Amtsblatt der Europäischen Union L 24/39

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1 Amtsblatt der Europäischen Union L 24/39 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 2005 zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union (Teil 1 Wesentliche Lieferbedingungen für Großkunden-Mietleitungen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 103) (2005/57/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (die Rahmenrichtlinie )( 1 ), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (4) Die Verpflichtungen bleiben jedoch gemäß Artikel 27 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ( 4 ) weiterhin bestehen. Aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie und Artikel 7 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) ( 5 ) werden die ehemaligen Verpflichtungen so lange aufrechterhalten, bis die relevanten Märkte gemäß Artikel 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie überprüft wurden. (1) Nutzer in der Gemeinschaft sind auf die wettbewerbsorientierte Bereitstellung von Mietleitungen und den Zugang zu Datenübertragungsdiensten hoher Kapazität angewiesen, damit vor allem kleine und mittlere europäische Unternehmen die Möglichkeiten nutzen können, die die rasche Entwicklung des Internet und des elektronischen Handels bietet. (2) Die wettbewerbsorientierte Bereitstellung von Mietleitungen begann mit der Liberalisierung der Infrastruktur am 1. Januar 1996, beschränkte sich jedoch weitgehend auf Fernverbindungen hoher Kapazität. Die Mietleitungsmärkte sollen wie nachstehend erläutert überprüft werden. (3) Die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) ( 2 ), sowie die Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen ( 3 ), verpflichteten bestimmte Mietleitungsbetreiber, ihre Dienste nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung zu erbringen. Diese Richtlinien wurden mit Artikel 26 der Rahmenrichtlinie mit Wirkung vom 24. Juli 2003 aufgehoben. ( 1 ) ABl. L 108 vom , S. 33. ( 2 ) ABl. L 199 vom , S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. L 268 vom , S. 37). ( 3 ) ABl. L 165 vom , S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/80/EG der Kommission (ABl. L 14 vom , S. 27). (5) Eine nationale Regulierungsbehörde (NRB), die feststellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen geeignete spezielle Verpflichtungen auf bzw. ändert diese oder behält sie bei, wenn sie bereits bestehen. Eine NRB, die feststellt, dass auf dem Markt für die Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie die Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, und erlegt ihnen Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen und entsprechende Bedingungen auf. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Zugangsrichtlinie fördern und garantieren die nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung und können hierzu Verpflichtungen auferlegen. (6) Am 11. Februar 2003 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung 2003/311/EG über relevante Produktund Dienstmärkte ( 6 ), in der die relevanten Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation festgelegt sind, die die NRB analysieren sollten. Das Verzeichnis umfasst Abschlusssegmente und Übertragungssegmente für Großkunden. Die Erbringung der in dieser Empfehlung angesprochenen Dienste, d. h. die Bereitstellung von Mietleitungen und Teilmietleitungen für Großkunden, ist Bestandteil dieser Märkte. ( 4 ) ABl. L 108 vom , S. 51. ( 5 ) ABl. L 108 vom , S. 7. ( 6 ) ABl. L 114 vom , S. 45.

