LANDKREIS WALDECK-FRANKENBERG
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- Oswalda Schwarz
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1 LANDKREIS WALDECK-FRANKENBERG D E R K R E I S T A G 13 Beschlussvorlage Nummer 381/14 FD 8.2 Datum Beratungsfolge Termin Status Kreistag öffentlich Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Verkehr öffentlich Punkt 13: Erlass einer Satzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) Der Landkreis Waldeck-Frankenberg erhebt zurzeit Gebühren für Schlachttier- und Fleisch-untersuchungen auf der Grundlage des Veterinärkontroll-Kostengesetzes, des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleisch-untersuchung sind letztmalig im April 2001 angehoben bzw. neu festgelegt worden. Da die Veterinärbehörden damals noch staatliche Behörden waren, wurde eine hessenweite Ermittlung der durchschnittlichen Deckungsbeiträge durchgeführt. Bezogen auf den Landkreis Waldeck-Frankenberg ergaben sich seinerzeit schon Defizite, die doch landesweit ausgeglichen wurden. Nach der Verordnung 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittelund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, einschließlich der Erhebung von Gebühren. Die zum Zweck der amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben. Sie können auch auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV der Verordnung festgelegten (Mindest-)Beträgen entsprechen. Die Verordnung gilt unmittelbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr erheben, die nach der Größe des Betriebes und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass sich diese Faktoren tatsächlich auf die Kosten auswirken, die anfallen.
2 2 Das Gebührenaufkommen soll nach 9 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) die voraussichtlichen Kosten für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen und in der Regel dessen Kosten decken. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen; das Interesse des Gebührenpflichtigen kann berücksichtigt werden. Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der Verwaltungsgebühren, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen. Am ist das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten die Befugnis eingeräumt, für die Amtshandlungen im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch durch Satzung kostenpflichtige Tatbestände und die Gebührenhöhe abweichend von der Verwaltungskostenordnung bestimmen zu können. Das Verwaltungskostenverzeichnis für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird nach den Vorgaben des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2013 geändert. Landkreise und kreisfreie Städte, die keine Satzungen erlassen, sondern Gebühren auf der Grundlage des Verwaltungskostenverzeichnisses erheben wollen, können dann bei Gewerbebetrieben nur die in der Verordnung (EG) 882/2004 vorgesehenen Tatbestände und Mindestgebühren erheben. Für Hausschlachtungen würden dann -wie bisher- die in der genannten Verwaltungskostenordnung mit dem zugehörigen Verwaltungskostenverzeichnis festgelegten Gebührensätze weiter gelten. Mit der Satzungsermächtigung soll der schon seit längerem bestehenden Forderung auf Erhebung kostendeckender Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch Rechnung getragen werden. Der derzeitige Deckungsgrad liegt im Landkreis Waldeck-Frankenberg, unter Berücksichtigung aller Faktoren, bei ca. 64%. Da die Mindestgebühren nochmals deutlich unter den derzeitigen Gebühren liegen, wären nochmals finanzielle Einbußen von gut im Monat zu erwarten. Die neuen Gebühren sind in der Höhe annähernd vergleichbar mit den aktuellen Gebühren der Nachbarlandkreise anderer Bundesländer (Hochsauerlandkreis, Siegen- Wittgenstein, Höxter). Nach derzeitigem Kenntnisstand dürften die neu festzusetzenden Gebühren in den angrenzenden hessischen Landkreisen ebenfalls vergleichbar sein. Da eine Unterdeckung bei den Gebühren nicht mit den rechtlichen Vorgaben des KAG in Einklang zu bringen wäre und die Haushaltslage des Landkreises Waldeck-Frankenberg zudem defizitär ist, ist es erforderlich, die als Entwurf beigefügte Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) für den Landkreis Waldeck-Frankenberg zu erlassen. Die Satzung soll rückwirkend zum in Kraft treten, um für den Zeitpunkt zwischen dem Inkrafttreten der Satzung und dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht auf die wesentlich niedrigen EU-Mindestgebühren zurückgreifen zu müssen. Der Entwurf der Satzung inkl. Anlage ist beigefügt.
