I.3 12 I.4 14 I.5 12, II. 15 II.1

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1 Durchführungshinweise zu den allgemeinen Eingruppierungsvorschriften ( 12, 13 TVöD) sowie zu den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Gliederung I. Allgemeine Eingruppierungsvorschriften ( 12, 13 TVöD) Seite 2 I.1 Tarifautomatik Seite 2 I.2 Arbeitsvorgang Seite 2 I.2.1 Bildung von Arbeitsvorgängen Seite 2 I.2.2 Bewertung von Arbeitsvorgängen Seite 3 I Hälftigkeitsprüfung (Regelfall) Seite 4 I Weitere Prüfschritte bei Mischtätigkeiten (Ausnahme) Seite 4 I Betrachtung der Anforderungen der einzelnen Arbeitsvorgänge derselben untersten Gliederungseinheit Seite 4 I Entgeltgruppenbetrachtung Seite 8 I Gesamtbewertung des Arbeitsplatzes Seite 11 I.3 Voraussetzungen in der Person Seite 12 I.4 Eingruppierung in besonderen Fällen Seite 14 I.5 Protokollerklärung zu den 12, 13 Seite 15 II. Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Seite 15 II.1 Rangverhältnis von Tätigkeitsmerkmalen Seite 15 II.1.1 Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale Seite 16 II.1.2 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale des Teil A Seite 16 II.2 Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person Seite 18 II.3 Wissenschaftliche Hochschulbildung Seite 19 II.4 Hochschulbildung Seite 20 II.5 Anerkannte Ausbildungsberufe Seite 21 II.6 Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen Seite 22 II.7 Ausbildungs- und Prüfungspflicht Seite 22 II.8 Geltungsausschluss für Lehrkräfte Seite 22 II.9 Unterstellungsverhältnisse Seite 22 II.10 Ständige Vertreterinnen und Vertreter Seite 23

2 2 I. Allgemeine Eingruppierungsvorschriften ( 12, 13 TVöD) In den allgemeinen Eingruppierungsvorschriften der 12, 13 (VKA) TVöD sind die zentralen Grundsätze für die Systematik der Eingruppierung geregelt. Sie entsprechen den bisherigen Regelungen der 22, 23 BAT / BAT-O / BAT Ostdeutsche Sparkassen und sind redaktionell an den TVöD angepasst worden. Die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze sind somit weiterhin heranzuziehen. I.1 Tarifautomatik Der Grundsatz der Tarifautomatik findet weiterhin Anwendung. Beschäftigte sind gemäß 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten entspricht. Sind die tariflichen Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) erfüllt, sind Beschäftigte unmittelbar in die Entgeltgruppe eingruppiert, der dieses Tätigkeitsmerkmal zugeordnet ist. Es bedarf dazu keines Eingruppierungsaktes durch den Arbeitgeber. Des Weiteren kommt es auch nicht darauf, ob eine der Eingruppierung der / des Beschäftigten entsprechende Stelle im Personal-/Stellenplan ausgewiesen ist. Grundlage für die Eingruppierungsbewertung ist weiterhin die gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit der Beschäftigten. Es kommt mithin auf die seitens des Arbeitgebers übertragene Tätigkeit an. Ist diese Tätigkeit zeitlich befristet und somit nur vorübergehend übertragen, findet 14 TVöD Anwendung, soweit keine befristete Höhergruppierung erfolgt. I.2 Arbeitsvorgang I.2.1 Bildung von Arbeitsvorgängen Für die Eingruppierungsbewertung ist es erforderlich, die den Beschäftigten übertragene Tätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge zu untergliedern. Jeder Arbeitsvorgang ist jeweils für sich genommen danach zu bewerten, ob die in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollerklärung zu 12 Abs. 2 TVöD Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Die Definition des Arbeitsvorgangs ist inhaltlich unverändert. Die in der Protokollerklärung zu 12 Abs. 2 TVöD enthaltenen Beispiele sind jedoch teilweise aktualisiert worden. Als neues Beispiel ist insbesondere die Betreuung einer Person- oder Personengruppe aufgenommen worden. Damit wird der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist das tatsächlich abgrenzbare Arbeitsergebnis entscheidend. Alle zu der Erzielung dieses Arbeitsergebnisses erforderlichen Einzel- und Zusammenhangstätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Dieser Arbeitsvorgang ist danach zu bewerten, ob er die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung

