Thema. Sonstige Beschäftigte. Definition und Vorgehensweise KÖLN Referat VMA II 6 Eingruppierungsfragen Laufer

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1 Thema Sonstige Beschäftigte Definition und Vorgehensweise KÖLN 2015 Referat VMA II 6 Eingruppierungsfragen Laufer

2 I m p r e s s u m Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Simone Laufer Referat VMA II Köln Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) beratung@bva.bund.de Nachdruck und Vervielfältigungen jeglicher Art sind für gewerbliche Zwecke nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Veröffentlichungen jeglicher Art sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Bundesverwaltungsamt, Köln

3 Inhalt 1 Anwendung des Tarifmerkmals des "sonstigen Beschäftigten" bei der Eingruppierung von Beschäftigten in Dienststellen der Bundesverwaltung Sonstige Beschäftigte Entsprechende Tätigkeit Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen Verfahrensweise bei der tarifrechtlichen Prüfung: Grundlagen und Erfüllung Bei Nichterfüllung: Position des Bundesrechnungshofes (BRH) Rechtsprechung Aus den Durchführungshinweisen des BMI Sonstige Beschäftigte Entsprechende Tätigkeit

4 Einleitung: Der Begriff des sonstigen Beschäftigten 1 generiert sich aus dem Begriff des sonstigen Angestellten, der in der Vergütungsordnung zum BAT bereits eingeführt wurde. In den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der vierten Ergänzung vom 31. März 2015 werden die alten Rundschreiben zum Eingruppierungsrecht mit Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften am 1. Januar 2014 aufgehoben. Die Auslegung und Prüfung des sonstigen Beschäftigten hat gegenüber dem damaligen sonstigen Angestellten allerdings keine materielle Änderung erfahren. Daher ist nach wie vor inhaltlich das damalige Rundschreiben des BMI 2 zugrunde zu legen, welches eine Fortsetzung der Anwendung durch das Einführungsrundschreiben (Durchführungshinweise) des BMI D /2#4 erfährt. I. Sonstige Beschäftigte Definition 3 1 Anwendung des Tarifmerkmals des "sonstigen Beschäftigten" bei der Eingruppierung von Beschäftigten in Dienststellen der Bundesverwaltung 1.1 Sonstige Beschäftigte sind Beschäftigte, - die nicht über die jeweils geforderte Vorbildung oder Ausbildung verfügen. - Sie müssen aber alle übrigen in den Tätigkeitsmerkmalen genannten Anforderungen erfüllen, d.h. sie müssen kumulativ über die "Fähigkeiten und Erfahrungen" verfügen, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten entsprechen; 1 zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird hier die mask. Form gewählt. 2 RdSchr. des BMI v D II /7 - neues Aktenzeichen: D II /7 3 Die Definition erfolgt auf der inhaltlichen Grundlage des früheren Rundschreibens des BMI zum sonstigen Angestellten in Auszügen. 4

5 - außerdem muss die auszuübende "entsprechende Tätigkeit" derartige Fähigkeiten und Erfahrungen erfordern und damit den Zuschnitt der Tätigkeit der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Beschäftigten haben. a) Die subjektive Anforderung der "gleichwertigen Fähigkeiten" setzt voraus, dass der sonstige Beschäftigte über Fähigkeiten verfügt, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juli AZR 433/66 = AP Nr. 10 zu 22, 23 BAT). Dabei wird nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli AZR 425/62 = AP Nr. 101 zu 3 TO.A), wobei die Begrenzung auf ein engbegrenztes Teilgebiet nicht ausreicht eine entsprechende Verwendungsbreite wird gefordert ( vgl. BAG, Urteile vom 10. Oktober AZR 1029/77 = AP Nr. 29, vom 26. November AZR 809/78 = AP Nr. 37, vom 29. Oktober AZR 750/78 = AP Nr. 41, vom 29. September AZR 1161/79 = AP Nr. 66 und vom 24. Oktober AZR 386/82 = AP Nr. 96, jeweils zu 22, 23 BAT 1975). Die weiter geforderte "Erfahrung" muss ebenfalls in der Person des sonstigen Beschäftigten vorliegen. Die Erfahrung kann zwangsläufig nur nach einer längeren Zeit der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit - ggf. auch außerhalb des öffentlichen Dienstes - erworben werden. So ist z.b. ausgeschlossen, dass ein Berufsanfänger als sonstiger Beschäftigter eingruppiert ist. b) Aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen müssen die sonstigen Beschäftigten "entsprechende Tätigkeiten" ausüben. Dies bedeutet, dass sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung beziehen muss und, dass sie gerade die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert (vgl. BAG, Urteile vom 23. Mai AZR 576/77 = AP Nr. 24 und vom 23. Februar AZR 217/93 = AP Nr. 176, jeweils zu 22, 23 BAT 1975). 5

