LANDKREIS WALDECK-FRANKENBERG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDKREIS WALDECK-FRANKENBERG"

Transkript

1 LANDKREIS WALDECK-FRANKENBERG D E R K R E I S T A G 13 Beschlussvorlage Nummer 381/14 FD 8.2 Datum Beratungsfolge Termin Status Kreistag öffentlich Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Verkehr öffentlich Punkt 13: Erlass einer Satzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) Der Landkreis Waldeck-Frankenberg erhebt zurzeit Gebühren für Schlachttier- und Fleisch-untersuchungen auf der Grundlage des Veterinärkontroll-Kostengesetzes, des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleisch-untersuchung sind letztmalig im April 2001 angehoben bzw. neu festgelegt worden. Da die Veterinärbehörden damals noch staatliche Behörden waren, wurde eine hessenweite Ermittlung der durchschnittlichen Deckungsbeiträge durchgeführt. Bezogen auf den Landkreis Waldeck-Frankenberg ergaben sich seinerzeit schon Defizite, die doch landesweit ausgeglichen wurden. Nach der Verordnung 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittelund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, einschließlich der Erhebung von Gebühren. Die zum Zweck der amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben. Sie können auch auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV der Verordnung festgelegten (Mindest-)Beträgen entsprechen. Die Verordnung gilt unmittelbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr erheben, die nach der Größe des Betriebes und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass sich diese Faktoren tatsächlich auf die Kosten auswirken, die anfallen.

2 2 Das Gebührenaufkommen soll nach 9 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) die voraussichtlichen Kosten für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen und in der Regel dessen Kosten decken. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen; das Interesse des Gebührenpflichtigen kann berücksichtigt werden. Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der Verwaltungsgebühren, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen. Am ist das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten die Befugnis eingeräumt, für die Amtshandlungen im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch durch Satzung kostenpflichtige Tatbestände und die Gebührenhöhe abweichend von der Verwaltungskostenordnung bestimmen zu können. Das Verwaltungskostenverzeichnis für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird nach den Vorgaben des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2013 geändert. Landkreise und kreisfreie Städte, die keine Satzungen erlassen, sondern Gebühren auf der Grundlage des Verwaltungskostenverzeichnisses erheben wollen, können dann bei Gewerbebetrieben nur die in der Verordnung (EG) 882/2004 vorgesehenen Tatbestände und Mindestgebühren erheben. Für Hausschlachtungen würden dann -wie bisher- die in der genannten Verwaltungskostenordnung mit dem zugehörigen Verwaltungskostenverzeichnis festgelegten Gebührensätze weiter gelten. Mit der Satzungsermächtigung soll der schon seit längerem bestehenden Forderung auf Erhebung kostendeckender Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch Rechnung getragen werden. Der derzeitige Deckungsgrad liegt im Landkreis Waldeck-Frankenberg, unter Berücksichtigung aller Faktoren, bei ca. 64%. Da die Mindestgebühren nochmals deutlich unter den derzeitigen Gebühren liegen, wären nochmals finanzielle Einbußen von gut im Monat zu erwarten. Die neuen Gebühren sind in der Höhe annähernd vergleichbar mit den aktuellen Gebühren der Nachbarlandkreise anderer Bundesländer (Hochsauerlandkreis, Siegen- Wittgenstein, Höxter). Nach derzeitigem Kenntnisstand dürften die neu festzusetzenden Gebühren in den angrenzenden hessischen Landkreisen ebenfalls vergleichbar sein. Da eine Unterdeckung bei den Gebühren nicht mit den rechtlichen Vorgaben des KAG in Einklang zu bringen wäre und die Haushaltslage des Landkreises Waldeck-Frankenberg zudem defizitär ist, ist es erforderlich, die als Entwurf beigefügte Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) für den Landkreis Waldeck-Frankenberg zu erlassen. Die Satzung soll rückwirkend zum in Kraft treten, um für den Zeitpunkt zwischen dem Inkrafttreten der Satzung und dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht auf die wesentlich niedrigen EU-Mindestgebühren zurückgreifen zu müssen. Der Entwurf der Satzung inkl. Anlage ist beigefügt.

