Begründung. A. Allgemeines. B. Zu den einzelnen Vorschriften

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1 Begründung A. Allgemeines Der Verordnungsentwurf nimmt die in 19 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsge- setz (SächsBeWoG) enthaltene Verordnungsermächtigung auf und setzt diese zunächst nur in Bezug auf die in 19 Nummer 1 und 2 SächsBeWoG benannten Regelungen um. Die weiteren, nach 19 Nummer 3 bis 5 SächsBeWoG erforderlichen Durchführungsbestim- mungen sollen später durch Änderungsverordnung angefügt werden. Damit können den Vorgaben des Sächsischen Landtages entsprechend die bereits erarbeiteten Durchfüh- rungsbestimmungen zügig in Kraft treten und gleichzeitig das Ziel einer einheitlichen und umfassenden Durchführungsverordnung beibehalten werden. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Zweckbestimmung Der 1 stellt klar, dass die nachfolgenden Regelungen der Durchführung des SächsBeWoG dienen und somit nur für Einrichtungen gelten, die dem Anwendungsbereich des SächsBe- WoG unterliegen. Teil 1 Anforderungen an die Räumlichkeiten Gegenüber den Regelungen der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Alten- heime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I Seite 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I Seite 2346, 2351), die seit den frühen 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts keine substantiellen Änderungen mehr erfahren haben, wurden die räumlichen Anforderungen an die heutigen Vorstellungen von einem menschenwürdigen Leben bei Pflegebedürftigkeit, im Alter und bei Behinderung angepasst und den Vorgaben des SächsBeWoG entsprechend überarbeitet. Die vorliegende Verordnung regelt dabei nur die Anforderungen, die aufgrund des Sächs- BeWoG zu beachten sind; sonstige bauliche Anforderungen insbesondere aufgrund der Sächsischen Bauordnung bleiben hiervon unberührt. Zu 2 Anwendungsbereich Der 2 legt fest, welche konkreten und in der Verordnung normierten räumlichen Anforde- rungen auf Einrichtungen im Anwendungsbereich des SächsBeWoG anzuwenden sind. Dabei werden in Absatz 1 die Anforderungen an Einrichtungen mit mehr als neun Plätzen und in Absatz 2 die Anforderungen an Einrichtungen mit bis zu neun Plätzen bestimmt. Mit dieser Differenzierung soll den besonderen Gegebenheiten kleinerer Einrichtungen dadurch Rechnung getragen werden, dass an sie geringere räumliche Anforderungen gestellt werden als an größere Einrichtungen. Kleinere Einrichtungen orientieren sich auch ihrem Konzept entsprechend meist an der baulich-räumlichen Gestaltung von Wohngemeinschaften und versuchen nicht zuletzt aufgrund ihrer geringen Größe sich in der Art ihrer Versorgung eher an Formen einer familiären Betreuung anzunähern. 1

2 Durch diese gesonderte Betrachtung kleinerer Einrichtungen knüpft die Verordnung an die in der Verwaltungspraxis bewährte Heimmindestbauverordnung an, die für kleinere Einrichtun- gen mit in der Regel maximal fünf Personen auf die Festlegung von baulichen Mindestanfor- derungen insgesamt verzichtete. Im Gegensatz zur Heimmindestbauverordnung hält es der Verordnungsgeber aus ordnungsrechtlicher Sicht jedoch für geboten, aufgrund der zuneh- menden Bedeutung und des fachlich oft sehr spezialisierten Leistungsspektrums auch für kleinere Einrichtungen räumliche Anforderungen festzulegen. Dabei gelten entsprechend der 2 Absatz 6 Satz 1 SächsBeWoG zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, dass bei Einrichtungen mit mehr als neun Plätzen von einer individuellen Betreuung in Form einer familienähnlichen Versorgung nicht mehr auszugehen ist, alle Einrichtungen mit maximal neun Plätzen als kleinere Einrichtungen im Sinne der Verordnung. In Absatz 2 Nummern 1 und 2 werden die räumlichen Anforderungen an die kleineren Ein- richtungen zudem unter Berücksichtigung ihrer baulichen Gegebenheiten geregelt. Differen- ziert wird danach, ob sich die kleineren Einrichtungen in einem Gebäude befinden, das be- reits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestand, oder ob sie sich in einem Gebäude befin- den, das erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurde. Damit soll berücksichtigt werden, ob eine Einrichtung den im Freistaat Sachsen umfangreich vorhandenen älteren Gebäudebestand nutzt, der in aller Regel den räumlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen