S a t z u n g für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Kalbe(Milde)
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- Walter Schwarz
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1 S a t z u n g für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Kalbe(Milde) Auf Grund der 6, Abs.1, 8, Abs.1, und 44 Abs.3 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt ( GO LSA) vom ( GVBL.LSA Nr. 14/2009, S.383) und des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen- Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom in den jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Kalbe(Milde) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Träger und Rechtsform 1. Die Stadt Kalbe(Milde) als Träger der Kindereinrichtungen unterhält diese als öffentliche Einrichtungen. 2. Mit Abschluss einer Betreuungsvereinbarung nach Maßgabe der Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Kindertageseinrichtungen sind entsprechend 68 Nr. 15 der Abgabenordnung als Zweckbetriebe anzusehen. 2. Sie verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 52 ff. der Abgabenordnung. 3. Die Kindereinrichtungen sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mittel der Kindereinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Einzelpersonen erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Kindereinrichtung. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 6. Bei Auflösung der Einrichtung fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Kalbe(Milde), die dieses entsprechend verteilt. 7. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 1
2 3 Aufgabe der Kindertageseinrichtung 1. Die Kindereinrichtung unterstützt und ergänzt die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie kann die Erziehungsarbeit des Elternhauses niemals ersetzen. Darum ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erziehungsberechtigten und Kindereinrichtung unumgänglich. Nur so kann der Bildungsauftrag, die Entwicklung eines jeden Kindes zur eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, erfüllt werden. 2. In jeder Kindereinrichtung wird ein Kuratorium für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Kuratorium unterstützt die vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Kindereinrichtung. 3. Aus den Kuratorien der einzelnen Kindereinrichtungen wird je ein Vertreter für das Gesamtkuratorium gewählt, dessen Aufgabe in einer engen Zusammenarbeit mit dem Träger besteht. 4 Anmeldungen 1. Die Kindereinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern des Einzugsbereiches der Stadt Kalbe (Milde) unter Berücksichtigung der Platzkapazität offen. 2. Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Einrichtung haben die Eltern nicht, wobei aber bei vorhandener Möglichkeit ihren Wünschen entsprochen werden sollte. 3. Die Kindereinrichtungen werden als Kindertagesstätten/ Hort geführt und können Kinder je nach Betriebserlaubnis wie folgt betreuen: > Krippenkinder : von 0-3 Jahren > Kindergartenkinder : von 0-6 Jahren > Hortkinder : von 6-12 Jahren 4. Die Anmeldung erfolgt unter Verwendung eines vom Träger entworfenen Formulars. Der Vordruck ist bei der Leiterin bzw. beim Träger der Kindertagesstätte erhältlich und auch wieder abzugeben. 5. Die Anmeldung kann jederzeit schriftlich erfolgen. In der Regel wird von einer 4-wöchigen Anmeldefrist ausgegangen. Ausnahmen, die eine kürzere Anmeldefrist rechtfertigen, sind z.b. Arbeitsaufnahme, Weiterbildungen und nach Ermessensentscheidung des Trägers besondere familiäre Situationen. 2
3 6. Zwischen Eltern bzw. Sorgeberechtigten und Einrichtungsträger sind Betreuungsverträge abzuschließen. 7. Der Anspruch auf einen ganztägigen Betreuungsplatz ist nachzuweisen. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist vom Antragsteller vorzulegen aus der Umfang und Verbindlichkeit der Beschäftigung zu erkennen sind. 8. Während der Ferienzeiten besteht die Möglichkeit, den Hort ganztags (10h) zu besuchen. Hier gilt grundsätzlich folgendes: Bei einem täglichen Besuch bis zu 5h gilt die abgeschlossene Vereinbarung weiterhin. Besteht ein höherer Betreuungsbedarf, muss dieser 4 Wochen vorher beim Träger schriftlich angemeldet werden. ( Formulare vorhanden) Dafür ist eine zusätzliche Ferienpauschale pro Tag lt. Gebührensatzung zu entrichten. 9. Die Rechnungslegung über den Betreuungsmehrbedarf erfolgt 2 x jährlich durch den Träger ( Zeitraum: und ). Bei geringer Ferienanmeldung besteht aus wirtschaftlichen Gründen die Möglichkeit der Betreuung in der Kindereinrichtung (im Kitabereich). 