3 3 Beschlussvorschlag: Dem vorliegenden Entwurf der Satzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) einschließlich Gebührenordnung wird zugestimmt. Die Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Der Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg D r. K u b a t

4 Vorbemerkung: Auslagen werden nach 5 dieser Satzung nur bei den Tatbeständen mit den Nummern und in der Gruppe 6 gesondert erhoben Schweine Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Großbetrieben gem. 3 a einschließlich Trichinenuntersuchung Tier 6, ohne Trichinenuntersuchung Tier 4, Rinder einschließlich Jungrinder Rinder einschließlich Jungrinder Tier 9, Equiden einschließlich Trichinenuntersuchung Tier 47, Schafe und Ziegen Schafe Tier 10, Ziege Tier 14,25 2 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b 2.1 Schweine einschließlich Trichinenuntersuchung Tier Tier 14, Tier Tier 10, Tier 2.2 Schweine ohne Trichinenuntersuchung Tier 9, Tier Tier 13, Tier Tier 9, Tier Tier 7,85

5 2.3 Rinder einschließlich Jungrinder Tier Tier 25, Tier Tier 21, Equiden Equiden Tier 47, Schafe Tier Tier 13, Tier Tier 9, Ziegen Tier Tier 14, Tier Tier 10, Geflügel und Zuchtkaninchen gem. 4 b 3 Gebühren im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gem. 3 c 3.1 Schweine einschließlich Trichinenuntersuchung bis 5 Tiere Tier 17, Schweine ohne Trichinenuntersuchung bis 5 Tiere Tier 14, Rinder einschließlich Jungrinder bis 5 Tiere Tier 25, Equiden bis 5 Tiere Tier 52, Schafe bis 5 Tiere Tier 16, Ziegen bis 5 Tiere Tier 18,69

6 4 Überwachung von Zerlegungsbetrieben 4.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch t 2, Geflügelfleisch und Zuchtkaninchen fleisch t 1, Kleines Federwild und kleines Haarwild t 1, Laufvögel t 3, Wildschweine und Wildwiederkäuer t 2,00 5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wildfleischgewinnung 5.1 Schlachttieruntersuchung von Farmwild Schlachttieruntersuchung von Farmwild einschließlich Erteilung einer Bescheinigung über dessen Durchführung gemäß 4 a Stunde 42, Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort gemäß 4 b Fleischuntersuchung außerhalb von Wildbearbeitungsbetrieben Frei lebendes Wild nach Feststellung bedenklicher Merkmale oder auf Wunsch des Jägers gemäß 4 b Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b einschließlich Trichinenuntersuchung Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b ohne Trichinenuntersuchung Wild im Rahmen von Hausschlachtungen gem. 3 c ohne Trichinenuntersuchung Trichinenuntersuchung und damit zusammenhängende Amtshandlungen von erlegtem Haarwild, das Träger von Trichinen sein kann Entnahme einer Trichinenprobe durch amtliches Personal Trichinenuntersuchung bei jagdbarem Wild bei Abgabe der Trichinenprobe durch den Jäger Schulung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme (1-25 Teilnehmer) Beauftragung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme Tier 14,43 Tier 12,39 Tier 21,06 Tier 13,76 Tier 7,78 Teilnehmer (TN) 365,96 Anzahl TN 15,91

7 6 Sonstige Amtshandlungen 6.1 Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb Tier 0, Untersuchung von BSE-Proben Probe Probe 28, Probe Probe 20, Überwachung der Kältebehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch oder der Brauchbarmachung von schwachfinnigem Fleisch sowie die Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch gem. 4 b Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gem. 4 b Überwachung und Kennzeichnung von für den Export bestimmtem Fleisch oder Fleischerzeugnissen gem. 4 b Sonstige Kontrollen, Untersuchungen und amtliche Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch, für die in dieser Satzung oder in der Verwaltungskostenordnung keine besondere Gebühr vorgesehen ist gem. 4 b 7 Zuschläge 7.1 Zuschlag für Amtshandlungen gem. 6 Zu den Gebühren nach Nummern 1-66

8 SATZUNG des Landkreises Waldeck-Frankenberg über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom (Datum der Beschlussfassung KT) Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 794) und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) in Verbindung mit 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch vom 17. Oktober 2014 (GVBl. I S. 237) hat der Kreistag des Landkreises Waldeck-Frankenberg seiner Sitzung vom (Datum der Beschlussfassung KT) folgende Satzung beschlossen: INHALT 1 Kostenpflichtige Tatbestände 2 Gebührensätze 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung 4 Gebühren nach Zeitaufwand 5 Auslagen 6 Zuschläge 7 Kostenschuldner 8 Entstehen des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Kosten 9 Kostenerhebung in besonderen Fällen 10 Inkrafttreten Anlage

