Fachkommission Bauaufsicht Anlage 6 Anhörung Synopse Entwurf MIndBauRL Stand Dezember 2012

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1 Fachkommission Bauaufsicht Anlage 6 Anhörung Synopse Entwurf MIndBauRL Stand Dezember 2012 Änderungen zur Fassung MIndBauRL 2000 = Grün MIndBauRL Fassung März MIndBauRL Entwurf 2012 Begründung 1 Ziel 1 Ziel Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an - die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe, - die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, - die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege. Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des 17 Abs. 1 MBO. 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Industriebauten nach Abschnitt 3.1. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe, die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege. Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des 14 MBO. 2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für: - Industriebauten nach Abschnitt 3.1, die keine Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m i.s. von 2 Abs. 3 Satz 2 MBO* haben. - Industriebauten, die Aufenthaltsräume ( 2 Abs. 5 MBO) in einer Höhe von 1 Redaktion Häufig werden Räume, die lediglich zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden müssen, an oberster Stelle der Gebäude vorgesehen. Durch Änderungen im Bereich des Arbeitsstättenrechts sind solche Räume Arbeitsplätze und damit baurechtlich als Aufenthaltsräume anzusehen. Liegen ausschließlich solche, nur vorüber-

2 mehr als 22 m i.s. von 2 Abs. 3 Satz 2 MBO* haben, welche nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden. Für diese Industriebauten ist die Muster- Hochhausrichtlinie nicht anzuwenden. Diese Richtlinie gilt nicht für Reinraumgebäude. gehend genutzte Räume oberhalb der Hochhausgrenze, ist für das Gebäude die MIndBauRL und nicht die MHHR anzuwenden. Unter Reinraumgebäuden sind komplette Gebäude zu verstehen, die ausschließlich unter Reinraumbedingungen betrieben werden. In der Regel werden die Reinraumbedingungen unter Verwendung laminarer Luftströme erzeugt, die eine komplette Durchströmung des gesamten Gebäudes erfordern (sogenannte Ballroomtechnology). Im Sinne der Industriebau-richtlinie wären die einzelnen Etagen als Ebenen zu definieren, da permanente Öffnungen, brandschutztechnisch nicht abgetrennt, über alle Decken und Böden verteilt sind. Diese besondere Art der Gebäudelüftung ermöglicht keine sinnvolle, berechenbare Wärmeabzugsdimensionierung. Ebenso ist eine Brandabschnittsbegrenzung von m² unrealistisch. Diese Reinraumgebäude sind daher i. d. Regel nach der Industriebaurichtlinie nicht genehmigungsfähig und sollten über besondere Nachweisverfahren beurteilt und genehmigt werden. Einzelne Reinräume in Industriebauten fallen dagegen in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Diese Richtlinie gilt nicht für: - Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren, wie 2 Redaktion und Klarstellung

3 Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z. B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes), - Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können. Für diese baulichen Anlagen können aufgrund eines geringeren Gefahrenrisikos im Einzelfall weitergehende Erleichterungen gestattet werden. Darüber hinaus gilt die Richtlinie nicht für Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,0 m (Oberkante Lagergut). Weitergehende Anforderungen an - Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und die nur vorübergehend zu Wartungsund Kontrollzwecken begangen werden, (Einhausungen, z.b. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes), - Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können, können weitergehende Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind. Weitergehende Anforderungen können gestellt werden z.b. für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 m. 3 Hochregalläger werden in der Praxis häufig nach der VDI Richtlinie 3564 beurteilt und genehmigt. Da diese Richtlinie allerdings nicht ausschließlich auf bauordnungsrechtliche Schutzziele ausgerichtet ist und weil sich dieser Aspekt durch die Fortschreibung der VDI- Richtlinie erkennbar verstärkt hat, erweitert die MIndBauRL ihren Anwendungs-bereich. Zwar können Regallager über 9 m Höhe nicht nach DIN behandelt werden, da der Abbrandfaktor der Lagergüter ab dieser Höhe nicht ermittelt werden kann. Sie können aber nach Abschnitt 6 beurteilt werden. Werden in solchen Regallagern brennbare Materialien gelagert, können über die MIndBauRL hinausgehende Anforderungen gestellt werden, z.b. in Anlehnung an die VDI-Richtlinie

4 Industriebauten, die sich aus Regelwerken hinsichtlich des Umgangs oder des Lagerns bestimmter Stoffe ergeben, wie Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL), Kunststofflager-Richtlinie (KRL), bleiben unberührt. 3 Begriffe 3 Begriffe Weitergehende Anforderungen an Industriebauten, die sich aus Regelwerken hinsichtlich des Umgangs oder des Lagerns bestimmter Stoffe ergeben, wie Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL), Kunststofflager-Richtlinie (KRL), bleiben unberührt. Übernahme in die Erläuterungen. 3.1 Industriebauten Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. 3.2 Brandabschnitt Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind. 3.3 Brandabschnittsfläche Die Brandabschnittsfläche ist die Fläche des Brandabschnitts zwischen den aufgehenden 3.1 Industriebauten Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Die Grundfläche eines Industriebaus i.s. dieser Richtlinie ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen, die Grundfläche von Räumen innerhalb eines Industriebaus ist die Fläche zwischen den Umfassungswänden. 3.2 Brandabschnitt Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind. 3.3 Brandabschnittsfläche Die Brandabschnittsfläche ist die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung 4 Die Begriffsbestimmungen über die Ermittlung der Grundfläche dienen der Klarstellung. Redaktion und Klarstellung

