Satzung. Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben
|
|
- Ferdinand Zimmermann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rehburg-Loccum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz), der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, alle Gesetze in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rehburg-Loccum in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgabe ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig. Diese Pflichtaufgaben sind insbesondere: a) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. 28 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz, c) Nachbarschaftshilfe gem. 2 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz, d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm), e) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z. B. Kraftfahrzeugbrände). 3 Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller Gebühren erhoben. Gebührenpflicht besteht für alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im
2 - 2 - Zusammenhang mit den in 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind insbesondere: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Bergung oder Absicherung von Sachen, c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungsund sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen bzw. Rettung von Tieren, e) Auspumpen von überfluteten Räumen, f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, h) Fällen von umsturzgefährdeten Bäumen, Abräumen umgestürzter Bäume, Entfernen gefährlicher Äste, i) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen. 4 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach 2 der Satzung a) d) und e) gem. 26 Abs. 4 Nds. Brandschutzgesetz, b) gem. 28 Abs. 1 Nds. Brandschutzgesetz, c) gem. 2 Abs. 2 Satz 2 Nds. Brandschutzgesetz. (2) Die Gebühren schuldet, wer eine Leistung nach 3 in Anspruch nimmt. (3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 5 Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenberechnung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
3 - 3 - (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- und Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch vorgesehen ist, die Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung. Bei dem Personal der Feuerwehr werden die für die Vorhaltung ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten (Grundkosten) zuzüglich der tatsächlich zu erstattenden Verdienstausfälle zugrunde gelegt. Den Nutzungskostenansätzen für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung werden alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt. (3) Die erste angefangene Einsatzstunde wird voll berechnet. Eine weitere angefangene Einsatzstunde unter 30 Minuten wird zur Hälfte und über 30 Minuten voll berechnet. (4) Der Kostenersatz/die Gebühr wird bei offensichtlich unnötigem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. (5) Ergibt sich aus der Anwendung dieser Satzung eine unbillige Härte, so kann die Stadt auf Antrag eine Billigkeitsregelung treffen. 6 Entstehen der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht (1) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte, damit entsteht die Kostenerstattungs- und Gebührenschuld. (3) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistung nach Satz 1 gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemißt sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.
4 - 4-7 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. 8 Haftung Die Stadt haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Am gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Rehburg-Loccum über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom außer Kraft. Rehburg-Loccum,
5 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rehburg-Loccum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Kosten- und Kosten- und Gebührentatbestand Bemessungs- Gebühren- grundlage ziffer DM/Stunde 1. Personaleinsatz 1.1 Personal der Freiwilligen Feuerwehr - Feuerwehrmann (Sammelbegriff) - 36,00 2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 2.1 Löschgruppenfahrzeug (LF8) 90, Tanklöschfahrzeug (TLF) 90, Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 60, Mannschaftstransportwagen (MTW) 45, Anhängeleiter AL 18 30, Oelschadenanhänger 30, Schlauchanhänger oder sonstige Anhängefahrzeuge 30,00 3. Einsatz von feuerwehrtechnischen Gerätschaften und Ausrüstungen, die nicht zur feuerwehrspezifischen Beladung eines Fahrzeuges gehören (ohne Personal) 3.1 Vollschutzanzug 30, Druckluftatemschutzgerät 20, Tragkraftspritze einschl. saugseitigem Zubehör 40, Sonstige Pumpen 15, Druckschläuche (Gr. A, B, C) pro Stck. 3, Saugschläuche pro Stck. 3, Be- u. Entlüftungsgerät 20, Notstromaggregat 5 KVA tragbar 30, Schneidgerät, Trenngerät, Spreizer 30, Hebekissen 15, Mehrzweckzug, Winde 7, Motorsäge 7, Trennschleifer 7, Scheinwerfer u. Zubehör 10, Signal, Warnsignal 3, Mineralölumfüllpumpe tragbar 18, Auffangbehälter für flüssige Stoffe 5, Oelsperre pro lfd. Meter (DM/Tag) 15, tragbare Leitern 7,50
6 - 2 - Kosten- und Kosten- u. Gebührentatbestand Bemessungs- Gebühren- grundlage ziffer DM/Stunde 4. Verbrauchsmittel (z. B. Auslagen f. Oelbindemittel, Löschund Schaummittel, Atemfilter, Sandsäcke, Fackeln, Acetylen, Sauerstoff) werden nach dem tatsächlichen Verbrauch zu Beschaffungspreisen zzgl. eines 10 %igen Verwaltungsaufschlages und etwaiger Entsorgungsaufwendungen berechnet. 5. Unfugalarm bzw. technische Fehlalarme Abrechnung nach tatsächlicher Abwesenheit des eingesetzten Personals und Fahrzeuge entspr. Kosten- u. Gebührenziffer 1 und 2 6. Sonstige Regelungen Leistungen, die im vorgenannten Kosten- und Gebührentarif nicht enthalten sind, werden gleichwertigen Tarifen zugeordnet.
Satzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Verden (Aller)
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Verden (Aller) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung der Gemeinde Lindern (Oldb) über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
1 Stand: 27. Febr. 2013 Satzung der Gemeinde Südbrookmerland über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstund Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Südbrookmerland außerhalb der unentgeltlich
MehrSatzung. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
2.1.27 Satzung der Stadt Lohne über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben - Satzung vom 19.06.1996-1.
Mehr(in der Fassung der Euro-Einführungssatzung vom )
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Büddenstedt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (in
MehrS a t z u n g. Allgemeines
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Mehr2 - Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehren ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wardenburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehren ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrS A T Z U N G. in der Fassung vom 14.Dezember 1998 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 07. Mai 2001
S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Großenkneten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom 14.Dezember
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung der Stadt Aurich über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aurich außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrAllgemeines. Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Gemeinde Wangerland über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrRecht/Sicherheit und Ordnung
Kreisrecht Hauptthema Martina Lüttchen/LKLG/DE 16.10.2006 11:02 Betreff: Kategorie: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst - und Sachleistungen der Kreisfeuerwehr Recht/Sicherheit
MehrAllgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrS a t z u n g. Allgemeines
Ordnungs-Nr.: 1/18-1 S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Bockhorn Aufgrund der 6, 8,
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Westoverledingen über die Erhebung von. Gebühren für Dienst- und Sachleistungen
S a t z u n g der Gemeinde Westoverledingen über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 17.07.2014
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrS a t z u n g. 1 Allgemeines
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
MehrSATZUNG. 1 Allgemeines
SATZUNG der Stadt Walsrode über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Westerstede außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrAufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrAllgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. (1) Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Gemeinde Salzbergen Landkreis Emsland Satzung der Gemeinde Salzbergen über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Salzbergen außerhalb der
Mehr1 -Allgemeines- 2 -Entgeltliche Pflichtaufgaben - Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung der Stadt Jever über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der
MehrSatzung. Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Stadt Haren (Ems) über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
Mehr1 - Allgemeines. 2 - Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Uelzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
Mehrveröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr. XX vom XX.XX.XXXX, in Kraft getreten zum XX.XX.XXXX Hinweise auf Änderungssatzungen:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Jade veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis
Mehr2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Gemeinde Glandorf über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Stadt Bückeburg über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes,
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rosengarten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung)
MehrAllgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 19.03.1997
MehrGemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung
Gemeinde Friedeburg Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sach- und Dienstleistungen der Feuerwehr Friedeburg + Anlage (Gebührentarif) Beschließendes Organ: Gemeinderat
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Sulingen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
Mehr7.1. Satzung. in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03. Juli 2008
7.1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Münder am Deister außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrOrtsrecht der Stadt Wittmund 2.24
Satzung der Stadt Wittmund über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6, 8 und
MehrSatzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben
Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr1 Allgemeines. Für die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Samtgemeinde Apensen besteht eine Feuerwehrsatzung.
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Apensen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Mehr- Feuerwehrgebührensatzung der Samtgemeinde Zeven -
S a t z u n g der Samtgemeinde Zeven über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben - Feuerwehrgebührensatzung der
MehrSatzung. über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSamtgemeinde Holtriem. Ortsrecht-Sammlung
Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Beschließendes Organ: Zuständig in der Verwaltung: Satzung der Samtgemeinde Holtriem über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr
Mehr1 Allgemeines. 2 Kostenerstattungspflichtige Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Auf Grund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen
MehrDie Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
F E U E R W E H R Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrSatzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben
Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung der Samtgemeinde Nienstädt über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstund Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wittingen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrS A T Z U N G. 1 Allgemeines
3.2.2 S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr Syke außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung des Fleckens Coppenbrügge über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Aufgrund der 6,
MehrFeuerwehrgebührensatzung Seite 1 von 7
Feuerwehrgebührensatzung Seite 1 von 7 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Papenburg außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Mehr(1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langenhagen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
MehrAllgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrSatzung der Gemeinde Jade. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstund. Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade
Satzung der Gemeinde Jade über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstund Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Veröffentlicht
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. ²Zu den freiwilligen Einsätzen nach Abs. 1 Nr. 3 gehören insbesondere
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wolfenbüttel
S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wolfenbüttel außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 19.12.2001