3 3 (VKA) erfüllt. Dabei sind wiederkehrende, gleichartige Tätigkeiten, die zu demselben Arbeitsergebnis führen und die gleiche Wertigkeit haben zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Bei unterschiedlicher Wertigkeit darf keine Zusammenfassung erfolgen, so dass unterschiedliche Arbeitsvorgänge zu bilden sind. Der Bildung von Arbeitsvorgängen kommt eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der seitens der Tarifvertragsparteien vereinbarten Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA (Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung [VKA]) zu. Dabei ist es nicht zulässig, die den Beschäftigten übertragene Tätigkeit über ein bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbares Arbeitsergebnis hinaus aufzuspalten. Eine Zusammenfassung von Tätigkeiten, ggf. gar zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang, ist, wenn tatsächlich abgrenzbare Arbeitsergebnisse vorliegen oder Tätigkeiten unterschiedliche Wertigkeiten aufweisen, ebenso unzulässig. Eine Zusammenfassung solcher Tätigkeiten zu einem größeren oder einem einheitlichen Arbeitsvorgang kann zu einer tarifwidrigen höheren Eingruppierung von Beschäftigten führen, da innerhalb eines Arbeitsvorgangs alle erfüllten Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht mehr zeitlich aufgespalten werden dürfen, mithin zu 100 Prozent als erfüllt gelten. Dabei müssen diese Anforderungen innerhalb des Arbeitsvorgangs nur in einem rechtserheblichen Ausmaß vorkommen. Sind in einem sogenannten Funktionsmerkmal unter Verwendung einer Beschäftigungs- oder Berufsbezeichnung (z.b. Ärztin/Arzt, Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten etc.) typische Aufgaben und Tätigkeiten zusammengefasst, stellt die gesamte Tätigkeit der Beschäftigten in dieser Funktion einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar und darf nicht weiter unterteilt werden. Die Tarifvertragsparteien haben hier die Funktion als solche konkret einer Entgeltgruppe zugeordnet. I.2.2 Bewertung von Arbeitsvorgängen Im Anschluss an die Bildung von Arbeitsvorgängen sind sie danach zu bewerten, ob die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) erfüllt werden. Dabei darf keine Differenzierung danach erfolgen, zu welchem zeitlichen Anteil innerhalb eines Arbeitsvorgangs die Anforderungen erfüllt werden. Anforderungen, die durch den Arbeitsvorgang erfüllt sind, gelten stets für den gesamten Arbeitsvorgang. In Tätigkeitsmerkmalen ausgewiesene Zeitanteile (z.b. mindestens zu einem Fünftel) können sich daher nie durch einen einzelnen Arbeitsvorgang, sondern stets nur durch die Addition von Arbeitsvorgängen ergeben. Die Angabe dieser Zeitanteile bezieht sich daher stets auf die Gesamttätigkeit der Beschäftigten. Ist die Tätigkeit der Beschäftigten in zwei oder mehr Arbeitsvorgänge zu untergliedern, die unterschiedliche Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale erfüllen (sog. Mischtätigkeiten), sind bei der Bewertung der Tätigkeit die folgenden Schritte durchzuführen: 1. Hälftigkeitsprüfung 2. Betrachtung der Anforderungen der einzelnen Arbeitsvorgänge derselben untersten Gliederungseinheit (Anforderungsbetrachtung) a) Zusammenfassende Beurteilung b) Gesamtbetrachtung

4 4 3. Entgeltgruppenbetrachtung a) Addition von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die der gleichen Entgeltgruppe zugeordnet sind und b) Hinzurechnung von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die höheren Entgeltgruppen zugeordnet sind, zu einer niedrigeren Entgeltgruppe 4. Gesamtbewertung des Arbeitsplatzes Im Regelfall ist eine bestimmte Tätigkeit prägend, so dass bereits im Rahmen der Hälftigkeitsprüfung die Eingruppierung ermittelt werden kann. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, sind im Anschluss an die Hälftigkeitsprüfung bei Mischtätigkeiten die vorstehenden Prüfschritte 2 bis 4 durchzuführen. I Hälftigkeitsprüfung (Regelfall) Zunächst ist im Rahmen der Hälftigkeitsprüfung zu ermitteln, ob Arbeitsvorgänge vorliegen, die zu einem zeitlichen Anteil von mindestens 50 Prozent die Anforderungen von Tätigkeitsmerkmalen erfüllen, die der untersten Ebene derselben Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) zugehören. Dies ist entweder ein mit römischen Ziffern untergliederter Abschnitt des Teils B der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) (z.b. Teil B Apothekerinnen und Apotheker) oder, soweit eine weitere Untergliederung der Abschnitte erfolgt ist, eine der durch arabische Ziffern untergliederte Ziffer eines Abschnitts der Teile A und B der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) (z.b. Teil A I Ziffer 4 Meisterinnen und Meister). Diese Prüfung ist erforderlich, da bei mehreren Arbeitsvorgängen eines untersten Gliederungsabschnitts, von denen keiner einen zeitlichen Anteil von mindestens 50 Prozent erreicht, noch eine Anforderungsbetrachtung in Bezug auf diese Arbeitsvorgänge zu erfolgen hat. Dabei ist festzustellen, ob Anforderungen vorliegen, deren Erfüllung erst bei einer zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Dabei sind die durch die Arbeitsvorgänge erfüllten Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu addieren. I Weitere Prüfschritte bei Mischtätigkeiten (Ausnahme) I Betrachtung der Anforderungen der einzelnen Arbeitsvorgänge derselben untersten Gliederungseinheit Liegen mehrere Arbeitsvorgänge vor, die unter Tätigkeitsmerkmale derselben untersten Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) zu subsumieren sind, ist ferner a) zu prüfen, ob bei einer zusammenfassenden Beurteilung dieser Arbeitsvorgänge die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfüllt ist, und b) eine Gesamtbetrachtung dieser Arbeitsvorgänge vorzunehmen, bei der die auf die gleichen Anforderungen entfallenden Zeitanteile von Arbeitsvorgängen zu addieren sind. Zu a: Erfüllung der Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals bei zusammenfassender Beurteilung von Arbeitsvorgängen

5 5 Nach 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD sind Arbeitsvorgänge dann zusammen zu beurteilen, wenn die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies bei Anforderungen der Fall, bei denen im Regelfall eine zusammenfassende Beurteilung möglich ist. So kann sich z.b. die Anforderung gründliche und vielseitige aus mehreren Arbeitsvorgängen ergeben, die jeweils für sich gründliche erfordern, wenn sich aus der zusammenfassenden Beurteilung ergibt, dass auf unterschiedlichen Fach- und/oder Rechtsgebieten gründliche erforderlich sind. Beispiel 1: Die Tätigkeit des Beschäftigten besteht aus drei Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Alle Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA): 1 Bürodienst mit Sachbearbeitung im Rechtsgebiet A 2 Bürodienst mit Sachbearbeitung im Rechtsgebiet B 3 Bürodienst mit Sachbearbeitung im Rechtsgebiet C gründliche gründliche gründliche Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD 20 % Teil A 40 % Teil A 40 % Teil A AV Tätigkeit Anforderung Zeitanteil Entgeltgruppe EG 5 FG 2 EG 5 FG 2 EG 5 FG 2 Bewertung: Entgeltgruppe 6 Schritt 1: Es liegen zu 100 Prozent Arbeitsvorgänge aus dem Teil A Abschnitt 1 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) vor. Jeder der drei Arbeitsvorgänge erfüllt für sich das Tätigkeitsmerkmal gründliche der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2. Schritt 2a: Im Rahmen einer zusammenfassenden Bewertung ergibt sich aber eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 (, sowie Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige erfordert), da in quantitativer Hinsicht eine Erweiterung der zu gründlichen und vielseitigen n vorliegt. Ist eine Anforderung demgegenüber nur innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllbar (z.b. selbstständige Leistungen), scheidet eine zusammenfassende Beurteilung aus. Daraus folgt, dass in Bezug auf die Anforderung selbstständige Leistungen Zeitanteile von unter 50 Prozent nur dann erfüllt sein können, wenn mehrere Arbeitsvorgänge zusammengerechnet werden. Dabei können selbstständige Leistungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bei Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen die Anforderung gründliche und vielseitige erfüllen, nicht jedoch, wenn diese Anforderung erst bei einer zusammenfassenden Beurteilung erfüllt ist.