9 1 Kostenpflichtige Tatbestände Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten besteht unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften eine Kostenpflicht nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Gebührensätze (1) Im Geltungsbereich der VO (EG) 882/2004 werden die Gebührensätze gemäß deren Artikel 27 so bestimmt, dass die Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, gedeckt sind. Soweit Anhang IV zur VO (EG) 882/2004 Mindestgebühren vorsieht, dürfen diese nicht unterschritten werden. Bei diesen Amtshandlungen sind die Kosten nach Anhang VI zur VO (EG) 882/2004 zu bemessen. Für Überwachungen, Kontrollen und Untersuchungen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben für Fleisch oder Geflügelfleisch bezieht sich die Mindestgebühr auf das Gewicht des im Zerlegungsbetrieb angelieferten Fleisches. (2) Die Höhe der Gebühren für die nach 1 kostenpflichtigen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten ergibt sich aus der Anlage. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Bei der Gebührenerhebung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird zwischen a) Schlachtungen in zugelassenen Großbetrieben im Sinne des 24 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV- Fleischuntersuchung) in der weils geltenden Fassung b) Schlachtungen in zugelassenen Betrieben, die keine Großbetriebe gemäß Bst. a) sind, c) Hausschlachtungen gemäß 2a Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und d) Untersuchungen im Rahmen der Wildfleischgewinnung in sonstigen Stätten differenziert. 4 Gebühren nach Zeitaufwand Soweit in der Anlage Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen sind, erfolgt die Bemessung der Gebührensätze a) bei Tätigkeiten nach der VO (EG) 882/2004 gemäß 2 Abs. 1 dieser Satzung, b) ansonsten nach dem Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung beteiligt waren, mit der Maßgabe, dass für aa) Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 18,50 bb) Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 15,50 cc) übrige Beschäftigte 12,25

10 ¼ Stunde anzusetzen sind. Anzusetzen sind dabei auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 5 Auslagen Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung oder einer sonstigen Verwaltungstätigkeit entstehen, werden nur dann gesondert erhoben, wenn dies in der Anlage vorgesehen ist. Im Übrigen sind die Auslagen mit der Gebühr abgegolten. 6 Zuschläge Für Amtshandlungen, für die der in 3 genannte Tarifvertrag Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonntagen, Feiertagen sowie in bestimmten Zeiten anderer Tage vorsieht, wird der nachfolgende Zuschlag zur Gebühr erhoben, sofern der Kostenschuldner die Durchführung der Amtshandlung oder eines Teils dieser Amtshandlung an den genannten Tagen oder in den genannten Zeiten verlangt oder veranlasst hat: a) 80 v. H., wenn - die Untersuchung auf Verlangen des Gebührenschuldners zwischen 18:00 und 07:00 Uhr, an Sonnabenden nach 15:00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird und zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die Fleischuntersuchung, in der zuschlagspflichtigen Zeit durchgeführt wird, - das angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereit steht, - die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, dass die Fleischuntersuchung bei Rindern eine Stunde, bei anderen Schlachttieren 30 Minuten nach dem vom Gebührenschuldner angegebenen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann; b) 50 v. H., wenn die Untersuchung auf Verlangen des Gebührenschuldners außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten oder Schlachttagen durchgeführt wird. 7 Kostenschuldner Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehen des Kostenanspruchs der Kostenschuld und Fälligkeit der Kosten (1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit.

11 (2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 9 Kostenerhebung in besonderen Fällen Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird. Der Rücknahme eines Antrags steht es gleich, wenn sich das amtliche Untersuchungspersonal zum vorgesehenen Ort der Amtshandlung begibt, die Amtshandlung oder Teile von ihr aber aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen nicht durchführen kann. Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird als Gebühr der Betrag erhoben, der für die Untersuchung eines Tieres fällig gewesen wäre. Dabei wird bei Tieren verschiedener Arten das Tier zugrunde gelegt, für das der höchste Gebührensatz vorgesehen ist. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft.

12 Vorbemerkung: Auslagen werden nach 5 dieser Satzung nur bei den Tatbeständen mit den Nummern und in der Gruppe 6 gesondert erhoben Schweine Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Großbetrieben gem. 3 a alt neu HSK Siegen- Wittgenstein Höxter Schwalm- Eder EU einschließlich Trichinenuntersuchung Tier 3,37 6,04 4,19 0,50-1, ohne Trichinenuntersuchung Tier 4,31 3, Rinder einschließlich Jungrinder Rinder einschließlich Jungrinder Tier 7,40 9,50 18,85 2,00-5, Equiden einschließlich Trichinenuntersuchung Tier 10,70 47,06 19,27 3, Schafe und Ziegen Schafe Tier 2,11 10,45 3,77 0,15-0, Ziege Tier 2,11 14,25 3,77 0,15-0,25 2 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b 2.1 Schweine einschließlich Trichinenuntersuchung Tier Tier 7,49 14,43 16,65 13,00 14,33 16,34 0,50-1, Tier Tier 7,49 10,22 16,65 13,00 11,56 16, Tier 2.2 Schweine ohne Trichinenuntersuchung Tier 6,21 9,01 13, Tier Tier 13,26 12,72

