Eisenbahnschieneninfrastrukturstatistik

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1 Statistisches Bundesamt Qualitätsbericht Eisenbahnschieneninfrastrukturstatistik Erscheinungsfolge des Qualitätsberichts: unregelmäßig Erschienen im: November/2008 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt beim Statistischen Bundesamt erfragen: Gruppe: V C, Telefon: +49 (0) 611/ , Fax: +49 (0) 611/ oder eisenbahnverkehr@destatis.de Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2008 Vervielfältigungen und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

2 Kurzfassung 1 Allgemeine Angaben zur Statistik Seite 3 Bezeichnung der Statistik: Schieneninfrastrukturstatistik Berichtszeitraum: Das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr. Erhebungstermin: Februar bis April Periodizität: fünfjährlich mit jährlicher Fortschreibung Erhebungsgesamtheit: Unternehmen, die ein eigenes Schienennetz betreiben Erhebungseinheiten: Infrastrukturunternehmen. 2 Zweck und Ziele der Statistik Seite 3 Erhebungsinhalte: Befragung der Infrastrukturunternehmen zum Streckenetz (Strecken- und Gleislänge, Streckenübergänge, Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte, höhengleiche Bahnübergänge) Zweck der Statistik: Gewinnung zuverlässiger, umfassender, differenzierter, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten als notwendige Datengrundlage für die staatliche Verkehrspolitik Hauptnutzer der Statistik: Verkehrsministerien des Bundes und der Länder, Verbände der Verkehrsträger, Unternehmen der Verkehrswirtschaft, Eurostat, Generaldirektion Transport and Energie (DG TREN) der EU. 3 Erhebungsmethodik Seite 4 Art der Datengewinnung: Zentrale Totalerhebung mit Auskunftspflicht Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Fragebogen oder elektronische Datenlieferung direkt an das Statistische Bundesamt Dokumentation des Fragebogens: siehe Anhang. 4 Genauigkeit Seite 5 Nicht-stichprobenbedingte Fehler: Keine bzw. nur in zu vernachlässigendem Umfang Gesamtbewertung: Die Genauigkeit der Ergebnisse ist als hoch zu bewerten. 5 Aktualität und Pünktlichkeit Seite 6 Zeitspanne zwischen Berichtszeitraum und dem ersten Veröffentlichungstermin: acht Monate nach Ende des Berichtszeitraums. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit Seite 6 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit: Die Ergebnisse sind teilweise ab 1970 vergleichbar. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen Seite 6 Input für andere Statistiken: keine Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken/Ergebnissen: Der Verband der Deutschen Verkehrsunternehmen (VDV) veröffentlicht im Rahmen seiner Verbandsstatistik Ergebnisse zum Schienengüterverkehr. 8 Weitere Informationsquellen Seite 6 Publikationswege: Jahresheft der Fachserie 8 / Reihe 2.1 Betriebsdaten des Schienenverkehrs, Kontaktinformation: Tel.: 0611 / ; eisenbahnverkehr@destatis.de. Weiterführende Veröffentlichungen: jährlicher Aufsatz im Juni in der Zeitschrift Wirtschaft und Statistik 2