3 3 Beschlussvorschlag: Dem vorliegenden Entwurf der Satzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) einschließlich Gebührenordnung wird zugestimmt. Die Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Der Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg D r. K u b a t
4 Vorbemerkung: Auslagen werden nach 5 dieser Satzung nur bei den Tatbeständen mit den Nummern und in der Gruppe 6 gesondert erhoben Schweine Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Großbetrieben gem. 3 a einschließlich Trichinenuntersuchung Tier 6, ohne Trichinenuntersuchung Tier 4, Rinder einschließlich Jungrinder Rinder einschließlich Jungrinder Tier 9, Equiden einschließlich Trichinenuntersuchung Tier 47, Schafe und Ziegen Schafe Tier 10, Ziege Tier 14,25 2 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b 2.1 Schweine einschließlich Trichinenuntersuchung Tier Tier 14, Tier Tier 10, Tier 2.2 Schweine ohne Trichinenuntersuchung Tier 9, Tier Tier 13, Tier Tier 9, Tier Tier 7,85
5 2.3 Rinder einschließlich Jungrinder Tier Tier 25, Tier Tier 21, Equiden Equiden Tier 47, Schafe Tier Tier 13, Tier Tier 9, Ziegen Tier Tier 14, Tier Tier 10, Geflügel und Zuchtkaninchen gem. 4 b 3 Gebühren im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gem. 3 c 3.1 Schweine einschließlich Trichinenuntersuchung bis 5 Tiere Tier 17, Schweine ohne Trichinenuntersuchung bis 5 Tiere Tier 14, Rinder einschließlich Jungrinder bis 5 Tiere Tier 25, Equiden bis 5 Tiere Tier 52, Schafe bis 5 Tiere Tier 16, Ziegen bis 5 Tiere Tier 18,69
6 4 Überwachung von Zerlegungsbetrieben 4.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch t 2, Geflügelfleisch und Zuchtkaninchen fleisch t 1, Kleines Federwild und kleines Haarwild t 1, Laufvögel t 3, Wildschweine und Wildwiederkäuer t 2,00 5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wildfleischgewinnung 5.1 Schlachttieruntersuchung von Farmwild Schlachttieruntersuchung von Farmwild einschließlich Erteilung einer Bescheinigung über dessen Durchführung gemäß 4 a Stunde 42, Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort gemäß 4 b Fleischuntersuchung außerhalb von Wildbearbeitungsbetrieben Frei lebendes Wild nach Feststellung bedenklicher Merkmale oder auf Wunsch des Jägers gemäß 4 b Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b einschließlich Trichinenuntersuchung Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b ohne Trichinenuntersuchung Wild im Rahmen von Hausschlachtungen gem. 3 c ohne Trichinenuntersuchung Trichinenuntersuchung und damit zusammenhängende Amtshandlungen von erlegtem Haarwild, das Träger von Trichinen sein kann Entnahme einer Trichinenprobe durch amtliches Personal Trichinenuntersuchung bei jagdbarem Wild bei Abgabe der Trichinenprobe durch den Jäger Schulung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme (1-25 Teilnehmer) Beauftragung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme Tier 14,43 Tier 12,39 Tier 21,06 Tier 13,76 Tier 7,78 Teilnehmer (TN) 365,96 Anzahl TN 15,91
7 6 Sonstige Amtshandlungen 6.1 Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb Tier 0, Untersuchung von BSE-Proben Probe Probe 28, Probe Probe 20, Überwachung der Kältebehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch oder der Brauchbarmachung von schwachfinnigem Fleisch sowie die Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch gem. 4 b Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gem. 4 b Überwachung und Kennzeichnung von für den Export bestimmtem Fleisch oder Fleischerzeugnissen gem. 4 b Sonstige Kontrollen, Untersuchungen und amtliche Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch, für die in dieser Satzung oder in der Verwaltungskostenordnung keine besondere Gebühr vorgesehen ist gem. 4 b 7 Zuschläge 7.1 Zuschlag für Amtshandlungen gem. 6 Zu den Gebühren nach Nummern 1-66
8 SATZUNG des Landkreises Waldeck-Frankenberg über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom (Datum der Beschlussfassung KT) Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 794) und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) in Verbindung mit 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 237) hat der Kreistag des Landkreises Waldeck-Frankenberg seiner Sitzung vom (Datum der Beschlussfassung KT) folgende Satzung beschlossen: INHALT 1 Kostenpflichtige Tatbestände 2 Gebührensätze 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung 4 Gebühren nach Zeitaufwand 5 Auslagen 6 Zuschläge 7 Kostenschuldner 8 Entstehen des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Kosten 9 Kostenerhebung in besonderen Fällen 10 Inkrafttreten Anlage