13 Tier Tier 9,05 12, Tier Tier 7,85 10, Rinder einschließlich Jungrinder Tier Tier 12,99 25,30 28,48 16,90 23,04 26,29 2,00-5, Tier Tier 12,99 21,08 28,48 16,90 20,27 26, Equiden Equiden Tier 19,78 47,06 45,47 24,50 30,03 30,94 3, Schafe Tier Tier 4,76 13,18 10,11 9,28 10,42 0,15-0, Tier Tier 4,76 9,11 10,11 6,51 10, Ziegen Tier Tier 4,76 14,38 9,28 10,42 0,15-0, Tier Tier 4,76 10,55 10,11 6,51 10, Geflügel und Zuchtkaninchen gem. 4 b 3 Gebühren im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gem. 3 c 3.1 Schweine einschließlich Trichinenuntersuchung bis 5 Tiere Tier 17,90 17,67 16,60 13,41 20,61 0,50-1, Schweine ohne Trichinenuntersuchung

14 3.2.1 bis 5 Tiere Tier 14,24 15, Rinder einschließlich Jungrinder bis 5 Tiere Tier 19,94 25,71 28,44 17,64 23,35 2,00-5, Equiden bis 5 Tiere Tier 30,17 52,20 45,42 44,50 44,47 3, Schafe bis 5 Tiere Tier 12,02 16,15 10,11 10,50 12,17 0,15-0, Ziegen bis 5 Tiere Tier 12,02 18,69 10,11 11,69 12,17 0,15-0,25 4 Überwachung von Zerlegungsbetrieben 4.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch t 2,00 2,00 2, Geflügelfleisch und Zuchtkaninchen fleisch t 1,50 1,50 1, Kleines Federwild und kleines Haarwild t 1,50 1,50 1, Laufvögel t 3,00 3,00 3, Wildschweine und Wildwiederkäuer t 2,00 2,00 2,00 5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wildfleischgewinnung 5.1 Schlachttieruntersuchung von Farmwild Schlachttieruntersuchung von Farmwild einschließlich Erteilung einer Bescheinigung über dessen Durchführung gemäß 4 a Stunde 42,63 angef. Viertelstd. 5.2 Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort

15 Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsort gemäß 4 b Fleischuntersuchung außerhalb von Wildbearbeitungsbetrieben Frei lebendes Wild nach Feststellung bedenklicher Merkmale oder auf Wunsch des Jägers gemäß 4 b Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b einschließlich Trichinenuntersuchung Wild in anderen zugelassenen Betrieben gem. 3 b ohne Trichinenuntersuchung Wild im Rahmen von Hausschlachtungen gem. 3 c ohne Trichinenuntersuchung Trichinenuntersuchung und damit zusammenhängende Amtshandlungen von erlegtem Haarwild, das Träger von Trichinen sein kann Entnahme einer Trichinenprobe durch amtliches Personal Trichinenuntersuchung bei jagdbarem Wild bei Abgabe der Trichinenprobe durch den Jäger Schulung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme (1-25 Teilnehmer) Beauftragung eines Jägers oder einer Jägerin zur Trichinenprobenentnahme Tier 14,43 1,50 1,50 Tier 4,76 12,39 13,21 11,69 9,28 0,50 0,50 Tier 13,55 21,06 13,21 11,69 Tier 12,74 13,76 21,75 15,07 Tier 2,87 7,78 9,80 8,54 7,30 5,24 Teilnehmer (TN) = 25, = 25,- 365,96 Anzahl TN 30,00 15,91 20,00 6 Sonstige Amtshandlungen 6.1 Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb Tier 0,0032 0, Untersuchung von BSE-Proben Probe Probe 6,49 28,17 31,11 14,67 33,70 15, Probe Probe 4,87 20,64 31,11 14,67 26,30 15,00

16 Überwachung der Kältebehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch oder der Brauchbarmachung von schwachfinnigem Fleisch sowie die Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch gem. 4 b Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertrags-staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gem. 4 b Überwachung und Kennzeichnung von für den Export bestimmtem Fleisch oder Fleischerzeugnissen gem. 4 b angef. Viertelstd. angef. Viertelstd. angef. Viertelstd. 6.6 Sonstige Kontrollen, Untersuchungen und amtliche Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch, für die in dieser Satzung oder in der Verwaltungskostenordnung keine besondere Gebühr vorgesehen ist gem. 4 b angef. Viertelstd. 7 Zuschläge 7.1 Zuschlag für Amtshandlungen gem. 6 Zu den Gebühren nach Nummern 1-66