5 Umfassungsbauteilen. 3.4 Brandbekämpfungsabschnitt Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter, ein- oder mehrgeschossiger Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen. eines Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen. 3.4 Brandbekämpfungsabschnitt Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter, ein- oder mehrgeschossiger Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen. 3.5 Geschoss Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher 3.5 Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnittes Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnittes ist die Grundfläche des untersten Geschosses bzw. der untersten Ebene des Brandbekämpfungsabschnittes, gemessen an der höchsten Stelle der Bodenplatte zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen. Die Grundfläche tiefer liegender Bereiche, wie Gruben und Pressenkeller, werden der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnittes zugeschlagen. 3.6 Brandbekämpfungsabschnittsfläche Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche ist die Summe der Grundflächen von Geschossen oder Ebenen des Brandbekämpfungsabschnittes zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen. 3.7 Geschoss Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Höhe 5 Die Definition der Grundfläche eines Brandbekämpfungsabschnittes wird aufgrund der Überarbeitung des Abschnittes 7 erforderlich. Die Definition der Brandbekämpfungsabschnittsfläche wird aufgrund der Überarbeitung des Abschnittes 7 erforderlich. Redaktion und Klarstellung.

6 Ebene liegenden Räume eines Industriebaus sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzten Raumteile. Galerien und Emporen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt. Als Geschosse werden nicht angerechnet: - Räume, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen, - betriebstechnische Räume, wie z. B. Pressenkeller, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunterliegenden Geschossen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen, - untergeordnete Räume innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z. B. Meisterbüros. liegenden, sowie in der Höhe versetzten Räume und Raumteile eines Brandabschnittes oder eines Brandbekämpfungsabschnittes. Geschosse werden durch Geschossdecken getrennt, die raumabschließend und standsicher sein müssen. Die Grundfläche eines Geschosses ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen oder Brandwänden eines Geschosses. 3.8 Ebene Eine Ebene umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden Räume oder Raumteile in einem Brandbekämpfungsabschnitt zwischen den Außenwänden oder den Brandbekämpfungsabschnittswänden. Ebenen sind durch Decken getrennt, deren Standsicherheit brandschutztechnisch bemessen sein muss. Die Decken haben Öffnungen, nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen. Bei der Ermittlung der Grundfläche der jeweiligen Ebene werden Öffnungen und nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen nicht angerechnet. 6 Decken mit Öffnungen, oder Decken mit Öffnungsverschlüssen, die nicht in der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken verschlossen werden, trennen keine Geschosse. Die Flächen unter- und oberhalb solcher offenen Decken sind somit Bestandteil desselben Geschosses. Die Definition der Ebene wird aufgrund der Überarbeitung des Abschnittes 7 erforderlich. Eine Ebene ist nach DIN keine Fläche, sondern ein Raum, der vergleichbar mit einem Geschoss ist. Eine Ebene erstreckt sich - wie ein Geschoss - zwischen den Umfassungsbauteilen eines Brandbekämpfungsabschnittes. Sie unterscheidet sich von Geschossen nur derart, als dass die Decke der Ebene zwar standsicher bemessen werden muss, sie aber im Gegensatz zur Geschossdecke nicht raumabschließend ist. Der Begriff Ebene ersetzt auch die in der bisherigen Industriebaurichtlinie angesprochenen Emporen und Galerien,

7 jedenfalls soweit sie brandschutztechnisch bemessen waren. Nicht bemessene Emporen und Galerien werden nunmehr unter Einbauten erfasst. Die geltende Regelung über Emporen und Galerien führt nach Ansicht der Projektgruppe zu nicht vertretbaren Ergebnissen in der Praxis. Auf der Grundlage der geltenden MIndBauRL wurden Industriebauten genehmigt, bei denen in jedem Geschoss Emporen und Galerien mit einer Größe von nahezu 50 % der Fläche des Geschosses vorgesehen waren. Dies zum Teil auch in Fällen, in denen in der Geschossdecke betriebsbedingt Öffnungen ohne entsprechend qualifizierte Verschlüsse vorhanden waren. 3.9 Einbauten Einbauten umfassen einzelne auf gleicher Höhe liegende begehbare Bauteile oberhalb von Decken von Geschossen und Ebenen. Einbauten sind brandschutztechnisch nicht bemessen. Die Grundfläche von Einbauten ist die Fläche zwischen ihren Umfassungswänden bzw. den freien Rändern. 7 Einbauten werden genutzt um z.b. Behälter und Maschinen zugänglich zu machen oder betriebsbedingte Nebenräume unterzubringen. Sie unterliegen den in 5.5 festgelegten Einschränkungen. Der Begriff Einbauten stammt aus der DIN Er beschreibt im Verfahren nach Abschnitt 7 z.b. Räume auf Bühnen mit Abdeckungen aus Gitterrosten und Blechen, die nicht für die erforderliche Feuerwiderstandsdauer bemessen sind und bei der Ermittlung der Brandbekämpfungsabschnittsfläche nicht angerechnet werden. Die sich auf Einbauten befindliche Brandlast ist der nächsten darunter liegenden bemessenen Fläche zuzuordnen. Einbauten dürfen auch im Verfahren nach Abschnitt 6 ohne Ermittlung der Brandlast eingesetzt werden. Ihre Fläche wird nicht auf die Geschossfläche angerechnet. Die Grundfläche von Einbauten ist die Fläche