9 1 Kostenpflichtige Tatbestände Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten besteht unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften eine Kostenpflicht nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Gebührensätze (1) Im Geltungsbereich der VO (EG) 882/2004 werden die Gebührensätze gemäß deren Artikel 27 so bestimmt, dass die Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, gedeckt sind. Soweit Anhang IV zur VO (EG) 882/2004 Mindestgebühren vorsieht, dürfen diese nicht unterschritten werden. Bei diesen Amtshandlungen sind die Kosten nach Anhang VI zur VO (EG) 882/2004 zu bemessen. Für Überwachungen, Kontrollen und Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben für Fleisch oder Geflügelfleisch bezieht sich die Mindestgebühr auf das Gewicht des im Zerlegungsbetrieb angelieferten Fleisches. (2) Die Höhe der Gebühren für die nach 1 kostenpflichtigen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten ergibt sich aus der Anlage. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Bei der Gebührenerhebung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird zwischen a) Schlachtungen in zugelassenen Großbetrieben im Sinne des 24 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV- Fleischuntersuchung) in der weils geltenden Fassung b) Schlachtungen in zugelassenen Betrieben, die keine Großbetriebe gemäß Bst. a) sind, c) Hausschlachtungen gemäß 2a Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und d) Untersuchungen im Rahmen der Wildfleischgewinnung in sonstigen Stätten differenziert. 4 Gebühren nach Zeitaufwand Soweit in der Anlage Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen sind, erfolgt die Bemessung der Gebührensätze a) bei Tätigkeiten nach der VO (EG) 882/2004 gemäß 2 Abs. 1 dieser Satzung, b) ansonsten nach dem Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung beteiligt waren, mit der Maßgabe, dass für aa) Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 18,50 bb) Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 15,50 cc) übrige Beschäftigte 12,25
10 ¼ Stunde anzusetzen sind. Anzusetzen sind dabei auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 5 Auslagen Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung oder einer sonstigen Verwaltungstätigkeit entstehen, werden nur dann gesondert erhoben, wenn dies in der Anlage vorgesehen ist. Im Übrigen sind die Auslagen mit der Gebühr abgegolten. 6 Zuschläge Für Amtshandlungen, für die der in 3 genannte Tarifvertrag Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonntagen, Feiertagen sowie in bestimmten Zeiten anderer Tage vorsieht, wird der nachfolgende Zuschlag zur Gebühr erhoben, sofern der Kostenschuldner die Durchführung der Amtshandlung oder eines Teils dieser Amtshandlung an den genannten Tagen oder in den genannten Zeiten verlangt oder veranlasst hat: a) 80 v. H., wenn - die Untersuchung auf Verlangen des Gebührenschuldners zwischen 18:00 und 07:00 Uhr, an Sonnabenden nach 15:00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird und zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die Fleischuntersuchung, in der zuschlagspflichtigen Zeit durchgeführt wird, - das angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereit steht, - die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, dass die Fleischuntersuchung bei Rindern eine Stunde, bei anderen Schlachttieren 30 Minuten nach dem vom Gebührenschuldner angegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann; b) 50 v. H., wenn die Untersuchung auf Verlangen des Gebührenschuldners außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten oder Schlachttagen durchgeführt wird. 7 Kostenschuldner Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehen des Kostenanspruchs der Kostenschuld und Fälligkeit der Kosten (1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit.
11 (2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 9 Kostenerhebung in besonderen Fällen Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird. Der Rücknahme eines Antrags steht es gleich, wenn sich das amtliche Untersuchungspersonal zum vorgesehenen Ort der Amtshandlung begibt, die Amtshandlung oder Teile von ihr aber aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen nicht durchführen kann. Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird als Gebühr der Betrag erhoben, der für die Untersuchung eines Tieres fällig gewesen wäre. Dabei wird bei Tieren verschiedener Arten das Tier zugrunde gelegt, für das der höchste Gebührensatz vorgesehen ist. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft.