6 6 Eine zusammenfassende Beurteilung kann in quantitativer Hinsicht (z.b. vielseitige ), als auch in qualitativer Hinsicht (z.b. Maß der Verantwortung) vorzunehmen sein. In die zusammenfassende Beurteilung sind ausschließlich Arbeitsvorgänge einzubeziehen, die zu derselben untersten Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) gehören. Bei Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen von Tätigkeitsmerkmalen verschiedener Gliederungseinheiten erfüllen, darf keine zusammenfassende Beurteilung erfolgen. Zu b: Addition von auf die gleichen Anforderungen entfallender Zeitanteile Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht nach 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind daher diejenigen Zeitanteile zu addieren, die auf Arbeitsvorgänge entfallen, die die gleichen Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Beispiel 2: Die Tätigkeit des Beschäftigten besteht aus drei Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Alle Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA): 1 Bürodienst mit Sachbearbeitung im Aufgabengebiet A 2 Bürodienst mit Sachbearbeitung im Aufgabengebiet B 3 Bürodienst im Aufgabengebiet C gründliche und vielseitige gründliche und vielseitige schwierige Tätigkeit Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD 25 % Teil A 35 % Teil A 40 % Teil A AV Tätigkeit Anforderung Zeitanteil Entgeltgruppe EG 6 EG 6 EG 4 FG 2 Bewertung: Entgeltgruppe 6 Schritt 1: Es liegen zu 100 Prozent Arbeitsvorgänge aus dem Teil A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) vor. Bei den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ist jeweils das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 mit der Anforderung gründliche und vielseitige erfüllt. Schritt 2b: Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge 1 und 2 der Entgeltgruppe 6 mit den gleichen Anforderungen mit jeweils 25 v.h. und 35 v.h. addiert, so dass die Anforderungen gründliche und vielseitige der Entgeltgruppe 6 zu insgesamt 60 v.h. der Gesamttätigkeit auf diesem Arbeitsplatz vorliegt und daher in ausreichendem Maße (mehr

7 7 als 50 v.h.) erfüllt ist. Der Arbeitsvorgang 3 ist daher hier für die Eingruppierung nicht relevant. Soweit in Tätigkeitsmerkmalen für Anforderungen geringere Zeitanteile vereinbart sind (z.b. mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen), finden diese Anwendung. Das Vorliegen von Zeitanteilen unter 50 v.h. kann sich nur aus der Addition der jeweiligen Zeitanteile der einzelnen Anforderungen derselben Gliederungseinheit ergeben. Beispiel 3: Die Tätigkeit des Beschäftigten besteht aus vier Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Alle Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA): Anforderung AV Zeitanteil gründliche vielseitige selbstständige Leistungen EG 1 20 % X X X EG 9a 2 20 % X X EG % X X EG % X EG 5 FG 2 Addition 100 % 60 % 20 % Bewertung: Entgeltgruppe 7 Schritt 1: Es liegen zu 100 Prozent Arbeitsvorgänge aus dem Teil A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) vor. Schritt 2: Im Rahmen der Addition der jeweiligen Zeitanteile der einzelnen Anforderungen, die von den Arbeitsvorgängen erfüllt werden, ergibt sich, dass die Arbeitsvorgänge zu 100 Prozent die Anforderung der gründlichen, zu 60 Prozent die darauf aufbauende Anforderung der vielseitigen und zu 20 Prozent die Anforderung der selbstständigen Leistungen erfüllen. Es ergibt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Arbeitsvorgänge, dass das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 ( Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert ) erfüllt ist. Hat sowohl eine zusammenfassende Beurteilung nach vorstehendem Buchst. a als auch eine Addition von Zeitanteilen einzelner durch verschiedene Arbeitsvorgänge erfüllter Anforderungen nach vorstehendem Buchst. b zu erfolgen, ist bei der Addition der Zeitanteile nach Buchst. b das Ergebnis der zusammenfassenden Beurteilung nach Buchst. a zugrunde zu legen. Beispiel 4: Die Tätigkeit des Beschäftigten besteht aus fünf Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Alle Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA):