6 1.2 Entsprechende Tätigkeit Eine Tätigkeit gilt als entsprechende Tätigkeit, wenn eine (tariflich) geforderte Ausbildung zur Ausübung der Tätigkeit befähigt. Sie muss sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung beziehen. Ein Beschäftigter, für den eine bestimmte Berufsausbildung gefordert wird, muss auch eine Tätigkeit ausüben, die zum Berufsbild des entsprechenden Berufs gehört. 4 Sollte noch eine Zusatzausbildung gefordert sein, muss die Tätigkeit auch dieser entsprechen. 5 Bei einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (EG 13) muss sich die entsprechende Tätigkeit auf die konkret absolvierte Hochschulausbildung beziehen. 6 Sie muss die Fähigkeit fordern, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbstständig Ergebnisse zu entwickeln, d.h. einen akademischen Zuschnitt haben. 7 Dabei ist es nicht ausreichend, wenn die Kenntnisse des Beschäftigten für die Aufgabe nützlich oder wünschenswert sind, vielmehr müssen sie erforderlich sein. In Ausnahmefällen kann es genügen, wenn die Aufgabe keine fachspezifische, sondern eine allgemeine akademische Qualifikation erfordert. 8 Eine entsprechende Tätigkeit ist demnach nur dann gegeben, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert, das sich im Vergleich zu der in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten Ausbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines Wissensgebietes darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober AZR 511/71 = AP Nr. 60 zu 22, 23 BAT), d.h. insbesondere die Befähigung, wie ein einschlägig ausgebildeter Mitarbeiter Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (vgl. BAG, Urteile vom 2. April AZR 306/78 = AP Nr. 35, vom 29. Januar AZR 465/84 = AP Nr. 115 und vom 28. September AZR 830/93 = AP Nr. 192, jeweils zu 22, 23 BAT 1975). Die "entsprechende Tätigkeit" eines/r Tarifbeschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung muss sich jeweils auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des Beschäftigten beziehen. 4 BAG vom AZR 115/89. 5 BAG vom AZR 335/85. 6 BAG vom AZR 576/77. 7 BAG vom AZR 629/97. 8 BAG vom AZR 449/95 und BAG vom AZR 164/96. 6