10. In den Ferien besteht außerdem die Möglichkeit, dass Kinder betreut werden, die sonst den Hort nicht besuchen. Die Eltern können auf Wunsch ihre Kinder auch tageweise anmelden. Die Anmeldung muss schriftlich, mindestens 4 Wochen vor Ferienbeginn, beim Träger erfolgen. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes. Für die Betreuung ist eine Feriengebühr entsprechend der Gebührensatzung zu entrichten. 11. Kosten für zusätzliche Angebote im Rahmen der Feriengestaltung (Eintrittsgelder u.ä.) sind durch die Elternbeiträge nicht gedeckt. Sie müssen zusätzlich von den Eltern nach vorheriger Absprache getragen werden. 5 Öffnungs- und Betreuungszeiten 1. Die Öffnungszeiten werden montags bis freitags ( außer an den Feiertagen) wie folgt festgelegt: Märchenland Kalbe (Milde) : 6.00 Uhr bis Uhr Hort : Abenteuerland Kalbe (Milde) - nachm.: Uhr bis Uhr Benjamin Blümchen Engersen: 6.00 Uhr bis Uhr Zwergenland Kakerbeck : 6.30 Uhr bis Uhr 3
4 Waldspatzen Brunau: 6.00 Uhr bis Uhr Knirpsenland Jeetze: 6.00 Uhr bis Uhr Zwergenland Badel : 6.00 Uhr bis Uhr Bei Bedarf besteht die Möglichkeit der Öffnung der Kindereinrichtungen bis Uhr sowie das Vorhalten der Frühhortbetreuung von 6.00 bis 7.00 Uhr. Eine Umsetzung der Öffnungszeit setzt aus wirtschaftlichen Gründen eine Notwendigkeit von mindestens 5 Anträgen je Einrichtung voraus. 2. Betriebsferien werden vom Träger zu versetzten Zeiten für alle Einrichtungen in den Sommerferien für 14 Tage nach Anhörung des Kuratoriums festgelegt. Die Eltern werden über die Termine bis spätestens November des Vorjahres informiert. 3. Sollte eine Betreuung während der Schließzeit unumgänglich sein, wird die Aufnahme des Kindes in einer anderen Einrichtung innerhalb des Einzugsbereiches der Stadt Kalbe (Milde) auf Antrag gewährleistet. 4. In der Zeit vom Dezember eines jeden Jahres bleiben alle Kindereinrichtungen geschlossen. 5. Weiterhin bleiben alle Einrichtungen an den Brückentagen geschlossen. Sollte in begründeten Fällen an diesen Tagen eine Betreuung notwendig sein, öffnet eine Einrichtung innerhalb der Stadt Kalbe (Milde). Die Eltern haben in dem Fall keinen Anspruch auf die Betreuung in Ihrer Einrichtung. 6. Der Anspruch der jeweiligen Betreuungszeit richtet sich nach 3 des KiFöG. Der Gesetzgeber schreibt einen Rechtsanspruch von 5 h bzw. 10 h vor. Zusätzlich bietet der Träger den Eltern die Möglichkeit der 8 h-betreuung. 7. Bezüglich der Festlegung der Betreuungszeiten gilt folgende Regelung: Die 5 h-betreuung wird vom Träger von montags bis freitags von 7.00 bis Uhr festgelegt. > Eltern mit einem Anspruch auf 8 h- bzw. 10 h-betreuung können den Betreuungszeitraum im Rahmen der Öffnungszeit individuell festlegen. Sie müssen aber auf der Betreuungsvereinbarung die konkrete und verbindliche Uhrzeit (von- bis) aus Planungsgründen eintragen. Begründete Ausnahmen können nach Absprache mit der Leiterin zugelassen werden. 8. Um Eltern aus sozial schwachen Familien und Familien mit vorübergehendem Hilfebedarf (z.b. während der Mutterschutzzeit) bei Bedarf Unterstützung zu gewähren, bietet der Träger den Eltern die Möglichkeit der 8 h-betreuung an. 4
5 Dafür ist ein gesonderter Antrag zu stellen, aus dem der Grund der Notwendigkeit ersichtlich wird. Dem Träger obliegt hier eine gewissenhafte Prüfung u. Entscheidung. Die Regelung dient einzig und allein dem Kindeswohl. Sie ist befristet. Ausschlaggebend ist hier eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erziehern und dem Träger, um den Entwicklungsstand des Kindes zu beobachten. Einen Anspruch seitens der Eltern gibt es nicht. Die Kosten für die 8 h-betreuung sind von den Eltern zu tragen. 9. Besteht ein arbeitsbedingter Betreuungsbedarf von mehr als 10 h, kann das Kind, entsprechend der gegebenen Öffnungszeit bis zu 12 h in der Einrichtung betreut werden. Der Bedarf ist nachzuweisen und die Elternbeitragskosten sind entsprechend der Gebührensatzung an den Träger zu zahlen. 6 Änderung von Betreuungszeiten 1. Veränderungen des Betreuungsbedarfes bedingen folgende Regelung: Bei Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung bedingt durch Arbeits aufnahme oder ähnliches, werden die Kinder nach Vorlage der Arbeitsbescheinigung umgehend in die Einrichtung aufgenommen. Verringert bzw. erhöht sich der Betreuungsbedarf kurzfristig, erfolgt für die Kinder, die die Einrichtung bereits besuchen, eine tagegenaue Verrechnung im Verhältnis zum fälligen Monatsbeitrag. Bei jeder Änderung ist eine Änderungsvereinbarung auszufüllen. 