8 8 AV Zeitanteil gründliche 1 20 % X Anforderung vielseitige selbstständige Leistungen EG 5 FG % X Summe 60 % EG 5 FG % X EG 5 FG % X X % X X X 9a Addition 100 % 100 % 20 % Bewertung: Entgeltgruppe 7 Schritt 1: Es liegen zu 100 Prozent Arbeitsvorgänge aus dem Teil A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) vor. Schritt 2: Es wird im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt, dass die Arbeitsvorgänge 1 bis 3 in jeweils unterschiedlichen Rechtsgebieten erfordern. Diese Arbeitsvorgänge erfüllen daher bei zusammenfassender Betrachtung die Anforderung der gründlichen und vielseitigen. Sie sind deshalb im Rahmen der Gesamtbetrachtung bei der Addition der jeweiligen Zeitanteile den gründlichen und vielseitigen n der Arbeitsvorgänge 4 und 5 hinzuzurechnen. Im Rahmen der Addition der jeweiligen Zeitanteile der einzelnen Anforderungen, die von den Arbeitsvorgängen erfüllt werden, ergibt sich, dass zu 100 Prozent die Anforderung der gründlichen, zu ebenfalls 100 Prozent die Anforderung der gründlichen und vielseitigen und zu 20 Prozent die Anforderung der selbstständigen Leistungen erfüllt werden. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der einzelnen Arbeitsvorgänge ist damit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 des Teils A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) ( Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. ) erfüllt. I Entgeltgruppenbetrachtung Steht fest, welchen Entgeltgruppen die jeweiligen Arbeitsvorgänge mit dem auf sie jeweils entfallenden Zeitanteil zuzuordnen sind, ist im Wege der Entgeltgruppenbetrachtung festzustellen, in welche Entgeltgruppe die Beschäftigten jeweils eingruppiert sind. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bei der Entgeltgruppenbetrachtung geht es mithin nicht mehr um die einzelnen Arbeitsvorgänge, sondern um die Entgeltgruppen, denen diese Arbeitsvorgänge zugeordnet sind. Im Gegensatz zur Anforderungsbetrachtung bei den Arbeitsvorgängen, die jeweils nur innerhalb derselben untersten Gliederungseinheit erfolgen darf, ist die Entgeltgruppenbetrachtung unabhängig von der Zuordnung zu einer bestimmten Gliederungseinheit anzuwenden, da hier die gesamte, durch die Beschäftigten auszuübende Tätigkeit einzubeziehen ist. Bei der Entgeltgruppenbetrachtung ist zu differenzieren zwischen EG

9 9 a) Addition von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die der gleichen Entgeltgruppe zugeordnet sind und b) Hinzurechnung von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die höheren Entgeltgruppen zugeordnet sind, zu einer niedrigeren Entgeltgruppe jeweils bis das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 Prozent erfüllt ist. Zu a: Addition von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die der gleichen Entgeltgruppe zugeordnet sind Wird bereits durch die Addition von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die derselben Entgeltgruppe zugeordnet sind, das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 Prozent erreicht, führt dies zur Bewertung des Arbeitsplatzes der / des Beschäftigten nach dieser Entgeltgruppe. Beispiel 5: Die Tätigkeit eines Beschäftigten besteht aus vier Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Diese Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale verschiedener Gliederungseinheiten der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA): AV Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale Zeitanteil Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD 1 Bezügerechner Bezügerechner 35 % Teil A I Ziffer Bürodienst mit Sachbearbeitung Bürodienst mit Sachbearbeitung 4 Bürodienst gründliche und vielseitige und selbst. Leistungen gründliche u. vielseitige schwierige Tätigkeiten 20 % Teil A 20 % Teil A 25 % Teil A EG 9a 9a 6 4 Bewertung: Entgeltgruppe 9a Schritt 1: Festzustellen ist zunächst, dass der Arbeitsvorgang 1 dem Teil A Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) und die Arbeitsvorgänge 2 bis 4 dem Teil A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) zuzuordnen sind. Keiner der Arbeitsvorgänge 2 bis 4 erreicht für sich das notwendige zeitliche Maß von 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit. Schritt 2: Anforderungsbetrachtung: Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung die Erfüllung einer höheren Anforderung ergeben könnte, sodass direkt zur Gesamtbetrachtung übergegangen werden kann. Da die Tätigkeitsmerkmale in Teil A aufeinander aufbauen und ein höheres Tätigkeitsmerkmal immer auch die darunter liegenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt, liegt bei den Arbeitsvorgängen 2 und 3 jeweils auch die Anforderung der schwierigen Tätigkeit vor. Diese Arbeitsvorgänge können mit ihren Zeitanteilen dem Arbeitsvorgang 4 hinzugerechnet werden, sodass sich allein aus der Anforderungsbetrachtung eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 4 ergäbe.

10 10 Schritt 3: Entgeltgruppenbetrachtung: In den Arbeitsvorgängen 1 und 2 werden Tätigkeitsmerkmale erfüllt, die jeweils der Entgeltgruppe 9a zugeordnet sind, ohne für sich allein den erforderlichen Zeitanteil von mindestens 50 Prozent der Gesamttätigkeit zu erfüllen. Im Rahmen der Entgeltgruppenbetrachtung sind die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen der gleichen Entgeltgruppe (in diesem Fall EG 9a aus den Arbeitsvorgängen 1 und 2) zu addieren, und zwar unabhängig von dem Teil bzw. der Gliederungseinheit der Entgeltordnung, in dem die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale geregelt sind. Nach Addition der Zeitanteile aus Arbeitsvorgang 1 mit 35 Prozent und aus Arbeitsvorgang 2 mit 20 Prozent ergeben sich zu 55 Prozent Zeitanteile der Entgeltgruppe 9a. Hiermit ist das erforderliche zeitliche Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten für die Entgeltgruppe 9a erfüllt. Zu b: Hinzurechnung von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die höheren Entgeltgruppen zugeordnet sind, zu einer niedrigeren Entgeltgruppe Wird das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 Prozent nicht bereits durch die Addition von Zeitanteilen derselben Entgeltgruppe erreicht, sind ausgehend von der höchsten Entgeltgruppe die auf eine höhere Entgeltgruppe entfallenden Zeitanteile solange der nächst niedrigeren Entgeltgruppe hinzuzurechnen, bis das geforderte Zeitmaß von 50 Prozent erreicht ist. Dabei wird unterstellt, dass die höhere Entgeltgruppe die Anforderungen niedrigerer Entgeltgruppen mit abdeckt. Beispiel 6: Die Tätigkeit eines Beschäftigten besteht aus vier Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Diese Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale verschiedener Gliederungseinheiten der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA): AV Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale Techniker Bürodienst mit Sachbearbeitung Bürodienst mit Sachbearbeitung Bürodienst mit Sachbearbeitung Staatl. gepr. Techniker mit entspr. Tätigkeit gründliche und vielseitige gründliche schwierige Tätigkeiten 25 % Gliederungs- Zeitanteil einheit der Anlage 1 zum TVöD 35 % Teil A I Ziffer 5 20 % Teil A 20 % Teil A Teil A EG EG 8 EG 6 EG 5 EG 4 Bewertung: Entgeltgruppe 6 Schritt 1: Festzustellen ist zunächst, dass der Arbeitsvorgang 1 dem Teil A Abschnitt II Ziffer 5 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) und die Arbeitsvorgänge 2 bis 4 dem Teil A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) zuzuordnen sind. Keiner der Arbeitsvorgänge 2 bis 4 erreicht für sich das notwendige zeitliche Maß von 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit.