7 Demgegenüber kann bei einem "sonstigen Beschäftigten" eine allgemeine, nicht fachspezifische akademische Qualifikation ausreichen. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit ohne Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und ein Allgemeinwissen eines ausgebildeten Akademikers fordert (BAG Urteil vom AZR 576/77). 1.3 Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen Fähigkeiten sind in der Person des Beschäftigten liegende Anforderungen, die darauf abstellen, welche persönliche Qualifikation der Beschäftigte vorweist. Die in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal genannten Fähigkeiten müssen durch die auszuübende Tätigkeit gefordert werden. Die Gleichwertigkeit von Fähigkeiten ist eine persönliche Anforderung, die der sonstige Beschäftigte u.a. vorzuweisen hat, wenn er von den Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden soll, die grundsätzlich für Beschäftigte mit z.b. wissenschaftlicher Hochschulbildung vereinbart sind. Die Fähigkeiten müssen den durch die jeweilige Ausbildung vermittelten gleichwertig sein. 9 Es wird aber hierbei nicht das gleiche Wissen und Können, sondern eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt. 10 Dabei reicht die Begrenzung auf ein enges Teilgebiet nicht aus. 11 Gleichwertige Fähigkeiten sind zwar nicht dieselben wie sie die jeweilige Ausbildung vermittelt, wohl aber ähnliche und deshalb auch keine geringeren Fähigkeiten. 12 Relevant ist hier die sog. Verwendungsbreite. Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Beschäftigte bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle von ihm geforderten Fähigkeiten einzusetzen hat. 13 Diesbezüglich ist Erfahrung eine persönliche Anforderung. Sie kann auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben werden, wenn nichts anderes ausdrücklich verlangt ist. Erfahrung kann von Natur aus nur nach einer langen Zeit der Ausübung einer Tätigkeit erworben werden. Wenn eine bestimmte Dauer nicht gefordert ist, muss vom Begriff langjährig 14 ausgegangen werden. 9 BAG vom AZR 433/ BAG vom AZR 425/ BAG vom AZR 511/ BAG vom AZR 147/ BAG vom AZR 433/ Durch z.b. BAG vom AZR 680/77 konkretisiert auf (genau) 3 Jahre. 7

8 Eine entsprechende Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert, das sich im Vergleich zu einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes darstellt. 15 Dies gilt gleichermaßen für die Fallgestaltungen, bei denen das Tätigkeitsmerkmal einer abgeschlossen Hochschulbildung zu subsumieren ist. 2 Verfahrensweise bei der tarifrechtlichen Prüfung: 2.1 Grundlagen und Erfüllung 1. Grundlage der zu treffenden Feststellungen ist in jedem Fall die - ggf. zu aktualisierende - Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung gemäß den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24. März 2014 in der Fassung der vierten Ergänzung vom 31. März 2015, hier die Anlage 2 der Durchführungshinweise a) Alle tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter müssen kumulativ vorliegen (vgl. Nr. 1). Der Beschäftigte muss über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen wie ein Beschäftigter mit der geforderten Vorbildung oder Ausbildung und er muss eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Ein tariflicher Entgeltanspruch als sonstiger Beschäftigter besteht z.b. dann nicht, wenn der Beschäftigte zwar möglicherweise über Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein(e) Akademiker/in oder Diplom-Ingenieur/in (FH) verfügt, der auszuübenden Tätigkeit als solcher aber ein akademischer bzw. ingenieurmäßiger Zuschnitt fehlt (vgl. BAG, Urteile vom 17. Mai AZR 280/71 = AP Nr. 51, vom 18. Mai AZR 18/76 = AP Nr. 97 und vom 10. Februar AZR 393/79 = AP Nr. 57, jeweils zu 22, 23 BAT 1975). 15 BAG vom AZR 511/ unter Beachtung der Hinweise zum Vordruck Teil I: Tätigkeitsdarstellung 8

9 Bei dem "sonstigen Beschäftigten" sind daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Anforderungen zu prüfen: b) Beansprucht der Beschäftigte für sich die Eigenschaft eines sonstigen Beschäftigten, trifft ihn hinsichtlich aller Tatsachen die Darlegungs- und Beweispflicht. Es ist rechtlich möglich, aus der auszuübenden entsprechenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines sonstigen Beschäftigten zu ziehen; ist ein solcher Beschäftigter z.b. wie ein ausgebildeter Diplom-Ingenieur (FH) vielfältig einsetzbar, so kann das dafür sprechen, dass er über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt; fehlt es an einer derartigen breiten Verwendungsfähigkeit, so kann das gegen gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember AZR 322/77 = AP Nr. 12 zu 22, 23 BAT 1975). Daraus kann aber weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein Beschäftigter eine solche entsprechende Tätigkeit ausübt, dieser auch notwendigerweise über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen müsse; viele Beschäftigte mit solchen entsprechenden Tätigkeiten sind gleichwohl - anders als z.b. ein ausgebildeter Diplom-Ingenieur (FH) - an anderen Stellen deshalb nicht einsetzbar, weil ihnen dafür notwendige Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (vgl. BAG, Urteil vom 26. November AZR 809/78 = AP Nr. 37 zu 22, 23 BAT 1975). 3. Werden alle Voraussetzungen als sonstiger Beschäftigter erfüllt, führt dies tarifrechtlich zu einem entsprechenden Entgeltanspruch. Die Dienststelle, die das Vorliegen dieser Anforderungen bestätigt, muss alle dafür ausschlaggebenden Gründe - auch und gerade hinsichtlich der personenbezogenen Anforderungen - vollständig und nachvollziehbar festhalten und zu den Akten nehmen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit obliegt den Arbeitgebern. 2.2 Bei Nichterfüllung: Erfüllt der Beschäftigte, obwohl er entsprechende Tätigkeiten ausübt, die subjektiven Voraussetzungen als sonstiger Beschäftigter nicht (vgl. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a), hat er 9