2. Die Änderung der Betreuungszeiten für erwerbstätige Eltern bedingt eine Frist von 4 Wochen, wenn kein triftiger Grund vorliegt. Ein kurzfristiger Wechsel, um eventuell Kosten zu sparen, ist wegen der Personalplanung nicht möglich. 3. Der Träger ist berechtigt, die Anspruchsvoraussetzung bezüglich der Ganztagsbetreuung zu prüfen. 4 Liegen mehr Anträge vor als Plätze in der gewünschten Einrichtung frei sind, entscheidet der Träger in Abstimmung mit der Leiterin über die Vergabe der Plätze. Besteht Dringlichkeit zur Aufnahme des Kindes, gilt der Rechtsanspruch als erfüllt, wenn den Sorgeberechtigten ein Betreuungsplatz innerhalb der Stadt Kalbe(Milde) angeboten wird. 5
6 7 Benutzung der Kindertageseinrichtung 1. Der Platz in der Einrichtung wird vom Träger ab Zeitpunkt der Aufnahme bis zur schriftlichen Abmeldung, unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes, bereitgestellt und gebührenpflichtig berechnet. 2. Die vereinbarten Betreuungszeiten sind von den Eltern einzuhalten. Sollten diese wiederholt und ohne vorheriger Absprache überschritten werden, müssen die Eltern die Differenz zum nächst höheren Elternbeitrag zahlen. 3. Die Eltern übergeben die Kinder an das Fachpersonal und holen sie nach Beendigung wieder ab. Andere Regelungen bedürfen der schriftlichen Festlegung wie z.b. wenn Kinder allein kommen dürfen, wenn Kinder allein die Einrichtung verlassen dürfen, wenn andere Personen die Kinder abholen dürfen. Diese Regelungen bedürfen einer gewissenhaften Prüfung durch die Leiterin in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gruppenerzieherin. 4. Die Aufsicht auf dem Weg von und zur Kindereinrichtung obliegt den Erziehungsberechtigten. 5. Die Entschuldigung eines Kindes bei Krankheit oder aus sonstigen Gründen muss bis spätestens 8.00 Uhr in der Einrichtung erfolgen. Wird ein Kind nicht ordnungsgemäß abgemeldet, werden die Verpflegungskosten für die unentschuldigten Tage erhoben. 6. Der Träger stellt entsprechend des 17 Abs.3 KiFöG eine kindgerechte Mittagsmahlzeit zur Verfügung. Die Kosten hierfür sind durch die Erziehungsberechtigten direkt an den Essenanbieter auf privatrechtlicher Basis zu entrichten. 8 Beendigung des Benutzungsverhältnisses 1. Das Betreuungsverhältnis endet mit Abmeldung des Kindes durch den Erziehungsberechtigten aus der Einrichtung, oder durch Kündigung seitens des Trägers. Es endet automatisch bei Einschulung zum Ende des Kindertagesstättenjahres ( ). 2. Unter Abmeldung ist die dauerhafte Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu verstehen. Die Betreuungsvereinbarung tritt außer Kraft. Bei kurzzeitiger Unterbrechung behält die abgeschlossene Vereinbarung Bestandskraft, es sei denn, dass zwingende familiäre Gründe eine zeitweise Unterbrechung rechtfertigen. Folgende Gründe können Berücksichtigung finden: Auslandsaufenthalt, 6
7 gesundheitliche Kuren sowie längere Krankheit. Folgende Kriterien sind Voraussetzung: > Antrag durch den Erziehungsberechtigten > der Zeitraum muss länger als 4 Wochen sein > Nachweis vom Arzt oder Arbeitgeber Die Bearbeitung der Anträge erfolgt auf dem Wege der Einzelfallentscheidung des Trägers, worauf kein Anspruch besteht. Bei Anerkennung des Antrages behält die Vereinbarung weiterhin Bestandskraft und die Betreuungsgebühr wird um 50% gesenkt. 3. Eine Abmeldung des Erziehungsberechtigten muss schriftlich erfolgen. Sie hat zum Monatsende, 4 Wochen im Voraus, beim Träger der Kindereinrichtung zu erfolgen. 4. Die Kündigung durch den Träger erfolgt schriftlich zum Monatsende wenn: der Elternbeitrag nicht regelmäßig entrichtet wird und trotz Mahnung Rückstände in Höhe von zwei Monatsgebühren entstanden sind. ein Kind trotz schriftlich Erinnerung länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt und dadurch die Aufnahme eines anderen Kindes behindert wird. In den Fällen hat die Leiterin den Träger zu informieren. 9 Gesundheitsvorsorge 1. Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte sind entsprechend der gesetzlichen Vorschriften eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung sowie der Nachweis über die Durchführung der für das jeweilige Alter gemäßen U-Untersuchung und der vorhandene Impfstatus vorzulegen. 2. Nach Erkrankung ist der Leiterin eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. 3. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei Verdacht oder bei Auftreten von ansteckenden Krankheiten beim Kind oder in seinem Umfeld unverzüglich die Tageseinrichtung zu informieren 4. Medikamente werden nur in Ausnahmefällen und auf ärztliche Anweisung in Absprache mit den Erziehungsberechtigten verabreicht. 5. Bei Unfällen und akuten Erkrankungen darf die Kindereinrichtung medizinische Hilfe anfordern, wenn die Erziehungsberechtigten nicht umgehend erreichbar sind. 7