2 L 24/40 Amtsblatt der Europäischen Union (7) Die Bereitstellung von Großkunden-Mietleitungen und Teilmietleitungen ist Teil des Marktes für Abschlusssegmente von Großkunden-Mietleitungen, und bei bestimmten Mindestleitungslängen auch des Marktes für Fernübertragungssegmente von Großkunden-Mietleitungen im Sinne der Empfehlung 2003/311/EG. Die NRB entscheidet aufgrund der spezifischen Netztopologie ihres nationalen Marktes, worin ein Abschlusssegment besteht. (8) 64-kbit/s-, unstrukturierte und strukturierte 2-Mbit/s- Mietleitungen fallen unter das Mindestangebot an Mietleitungsdiensten nach der Empfehlung über relevante Märkte. Das Mindestangebot an Mietleitungen ist im Beschluss 2003/548/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 über das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten Merkmalen und die entsprechenden Normen gemäß Artikel 18 der Universaldienstrichtlinie ( 1 ) festgelegt. mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen angeboten werden, konkurrierende Betreiber auf den Endkundenmärkten für Mietleitungen nicht daran hindern, ihren Kunden vergleichbare Lieferzeiten anzubieten. Die vertraglichen Lieferfristen für Großkunden-Mietleitungen sollten es daher konkurrierenden Betreibern auf Endkundenmärkten zumindest gestatten, die der besten gegenwärtigen Praxis entsprechenden Lieferfristen gemeldeter Betreiber einzuhalten, die Mietleitungen auf diesen Endkundenmärkten anbieten. Lieferfristen für Endkunden, die die der besten gegenwärtigen Praxis entsprechenden überschreiten, können zu Hindernissen bei der Entwicklung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste führen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) der Rahmenrichtlinie streben die NRB unter anderem die Beseitigung solcher Hindernisse an. Die der besten gegenwärtigen Praxis entsprechenden Lieferfristen gemeldeter Betreiber auf Endkundenmärkten schließen den Lieferprozess an Endkunden ein; daher wären die Lieferfristen für Großkunden entsprechend kürzer. (9) Aus Informationen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass sich Probleme aus der Länge und der Unterschiedlichkeit der Lieferfristen für Endkunden- und Großkunden-Mietleitungen und -Teilmietleitungen ergeben. Dies gilt unbeschadet der Überprüfung relevanter Märkte durch die NRB gemäß Artikel 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie. (13) Gemäß Artikel 18 und Anhang VII der Universaldienstrichtlinie sorgen die NRB dafür, dass die grundsätzlichen Lieferfristen für das Mindestangebot an Mietleitungen bestimmter Unternehmen veröffentlicht werden. Zur Überprüfung dieser Empfehlung benötigt die Kommission gegebenenfalls auch Daten über Mietleitungen, die nicht zum Mindestangebot gehören. (10) Verpflichtet die NRB einen Betreiber gemäß Artikel 10 der Zugangsrichtlinie sowie Artikel 18 und Anhang VII der Universaldienstrichtlinie zur Nichtdiskriminierung bei der Bereitstellung von Mietleitungsdiensten, so gilt dieser Grundsatz für alle relevanten Dienstaspekte wie Auftragserteilung, Umstellung, Bereitstellung, Qualität, Fehlerbehebungszeit, Berichterstattung und Sanktionen. Bei Mietleitungsverträgen empfiehlt es sich, diese Aspekte durch eine Dienstqualitätsvereinbarung zu regeln. Anstelle von Sanktionen könnte eine Entschädigung für die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen vereinbart werden, wenn dies dem Rechtsrahmen eines Mitgliedstaates eher gerecht wird. (14) Spätestens am 31. Dezember 2005 wird diese Empfehlung von der Kommission überarbeitet, um dem Technologiewandel und den Märkten Rechnung zu tragen. (15) Der Kommunikationsausschuss hat gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie seine Stellungnahme abgegeben EMPFIEHLT: (11) Insbesondere sind die vertraglichen Lieferfristen in die Dienstqualitätsvereinbarung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber für Großkunden-Mietleitungen die gleichen Lieferzeiten anbieten wie für ihre eigenen Dienste und diese somit kürzer sind als die auf dem Endkundenmarkt geltenden Fristen. 1. Bei der Auferlegung oder Beibehaltung einer Nichtdiskriminierungsverpflichtung gemäß Artikel 10 der Zugangsrichtlinie sowie Artikel 18 und Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) für Anbieter von Mietleitungsdiensten (nachstehend gemeldete Betreiber genannt) sollten die nationalen Regulierungsbehörden (12) Durch Veröffentlichung zu den allgemeinen Lieferfristen auf Grundlage der besten gegenwärtigen Praxis für Mietleitungen können die NRB gewährleisten, dass die vertraglichen Lieferfristen für Großkunden-Mietleitungen und Teilmietleitungen, wie sie vor allem von Betreibern ( 1 ) ABl. L 186 vom , S. 43. a) sicherstellen, dass Verträge durchsetzbare Vereinbarungen (nachstehend Dienstqualitätsvereinbarungen genannt) enthalten, die alle relevanten Aspekte wie Auftragserteilung, Umstellung, Bereitstellung, Qualität, Fehlerbehebungszeit, Berichterstattung und abschreckende finanzielle Sanktionen abdecken;