8 3.6 Erdgeschossige Industriebauten Erdgeschossige Industriebauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss nach Abschnitt 3.5, deren Fußböden an keiner Stelle mehr als 1,0 m unter der Geländeoberfläche liegen. 3.7 Brandsicherheitsklassen Brandsicherheitsklassen sind Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird. 3.8 Brandschutzklassen Brandschutzklassen sind Klassierungsstufen hinsichtlich der Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen. 3.9 Sicherheitskategorien Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur. Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der Art der Feuerwehr und der Art einer Feuerlöschanlage. Sie werden wie folgt unterschieden: - Sicherheitskategorie K 1: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung - Sicherheitskategorie K 2: 3.10 Erdgeschossige Industriebauten Erdgeschossige Industriebauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischem Geschoss ohne Ebenen, deren Fußböden an keiner Stelle mehr als 1,0 m unter der Geländeoberfläche liegen Brandsicherheitsklassen Brandsicherheitsklassen sind Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird. entfällt 3.12 Sicherheitskategorien Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur. Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der Art der Feuerwehr und der Art einer Feuerlöschanlage. Sie werden wie folgt unterschieden: Sicherheitskategorie K 1: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung Sicherheitskategorie K 2: 8 zwischen den zum Einbau gehörenden äußeren Begrenzungen. Dies können Wände, Geländer oder das freie Ende der horizontalen Fläche sein. Klarstellung In der MIndBauRL werden keine Anforderungen in Abhängigkeit des Begriffs Brandschutzklasse gestellt. Der Begriff kann somit entfallen.

9 Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage - Sicherheitskategorie K 3.1: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke; diese Staffel muss aus hauptamtlichen Kräften bestehen. - Sicherheitskategorie K 3.2: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke - Sicherheitskategorie K 3.3: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 2 Staffeln - Sicherheitskategorie K 3.4: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 3 Staffeln - Sicherheitskategorie K 4: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Feuerlöschanlage Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage Sicherheitskategorie K 3.1: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke; diese Staffel muss aus hauptamtlichen Kräften bestehen. Sicherheitskategorie K 3.2: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke Sicherheitskategorie K 3.3: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 2 Staffeln Sicherheitskategorie K 3.4: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 3 Staffeln Sicherheitskategorie K 4: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Feuerlöschanlage Bei Vorhandensein einer flächendeckenden 9

10 Ist zur Einstufung eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts in eine Sicherheitskategorie eine automatische Brandmeldung erforderlich, so gilt dies auch als erfüllt, wenn in einem Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt durch ständige Personalbesetzung eine sofortige Brandentdeckung und Weitermeldung an die Feuerwehr sichergestellt ist Werkfeuerwehr Werkfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine nach Landesrecht anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht; Einsatzstelle ist die Stelle des Industriebaus, von der aus vor Ort erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden. 4 Verfahren 4 Verfahren halbstationären Feuerlöschanlage darf in den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.3 die jeweils nächst höhere Kategorie angesetzt werden, wenn die Werkfeuerwehr nach Abschnitt 3.13 der Verwendung der Feuerlöschanlage zugestimmt hat Werkfeuerwehr Werkfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine nach Landesrecht anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht; Einsatzstelle ist die Stelle des Industriebaus, von der aus vor Ort erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden. Die Vorschrift über die ständige Personalbesetzung ist eine Anforderung und keine Begriffsbestimmung. Sie wurde deshalb in 5.9 aufgenommen. Halbstationäre Löschanlagen erleichtern die Löscharbeitenden der Werkfeuerwehr, wodurch eine differenziertere Einstufung in die Sicherheitskategorien möglich wird. 4.1 Im Verfahren nach Abschnitt 6 wird in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie nach der brandschutztechnischen Infrastruktur der baulichen Anlage (ausgedrückt durch die Sicherheitskategorien) die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt ermittelt. 4.1 Im Verfahren nach Abschnitt 6 wird in Abhängigkeit - von der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile, - von der brandschutztechnischen Infrastruktur der baulichen Anlage (ausgedrückt durch die Sicherheitskategorien) und - der Anzahl der oberirdischen Geschosse die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt ermittelt. 10 Anpassung MBO und Klarstellung

11 4.2 Im Verfahren nach Abschnitt 7 werden auf der Grundlage des Rechenverfahrens nach DIN die zulässige Fläche und - die Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen für einen Brandbekämpfungsabschnitt bestimmt. 4.3 Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens eingesetzt werden zum Nachweis, dass die Ziele nach Abschnitt 1 erreicht werden ( 3 Abs. 3 Satz 3 MBO). Solche Nachweise sind nach Anhang 1 aufzustellen. 4.2 Im Verfahren nach Abschnitt 7 werden auf der Grundlage des Rechenverfahrens nach DIN die zulässige Fläche und die Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen für einen Brandbekämpfungsabschnitt bestimmt. 4.3 Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens eingesetzt werden zum Nachweis, dass die Ziele nach Abschnitt 1 erreicht werden ( 3 Abs. 3 Satz 3 MBO). Solche Nachweise sind nach Anhang 1 aufzustellen. 5 Allgemeine Anforderungen 5 Allgemeine Anforderungen 5.1 Löschwasserbedarf Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden 5.1 Löschwasserbedarf Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden - von mindestens 96 m 3 /h bei Abschnittsflächen bis zu m² und von mindestens 96 m 3 /h bei 11 Der Begriff Abschnittsfläche soll in den

12 - von mindestens 192 m 3 /h bei Abschnittsflächen von mehr als m². Zwischenwerte können linear interpoliert werden. Bei Industriebauten mit selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr von mindestens 96 m 3 /h über einen Zeitraum von einer Stunde. Abschnittsflächen bis zu m² und von mindestens 192 m 3 /h bei Abschnittsflächen von mehr als m². Zwischenwerte können linear interpoliert werden. Bei Industriebauten mit selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr von mindestens 96 m 3 /h über einen Zeitraum von einer Stunde. 5.2 Lage und Zugänglichkeit 5.2 Lage und Zugänglichkeit Erläuterungen konkretisiert werden (Brandabschnittsfläche/Summe der bewerteten Grundflächen in Brandbekämpfungsabschnitten) Jeder Brandabschnitt und jeder Brandbekämpfungsabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, die eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben Jeder Brandabschnitt und jeder Brandbekämpfungsabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, die eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben Freistehende sowie aneinandergebaute Industriebauten mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als m² müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. Umfahrten müssen die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr erfüllen Freistehende sowie aneinandergebaute Industriebauten mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als m² müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. Umfahrten müssen die Anforderungen der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr* erfüllen. Redaktion 12