3 1 Allgemeine Angaben zur Statistik 1.1 Bezeichnung der Statistik (gem. EVAS) Schieneninfrastrukturstatistik, EVAS-Nr Berichtszeitraum Jährlich, fünfjährlich. 1.3 Erhebungstermin Stichtagsbezogen, geforderter Rücklauf der Erhebungsbelege: ca. 3 Monate nach Ablauf der Berichtsperiode. 1.4 Periodizität und Zeitraum, für den eine Zeitreihe ohne Bruch vorliegt Periodizität: jährlich, fünfjährlich Zeitreihe ohne Bruch: ab Regionale Gliederung Bundesgebiet, Bundesländer. 1.6 Erhebungsgesamtheit und Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten jährliche und fünfjährliche Berichterstattung: Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben 1.7 Erhebungseinheiten Sämtliche Unternehmen, die eine Infrastruktur als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit betreiben, sind berichtspflichtig. Ergänzend müssen diese Unternehmen über eine Genehmigung als Eisenbahninfrastrukturunternehmen verfügen; diese Genehmigungen werden durch die Bundesländer bzw. das Eisenbahnbundesamt erteilt 1.8 Rechtsgrundlagen EU-Recht Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs Bundesrecht Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318) -in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung esrecht Keine Rechtsgrundlage aus esrecht Sonstige Grundlagen Keine sonstige Rechtsgrundlage. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Einzelangaben ist nach 28 VerkStatG in Verbindung mit 16 Abs. 4 BStatG an oberste Bundes- oder esbehörden sowie an von diesen obersten Bundes- und esbehörden beauftragte Gutachter in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach 16 Abs. 6 BStatG ist es auch möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. 2 Zweck und Ziele der Statistik 2.1 Erhebungsinhalte fünfjährlich: - Betriebsstreckenlänge nach Art der Betriebsordnung (EBO, BOA, BOStrab), Anzahl der Gleise (eingleisig, mehrgleisig), Normalspur/ Schmalspur, Hochgeschwindigkeitsverkehr - Strecken- und Gleislänge nach Anzahl der Gleise (eingleisig, mehrgleisig), Elektrifizierung, Ländern - Zahl der Streckenübergänge nach Ländern - Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte nach Ländern 3

4 - Zahl der höhengleichen Bahnübergänge im Zuge von verschiedenen Straßenkategorien und nach technischer Sicherung jährlich: Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung (EBO, BOA, BOStrab), Gleise oder Spuren und nach Ländern. 2.2 Zweck der Statistik Die Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, umfassender, differenzierter, aktueller und weltweit vergleichbarer Daten und schafft damit eine notwendige Datengrundlage für die nationale und internationale Verkehrspolitik. Insbesondere sind verkehrspolitische Planungen und Maßnahmen sowie wirtschaftliche und rechtliche Regelungen des Eisenbahnverkehrs auf die Kenntnis der Infrastruktur der Eisenbahnen in tiefer regionaler Gliederung angewiesen. 2.3 Hauptnutzer/-innen der Statistik Verkehrsministerien des Bundes und der Länder sowie die jeweiligen Parlamente, Verbände der Eisenbahnunternehmen und der übrigen Verkehrsträger, Unternehmen der Verkehrswirtschaft, Eurostat, Generaldirektion Transport and Energie (DG TREN) der EU 2.4 Einbeziehung der Nutzer/-innen Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Die von Seiten der Ministerien gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder Anregungen werden dabei in den vom Statistischen Beirat eingesetzten Fachausschuss Verkehrsstatistik eingebracht. Neben den institutionalisierten Gremien steht die Verkehrsstatistik in einem fortwährenden Dialog mit den wichtigsten Verkehrsverbänden. Zuletzt wurde die Erhebung einer umfassenden Überprüfung in Abstimmung mit den Nutzern im Rahmen der Novellierung des Verkehrsstatistikgesetzes im Jahr 2003 unterzogen. 3 Erhebungsmethodik 3.1 Art der Datengewinnung Es handelt sich um eine zentrale Totalerhebung, bei der derzeit (2005) etwa 180 Unternehmen ihre Daten direkt dem Statistischen Bundesamt übermitteln. Die Unternehmen übermitteln ihren Daten direkt an das Statistische Bundesamt. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 3.2 Stichprobenverfahren Da es sich um eine Totalerhebung und nicht um eine Stichprobe handelt, können keine Angaben zum Stichprobenverfahren gemacht werden Stichprobendesign Stichprobenumfang, Auswahlsatz und Auswahleinheit Schichtung der Stichprobe Hochrechnung 3.3 Saisonbereinigungsverfahren Eine Saisonbereinigung wird nicht durchgeführt. 3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg Die Auskunftspflichtigen melden ihre Angaben per Papier direkt an das Statistische Bundesamt (zentrale Erhebung). Für Berichtsjahr 2008 ist zudem ein IDEV-Fragebogen geplant (jährliche Fortschreibung), auch für die nächste Totalerhebung (2010) soll ein IDEV-Fragebogen angeboten werden. 3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen Die Angaben können aus vorhandenen Dateisystemen (Netzdatei) gewonnen werden; das Datenmaterial eignet sich für eine elektronische Auswertung, so dass Grossunternehmen die Berichterstattung weitgehend automatisieren können. 3.6 Dokumentation des Fragebogens 4