11 11 Schritt 2: Hier kann auf die Ausführungen zu vorherigem Beispiel 5 verwiesen werden, sodass sich allein aus der Anforderungsbetrachtung ebenfalls eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 4 ergäbe. Schritt 3: Entgeltgruppenbetrachtung: Hierbei werden nunmehr die Zeitanteile der höchsten Entgeltgruppe der nächstniedrigeren zugordnet, hier also die Zeitanteile der Entgeltgruppe 8 aus dem Arbeitsvorgang 1 denen der Entgeltgruppe 6 aus dem Arbeitsvorgang 2. Im Anschluss hieran sind die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen der gleichen Entgeltgruppe (hier Entgeltgruppe 6 aus Arbeitsvorgängen 1 und 2) zu addieren. Durch diese Addition der Zeitanteile aus Arbeitsvorgang 1 = 35 Prozent und aus Arbeitsvorgang 2 = 20 Prozent, ergeben sich zu 55 Prozent Zeitanteile der Entgeltgruppe 6. Hiermit ist das erforderliche zeitliche Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten für die Entgeltgruppe 6 erfüllt I Gesamtbewertung des Arbeitsplatzes Im Regelfall steht die Eingruppierung der Beschäftigten spätestens nach der Entgeltgruppenbetrachtung fest. Ausnahmsweise hat aber zusätzlich noch eine Gesamtbetrachtung des Arbeitsplatzes zu erfolgen, wenn die Betrachtung der Anforderungen der einzelnen Arbeitsvorgänge derselben untersten Gliederungseinheit nach vorstehendem Punkt I und die Entgeltgruppenbetrachtung nachvorstehendem Punkt I zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn den Beschäftigten verschiedene Tätigkeiten übertragen sind, wodurch zusätzlich zu mehreren Arbeitsvorgängen derselben untersten Gliederungseinheit noch die Anforderungen eines speziellen Tätigkeitsmerkmals einer anderen Gliederungseinheit erfüllt sind. Ist das Ergebnis nach der Entgeltgruppenbetrachtung höher als nach der Anforderungsbetrachtung innerhalb derselben untersten Gliederungseinheit, verbleibt es bei dem Ergebnis der Entgeltgruppenbetrachtung. Führt das Ergebnis nach der Entgeltgruppenbetrachtung zu einer niedrigeren Eingruppierung als nach der Anforderungsbetrachtung innerhalb derselben untersten Gliederungseinheit, sind die Beschäftigten in diejenige Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach der Anforderungsbetrachtung innerhalb derselben untersten Gliederungseinheit ergibt. Beispiel 7: Die Tätigkeit eines Beschäftigten besteht aus vier Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Diese Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale verschiedener Gliederungseinheiten der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA): AV Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale 1 Bürodienst mit Sachbearbeitung gründliche und vielseitige und selbstständige Leistungen Gliederungs- Zeitanteil einheit der Anlage 1 zum TVöD 15 % Teil A (allgem. TM) EG EG 9a

12 Bürodienst mit Sachbearbeitung Bürodienst mit Sachbearbeitung gründliche und vielseitige und selbstständige Leistungen gründliche und vielseitige 25 % Teil A (allgem. TM) 20 % Teil A (allgem. TM) Bezügerechner Bezügerechner 40 % Teil A I Ziffer 1 (spezielles TM) Bewertung: Entgeltgruppe 9a EG 9a EG 6 EG 9a Schritt 1: Das geforderte Maß von mind. 50 Prozent der Gesamttätigkeit auf diesem Arbeitsplatz wird von keinem der Arbeitsvorgänge erfüllt. Insgesamt werden zu 60 Prozent Tätigkeitsmerkmale erfüllt, die dem Teil A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) zuzuordnen sind. Schritt 2: Anhaltspunkte dafür, dass durch eine zusammenfassende Beurteilung die Anforderung eines höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllt werden kann, liegen nicht vor. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass durch die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 3 die Anforderung der gründlichen und vielseitigen sowie im Weiteren durch die Arbeitsvorgänge 1 und 2 auch die Anforderung der selbstständigen Leistungen erfüllt ist. Insgesamt wird somit durch die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 3 das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 des Teils A Abschnitt 1 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) ( Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert ) erfüllt. Schritt 3: Es werden die Anteile der höchsten Entgeltgruppen zusammengerechnet. Die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 4 sind jeweils der Entgeltgruppen 9a zugeordnet und machen zusammen einen Zeitanteil in Höhe von 80 Prozent der Gesamttätigkeit der / des Beschäftigten aus. Schritt 4: Das Ergebnis aus Schritt 3 ist höher als dasjenige aus Schritt 2, sodass die Tätigkeit insgesamt nach Entgeltgruppe 9a zu bewerten ist. Variante von Beispiel 7: In dem Arbeitsvorgang 4 wird eine andere Tätigkeit ausgeübt, welche nach der Entgeltgruppe 7 zu bewerten ist. In diesem Fall ist die Entgeltgruppenbetrachtung schlechter, sodass es bei dem Ergebnis der Gesamtbetrachtung mit der Entgeltgruppe 8 bleibt. I.3 Voraussetzungen in der Person Enthält ein Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung mit einer Voraussetzung in der Person der Beschäftigten, so muss nach 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD auch diese Anforderung erfüllt sein. Diese Anforderung ist somit bei der Prüfung einzubeziehen, unter welches Tätigkeitsmerkmal der jeweilige Arbeitsvorgang zu subsumieren ist. Bei Erfüllung dieser Anforderungen sind Beschäftigte in diejenige Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach Durchführung der vorstehenden Prüfschritte der Punkte I bis I ergibt. Die Voraussetzungen in der Person der Beschäftigten ergeben sich insbesondere aus den Ziffern 2 bis 7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA). Dazu erfolgen nähere Ausführungen unter den nachfolgenden Punkten II.2 bis II.7.