10 keinen tarifrechtlichen Entgeltanspruch wie ein - im Übrigen vergleichbarer - Beschäftigter mit der geforderten Vorbildung oder Ausbildung. Daraus folgt: Soweit das Tätigkeitmerkmal die Prüfung des persönlichen Merkmals des "sonstigen Beschäftigten" vorsieht und die Dienststelle dieses Merkmal z.b. aufgrund fehlender Verwendungsbreite nicht attestieren kann, ist 12 Abs. 2 und 3 TV EntgO Bund zu beachten. Der/die Mitarbeiter/in ist, ausgehend vom objektiv festgestellten Wert der Stelle, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. 3 Position des Bundesrechnungshofes (BRH) Der BRH benennt folgende Kriterien für die Prüfung der/des sonstigen Beschäftigten : Er empfiehlt die Feststellung der Eigenschaft sonstiger Beschäftigter durch externe und ausdrücklich dazu befugte Gutachter oder Sachverständige feststellen zu lassen (Anschriften über IHK, Universitäten FH s etc.) Er sieht die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter erst nach der doppelten regulären Ausbildungszeit (oder bei abgebrochener Ausbildung: der doppelten, noch fehlenden Rest-Ausbildungszeit ) als erfüllt an Er fordert das Festhalten der Zuerkennung in einem Aktenvermerk; dieser ist zu der Personalakte zu nehmen Er wünscht die Bildung einer Prüfungskommission (z.b. Personaler, Fachbereich und Externer) Das Durchführen der Prüfung soll z.b. durch eine Befragung am Arbeitsplatz und eine schriftliche Arbeit erfolgen Die Prüfungen erfolgen durch einen externen Gutachter Die doppelte Ausbildungszeit ist eine Empfehlung/Forderung des BRH. Es handelt sich hier um einen Richtwert, der nach oben und unten abweichen kann. Er dient jedoch bereits heute für viele Einrichtungen als Orientierungsrahmen. Der BRH fordert bei nicht Vorhandensein eines Studiums auch die doppelte Studiendauer. Dies ist auch nachvollziehbar, wenn keine vergleichbaren Kenntnisse, Wissensstände oder Erfahrungen 10