wird. Da den kleineren Einrichtungen auch in Zukunft die Nutzung des vorhandenen Gebäudebestandes ermöglicht werden soll, sieht die Verordnung vor, dass die räumlichen Anforderungen für diese Einrichtungen nur mit Abstrichen an der Barrierefreiheit und unter Berücksichtigung von in der Verordnung hierfür vorgesehenen Übergangsregelun- gen und Befreiungsmöglichkeiten gelten sollen. Die für die kleineren Einrichtungen in Ab- satz 2 Nummern 1 und 2 geregelten räumlichen Anforderungen unterscheiden sich daher nur bei den Anforderungen an die Barrierefreiheit, die für die kleineren Einrichtungen im Gebäu- debestand deutlich geringer sind, und bei den Übergangsregelungen ( 21 Absatz 2) und Befreiungstatbeständen ( 22), die entweder nur (Übergangsregelungen) oder in größerem Umfang (Befreiungstatbestände) für die kleineren Einrichtungen im Gebäudebestand vorge- sehen sind. Zu 3 Allgemeine Grundsätze; Abstellflächen Der 3 bestimmt in Absatz 1 und 2 die Grundsätze, an denen sich die bauliche und räumli- che Gestaltung zu orientieren hat. Absatz 1 stellt klar, dass bei der baulichen und räumlichen Gestaltung die fachliche Konzeption der Einrichtung und der konkrete Bedarf der Bewohner zu berücksichtigen ist. Die für die Lebensqualität der Bewohner besonders wichtigen Anfor- derungen an das Raumklima, die Lichtverhältnisse und die Be- bzw. Entlüftung werden in Absatz 2 gesondert geregelt. Anforderungen anderer Rechtsgebiete, insbesondere des Bau- ordnungsrechts (zum Beispiel nach 47 Absatz 2 SächsBO) oder des Arbeitsstättenrechts, bleiben hiervon unberührt. Absatz 3 stellt klar, dass das Raumkonzept auch ausreichend Abstellflächen für die Bewoh- ner vorsehen muss. Zu 4 Barrierefreiheit Entsprechend der in 2 erfolgten Differenzierung werden in 4 die Anforderungen an die Barrierefreiheit der Einrichtungen geregelt. Hierzu wird im Wege einer statischen Verweisung auf die entsprechende Anwendbarkeit der in den Absätzen 1 bis 2 jeweils genannten Regelungen zur Barrierefreiheit und Rollstuhl- 2

3 nutzbarkeit der DIN Teil 2 verwiesen. Damit richten sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach dem derzeit allgemein anerkannten fachlichen Standard. Zu beachten ist, dass nur auf die Regelungen des Teils 2 der DIN Bezug genommen wird, der in seinem Anwendungsbereich auf Wohnungen beschränkt ist. Die DIN Teil 2 muss da- her für Einrichtungen im Anwendungsbereich des SächsBeWoG analog angewendet wer- den. Bezüglich der Anforderungen der DIN Teil 2 ist zudem zu beachten, dass diese nach dem Anwendungsbereich der DIN lediglich die zu erreichenden Schutzziele verbindlich vor- geben, nicht jedoch die Weise, auf der diese Schutzziele zu erreichen sind. Daher kann das Schutzziel auch auf eine andere als in der DIN Teil 2 festgelegten Weise erreicht wer- den. Dies ist zulässig, wenn es mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. Unter Beachtung, dass die Regelungen der DIN Teil 2 nur analog angewandt werden und lediglich die zu erreichenden Schutzziele verbindlich vorgeben, ist die DIN Teil 2 anders als in ihrem Anwendungsbereich benannt auch auf Bestandsgebäude anzuwenden. Die unter anderem dadurch bei den Bestandseinrichtungen bestehende besondere Interes- senlage wird durch die in 21 Absätze 1 und 2 geregelten Übergangsfristen von 30 bzw. zehn Jahren und den in 22 Absatz 1 geregelten Befreiungstatbestand bei technischer Un- möglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Erfüllung der räumlichen Anforderungen im Gebäudebestand berücksichtigt. Darüber hinaus sieht Absatz 2 vor, dass kleinere Einrich- tungen im Gebäudebestand den Regelungen der DIN Teil 2 nicht in vollem Umfang entsprechen müssen, sondern nur in den in Absatz 2 ausdrücklich benannten Teilbereichen. Auf die Begründung zu 2 Absatz 2 wird verwiesen. Bestehende Einrichtungen sollten daher zur Umsetzung der in dieser Verordnung geregelten Anforderungen an die Barrierefreiheit zunächst eine Bestandsaufnahme durchführen, in der sie ihren konkreten Umsetzungsbedarf identifizieren. Welche konkreten Maßnahmen sie dann aus heimrechtlicher Sicht ergreifen müssen, insbesondere welche Schutzziele sie wie und in welchem zeitlichen Rahmen erreichen müssen, ist mit der zuständigen Heimauf- sichtsbehörde, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, abzustimmen. