Gesellschaftsvertrag für die Lokale Nahverkehrsgesellschaft für den Landkreis Fulda. Gesellschafter, Firma, Sitz, Dauer

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1 Gesellschaftsvertrag für die Lokale Nahverkehrsgesellschaft für den Landkreis Fulda 1 Gesellschafter, Firma, Sitz, Dauer (1) Der Landkreis Fulda, die Städte Gersfeld, Hünfeld und Tann sowie die Gemeinden Bad Salzschlirf, Burghaun, Dipperz, Ebersburg, Ehrenberg, Eichenzell, Eiterfeld, Flieden, Großenlüder, Hilders, Hofbieber, Hosenfeld, Kalbach, Künzell, Neuhof, Nüsttal, Petersberg, Poppenhausen und Rasdorf bilden eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter dem Namen firmiert. LNG Lokale Nahverkehrsgesellschaft Fulda mbh (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Fulda. (3) Die Bildung der Gesellschaft erfolgt auf unbestimmte Zeit. Im Jahre 2002 wird überprüft, ob eine grundlegende Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist. (4) Im Hinblick auf die verkehrlichen und tariflichen Verflechtungen zwischen dem Oberzentrum Fulda und dem Umland wird eine Assoziierung der Stadt Fulda in die Gesellschaft angestrebt. 2 Aufgaben (1) Die Gesellschaft dient dem Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung der im Gebiet ihrer Mitglieder anfallenden Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften oder das Verbundvertragswerk des RMV dies zwingend ausschließen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Koordinierung des ÖPNV mit dem eigenständigen Aufgabenträger Stadt Fulda sowie - für die Dauer der Mitgliedschaft des Landkreises Fulda in diesem Verbund - die Zusammenarbeit mit dem Rhein-Main-Verkehrsverbund ( RMV ) auf der Grundlage des RMV-Kooperationsvertrages. Die Gesellschaft stellt das Verbundverkehrsunternehmen für den Landkreis Fulda im Sinne des RMV Verbundvertragswerkes dar. 1

2 (2) Im Rahmen ihrer Aufgaben soll die Gesellschaft sicherstellen, dass der räumliche Zuständigkeitsbereich mit Leistungen des ÖPNV unter Beachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder nach einheitlichen und verkehrswirtschaftlichen Gesichtspunkten bedarfsgerecht erschlossen und bedient wird. Dazu gehört auch die Forderung baulicher Maßnahmen. (3) Aufgaben der Gesellschaft im Rahmen ihrer Planungs- und Finanzzuständigkeit für den ÖPNV sind im einzelnen, soweit nicht öffentlich-rechtliche Regelungen oder die Mitgliedschaft des Landkreises Fulda im RMV Abweichungen gebieten: - die Festlegung des Liniennetzes, - die Festlegung der Haltestellen, - die Festlegung der Bedienungshäufigkeit, - die Auswahl der Produkte, - die Festlegung der Vertriebsstruktur, - die Festlegung der Tarifstruktur, - die Verknüpfungen mit dem regionalen und überregionalen Verkehr sowie mit dem Stadtbusverkehr der Stadt Fulda, - Vorgaben an die Verkehrsunternehmen für die Produktion der Beförderungsleistungen und deren Abrechnung aufgrund einzelvertraglicher Regelungen, - die Unterhaltung einer Geschäftsstelle. (4) Die Gesellschaft unterhält keinen eigenen Fahrzeugpark zur Durchführung von öffentlichen Nahverkehrsaufgaben. Das Stammkapital beträgt 3 Stammkapital ,-- EUR ( in Worten: einhundertneunundsechzigtausendvierhundertfünfzig EURO ) 4 Stammeinlagen (1) Der Landkreis Fulda übernimmt eine Stammeinlage von ,-- EUR. 2

3 (2) Die Städte und Gemeinden übernehmen eine Stammeinlage nach folgender Festlegung : Bei einer Einwohnerzahl von EW und mehr: 6.400,-- EUR von EW bis unter EW: 5.150,-- EUR von EW bis unter EW: 3.850,-- EUR von EW bis unter EW: 2.600,-- EUR von unter EW 1.300,-- EUR Grundlage der Bemessung ist die Einwohnerzahl nach der veröffentlichten, amtlichen Statistik zum Stichtag des letzten Jahres. Demgemäss übernehmen die einzelnen Gesellschafter folgende Stammeinlage der Landkreis Fulda ,-- EUR die Städte Gersfeld 3.850,-- EUR Hünfeld 6.400,-- EUR Tann 2.600,-- EUR die Gemeinden Bad Salzschlirf 2.600,-- EUR Burghaun 3.850,-- EUR Dipperz 2.600,-- EUR Ebersburg 2.600,-- EUR Ehrenberg 1.300,-- EUR Eichenzell 5.150,-- EUR Eiterfeld 5.150,-- EUR Flieden 5.150,-- EUR Großenlüder 5.150,-- EUR Hilders 3.850,-- EUR Hofbieber 3.850,-- EUR Hosenfeld 2.600,-- EUR Kalbach 3.850,-- EUR Künzell 6.400,-- EUR Neuhof 6.400,-- EUR Nüsttal 1.300,-- EUR Petersberg 6.400,-- EUR Poppenhausen 1.300,-- EUR Rasdorf 1.300,-- EUR ,-- EUR (3) Alle Stammeinlagen sind bar zu erbringen. Sie sind sofort nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages fällig. 3