Frischfleisch-Kostensatzung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg

Frischfleisch-Kostensatzung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Frischfleisch-Kostensatzung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch

Mehr

W E R R A - M E I S S N E R - K R E I S

W E R R A - M E I S S N E R - K R E I S W E R R A - M E I S S N E R - K R E I S SATZUNG des Werra-Meißner-Kreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch vom 2. März 2015 (Frischfleisch-Kostensatzung)

Mehr

W ERRA-MEISSNER-KREIS

W ERRA-MEISSNER-KREIS W ERRA-MEISSNER-KREIS SATZUNG des Werra-Meißner-Kreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) Aufgrund des 5

Mehr

INHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Auslagen.

INHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Auslagen. SATZUNG des Odenwaldkreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 01.01.2018 Aufgrund des 5 der Hessischen

Mehr

Inhalt. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Auslagen.

Inhalt. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Auslagen. SATZUNG des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Fleischuntersuchungskostensatzung) Aufgrund des 5 der Hessischen

Mehr

INHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Gebühren nach Zeitaufwand

INHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Gebühren nach Zeitaufwand SATZUNG des Lahn-Dill-Kreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 23. März 2015 Aufgrund des 5 der Hessischen

Mehr

(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015)

(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015) SATZUNG des Landkreises Groß-Gerau über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 12.10.2015 (Südhessen-Woche SüWo

Mehr

INHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Gebühren nach Zeitaufwand

INHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Gebühren nach Zeitaufwand SATZUNG des Main-Kinzig Kreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung

Mehr

2 Gebührensätze. INHALT 1 Satzungsgegenstand. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Auslagen.

2 Gebührensätze. INHALT 1 Satzungsgegenstand. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Auslagen. SATZUNG des Landkreises Limburg-Weilburg über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) Der Kreistag Limburg-Weilburg

Mehr

Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom

Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 15.12.2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.11.2010 aufgrund der Verordnung

Mehr

S A T Z U N G. des Landkreises Alzey- Worms. über die. Erhebung von Gebühren. für amtliche Kontrollen. vom

S A T Z U N G. des Landkreises Alzey- Worms. über die. Erhebung von Gebühren. für amtliche Kontrollen. vom S A T Z U N G des Landkreises Alzey- Worms über die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 24. März 2009 - 2 - Der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für amtliche Kontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für amtliche Kontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs 110 Seite 1 Satzung des Landkreises Südwestpfalz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für amtliche Kontrollen im Bereich (Fleischbeschau - Gebührensatzung) vom 12.12.2015 I N H A L T S V E R Z E

Mehr

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006

Mehr

2 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Betrieben und sonstige Schlachttieruntersuchungen

2 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Betrieben und sonstige Schlachttieruntersuchungen S A T Z U N G des Landkreises Cochem-Zell über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 20.12.2012 Der Kreistag hat am 18.12.2011 aufgrund des 17 Landkreisordnung

Mehr

S A T Z U N G. des Landkreises Rhein-Pfalz-Kreis über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften

S A T Z U N G. des Landkreises Rhein-Pfalz-Kreis über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften AMTSBLATT Nummer 51/2013 vom Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g I. Die Satzung des Rhein-Pfalz-Kreises über die Erhebung von Gebühren nach fleischund geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften

Mehr

Auf Grund. hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner

Auf Grund. hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene (Satzung vom 17.12.2014) Inhaltsverzeichnis

Mehr

1 Kostenpflichtige Tatbestände

1 Kostenpflichtige Tatbestände Rechtsverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung

Mehr

1 Kostenpflichtige Tatbestände

1 Kostenpflichtige Tatbestände Rechtsverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung

Mehr

BAYREUTHER STADTRECHT 703

BAYREUTHER STADTRECHT 703 Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührensatzung) Aufgrund Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes

Mehr

1 Kostenpflichtige Tatbestände

1 Kostenpflichtige Tatbestände Rechtsverordnung des Landratsamtes Ludwigsburg über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung

Mehr

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 1 (in der Fassung der 1. Änderung vom 15.06.2007, Artikel 1) 2 Der Rat

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

HESSISCHER LANDTAG. der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/3109 24. 03. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 02.02.2016 betreffend Fleischbeschaugebühren in Hessen und Antwort der Ministerin für Umwelt,

