Satzung der Gemeinde Jade. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstund. Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade
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- Kristin Adenauer
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1 Satzung der Gemeinde Jade über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstund Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr. 16 vom , in Kraft getreten am Hinweise auf Änderungssatzungen: Lfd. Nr. Datum betr.
2 Satzung der Gemeinde Jade über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom (Nds. GVBl. S. 473), der 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandG) vom (Nds. GVBl S. 233) und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Jade in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 - Allgemeines Für Einsätze im Sinne des 26 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz durch die Feuerwehren der Gemeinde Jade (Entgeltliche Pflichtaufgaben; 2) wird Kostenersatz und für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen ( 3) werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung erhoben. 2 - Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig: a) Leistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, b) die Gestellung einer Brandsicherheitswache gemäß 28 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz, c) Nachbarschaftshilfe gem. 2 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen (Fehlalarm), e) Leistungen bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.b. Kraftfahrzeugbrände) 3 - Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen Für freiwillig erbrachte Leistungen werden Gebühren erhoben. Gebührenpflicht besteht für alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Diese freiwilligen Leistungen sind: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw., c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, d) Retten, Bergen und Einfangen von Tieren, Entfernung von Insektennestern, e) Auspumpen von Kellern, Gruben und sonstigen Gebäudeteilen, Beseitigung von Wasser infolge Rohrbrüchen, f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten in Gebäuden und auf Grundstücken (z.b. Sturmschäden), g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Grundstücken und h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät zu anderen als in 2 dieser Satzung genannten Fällen (z.b. zur Messung von Temperaturen in Erntestapeln (Heu und Stroh), Schadstoffmessungen)
3 4 - Kosten- und Gebührenschuldner (1) Der Kostenschuldner für erstattungsfähige Pflichteinsätze bestimmt sich 1. bei Leistungen nach 2 Buchstaben a, d und e dieser Satzung gemäß 26 Abs. 4 NBrandSchG 2. bei Leistungen nach 2 Buchstaben b dieser Satzung gem. 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter oder Veranlasser) 3. bei Leistungen nach 2 Buchstaben c dieser Satzung gem. 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde) (2) Gebührenschuldner für eine Leistung nach 3 der Satzung ist derjenige, der sie in Anspruch nimmt. (3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz / dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 5 Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenabrechnung (1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. (2) Grundlage der Kostenersatz- und Gebührenberechnung ist, sofern nicht im Kostenund Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch vorgesehen ist, die Zeit der Abwesenheit von Feuerwehrkräften, Geräten vom jeweiligen Feuerwehrhaus, beim Fahrzeugeinsatz die tatsächlichen Einsatzkilometer. (3) Kostenersatz ist auch zu zahlen, wenn bei Eintreffen der Feuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist. (4) Der Kostenersatz / die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage des für die Leistungserbringung erforderlichen Mindestmaßes berechnet. (5) Als Einsatzzeiten bzw. Zeiten der Überlassung der Geräte wird mindestens ½ Stunde berücksichtigt. Die tatsächlichen Einsatz bzw. Überlassungszeiten werden auf jeweils ½ Stunden abgerundet. 6 Entstehen der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht (1) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht endet mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. (3) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistung gefordert werden. Die Höhe des Abschlages bemisst sich nach der im - 2 -
4 Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen. 7 - Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Der Gemeinde oder die Ortsbrandmeister haben der Gemeinde unverzüglich Dienstleistungen der Feuerwehr sowie die Bereitstellung von Geräten, soweit nach dieser Satzung dafür Kostenersatz zu leisten ist, unter Angabe der für die Berechnung der Kostenschuld maßgeblichen Tatbestände mitzuteilen. (2) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (3) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. 8 - Haftung Die Gemeinde Jade haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 9 Auskunftspflicht Die Kostenschuldner und ihre Vertreter haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung des Kostenersatzes bzw. der gebühren erforderlich ist. 10 In Kraft treten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Jade vom 17. April 1997 tritt am gleichen Tage außer Kraft. Jade, den gez. Kaars Bürgermeister - 3 -
5 Kostentarif gemäß 5 der Satzung der Gemeinde Jade über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Jade lfd. Nr. Gegenstand Kostenziffer Kostentatbestand Betrag Bemessungsgrundlage 1 Personaleinsatz 1.1 je Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Personaleinsatz wird zusätzlich zu Kosten des Fahrzeug oder Geräteeinsatzes berechnet.) 25,00 je Feuerwehrmann und Stunde 1.2 bei Sicherheitswachen 20,00 je Feuerwehrmann und Stunde 2 Einsatz von Fahrzeugen 2.1 Löschfahrzeuge je Löschgruppenfahrzeug 50,00 je Stunde je Tragkraftspritzenfahrzeug 30,00 je Stunde je Tanklöschfahrzeug 40,00 je Stunde 2.2 Rüst und Gerätewagen 40,00 je Stunde 2.3 sonstige Fahrzeuge Schlauch-, Öl- und Geräteanhänger 15,00 je Stunde Mannschaftstransportfahrzeug 20,00 je Stunde 2.4 Bereitstellung eines Feuerwehrfahrzeuges für Sicherheitswachen 55,00 je Tag und Veranstaltung 2.5 Wegstreckenentschädigung 1,00 je km 3 Einsatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Ausrüstung (ohne Personal) 3.1 Rettungsgerät Steck- bzw. Schiebeleiter 20,00 je Einsatz Hebekissen, Dichtkissen 25,00 je Stunde Rettungspreizer, Rettungsschere, Rettungszylinder 25,00 je Stunde 3.2 Beleuchtungsgerät / Signalgerät 8,00 je Stunde 3.3 Arbeitsgerät Stromerzeuger tragbar 20,00 je Stunde Motorsäge mit Verbrennungsmotor 20,00 je Stunde Tauchpumpe 15,00 je Stunde Tragkraftspritze TS 20,00 je Stunde Saugschlauch A 4,00 pro Einsatz und Schlauch Druckschlauch B 4,00 pro Einsatz und Schlauch Druckschlauch C 4,00 pro Einsatz und Schlauch Heuwarngerät 50,00 je Tag Standrohr, Übergangstück, Verteiler und Strahlrohr 5,00 je Tag und Stück - 4 -
6 lfd. Nr. Gegenstand 3.4 Atemschutzgeräte Atemschutzgeräte mit Filter 13,00 je Stunde Pressluftatmer 20,00 je Stunde sonstiges feuerwehrtechnisches Gerät 13,00 pro Einsatz 4. Verbrauchsmaterialien 4. 1 Materialien wie Kohlensäure, Sauerstoff, Pressluft, Ölbinder, Löschpulver, Schaummittel usw. werden nach dem tatsächlichen Verbrauch zu Tagespreisen, Wasser aus dem Leitungsnetz wird zu dem jeweils gültigen Preis berechnet. 5. sonstige Einsatzkosten 5.1 Sonstige Einsatzkosten wie z.b. notwendige Reinigungskosten der feuerwehrtechnischen Ausrüstung, Entsorgungskosten anfallender entsorgungspflichtiger Gegenstände und Stoffe werden nach den tatsächlich anfallenden Kosten berechnet. 6. pauschale besondere Leistungen 6.1 Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarm sowie technischer Fehlalarmierung zuzüglich der Einsatzkosten gemäß Ziffern Zusätzlich zu Ziffer 6.1.: bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr nach tatsächlichem Verbrauch zu Tagespreisen, Wasser aus dem Leitungsnetz zum jeweils gültigen Preis tatsächlich von der Gemeinde Jade zu tragende Kosten 400,00 je Fehlalarm 250,00 je Alarmierung - 5 -
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