4 Die Organe der Gesellschaft sind: - die Gesellschafterversammlung - der Aufsichtsrat, - die Geschäftsführung. 5 Organe der Gesellschaft 6 Gesellschafterversammlung - Zusammensetzung, Stimmrecht, Abstimmung - (1) Die Gesellschafter üben ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung aus. Sie bestimmen die mit ihrer ständigen Vertretung in der Gesellschafterversammlung beauftragten Personen. (2) Die Gesellschafterversammlung setzt sich wie folgt zusammen: 1. Jeder Gesellschafter entsendet je einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung mit Ausnahme des Landkreises Fulda, der zwei Vertreter entsendet. Die Vertreter des Landkreises sind der Landrat/die Landrätin und der für den ÖPNV zuständige Abteilungsleiter der Kreisverwaltung. Eine Vertretung der Mitglieder der Gesellschafterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Die Stimmrechte des Gesellschafters Landkreis Fulda können nur gemeinsam ausgeübt werden. 2. Die Stimmrechte der Gesellschafter bestimmen sich wie folgt: - der Landkreis erhält 40 Stimmen. - Städte und Gemeinden mit und mehr Einw. erhalten 3 Stimmen, - Städte und Gemeinden mit bis unter Einw. erhalten 2 Stimmen, - Gemeinden mit unter Einw. erhalten 1 Stimme Die Stimmenzahl wird nach der letzten vor Beginn des Geschäftsjahres veröffentlichten amtlichen Statistik für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt. Ändern sich die Stimmrechte im Bereich der Städte und Gemeinden, so erfolgt eine Anpassung des Stimmrechtes des Landkreises in gleichem Umfang. (3) Vorsitzender der Gesellschafterversammlung ist der Landrat/die Landrätin des Landkreises Fulda. Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter des/der Vorsitzenden. (4) Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht 8 anderes bestimmt, mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmen. (5) Die Fraktionsvorsitzenden des Kreistages sind berechtigt, an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Ein Stimm- und Rederecht steht ihnen nicht zu. Über Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden sie rechtzeitig informiert. 4

5 Über Inhalt und Ergebnis der Beratungen der Gesellschafterversammlung ist Stillschweigen zu wahren. 7 Einberufung der Gesellschafterversammlung (1) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung muss innerhalb der ersten 8 Monate jeden Geschäftsjahres stattfinden. (2) Auf Antrag eines Gesellschafters oder der Geschäftsführung ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Der Antragssteller hat den Gegenstand schriftlich zu benennen und zu begründen. (3) Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem/ihrem Stellvertreter einberufen. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung. (4) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an jeden Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und einer Frist von zwei Wochen bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. (5) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Stimmenzahl vertreten sind. Sind weniger als Zweidrittel der Stimmenzahl vertreten, ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf den vertretenden Stimmanteil beschlussfähig, falls hierauf in der Einladung hingewiesen wird. (6) Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. (7) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse festhält, soweit nicht das Gesetz weitere Anforderungen, insbesondere öffentliche Beurkundung, vorsieht. 8 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Beschlussorgan der Gesellschaft. (2) Die Gesellschafterversammlung beschließt in allen ihr nach dem Gesetz obliegenden Angelegenheiten. 5

6 (3) Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlungen unterliegen insbesondere: a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals (3/4 Mehrheit); b) alle Geschäfte, die Beteiligungen an Gesellschaften betreffen; c) die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates; d) Festlegung der Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsratsmitglieder; Zw. 5 e) Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen, Einziehung von Geschäftsanteilen und Festsetzung der Entschädigung (3/4 Mehrheit); f) Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft sowie die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren (3/4 Mehrheit); g) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Angelegenheiten, die der Aufsichtsrat ihr vorlegt; h) die Aufnahme neuer Gesellschafter; i) die Festlegung der Umlage nach 15 Abs. 2; j) die Beteiligung an der Partnerschaftsfinanzierung im Rahmen des RMV und deren Umfang. 6