13 13 Enthält ein Tätigkeitsmerkmal neben einer ausbildungsbezogenen Anforderung als Voraussetzung in der Person (z.b. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung) als alternative Voraussetzung in der Person die Anforderung des sonstigen Beschäftigten (sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben) ist bei Nichterfüllen der ausbildungsbezogenen Anforderung ferner zu prüfen, ob die Anforderung als sonstiger Beschäftigter erfüllt ist. Die diesbezüglichen Voraussetzungen werden unter nachfolgendem Punkt II.2 näher dargestellt. Sind Beschäftigten Tätigkeiten übertragen, aufgrund derer mit Ausnahme der Anforderung in der Person alle übrigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals erfüllt sind, sind die Beschäftigten nach Nummer 2 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Auch hier kommt es darauf an, unter welches Tätigkeitsmerkmal der Arbeitsvorgang bei Erfüllung der Voraussetzung in der Person zu subsumieren wäre. Dieses Ergebnis ist dann um eine Entgeltgruppe herabzusetzen. Danach sind dann ggf. die Prüfschritte nach den vorstehenden Punkten I bis I erneut durchzuführen. Demgegenüber wäre es nicht richtig, das nach den Prüfschritten der vorstehenden Punkte I bis I festgestellte Ergebnis lediglich um eine Entgeltgruppe abzusenken. Beispiel: Die Tätigkeit eines Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung als Diplom-Verwaltungsfachwirt/in besteht aus drei Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Diese Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale verschiedener Gliederungseinheiten der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA): AV Tätigkeit Bürodienst mit Sachbearbeitung Bürodienst mit Sachbearbeitung Informatiker/in Tätigkeitsmerkmale abgeschlossene Hochschulbildung; Heraushebung bes. Schwierigkeit und Bedeutung abgeschlossene Hochschulbildung; entspr. Tätigkeit einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung; Heraushebung bes. Leistungen Gliederungs- Zeitanteil einheit der Anlage 1 zum TVöD 35 % Teil A 25 % Teil A 40 % Teil A I Ziffer 2 EG EG 11 EG 9b FG 1 EG 10 FG 1 (eine EG niedriger; sonst EG 11) Bewertung: Entgeltgruppe 10

14 14 Schritt 1: Das geforderte Maß von mind. 50 Prozent der Gesamttätigkeit auf diesem Arbeitsplatz wird von keinem der Arbeitsvorgänge erfüllt. Insgesamt werden zu 60 Prozent Tätigkeitsmerkmale erfüllt, die dem Teil A der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) zuzuordnen sind. Schritt 2: Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung die Erfüllung einer höheren Anforderung ergeben könnte, sodass direkt zur Gesamtbetrachtung übergegangen werden kann. Da die Tätigkeitsmerkmale in Teil A aufeinander aufbauen und ein höheres Tätigkeitsmerkmal immer auch die darunter liegenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt, liegt bei dem Arbeitsvorgang 1 auch die Anforderung abgeschlossene Hochschulbildung; entspr. Tätigkeit der Entgeltgruppe 9b vor. Dieser Arbeitsvorgang kann mit seinem Zeitanteil dem Arbeitsvorgang 2 hinzugerechnet werden, sodass sich allein aus der Gesamtbetrachtung eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9b ergäbe. Schritt 3: Hierbei werden nunmehr die Zeitanteile der höchsten Entgeltgruppe der nächstniedrigeren zugordnet, hier also die Zeitanteile der Entgeltgruppe 11 aus dem Arbeitsvorgang 1 denen der Entgeltgruppe 10 aus dem Arbeitsvorgang 3. Im Anschluss hieran sind die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen der gleichen Entgeltgruppe (hier Entgeltgruppe 10 aus Arbeitsvorgängen 1 und 3) zu addieren, wodurch das erforderliche zeitliche Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten für die Entgeltgruppe 10 erfüllt ist. Wäre auch die persönliche Anforderung einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung im Arbeitsvorgang 3 erfüllt, wären die Arbeitsvorgänge 1 und 3 zu addieren, da diese jeweils Anforderungen der Entgeltgruppe 11 erfüllt hätten, was zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 geführt hätte. Schritt 4: Das Ergebnis aus Schritt 3 ist höher als dasjenige aus Schritt 2, sodass die Tätigkeit insgesamt nach Entgeltgruppe 10 zu bewerten ist. I.4 Eingruppierung in besonderen Fällen Im Gegensatz zu den Regelungen des 12 (VKA) TVöD, bei denen Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine höherwertige Tätigkeit übertragen, werden von 13 (VKA) TVöD diejenigen Fälle erfasst, in denen sich die den Beschäftigten übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert hat, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht ( 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6). Haben Beschäftigte diese höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, sind sie mit Beginn des darauffolgenden Monats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Der Zeitraum von sechs Monaten beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem aufgrund der geänderten Tätigkeit die Anforderungen der höheren Entgeltgruppe erfüllt sind. Die Tätigkeit der Beschäftigten entwickelt sich im Laufe der Zeit dergestalt, dass sie ab einem bestimmten Zeitpunkt den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe als ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht. Eine solche schleichende Entwicklung, die zu einer Höhergruppierung nach 13 (VKA) TVöD führt, kann z.b. aufgrund von organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers (der Arbeitgeber baut Beschäftigten im Rahmen der übertragenen Tätigkeit zugeordnete Tätigkeitsbereiche aus) oder auf Änderungen von gesetzlich festgeschriebenen Zuständigkeiten (für die den Beschäftigten übertragenen Tätigkeit bestehen erweiterte gesetzliche Befugnisse) beruhen. Unterbrechungen durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen sind nicht schädlich, werden aber auf den

