C1.1. Eingruppierung

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1 Seite 1 C1.1 C1.1 Rn. 1 Allgemeines Grundsatz der Vollständigkeit, Tariflücken, Auffangfunktion GrundsatzderTarifautomatik Allgemeines Direktionsrecht des Arbeitgebers AuszuübendeTätigkeit ÜbertragungaufDauer ZeitlicherUmfang Unerhebliche Kriterien für Zusagenvonen TätigkeitsbezogeneAnforderungen... 56bis63 5 PersonenbezogeneAnforderungen... 64bis73 6 Arbeitsvorgang BegriffdesArbeitsvorgangs KeineAufspaltung Bewertungszeitraum BewertungmehrererArbeitsvorgänge Mischtätigkeiten , Zusammenhangstätigkeiten Zuordnung von Arbeitsvorgängen zu funktionsbezogenen Tätigkeitsmerkmalen Übersicht über Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang 109, ArbeitsvertraglicheVereinbarungen RichtliniendesArbeitgebers Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit (Höhergruppierung) Allgemeines Erfordernis der Übertragung der höherwertigen TätigkeitdurchdenArbeitgeber ÜbertragungderhöherwertigenTätigkeit Zuordnung von Tätigkeitsmerkmalen in höhere EntgGr. durch Tarifvertrag , 130

2 C1.1 Seite 2 Rn. 8.5 Keine Formvorschriften für die Übertragung , Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der höheren EntgGr KorrigierendeHöhergruppierung Initiativrecht des Personalrats für eine Höhergruppierung , NeufestsetzungdesTabellenentgelts Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit, Herabgruppierung Allgemeines , Anlässe für eine Herabgruppierung , Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts.. 142, Änderungskündigung Änderungskündigung bei unkündbaren Arbeitnehmern Neufestsetzung des Tabellenentgelts bei Herabgruppierung Rückgruppierung Allgemeines Rückgruppierungsautomatik , KorrigierendeRückgruppierung Ausschluss der korrigierenden Rückgruppierung bei übertariflicher RückgruppierunginbesonderenFällen Übertarifliche bis Rechtsstreitigkeiten Gleichbehandlungsgrundsatz Begriff und Rechtsgrundlage Anwendbarkeit Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes RechtsfolgeeinerVerletzung AGG und unionsrechtliche Diskriminierungsverbote Ermessenspielraum der Tarifvertragsparteien Keine Geschlechterdiskriminierung durch Entgeltordnung Diskriminierung durch Ein- oder Höhergruppierung

3 Erl. 1 Seite 3 C1.1 Rn. 15 Maßregelungsverbot Zulagen Beteiligung des Personalrats und desbetriebsrats GesetzlicheGrundlagen Personalvertretungsrecht Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Landespersonalvertretungsgesetze Betriebsverfassungsgesetz(BetrVG) Allgemeines zur Mitbestimmung nach Personalvertretungsrecht VerfahrenderMitbestimmung MitbestimmungspflichtigeMaßnahmen Grundsätzliches , bei Einstellung im bestehenden Arbeitsverhältnis Übertarifliche und außertarifliche Allgemeines Im Verlauf der Verhandlungen zum TVöD bis zum Jahr 2005 hatten 1 die Tarifpartner die Kernbereiche eines neuen srechts aus Zeit- und Kapazitätsgründen zurückgestellt und letztlich den TVöD ohne Neuregelung dieser Bereiche vereinbart. Die seit (Inkrafttreten des TVöD) notwendige Zuordnung 2 von Beschäftigten zu den EntgGr. des TVöD erfolgt seitdem auf der Grundlage der zentralen svorschriften des früheren Rechts mit bestimmten Maßgaben als Übergangsregelung. Zu den Einzelheiten des Übergangsrechts siehe Teil A 2.2 dieses Werks. DieVereinbarungvon eigenständigen svorschriften und einer Entgeltordnung zum TVöD lässt weiter auf sich warten. Unabhängig davon aber hat die Praxis auch bei der anhaltenden Anwendung des Übergangsrechts die hergebrachten allgemeinen Grundsätze der im öffentlichen Dienst weiterhin zu beachten. 3 4

4 Erl. 2 C1.1 Seite 4 5 Diese Prinzipien werden in dem vorliegenden Abschnitt des Werks im Einzelnen dargestellt. Es ist zu erwarten, dass ebenso wie im Bereich des TV-L, in dem das neue Recht bereits vereinbart worden ist die folgenden Grundsätze auch nach Verabschiedung des neuen srechts ihre Gültigkeit behalten und für die Praxis weiterhin maßgeblich sein werden. 2 Grundsatz der Vollständigkeit, Tariflücken, Auffangfunktion 6 Die bisherigen und die künftig zu erwartenden svorschriften sind so gefasst, dass nach ihrem Gesamtzuschnitt davon auszugehen ist, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich alle Arbeitnehmer und damit grundsätzlich alle Aufgabenbereiche erfassen wollten; Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Achtung! 7 Angesichts der Breite und Vielfalt der Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes sowie der ständigen Veränderungen der Aufgaben und der technischen Mittel zu ihrer Erfüllung wäre es allerdings unrealistisch, anzunehmen, dass die lückenlose Erfassung aller in Betracht kommendentätigkeitenbereitsgelungenistunddietarifvertragsparteienvon dieser unrealistischen Annahme ausgehen. Angesichts des erkennbaren Regelungsziels einer grundsätzlich umfassenden Normierung dürftenjedochandiefeststellung von Regelungslücken strenge Anforderungen zu stellen sein. Im Einzelfall bedeutet dies, dass im Zweifel angenommen werden muss, dass eine Regelungslücke nicht gewollt ist. Auch nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. z. B. vom AZR 88/92 NZA 1993, 379 ZTR 1993, 156) ist davon auszugehen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes alle Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen eingruppiert sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Diese Entscheidung ist zwar noch zur Vergütungsordnung des BAT ergangen, sie ist jedoch auch weiterhin zu beachten. 8 Aus der o.g. Rechtsprechung hat das BAG die allerdings begrenzte Auffangfunktion der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst (z. B. BAG vom AZR 970/93 ZTR 1995, 310 zur eines Schulassistenten) entwickelt. 9 Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale könnenauchfürsolche Aufgaben herangezogen werden, die nicht zu den eigentlichen behördlichen bzw. herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinn zählen (BAG vom AZR 330/93 NZA 1995, 1212). Der