5 Die Erhebungsbögen sind am Ende dieses Dokumentes zu finden (fünfjährlicher Fragebogen, jährlicher Fragebogen): 4 Genauigkeit 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist ein hohes Maß an Genauigkeit gewährleistet. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, können stichprobenbedingte Fehler nicht vorkommen Standardfehler Ergebnisverzerrungen durch das Hochrechnungsverfahren 4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler Fehler durch die Erfassungsgrundlage Die Durchführung als Totalerhebung bedingt, dass zur Durchführung der Erhebung zumindest Adressangaben der zur Grundgesamtheit gehörenden Unternehmen bekannt sein müssen. Um dieses sicherzustellen, wurden mit der Novellierung des Verkehrsstatistikgesetzes im Jahr 2003 die Genehmigungsbehörden verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt Name und Anschrift der Eisenbahnverkehr betreibenden Unternehmen zu übermitteln. Es ist daher davon auszugehen, dass Untererfassungen aufgrund von Fehlern in der Erfassungsgrundlage nicht oder nur in zu vernachlässigendem Umfang vorkommen Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten (Unit-Non-Response) Durch Auskunftspflicht und durch die Durchsetzung der Auskunftspflicht werden Ausfälle ganzer Einheiten (Unit-Non- Response) bei den tabellierten Ergebnissen weitgehend ausgeschlossen Antwortausfälle auf Ebene wichtiger Merkmale (Item-Non-Response) Durch Auskunftspflicht und durch die Durchsetzung der Auskunftspflicht auch hinsichtlich einzelner Merkmale werden Antwortausfälle bei einzelnen Merkmalen (Item-Non-Response) bei den tabellierten Ergebnissen weitgehend ausgeschlossen Imputationsmethoden Imputationsmethoden kamen bisher nicht zur Anwendung Weiterführende Analysen zum systematischen Fehler Keine. 4.4 Laufende Revisionen Revisionen sind in der Regel nicht Umfang des Revisionsbedarfs Gründe für Revisionen 4.5 Außergewöhnliche Fehlerquellen Keine. 5 Aktualität und Pünktlichkeit 5.1 Aktualität vorläufiger Ergebnisse Es gibt keine vorläufigen Ergebnisse 5.2 Aktualität endgültiger Ergebnisse fünfjährlich: acht Monate nach Ablauf des Berichtsjahres jährlich: acht Monate nach Ablauf des Berichtsjahres 5.3 Pünktlichkeit Die Ergebnisse liegen in der Regel an den vorab festgelegten Veröffentlichungsterminen vor. 5