11 vorliegen. Allerdings ist hier zu differenzieren zwischen kein Studium und abgeschlossenem Studium in einer anderen Fachrichtung, welche nicht dem tariflich geforderten Studium/wissenschaftlichem Hochschulabschluss entspricht. Denn wenn ein/e Arbeitsplatzinhaber/in jedoch ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat, ist zumindest davon auszugehen, dass sie/er sich schneller in akademische Bereiche einarbeiten und sich Fachwissen aneignen kann, als jemand ohne Studium. Hier kann von der Empfehlung des BRH durchaus abgewichen werden und der sonstige Beschäftigte nach Feststellung der o.g. Anforderungen schneller festgestellt werden. Auch das BAG hat keine doppelte Studiendauer bei Vorliegen eines vergleichbaren Studiums - gefordert, sondern eine Verwendungsbreite und eine entsprechende Erfahrung für die auszuübende Tätigkeit: Diesbezüglich ist Erfahrung eine persönliche Anforderung. Sie kann auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben werden, wenn nichts anderes ausdrücklich verlangt ist. Erfahrung kann von Natur aus nur nach einer langen Zeit der Ausübung einer Tätigkeit erworben werden. Wenn eine bestimmte Dauer nicht gefordert ist, muss vom Begriff langjährig (durch BAG vom AZR 680/77 konkretisiert auf (genau) 3 Jahre) ausgegangen werden. Zudem legt der Arbeitgeber die Gleichwertigkeit fest, diese kann also auch früher oder später erreicht werden. Zu beachten ist, dass es sich bei der Prüfung des sonstigen Beschäftigten um eine individuelle Prüfung handelt. Bei der mindestens 3-jährigen praktischen Erfahrung kann also die Zeit zur Anerkennung des sonstigen Beschäftigten zusammenfallen. 4 Rechtsprechung Wie bereits festgestellt gibt es zwei Voraussetzungen für die Erfüllung des sonstigen Beschäftigten. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt werden. In der Praxis der Rechtsprechung finden sich mehrere Urteile zu sonstigen Beschäftigten. Diese lassen sich gemäß der Rechtsprechung des BAG wie folgt zusammenfassen: Wenn ein Beschäftigter eine entsprechende Tätigkeit ausübt, dann ist dies keinesfalls allein ein Beweis für das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen eines Beschäftigten mit dem geforderten Ausbildungsabschluss gleichwertig sind. 11

12 Es ist eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebietes zu fordern. Hier genügt nicht nur der Verweis auf eine langjährige Beschäftigung. Aus der Wahrnehmung einer entsprechenden Tätigkeit kann lediglich geschlossen werden, dass der betroffene Beschäftigte befähigt ist, auf einem Teilausschnitt aus der Aufgabenpalette eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten zu arbeiten. Gleichwertige Fähigkeiten können nach der Rechtsprechung des BAG nur anerkannt werden, wenn der jeweilige Beschäftigte über eine ähnliche Verwendungsbreite wie ein Beschäftigter mit der geforderten Ausbildung verfügt. Bei den gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wird kein Wissen und Können gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung erworben wird. Andererseits genügt es nicht, dass der sonstige Beschäftigte nur in einem begrenzten Teilarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die denen eines Beschäftigten mit der entsprechenden Vor- und Ausbildung gleichwertig sind. Beispiele fehlerhafter Eingruppierung: Der BRH hat im Rahmen seiner Prüfungen festgestellt, dass gelegentlich nicht tarifgerechte Eingruppierungen vorgenommen wurden. Dies lag u.a. daran, dass die entsprechenden Stellen im Haushaltsplan zur Verfügung standen. Nachfolgend einige Beispiele nicht tarifkonformer Eingruppierung, die durch den BRH festgestellt und in der Drucksache 13/ veröffentlicht wurden: - Ein Einzelhandelskaufmann sollte die Tätigkeiten eines Juristen (Verg.Gr. I, Fg. 1a BAT vergleichbar BesGr A 16) ausüben, obwohl tatsächlich nur Tätigkeiten der Verg.Gr. III (vergleichbar BesGr A 12) anfielen. - Eine Buchhändlerin sollte die Tätigkeit einer Diplom-Bibliothekarin (Verg.Gr. Vb, Fg. 16/Verg.Gr. IVb, Fg. 2 BAT vergleichbar BesGr A 9) ausüben, obwohl die tatsächliche Tätigkeiten dem mittleren Bibliotheksdienst (Verg.Gr. VIb vergleichbar BesGr A7) entsprachen. 17 Drucksache des Deutschen Bundestages Wahlperiode. 12