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Anforderungen an die Barrierefreiheit sowohl für die größeren Einrichtun- gen als auch für diejenigen kleineren Einrichtungen, die sich in einem nach Inkrafttreten die- ser Verordnung neu errichteten Gebäude befinden. Bei letzteren handelt es sich somit um zukünftige, derzeit noch nicht existierende Einrichtungen, die Neubauten nutzen, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden. Diese wie auch die größeren Einrichtungen müssen dem derzeit gültigen Standard, wie er sich aus der DIN Teil 2 ergibt, in vollem Umfang entsprechen. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass selbst der Großteil der bestehenden größeren Einrichtungen, die ab 1992 gebaut und häufig mit öffentlichen Geldern gefördert wurden, diesem aktuellen Standard bereits in erheblichem Umfang entspricht, da die Regelungen der DIN Teil 2 an die Inhalte der zu jener Zeit auch aufgrund der Fördergrundsätze anzuwendenden Vorgängerregelungen (DIN Teil 1 und Teil 2) anknüpfen. 3

4 Zu Absatz 2 Absatz 2 gilt für die kleineren Einrichtungen, die sich bei Inkrafttreten der Verordnung in ei- nem bereits bestehenden Gebäude befinden. Diese Einrichtungen, die ein bereits bestehen- des älteres Gebäude nutzen, müssen dem derzeit gültigen Standard für die Barrierefreiheit von Wohnungen nicht in vollem Umfang entsprechen, sondern nur in den als unerlässlich angesehenen Teilbereichen. Hierzu zählen die Anforderungen an die Barrierefreiheit, auf die in Absatz 2 ausdrücklich verwiesen wird. Bezüglich der Räume in Wohnungen sind dies die Nummern: 5.2 Flure innerhalb von Wohnungen, Türen, 5.5 Sanitärräume; bezüglich der Infrastruktur (der äußeren und inneren Erschließung des Gebäudes) die Nummern: 4.1 Allgemeines, Zugangs- und Eingangsbereiche und 4.3 innere Erschließung des Gebäudes. Zu 5 bis 9 Wohnplätze / Gemeinschaftsräume / Funktions- und Arbeitsräume / Sani- täre Anlagen / Rufanlage Die Paragraphen 5 bis 9 regeln besondere Anforderungen für Räume und Anlagen, die so- wohl für das Wohnen als auch die Betreuung und Versorgung der Bewohner von zentraler Bedeutung sind. Die Verordnung knüpft hierbei an die bewährten Regelungen der bisherigen Heimmindestbauverordnung an und führt diese fort. Der 5 regelt die Anforderungen an die Wohnplätze, die nach den in Absatz 1 genannten Zielen und in möglichst weitgehender Entsprechung mit den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner zu gestalten sind. Absatz 2 übernimmt die bereits in der Heimmindestbauver- ordnung vorgesehenen Mindestgrößen für den Wohn-Schlaf-Raum. Zum Schutz der Privatund Intimsphäre der Bewohner wurde zudem klargestellt, dass Wohnplätze für mehr als zwei Bewohner sowie Wohnplätze in Durchgangszimmern unzulässig sind und Türen zu den Wohnplätzen abschließbar, aber in Notfällen von außen zugänglich sein müssen. Einrichtun- gen mit Wohnplätzen für zwei Personen müssen zusätzlich über mindestens einen weiteren Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung verfügen. In 6 werden in weitgehender Entsprechung zur bisherigen Heimmindestbauverordnung die Anforderungen an die für die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben besonders wichtigen Gemeinschaftsräume geregelt. Da es für die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben uner- lässlich ist, dass Gemeinschaftsräume auch erreichbar sind, wird in 6 zusätzlich über die bisherige Heimmindestbauverordnung hinaus geregelt, dass nicht nur jede Einrichtung, son- dern auch jedes Gebäude über mindestens einen Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohner verfügen muss. Nach 7 müssen die für die pflegerische Versorgung erforderlichen Funktions- und Arbeits- räume in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein, da es sich hierbei um Räume handelt, die im Interesse und aufgrund der Bedürfnisse der Bewohner unverzichtbar sind. Zu den Arbeitsräumen gehören sowohl die reinen als auch die unreinen Arbeitsräume mit Fäka- lienspülen. Darüber hinaus ist durch die zuständige Heimaufsichtsbehörde nach 3 Absatz 1 zu prüfen, ob aufgrund des konkret verfolgten fachlichen Konzeptes weitere Räume wie zum Beispiel Therapieräume in der Einrichtung vorhanden sein müssen. Die in 8 Absatz 1 vorgegebene Zuordnung des Sanitärraumes zu jedem Wohn-Schlaf- Raum, seine Ausstattung mit mindestens einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch sowie seine Benutzung durch maximal zwei Bewohner entsprechen bereits heutigem Stan- dard. In welchem Umfang es darüber hinaus eines Pflegebades bedarf, wird in Absatz 2 nä- her bestimmt. 4

