Erforderlichkeit von Lackierungskosten bei Kfz-Haftpflichtschaden AG Frankfurt/Main, Urteil vom , Az.: 30 C 2162/15 (20)

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2016 / KW 29 Zur Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Onboard-Kamera LG Landshut, Urteil vom , AZ: 12 S 2603/15 (vorgehend: AG Erding, AZ: 3 C 253/14) Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger behauptete, das Fahrzeug der Beklagten sei rückwärts gefahren und habe sein Fahrzeug beschädigt, was von Beklagtenseite bestritten wurde. (weiter auf Seite 2) Erforderlichkeit von Lackierungskosten bei Kfz-Haftpflichtschaden AG Frankfurt/Main, Urteil vom , Az.: 30 C 2162/15 (20) Der Kläger erlitt unverschuldet einen Verkehrsunfall. Dieser ereignete sich am Der Unfallgegner, dessen Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand, war bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversichert. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einem Fachbetrieb reparieren und machte die Reparaturkosten gemäß Rechnung in Höhe von 1.135,96 gegenüber der Beklagten geltend. Nach der Einreichung dieser Rechnung ließ die Beklagte einen Prüfbericht der Firma Claims Controlling GmbH erstellen, nach welchem sich angeblich erforderliche Reparaturkosten in Höhe von lediglich 991,02 rechtfertigen würden. (weiter auf Seite 4) BVSK-Honorarbefragung 2015 ist taugliche Schätzgrundlage AG Hannover, Urteil vom , AZ: 520 C 13772/15 Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 138,66 aus abgetretenem Recht. Der hierauf gerichteten Klage wurde stattgegeben. (weiter auf Seite 6) Ersatz von Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze bei Verwendung von Gebrauchtteilen AG Marburg, Urteil vom ,AZ: 9 C 759/13 Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers wurde zunächst von einem Sachverständigen der Dekra begutachtet, der bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.400,00 die Reparaturkosten auf 8.597,56 kalkulierte, also knapp oberhalb der 130%-Grenze. Mit dieser Vorlage erstattete die Versicherung (Beklagte) nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes von 1.300,00. Der Kläger ließ sein Fahrzeug jedoch unter teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren, die Reparaturkosten beliefen sich dadurch nur noch auf 8.250,20, lagen also innerhalb der 130%-Grenze. (weiter auf Seite 7) 1 / 7

2 Zur Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Onboard-Kamera LG Landshut, Urteil vom , AZ: 12 S 2603/15 (vorgehend: AG Erding, AZ: 3 C 253/14) Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger behauptete, das Fahrzeug der Beklagten sei rückwärts gefahren und habe sein Fahrzeug beschädigt, was von Beklagtenseite bestritten wurde. Weiter besteht Streit hinsichtlich der Verwertbarkeit der durch die Bordkamera des klägerischen Fahrzeugs aufgezeichneten Filmaufnahmen, welche das Unfallgeschehen darstellen. Das Amtsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Nachweis für den Anstoß gegen das klägerische Fahrzeug aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht zu führen sei. Die Videoaufnahmen aus der Bordkamera dürften nicht verwendet werden. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Die Berufungskammer gab ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag verbunden mit der Vorgabe, den Videofilm aus der Kamera des klägerischen Fahrzeugs auszuwerten. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Videoaufnahmen im vorliegenden Fall kein Verwertungsverbot besteht. Zwar kommen Teile der Rechtsprechung im Ergebnis zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. AG München, Hinweisbeschluss vom ; LG Heilbronn oder LG Memmingen, Urteil vom , AZ: 22 O 1983/13 dort: Überwachung eines Zufahrtsbereichs zu einem privaten Anwesen mittels Boardkamera). Dagegen wird auch die Meinung vertreten, dass Aufnahmen von Verkehrsvorgängen mittels Onboard-Kameras zum Beweis von Haftungsansprüchen grundsätzlich verwertbar sein sollen (vgl. Greger in Zöller, 31. Auflage, 286 Rdnr.15c, LG Frankenthal, Urteil vom , AZ: 4 O 358/15). Die Kammer folgt der zuletzt genannte Auffassung, wobei es letztendlich nicht darauf ankommt, ob der Kläger vorliegend gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hat, indem er eine Kamera in seinem Auto betrieben hat, die fortlaufend das Verkehrsgeschehen vor dem klägerischen Fahrzeug aufzeichnet und zwar solange, bis der Speicher der Kamera erschöpft ist. Ab Erschöpfung des Speichers erfolgt ein Überschreiben der aufgezeichneten Daten. Eine dauerhafte Speicherung bestimmter Frequenzen erfolgt nur manuell oder automatisch im Fall eines Unfallgeschehens. Zu unterscheiden ist daher zwischen der Frage der unzulässigen Beweismittelbeschaffung (hier: etwaiger Verstoß gegen das Datenschutzgesetz) und zwischen dem Verbot der Verwertung im Prozess. Die Kammer erachtete es bereits als zweifelhaft, ob die Bestimmung des 6 b) BDSG überhaupt einschlägig ist. Insbesondere Absatz 2 dieser Norm ist ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber hier festinstallierte Kameras vor Augen hatte, die den Verkehr systematisch in einem bestimmten Bereich überwachen. Ein etwaiger Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz bedeutet auch nicht automatisch, dass das so erlangte Video im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung unter Nutzung einer Dauervideoaufzeichnung nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise führt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom , 2 BvR 2072/10). Dies 2 / 7

