Satzung. Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben

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1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rehburg-Loccum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz), der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, alle Gesetze in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rehburg-Loccum in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgabe ( 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig. Diese Pflichtaufgaben sind insbesondere: a) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. 28 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz, c) Nachbarschaftshilfe gem. 2 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz, d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm), e) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z. B. Kraftfahrzeugbrände). 3 Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller Gebühren erhoben. Gebührenpflicht besteht für alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im

2 - 2 - Zusammenhang mit den in 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind insbesondere: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Bergung oder Absicherung von Sachen, c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungsund sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen bzw. Rettung von Tieren, e) Auspumpen von überfluteten Räumen, f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, h) Fällen von umsturzgefährdeten Bäumen, Abräumen umgestürzter Bäume, Entfernen gefährlicher Äste, i) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen. 4 Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach 2 der Satzung a) d) und e) gem. 26 Abs. 4 Nds. Brandschutzgesetz, b) gem. 28 Abs. 1 Nds. Brandschutzgesetz, c) gem. 2 Abs. 2 Satz 2 Nds. Brandschutzgesetz. (2) Die Gebühren schuldet, wer eine Leistung nach 3 in Anspruch nimmt. (3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 5 Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenberechnung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

3 - 3 - (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten- und Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch vorgesehen ist, die Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung. Bei dem Personal der Feuerwehr werden die für die Vorhaltung ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten (Grundkosten) zuzüglich der tatsächlich zu erstattenden Verdienstausfälle zugrunde gelegt. Den Nutzungskostenansätzen für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung werden alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt. (3) Die erste angefangene Einsatzstunde wird voll berechnet. Eine weitere angefangene Einsatzstunde unter 30 Minuten wird zur Hälfte und über 30 Minuten voll berechnet. (4) Der Kostenersatz/die Gebühr wird bei offensichtlich unnötigem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. (5) Ergibt sich aus der Anwendung dieser Satzung eine unbillige Härte, so kann die Stadt auf Antrag eine Billigkeitsregelung treffen. 6 Entstehen der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht (1) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Zahlungspflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrgerätehaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte, damit entsteht die Kostenerstattungs- und Gebührenschuld. (3) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistung nach Satz 1 gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemißt sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.

4 - 4-7 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. 8 Haftung Die Stadt haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Am gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Rehburg-Loccum über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom außer Kraft. Rehburg-Loccum,

5 Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rehburg-Loccum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Kosten- und Kosten- und Gebührentatbestand Bemessungs- Gebühren- grundlage ziffer DM/Stunde 1. Personaleinsatz 1.1 Personal der Freiwilligen Feuerwehr - Feuerwehrmann (Sammelbegriff) - 36,00 2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 2.1 Löschgruppenfahrzeug (LF8) 90, Tanklöschfahrzeug (TLF) 90, Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 60, Mannschaftstransportwagen (MTW) 45, Anhängeleiter AL 18 30, Oelschadenanhänger 30, Schlauchanhänger oder sonstige Anhängefahrzeuge 30,00 3. Einsatz von feuerwehrtechnischen Gerätschaften und Ausrüstungen, die nicht zur feuerwehrspezifischen Beladung eines Fahrzeuges gehören (ohne Personal) 3.1 Vollschutzanzug 30, Druckluftatemschutzgerät 20, Tragkraftspritze einschl. saugseitigem Zubehör 40, Sonstige Pumpen 15, Druckschläuche (Gr. A, B, C) pro Stck. 3, Saugschläuche pro Stck. 3, Be- u. Entlüftungsgerät 20, Notstromaggregat 5 KVA tragbar 30, Schneidgerät, Trenngerät, Spreizer 30, Hebekissen 15, Mehrzweckzug, Winde 7, Motorsäge 7, Trennschleifer 7, Scheinwerfer u. Zubehör 10, Signal, Warnsignal 3, Mineralölumfüllpumpe tragbar 18, Auffangbehälter für flüssige Stoffe 5, Oelsperre pro lfd. Meter (DM/Tag) 15, tragbare Leitern 7,50

6 - 2 - Kosten- und Kosten- u. Gebührentatbestand Bemessungs- Gebühren- grundlage ziffer DM/Stunde 4. Verbrauchsmittel (z. B. Auslagen f. Oelbindemittel, Löschund Schaummittel, Atemfilter, Sandsäcke, Fackeln, Acetylen, Sauerstoff) werden nach dem tatsächlichen Verbrauch zu Beschaffungspreisen zzgl. eines 10 %igen Verwaltungsaufschlages und etwaiger Entsorgungsaufwendungen berechnet. 5. Unfugalarm bzw. technische Fehlalarme Abrechnung nach tatsächlicher Abwesenheit des eingesetzten Personals und Fahrzeuge entspr. Kosten- u. Gebührenziffer 1 und 2 6. Sonstige Regelungen Leistungen, die im vorgenannten Kosten- und Gebührentarif nicht enthalten sind, werden gleichwertigen Tarifen zugeordnet.

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