8 10 Ortsfremde Kinder 1. Kinder aus Gemeinden außerhalb der Stadt Kalbe(Milde) können aufgenommen werden, sofern freie Kapazitäten in Kindereinrichtungen vorhanden sind und die leistungsverpflichtende Gemeinde das anteilige Defizit pro Kind übernimmt. 2. Mit den betreffenden Gemeinden sind Vereinbarungen bezüglich der Zahlung der Umlage abzuschließen. 11 Gastkinder 1. Bei Einhaltung gesetzlicher Richtlinien können Gastkinder zur Betreuung aufgenommen werden. Es ist darauf zu achten, dass die Aufnahme nur unter Vorlage eines ärztlichen Attestes möglich ist. 2. Die Gastkinder sind schriftlich beim Träger der Einrichtung anzumelden. Sie erhalten eine schriftliche Anmeldebestätigung. 3. Der Leiterin obliegt eine gewissenhafte Prüfung der Kriterien. Für Gastkinder wird ein Betreuungsbeitrag lt. Gebührensatzung erhoben und nach Ablauf der Betreuungszeit in Rechnung gestellt. 12 Unfallschutz 1. Mit Abschluss einer Betreuungsvereinbarung besteht für angemeldete Kinder grundsätzlich Versicherungsschutz. 2. Der Unfallschutz erstreckt sich über die gesamte Betreuungszeit in der Einrichtung, als auch auf den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung. 3. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden oder die Gewährung von Schmerzensgeld. 4. Weiterhin sind ehrenamtlich Tätige, die den Träger laut Vertrag bei der Umsetzung des Bildungsauftrages unterstützen, während der Zeit ihres Einsatzes versichert. 5. Eine weitere Haftung entfällt. 8
9 13 Elternbeitrag 1. Für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindereinrichtungen werden Gebühren in Form eines Elternbeitrages nach Anhörung des Kuratoriums festgelegt und erhoben. Der Elternbeitrag ist auch in den Betriebsferien, bei Abwesenheit des Kindes durch Krankheit, bei Urlaub des Kindes oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung zu zahlen. Ausnahme bildet nur die Regelung des 8 Abs Der Elternbeitrag ist bis zum 15. des Monats an den Träger der Kindereinrichtung zu zahlen. 3. Die Höhe der Elternbeiträge und aller sonst in der Satzung genannten Gebühren richtet sich nach der entsprechenden Gebührensatzung. 14 Öffentlichkeitsarbeit 1. In Umsetzung unseres Bildungsauftrages nimmt die Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit einen immer höheren Stellenwert ein. Die Aktivitäten der Kindereinrichtungen gehen über das Maß der Arbeit in der Einrichtung hinaus. 2. Die Kindereinrichtungen sind berechtigt, dafür einen Obolus, welcher für die Arbeit mit den Kindern genutzt wird, zu erheben. 3. Die Veranstaltungen sind seitens des Trägers genehmigungspflichtig. 15 Mitteilungspflicht der Eltern und Sorgeberechtigten 1. Eltern, Erziehungsberechtigte bzw. Sorgeberechtigte haben die Pflicht, Änderungen von Angaben, die aufgrund des Anmeldeformulars oder dieser Satzung gemacht wurden, dem Träger der Einrichtung unaufgefordert innerhalb von 10 Werktagen nach Eintreten der Änderung mitzuteilen. 2. Sollten Falschangaben finanzielle Einbußen für den Träger nach sich ziehen, werden die betroffenen Eltern dafür zur Verantwortung gezogen. 9
10 16 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Arendsee- Kalbe vom außer Kraft. Kalbe, den gez. Ruth Bürgermeister 10
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Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ilmmünster nach dem BayKiBiG (Kindergartensatzung)
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 27.
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Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom 21.06.2010 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung
Satzung. Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Schmölln. 2 Gebührenerhebung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Schmölln vom 26. Januar 2012 Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg
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vom Geltungsbereich
41/01 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Burgstädt vom 08.06.2010 Auf der Grundlage
Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