3 ist insbesondere nicht der Fall, wenn weder der absolute Kernbereich der privaten Lebensstellung noch die engere Privatsphäre berührt sind. Einen Verstoß gegen 22 Kunsturhebergesetz lehnte die Kammer ab, da die Beklagte selbst weder gefilmt noch fotografiert wurde, sondern lediglich ihr Fahrzeug. 22 KUG verbietet lediglich das Verbreiten und zur Schau stellen von Aufnahmen, nicht jedoch das Fotografieren selbst. Es kommt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Unter Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen ist der vom Kläger verursachte Grundrechtseingriff als geringfügig zu bewerten. Das laufende Filmen vom Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Die abgebildeten Personen bleiben anonym und werden daher nicht in ihren Rechten betroffen. Das wahllose und zufällige Erfassen von sonstigen Passanten und Verkehrsteilnehmern ist praktisch ohne Grundrechtrelevanz, da dieses Erfassen für den Kläger mit keinem Erkenntnisgewinn verbunden ist. Auch sieht die Kammer keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität nicht geklärt wird, gefilmt werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntniswert verbunden ist. Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Nach einem Unfall ist es üblich, die Unfallspuren und unter Umständen die umstehenden Beteiligten fotografisch zu erfassen und diese Erhebungen dann in den Prozess einzubringen. Demnach ist es eindeutig zulässig, nach einem Unfall zu filmen. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass es für die Verwertbarkeit der gefertigten Aufnahmen im Zivilprozess nicht darauf ankommen könne, welche Größe der Datenspeicher hat oder wie lange vor dem Unfall die Bordkamera eingeschaltet wurde. Vielmehr sei eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall geboten. Die Gefahr zunehmender Datenerhebung, auch durch Private, mag bestehen, jedoch kann dieser Gefahr aus Sicht der Kammer nicht dadurch begegnet werden, dass die Zivilgerichte so gewonnene Erkenntnisse ohne Rücksicht auf den Einzelfall nicht zur Kenntnis nehmen. Im vorliegenden Fall sind die konkreten Interessen der Beklagten lediglich insoweit betroffen, als man auf einem Film und auf Fotos das Beklagtenfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt kurz rückwärtsfahren sieht. Die Beklagte selbst ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen. Umgekehrt ist der Kläger beweislos. Ohne Verwertung der Videoaufnahmen müsste der Kläger eine Klageabweisung mit der Begründung hinnehmen, das Beklagtenfahrzeug sei möglicherweise gar nicht rückwärts gefahren bzw. nicht gegen das klägerische Fahrzeug gestoßen. Derartiges ist nach Auffassung der Kammer schwer zu vermitteln, zumal das Interesse der Beklagten eigentlich nur darin besteht, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden soll. Dieses Interesse ist nicht schützenswert. Das LG Landshut beantwortet die Frage der Verwertbarkeit von Aufnahmen einer Bordkamera im Rahmen einer ausführlichen und anschaulichen Interessenabwägung der Beteiligten im konkreten Einzelfall. Auch das LG Frankenthal vertritt die Auffassung, dass unter Abwägung der berechtigten Interessen die Aufnahmen einer Dash-Cam ausnahmsweise ein zulässiges Beweismittel darstellen können (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom , AZ: 4 O 358/15). 3 / 7

