sort 7 8 EG akt. gültig Protokollnotiz 9 EG 11 Nr EG 11 Nr. 2 Tätigkeiten Eichen von Tankwagen für Mineralöl Prüfung komplizierter Messgeräte mit sehr hohen Prüfanforderungen selbständige Entwicklung neuer Prüfverfahren Überwachung von Prüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte, Gasmessgeräte, Wassermessgeräte, BTE- Begründung der Vorschläge EG 12 EG 12 EG 12 EG 12 Eichungen beauftragten Mitarbeiter müssen häufig als Sachverständige vor Gericht auftreten. Dies erfordert von dem Eichbediensteten nicht nur die umfassenden Kenntnisse der physikalischen Grundlagen der Messgeräte, sondern auch deren spezifische Arbeitsweise. Siehe Vorspann. Diese Tätigkeit ist so anspruchsvoll, dass bei der Prüfung eine besondere Sorgfalt und tiefgehende Einarbeitung erforderlich sind. Tankwagen unterliegen einem hohen Manipulationsrisiko. Aufgrund ihrer hohen Umsatzmengen, die im geschäftlichen Verkehr stattfinden, kann dies zu erheblichen finanziellen Schädigungen der Endverbraucher führen. Der Aufbau von Tankwagen besteht häufig aus einer sehr komplexen Kombination von Pneumatik, Hydraulik und Elektronik. Jede Anlage ist einzig auf Kundenwunsch gebaut, was ein besonderes analytisches Beurteilungsvermögen des Prüfers bei der Prüfung erfordert. Siehe Vorspann. Es handelt sich um Messgeräte, die aus einer Vielzahl von Komponenten bestehen und mit umfangreichen, aufwändigen und komplizierten Prüfverfahren zu prüfen sind. Seit 1968, dem Jahr der Konzeptierung und Inkrafttreten des ehemaligen Abschnitts M im Teil II des BAT, hat sich diese Tätigkeit um die besondere Schwierigkeit zusätzlich zur Bedeutung erweitert. Diese ergibt aus der besonderen Schwierigkeit in den Anforderungen bei der Prüfung der entsprechenden Messgeräte. Beispielsweise für Geschwindigkeitsmessgeräte zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs. Seit 1968, dem Jahr der Konzeptierung und Inkrafttreten des ehemaligen Abschnitts M im Teil II des BAT, hebt sich diese Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der zurzeit gültigen EG 11 heraus. Staatlich anerkannte Prüfstellen für Seite 3 von 19

29 Seite 29 Sort EG akt. gültig Protokollnotiz Tätigkeiten Wärmemengenmessgeräte, Messgeräte für thermische Energie Überwachung der thermischen Gasabrechnung Validierung von Software und/oder Prüfmittel in den Eichbehörden BTE- Begründung der Vorschläge EG 12 EG 12 Erstellung von Rückführungsnachweisen einschließlich Messunsicherheitsbetrachtungen in den Eichbehörden. EG 12 Durchführung interner Audits in Eichbehörden als interner Auditor EG 12 die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme arbeiten als unabhängige Einrichtungen unter der Aufsicht der Eichbehörden und werden überwacht. Durch Wegfall von Haupt- und Neben-Prüfstellen und der technischen Entwicklung bei Gas - Wasser- und Wärmemessgeräten, sind die Anforderungen für Prüfstellen aller Messgeräte als gleichwertig zu betrachten. Siehe Vorspann. Sie hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 11 Fallgruppe 1 des es heraus. Bei dieser Tätigkeit wird die komplette Gasabrechnung unter Berücksichtigung aller Parameter bei den Energieversorgern u.a. für die Endverbraucher geprüft und bei Verstößen geahndet. Die besondere Bedeutung ergibt sich aus den erheblichen Auswirkungen durch falsche Abrechnungen für den Endverbraucher. Siehe Vorspann. Diese Prüfungen erfordern besondere praktische Erfahrungen und besondere Fachkenntnisse in der Tiefe und heben sich dadurch aus der EG 11 Fallgruppe 1 des es heraus. Siehe Vorspann. Diese Prüfungen erfordern besondere praktische Erfahrungen und besondere Fachkenntnisse in der Tiefe und heben sich dadurch aus der EG 11 Fallgruppe 1 des es heraus. Siehe Vorspann. Neben einer Qualifikation zum Internen Auditor oder Qualitätsmanager ist neben der gehobenen eichtechnischen Ausbildung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung erforderlich. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit ergibt sich aus dem Erfordernis, ein internes Auditprogramm zu erstellen, interne Audits durchzuführen, die Ergebnisse zu interpretieren und Auditberichte zu erstellen. Er muss in der Lage sein, die mit Seite 4 von 19

30 Seite 30 Sort 15 EG akt. gültig Protokollnotiz 16 Entgeltgruppe Tätigkeiten Durchführung von Audits für behördliche Konformitätsbewertungsstellen 14 MessEG BTE- Begründung der Vorschläge EG 12 Eichen von Tankwagen für kryogene Flüssigkeiten EG 11 Eichen von Messanlagen mit Masse- oder Volumendurchflussintegratoren EG 11 Eichen von Peilstab-Tankwagen EG 11 Volumenbestimmung von Lagerbehältern (elektrooptisches Laserscanverfahren oder optische Vermessungsmethode mit Tachymeter) EG 11 Seite 5 von 19 der Eigenerklärung der Eichbehörden garantierten Qualitätsstandards intern und extern darzustellen. Siehe Vorspann. Neben einer Qualifikation zum Leitenden Auditor und entsprechender Auditerfahrung ist neben der gehobenen eichtechnischen Ausbildung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung erforderlich. Voraus gesetzt werden umfassende Kenntnisse des gesetzlichen und technischen Regelwerks. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit ergibt sich aus der Verpflichtung, nach DIN EN ISO Auditprogramme festzulegen, Audits durchzuführen, Qualitätsmanagementsysteme zu bewerten und qualifizierte Auditberichte zu erstellen. Er muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle für die Messgerätehersteller nachzuvollziehen, zu beurteilen und zu verantworten. Siehe Vorspann. Keine besondere Begründung! Siehe Vorspann. Keine besondere Begründung! Siehe Vorspann. Die Prüfung erfordert besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung. Tankwagen unterliegen einem hohen Manipulationsrisiko. Aufgrund ihrer hohen Umsatzmengen, die im geschäftlichen Verkehr stattfinden, kann dies zu erheblichen finanziellen Schädigungen der Endverbraucher führen. Der Aufbau von Peilstabtankwagen ist im Vergleich zu Messanagen weniger komplex. Diese Tätigkeit gab es 1968, dem Jahr der Konzeptierung und Inkrafttreten des ehemaligen Abschnitts M im Teil II des BAT in der Form "Lagerbehälter über 100m³ Inhalt". Der Ansatz diese Tätigkeit nach der zu messenden Behältergröße zu bewerten wird

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