7 9 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat der sich aus 26 stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzt. (2) Die Städte und Gemeinden, die Gesellschafter sind, benennen je ein Mitglied für den Aufsichtsrat sowie jeweils einen Stellvertreter. Dem Landkreis Fulda stehen vier stimmberechtigte Mitglieder zu, wovon zwei aus der Mitte des Kreistages zu wählen sind. Im Fall der Assoziierung der Stadt Fulda kann diese ein nichtstimmberechtigtes Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden. (3) Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates ist der Landrat/die Landrätin des Landkreises Fulda. Einer von zwei stellvertretenden Vorsitzenden ist der für den ÖPNV zuständige Abteilungsleiter der Kreisverwaltung. Den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der/die Vorsitzende. (4) Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes endet, a) durch Ausscheiden des entsendenden Gesellschafters aus der Gesellschaft, b) indem der Gesellschafter das von ihm entsandte Mitglied des Aufsichtsrats abberuft und durch ein anderes ersetzt; dies ist jederzeit möglich, c) durch schriftliche Erklärung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. In diesem Fall regelt das entsendete Mitglied kurzfristig die Nachfolge. 10 Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung von Aufsichtsratssitzungen (1) Aufsichtsratssitzungen ruft der/die Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Beifügung der dazu gehörigen Unterlagen durch schriftliche Mitteilung an jedes Aufsichtsratsmitglied mit einer Frist von mindestens drei Wochen ein. Die Frist gilt nicht, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats auf sie verzichten. (2) Aufsichtsratssitzungen finden statt, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Geschäftsjahr. Verlangen eines der Aufsichtsratsmitglieder oder der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ( 13) unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte eine Sitzung, so ist der Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von mindestens einer Woche eine neue Sitzung mit 7

8 gleicher Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern der/die Aufsichtsratsvorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter anwesend sind. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. (4) Beschlüsse des Aufsichtsrats kommen soweit nicht in 11 anders festgelegt mit einfacher Mehrheit de abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. des sitzungsvorsitzenden Stellvertreters den Ausschlag. (5) Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen auf den Kreishaushalt bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden Vertreter des Landkreises. (6) Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende zu unterzeichnen hat und die jedem Mitglied des Aufsichtsrats schriftlich bekannt gegeben wird. (7) Der/die Geschäftsführer(in) nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im Einzelfall seine/ihre Nichtteilnahme. (8) Erklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung durch seinen/ihren Stellvertreter abgegeben. (9) In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende oder die Geschäftsführung eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates auch durch schriftliche Erklärung der Aufsichtsratsmitglieder herbeiführen, sofern niemand dem Umlaufverfahren widerspricht und mindestens ¾ der Aufsichtsratsmitglieder davon mindestens drei Vertreter des Landkreises dem Beschlussvorschlag zustimmen. 11 Aufgaben des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat beschließt über Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung des Anstellungsvertrages des/der Geschäftsführers/in. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung und überwacht ihre Tätigkeit. Der Aufsichtsrat kann allgemeine Grundsätze und Richtlinien für die Geschäftsführung erlassen sowie ihr Anweisungen im Einzelfall erteilen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch der Unterstützung sachverständiger Dritter bedienen. 8

9 (2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere: a) die Beschlussfassung über Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für den ÖPNV im Kreisgebiet (z.b. Grundkonzept, Tarife usw.); b) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (2/3 Mehrheit); c) die Prüfung der Jahresrechnung und die Feststellung des Jahresabschlusses sowie des Geschäftsberichtes; d) die Bestellung und Abberufung von Handlungsbevollmächtigten; e) die Wahl des Abschlussprüfers; f) die Entlastung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin; g) die Festlegung von Grundsätzen für die Verwendung der Infrastrukturkostenhilfe ( 15 Abs. 3); h) die Festlegung der Ausgleichsbeträge nach 15 Abs. 6; i) alle weiteren Angelegenheiten, die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zugewiesen sind oder von der Geschäftsführung vorgelegt werden. (3) Zu allen Maßnahmen und Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedarf die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen insbesondere die folgenden Maßnahmen und Geschäfte: a) Grundstücksgeschäfte jedweder Art; b) die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten; c) die Einrichtung und den Erwerb neuer Kraftverkehrslinien, d) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Kooperations-, Verkehrs-, Betriebsführungs- sowie sonstiger Verträge mit außenstehenden Verkehrsträgern bzw. Verkehrsunternehmen; e) der Erwerb unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Unternehmen; f) die Prüfung und Billigung der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin. 9

