Amtsblatt. Inhalt amtlich. Inhalt. ffentliche Bekanntmachung ber die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschl gen

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1 Amtsblatt Postvertriebsstück Entgelt bezahlt A 7857 Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbh Karl-Liebknecht-Straße 24/ Golm Tel./Fax 0331/ /16 f r den Landkreis Potsdam-Mittelmark Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil Inhalt amtlich ffentliche Bekanntmachungen Kreiswahlleiter der Wahlkreise 60 und 61 Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages am 24. September 2017 im Wahlkreis 60 (Brandenburg an der Havel Potsdam-Mittelmark I Havelland III Teltow-Fläming I) S. 1 Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 61 Potsdam Potsdam-Mittelmark II Teltow-Fläming II : Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen S. 4 ffentliche Bekanntmachung Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung S. 7 Kreistag Potsdam-Mittelmark Beschlüsse der 13. Sitzung des Kreistages Potsdam-Mittelmark vom S. 10 ffentliche Bekanntmachung Der des Landkreises Potsdam-Mittelmark Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark nach 3 a UVPG: Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben Grundwasserentnahme aus vier Tiefbrunnen der Wasserfassung Bergholzer Str. (ehemals S 111) (Belzig II) zur Trinkwasserversorgung S. 13 Der des Landkreises Potsdam-Mittelmark Liste der Badestellen im Landkreis Potsdam-Mittelmark S.14 Inhalt Informationen aus dem samt Umzug des Fachdienstes Umwelt nach Teltow S. 14 Sitzungen des Kreistages Potsdam-Mittelmark und der Ausschüsse 2017 S. 15 Tipps, Termine Kulturkalender 2017 erschienen S. 16 Blutspendetermine April 2017 S. 16 Impressum Jahrgang 24 Bad Belzig 23. März 2017 Nummer 2 Herausgeber: Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel /91-0, Fax / Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion: Büro, Pressestelle presse@potsdam-mittelmark.de Bezug: kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 E Gesamtherstellung und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckereiund Verlagsgesellschaft Potsdam mbh, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, Golm Anzeigenverwaltung: Brandenburgische Universitätsdruckereiund Verlagsgesellschaft Potsdam mbh, Telefon 0331/ , Fax 0331/ ffentliche Bekanntmachungen Kreiswahlleiter Ende des amtlichen Teils ffentliche Bekanntmachung ber die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschl gen zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages am 24. September 2017 Gemäß 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255), fordere ich hiermit auf, zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages am 24. September 2017 die Kreiswahlvorschläge für die Wahl des Wahlkreisabgeordneten im Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

2 Wahlkreis 60 (Brandenburg an der Havel Potsdam-Mittelmark I Havelland III Teltow-Fl ming I) möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu gebe ich Folgendes bekannt: 1. Für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 können Kreiswahlvorschläge zur Wahl des Wahlkreisabgeordneten gemäß 19 Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) bis zum 17. Juli 2017, Uhr beim Kreiswahlleiter zur Bundestagswahl Wahlkreis 60 Stadt Brandenburg an der Havel Nicolaiplatz 30, Zimmer Brandenburg an der Havel schriftlich eingereicht werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und im Original vorliegen. 2. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten: a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen ( 20 Abs. 3 des BWG) deren Kennwort. Er darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer wählbar ist ( 15 BWG), nicht Mitglied in einer anderen als der aufstellenden Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist ( 21 Abs. 1 Satz 1 BWG). Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei ( 6 Parteiengesetz) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und fähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen ( 21 Abs. 1, 3, 5 BWG). 3. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson unter Angabe von Namen und Anschriften bezeichnet werden ( 22 Abs. 1 BWG i. V. m. 34 Abs. 1 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden ( 22 Abs. 3 BWG). Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit dem Kreiswahlleiter empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen vorrangig solche Personen zu bestimmen, die in Brandenburg an der Havel oder in der näheren Umgebung wohnen, sowie deren -Adressen, Telefon- und Faxverbindungen anzugeben. 4. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen ( 34 Abs. 2 BWO). Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände ( 7 Abs. 2 Parteiengesetz), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt ( 34 Abs. 2 BWO). Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten ( 34 Abs. 3 BWO). Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung der Wahlberechtigung von der Gemeindebehörde des Wahlkreises 60, bei der er mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, beizufügen. 5. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren, können als solche gemäß 18 Abs. 2 BWG einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien spätestens am 19. Juni 2017, 18 Uhr, dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag schriftlich angezeigt haben. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens 3 Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so ist die Anzeige von dem Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation zu erstatten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsmäßige Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist. Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 7. Juli 2017 fest, a) welche Parteien im 18. Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren, Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

3 b) welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. 6. Kreiswahlvorschläge der in 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein ( 20 Abs. 2 Satz 2 BWG i. V. m. 34 Abs. 4 BWO). Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein ( 20 Abs. 3 BWG i. V. m. 34 Abs. 4 BWO). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 21 BWG zu bestätigen. Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Kreiswahlvorschlag) nach Anlage 14 zur BWO können erst angefordert werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist und dies dem Kreiswahlleiter schriftlich bestätigt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 7. Im Übrigen müssen auch die Bewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, in dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO), in der Niederschrift über die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers (Anlage 17 zur BWO), der Zustimmungserklärung (Anlage 15 zur BWO) und der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur BWO) mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können jedoch beim Kreiswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag; Anlage 14 zur BWO), in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird. Als Erreichbarkeitsanschrift kommt beispielsweise das Wahlkreisbüro oder Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist. 8. Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen: a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien ca) eine Ausfertigung der Niederschrift über die fassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden; cb) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt 21 Abs. 6 Satz 3 BWG entsprechend, d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner ( 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkrei-ses unterzeichnet sein muss. 9. Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist ( 23 Satz 1 BWG). Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden ( 23 Satz 2 BWG). Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (17. Juli 2017 bis 18 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren zur Aufstellung von Parteibewerbern nach 21 BWG braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ( 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung ausgeschlossen. 10. Die Kreiswahlvorschläge werden gemäß 25 Abs. 1 BWG i. V. m. 35 BWO unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