13 5.2.3 Die für die Feuerwehr nach 5 MBO erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Umfahrten nach Abschnitt sind ständig freizuhalten. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. 5.3 Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten Wird bei einem zweigeschossigen Gebäude das untere Geschoss mit Bauteilen einschließlich der Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und werden für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr angeordnet, dann kann das obere Geschoss wie ein erdgeschossiger Industriebau behandelt werden. 5.4 Geschosse unter der Geländeoberfläche Geschosse von Brandabschnitten, die ganz oder teilweise unter der Geländeoberfläche liegen und bei denen nicht zumindest eine Seite auf voller Länge von außen für die Feuerwehr zugänglich ist, sind durch raumabschließende Wände der Über die nach 5 MBO für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen hinaus, sind auch die Umfahrten nach Abschnitt ständig freizuhalten. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen (Kennzeichnung). 5.3 Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten Wird bei einem zweigeschossigen Gebäude das untere Geschoss mit Bauteilen einschließlich der Decken feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und werden für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr angeordnet, dann kann das obere Geschoss wie ein erdgeschossiger Industriebau behandelt werden. 5.4 Geschosse und Ebenen unter der Geländeoberfläche Geschosse von Brandabschnitten, die ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegen, sind durch raumabschließende, feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Abschnitte zu unterteilen, deren Grundfläche im ersten 13 Redaktion und Klarstellung Anpassung MBO Nr. 5.4 muss redaktionell überarbeitet werden. Der Begriff Geschoss setzt zwingend eine Geschossdecke zwischen den Räumen unterhalb bzw. oberhalb der Geländeoberfläche voraus. Dies ist bei Brandbekämpfungsabschnitten aber gerade nicht der Fall. Anpassung MBO und Klarstellung im Hinblick auf erdgeschossige Industriebauten.

14 Feuerwiderstandsklasse F90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen in Abschnitte zu unterteilen, deren Fläche im ersten Untergeschoss nicht größer als m² und in jedem tiefer gelegenen Geschoss nicht größer als 500 m² sein darf. Untergeschoss nicht größer als m² und in jedem tiefer gelegenen Geschoss nicht größer als 500 m² sein darf Die Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten in Geschossen, die ganz oder teilweise unter der Geländeoberfläche liegen und bei denen nicht zumindest eine Seite auf voller Länge von außen für die Feuerwehr zugänglich ist, dürfen nicht größer als m² im ersten Untergeschoß und 500 m² in jedem tiefer gelegenen Geschoss sein Werden in diesen Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet oder dienen diese Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ausschließlich dem Betrieb von Wasserklär- oder Wasseraufbereitungsanlagen, dürfen die in den Abschnitten und festgelegten Die Grundflächen von Brandbekämpfungsabschnitten, die ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegen, dürfen nicht größer als m² im ersten unterirdischen Geschoss oder in der ersten unterirdischen Ebene und 500 m² in jedem tiefer gelegenen Geschoss oder Ebene sein Die Anforderungen nach und gelten nicht für Geschosse und Ebenen, wenn sie mindestens an einer Seite auf ganzer Länge für die Feuerwehr von außen ohne Hilfsmittel zugänglich sind Werden in Brandabschnitten nach oder Brandbekämpfungsabschnitten nach selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet oder dienen diese Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ausschließlich dem Betrieb von Wasserklär- oder Wasseraufbereitungsanlagen, dürfen die in den Abschnitten und festgelegten 14 Redaktion und Klarstellung. Der neue greift die bestehende Regelung aus und auf. Es wird klargestellt, dass unter den Voraussetzungen nach Geschosse und Ebenen nicht den Einschränkungen des bzw unterliegen. Industriebauten in Hanglagen werden damit sachgerecht bewertet Redaktion

15 Flächenwerte auf das Dreieinhalbfache erhöht werden. Flächenwerte auf das Dreieinhalbfache erhöht werden. 5.5 Einbauten In Abhängigkeit der Sicherheitskategorie sind pro Geschoss eines Brandabschnittes bzw. pro Ebene eines Brandbekämpfungsabschnittes folgende maximale Grundflächen von Einbauten zulässig: Tabelle 1:max. Grundfläche einzelner Einbauten Sicherheitskategorie max. Grundfläche in m² K 1 K 2 K 3.1 K 3.2 K 3.3 K 3.4 K Bei der Ermittlung der Grundfläche von Einbauten werden Öffnungen innerhalb des Einbaus nicht abgezogen. Die Grundflächen nach Tabelle 1 dürfen mehrfach angeordnet werden, wenn die Einzelflächen durch brandlastfreie Zonen von mindestens 5 m Breite (Freistreifen) getrennt sind. In Summe dürfen diese Flächen jedoch nicht mehr als 25% - der Grundfläche des jeweiligen Geschosses, - der Brandbekämpfungsabschnittsfläche und jeder Ebene eines Brandbekämpfungs-abschnittes sowie - des jeweiligen Teilabschnittes nach DIN 15 Bei den Einbauten haben sich insbesondere die Vertreter der Feuerwehren dafür eingesetzt, die Größe von nicht bemessenen Flächen zur Erhöhung der Sicherheit für Feuerwehr- Einsatzkräfte zu begrenzen. Als Ausgangsgröße für nicht bemessene Einbauten in der Sicherheitskategorie K1 wurden 400 m² festgelegt. Die Größen der weiteren Sicherheitskategorien wurden mit dem alten Faktor F 2 zur Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur bestimmt. Die Größe von Einbauten wird auch durch die Regelungen zur Rettungswegführung und zur Rettungsweglänge bestimmt. Aus Sicht der Feuerwehr muss bei Industriebauten mit Einbauten und Ebenen sichergestellt werden, dass der Löschangriff immer mindestens auf 2 Höhenniveaus erfolgen kann, sonst können wirksame Löschangriffe der Feuerwehr nicht ermöglicht werden. Die Feuerwehr muss in der Lage sein, einen Brand in Einbauten zu bekämpfen ohne diesen betreten zu müssen.