12 Vorbemerkung: Auslagen werden nach 5 dieser Satzung nur bei den Tatbeständen mit den Nummern und in der Gruppe 6 gesondert erhoben Schweine Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Großbetrieben gem. 3 a alt neu HSK Siegen- Wittgenstein Höxter Schwalm- Eder EU einschließlich Trichinenuntersuchung Tier 3,37 6,04 4,19 0,50-1, ohne Trichinenuntersuchung Tier 4,31 3, Rinder einschließlich Jungrinder Rinder einschließlich Jungrinder Tier 7,40 9,50 18,85 2,00-5, Equiden einschließlich Trichinenuntersuchung Tier 10,70 47,06 19,27 3, Schafe und Ziegen Schafe Tier 2,11 10,45 3,77 0,15-0, Ziege Tier 2,11 14,25 3,77 0,15-0,25 2 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b 2.1 Schweine einschließlich Trichinenuntersuchung Tier Tier 7,49 14,43 16,65 13,00 14,33 16,34 0,50-1, Tier Tier 7,49 10,22 16,65 13,00 11,56 16, Tier 2.2 Schweine ohne Trichinenuntersuchung Tier 6,21 9,01 13, Tier Tier 13,26 12,72
13 Tier Tier 9,05 12, Tier Tier 7,85 10, Rinder einschließlich Jungrinder Tier Tier 12,99 25,30 28,48 16,90 23,04 26,29 2,00-5, Tier Tier 12,99 21,08 28,48 16,90 20,27 26, Equiden Equiden Tier 19,78 47,06 45,47 24,50 30,03 30,94 3, Schafe Tier Tier 4,76 13,18 10,11 9,28 10,42 0,15-0, Tier Tier 4,76 9,11 10,11 6,51 10, Ziegen Tier Tier 4,76 14,38 9,28 10,42 0,15-0, Tier Tier 4,76 10,55 10,11 6,51 10, Geflügel und Zuchtkaninchen gem. 4 b 3 Gebühren im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gem. 3 c 3.1 Schweine einschließlich Trichinenuntersuchung bis 5 Tiere Tier 17,90 17,67 16,60 13,41 20,61 0,50-1, Schweine ohne Trichinenuntersuchung
14 3.2.1 bis 5 Tiere Tier 14,24 15, Rinder einschließlich Jungrinder bis 5 Tiere Tier 19,94 25,71 28,44 17,64 23,35 2,00-5, Equiden bis 5 Tiere Tier 30,17 52,20 45,42 44,50 44,47 3, Schafe bis 5 Tiere Tier 12,02 16,15 10,11 10,50 12,17 0,15-0, Ziegen bis 5 Tiere Tier 12,02 18,69 10,11 11,69 12,17 0,15-0,25 4 Überwachung von Zerlegungsbetrieben 4.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch t 2,00 2,00 2, Geflügelfleisch und Zuchtkaninchen fleisch t 1,50 1,50 1, Kleines Federwild und kleines Haarwild t 1,50 1,50 1, Laufvögel t 3,00 3,00 3, Wildschweine und Wildwiederkäuer t 2,00 2,00 2,00 5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wildfleischgewinnung 5.1 Schlachttieruntersuchung von Farmwild Schlachttieruntersuchung von Farmwild einschließlich Erteilung einer Bescheinigung über dessen Durchführung gemäß 4 a Stunde 42,63 angef. Viertelstd. 5.2 Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort
15 Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort gemäß 4 b Fleischuntersuchung außerhalb von Wildbearbeitungsbetrieben Frei lebendes Wild nach Feststellung bedenklicher Merkmale oder auf Wunsch des Jägers gemäß 4 b Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b einschließlich Trichinenuntersuchung Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b ohne Trichinenuntersuchung Wild im Rahmen von Hausschlachtungen gem. 3 c ohne Trichinenuntersuchung Trichinenuntersuchung und damit zusammenhängende Amtshandlungen von erlegtem Haarwild, das Träger von Trichinen sein kann Entnahme einer Trichinenprobe durch amtliches Personal Trichinenuntersuchung bei jagdbarem Wild bei Abgabe der Trichinenprobe durch den Jäger Schulung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme (1-25 Teilnehmer) Beauftragung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme Tier 14,43 1,50 1,50 Tier 4,76 12,39 13,21 11,69 9,28 0,50 0,50 Tier 13,55 21,06 13,21 11,69 Tier 12,74 13,76 21,75 15,07 Tier 2,87 7,78 9,80 8,54 7,30 5,24 Teilnehmer (TN) = 25, = 25,- 365,96 Anzahl TN 30,00 15,91 20,00 6 Sonstige Amtshandlungen 6.1 Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb Tier 0,0032 0, Untersuchung von BSE-Proben Probe Probe 6,49 28,17 31,11 14,67 33,70 15, Probe Probe 4,87 20,64 31,11 14,67 26,30 15,00
16 Überwachung der Kältebehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch oder der Brauchbarmachung von schwachfinnigem Fleisch sowie die Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch gem. 4 b Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gem. 4 b Überwachung und Kennzeichnung von für den Export bestimmtem Fleisch oder Fleischerzeugnissen gem. 4 b angef. Viertelstd. angef. Viertelstd. angef. Viertelstd. 6.6 Sonstige Kontrollen, Untersuchungen und amtliche Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch, für die in dieser Satzung oder in der Verwaltungskostenordnung keine besondere Gebühr vorgesehen ist gem. 4 b angef. Viertelstd. 7 Zuschläge 7.1 Zuschlag für Amtshandlungen gem. 6 Zu den Gebühren nach Nummern 1-66
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