4 Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn a) die Form und Frist des 19 BWG nicht gewahrt ist, b) die nach 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 BWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, c) bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach 18 Abs. 2 BWG erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des 21 BWG nicht erbracht sind, d) der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht oder e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages ( 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen ( 25 Abs. 4 BWG). 11. Der Kreiswahlausschuss entscheidet gemäß 26 Abs. 1 Satz 1 BWG am 28. Juli 2017 über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Zur Sitzung des Kreiswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge eingeladen ( 36 Abs. 1 BWO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Kreiswahlausschusses werden durch Aushang am Sitzungsgebäude bekannt gemacht ( 5 Abs. 3 i. V. m. 86 Abs. 2 BWO). Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie a) verspätet eingereicht sind oder b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Entscheidung wird in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekannt gegeben. Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. 12. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 7. August 2017 öffentlich bekannt ( 26 Abs. 3 BWG). 13. Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen amtlichen Vordrucke werden vom Kreiswahlleiter beschafft und können unter der im Punkt 1 genannten Adresse angefordert werden. Die Vordrucke werden kostenfrei geliefert. Die Vordrucke, mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften, sind auch im Internetangebot des Landeswahlleiters zur Bundestagswahl 2017 unter www. wahlen.brandenburg.de abrufbar. Die Bescheinigungen des Wahlrechts gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO und der Wählbarkeit gemäß 34 Abs. 5 Nr. 2 BWO werden durch die Gemeindebehörde kostenfrei erteilt. Brandenburg an der Havel, den 14. Februar 2017 gez. Hans-Joachim Freund Kreiswahlleiter Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 61 Potsdam Potsdam-Mittelmark II Teltow-Fl ming II Wahl des 19. Deutschen Bundestages am 24. September 2017 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschl gen Gemäß 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255), fordere ich hiermit auf, zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages am 24. September 2017 die Kreiswahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu gebe ich Folgendes bekannt: 1. Für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 können Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 61 Potsdam Potsdam-Mittelmark II Teltow-Fläming II beim Kreiswahlleiter des Wahlkreises 61 Landeshauptstadt Potsdam Wahlb ro Hegelallee 6 10, Haus 6, Raum Potsdam bis zum 17. Juli 2017, Uhr schriftlich eingereicht werden ( 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG)). Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und im Original vorliegen. 2. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten ( 20 Abs. 1 Satz 1 BWG). 3. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundeswahlordnung eingereicht werden. Er muss enthalten ( 34 Abs. 1 BWO) a) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort des Bewerbers, Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

5 b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen ( 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort. Ein Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. In einem Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer wählbar ist ( 15 BWG) und seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat (nach Muster der Anlage 15 der BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich ( 20 Abs. 1 BWG). Als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Kreiswahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Kreiswahlbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von derartigen Mitgliederversammlungen aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei ( 6 Abs. 1 und 2 des Parteigesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen aus ihrer in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 18. Deutschen Bundestages und die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattgefunden haben ( 21 Abs. 3 BWG). Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und fähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen ( 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG). 4. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden ( 22 Abs. 1 Satz 1 BWG und 34 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden ( 22 Abs. 3 BWG). 5. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Lande keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss der Kreiswahlvorschlag von mindestens je drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände ( 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 des 34 Abs. 2 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt ( 20 Abs. 2 Satz 1 BWG und 34 Abs. 2 Satz 3 BWO). Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 der BWO) selbst zu leisten. 6. Parteien, die im 18. Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien spätestens am 19. Juni 2017, 18 Uhr dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann- Ring 11, Wiesbaden (Postanschrift: Wiesbaden), ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben ( 18 Abs. 2 BWG). In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so ist die Anzeige von dem Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation zu erstatten. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß 18 Abs. 2 BWG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist. Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am fest ( 18 Abs. 4 BWG), 7. Juli 2017 a) welche Parteien im 18. Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, b) welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, vom Bundeswahlleiter eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich. 7. Die Kreiswahlvorschläge der Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen ( 20 Abs. 2 Satz 2 BWG). Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen ( 20 Abs. 3 BWG). Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 32b Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese anzugeben ( 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

6 oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 21 BWG zu bestätigen und die Versicherung an Eides Statt ( 21 Abs. 6 BWG) nach Anlage 18 zur BWO beizufügen. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 14 zur BWO eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde beizubringen, dass er im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch als Einzelbescheinigung nach dem Muster der Anlage 14 (Rückseite) zur BWO gesondert erteilt werden. Sie wird kostenfrei erteilt. Bei nicht im Wahlgebiet lebenden Wahlberechtigten im Sinne des 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen. Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. ( 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 BWO) Das Erfordernis von 200 Unterschriften nach 20 Abs. 2 Satz 2 BWG gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten ( 20 Abs. 2 Satz 3 BWG). 8. Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen: a) in jedem Fall Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO oder, falls der Bewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes innehat und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, des Bundesminister des Innern, dass er wählbar ist, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die fassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruches nach 21 Abs. 4 des BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach 21 Abs. 6 des BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bestätigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. 9. Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden ( 23 BWG). Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach 21 BWG braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ( 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung ausgeschlossen ( 24 BWG). 10. Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn a) die Form oder Frist des 19 BWG nicht gewahrt ist, b) die nach 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 BWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, c) bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss nicht festgestellt worden ist oder die Nachweise des 21 BWG nicht erbracht sind, d) der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ( 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ( 25 Abs. 3 BWG). Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen ( 25 Abs. 4 BWG). 11. Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss am ( 26 Abs. 1 Satz 1 BWG). 28. Juli 2017, 10 Uhr Zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge eingeladen ( 36 Abs. 1 BWO). Die Sitzung findet in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Stra e 79/81, Raum 124 statt. Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie a) verspätet eingereicht sind oder b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bun-deswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist ( 26 Abs. 1 Satz 2 BWG). Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in 34 Abs. 1 Satz 2 BWO bezeichneten Angaben fest. Fehlt Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