16 betragen. Bei Regalen, die durch Laufbühnen in mehreren Höhenniveaus zugänglich sind, sind für die Ermittlung der Grundflächen nur die Verkehrsflächen anzurechnen. Bei Regalen sind nur die begehbaren Flächen (Verkehrsflächen) zur Ermittlung der Größe von Einbauten bzw. Ebenen zu Grunde zu legen. Diese Bewertung kann im Vergleich zu Einbauten mit beliebiger Lagerkonfiguration begründet werden, da bei Regallägern eine wesentlich übersichtlichere Verteilung von Lagergut und Verkehrsflächen und damit eine günstigere Situation auch für den Einsatz der Feuerwehr gewährleistet ist. Falls in den Einbauten keine selbsttätigen Löschanlagen angeordnet werden, sind die Einbauten so anzuordnen, dass die Feuerwehr geeignete Löschmaßnahmen von einem sicheren Standort aus vortragen kann. Da Einbauten nicht auf ihre Standsicherheit bemessen werden, werden Einbauten im Brandfall von der Feuerwehr nicht betreten. Deshalb müssen ihr sichere Standorte für den Löschangriff zur Verfügung gestellt werden. 5.5 Rettungswege 5.6 Rettungswege Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in den Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in den Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie Jeder Produktions- oder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m² muss Siehe (bzw neu) 16

17 mindestens zwei Ausgänge haben Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes soll mindestens ein Hauptgang nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein. Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein; sie sollen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten führen. Diese anderen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte müssen Ausgänge unmittelbar ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen mit einem sicheren Ausgang ins Freie haben Für mehrgeschossige Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als m² müssen in jedem Geschoß mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes soll mindestens ein Hauptgang nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein. Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein; sie sollen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu Außentreppen, zu Treppen von Ebenen und Einbauten, zu Rettungsbalkonen, über begehbare Dächer auf das Grundstück, zu anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten führen. Diese anderen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte müssen Ausgänge unmittelbar ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen mit einem sicheren Ausgang ins Freie haben Für mehrgeschossige Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als m² müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein. Dies gilt für Ebenen oder Einbauten mit einer Grundfläche von jeweils mehr als 200 m² entsprechend. Jeder Raum mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei Ausgänge haben. Nach 33 Absatz 2 MBO 2002 werden als 1. und 2. Rettungsweg lediglich notwendige Treppen gefordert. Damit sind Außentreppen und notwendige Treppen in Treppenräumen als gleichwertig anzusehen. Dieser Grundsatz wird in die MIndBauRL übernommen (Anpassung MBO) und die Aufzählung um weitere im Industriebau vorkommende Rettungswege ergänzt. Im Grundsatz sollen für Einbauten und Ebenen die gleichen Anforderungen an Rettungswege gestellt werden wie für Geschosse. Deshalb sind die bisher für Geschosse geltenden Rettungsweganforderungen auch auf Einbauten und Ebenen mit einer Grundfläche von > 200 m² anzuwenden. Ebenen und Einbauten < 200 m² benötigen nur einen Ausgang oder ggf. Abgang. Allerdings ist von jeder Stelle eines Einbaus oder einer Ebene die maximale Rettungsweglänge nach zu beachten. Einer dieser Rettungswege darf über

18 Außentreppen ohne Treppenräume, über Rettungsbalkone, über Terrassen und/oder über begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden kann. Einer der Rettungswege nach darf zu anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten oder über eine Außentreppe über Rettungsbalkone und/oder über begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser im Brandfall ausreichend lang standsicher sind und die Benutzer durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden können. Bei Ebenen darf der zweite Rettungsweg auch über eine notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum in eine unmittelbar darunterliegende Ebene oder ein unmittelbar darunterliegendes Geschoss führen, sofern diese Ebene oder dieses Geschoss Ausgänge in mindestens zwei sichere Bereiche hat. Aufgrund der großen Ausdehnung von Industriebauten wird jeder Rettungsweg auch als Angriffsweg für die Feuerwehr genutzt. Deshalb muss es auch entsprechende Anforderungen bei der Rettungswegführung über Dächer oder Terrassen geben. Ebenen sollen grundsätzlich mindestens einen auf gleicher Höhe liegenden Ausgang in einen anderen sicheren Bereich oder in einen notwendigen Treppenraum haben. Der zweite Rettungsweg darf über eine notwendige Treppe ohne not wendigen Treppenraum auf die unmittelbar darunterliegende Ebene oder Geschossdecke führen. Dies ist aber nur möglich ist, wenn von dort aus mindestens zwei sichere Bereiche erreicht werden können. Damit ist sichergestellt, dass mindestens ein von der höherliegenden Ebene unabhängiger Rettungsweg zur Verfügung steht Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums muß mindestens ein Ausgang Die Rettungswege aus im Produktions- oder Lagerraum eingestellten Räumen, dürfen über den gleichen Produktions- oder Lagerraum führen. Sind Räume oder Raumgruppen Aufenthaltsräume und nicht offen oder durch Trennwände mit ausreichender Sichtverbindung abgeschlossen, ist sicherzustellen, dass die Nutzer im Brandfall rechtzeitig in geeigneter Weise gewarnt werden Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes muss mindestens ein Ausgang 18 Der neu eingefügte letzte Absatz in regelt nunmehr auch die Rettungswegführung von eingestellten Räumen in Industriebauten. Sie gilt auch für separate Räume in Ebenen und auf Einbauten. Bei eingeschränkter Sichtverbindung sind geeignete Maßnahmen zur Alarmierung der Nutzer der Räume vorzusehen. Im Übrigen erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung.