5 Der 9 bestimmt in Fortführung der bisherigen Heimmindestbauverordnung, dass in den Wohn-Schlaf-Räumen, den Sanitärräumen sowie den Gemeinschaftsräumen geeignete Ruf- anlagen vorhanden sein müssen, sofern diese Räume von pflegebedürftigen Menschen ge- nutzt werden. Die Anlagen müssen so angebracht sein, dass sie von dem betroffenen Per- sonenkreis bedient werden können. In Wohn-Schlaf-Räumen muss dies auch vom Bett aus möglich sein. Zu 10 bis 13 Besondere Anforderungen an Einrichtungen im Sinne des 2 Absatz 2 Aufgrund der bei den kleineren Einrichtungen zu berücksichtigenden Besonderheiten wurden in den Paragraphen 10 bis 13 spezielle Anforderungen geregelt. 10 regelt für die kleineren Einrichtungen, die über ein ergänztes Leistungskonzept nach 23 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 verfügen, dass diese in ihrer baulichen und räumlichen Gestaltung mit dem ergänzten Leistungskonzept übereinstimmen müssen. Bei allen anderen kleineren Einrichtungen, die nicht über ein solches ergänztes Leistungskonzept verfügen, verbleibt es bei dem in 3 Absatz 1 Satz 1 geregelten Grundsatz, dass sie in ihrer räumli- chen und baulichen Gestaltung der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen haben. Die 11 und 12 regeln die besonderen Anforderungen an den Wohnbereich und die sanitä- ren Anlagen in kleineren Einrichtungen. Bei den sanitären Anlagen wurde zudem danach differenziert, ob eine kleinere Einrichtung für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Men- schen vorliegt oder eine kleinere Einrichtung für volljährige Menschen mit psychischen Er- krankungen oder mit Behinderungen. Während bei letzteren ein nach 12 ausgestatteter Sanitärraum in der Praxis meist auf vier Bewohner kommt, sieht der Verordnungsgeber bei Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Menschen in der Regel einen höhe- ren Bedarf, weshalb ein nach 12 ausgestatteter Sanitärraum hier für drei Bewohner ver- langt wird. Der 13 regelt die Anforderungen an die Küche, den Gemeinschaftsraum und den Haus- wirtschaftsraum. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde nach 3 Absatz 1 und 10 zu prüfen, ob aufgrund des konkret verfolgten fachlichen Konzeptes weitere Räume vorhanden sein müssen. Teil 2 Personelle Anforderungen Die vorliegenden Regelungen orientieren sich an der Verordnung über personelle Anforde- rungen für Heime (Heimpersonalverordnung HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1205), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1506), deren bewährte Standards beibehalten bzw. entsprechend den Anforderungen des SächsBeWoG fortgeschrieben werden. Zu 14 Grundsatz Der 14 regelt die personellen Anforderungen für alle Einrichtungen im Anwendungsbereich des SächsBeWoG. Hiervon weitgehend befreit sind die kleineren Einrichtungen, sofern sie die Voraussetzungen des 23 erfüllen. Teilweise oder vollständige Befreiungen von den personellen Anforderungen dieser Verord- nung kann der Kommunale Sozialverband Sachsen auch auf Antrag einer dem SächsBe- WoG unterfallenden Einrichtung erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist (vergleiche 3 Absatz 3 Num- mer 2 Halbsatz 4 SächsBeWoG). Eine teilweise Befreiung durch die zuständige Behörde ist 5

6 zudem möglich, wenn diese zur Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen geboten erscheint und hierdurch der Gesetzeszweck nach 1 SächsBeWoG nicht gefährdet wird (vergleiche 15 Absatz 1 Alternative 2 SächsBeWoG). Bei der Entscheidung über den An- trag auf Befreiung hat die zuständige Behörde insbesondere die in 22 Absatz 1 Satz 3 ge- nannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu 15 Fachliche Eignung der Leitung Abweichend zur bisherigen Heimpersonalverordnung bestehen im Hinblick auf die fachliche Geeignetheit der Leitung bei Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Men- schen andere Anforderungen als bei Einrichtungen für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen. Während Absatz 1 für Einrichtungen für pflegebe- dürftige Volljährige oder ältere Menschen im Wesentlichen die fachlichen Anforderungen der bisherigen