3 Amtsblatt der Europäischen Union L 24/41 b) dafür sorgen, dass die vertraglichen Lieferfristen für Großkunden-Mietleitungen in diesen Dienstqualitätsvereinbarungen bei allen Leitungstypen so kurz wie möglich sind. Die vertragliche Lieferfrist für Großkunden sollte grundsätzlich kürzer sein als die der besten gegenwärtigen Praxis entsprechenden Lieferfristen gemeldeter Betreiber auf Endkundenmärkten. Die der besten gegenwärtigen Praxis entsprechenden Lieferfristen gemeldeter Betreiber von 64- kbit/s-, unstrukturierten und strukturierten 2-Mbit/s- und unstrukturierten 34-Mbit/s-Mietleitungen sind im Anhang aufgeführt. c) insbesondere dafür sorgen, dass die unter Buchstabe a) genannten, in den Verträgen enthaltenen finanziellen Sanktionen bei verzögerter Bereitstellung von Leitungen gelten. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Betrag pro Verzugstag und in Auftrag gegebener Leitung. Ferner ist vertraglich festzulegen, dass der Betrag nicht fällig ist, wenn der gemeldete Betreiber den Nachweis erbringt, dass er nicht für die Verzögerung verantwortlich ist; d) dafür sorgen, dass die zur Überarbeitung dieser Empfehlung erforderlichen Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgelegt werden, und sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie der Kommission zuleiten. Die im Anhang dargelegte Methodik zur Berechnung der der besten gegenwärtigen Praxis entsprechenden Fristen trägt anerkannten Unterschieden in den Netzstrukturen und Bereitstellungsverfahren zwischen unterschiedlichen Betreibern in verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung; 2. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 2005 Für die Kommission Viviane REDING Mitglied der Kommission

4 L 24/42 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG METHODIK UND MIETLEITUNGSDATEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN Methodik Die Methodik zur Berechnung der maximalen vertraglichen Lieferfristen basiert auf dem drittniedrigsten Wert, der in den Mitgliedstaaten festgestellt wurde, um begründeten Abweichungen der Netzstrukturen und Lieferzeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Anhand dieser Methodik und der nachstehenden Daten wurden folgende der besten gegenwärtigen Praxis entsprechende Lieferfristen für Mietleitungen ermittelt, die von gemeldeten Betreibern bereitgestellt werden: kbit/s-mietleitungen: 18 Kalendertage 2. unstrukturierte 2 Mbit/s-Mietleitungen: 30 Kalendertage 3. strukturierte 2 Mbit/s-Mietleitungen: 33 Kalendertage 4. unstrukturierte 34 Mbit/s-Mietleitungen: 52 Kalendertage Lieferfristen und Mietleitungsdaten der Mitgliedstaaten Mit dem Fragebogen für den Mietleitungsbericht 2002 ( 1 ) erfasste die Kommission Daten der Mitgliedstaaten über Lieferfristen für Mietleitungen von Betreibern, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/44/EWG von den NRB als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden. Die Daten gingen bis zum September 2003 ein. Die angegebenen Lieferfristen sind die Zeitspannen, in denen 95 % aller Mietleitungen desselben Typs zu den Kunden durchgeschaltet worden sind; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nutzer eine Mietleitung verbindlich in Auftrag gegeben hat ( 2 )( 3 ). ( 1 ) Bericht 2001 abrufbar unter ( 2 ) Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom , S. 23). ( 3 ) Luxemburg legte für 2002 lediglich Halbjahreszahlen vor. Hier werden die Zahlen für beide Halbjahre angegeben. Wo dies erforderlich war, wurde der höhere der beiden Halbjahreswerte als Obergrenze für den Jahreswert zugrunde gelegt, um empfehlenswerte Lieferfristen abzuleiten. Die Daten Österreichs betreffen End- und Großkundenleitungen. Die Statistik entspricht der Richtlinie (95 % der Lieferzeiten); die Daten erstrecken sich auch auf Aufträge an Standorten, wo eine Infrastruktur aufzubauen ist. Bei 2-Mbit/s wird nicht zwischen strukturierten und unstrukturierten Leitungen unterschieden. Die Stichprobe von 34-Mbit/s- und 155-Mbit/s-Leitungen ist zu klein, um eine zuverlässige Statistik zu erstellen. Kundenspezifische Fristen, vom Kunden geforderte Änderungen des Liefertermins (keine Bereitstellung so schnell wie möglich ) und Projektaufträge sind ausgeschlossen. Lieferfristen laufen ab dem Zeitpunkt der Annahme eines unterzeichneten Vertrags, falls kein anderer Termin vereinbart wird (s. kundenspezifische Fristen).

5 Amtsblatt der Europäischen Union L 24/43 64-kbit/s-Mietleitungen Unstrukturierte 2-Mbit/s-Mietleitungen

6 L 24/44 Amtsblatt der Europäischen Union Strukturierte 2-Mbit/s-Mietleitungen Unstrukturierte 34-Mbit/s-Mietleitungen

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