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SATZUNG. über den Betrieb und die Benutzung der Kindertagesstätte Schatztruhe der Gemeinde Oberaudorf
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BENUTZUNGSORDNUNG. für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht
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S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde Grävenwiesbach
S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Grävenwiesbach Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt
Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
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Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0
4/0 Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Auf Grund der 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg
Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen vom 7. Juli 2016 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
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1 Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Röllbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
Privatschulen "Altmark" ggmbh
Hortgebührensatzung der für den Hort an der Bilingualen Grundschule "Altmark" Stand: 01.01.2015 Hortgebührensatzung (Kostenbeiträge) 1 Hortträger, Hortnutzung (1) Der Hort dient der Betreuung der Schulkinder
Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Südliches Anhalt
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Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der
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Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 Auf der Grundlage
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Oberschöna nach dem SächsKitaG
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Oberschöna nach dem SächsKitaG Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen
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Allgemeine Regelungen für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover Grundsätzlich steht die Kindertageseinrichtung allen Kindern offen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt)
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in der Fassung der Satzung zur Benutzung des städtischen Schulkindergartens (SchuIkindergartensatzung) 1. Änderungssatzung vom 31.07.2015 Die Stadt Wolfratshausen erlässt auf Grund des Art. 24 Abs. 1 Nr.
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Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder Der Gemeinderat der Gemeinde Freudental hat auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich
S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.09.2017 der Stadt Ludwigsburg vom 27.07.2016, gültig ab 01.09.2017 1/6 Satzung über
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Satzung zum Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Halberstadt Geändert durch Datum Änderungen 1.
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Satzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Eilenburg (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) vom 29.9.1993 Auf der Grundlage des Gesetzes "Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Satzung. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Moosburg a.d.isar. (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Moosburg a.d.isar (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 30.05.2006 Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Moosburg
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte Pusteblume der Gemeinde Bargstedt
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte Pusteblume der Gemeinde Bargstedt Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
A 4/7. Gemeinde Langenargen Bodenseekreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen
A 4/7 Gemeinde Langenargen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen Rechtsgrundlagen: Gemeinderatsbeschluss Beschluss: 16.05.2011
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S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde V i l l m a r Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992
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STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und die 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung
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Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom 05.02.2015 Der Markt Maßbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005