7 bei einem anderen Kreiswahlvorschlag ( 20 Abs. 3 BWG) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist er geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen ( 41 Abs. 1 BWO), so gilt diese ( 36 Abs. 4 BWO). Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauenspersonen des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben ( 26 Abs. 2 BWG). 12. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am 7. August 2017 öffentlich bekannt ( 26 Abs. 3 BWG und 38 BWO). 13. Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO, und zwar 1. Anlage 13 Kreiswahlvorschlag, 2. Anlage 14 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag), 3. Anlage 15 Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages, 4. Anlage 16 Bescheinigung der Wählbarkeit, 5. Anlage 17 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers, 6. Anlage 18 Versicherung an Eides statt werden vom Kreiswahlleiter beschafft und können dort angefordert werden. Vordrucke nach Anlage 14 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) können erst angefordert werden, wenn der Kreiswahlvorschlag aufgestellt ist. Potsdam, 10. Februar 2017 Michael Schrewe Kreiswahlleiter Der des Landkreises Potsdam-Mittelmark Bekanntmachung der ffentlichrechtlichen Vereinbarung zur bertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identit tsfeststellung und des elektronischen Identit tsmanagements bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung Die nachstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde vom Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 13. März 2017 kommunalaufsichtlich genehmigt und wird hiermit bekannt gemacht. ffentlich-rechtliche Vereinbarung zur bertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identit tsfeststellung und des elektronischen Identit tsmanagements bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung zwischen sowie dem Landkreis Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, Herzberg (Elster), vertreten durch den, der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, Altstädtischer Markt 10, Brandenburg an der Havel, vertreten durch die Oberbürgermeisterin; der kreisfreien Stadt Cottbus, Neumarkt 5, Cottbus, vertreten durch den Oberbürgermeister; der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder), Marktplatz 1, Frankfurt (Oder), vertreten durch den Oberbürgermeister; der Landeshauptstadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Str , Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister; dem Landkreis Barnim, Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1, Eberswalde, vertreten durch den ; dem Landkreis Dahme-Spreewald, Reutergasse 12, Lübben (Spreewald), vertreten durch den ; dem Landkreis Havelland, Platz der Freiheit 1, Rathenow, vertreten durch den ; dem Landkreis Märkisch-Oderland, Puschkinplatz 12, Seelow, vertreten durch den ; dem Landkreis Oberhavel, Adolf-Dechert-Straße 1, Oranienburg, vertreten durch den ; dem Landkreis Oder-Spree, Breitscheidstraße 7, Beeskow, vertreten durch den ; dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstraße 14 16, Neuruppin, vertreten durch den ; dem Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1, Bad Belzig, vertreten durch den ; dem Landkreis Prignitz, Berliner Straße 49, Perleberg, vertreten durch den ; dem Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Straße 1, Forst (Lausitz), vertreten durch den ; dem Landkreis Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2, Luckenwalde, vertreten durch die Landrätin; dem Landkreis Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, Prenzlau, vertreten durch den, nachfolgend Vereinbarungspartner genannt. Pr ambel: Der IT-Planungsrat hat im Herbst 2013 die Strategie für den elektronischen Identitätsnachweis (eid) und andere Vertrauensdienste im E-Government (eid-strategie) verabschiedet. Ziel der eid-strategie ist die Schaffung eines flächendeckenden Angebotes von sicheren elektronischen Verfah-ren zur Gewährleistung von Identität, Authentizität, Integrität, Vertraulichkeit und Nachweisbarkeit (Vertrauensdienste) in elektronischen Transaktionen, das von Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen und der Verwaltung genutzt werden soll. Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung können sich als Nutzer mit unterschiedlichen Standards und Technologien, Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

8 wie insbesondere der eid-funktion des elektronischen Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels, D , Hardware- oder Software- Token, Benutzername und Passwort, beim so genannten Identitätsprovider (temporäres Servicekonto, D -Provider) authentisieren. In seiner 17. Sitzung am 17. Juni 2015 hat sich der IT-Planungsrat in Fortschreibung der eid-strategie für eine bundesweit flächendeckende Verbreitung von Bürger- und Servicekonten ausgesprochen. Die eid-strategie verfolgt das strategische Ziel der Schaffung einer zentralen gemeinsamen Identi-fizierungskomponente zur behördenübergreifenden Nutzung einer gemeinsamen Berechtigung und eines gemeinsamen Berechtigungszertifikats in jedem Bundesland neben der Möglichkeit der Beschaffung einer Berechtigung je Behörde. 21 Absatz 1 Satz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zu-letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), sieht vor, dass Kommunen als Diensteanbieter unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechtigung erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifikats anzufragen. Mit der folgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung machen die Landkreise und kreisfreien Städte von der Möglichkeit der Übertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements für die sichere Identifizierung auf den Landkreis Elbe-Elster übergangsweise bis zum Inkrafttreten eines E-Government- Gesetzes des Landes Brandenburg Gebrauch, um die Effizienz bei der Einführung der internetbasierten Fahrzeugzulassung zu erhöhen. Der Landkreis Elbe-Elster übernimmt es danach, bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung als der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Personalausweisdaten von Antragstellern auszulesen und an die Vereinbarungspartner im Rahmen der Verfahrenslösung für die internetbasierte Fahrzeugzulassung zu übermitteln. Der Landkreis Elbe-Elster bedient sich bei der Datenverarbeitung eines geeigneten Dritten als Auftragsverarbeiter. Die Übertragung der im 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 und 5 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]). 1 Vereinbarungsgegenstand (1) Die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming, Uckermark, die Landeshauptstadt Potsdam und die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) übertragen entsprechend den oben genannten Rechtsgrundlagen die ihnen obliegende Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements für die Fachanwendung internetbasierte Fahrzeugzulassung (ikfz) auf den Landkreis Elbe-Elster. Das schließt die Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements für ihre Aufgaben im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den elektronischen Identitätsnachweis i. S. d. 18 PAuswG sowie für den elektronischen Aufenthaltstitel nach 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein. Alle mit der Trägerschaft dieser Teilaufgabe verbundenen Rechte und Pflichten gehen damit auf den Landkreis Elbe-Elster über. (2) Der Landkreis Elbe-Elster verpflichtet sich, den Antrag bei der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate beim Bundesverwaltungsamt zu stellen, um sodann das erforderliche Berechtigungszertifikat zur Umsetzung der nach Absatz 1 übertragenen Teilaufgabe zu erlangen. Das Servicekonto für die internetbasierte Fahrzeugzulassung (ikfz-servicekonto) ist eine Identifizierungs-komponente, die allen Vereinbarungspartnern zur elektronischen Identifizierung von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung zur Verfügung gestellt wird. Der Landkreis Elbe-Elster ist der für die Datenverarbeitung im Rahmen der gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgabe Verantwortliche sowie Diensteanbieter i. S. d. 2 Absatz 3 PAuswG. Der Landkreis Elbe-Elster bedient sich eines geeigneten Dritten zur Datenverarbeitung für die in Absatz 1 genannte Aufgabe, welcher in diesem Rahmen als Auftragsverarbeiter die Konformität mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet. (3) Die im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit über die im Absatz 1 hinausgehenden Aufgaben bleiben von der Vereinbarung unberührt. 2 Pflichten des Landkreises Elbe-Elster (1) Der von dem Landkreis Elbe-Elster zu stellende Antrag nach 1 Abs. 2 muss den formalen und inhaltlichen Anforderungen des 28 Personalausweisverordnung (PAuswV) entsprechen. Der Landkreis Elbe-Elster verpflichtet sich als antragsstellender Diensteanbieter, insbesondere die Erforderlichkeit der zu übermittelnden Angaben für den beschriebenen Zweck nachzuweisen. Der Landkreis Elbe-Elster hat hierbei für jede Datenkategorie zu begründen, warum es für den dargelegten Zweck erforderlich ist, die Daten zu erheben. Sofern erforderlich, unterstützen die Vereinbarungspartner den Landkreis Elbe-Elster bei der Antragstellung. (2) Der von dem Landkreis Elbe-Elster bei der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate beim Bundesverwaltungsamt zu stellende Antrag nach 1 Abs. 2 zur Durchführung des Identifizierungsprozesses im Rahmen der internetbasierten Fahrzeugzulassung enthält nachfolgend genannte, zu erhebende Datenkategorien gemäß 18 Absatz 3 PAuswG: a) Familienname b) Geburtsname c) Vornamen d) Ordensname, Künstlername e) Tag der Geburt f) Ort der Geburt g) Anschrift h) Dokumentenart i) Abkürzung D für Bundesrepublik Deutschland. Die in Buchstabe a bis g genannten Daten sind gemäß 6 Abs. 1 Nr.1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) für die Durchführung des Verfahrens der Kfz-Zulassung erforderlich. (3) Das ikfz-servicekonto wird nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Landkreises Elbe-Elster, über eine Komponente beim Auftragsverarbeiter betrieben. Das ikfz-servicekonto wird an das ikfz-fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die Verbindung zur Authentifizierungsfunktion her. Die Authentifizierung erfolgt am eid-service. Der eid- Server sendet die angeforderten Daten an das ikfz-servicekonto und leitet diese an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Dabei wird sichergestellt, dass keinerlei Personalausweisdaten gespeichert oder protokolliert werden. Erforderliche Netzwerkverbindungen zwischen Diensten und Server werden verschlüsselt. (4) Der Landkreis Elbe-Elster verpflichtet sich als berechtigter Diensteanbieter, die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit im Sinne des 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Personalausweisgesetz (PAuswG) i. V. m. 29 PAuswV im Rahmen der Laufzeit der Vereinbarung nach 6 Absatz 2 einzuhalten. Insbesondere hat er diese Anforderungen nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Anforderungen sind im elektronischen Bundesanzeiger und unter veröffentlicht ( blob=publicationfile&v=2). Darüber hinaus sind die von der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate in der Berechtigung festgelegte Art und der Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