6 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit 6.1 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit fünfjährlich: Bahnhöfe, Streckenübergänge sowie Streckennetz seit 1970; Zeitvergleiche beziehen sich indessen nicht auf alle Merkmalsausprägungen wie z.b. Streckenlängen nach Art der Verkehrsordnung und zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs. jährlich: Vergleiche ab Berichtsjahr 2005 möglich, da von diesem Jahr an Daten nach dem neuen Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) erhoben wurden. 6.2 Änderungen, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben keine 7 Bezüge zu anderen Erhebungen 7.1 Input für andere Statistiken Vergleichsmöglichkeiten zu anderen Verkehrsstatistiken: - Insbesondere Modal-Split-Untersuchungen, d.h. Analysen, die sich auf den Vergleich der Infrastruktur anderer Verkehrsträger (Straßenverkehr und Binnenschifffahrt) beziehen. - Die Schienenunfallstatistik befragt jährlich Infrastrukturunternehmen nach Unfällen, hierbei gibt es Überschneidungen im Berichtsfirmenkreis 7.2 Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken oder Ergebnissen Der Verband der deutschen Verkehrsunternehmen (VDV) veröffentlicht jährlich seine Verbandsstatistik ( VDV-Statistik ). Dort sind auch Angaben zur Infrastruktur enthalten. In der Schieneninfrastrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes werden mehr Merkmale als in der VDV-Statistik erfragt. Die VDV-Statistik enthält jedoch zusätzlich Angaben nichtöffentlicher EIU (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) und nichtöffentlicher Bahnen (z.b. Werksbahnen). Allerdings werden nur Mitgliedsunternehmen des VDV befragt. Weitere Informationen: 8 Weitere Informationsquellen 8.1 Publikationswege, Bezugsadresse Ergebnisse zu dieser Statistik enthalten die Jahresveröffentlichungen der Fachserie 8, Reihe 2.1 Betriebsdaten des Schienenverkehrs (nur PDF-Fassung), Die Ergebnisse können folgendermaßen abgerufen werden: Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Gruppe V C Gustav-Stresemann-Ring Wiesbaden Telefon: +49 (0) 611/ Fax: +49 (0) 611/ eisenbahnverkehr@destatis.de 8.3 Weiterführende Veröffentlichungen Jährlicher Aufsatz im Juni in der Zeitschrift Wirtschaft und Statistik. Dieser ist zu beziehen über SFG Servicecenter Fachverlage, Part of the Elevier Group, Postfach 4343, Reutlingen, Tel. +49 (0) 7071 / , destatis@s-fg.com oder über 6

7 Statistisches Bundesamt Fünfjährliche Erhebung über die Schieneninfrastruktur (Stand: ) Rücksendedatum:: bitte bis spätestens 15. Mai 2006 Nationalität des Unternehmens: Ansprechpartner/-in für Rückfragen (freiwillige Angabe): Name: Telefon, Fax oder Ort, Datum, Unterschrift: Rechtsgrundlagen und Hinweise siehe Rückseite des Fragenbogens. Beim Ausfüllen des Fragebogens beachten Sie bitte die Erläuterungen. Statistisches Bundesamt VC - Eisenbahnstatistik Wiesbaden Bei Rückfragen erreichen Sie uns wie folgt: Ansprechpartner/-in Hr. Fiege (+49) Fr. Metzner (+49) Fax.: eisenbahnverkehr@destatis.de Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutrifft, bitte auf der Seite 4 korrigieren! Vielen Dank für Ihre Mitarbeit! Ident-Nummer (bei Rückfragen bitte angeben) Ident.-Nummer bei Rückfragen bitte angeben 01 Berichtsjahr: Eigentumsverhältnisse des Unternehmens Art der Eigentümerschaft (Bitte zutreffendes ankreuzen) öffentlich 02 gemischt 03 privat Betriebsstreckenlänge am 31. Dezember 2005 [1] Strecken eingleisig mehrgleisig EBO [2] BOStrab [3] EBO [2] BOStrab [3] in km Bestand am 31. Dezember 2005 Normalspur Schmalspur [2] dar. auf unabhängigem Bahnkörper [4] dar. für Hochgeschwindigkeitsverkehr [5] ab 200 km/h