19 ins Freie, ein notwendiger Treppenraum, ein anderer Brandabschnitt oder ein anderer Brandbekämpfungsabschnitt - bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von bis zu 5 m in höchstens 35 m Entfernung, - bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Bei Vorhandensein - einer automatischen Brandmeldeanlage mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern, wie Rauch- oder Flammenmelder, und einer daran angeschlossenen Alarmierungseinrichtung für die Nutzer (Internalarm) oder - einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und einer Alarmierungsanlage mit mindestens Handauslösung ist es zulässig, daß der Ausgang ins Freie, der notwendige Treppenraum, der andere Brandabschnitt oder der andere Brandbekämpfungsabschnitt - bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von bis zu 5 m in höchstens 50 m Entfernung, - bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m in höchstens 70 m Entfernung ins Freie, ein Zugang zu einem notwendigen Treppenraum, zu einer Außentreppe, zu einem Rettungsbalkon oder zu einem begehbaren Dach, ein anderer Brandabschnitt oder ein anderer Brandbekämpfungsabschnitt bei einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m in höchstens 35 m Entfernung, bei einer mittleren lichten Höhe von mindestens 10 m in höchstens 50 m Entfernung, erreichbar sein. Bei Vorhandensein einer Alarmierungseinrichtung für die Nutzer (Internalarm) ist es zulässig, dass der Ausgang ins Freie, der notwendige Treppenraum, der andere Brandabschnitt oder der andere Brandbekämpfungsabschnitt bei einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m in höchstens 50 m Entfernung, bei einer mittleren lichten Höhe von mindestens 10 m in höchstens 70 m Entfernung Redaktion Durch die redaktionelle Überarbeitung wird deutlicher als bisher herausgestellt, dass eine Verlängerung der Rettungswege nur bei Vorliegen einer Alarmierungseinrichtung, mit der die Nutzer des Industriebaus gewarnt werden, möglich ist. In den Erläuterungen soll die Verlängerung der Rettungsweglänge in Abhängigkeit von der Raumhöhe mit dem größeren Abstand von der Wärmequelle, der schnelleren Entdeckung des Brandherdes, der geringeren thermischen Aufbereitung der Bauteile und dem größeren Rauchpolster begründet werden. erreicht wird. erreicht wird. 19

20 Bei mittleren lichten Raumhöhen zwischen 5 m und 10 m darf zur Ermittlung der zulässigen Entfernung zwischen den vorstehenden Werten interpoliert werden. Bei mittleren lichten Höhen zwischen 5 m und 10 m darf zur Ermittlung der zulässigen Entfernung zwischen den vorstehenden Werten interpoliert werden. Die Auslösung von Alarmierungseinrichtungen muss erfolgen bei Auslösen einer automatischen Brandmeldeanlage oder einer selbsttätigen Feuerlöschanlage. Bei der selbsttätigen Feuerlöschanlage ist zusätzlich eine Handauslösung vorzusehen. Liegt ein Ausgang ins Freie unter einem Vordach, beginnt das Freie erst am Rande des Vordachs. Unter mindestens zweiseitig offenen Vordächern ist eine zusätzliche Entfernung in der Tiefe des Vordachs, jedoch maximal 15 m, zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Bereich unter dem Vordach einen eigenen Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt bildet Kontroll- und Wartungsgänge, die nur gelegentlich begangen werden und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen über Steigleitern erschlossen werden. Die Steigleiter muss in einer Entfernung von maximal 100 m, bei nur einer Fluchtrichtung in 20 Es wird klargestellt, dass die Handauslösung der Alarmierungseinrichtungen gemeint ist. Die Anzahl und der Standort der Handauslösung sind im Einzelfall zu klären. Die Flächen unter Vordächern können im Brandfall stark verraucht sein und sind somit nicht dem Freien gleich zu setzen. Im Grundsatz ist deshalb die Entfernung von einem Ausgang aus dem Industriebau bis zum Ende des Vordachs mit auf die Rettungsweglänge anzurechnen, soweit die Bereiche unter dem Vordach nicht durch eine Brandwand oder Brandbekämpfungsabschnittswand vom Industriebau getrennt sind. Für mindestens zweiseitig offene Vordächer dürfen aufgrund der im Brandfall verbesserten Ventilationsverhältnisse zusätzlich 15 m auf die zulässige Rettungsweglänge angerechnet werden. Eine Erleichterung wird für Kontroll- und Wartungsgänge, die nur gelegentlich begangen werden und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, eingeräumt. Diese dürfen über Steigleitern erschlossen werden, die in einer Entfernung von max. 100 m erreicht werden können müssen.