Mehr

1 Kostenpflichtige Tatbestände

1 Kostenpflichtige Tatbestände Rechtsverordnung des Landratsamtes Ludwigsburg über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung

Mehr

1 Kostenpflichtige Tatbestände

1 Kostenpflichtige Tatbestände Rechtsverordnung des Landratsamtes Schwäbisch Hall über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung

Mehr

1 Kostenpflichtige Tatbestände

1 Kostenpflichtige Tatbestände Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde im Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Gebührenverordnung

Mehr

GEBÜHRENVERZEICHNIS des Landkreises Rostock über 'die Erhebung von Gebühren für amtliche Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht

GEBÜHRENVERZEICHNIS des Landkreises Rostock über 'die Erhebung von Gebühren für amtliche Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht Landkreis Rostock Der Landrat GEBÜHRENVERZEICHNIS des Landkreises Rostock über 'die Erhebung von Gebühren für amtliche Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht Auf der Grundlage der Verordnung

Mehr

g) Untersuchungen auf BSE und Maßnahmen nach der EG-TSE- Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung;

g) Untersuchungen auf BSE und Maßnahmen nach der EG-TSE- Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung; Rechtsverordnung des Landratsamts Heilbronn über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN IM VOLLZUG FLEISCHHYGIENERECHTLICHER VORSCHRIFTEN (Fleischhygiene-Gebührensatzung FlHGS) Vom 16.07.2003 Bekanntgemacht:

Mehr

2 Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren für die in 1 Abs. 2 genannten Tatbestände ergibt sich aus der Anlage.

2 Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren für die in 1 Abs. 2 genannten Tatbestände ergibt sich aus der Anlage. Vierte Rechtsverordnung des Landratsamtes Biberach über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung

Mehr

24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585),

24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), Satzung des Landkreises Märkisch-Oderland über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleischbeschaugebührensatzung) gemäß 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG)

Mehr

1 Kostenpflichtige Tatbestände

1 Kostenpflichtige Tatbestände Rechtsverordnung des Landratsamts Böblingen über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung

Mehr

S a t z u n g. des Landkreises Ahrweiler

S a t z u n g. des Landkreises Ahrweiler S a t z u n g des Landkreises Ahrweiler über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührensatzung) in der Neufassung vom 09.12.2015

Mehr

Rechtsverordnung des Landratsamtes Freudenstadt

Rechtsverordnung des Landratsamtes Freudenstadt Rechtsverordnung des Landratsamtes Freudenstadt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Mehr

Die zehnte Änderungsverordnung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2018 in Kraft.

Die zehnte Änderungsverordnung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2018 in Kraft. Zehnte Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung des Landratsamtes Schwäbisch Hall über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen

Mehr

1 Gegenstand der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

1 Gegenstand der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner Gebührenverzeichnis des Kreises Stormarn für Untersuchungen, Kontrollen und sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene Auf der Grundlage des Gesetzes über die Übertragung

Mehr

Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG

Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG Stand: 1. Juli 2008 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mittelhessische Abwasserwerke (nachstehend ZMA genannt) hat in ihrer

Mehr

Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Fleischhvgienerechts

Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Fleischhvgienerechts Anhang 2 Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Fleischhvgienerechts Gemäß - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Seite 1 von 9. Stand letzte berücksichtigte Änderung: 7. Änderungssatzung vom

Seite 1 von 9. Stand letzte berücksichtigte Änderung: 7. Änderungssatzung vom Seite 1 von 9 Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene vom 15.04.2008

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim hat in ihrer Sitzung am 3. Juni 2005 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Fleischhygienegebührensatzung

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Fleischhygienegebührensatzung Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die amtlichen Veterinärkontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs (Fleischhygiene - Gebührensatzung)

Mehr

Recht, Sicherheit und Ordnung 3.9

Recht, Sicherheit und Ordnung 3.9 Recht, Sicherheit und Ordnung 3.9 Satzung der Stadt Leipzig zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fleischhygienegebührensatzung) Beschluss

Mehr

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Seligenstadt

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Seligenstadt Verwaltungskostensatzung der Stadt Seligenstadt In der Fassung vom: 15.12.1998 Zuletzt geändert am: 07.11.2005 Bekannt gemacht am: 01.12.2005 Inkrafttreten letzte Änderung: 02.12.2005 Die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim hat in ihrer Sitzung am 30.11.2004 die Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Ortenberg

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Ortenberg Verwaltungskostensatzung der Stadt Ortenberg Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ortenberg hat in Ihrer Sitzung am 3.08.200 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf

Mehr

Satzung des Kreises Höxter vom über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene

Satzung des Kreises Höxter vom über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Satzung des Kreises Höxter vom 4.12.2008 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2015 (gültig ab 07.01.2016)

Mehr

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ennepe-Ruhr-Kreis FAX:

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ennepe-Ruhr-Kreis FAX: Satzung des Ennepe-Ruhr-Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts (Fleischhygiene- Gebührensatzung) vom 18.02.2008 Auf Grund Verordnung (EG)

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell hat in ihrer Sitzung am 10. Februar 2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Entwurf. Vom. (4) Auslagen werden in Höhe des tatsächlichen Anfalls erhoben.