9 Umfang der Systemkomponenten für die Nutzung des Berechtigungszertifikats einzusetzen. (5) Der Landkreis Elbe-Elster stellt zudem sicher, dass die personenbezogenen Daten allein zum Betrieb des ikfz-servicekontos und zur Erledigung der Verfahren der Nutzer verarbeitet werden. (6) Der Landkreis Elbe-Elster wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von den Vereinbarungspartnern unterstützt. 3 Kosten (1) Die dem Landkreis Elbe-Elster durch die Erfüllung der Aufgabe nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten werden durch die Anzahl der Vereinbarungspartner geteilt. (2) Zu den Kosten gehören alle zur Erfüllung der Teilaufgabe elektronische Identitätsfeststellung und elektronisches Identitätsmanagement gehörenden Aufwendungen. Insbesondere zählen dazu die Kosten für den Erwerb der Berechtigung und des Berechtigungszertifikats, die nach Satz 1 anteiligen Personal-, Sach- und Gemeinkosten. Der jeweils aktuelle Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) über die Kosten eines Arbeitsplatzes bildet die Grundlage für die Ermittlung der anteiligen Personalkosten sowie der anteiligen Sach- und Gemeinkosten. (3) Von der Vereinbarung unberührt sind alle Leistungen im Rahmen der technischen Anbindung der Verfahren an das ikfz-servicekonto aller Vereinbarungspartner. (4) Der Landkreis Elbe-Elster übermittelt den Vereinbarungspartnern ab dem auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung folgenden Jahres bis zum 31. März eines jeden Jahres eine detaillierte Kostenabrechnung für das Vorjahr. Die Vereinbarungspartner begleichen gegenüber dem Landkreis Elbe-Elster bis zum 31. Mai den rechnerisch nach Absatz 1 auf sie entfallenden Kostenanteil für das abgelaufene Haushaltsjahr. (5) Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass die vereinbarte Kostenerstattung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte sich die steuerliche Sach- oder Rechtslage ändern, erstatten die Vereinbarungspartner dem Landkreis Elbe-Elster die anfallenden Kosten nach Absatz 1. 6 Inkrafttreten, Laufzeit, K ndigung (1) Die Vereinbarung tritt am 1. April 2017 in Kraft. (2) Die Vereinbarung wird über eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen, bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bedarf der vorherigen fassung der Vertretungskörperschaft des kündigenden Landkreises bzw. der kündigenden kreisfreien Stadt ( 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf) sowie der kommunalaufsichtlichen Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ( 41 Abs. 3 Nr. 2 GKGBbg). 7 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, wenn anzunehmen ist, dass die Vereinbarungspartner die Vereinbarung auch ohne diese Bestimmung geschlossen hätten. (2) In einem solchen Fall wird zwischen den Vereinbarungspartnern eine neue Regelung vereinbart, die der alten unwirksamen Regelung inhaltlich nahe kommt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzliche Maß. (3) Entsprechendes gilt für Regelungslücken. 8 Ausfertigung Diese Vereinbarung wird in 17 Exemplaren ausgefertigt, von denen jeder Vereinbarungspartner eine Ausfertigung erhält. F r den Landkreis Elbe-Elster Herzberg (Elster), den Schriftform gez. Christian Heinrich-Jaschinski gez. Peter Hans Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und einer vorhergehenden fassung der Vertretungskörperschaften der Vereinbarungspartner ( 28 Absatz 2 Nr. 24 BbgKVerf). Sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit der Kreis der Vereinbarungsbeteiligten oder der Bestand der delegierten Aufgabe verändert wird ( 41 Absatz 3 Nr. 2 GKGBbg). F r die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel Brandenburg an der Havel, den gez. Dr. Dietlind Tiemann gez. Steffen Scheller Oberbürgermeisterin Bürgermeister 5 Genehmigung, Bekanntmachung (1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung nach 41 Absatz 3 Nummer 1 GKGBbg des Ministeriums des Innern und für Kommunales als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde ( 42 Abs. 5 GKGBbg). F r die kreisfreie Stadt Cottbus Cottbus, den gez. Holger Kelch Oberbürgermeister gez. Marietta Tzschoppe Bürgermeisterin (2) Die Vereinbarungspartner haben die genehmigte öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen ( 8 Absatz 1 GKGBbg). In der Bekanntmachung ist auf die kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt dies entsprechend. F r die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder), den gez. Dr. Martin Wilke gez. Markus Derling Oberbürgermeister Beigeordneter Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