15 15 Zeitraum von sechs Monaten nicht angerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Weisen Arbeitgeber den Beschäftigten im Rahmen des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zu, die ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht, so dass keine Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe erfolgt, findet 14 TVöD sinngemäß Anwendung. Beschäftigte erhalten daher, sofern die höherwertige Tätigkeit nach 13 TVöD mindestens einen Monat lang ausgeübt wurde, rückwirkend ab dem ersten Tag der Ausübung dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage, deren Höhe sich nach 14 Abs. 3 TVöD bemisst. I.5 Protokollerklärung zu 12, 13 TVöD Nach der Protokollerklärung zu den 12, 13 TVöD bleiben die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung unberührt. Diese Protokollerklärung hat insbesondere im Hinblick auf die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA seit dem 1. Januar 2017 Bedeutung. Auf den Fortbestand der Möglichkeit zur Durchführung korrigierender Rückgruppierungen ist in dem Newsletter 113/16 vom 19. Dezember 2016 unter Punkt III. hingewiesen worden. Durch Fortgeltung der Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Protokollerklärung zu den 12, 13 TVöD am 1. Januar 2017 finden diese auch Anwendung auf Eingruppierungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA seit dem 1. Januar 2017 erfolgt sind. Der Bestandschutz nach 29a Abs. 1 TVÜ-VKA findet daher keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung erfüllt sind. II. Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Entsprechend den bisherigen Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen haben die Tarifvertragsparteien grundsätzliche Eingruppierungsregelung (Vorbemerkungen) vereinbart, die für alle Merkmale der neuen Entgeltordnung gelten. Die Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) gelten nach der Struktur der Entgeltordnung sowohl für den Allgemeinen Teil als auch für den Besonderen Teil der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA). Sie enthalten insbesondere Regelungen zu dem Verhältnis der einzelnen Tätigkeitsmerkmale zueinander (Spezialitätsgrundsatz), dem Fehlen persönlicher Eingruppierungsvoraussetzungen (z.b. von Ausbildungsabschlüssen), zu den Definitionen von Ausbildungs- und Bildungsabschlüssen, zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht sowie zu der Berücksichtigung von unterstellten Beschäftigten. II.1 Rangverhältnis von Tätigkeitsmerkmalen In der Vorbemerkung Nr. 1 ist das Verhältnis der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) zueinander geregelt.

16 16 II.1.1 Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Ziffern 1 bis 4) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe (Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1). Diese Regelung entspricht redaktionell angepasst der bisherigen Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Die bisherige Rechtsprechung zu der Bemerkung Nr. 3 ist damit weiterhin anwendbar. Der Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 dient der Lösung von Regelungskollisionen und bestimmt einen Anwendungsvorrang der speziellen Tätigkeitsmerkmale (vgl. Urteil des BAG vom 04. Juli AZR 673/10 ). Die speziellen Tätigkeitsmerkmale im I des Teil A (Allgemeiner Teil) und im Teil B (Besonderer Teil) der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) haben somit Vorrang vor den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen im des Teil A (Allgemeiner Teil). Entsprechend der Unterteilung der gesamten auszuübenden Tätigkeit nach 12 Abs. 2 TVöD in einzelne Arbeitsvorgänge kommt es auch für den Vorrang des speziellen Tätigkeitsmerkmals jeweils auf den zu bewertenden Arbeitsvorgang an. Dabei ist ein Arbeitsvorgang nur dann einheitlich nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten, wenn die von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfassten Teiltätigkeiten für diesen Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorgangs bilden (vgl. Urteil des BAG vom 04. Juli AZR 673/10 ). Besteht die gesamte auszuübende Tätigkeit aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang, wie z.b. bei Leitungstätigkeiten, ist dadurch ausgeschlossen, dass eine untergeordnete Teiltätigkeit zum Vorrang eines speziellen Tätigkeitsmerkmals führt, obgleich die Tätigkeit eine wesentlich andere Prägung hat. II.1.2 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale des Teil A Greift der Vorrang der speziellen Tätigkeitsmerkmale nach Satz 1 der Nummer 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) nicht, ist grundsätzlich der Anwendungsbereich der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teil A eröffnet. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teil A decken aber nicht alle im öffentlichen Dienst vorkommenden Tätigkeiten ab, die nicht von speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden. Es muss daher geprüft werden, ob die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teil A auf die zu bewertende Tätigkeit Anwendung finden. a) Teil A Ziffer 1 - Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Bei dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) wird nicht danach differenziert, ob es sich um handwerkliche Tätigkeiten oder um Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst handelt.

17 17 Was einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 des Teil A Ziffer 1 sind, wird durch den Beispielskatalog dieses Tätigkeitsmerkmals bestimmt, der durch landesbezirklichen Tarifvertrag ergänzt werden kann. Da die speziellen Tätigkeitsmerkmale im I des Teil A (Allgemeiner Teil) und im Teil B (Besonderer Teil) der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) keine Tätigkeitsmerkmale enthalten, die mit der Entgeltgruppe 1 in Kollision stehen, findet die Entgeltgruppe 1 für die von ihr erfassten Tätigkeiten in allen Tätigkeitsbereichen in den Geltungsbereichen der Durchgeschriebenen Fassungen TVöD-V, TVöD-B, TVöD-K, TVöD-S, TVöD-F oder TVöD-E Anwendung. Zwischen den Tarifvertragsparteien bestand während der Verhandlungen über die neue Entgeltordnung Einvernehmen, den Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 1 im bisherigen Umfang beizubehalten. Die Tarifvertragsparteien befinden sich derzeit in einem Abstimmungsprozess dazu, die Beibehaltung des bisherigen Anwendungsbereichs der Entgeltgruppe 1 ausdrücklich klarzustellen. b) Teil A Entgeltgruppen 2 bis 12 (Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst) Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I ) finden nach Satz 2 der Nummer 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Anwendung, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat. Durch die Protokollerklärung zu dem Satz 2 der Nummer 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) haben die Tarifvertragsparteien die Auffangfunktion der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teil A auf denselben Umfang beschränkt, wie er aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BAG bis zum 31. Dezember 2016 für die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT bestand. Diese Auffangfunktion erfasst somit auch Tätigkeiten, die nicht zu den eigentlichen behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne gehören. Sie findet aber dann keine Anwendung, wenn bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein unmittelbarer Zusammenhang zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen besteht (vgl. Urteil des BAG vom 18. Mai AZR 539/80 -). Auch die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA findet damit nicht umfassend auf alle Tätigkeiten im öffentlichen Dienst Anwendung. c) Teil A Ziffer 4 Entgeltgruppen 13 bis 15 Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teil A Abschnitt I Ziffer 4 gelten nach Satz 4 der Nummer 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen), es sei denn, dass die Tätigkeit von Beschäftigten, die von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teil A Ziffer 4 erfasst ist, in einem speziellen Merkmal aufgeführt ist. Ist dies der Fall, verdrängt das spezielle Merkmal die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teil A Ziffer 4.