8 Bitte tragen Sie in die vorgesehenen Felder der nachfolgenden Tabellen die Schlüsselnummern der Länder ein, auf die sich die Angaben beziehen. 01 Schleswig-Holstein 02 Hamburg 03 Niedersachsen 04 Bremen 05 Nordrhein-Westfalen 06 Hessen 07 Rheinland-Pfalz 08 Baden-Württemberg 09 Bayern 10 Saarland 11 Berlin 12 Brandenburg 3. Strecken- und Gleislänge nach Ländern am 31. Dezember 2005 Strecken und Gleise EBO eingleisig mehrgleisig nicht nicht elektrifiziert elektrifiziert elektrifiziert elektrifiziert in km 13 Mecklenburg-Vorpommern 14 Sachsen 15 Sachsen-Anhalt 16 Thüringen eingleisig BOStrab mehrgleisig Bitte Schlüsselnummer für eintragen Streckenlänge Gleislänge [6] Streckenlänge Gleislänge [6] Streckenlänge Gleislänge [6] Streckenübergänge [7] nach Ländern am 31. Dezember 2005 Bitte Schlüsselnummer für eintragen Strecken im Ausland (grenzüberquerende Streckenübergänge) von EBO-Strecken zu EBO-Strecken anderer inländischer Netzbetreiber des öffentlichen Verkehrs des nicht öffentl. Verkehrs Gleisanschlüssen Anzahl zwischen EBO- und BOStrab- Strecken von BOStrab- Strecken zu BOStrab- Strecken anderer Netzbetreiber Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienenpersonenverkehrs nach Ländern am 31. Dezember 2005 Bitte Schlüsselnummer für eintragen Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte an EBO-Strecken an BOStrab-Strecken Anzahl

9 6. Bahnübergänge gemäß EBO nach Ländern am 31. Dezember nach Art der kreuzenden Straßen und Wege und nach der Ortslage höhengleiche Bahnübergänge im Zuge von Bundesstraßen esstraßen Kreisstraßen anderen Straßen und Wegen mit allg. Kfz-Verkehr sonstigen Straßen und Wegen Bitte Schlüsselnummer für eintragen Anzahl insgesamt darunter: innerhalb geschlossener Ortschaften nach Art der Sicherung höhengleiche Bahnübergänge mit technischer Sicherung mit Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen mit Schranken mit Halbschranken ohne Halbschranken ohne technische Sicherung mit anderen Abschlüssen ohne andere Abschlüsse Anzahl Bitte Schlüsselnummer für eintragen