5 Erl. 2 Seite 5 C1.1 Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale scheidet erst dann aus, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers auch im weitesten Sinn nicht mehr zum Verwaltungsdienst gehört, also keinen Bezug mehr zu einer Verwaltungstätigkeit hat (vgl. BAG vom AZR 775/87 ZTR 1988, 339). Der Bezug einer Tätigkeit zum Verwaltungsdienst ist jedoch nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer über technische oder handwerkliche Kenntnisse verfügen und diese einsetzen muss. Auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale berücksichtigen derartige Fachkenntnisse (BAG vom AZR 718/85 ZTR 1987, 146). Beispiele DieRechtsprechunghatdieallgemeinen Tätigkeitsmerkmale auf einen 10 Lebensmittelkontrolleur(BAGvom AZR322/84 a.a.o.) und auf einen Angestellten im kriminalpolizeilichen Erkennungsdienst mit Aufgaben eines daktyloskopischen Sachverständigen (BAG vom AZR718/85 a.a.o.)angewandt. In jedem Fall muss ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der speziell zu regelnden Berufsgruppe und dem allgemeinen Verwaltungsdienst bestehen (BAG vom AZR 931/98 ZTR 2000, 553 = NZA 2001, 274). Eine solche Analogie setzt voraus, dass die sbestimmungen zwar die fragliche Tätigkeit erfassen sollen, eine in eine der in einer Entgeltordnung aufgeführten EntgGr. aber nicht möglich ist. Eine Lücken ausfüllende Analogie kommt somit in Betracht, wenn ein unter den Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis seiner Art nach von den Tätigkeitsmerkmalen nicht erfasst wird. Ist die auszuübende Tätigkeit in den EntgGr. der Entgeltordnung nicht unmittelbar durch die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfasst, so ist die Einstufung des Arbeitnehmers in die seiner Tätigkeit entsprechende EntgGr. danach vorzunehmen, wie in einer Entgeltordnung artverwandte und deshalb vergleichbare Tätigkeiten bewertet sind. Allgemein bleibt festzuhalten, dass eine Tariflücke, die die Tarifvertragsparteien bewusst und gewollt regelungsfrei gehalten haben, einer Lücken füllenden Analogie nicht zugänglich ist (BAG vom AZR 19/08 ZTR 2009, 429). Wichtig! Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann nur unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dessen 14 ge

6 Erl. 2 C1.1 Seite 6 schlossen werden, wie die Tarifvertragsparteien diesen Fall bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses geregelt hätten, wenn sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten. Ergeben sich hiernach keine sicheren Anhaltspunkte für eine bestimmte zu vermutende Regelung und sind verschiedene Regelungen denkbar, die billigem Ermessen entsprechen, ist keine Ausfüllung der Tariflücke durch die Gerichte möglich. 15 Ähnliches gilt für den Fall einer Tariflücke, die nachträglich durch technische Veränderungen des Arbeitsplatzes entstanden ist. Im Hinblick auf die Tarifautonomie dürfen die Gerichte für Arbeitssachen hier nicht an die Stelle der Tarifvertragsparteien treten (BAG vom AZR 517/85 ZTR 1987, 208 = NZA 1987, 823). Das gilt auch für die Fälle, in denen im Lauf der Zeit die Anforderungen an die Berufstätigkeit eines Arbeitnehmers steigen. Lassen die Tarifvertragsparteien die smerkmale gleichwohl unverändert, so sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, den Tarifvertrag korrigierend auszulegen (BAG vom AZR 88/ 92 ZTR 1993, 156 = NZA 1993, 379). Beispiele 16 Auf der Basis der dargelegten Grundsätze sind zahlreiche Entscheidungen des BAG ergangen. Soweit diese noch aktuell sind, können sie wie folgt zusammengefasst werden: BAG vom AZR 394/81 AP Nr. 82 zu 22, 23 BAT 1975 : unbewusste Tariflücke infolge Organisationsänderung. BAG vom AZR 76/82 AP Nr. 89 a.a.o.: Auf Angestellte mit einer außergewöhnlichen, individuellen Aufgabenstellung, für die es in der Vergütungsordnung zum BAT keine speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale gibt, sind die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgr. für den allgemeinen Verwaltungsdienst anzuwenden. Diese Tätigkeitsmerkmale haben nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Aufgaben herangezogen werden, die nicht zu den eigentlichen behördlichen bzw. herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinn zählen. Diese Beurteilung erweist sich insbesondere dann als richtig und tarifgerecht, wenn die Aufgaben des Arbeitnehmers trotz ihrer Spezialität allgemeinen Verwaltungsaufgaben keineswegs so fernliegen, als dass eine Tariflücke angenommen werden müsste. Somit gelten für Arbeitnehmer im Naturschutz, die bei einem Naturschutzzentrum Ausstellungsmaterial herstellen und bei der Vorberei-

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