18 18 Die Tarifvertragsparteien wollen mit der Regelung des Satz 4 der Nummer 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) klarstellen, dass die Begrenzung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 auf den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst keine Anwendung auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teil A Ziffer 4 keine Anwendung findet. Damit geht der Anwendungsbereich der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teil A Ziffer 4 über den bisherigen Anwendungsbereich der diesen Entgeltgruppen entsprechenden Vergütungsgruppen II bis Ia der Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT hinaus. II.2 Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person Nach 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD muss, wenn ein Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung mit einer Voraussetzung in der Person der Beschäftigten enthält, auch diese Anforderung erfüllt sein (siehe vorstehend Punkt I.3). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung nach 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD eine Vorbildung oder Ausbildung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, nach Satz 1 der Nr. 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert, sofern dieses Tätigkeitsmerkmal sonstige Beschäftigte nicht erfasst, oder die Beschäftigten nicht die Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten erfüllen. Der Anwendungsbereich des Satz 1 der Nummer 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) geht daher über den bisherigen Anwendungsbereich der Bemerkung Nr. 4 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT hinaus, der nur auf solche Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT Anwendung fand, von denen sonstige Beschäftigte nicht erfasst waren. In den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA), die auch sonstige Beschäftigte erfassen, ist durchgängig bestimmt, dass von diesen Tätigkeitsmerkmalen nur sonstige Beschäftigte erfasst sind, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zu der inhaltgleichen Regelung in Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT, auf die somit vollumfänglich zurückgegriffen werden kann, erfüllen Beschäftigte die Voraussetzungen als sonstiger Beschäftigter nur dann, wenn in Tiefe und Breite Kenntnisse erworben worden sind, die denjenigen der in dem Tätigkeitsmerkmal geforderten Vor- oder Ausbildung entsprechen. Erfüllen Beschäftigte diese Anforderungen an die sonstigen Beschäftigten nicht, sind sie nunmehr nach der zweiten Alternative des Satz 1 der Nummer 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) ebenfalls eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Beispiel 1: Einem Beschäftigten ohne abgeschlossene Hochschulbildung sind zu einem Anteil von 100 Prozent seiner Gesamttätigkeit entsprechende Tätigkeiten eines Diplom-Ingenieurs nach der Entgeltgruppe 10 der Tätigkeitsmerkmale des Teil A Abschnitt II (Ingenieurinnen und Ingenieure) übertragen. Da dieser Beschäftigte weder die Anforderung der abgeschlossenen Hochschulbildung, noch die Anforderungen der von dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 10 erfassten

19 19 sonstigen Beschäftigten erfüllt, ist dieser Beschäftigte in die nächst niedrigere Entgeltgruppe, hier die Entgeltgruppe 9c, eingruppiert. Nach Satz 2 der Nummer 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) gelten die Regelungen des Satz 1 der Nr. 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) für Tätigkeitsmerkmale höherer Entgeltgruppen entsprechend, die auf den Tätigkeitsmerkmalen nach dem Satz 1 der Nummer 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) aufbauende qualifiziertere Anforderungen enthalten. Beispiel 2: Wie Beispiel 1 mit der Abweichung, dass diesem Beschäftigten Tätigkeiten übertragen sind, die das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 der Tätigkeitsmerkmale des Teil A I (Ingenieurinnen und Ingenieure) erfüllen. Da dem Beschäftigten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 übertragen sind, die auf der Entgeltgruppe 10 aufbauen, ist der Beschäftigte in die nächst niedrigere Entgeltgruppe, hier die Entgeltgruppe 10, eingruppiert. Enthält die Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) Tätigkeitsmerkmale, die eigenständige Regelungen zur Eingruppierung von Beschäftigten ohne eine Vorbildung oder Ausbildung enthalten (z.b. Tätigkeitsmerkmale mit der Anforderung in der Tätigkeit von ), regelt Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 2, dass Beschäftigte, die die Anforderungen eines solchen Tätigkeitsmerkmals erfüllen, abweichend von Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 2 unmittelbar nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind. II.3 Wissenschaftliche Hochschulbildung In der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) sind ab der Entgeltgruppe 13 Tätigkeitsmerkmale vereinbart, die als Anforderung in der Person nach 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraussetzen. Dies ist beispielsweise bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teil A Ziffer 4 der Fall. Die Nummer 3 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) regelt, wann eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Tarifsinne vorliegt. Dabei sind, über die bisherige Protokollerklärung Nr. 2 zu der Neufassung der Fallgruppen 1 der Anlage 1a zum BAT hinausgehend, Masterabschlüsse einbezogen. Die Tarifvertragsparteien tragen damit dem Bologna-Prozess, wonach eine Vereinheitlichung von Studiengängen und -abschlüssen auf europäischer Ebene angestrebt wird, Rechnung. Des Weiteren wird aufgrund der Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) nicht mehr wie bisher auf eine Mindeststudienzeit, sondern auf die Regelstudienzeit ( 11 HRG) abgestellt. Die Nummer 3 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) enthält nunmehr zwei Alternativen für das Erreichen einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung, wobei danach unterschieden wird, mit welchem Abschluss das Studium beendet worden ist. a) Die erste Alternative setzt wie bisher voraus, dass das Studium an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule

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