10 Korrekturfeld zum Eintragen von Adressänderungen Bitte korrigieren Sie falls erforderlich Ihre Anschrift: Name des Unternehmens: Rücksendeanschrift: Statistisches Bundesamt V C Eisenbahnstatistik Straße: Wiesbaden PLZ: Ort: Erläuterungen zum Ausfüllen des Fragebogens [1] Betriebsstreckenlänge: Länge aller Strecken, auf denen Sie regelmäßig Eisenbahnverkehr oder Straßenbahnverkehr durchführen. Hierzu gehören neben den sich im Eigentum befindenden Strecken auch gepachtete oder regelmäßig betriebene fremde Strecken. [2] Hier sind die Strecken nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom BGBI.II S. 1563; zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2378) abzugeben. Als Schmalspuren sind die nach der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) vom BGBl. I. 269; zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 132 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2378) betriebenen Strecken zu melden. [3] Hier sind die Strecken nach der Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung (BOStrab) vom BGBl. I S.2648 anzugeben. [4] Strecken liegen auf unabhängigem oder eigenem Bahnkörper, wenn sie außerhalb des Verkehrsraums der Straße geführt werden. [5] Hochgeschwindigkeitsverkehr: Schienenstrecken, die für Fahrten mit einer Geschwindigkeit ab 200km/h gebaut sind. [6] Gleislänge: Hier ist nicht nur die streckenbezogene Gleislänge, sondern die Gesamtgleislänge in der Unterhaltspflicht Ihres Unternehmens einschließlich der sonstigen Anlagen der Eisenbahninfrastruktur anzugeben. [7] Zu melden sind die Streckenübergänge in der Unterhaltspflicht Ihres Unternehmens zu allen einmündenden oder abgehenden Strecken nach EBO oder BOStrab oder zu Strecken im Ausland. Unterrichtung nach 17 Bundesstatistikgesetz Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Ergebnisse der vorliegenden Bundesstatistik dienen als Grundlage bei verkehrspolitischen, tariflichen und allgemeinen wirtschaftlichen Entscheidungen des Bundes und der Länder. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Eisenbahnen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Eisenbahnverkehrsleistungen im Schienengüterverkehr erbringen; außerdem müssen die Eisenbahnen über eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen verfügen. Rechtsgrundlagen Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistiken vom (BGBl. I S. 2518) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322). Erhoben werden die Angaben zu 20 Ziff. 2 VerkStatG. Auskunftspflicht Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 26 des Verkehrsstatistikgesetzes in Verbindung mit 15, 26 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Hiernach sind die Inhaberinnen oder Inhaber der für die Leitung bzw. die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen auskunftspflichtig. Gemäß 15 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftspflicht keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach 28 des Verkehrsstatistikgesetzes in Verbindung mit 16 Abs. 4 BStatG an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und esbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder einen einzigen Fall ausweisen. Nach 16 Abs. 6 BstatG ist es auch möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Hilfsmerkmale Der Name und die Anschrift des Eisenbahnunternehmens, Datum und Unterschrift sowie Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden sofort nach Abschluss der Eingangsprüfung vom Fragebogen abgetrennt, gesondert aufbewahrt und mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des Eisenbahnunternehmens spätestens nach Abschluss der nächsten Erhebung vernichtet. Die Angaben zu Namen und Anschrift des Eisenbahnunternehmens können zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) benutzt werden. Rechtsgrundlagen hierfür sind 13 BStatG und die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22.Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (Abl. EG Nr.L 196 S. 1).

11 Statistisches Bundesamt Jährliche Erhebung über die Schieneninfrastruktur Rücksendung bitte bis (Stand ) Nationalität des Unternehmens: Ansprechpartner/-in für Rückfragen (freiwillige Angabe) Name: IJE Statistisches Bundesamt VC Eisenbahnstatistik Wiesbaden Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter Telefon Herr Fiege Frau Metzner Telefax: Datum und Unterschrift der/des Auskunftserteilenden: Telefon oder Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise stehen auf der Seite 4 dieses Fragebogens. Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen zu [1] bis [4] auf Seite 4. Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte auf Seite 2 korrigieren. Identnummer (bei Rückfragen bitte angeben) Streckennetz am 31. Dezember 2008 [1] Identnummer EBO [2] BOStrab [3] BOA [4] Eisenbahn-/Straßenbahnstrecken ( in km ) [1] Netzabbau durch Netzerweiterung durch Stilllegung Verkauf Neubau Reaktivierung Zukauf EBO Baden- Württemberg BOStrab BOA EBO Bayern BOStrab BOA EBO Berlin BOStrab BOA EBO Brandenburg BOStrab BOA EBO Bremen BOStrab BOA Jährliche Erhebung über die Schieneninfrastruktur Seite indb :49:36

12 Bitte korrigieren Sie, falls erforderlich, Ihre Anschrift. Name und Adresse des Befragten oder Unternehmens Bitte zurücksenden an Statistisches Bundesamt V C - Eisenbahnstatistik Wiesbaden Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre aktuellen Angaben haben. noch: Streckennetz am 31. Dezember 2008 [1] EBO [2] BOStrab [3] BOA [4] Eisenbahn-/Straßenbahnstrecken ( in km ) [1] Netzabbau durch Netzerweiterung durch Stilllegung Verkauf Neubau Reaktivierung Zukauf EBO Hamburg BOStrab BOA EBO Hessen BOStrab BOA EBO Mecklenburg- Vorpommern BOStrab BOA EBO Niedersachsen BOStrab BOA EBO Nordrhein- Westfalen BOStrab BOA Seite 2 Jährliche Erhebung über die Schieneninfrastruktur 234.indb :49:38