21 maximal 50 m, erreicht werden können In Produktions- oder Lagerräumen mit höher gelegenen betriebstechnischen Ebenen mit Arbeitsbereichen ist die mittlere lichte Raumhöhe in diesen Bereichen auf diese Ebene zu beziehen. Bei der Ermittlung der mittleren lichten Raumhöhe nach Abschnitt werden untergeordnete Räume oder Ebenen mit einer Fläche von bis zu 400 m² nicht berücksichtigt Die Entfernung nach Abschnitt wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5-fache der Entfernung nach Abschnitt betragen Die mittlere lichte Höhe einer Ebene ergibt sich als nach Flächenanteilen gewichtetes Mittel der Höhen. Bei der Ermittlung der mittleren lichten Höhe nach Abschnitt werden Einbauten sowie Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1 nicht berücksichtigt Die Entfernung nach den Abschnitten und wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5- fache der jeweiligen Entfernung betragen Bei Einbauten und Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Tabelle 1 dürfen die Rettungswege über notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum geführt werden, wenn sie in eine unmittelbar darunterliegende Ebene oder ein unmittelbar darunterliegendes Geschoss führen und dort 21 Bei übereinander liegenden Ebenen mit unterschiedlichen Größen wird eine Regelung zur Ermittlung der für die Bemessung der Rettungsweglänge notwendigen Höhe des Raumes erforderlich. Satz 2 wurde um eine Ausnahmeregelung für Einbauten und Ebenen in der Größe von Einbauten ergänzt. Bei diesen Einbauten und Ebenen ist eine Höhenmittelung nicht erforderlich, da schon die doppelte Höhe (siehe 5.6.9) von der Rettungsweglänge abgezogen wird und die Flächen unter solchen Einbauten und Ebenen im Hinblick auf die Rauchausbreitung (über Öffnungen nach oben) unproblematisch sind. Redaktion Einbauten werden vor allem für den Produktionsprozess bzw. ablauf genutzt und befinden sich häufig an zentralen Stellen des Industriebaus. Eine direkte Anbindung an einen notwendigen Treppenraum oder anderen Brandabschnitt ist nur selten möglich. Deshalb dürfen alle Rettungswege über notwendige

22 ein Ausgang nach erreicht wird. Die Lauflänge auf dem Einbau oder der Ebene bis zu einer Treppe darf in diesen Fällen höchstens - bei Brandbelastung in Brandbekämpfungsabschnitten <15 kwh/m² 50 m - bei Vorhandensein einer Alarmierungseinrichtung für die Nutzer, deren Auslösung über eine automatischen Brandmeldeanlage oder eine selbsttätige Feuerlöschanlage und einer Handauslösung, 35 m - im Übrigen 25 m betragen. Von der zulässigen Lauflänge nach ist anstelle des Laufweges auf der Treppe das Doppelte der Höhendifferenz dieser Ebenen oder Einbauten zum Ausgangsniveau abzuziehen. Bei der Ermittlung der Entfernung nach bleibt diese Höhendifferenz unberücksichtigt. Treppen ohne notwendigen Treppenraum geführt werden, wenn sie auf die unmittelbar darunterliegende Ebene oder Geschossdecke führen und dort ein Ausgang in einen sicheren Bereich erreicht wird. Da sichergestellt werden muss, dass die Feuerwehr auch ohne Betreten der Einbauten löschen kann, darf die Rettungsweglänge auf Ebenen in diesen Fällen nur max. 25 m (Wurfweite Strahlrohr) bzw. mit BMA und Alarmierungseinrichtung 35 m betragen. Weiterhin sind die vorgeschriebenen Rettungsweglängen zu beachten, d.h. von jeder Stelle eines Einbaus muss ein Ausgang in einen sicheren Bereich in 35m bzw. 50m erreichbar sein. Allerdings ist dabei das Doppelte der Höhendifferenz der Einbauten zum Ausgangsniveau (das Niveau, auf dem sich der Ausgang ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum, in einen anderen Brandbekämpfungsabschnitt befindet), von der zulässigen Lauflänge abzuziehen, nicht aber von der zulässigen Entfernung. Die Rettungswegregelung für Einbauten kann auch auf Ebenen übertragen werden, wenn die Größe der Ebene die maximal zulässige Fläche für Einbauten nicht überschreitet Notwendige Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wände notwendiger Treppenräume müssen den Anforderungen nach 35 MBO * für die Gebäudeklasse 5 entsprechen. Die Anforderungen an den notwendigen Treppenraum werden mit dem erhöhtem Schutz für die Einsatzkräfte der Feuerwehr aufgrund der großen Flächen und dem dadurch erwarteten längeren Aufenthalt der Einsatzkräfte im Industriebau begründet. 22

23 5.6 Rauchabzug 5.7 Rauchableitung Produktions-, Lagerräume und Ebenen mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können Rauchableitung für Produktions- und Lagerräume ohne Ebenen 5.7 verlangt, dass Produktions- und Lagerräumen mit mehr als 200 m² Grundfläche zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden müssen. Unter dem Blickwinkel der Unterstützung der Brandbekämpfung werden auch Ebenen mit mehr als 200 m² Grundfläche erfasst. Nrn und enthalten die Bedingungen, unter denen die Anforderung der Nr. 5.7 insbesondere erfüllt wird Bei Produktions- und Lagerräumen, die einzeln eine Fläche von mehr als m² haben, muss eine ausreichende Die Anforderung ist insbesondere erfüllt, wenn - diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, 23 Mit den Regelungen wird ein Regelbeispielkatalog geschaffen, der alternative Lösungsmöglichkeiten eröffnet, um das in 5.7 benannte Schutzziel zu erfüllen. Beispielhaft sei hier auf die Möglichkeit der Rauchableitung nach der Normenreihe DIN Rauch- und Wärmefreihaltung verwiesen. Bei alternativen Lösungen ist, wie in den Vorbemerkungen (Anl. 1) ausgeführt, mindestens die Energiefreisetzung von 2 MW über einen Zeitraum von einer Stunde und die öffentliche Feuerwehr als Eingangsparameter zu berücksichtigen. Alternative Lösungen sind mit den erforderlichen Unterlagen im aufzustellenden Brandschutznachweis ( 11 Abs. 2 MBauVorlV) darzustellen bzw. zu erläutern. Für notwendige Treppenräume reichen die Anforderungen der MBO. Nach Nr besteht für zu entrauchende Räume die Pflicht zur Anordnung natürlich wirkender Rauchabzugsanlagen. Für die Rauchabzugsanlage werden feste Bemessungsregeln