Heimpersonalverordnung übernimmt, sehen Absatz 2 für Einrichtungen für voll- jährige Menschen mit psychischen Erkrankungen und Absatz 3 für Einrichtungen für volljäh- rige Menschen mit Behinderungen nunmehr eine abgeschlossene fachspezifische Ausbil- dung in Verbindung mit einer zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung vor. Eine kaufmännische Ausbildung oder eine Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung, die nach der bisherigen Heimpersonalverordnung die fachliche Geeignetheit der Leitung einer Einrichtung für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen begründen konnte, soll künftig nicht mehr ausreichen. Mit der beabsichtigten Änderung soll eine Verbesserung der fachlichen Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen für voll- jährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen erreicht werden. Welche Berufsgruppen diesen in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Fachkraftstatus aufwei- sen, ist in der Anlage zu 18 in Form einer nicht abschließenden Aufzählung konkret gere- gelt. Hinsichtlich der einschlägigen Berufserfahrung wird klargestellt, dass diese bei Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Menschen grundsätzlich in Pflegeeinrichtungen, bei Einrichtungen für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen grundsätzlich in sozialtherapeutischen bzw. psychiatrischen Einrichtungen und bei Einrichtungen für volljähri- ge Menschen mit Behinderungen in sozial- oder heilpädagogischen Einrichtungen zu erwer- ben ist. Die Berufserfahrung muss für die angestrebte Leitungstätigkeit einschlägig sein. Die teilweise Ersetzung der einschlägigen Berufserfahrung durch Weiterbildungsmaßnah- men ist auch künftig möglich. Anders als die bisherige Heimpersonalverordnung definiert die vorliegende Verordnung, dass sich durch eine absolvierte Weiterbildungsmaßnahme für lei- tende Funktionen mit mindestens 460 Stunden das Erfordernis der zweijährigen einschlägi- gen Berufserfahrung um ein Jahr reduziert; kürzere Weiterbildungsmaßnahmen sind im Ver- hältnis hierzu mit entsprechend geringerem zeitlichen Umfang zu berücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass die in der Leitung einer Einrichtung im Sinne des SächsBeWoG täti- gen Personen auch bei Wahrnehmung einer geeigneten Weiterbildungsmaßnahme über eine einschlägige Berufserfahrung im Umfang von mindestens einem Jahr verfügen müssen. Der für die Weiterbildungsmaßnahme bestimmte Umfang von mindestens 460 Stunden ori- entiert sich an der Mindeststundenzahl der Weiterbildungsmaßnahme für die verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) nach 71 Absatz 3 SGB XI und beruht auf der Erwä- gung, dass für die Leitung einer Einrichtung keine geringeren Mindestanforderungen gelten können als für die ihr unterstellten verantwortlichen Fachkräfte. 6

7 Zu 16 Persönliche Ausschlussgründe Der 16 entspricht der bisherigen Regelung der HeimPersV. Zu 17 Pflegedienstleitung Der 17 knüpft bei der fachlichen Eignung der Pflegedienstleistung an der Regelung in 71 Absatz 3 SGB XI an. Die Erfüllung der dort genannten Anforderungen an den Berufsab- schluss der Pflegedienstleitung ist Voraussetzung für die Zulassung einer Pflegeeinrichtung durch die Pflegekassen. Gründe, die eine abweichende Behandlung im heimrechtlichen Be- reich rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der erforderlichen Berufserfahrung der Pflegedienstleitung wird anknüpfend an 71 Absatz 3 SGB XI klargestellt, dass diese innerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben worden sein muss. Bezüglich der persönlichen Eignung der Pflegedienstleistung wird auf 16 Satz 1 und 2 Nummer 1 der Verordnung Bezug genommen. Zu 18 und 19 Fachkräfte / Beschäftigte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten Die Regelungen sind im Zusammenhang mit der in 3 Absatz 3 Nummer 2 SächsBeWoG geregelten Fachkraftquote zu sehen, wonach bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Be- wohnern oder bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens 50 Prozent der Beschäftigten bei betreuenden und pflegerischen Tätigkeiten Fachkräfte sein müssen. Betreuende und pflegerische Tätigkeiten sind sämtliche Tätigkeiten in der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung. Dies wird wie in der bisherigen Heimpersonalverordnung auch in 19 