10 (4) Der Aufsichtsrat kann Art und Umfang zustimmungsbedürftiger Geschäfte und Maßnahmen erweitern oder einschränken (einstimmig). (5) Der Aufsichtsrat kann mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung aus seiner Mitte einen Ausschuss bilden, dem er die Entscheidungsbefugnisse für weniger bedeutsame Zustimmungsbeschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 überträgt (einstimmig). Die übertragenen Aufgaben müssen im einzelnen abgegrenzt sein. (6) Der Aufsichtsrat berät die Vorlagen für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und gibt Beschlussempfehlungen ab. 12 Zustimmung des Kreistages Die Beschlüsse gem. 11 Abs. 2 a) bezüglich des Grundkonzeptes bedürfen der Zustimmung des Kreistages 13 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. (2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes, dieses Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschaftsorgane. (3) Die Gesellschaft wird durch den/die Geschäftsführer(in) alleine vertreten. (4) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung und des Aufsichtsrates vor. 14 Wirtschaftsplan, Geschäftsjahr (1) Die Geschäftsleitung stellt einen Wirtschaftsplan und eine der Wirtschaftsführung zugrunde zu legende fünfjährige Finanzplanung auf und legt diese dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Beginn des nächsten Geschäftsjahres zur Beschlussfassung vor. 10

11 (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 15 Finanzwirtschaft (1) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben alle betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten und staatlichen Zuwendungen auszuschöpfen. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Finanzierung ihres durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Eigenaufwandes erhält die Gesellschaft von ihren Gesellschaftern eine jährliche Umlage, die bis zum des Geschäftsjahres zu zahlen ist. Sie dient auch der Abdeckung von sonstigen Aufwendungen, die aus der Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV und aus der Mitgliedschaft des Landkreises im RMV resultieren. Für die Erhebung der Umlage gilt folgendes Verfahren: a) Die Höhe der Gesamtumlage orientiert sich am mittelfristigen Finanzbedarf der Gesellschaft und bemisst sich nach einem festzulegenden EURO - Betrag pro Einwohner der Kreisbevölkerung (ohne Stadt Fulda) b) Der Gesellschafter Landkreis Fulda übernimmt 50 % der Umlage. c) Die verbleibende Umlage tragen die übrigen Gesellschafter anteilmäßig entsprechend ihrer Einwohnerzahl zum des Vorjahres. (3) Die Gesellschaft erhält vom Landkreis Fulda die diesem zustehende Infrastrukturkostenhilfe gem. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) des RMV - Grundvertrages zum Zwecke der Sicherung und Verbesserung des Angebotes des ÖPNV in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Gesellschaft in eigener Zuständigkeit. (4) Gesellschafter, deren Gebiet durch ein anderes Verbundverkehrsunternehmen des RMV bedient wird, sind für die sich aus der Bedienung ergebenden Umlagezahlungen für den Infrastrukturkostenausgleich gem. 4 des Öffentlich- Rechtlichen-Vertrages des RMV an dieses Unternehmen finanziell alleine zuständig. Die finanztechnische Abwicklung kann über die Gesellschaft erfolgen. (5) Über den festgesetzten Bedarf nach 2 Abs. 2 hinausgehende verkehrliche Leistungen können nur erbracht werden, wenn der veranlassende Gesellschafter alleine oder mit anderen die hierbei entstehenden ungedeckten Kosten trägt. 11

12 (6) Soweit die Gesellschaft trotz der Einhaltung des Abs. 1 und trotz der Zuwendungen nach den Abs. 2 und 3 ihre Aufgaben nicht kostendeckend erfüllen kann, leisten die Gesellschafter Ausgleichszahlungen zur Abdeckung des entstehenden Defizits. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach dem Schlüssel gem. Abs. 2. (7) Soweit der Umlagebetrag nach 4 Abs. 2 Buchst. a) des Öffentlich-Rechtlichen- Vertrages für den RMV die Umlage und die Ausgleichszahlungen nach den vorstehenden Absätzen 2 und 6 übersteigen, stehen der Gesellschaft hierfür keine weiteren Zuwendungen durch die Gesellschafter zu. 16 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. (2) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Abschlussprüfers unter Ergänzung seines Vorschlages an die Gesellschafterversammlung für die Ergebnisverwendung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterversammlung ebenfalls unverzüglich vorzulegen. (3) Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb von 8 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwertung zu beschließen. 17 Bekanntmachung Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Fuldaer Zeitung. 12

13 18 Einziehung und Veräußerung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ist zulässig, wenn dieser seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt. (2) Die Einziehung erfolgt gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe des Verkehrswertes des Geschäftsanteils, jedoch höchstens der vom Gesellschafter eingebrachten Stammeinlage. (3) Die Einziehung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung ohne den betreffenden Gesellschafter. Sie wird durch die Geschäftsführung erklärt. (4) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Erwerb von Geschäftsanteilen ist nur durch öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Sitz im Landkreis Fulda zulässig. 19 Wirksamkeitsklausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. 13

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