13 Aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, hier des LAG Schleswig-Holstein, 3. Kammer 18, kommt ein weiteres Beispiel. Hierbei klagte eine Beschäftigte auf Feststellung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT/VKA. Dieser Klage wurde durch das Arbeitsgericht stattgegeben. Dagegen legte der beklagte Arbeitgeber Berufung ein und das Landesarbeitsgericht gab dieser mit folgender, teilweise zitierter Begründung statt:...die Eingruppierung der Klägerin ist aber nicht in Vergütungsgruppe II vorzunehmen. Denn die Stelle erfordert nicht eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung, wie es für Vergütungsgruppe II der Fall sein muss. Voraussetzung ist einerseits, dass für die Ausübung der Tätigkeit eine Hochschulausbildung erforderlich ist (objektives Tatbestandsmerkmal) und dass gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind, wie sie durch ein entsprechendes Studium an der Hochschule erlangt werden (subjektives Tatbestandsmerkmal) (BAG Urteil vom AZR 830/93 - AP Nr. 192 zu 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom AZR 1161/79 - AP Nr. 66 zu 22, 23 BAT 1975). Das objektive Tatbestandsmerkmal ist hier nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin ein Hochschulstudium erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst nicht darlegen kann, welche einschlägige wissenschaftliche Hochschulausbildung ein Beschäftigter auf dieser Stelle vorweisen muss. Dementsprechend kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, sie sei "sonstige Angestellte". Voraussetzung dafür ist nämlich, dass der Mitarbeiter, der eine "entsprechende Tätigkeit" auszuüben meint, darlegen kann, dass die Tätigkeit die Befähigung erfordert, wie ein einschlägig an der Hochschule Ausgebildeter die Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln. Das bedeutet, es ist zunächst zu ermitteln, welche Fachrichtung einer Hochschulausbildung der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Erst danach kann ein Vergleich der Fähigkeiten des Beschäftigten gegenüber den einschlägig geforderten Kenntnissen und Erfahrungen angestellt werden... 5 Aus den Durchführungshinweisen des BMI 5.1 Sonstige Beschäftigte Die Regelungen zu den sonstigen Beschäftigten in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen bleiben unverändert. Insbesondere wurden die Voraussetzungen für den sonstigen Beschäftigten nicht abgesenkt. Ebenfalls unverändert gilt, dass Beschäftigte eine 18 Der Fall und das Urteil sind ausführlich im LAG vom Sa 318/01 zu finden. 13

14 Entgeltgruppe niedriger eingruppiert sind, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist, ohne dass der sonstige Beschäftigte ausgebracht ist, und die Beschäftigten zwar die übrigen Anforderungen, nicht aber die Anforderungen in der Person erfüllen. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen ein Tätigkeitsmerkmal zwar neben der Anforderung einer Vor- oder Ausbildung alternativ die Anforderung des sonstigen Beschäftigten enthält, die oder der Beschäftigte aber auch nicht die Anforderung des sonstigen Beschäftigten erfüllt (dies war bisher übertariflich geregelt). Siehe hierzu 12 TV EntgO Bund sowie Teil C Ziffer 3.8 und Teil D Ziffer 1.4. Im Übrigen sind mit der einheitlichen Formulierung des sonstigen Beschäftigten in der Entgeltordnung keine materiellen Änderungen beabsichtigt; siehe Niederschriftserklärung Nr. 4 Buchstabe a zur Anlage 1 zum TV EntgO Bund. 5.2 Entsprechende Tätigkeit Die Bedeutung der entsprechenden Tätigkeit in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung wird deutlicher hervorgehoben. So lautet z.b. das frühere Tätigkeitsmerkmal Arzt nunmehr Arzt mit entsprechender Tätigkeit. Für die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals kommt es regelmäßig nicht nur auf die Voraussetzung in der Person an, sondern auch darauf, dass eine entsprechende Tätigkeit auszuüben ist. Allein das Vorliegen einer Voraussetzung in der Person (z. B. geprüfter Meister, Arzt, abgeschlossene Hochschulbildung, abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung) ohne entsprechende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal nicht. Beispiel Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Teils I der Entgeltordnung Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit wird nur erfüllt, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt und eine der Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben ist, d. h. dass die Berufsausbildung für diese Tätigkeit notwendig sein muss. Verfügt der Beschäftigte zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung, hat aber keine dieser entsprechende Tätigkeit auszuüben (sondern z. B. nur Hilfstätigkeiten), kommt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 nicht in Betracht. 14

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