klargestellt. Kennzeichnend für betreuende und pflegerische Tätigkeiten ist, dass sie auf eine unmittelbare Unterstützung der Lebensführung gerichtet sind. Sie erstrecken sich auf alle Formen der Hilfe für die Bewohner, sofern sie sich nicht auf eine reine Gebrauchs- überlassung von Wohn- und Schlafplatz oder Verpflegung beschränken. Der 18 beinhaltet eine begriffliche Umschreibung der Fachkraft im Sinne der Verordnung. Hierzu wurde die bisherige Definition der Fachkraft aus der bisherigen Heimpersonalverord- nung übernommen, da sich diese in der praktischen Anwendung in der Vergangenheit be- währt hat. Auch ist sie von der Rechtsprechung anerkannt. Ergänzt wurde die bisherige De- finition um den Abschluss eines Studiums, da auch dieses geeignet ist, einen Fachkraftsta- tus zu begründen. Bei welchen Berufsgruppen ein solcher Fachkraftstatus angenommen werden kann, ergibt sich aus der nicht abschließenden Aufzählung in der Anlage zu 18. Wann eine Fachkraft und ihre Tätigkeit auf die Fachkraftquote nach 3 Absatz 3 Nummer 2 SächsBeWoG anzurechnen ist, hängt vom Bedarf der jeweiligen Bewohner und dem daraus abgeleiteten Pflege- und Betreuungskonzept ab. Da 3 Absatz 3 Nummer 2 SächsBeWoG keinen bestimmten Personalschlüssel vorgibt, sondern lediglich ein zahlenmäßiges Verhält- nis von Fachkräften zu anderen Beschäftigen bestimmt, kann die zuständige Behörde die Einhaltung der Fachkraftquote nicht überprüfen, ohne die grundsätzlich benötigte Zahl an Pflege- und Betreuungskräften festzustellen. Zur Feststellung dieses Personalsolls an Pfle- ge- und Betreuungskräften wird die zuständige Behörde die zwischen den Einrichtungen und den Kostenträgern vereinbarten Personalschlüssel als Orientierung heranziehen. Die Fach- kraftquote wird dann unterschritten, wenn nicht 50 Prozent der betreuend und pflegerisch tätigen Mitarbeiter, bezogen auf das Personalsoll, Fachkräfte im Sinne der Verordnung sind. Die Bestimmung des Personalsolls anhand der mit den Kostenträgern vereinbarten Perso- 7

8 nalschlüssel führt dazu, dass bei den Einrichtungen auch nur diese vereinbarten Personal- schlüssel zur Ermittlung der Fachkraftquote zugrunde gelegt werden, selbst wenn eine Ein- richtung mehr Personal als mit den Kostenträgern vereinbart beschäftigt. Dadurch wird eine Schlechterstellung von Einrichtungen, die zusätzliches Personal beschäftigen und das grundsätzlich benötigte Personalsoll somit übererfüllen, vermieden. Anknüpfend an 3 Absatz 3 Nummer. 2 Halbsatz 3 SächsBeWoG bestimmt 19 Absatz 2, dass die bei Nachtwachen in stationären Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnern ständig anwesende Fachkraft eine Pflegefachkraft sein muss. Diese hat die Pflege und Be- treuung der Bewohner in der Nacht sicherzustellen. Sofern eine Einrichtung über mehrere Gebäude mit pflegebedürftigen Bewohnern verfügt, muss zur Erreichung dieses Zieles die Nachtwache in jedem Gebäude eine Pflegefachkraft sein. Die Regelungen der Absätze 3 und 4 dienen der Klarstellung. Zu 20 Fort- und Weiterbildung Mit dieser Regelung wird der Träger verpflichtet, Leitung, Pflegedienstleitung und Fachkräf- ten Gelegenheit zu geben, sich tätigkeitsbezogen fort- und weiterzubilden und dadurch ihr fachliches Wissen veränderten Erkenntnissen und Erfahrungen anzupassen. Teil 3 Übergangsregelungen und Befreiungen Zu 21 Übergangsregelungen In 21 sind die Übergangsregelungen zu den räumlichen und personellen Anforderungen geregelt. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Übergangsfrist zu den räumlichen Anforderungen für die größeren Ein- richtungen. Bestehende Einrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Anzei- ge der Betriebsaufnahme nach 4 Absatz 1 SächsBeWoG vorliegt oder die Feststellung der Anwendbarkeit des SächsBeWoG bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist, unter- liegen den räumlichen Anforderungen dieser Verordnung erst nach einer Übergangsfrist von 30 Jahren. Dies gilt auch für bestehende Einrichtungen, für die noch unter der Geltung des Heimgesetzes die Inbetriebnahme nach 12 Absatz 1 Heimgesetz angezeigt oder die An- wendbarkeit des Heimgesetzes bestandskräftig oder rechtskräftig festgestellt wurde. Für noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Baugenehmigung bereits beantragt ist, gelten die räumlichen Anforderungen dieser Verord- nung ebenfalls erst nach einer