4 Erforderlichkeit von Lackierungskosten bei Kfz-Haftpflichtschaden AG Frankfurt/Main, Urteil vom , Az.: 30 C 2162/15 (20) Der Kläger erlitt unverschuldet einen Verkehrsunfall. Dieser ereignete sich am Der Unfallgegner, dessen Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand, war bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversichert. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einem Fachbetrieb reparieren und machte die Reparaturkosten gemäß Rechnung in Höhe von 1.135,96 gegenüber der Beklagten geltend. Nach der Einreichung dieser Rechnung ließ die Beklagte einen Prüfbericht der Firma Claims Controlling GmbH erstellen, nach welchem sich angeblich erforderliche Reparaturkosten in Höhe von lediglich 991,02 rechtfertigen würden. Die Kürzungen bezogen sich auf die Position Farbmusterblech/Mischanlage bzw. auf die Position Kunststoffteile. Abgezogen wurden die letztendlich eingeklagten 144,94 an Reparaturkosten. Aufgrund dieser Kürzung der unfallgegnerischen Versicherung holte der Kläger eine Stellungnahme eines Kfz-Sachverständigen ein. Dieser bestätigte die Notwendigkeit derjenigen Arbeiten, welche die Beklagte als nicht erforderlich kürzte. Die Vorgaben des Herstellers bezüglich der Lackiervorbereitung berücksichtigten lediglich die Erstellung eines Farbmusterbleches. Beim konkreten Farbton (deep black pearl effect) existierten allerdings je nach Lackhersteller 3 bis 5 Farbnuancen. Diese müssten alle angemischt und entsprechende Farbmusterbleche erstellt werden. Bezüglich der gekürzten Position Kunststoffteile abdecken, kam der Sachverständige vorgerichtlich zu dem Ergebnis, dass die Verbindungslaschen der Kunststoffteile zwecks Passform und Halt lackfrei gehalten und abgedeckt werden müssten. Diese Ausführungen veranlassten die Beklagte allerdings vorgerichtlich nicht zur Nachregulierung, sodass der Kläger gezwungen war, vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main zu klagen. Die Klage war vollumfänglich erfolgreich, nachdem das Gericht ein Sachverständigengutachten einholte und der Gutachter die Notwendigkeit der gekürzten Reparaturarbeiten bestätigte. Das Amtsgericht Frankfurt/Main führt in seiner Entscheidung aus: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte auch bezüglich der nicht erstatteten Kosten aus der Rechnung des Reparaturbetriebes [ ] vom eintrittspflichtig ist. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Positionen Farbmusterblech/Mischanlage und Kunststoffteile abdecken. Der Sachverständige hat in seinem ausführlichen, überzeugend begründeten Gutachten vom dargelegt, dass die von der Beklagtenseite beanstandeten Positionen zwar nicht in den Arbeitsumfang fallen, der vom Hersteller vorgegeben wird, dass aber aus technischer Sicht zwanglos nachzuvollziehen sei, dass diese Arbeiten im Reparaturverlauf tatsächlich angefallen sein können und auch erforderlich waren. Das Gericht legt die Feststellung des Sachverständigen seiner Entscheidungsfindung zugrunde. Weiterhin führte das Amtsgericht aus: 4 / 7

5 Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger ein Auswahlverschulden trifft, sind nicht dargelegt, ebenso wenig wie Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger als technischen Laien erkennbar sein musste, dass die beiden streitbefangenen Arbeitspositionen gegebenenfalls aus technischer Sicht nicht erforderlich sein könnten.. Vor diesem war die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main vollumfänglich erfolgreich. Das Urteil ist allerdings derzeit noch nicht rechtskräftig. Bei vorgerichtlichen Kürzungen der Versicherer ist genau hinzuschauen. Der Fall zeigt sehr schön, dass die Argumente der Versicherer durchaus angreifbar sind. Es kommt eben nicht auf allgemein gehaltene Herstellervorgaben an, maßgeblich ist vielmehr, ob bestimmte Reparaturarbeiten im konkreten Einzelfall notwendig und erforderlich sind. Obwohl ein Sachverständiger dies vorgerichtlich bestätigte, verblieb die gegnerische Versicherung bei ihren Kürzungen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte zwar, dass die Herstellervorgaben diese Reparaturarbeiten nicht beinhalteten, es allerdings durchaus im konkreten Fall nachvollziehbar war, dass die Arbeiten durchgeführt wurden. Das Gericht stellte zudem völlig zu Recht fest, dass es nicht nur auf die Erforderlichkeit dieser Arbeiten aus der Sicht eines Sachverständigen ankommt, sondern stets die Sicht des Geschädigten maßgeblich ist. Selbst wenn also der vom Gericht bestellte Sachverständige eventuell zu dem Schluss gekommen wäre, die durchgeführten Arbeiten wären nicht erforderlich gewesen, hätte dies an dem Schadensersatzanspruch des Klägers unter Umständen nichts geändert. Bei der Auswahl der Werkstatt war ihm kein Verschulden anzulasten. Für Versäumnisse der Werkstatt haftet der Geschädigte in der Regel nicht, kann also dennoch den vollen Rechnungsbetrag ersetzt erhalten. Dies wird in der häufig übersehen. 5 / 7