10 F r die Landeshauptstadt Potsdam F r den Landkreis Prignitz Potsdam, den Perleberg, den gez. Jann Jakobs Oberbürgermeister gez. Burkhard Exner Bürgermeister gez. Torsten Uhe gez. Christian Müller F r den Landkreis Barnim F r den Landkreis Spree-Nei e Eberswalde, den Forst (Lausitz), den gez. Bodo Ihrke gez. Carsten Bockhardt gez. Harald Altekrüger gez. Hermann Kostrewa F r den Landkreis Dahme-Spreewald Lübben (Spreewald), den gez. Stephan Loge gez. Chris Halecker F r den Landkreis Teltow-Fl ming Luckenwalde, den gez. Kornelia Wehlan Landrätin gez. Kirsten Gurske Erste Beigeordnete F r den Landkreis Havelland Rathenow, den gez. Roger Lewandowski gez. Dr. Henning Kellner Zweiter Beigeordneter F r den Landkreis Uckermark Prenzlau, den gez. Dietmar Schulze gez. Bernd Brandenburg F r den Landkreis M rkisch-oderland Seelow, den gez. Gernot Schmidt F r den Landkreis Oberhavel Oranienburg, den gez. Rainer Schinkel Beigeordneter Kreistag Potsdam-Mittelmark Beschl sse des Kreistages 13. Sitzung vom gez. Ludger Weskamp F r den Landkreis Oder-Spree Beeskow, den gez. Rolf Lindemann F r den Landkreis Ostprignitz-Ruppin gez. Egmont Hamelow gez. Michael Buhrke Dezernent für Finanzen, Ordnung und Innenverwaltung TOP 5.1. Bestellung eines Kreistagsabgeordneten als Vertreter im Tourismusverband Fl ming e. V. ( Nummer: 2016/371) Der Kreistag Potsdam-Mittelmark bestellt den Kreistagsabgeordneten Josef Jakobs gemäß 131 (1) in Verbindung mit 28 (2) Nr. 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) als Vertreter des Landkreises Potsdam-Mittelmark für den Vorstand des Tourismusverbandes Fläming e. V. Abstimmungsergebnis: in offener Wahl einstimmig gew hlt (2 Stimmenthaltungen) Neuruppin, den gez. Ralf Reinhardt gez. Werner Nüse TOP 5.2. Berufung von sachkundigen Einwohnern ( Nummer: 2016/380) F r den Landkreis Potsdam-Mittelmark Bad Belzig, den gez. Wolfgang Blasig gez. Christian Stein 1. Der Kreistag beruft Herrn Nico Faupel als sachkundigen Einwohner in den Ausschuss für Arbeitsförderung und Grundsicherung. 2. Der Kreistag beruft Herrn Dr. Hans Joachim Müller als sachkundigen Einwohner in den Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Verkehr. (2 Stimmenthaltungen) Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

11 TOP 5.3. Umbesetzung in den freiwilligen Aussch ssen ( Nummer: 2016/381) Der Kreistag beruft Frau Monika Zeeb als ordentliches Mitglied in den Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Verkehr. TOP 5.4. Umbesetzung in der Wahlkommission ( Nummer: 2016/382) Der Kreistag beruft auf Vorschlag der SPD-Fraktion Frau Ingrid Hübner in die Wahlkommission. (1 Stimmenthaltung) TOP 5.5. Umbesetzung im Ausschuss f r Ordnung, Sicherheit und Verkehr ( Nummer: 2016/385) Der Kreistag beruft den sachkundigen Einwohner Uwe Richter aus dem Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Verkehr ab und benennt Herrn Dirk Bohn als sachkundigen Einwohner für diesen Ausschuss. TOP 6.2. Nutzung von Eigentum f r kreisliche Aufgaben der Verwaltung in Beelitz-Heilst tten ( Nummer: 2016/344) Der Kreistag beschließt, im Strategieprogramm und in der Haushaltsplanung 17/18 ein Gesamtkonzept für eine dauerhafte Nutzung des Heizhauses Süd in Beelitz-Heilstätten durch die Kreisverwaltung vorzusehen. Im zweiten Schritt möge die Verwaltung prüfen, inwieweit durch den Erwerb und Nutzung des Heizhauses Nord das wichtige Areal im Eigentum des Landkreises arrondiert und für weitere kreisliche Aufgaben genutzt werden kann. (2 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen) TOP 6.3. PM-Dialogkultur Zivilcourage und Kinderschutz ( Nummer: 2016/353) Der Kreistag beschließt als Schirmherrn der mehrjährigen Offensive PM- Dialogkultur Zivilcourage und Kinderschutz Herrn Wolfgang Blasig einzusetzen. (9 Nein-Stimmen, 5 Stimmenthaltungen) TOP 6.5. Rettungsdienst ( Nummer: 2016/384) Der Kreistag beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, dem Kreistag bis September 2017 die möglichen Organisationsformen des Rettungsdienstes ab dem darzulegen. Die notwendigen Betrachtungen sollen anhand der Oberbegriffe Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (SWOT-Analyse) erfolgen, um eine hohe Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicher zu stellen. (1 Nein-Stimme, 8 Stimmenthaltungen) TOP 9.9. Antrag zum Strategieprogramm 2017/2018 Kreisentwicklungsbudget II ( Nummer: 2016/367) : Der wird beauftragt, einen beratungsfähigen mit konkreter Verfahrensweise und Summen vorzulegen, der dann ab April in den Ausschüssen beraten werden kann. (3 Nein-Stimmen, einige Stimmenthaltungen) TOP Strategieprogramm 2017/2018 Erg nzungsantrag F rderung der Kreismusikschule (ID:101) ( Nummer: 2016/378) Der Kreistag beschließt, im Strategieprogramm 2017/2018 an der Umwidmung von Honorarstellen in Festanstellungen in der Kreismusikschule festzuhalten. Diesbezüglich wird im Strategieprogramm Seite 2 Förderung der Kreismusikschule (ID:101) folgender Passus wie folgt ergänzt: Der Landkreis unterstützt das Ziel der Kreismusikschule in ihren Bemühungen, Honorarstellen in Festanstellungen umzuwandeln, um so die soziale Absicherung der Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer und einen qualitativ hochwertigen Unterricht sicherzustellen. TOP Fortschreibung des Strategieprogramms f r die Jahre 2017/2018 ( Nummer: 2016/334) Der Kreistag nimmt den Entwurf der Kreisverwaltung zur Fortschreibung des Strategieprogramms für die Jahre 2017/2018 zur Kenntnis. Dieser Entwurf bildet die Grundlage für die weitere Meinungsbildung innerhalb des Kreistages. Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge bringen die Kreistagsfraktionen mit entsprechenden vorlagen in den weiteren Diskussionsprozess ein. Der Entwurf des Strategieprogramms 2017/2018 wird im aktuellen Haushaltsplanungsprozess weiterentwickelt und dem Kreistag zusammen mit der Haushaltssatzung 2017/2018 zur fassung vorgelegt werden. TOP Erg nzungsantrag zur Energie- und Klimaschutzstrategie DS 2016/337 ( Nummer: 2016/361) Der Kreistag beschließt, im text Punkt 2 der DS 2016/337 zu ändern und einzufügen: 2. Dazu ist 2017 mit der Erarbeitung eines Energie- und Klimaschutzkonzeptes zu beginnen und bis zum II. Quartal 2018 abzuschließen. Der Kreistag und seine Ausschüsse sind regelmäßig über den Stand der Arbeiten zu unterrichten. Zusätzlich einen Punkt 3 aufzunehmen, mit folgendem Inhalt: 3. Die Verwaltung wird aufgefordert, während der Erarbeitung der Strategie die Aussagen der DS 2016/337 bei energetischen Sanierungen, Heizungssanierungen u. a. bereits anzuwenden. (3 Stimmenthaltungen) Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