Entwurf. Vom. (4) Auslagen werden in Höhe des tatsächlichen Anfalls erhoben. Entwurf Anlage Satzung der Stadt Memmingen über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienischer Vorschriften (Fleischhygienegebührensatzung FlHGS) Vom Aufgrund

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung vom 27.04.1998 einschließlich der Nachträge: Nr. 1 vom 01.12.1998 Nr. 2 vom 30.06.2003 Nr. 3 vom 13.11.2013 Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Allendorf

Mehr

Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- VERORDNUNG. des

Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- VERORDNUNG. des Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- 7.3 VERORDNUNG des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht (Fleischhygiene Gebührenverordnung) vom 12.12.1994

Mehr

13 Verwaltungskostensatzung

13 Verwaltungskostensatzung Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534), geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I S. 456), 1 bis 5 a, 9 des Hessischen

Mehr

VERWALTUNGSKOSTENSATZUNG

VERWALTUNGSKOSTENSATZUNG Seite 1 von 5 VERWALTUNGSKOSTENSATZUNG Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 13.09.2018 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb

Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb Stand 01.04.2018 Stand: Die Nächträge I. und II. sind in diese Fassung eingearbeitet (18.02.2004, 14.09.2006) Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung GEMEINDE WARTENBERG Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg hat in ihrer Sitzung am 18.03.2010 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf

Mehr

Satzung des Kreises Recklinghausen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des 3.1 Fleischhygienerechts

Satzung des Kreises Recklinghausen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des 3.1 Fleischhygienerechts Satzung des Kreises Recklinghausen vom 20.12.2005 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Aufgrund der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 (Abl. Nr. L 32 vom

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung STADT LANGENSELBOLD Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold hat in ihrer Sitzung am 26.01.2015 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen,

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

in der Fassung vom , gültig ab

in der Fassung vom , gültig ab Verordnung des Landratsamtes Ortenaukreis über die Erhebung von en für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen (enverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen)

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg hat in ihrer Sitzung am 19. November 2009 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

- 4. Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen

- 4. Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen Gebührenverzeichnis für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Kreis Steinburg LESEFASSUNG auf Grundlage des Gebührenverzeichnisses

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Barbarossastadt Gelnhausen Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Barbarossastadt Gelnhausen hat in ihrer Sitzung am 09.12.2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Mehr

Memminger Stadtrecht MStR 1701

Memminger Stadtrecht MStR 1701 Memminger Stadtrecht MStR 1701 Hinweis: Ab 01.01.2008 werden Fleischhygienegebühren nach dem staatlichen Kostenverzeichnis vom 12.10.2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 766), zuletzt geändert durch

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mörlenbach hat in ihrer Sitzung am 13.11.2007 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten Auf die nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen stützt sich die Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten der Stadt Obertshausen: 5, 51 Nr. 6 und 93

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Modautal vom veröffentlicht in den Modautal Nachrichten vom

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Modautal vom veröffentlicht in den Modautal Nachrichten vom Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Modautal vom 03.09.2013 veröffentlicht in den Modautal Nachrichten vom 06.09.2013 Änderungs- Modautal- geänderte Wirkung beschluss vom Nachrichten vom Bestimmungen

Mehr

- Verwaltungsgebührensatzung -

- Verwaltungsgebührensatzung - Satzung der Stadt Rathenow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten im Bereich der Stadtverwaltung Rathenow - Verwaltungsgebührensatzung - Auf der Grundlage

Mehr

AMTSBLATT. mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises. Nr. 21/22 Tirschenreuth, den

AMTSBLATT. mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises. Nr. 21/22 Tirschenreuth, den AMTSBLATT B 11744 DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 21/22 Tirschenreuth, den 26.05.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster hat in ihrer Sitzung am 13.02.2017 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende

Mehr

V E R W A L T U N G S K O S T E N S A T Z U N G

V E R W A L T U N G S K O S T E N S A T Z U N G Bekanntmachung V E R W A L T U N G S K O S T E N S A T Z U N G Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glashütten hat in ihrer Sitzung am 26.05.2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen,