6 BVSK-Honorarbefragung 2015 ist taugliche Schätzgrundlage AG Hannover, Urteil vom , AZ: 520 C 13772/15 Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 138,66 aus abgetretenem Recht. Der hierauf gerichteten Klage wurde stattgegeben. Das Amtsgericht Hannover stellt bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand letztendlich erforderlich ist, zunächst im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf den Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten ab. Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung des geschädigten Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Der Rechnungsbetrag stellt ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages dar. Eine abweichende Bewertung rechtfertigt sich nur dann, wenn die vereinbarten oder vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutraf. Zur Schätzung der üblichen Preise zieht das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2015 heran. Das in Rechnung gestellte Grundhonorar sowie die berechneten Nebenkosten von 0,70 /km, 1. Fotosatz je Foto 2,00, 2. Fotosatz je Foto 0,50, Porto-Telekommunikationspauschale á 15,00 waren nicht zu beanstanden. Die in Höhe von 3,28 je Seite in Rechnung gestellten Schreibkosten hielt das Gericht zwar für leicht überhöht, rechtfertigte jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu den Gesamtkosten keine erhebliche Überhöhung. Das Amtsgericht hielt auch die EDV-Abrufgebühren für erforderlich und erstattungsfähig. Sofern - wie vorliegend - keine Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffen wurde, so ist gem. 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Das AG Hannover weist zutreffend darauf hin, dass, sofern sich alle Abrechnungspositionen einzeln bzw. in der Gesamtschau auf branchenüblichem Niveau bewegen, für gerechtfertigte Kürzungen kein Raum bleibt. Rechnet ein Sachverständiger auf der Grundlage der BVSK- Honorarbefragung ab, so ist er im Wesentlichen auf der sicheren Seite. 6 / 7

7 Ersatz von Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze bei Verwendung von Gebrauchtteilen AG Marburg, Urteil vom ,AZ: 9 C 759/13 Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers wurde zunächst von einem Sachverständigen der Dekra begutachtet, der bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.400,00 die Reparaturkosten auf 8.597,56 kalkulierte, also knapp oberhalb der 130%-Grenze. Mit dieser Vorlage erstattete die Versicherung (Beklagte) nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes von 1.300,00. Der Kläger ließ sein Fahrzeug jedoch unter teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren, die Reparaturkosten beliefen sich dadurch nur noch auf 8.250,20, lagen also innerhalb der 130%-Grenze. Das Gericht entschied, dass entgegen der Ansicht der Versicherung keine Bindung des Klägers an die ursprüngliche Schadenskalkulation des Sachverständigen, Verwendung von Neuteilen, besteht. Sofern es dem Kläger gelinge, sein Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht und vollständig reparieren zu lassen, habe er Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Maximalgrenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Im vorliegenden Fall überzeugte sich das Gericht anhand eines Sachverständigengutachtens, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde. Das Gericht argumentierte auch mit dem Fahrzeugalter von 13 Jahren, das eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zeitwertgerecht mache. Das Urteil reiht sich ein in Entscheidungen der letzten Jahre, die die ehemals sehr strikt gehandhabte 130 %-Grenze aufweichen. Um die Chance zu haben, einen Anspruch auf vollständige Zahlung der Reparaturkosten durchzusetzen, sollten der Geschädigte und die Werkstatt darauf achten, dass tatsächlich alle im Gutachten vorgesehenen Arbeiten ausgeführt werden ( vollständig ) und dass die Minderkosten gegenüber der Kalkulation mit Neuteilen sachlich begründet werden können, nicht etwa auf einem bloßen, willkürlich eingeräumten Rabatt beruhen. 7 / 7

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