12 TOP Einstiegsberatung in die Energie- und Klimaschutzstrategie ( Nummer: 2016/337) 1. In Umsetzung des Leitbildes 2022 wird die Arbeitsweise im Bereich der Energie und des Klimaschutzes um ein systematisches Energie- und Klimaschutzmanagement erweitert. 2. Dazu ist 2017 mit der Erarbeitung eines Energie- und Klimaschutzkonzeptes zu beginnen und bis II. Quartal 2018 abzuschließen. Der Kreistag und seine Ausschüsse sind regelmäßig über den Stand der Arbeiten zu informieren. Die in der Einstiegsberatung gesetzten Schwerpunkte sind neben den allgemeinen Vorgaben an ein Energie- und Klimaschutzkonzept zu berücksichtigen. 3. Die Verwaltung wird aufgefordert, während der Erarbeitung der Strategie die aussagen der DS 2016/337 bei energetischen Sanierungen, Heizungssanierungen u. a. bereits anzuwenden. (2 Nein-Stimmen) TOP 11. Abfallgeb hrensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark ( Nummer: 2016/338) Der Kreistag beschließt die als Anlage 1 beigefügte Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS). (3 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) TOP 12. Betrauungsakt f r den Tourismusverband Fl ming e. V. ( Nummer: 2016/339) Der Kreistag Potsdam-Mittelmark beschließt: Der Landkreis Potsdam-Mittelmark betraut den Tourismusverband Fläming e. V. (nachfolgend: TVF) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) zur langfristigen und nachhaltigen Positionierung und Entwicklung der Region Fläming im Bereich des Tourismus. (3 Stimmenthaltungen) TOP 13. Betrauungsakt f r den Tourismusverband Havelland e. V. ( Nummer: 2016/350) Der Kreistag Potsdam-Mittelmark beschließt: Der Landkreis Potsdam-Mittelmark betraut den Tourismusverband Havelland e. V. (nachfolgend: TV-HVL) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) zur langfristigen und nachhaltigen Positionierung und Entwicklung der Region Havelland im Bereich des Tourismus. (3 Stimmenthaltungen) TOP 14. Weiterf hrung der Optimierung des Buskonzeptes im Raum TKS ( Nummer: 2016/340) Der Kreistag beschließt, das für die Region Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf (TKS) erarbeitete und im Dezember 2010 eingeführte Buskonzept (Kreistagsbeschluss 2010/233) und mit Kreistagsbeschluss 2013/669 bis 2016 fortgeführte Buskonzept zunächst bis zum weiterzuführen. Die Fortführung in den Jahren wird in die Haushaltsplanung aufgenommen, unterliegt jedoch insofern dem Haushaltsvorbehalt. Es gelten weiterhin folgende in einer Vereinbarung zu schließenden Bedingungen (siehe Anlage): 1. Die Finanzierungsbeteiligung ist in der Höhe festgesetzt. 2. Die Vereinbarung wird zunächst befristet bis zum Eine vorherige Beendigung der Finanzierungsbeteiligung ist aus wichtigen Gründen zum jeweiligen Jahresende möglich. TOP 15. Zuwanderungsstrategie ( Nummer: 2016/341) Der Kreistag nimmt die Zuwanderungsstrategie für den Landkreis Potsdam-Mittelmark zur Kenntnis. TOP 16. Einf hrung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) f r Asylbewerber ab dem im Landkreis Potsdam-Mittelmark ( Nummer: 2016/343) Der Kreistag nimmt den Beitritt des Landkreises Potsdam-Mittelmark zur Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und den Spitzenverbänden der Krankenkassen bzgl. der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ab dem für Asylbewerber zur Kenntnis. TOP 17. Rettungsdienstgeb hrensatzung f r die Jahre 2017/2018 ( Nummer: 2016/345) Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung des Rettungsdienstes für die Jahre 2017 und 2018 des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Wirkung zum und hebt die bisherige Gebührensatzung auf. TOP 18. Richtlinie zum Rechtsschutz f r Bedienstete, f r Kreistagsabgeordnete sowie f r vom Kreistag berufene Vertreter des Landkreises Potsdam-Mittelmark ( Nummer: 2016/347) Der Kreistag beschließt die geänderte und ergänzte Richtlinie zum Rechtsschutz für Bedienstete, für Kreistagsabgeordnete sowie für vom Kreistag berufene Vertreter des Landkreises Potsdam-Mittelmark TOP 19. Elternbeitragssatzung zur Erhebung und zur H he von Elternbeitr gen f r die Betreuung von Kindern in Tagespflegestellen im Landkreis Potsdam-Mittelmark ( Nummer: 2016/348) Der Kreistag beschließt die Elternbeitragssatzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflegestellen im Landkreis Potsdam-Mittelmark. (2 Nein-Stimmen) Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