Mehr

Kostenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene

Kostenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Kostenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Auf Grundlage der VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Mehr

G e b ü h r e n o r d n u n g

G e b ü h r e n o r d n u n g G e b ü h r e n o r d n u n g Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim hat am 08.12.2010 gem. 3 Abs. 6 und 7 und 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen

Mehr

Satzung. des Kreises Trier-Saarburg. über die. Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen. auf dem Gebiet der. Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

Satzung. des Kreises Trier-Saarburg. über die. Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen. auf dem Gebiet der. Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Satzung des Kreises Trier-Saarburg über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene gültig ab 01.08.2013 I N H A L T

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung 1 Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal hat in ihrer Sitzung am 24. März 2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Diemelsee hat in ihrer Sitzung am 19. Oktober 2001 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Mehr

Gemeinde Seeheim-Jugenheim FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG. der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gemeinde Seeheim-Jugenheim FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG. der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Gemeinde Seeheim-Jugenheim FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Aufgrund der 5 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

S a t z u n g. der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

S a t z u n g. der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) S a t z u n g der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und

Mehr

Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen Verwaltungskostensatzung 9.6 Verwaltungskostensatzung der Stadt Büdingen vom 96-07-08 (KA vom 96-07- 11), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. November 2009 (KA von 09-12-23). Verwaltungskostensatzung

Mehr

Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von. Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von. Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) in der seit 01.01.2004

Mehr

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Lesefassung Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Geschäftsstelle: Meißner Straße

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck AZ 752.031 Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142)

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt

Mehr

Satzung des Kreises Steinfurt über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom

Satzung des Kreises Steinfurt über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom Gebührensatzung Fleischhygienegesetz 39/1 Satzung des Kreises Steinfurt über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 09.07.2013 Aufgrund Kreistag: 10.05.1994

Mehr

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013 Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013 Aufgrund 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. Satzung (Gebührenordnung)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. Satzung (Gebührenordnung) Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde B r a c h t t a l Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

1 Kostenpflichtige Amtshandlungen V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g ================================ Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch hat in ihrer Sitzung am 30.09.2010 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Mehr

Verwaltungskostensatzung vom 11. März 1998 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom

Verwaltungskostensatzung vom 11. März 1998 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom Verwaltungskostensatzung vom 11. März 1998 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 26.09.2014 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich hat in ihrer Sitzung am 26.09.2014 folgende Satzung über das Erheben

Mehr

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

Satzung des Kreises Ostholstein. über die Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen

Satzung des Kreises Ostholstein. über die Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen Satzung des Kreises Ostholstein über die Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen Aktuelle Lesefassung unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen: Die Gebührentabelle nach 4 Abs. 1 wurde in neuer

Mehr

Verwaltungskostensatzung in der Fassung des I. Nachtrags vom

Verwaltungskostensatzung in der Fassung des I. Nachtrags vom Verwaltungskostensatzung in der Fassung des I. Nachtrags vom 30.06.016 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edertal hat in ihrer Sitzung am 31. März 1999 die nachfolgende Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Stadt Grebenstein Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grebenstein hat in ihrer Sitzung am 22.03.2004 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die

Mehr

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.

Mehr

TMSFG S.

TMSFG S. Anlage 2 Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des TMSFG vom 11.12.2001 (GVBl. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch 3 Absatz 2 der Verordnung vom 11.09.2014 (GVBl. S. 656) hier: Ermittlung

Mehr

Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten

Mehr

(Stand: ) 1 Allgemeines

(Stand: ) 1 Allgemeines Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) des Abwasserzweckverbandes Altes Land und Geestrand (Stand: 01.01.2005) Aufgrund der 6 (3) und 28 des

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534), geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I S. 456), 1 bis 5 a, 9 des Hessischen

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Verwaltungsgebührensatzung. vom

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Verwaltungsgebührensatzung. vom 0.5 1 Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung - 0.5 SATZUNG über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 23.11.2006 in Kraft seit 01.01.2007 geändert am: 24.06.2009

Mehr

Anlage zur. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1999 in Kraft. Schwäbisch Hall, den gez. Gerhard Bauer Landrat

Anlage zur. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1999 in Kraft. Schwäbisch Hall, den gez. Gerhard Bauer Landrat Rechtsverordnung des Landratsamtes Schwäbisch Hall über die rückwirkende Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Schlachtgeflügeluntersuchung und für die Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung

Mehr

Gebührensatzung 5.07

Gebührensatzung 5.07 Gebührensatzung 5.07 für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 9. Juni 2015 zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Oktober 2016 Der Oberbürgermeister

Mehr