24 Rauchableitung vorhanden sein, damit eine Brandbekämpfung möglich wird. Eine ausreichende Brandbekämpfung ist in der Regel dann möglich, wenn für jede zur Brandbekämpfung erforderliche Ebene eine raucharme Schicht mit mindestens 2,5 m Höhe rechnerisch nachgewiesen wird. Die Einrichtungen zur Rauchableitung müssen die technischen Anforderungen an Rauchabzugsanlagen erfüllen Produktions- oder Lagerräume ohne selbsttätige Feuerlöschanlage mit einer Fläche von mehr als 200 m² müssen Wandund/oder Deckenöffnungen erhalten, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Räume Öffnungen bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät im Dach oder im oberen Raumdrittel angeordnet wird, - die aerodynamisch wirksame Fläche dieser Rauchabzugsgeräte insgesamt mindestens 1,5 m² je 400 m² Grundfläche beträgt, - je höchstens 1600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird sowie - Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind Die Anforderung ist insbesondere erfüllt für Produktions- und Lagerräume mit nicht mehr als m² Grundfläche, wenn - diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 v.h. der Grundfläche oder 24 für die Größe der aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen und deren Anordnung vorgegeben. Dies gilt auch für die Zuluftflächen. Die aerodynamisch wirksame Zuluftfläche wird nur einmal in gleicher Größe wie die aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche der größtmöglich zulässigen Auslösegruppe verlangt, auch wenn mehrere Auslösegruppen gebildet werden müssen. Dabei wird die Größe der notwendigen Zuluftöffnungen von 6 m² aerodynamisch wirksamer Zuluftfläche aus Vereinfachsgründen für den Planer in eine Größe der freien Öffnungsfläche gewandelt. Der Planer braucht nur die geometrischen Öffnungsflächen zu bestimmen. Die Berücksichtigung eines Durchflussbeiwertes, der bei den natürlichen Rauchabzugsgeräten nach DIN EN ermittelt wird, eines Korrekturfaktors oder eines Durchflussbeiwertes wie er sich aus DIN Tabelle 1 bzw. Tabelle B.1 ergibt, entfällt für die einzelnen Öffnungsflächen. Zur Ermittlung der freien Öffnungsfläche wurde der Faktor zu 0,5 gewählt. Dies entspräche in etwa auch dem arithmetischen Mittel der Korrekturfaktoren nach DIN Tabelle 1 bzw. der Durchflussbeiwerte nach Tabelle B.1. Für die Zuluftfläche ergibt sich somit A = 6 / 0,5 = 12 m². Für die Räume bis 1600 m² Grundfläche nach Nr wird zur Absicherung der Schutzzielanforderung Unterstützung der Brandbekämpfung je nach Art und Lage der zur Rauchableitung vorgesehenen Einrichtungen eine Gesamtöffnungsfläche prozentual nach der Grundfläche bestimmt sowie die Größe und Lage der Zuluftflächen festgelegt.

25 erhalten, deren Größe mindestens 2 % ihrer Fläche beträgt. - in den Außenwänden Öffnungen, Türen oder Fenster mit einer freiem Querschnitt von insgesamt 2 v.h. der Grundfläche haben und die Öffnungen, Türen oder Fenster im oberen Drittel der Außenwand angeordnet sind sowie - Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel vorhanden sind Die Anforderung ist insbesondere auch erfüllt, wenn maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von m³/h je 400 m² Grundfläche der Räume angeordnet werden. Bei Grundflächen über m² genügt ein Luftvolumenstrom von m³/h je weitere 400 m² Grundfläche. Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird Rauchableitung aus Brandbekämpfungsabschnitten mit Ebenen in Produktions- und Lagerräumen 25 Bei der Anordnung von Öffnungen zur Rauchableitung in Außenwänden wird eine Öffnungsfläche mit einer Größe von 2 v. H. der Grundfläche verlangt und damit die Mindestgröße gegenüber Dachöffnungen verdoppelt, da eine Rauchab-leitung über Außenwandöffnungen schwieriger ist. Öffnungsflächen in den Außenwänden sollen möglichst gleichmäßig auf die Außenwände des jeweiligen Raums verteilt sein. Nach Nr kann die Anforderung nach 5.7 auch durch den Einsatz von maschinellen Rauchabzugsanlagen erfüllt werden. Dabei werden in Satz 1 und 2 bestimmte Mindestluftvolumenströme festgelegt. Der erforderliche Luftvolumenstrom wurde durch Vergleichsrechnungen ermittelt, bei welchen die Wirksamkeit einer gemäß Ziffer dimensionierten natürlichen Rauchabzugsanlage für das bauaufsichtliche Bemessungsbrandszenario festgestellt wurde. Aus diesen Berechnungen ergab sich auch, dass für Grundflächen über m² ein anteilig geringerer Luftvolumenstrom gerechtfertigt ist. Damit es nicht zu erheblichen Verwirbelungen kommt, wird die Strömungsgeschwindigkeit der Zuluft begrenzt. Die Ergänzung ist wegen der Rauchausbreitung über die Öffnungen von Ebenen notwendig. Die Regelungen der Nr gelten für Brandbekämpfungsabschnitte mit Ebenen in Produktions- und Lagerräumen und enthalten für diese besondere Raumgeometrie im Interesse einer einfachen Handhabung Regelungen, um

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