13 TOP 20. ffentlich-rechtliche Vereinbarung zur bertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identit tsfeststellung und des elektronischen Identit tsmanagements bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung Der Kreistag beschließt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung und beauftragt den und den 1. Beigeordneten mit der Unterzeichnung. : Der Kreistag beschließt die überplanmäßigen Aufwendungen für die Kostenerstattung an die Kommunen im Rahmen der swahl für das Haushaltsjahr 2016 im Untersachkonto Erstattung an Gemeinden für Wahlen in Höhe von ,03. (1 Stimmenthaltung) Hinweis: Die vollst ndige Niederschrift der Sitzung einschlie lich der abgelehnten vorlagen ist im Ratsinformationssystem ver- ffentlicht unter Kreistag online auf TOP 21. Notarielles Kaufangebot der Objektgesellschaft Brandenburg 1 GmbH ( Nummer: 2016/352) Die Verwaltung wird ermächtigt, das notarielle Angebot der Objektgesellschaft Brandenburg 1 GmbH zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages Michendorf, Potsdamer Straße 96, Notar Dr. Jürgen Kallrath, Köln, Urkundenrolle Nr. 1368/2016 K, vom 06. Oktober 2016, anzunehmen. Abstimmungsergebnis: in namentlicher Abstimmung mehrheitlich beschlossen (29 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen) TOP 22. Information zur online-arbeit im Kreistag ( Nummer: 2016/383) Der Kreistag nimmt die Informationsvorlage zur Nutzung von W-LAN in den Verwaltungsstandorten des Landkreises Potsdam-Mittelmark und den Vorschlag zur Onlinearbeit des Kreistages zur Kenntnis. TOP 23. zur Aufgaben bertragung Breitbandausbau ( Nummer: 2016/387) 1. Der wird ermächtigt, mit den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern eine Vereinbarung abzuschließen, die die Übernahme einer kommunalen Aufgabe umfasst. 2. Die Aufgabe, die der Landkreis mit Zustimmung der Städte und Gemeinden gemäß 2, 122 Bbg KVerf übernimmt, betrifft die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger in den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern mit Breitbandanschlüssen zur Ermöglichung eines schnellen Internets. 3. Mit der Übernahme wird der Landkreis verantwortlich für die Erfüllung der Aufgabe. Dies umfasst ferner die eigenständige Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit einhergehend die Kompetenz, im eigenen Namen Fördermittel zu beantragen und diese gegenüber der Bewilligungsbehörde in eigener Verantwortlichkeit abzurechnen. 4. Der wird beauftragt entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit den Ämtern und Gemeinden abzuschließen. 5. Der für die Förderung erforderliche Eigenanteil in Höhe von 10 % wird durch den Landkreis in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 eingestellt. TOP 24. Genehmigung von berplanm igen Aufwendungen zur Finanzierung der entstanden Kosten der kreisangeh rigen Kommunen f r die Organisation und Durchf hrung der Wahlen zum ( Nummer: 2016/389) ffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbeh rde des Landkreises Potsdam-Mittelmark Vorpr fung zur Feststellung ber die Verpflichtung zur Durchf hrung einer Umweltvertr glichkeitspr fung f r das Vorhaben: Entnahme von Grundwasser aus vier Tiefbrunnen der Wasserfassung Bergholzer Str. (ehemals S 111) (Belzig II) zur Trinkwasserversorgung Antragsteller: Stadtwerke Bad Belzig GmbH Die Stadtwerke Bad Belzig GmbH beantragte eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus vier Tiefbrunnen der Wasserfassung Bergholzer Str. (ehemals S 111) (Belzig II). Die Gewässerbenutzung dient der Trinkwasserversorgung der Stadt Belzig und der Ortsteile Bergholz, Lüsse, Kuhlowitz mit Preußnitz. Außerdem wird Wasser an die Gemeinde Kranepuhl des Amtes Niemegk geliefert. Für die Trinkwasserversorgung des o.g. Versorgungsgebietes wird eine jährliche Grundwasserentnahme von m³/a beantragt. Es handelt sich hierbei gemäß Nr der Anlage 1 zu 3c UVPG um ein Vorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war. Im Ergebnis dieser Vorpr fung wurde festgestellt, dass f r das oben genannte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchf hrung einer Umweltvertr glichkeitspr fung besteht. Diese Entscheidung ist gemäß 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind dokumentiert und können nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Tel.: ) während der Dienststunden beim Landkreis Potsdam-Mittelmark in der unteren Wasserbehörde in einem Zeitraum von vier Wochen nach Bekanntmachung eingesehen werden. Die untere Wasserbehörde wird über den Antrag entsprechend den rechtlichen Vorschriften entscheiden. Rechtsgrundlagen: Landkreis Potsdam-Mittelmark Untere Wasserbeh rde WHG: Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 G v I 1217 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

14 BbgWG: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist Landkreis Potsdam-Mittelmark Gesundheitsamt Badesaison 2017 Badestellen im Landkreis Potsdam-Mittelmark Beteiligung der ffentlichkeit durch Anregung und Vorschl ge Nach 3 (1) der Brandenburgischen Badegew sserverordnung (BbgBadV) vom 19. Dezember 2011 bestimmt die zuständige Behörde die auszuweisenden Badegewässer und fördert gemäß 11 BbgBadV die Beteiligung der Öffentlichkeit. Daher hat der Bürger die Möglichkeit Vorschläge, Bemerkungen oder Anregungen bei der zuständigen Behörde vorzubringen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß 3 (1) BbgBadV. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat der obersten Landesbehörde zur Bekanntmachung im Amtsblatt des Landes Brandenburg folgende Badestellen als EU-Badestellen für die Badesaison 2017 mitgeteilt: 1. Beetzsee, Campingplatz Butzow 2. Beetzsee, Campingplatz Gortz 3. Beetzsee, Päwesin, KiEZ Bollmannsruh 4. Glindower See, Strandbad Glindow 5. Glindower See, Werder, Blütencamping Riegelspitze 6. Plessower See, Strandbad Werder 7. Schwielowsee, Strandbad Caputh 8. Schwielowsee, Strandbad Ferch. Die Qualität der Badegewässer wird durch den Fachdienst Gesundheit des Landkreises Potsdam-Mittelmark, insbesondere unter hygienischen Gesichtspunkten, überwacht. Dazu können Vorschläge, Bemerkungen oder Anregungen an folgende -Anschriften gerichtet werden: gesundheitsamt@potsdam-mittelmark.de simone.riedl@potsdam-mittelmark.de Über die, in der oben genannten Badegewässerliste benannten EU- Badegewässer hinausgehend, werden in der Badesaison 2017 weitere 35 Badestellen mit lokalem Charakter im Landkreis Potsdam-Mittelmark überwacht. Die entsprechende Liste wird zum Beginn der Badesaison am im Internet unter veröffentlicht werden. Brandenburg, den Ende des amtlichen Teils Seit 2016 gehört der Fachdienst Umwelt zum Fachbereich Recht, Bauen, Umwelt, Kataster und Vermessung der Kreisverwaltung. Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachdienst Umwelt ab April in Teltow Der gesamte Fachdienst zieht Ende des Monats um eingeschr nkte Erreichbarkeit ab In der Zeit vom bis zum ist der Fachdienst Umwelt nur eingeschränkt zu erreichen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, den Telefon-Service der Kreisverwaltung unter Tel anzurufen. Ab dem 03. April 2017 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Umwelt dann in Teltow auch persönlich wieder zu erreichen. Die neue Anschrift lautet: Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachdienst Umwelt (FB 4) Am Teltowkanal Teltow FB4@potsdam-mittelmark.de Der seit längerer Zeit geplante Umzug des Fachdienstes Umwelt der Kreisverwaltung steht bevor. In der Zeit vom bis werden die unteren Landesbehörden also Naturschutz-, Abfallwirtschafts-, Bodenschutz- und Wasserbehörde in die neuen Räume in Teltow, Am Teltowkanal 7 ziehen. Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