Übergangsfrist von 30 Jahren. In der Zeit der Übergangsfrist müssen diese Einrichtungen allerdings die Regelungen der bisherigen Heimmindestbauverordnung erfüllen. Dies beruht auf der Erwägung, dass Einrichtungen, die in Abstimmung mit den bisherigen Regelungen der Heimmindestbauverordnung gebaut bzw. geplant wurden und von der zuständigen Behörde hinsichtlich der Einhaltung der Heimmin- destbauverordnung überprüft werden, zumindest für eine Übergangsfrist von 30 Jahren auch nur den Vorschriften der Heimmindestbauverordnung unterliegen sollen. Des Weiteren soll dadurch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die im Freistaat Sachsen beste- henden größeren Einrichtungen nicht zuletzt aufgrund staatlicher Förderung bereits heute einen hohen baulichen Standard aufweisen, dessen Erhaltung über die gesondert abrechen- baren Investitionsaufwendungen für die Zukunft abgesichert ist. Diese Einrichtungen sollen daher erst nach Ablauf der 30-jährigen Übergangsfrist und damit auch nach Ablauf eventuell 8

9 zu beachtender Zweckbindungsfristen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen müs- sen, sofern keine Befreiung insbesondere nach 22 Absatz 1 gewährt werden kann. Satz 3 stellt klar, dass im Falle von Neubauten und Anbauten die Anforderungen dieser Ver- ordnung ohne Übergangsfrist zu erfüllen sind. Zu Absatz 2 Die in Absatz 2 geregelte Übergangsfrist zu den räumlichen Anforderungen gilt nur für klei- nere Einrichtungen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen. Da dies bei kleineren Einrichtungen im Sinne des 2 Absatz 2 Nummer 1, die sich in einem nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichteten Gebäude befinden, naturgemäß nicht der Fall ist, gelten für diese Einrichtungen die Anforderungen dieser Verordnung sofort und ohne Übergangsfrist. Die bestehenden kleineren Einrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die An- zeige der Betriebsaufnahme vorliegt oder die Feststellung der Anwendbarkeit des Sächs- BeWoG bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist, unterliegen den Regelungen die- ser Verordnung erst nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren. Dabei haben sie für die Zeit der Übergangsfrist die Anforderungen der bisherigen Heimmindestbauverordnung zu erfül- len, unter deren Anwendbarkeit sie auch geplant und geprüft wurden. Wird allerdings eine kleinere bestandsgeschützte Einrichtung auf mehr als neun Plätze vergrößert, so stellt Satz 3 klar, dass dies nach den Wertungen der Verordnung eine wesentliche Änderung darstellt, die nicht mehr nach den Anforderungen der bisherigen Heimmindestbauverordnung, sondern nur noch nach den Anforderungen dieser Verordnung zu beurteilen ist. Bei allen anderen bestehenden kleineren Einrichtungen im Anwendungsbereich des Sächs- BeWoG, auf die Absatz 2 Satz 1 nicht zutrifft, bedarf es einer Übergangsfrist nicht, da in die- sen Fällen die Anwendbarkeit des SächsBeWoG weder anerkannt noch entschieden ist und die Träger daher auch nicht auf die Anwendbarkeit der bisherigen Heimmindestbauverord- nung vertraut haben, weshalb sie bei nachträglicher Feststellung der Anwendbarkeit des SächsBeWoG die Anforderungen dieser Verordnung ohne Übergangsfrist zu erfüllen haben. Zu Absatz 3 Mit der Übergangsregelung soll klargestellt werden, dass die im Vergleich zur bisherigen Heimpersonalverordnung verschärften fachlichen Anforderungen des 15 Absatz 2 Satz 1 oder 15 Absatz 3 Satz 1 nicht für Personen gelten, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits eine Einrichtung für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderung leiten. Auf die Begründung zu 15 wird verwiesen. Zu 22 Allgemeine Regelungen zur Befreiung von räumlichen und personellen Anfor- derungen Absatz 1 übernimmt die bereits in der Heimmindestbauverordnung vorgesehene Möglichkeit, im Falle von technischer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen den Träger von den räumlichen Anforderungen dieser Verordnung ganz oder teilweise zu befreien. Da die technische Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Grün- den in Bezug auf den Gebäudebestand zu prüfen ist, wird die zuständige Behörde die Be- freiung versagen, wenn Gebäude oder Gebäudeteile oder deren bauliche Ausstattung erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu dem Zweck geschaffen wurden, gerade eine Ein- richtung im Anwendungsbereich des SächsBeWoG zu betreiben. Denn in diesen Fällen konnte sich der Träger bereits vor Einleitung der baulichen Maßnahmen auf die Anforderun- 9