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Abdruck der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schellerten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrSatzung. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst.. und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Salzhemmendorf außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben Aufgrund der 6, 8, 40 und
Mehr32-15 SATZUNG. 1 Allgemeines
SATZUNG 32-15 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) ----------------------------------------------------------------------------------------------
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Aufgrund der 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgetz (NKomVG), 26 und 28 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) sowie der 2 und 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Pflichtaufgaben
Satzung der Gemeinde Jemgum über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont Auf Grund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrOrtsrecht Stand: Aktenzeichen:
2003-12-11 10 20 13/26 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehr
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stelle außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Mehr37-3. Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kosten-
Mehr2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Emstek außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 06. Dezember 2017 Aufgrund des 10
MehrSatzung. Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
5 B b Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrAmtliche Bekanntmachung. Satzung
STADT DELMENHORST Der Oberbürgermeister Fachdienst Feuerwehr Delmenhorst, 05. 12. 2012 Amtliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb
MehrS A T Z U N G. 1 Allgemeines
S A T Z U N G der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrLesefassung. - Gebührensatzung Feuerwehr -
Lesefassung Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung von Gebühren für Dienstund Sachleistungen der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden
MehrAllgemeines. Kostenersatzpflichtige Pflichtaufgaben
37.20 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (in der Fassung
MehrSatzung. 1 Kostenfreie und kostenpflichtige Leistungen
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Salzhausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der
MehrÖffentliche Bekanntmachung. Satzung
Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laatzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrAllgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung des Flecken Coppenbrügge über die Erhebung Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben - Feuerwehrgebührensatzung - Aufgrund
MehrAllgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
MehrLesefassung (Stand )
Lesefassung (Stand 15.09.2017) Satzung der Stadt Brake (Unterweser) über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrIn der Fassung vom Letzte Änderung bekannt gemacht am Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bassum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben In der Fassung vom 03.05.2017
MehrS A T Z U N G. Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Verden (Aller)
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Verden (Aller) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Feuerwehrgebührensatzung
MehrAllgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung des Flecken Coppenbrügge über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben - Feuerwehrgebührensatzung - Aufgrund
MehrPräambel. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Seevetal außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Präambel Aufgrund der 6
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung der Samtgemeinde Land Hadeln, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Land Hadeln außerhalb der unentgeltlich
Mehr1 Leistungsarten. I. Unentgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz/Gebühren für Hilfe- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Barsinghausen (Kostenersatz-/Gebührensatzung) vom 14.03.1996 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
5.4 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bockenem außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung Feuerwehr)
MehrS a t z u n g. Erlass und Änderungen der Satzung
S a t z u n g der HANSESTADT BUXTEHUDE über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 03.08.2016
Mehrin der Fassung vom letzte Änderung bekannt gemacht am Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bassum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom 15.01.2004
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf (Feuerwehrgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf (Feuerwehrgebührensatzung) Auf Grund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes,
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung der Stadt Magdeburg über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige
Mehrüber die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrkostensatzung)
Feuerwehrkostensatzung vom 11.12.2008 1 S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrkostensatzung) Auf der Grundlage der 6 und 44
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Osterburg (Altmark) -Gebührensatzung- Präambel Auf der Grundlage der 1, 2 und 5 des
Mehrin der Fassung vom Inhaltsverzeichnis Seite
1 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lingen (Ems) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom 26.02.2014
MehrSatzung. der Samtgemeinde Sachsenhagen. zur Erhebung von Gebühren für Hilfs- und. Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren
Satzung der Samtgemeinde Sachsenhagen zur Erhebung von Gebühren für Hilfs- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für Leistungen der Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Möser (Feuerwehrgebührensatzung)
Gemeinde Möser Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für Leistungen der Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Möser (Feuerwehrgebührensatzung) Auf der Grundlage der 4, 6 und 44 der Gemeindeordnung
Mehrüber die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrkostensatzung)
S a t z u n g 1 über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Bördeland (Feuerwehrkostensatzung) Auf der Grundlage der 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr- nichtamtliche Lesefassung -
- nichtamtliche Lesefassung - Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Sibbesse außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Burg
Anlage zur Beschluss-Vorlage 2012/037 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Burg Auf Grund des 6 und 44 der Gemeindeordnung für
MehrKostenersatz für Sach- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lesefassung. Lesefassung S A T Z U N G
Samtgemeinde Hanstedt S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz für Dienstund Sachleistung der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben 1 (1) Der Einsatz der Feuerwehr
Mehr1 Grundsatz. 2 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aken (Elbe) (Kostenersatzsatzung Feuerwehr KostSFF) Auf der Grundlage der 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziffer
MehrSatzung. 1 Umfang der Benutzung und Gebührenpflicht
Satzung der Gemeinde Stuhr über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Stuhr und ihrer Fahrzeuge und Geräte (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 10 und 58 des Niedersächsischen
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Stadt Lehrte über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lehrte außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
MehrAllgemeines. der Stadt Laatzen in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laatzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Mehr