Durchführungsverordnung zum Sächsischen Betreuungsund Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoGDVO) Wesentliche Grundzüge

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1 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Betreuungsund Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoGDVO) Wesentliche Grundzüge

2 Entwurf der SächsBeWoGDVO Aufbau Teil 1 Anforderungen an die Räumlichkeiten (vgl. HeimMindBauV) Teil 2 personelle Anforderungen (vgl. HeimPersV) Teil 3 Übergangsregelungen / Befreiungen Teil 4 Ordnungswidrigkeiten / Ersetzung von Bundesrecht / Inkrafttreten 2 2. Oktober 2014 Agnes Schurig

3 Räumliche Anforderungen der SächsBeWoGDVO Überblick (s. 2 Anwendungsbereich) Nur Einrichtungen im Sinne des SächsBeWoG (nicht: selbstbestimmte WGs ) Einr. 9 Bew. Neu errichtete Gebäude Bestandsgebäude Einrichtungen > 9 Bewohner 3 2. Oktober 2014 Agnes Schurig

4 Räumliche Anforderderungen der SächsBeWoGDVO Einrichtungen > 9 Bewohner A. Allgemeine Anforderungen 3: Entsprechung von räuml.-baul. Gestaltung und fachl. Konzeption; Raumklima, angemessene Beleuchtung, Be- und Entlüftung; ausreichend Abstellflächen 4: Barrierefreiheit nach DIN (Wohnungen) Anforderungen der DIN gelten analog für Einrichtungen i.s.d. SächsBeWoG; Schutzziel auch auf andere Weise erfüllbar Übergangsfrist 30 J. (Anzeige bzw. Festst. erfolgt od. BauG beantragt) Befreiungen: wenn im Gebäudebestand technisch unmöglich od. wirtschaftlich unzumutbar (im übrigen: 15 SächsBeWoG Erprobung) 4 2. Oktober 2014 Agnes Schurig

5 Räumliche Anforderungen der SächsBeWoGDVO Einrichtungen > 9 Bewohner B. Besondere Anforderungen EZ: 12 m², DZ: 18 m², zugehöriger Sanitärraum für maximal 2 Bew., 1 Krisenzimmer, Gemeinschaftsraum: 0,75 m² pro Bewohner, mindestens aber 20 m², Rufanlage in von Pflegebedürftigen genutzten Räumen (W-S-Raum, Sanitärraum, Gemeinschaftsraum ) Funktions- u. Arbeitsräume für die pflegerische Versorgung, 1 Pflegebad pro 40 Bewohner in Einr. für pflegebedürftige Volljährige Übergangsfrist 30 J. (Anzeige bzw. Festst. erfolgt od. BauG beantragt) Befreiungen: wenn im Gebäudebestand technisch unmöglich od. wirtschaftlich unzumutbar (im übrigen: 15 SächsBeWoG Erprobung) 5 2. Oktober 2014 Agnes Schurig

6 Räumliche Anforderungen der SächsBeWoGDVO Einrichtungen 9 Bewohner A. Allgemeine Anforderungen 3: s. o. (evt. ergänztes Leistungskonzept) 4: Barrierefreiheit nach DIN (Wohnungen) - nach Inkrafttreten der DVO : Teil 2 komplett - bei : nur Teile der DIN B. Besondere Anforderungen EZ, bei Bedarf u. Interesse der Bew. auch DZ in ausr. Größe 1 Toilette/Waschtisch/Dusche od. Badewanne für max. 3 Personen, bei Einr. für Menschen mit psych. Erkrank. od. Behind.: für max. 4 Pers. Wohnküche, Hauswirtschaftsraum 6 2. Oktober 2014 Agnes Schurig

7 Räumliche Anforderungen der SächsBeWoGDVO Einrichtungen 9 Bewohner Übergangsfrist 10 J. für bestehende Einrichtungen bei Vorliegen der Anzeige od. bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Feststellung der Anwendbarkeit des SächsBeWoG (Stichtag: s. o.) Befreiungen: wenn im Gebäudebestand technisch unmöglich od. wirtschaftlich unzumutbar (im übrigen: 15 SächsBeWoG Erprobung) 7 2. Oktober 2014 Agnes Schurig

8 Personelle Anforderungen der SächsBeWoGDVO Eignung der Leitung / PDL sowie FK und FK-Quote Fachliche Eignung der Leitung: Einr. für pflegebedürftige oder ältere M. : im Wesentl. wie bisher Einr. für psychisch kranke oder behinderte Volljährige: FK-Status + a) Weiterbildung + mind. 1-jährige einschlägige Berufserfahrung od. b) 2-jährige einschlägige Berufserfahrung (NB: Persönliche Ausschlussgründe wegen Ungeeignetheit wie bisher) Eignung der PDL: wie bisher Fachkraft: Definition wie bisher + nicht abschließende Aufzählung der Berufsgruppen in der Anlage zu 18 FK-Quote: Welche konkreten FKe erforderlich sind, hängt zukünftig vom Bedarf der jeweiligen Bewohner und dem daraus abgeleiteten Pflege- und Betreuungskonzept ab Oktober 2014 Agnes Schurig

9 Personelle Anforderungen der SächsBeWoGDVO Übergangsregelungen und Befreiungen Übergangsregelung: Leiter von Einr. für psychisch kranke oder behinderte Volljährige, die bis zum Inkrafttreten der DVO hierzu fachlich geeignet waren, gelten auch weiterhin als fachlich geeignet (selbst wenn FK-Status fehlt). Weitgehende Befreiung für Einrichtungen 9 Bewohner, sofern der Träger sein Leistungskonzept (vgl. 3 WBVG) mit den in der DVO genannten Angaben zum Personal in seiner aktuellen Fassung der Heimaufsicht vorliegt im Gem.Raum an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme aushängt und Bew. sowie künftige Bew. hierüber in Textform informiert NB: im übrigen: 15 SächsBeWoG Erprobung und 3 Abs. 3 Nr. 2 HS 4 SächsBeWoG FK-Quote 9 2. Oktober 2014 Agnes Schurig

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