10 gen der vorliegenden Verordnung einstellen. Satz 3 stellt klar, welche Gesichtspunkte die zuständige Behörde im Falle einer Befreiung insbesondere zu berücksichtigen hat. Absatz 2 verweist auf die im SächsBeWoG geregelten Befreiungstatbestände und stellt klar, dass auch in diesen Fällen die in Absatz 1 Satz 3 genannten Gesichtspunkte bei der Ent- scheidung über die Befreiung insbesondere zu berücksichtigen sind. Zu 23 Spezielle Regelung zur Befreiung von personellen Anforderungen für Einrich- tungen mit maximal neun Mit dieser Ausnahmeregelung von den Anforderungen nach den 15 und 18 bis 20 der Verordnung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Art der Versorgung in kleineren Einrichtungen mit maximal neun Plätzen Annäherungen zu Formen familiärer Be- treuung aufweist, die eine Befreiung von den personellen Anforderungen dieser Verordnung und der Fachkraftquote nach 3 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 und 3 SächsBeWoG dann rechtfertigen, wenn der Träger hinsichtlich der angebotenen Leistungen und des hierfür ein- gesetzten Personals eine umfassende Transparenz gewährleistet. Hierzu muss der Träger unabhängig von der Erfüllung seiner Informationspflichten nach 3 WBVG bereit sein, der zuständigen Behörde sein den Pflege- und Betreuungsleistungen zugrundeliegendes Leis- tungskonzept im Sinne des 3 Absatz 3 Nummer 2 WBVG vorzulegen. Dieses muss Anga- ben zu der beruflichen Ausbildung und dem Namen der mindestens anteilig beschäftigten Leitung und Pflegedienstleitung bzw. Fachbereichsleitung sowie zur Ausbildung, Qualifikati- on, Fort- und Weiterbildung und Anzahl des von dem Träger am Tag und in der Nacht einge- setzten Personals, dessen er sich zur Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen insbe- sondere im Bereich der Pflege, sozialen Betreuung, Therapie und hauswirtschaftlichen Ver- sorgung bedient, enthalten. Änderungen dieser Angaben muss der Träger der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Damit die Bewohner bzw. deren Angehörige oder Betreuer erkennen können, ob der Träger sein Pflege- und Betreuungskonzept unter Berücksichtigung des Bedarfs der Bewohner auch mit entsprechend fachlich geschultem Personal untersetzt, hat der Träger das mit den je- weils aktuellen Angaben ergänzte Leistungskonzept im Gemeinschaftsraum der Einrichtung an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und die Bewohner wie auch die künftigen Bewohner hierüber in Textform zu informieren. Ist die Transparenz in diesem Sinne gewahrt, ist der Träger von den Anforderungen nach den 15 und 18 bis 20 der Verordnung und des 3 Absatz 3 Nummer 2 Halbsätze 1 bis 3 SächsBeWoG befreit, ohne dass es hierfür eines Antrages bedarf. Die Prüfung der Heimauf- sicht beschränkt sich in diesem Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 23 der Verordnung sowie der übrigen Anforderungen des SächsBeWoG und der hierzu erlassenen weiteren Durchführungsbestimmungen. Ist die Transparenz gegenüber den Bewohnern, de- ren Betreuer bzw. deren Angehörigen nicht gewährleistet, sind die personellen Anforderun- gen dieser Verordnung in vollem Umfang zu erfüllen. Teil 4 Ordnungswidrigkeiten, Ersetzung von Bundesrecht, Inkrafttreten Zu 24 Ordnungswidrigkeiten Unter Fortführung der bisherigen Heimmindestbauverordnung und Heimpersonalverordnung stellt 24 die Einhaltung der vom Verordnungsgeber für besonders wichtig gehaltenen Vor- schriften unter Bußgeldandrohung. Im Bereich der räumlichen Anforderungen (Nummer 1) sind dies die Regelungen zur Barrierefreiheit, den Wohnplätzen bzw. individuellen Wohnbe- 10

11 reichen, den sanitären Anlagen, den Gemeinschaftsräumen und den Rufanlagen. Bei den personellen Anforderungen (Nummer 2) betrifft dies die Regelungen zur fachlichen und per- sönlichen Geeignetheit der Leitung und Pflegedienstleitung als auch zur Fachkraftquote. Wie bereits bei der Heimpersonalverordnung werden dabei die Anforderungen an die persönliche Geeignetheit der Leitung nach 16 Satz 1 bzw. der Pflegedienstleitung nach 17 Satz 2 in Verbindung mit 16 Satz 1 von der Bußgeldandrohung nicht erfasst. 11

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