15 Informationen der Kreisverwaltung M rz 2017 Terminplan 2017 für die Sitzungen des Kreistages Potsdam-Mittelmark und seiner Ausschüsse bestätigt im Ältestenrat am KW vom Dienstag Uhr Ausschuss für Arbeitsförderung und Grundsicherung Mittwoch Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag Uhr Kreisausschuss 13. KW vom Donnerstag Uhr Kreistag Mai KW vom Dienstag Uhr Ausschuss für Bildung und Kultur Mittwoch Uhr Ausschuss für Rechnungsprüfung und Petitionen Mittwoch Uhr Ausschuss für Bauen, Umwelt und Landwirtschaft Donnerstag Uhr Ausschuss für Soziales und Gesundheit 21. KW vom Dienstag Uhr Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen und Personal Mittwoch Uhr Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Verkehr Juni KW vom Dienstag Uhr Ausschuss für Arbeitsförderung und Grundsicherung Mittwoch Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag Uhr Kreisausschuss 25. KW vom Donnerstag Uhr Kreistag Sommerpause (Ferien vom bis ) September KW vom Dienstag Uhr Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen und Personal Mittwoch Uhr Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Verkehr 39. KW vom Dienstag Uhr Ausschuss für Arbeitsförderung und Grundsicherung Mittwoch Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag Uhr Kreisausschuss Oktober KW vom Donnerstag Uhr Kreistag 43. KW vom (Herbstferien )* Dienstag Uhr Ausschuss für Bildung und Kultur* Mittwoch Uhr Ausschuss für Rechnungsprüfung und Petitionen* Mittwoch Uhr Ausschuss für Bauen, Umwelt und Landwirtschaft* Donnerstag Uhr Ausschuss für Soziales und Gesundheit* November KW vom Dienstag Uhr Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen und Personal Mittwoch Uhr Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Verkehr 47. KW vom Dienstag Uhr Ausschuss für Arbeitsförderung und Grundsicherung Mittwoch Uhr Jugendhilfeausschuss Donnerstag Uhr Kreisausschuss Dezember KW vom Donnerstag Uhr Kreistag August KW vom Dienstag Uhr Ausschuss für Bildung und Kultur Mittwoch Uhr Ausschuss für Rechnungsprüfung und Petitionen Mittwoch Uhr Ausschuss für Bauen, Umwelt und Landwirtschaft Donnerstag Uhr Ausschuss für Soziales und Gesundheit KW = Kalenderwoche * = Ferien Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

16 Tipps und Termine Kulturkalender 2017 erschienen Der Kulturkalender des Landkreises Potsdam-Mittelmark für das Jahr 2017 liegt für alle Interessenten ab sofort druckfrisch in der Kreisverwaltung, in den Stadt-, Gemeinde- und Amtsverwaltungen sowie in den Museen und Bibliotheken aus. Bereits zum zweiundzwanzigsten Mal erscheint diese informative Publikation rund um das Thema Kultur im Landkreis Potsdam- Mittelmark erneut in einem handlicheren Format. Der aufmerksame Leser findet im ersten Teil der Publikation kurze und übersichtliche Informationen zu den mehr als 65 Museen, Heimatstuben und Dauerausstellungen. Eine Kreiskarte mit den Orten, wo Museen zu finden sind, erleichtert Besuchern und Touristen die Orientierung. Die erstmals im Jahr 2005 initiierte lange Nacht der Museen unter dem Motto Feuer und Flamme für unsere Museen hat dazu beigetragen, die Museen auf eine interessante Art und Weise verbunden mit vielen Aktionen den Besuchern näher zu bringen. Am 28. Oktober 2017 wird es den 13. Aktionstag geben. Auf mehr als 100 Seiten kann sich der Leser über die Veranstaltungengeordnet nach Monaten- informieren. Vielfalt, Buntheit, Unterhaltung, Erholung, Kurzweil und Abwechslung sind nur wenige Attribute, die für die zahlreichen Veranstaltungen in Potsdam-Mittelmark stehen. Stadt- und Burgführungen in Bad Belzig, Nachtwächterrundgang in Werder (Havel), Veranstaltungen zum Ortsjubiläum 700 Jahre Ferch/Caputh und 700 Jahre Werder (Havel) Trödelfeste, Mittelalterspektakel auf Burg Rabenstein, Töpfermarkt in Görzke, Backtage in Emstal, Hoffeste in Klaistow, Erlebniswanderungen, Schmiedekurse, Baumblütenfest in Werder (Havel), Tage des offenen Ateliers, Blumenmarkt in Wiesenburg (Mark), Lesungen, Konzerte, Radtouren, Ausstellungen, Dorffeste sind nur ein Bruchteil dessen, was im Veranstaltungskalender 2017 zu finden ist. Enthalten ist auch ein Adressenspiegel zu den im Landkreis ansässigen Theatern, Bibliotheken, Ateliers, Galerien, Kunstwerkstätten, Kulturhäusern und soziokulturellen Einrichtungen (ab Seite 115). Alle im Kulturkalender enthaltenen Daten und Veranstaltungen sind ebenfalls im Internetauftritt des Landkreises unter de/de/freizeit-tourismus/veranstaltungen zu finden. Vereine, Veranstalter sowie Kulturschaffende im Landkreis können dazu beitragen, die Aktualität des Kalenders und auch der Daten im Internet zu gewährleisten und zu verbessern, in dem sämtliche Veränderungen zu Personen, Einrichtungen und Veranstaltungen umgehend dem Fachdienst Sch lerbef rderung und Kultur und Sport Niem llerstra e 1, Bad Belzig Besucheradresse: Papendorfer Weg1 Doris Patzer Tel.: Doris.Patzer@potsdam-mittelmark.de mitgeteilt werden. Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam Monat April Spandau,Brunsbütteler Damm 87, Car Royal Pflege Service Uhr Linthe, Am Kalkberg 6, ADAC Fahrsicherheitszentrum Uhr Michendorf, Potsdamer Straße 64, Gemeindezentrum Uhr Spandau, Carl-Schurz-Straße 2 6, vor dem Rathaus Uhr Teltow, Potsdamer Straße 51, Dietrich-Bonhoeffer-Schule Uhr Potsdam, Fachschule Hermannswerder, Haus Uhr Brandenburg, Johann-Carl-Sybel-Str. 1, Gesundheitszentrum Uhr Werder, Uferstr. 10, Restaurant Bürgerstuben Uhr Wiesenburg, Schloßstr. 1, Quergebäude am Goetheplatz Uhr Brandenburg, Johann-Carl-Sybel-Str. 1, Gesundheitszentrum Uhr Klaistow, Glindower Str. 28, Spargelhof Klaistow Uhr Wusterwitz, Hauptstr. 37A, Kulturscheune Wusterwitz Uhr Potsdam, Maimi-von-Mirbach-Str. 11/13, Vereinshaus SC Potsdam Uhr Potsdam, Großbeerenstr. 200, Parkplatz Filmpark Babelsberg Uhr Treuenbrietzen, Breite Str. 71, Bürgerhaus Alte Feuerwehr Uhr Brandenburg, Johann-Carl-Sybel-Str. 1, Gesundheitszentrum Uhr Potsdam, Steinstr , Finanzamt Potsdam, Haus Uhr Golzow, Straße der Freundschaft 17, Schule Golzow Uhr Brandenburg, Johann-Carl-Sybel-Str. 1, Gesundheitszentrum Uhr Beelitz, Clara-Zetkin-Str. 16, Robert-Tiedemann-Haus Uhr ACHTUNG NEUE FFNUNGSZEITEN!! ffnungszeiten im DRK-Blutspendeinstitut: DRK-Blutspendeinstitut Potsdam Charlottenstra e 72, Haus I, Eingang Hebbelstra e Potsdam (neues rztehaus gegen ber der Poliklinik) Telefon-Nummer: Montag und Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 12:00 bis 19:00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat von 9:00 bis 12:00 Uhr T glich Blut- und Plasmaspende m glich! Das Parkhaus ist f r Blutspender kostenfrei! Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2017

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