13 noch: Streckennetz am 31. Dezember 2008 [1] EBO [2] BOStrab [3] BOA [4] Eisenbahn-/Straßenbahnstrecken ( in km ) [1] Netzabbau durch Netzerweiterung durch Stilllegung Verkauf Neubau Reaktivierung Zukauf EBO Rheinland- Pfalz BOStrab BOA EBO Saarland BOStrab BOA EBO Sachsen BOStrab BOA EBO Sachsen- Anhalt BOStrab BOA EBO Schleswig- Holstein BOStrab BOA EBO Thüringen BOStrab BOA online Ihre Daten können Sie auch online unter www-idev.destatis.de melden. Die Zugangsinformationen hierfür sind Bestandteil des Anschreibens zu diesem Erhebungsbeleg. Jährliche Erhebung über die Schieneninfrastruktur Seite indb :49:39

14 Unterrichtung nach 17 Bundesstatistikgesetz Zweck, Art und Umfang der Erhebung Geheimhaltung Die Ergebnisse der vorliegenden Bundesstatistik dienen als Grundlage bei verkehrspolitischen, tariflichen und allgemeinen wirtschaftlichen Entscheidungen des Bundes und der Länder. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Unternehmen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schieneninfrastrukturen für den Eisenbahn- und/oder Straßenbahnbetrieb vorhalten; außerdem müssen die Unternehmen über eine Genehmigung als Infrastrukturunternehmen nach der EisenbahnBau- und Betriebsordnung ( EBO ) und/oder der StraßenbahnBau- und Betriebsordnung ( BOStrab ) verfügen. Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach 28 des Verkehrsstatistikgesetzes in Verbindung mit 16 Abs. 4, 26 Abs. 3 BStatG an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und esbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder einen einzigen Fall ausweisen. Rechtsgrundlagen Verkehrsstatistikgesetz ( VerkStatG ) vom 17. Dezember 1999 ( BGBl. I S ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik vom ( BGBl. I S ) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz ( BStatG ) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565 ), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 ( BGBl. I S ). Erhoben werden die Angaben zu 20 VerkStatG. Auskunftspflicht Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 26 des Verkehrsstatistikgesetzes in Verbindung mit 15, 26 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Hiernach sind die Inhaberinnen oder Inhaber der für die Leitung bzw. die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben, auskunftspflichtig. Gemäß 15 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftspflicht keine aufschiebende Wirkung. Nach 16 Abs. 6 BStatG ist es auch möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Hilfsmerkmale Der Name und die Anschrift des Unternehmens, Datum und Unterschrift sowie Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden sofort nach Abschluss der Eingangsprüfung vom Fragebogen abgetrennt, gesondert aufbewahrt und mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des Unternehmens spätestens nach Abschluss der nächsten Erhebung vernichtet. Die Angaben zu Namen und Anschrift des Unternehmens können zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke ( Statistikregister ) benutzt werden. Rechtsgrundlagen hierfür sind 13 BStatG und die Verordnung ( EWG ) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke ( Abl. EG Nr. L 196 S. 1 ). Erläuterungen zum Fragebogen [1] Diese Angaben beziehen sich auf die Betriebsstreckenlänge. Diese Größe ist die im Gleis gemessene Entfernung zwischen Stationen, die als Anfangs- und Endpunkte für die Beförderung von Personen und Gütern bezeichnet sind. Der im Eigentum des Unternehmens stehenden Streckenlänge ( Eigentumsstreckenlänge ) wird hinzugezählt die Länge der gepachteten, geleasten und/ oder regelmäßig mitbetriebenen Strecken im Eigentum anderer Gesellschaften. Abgezogen wird die Länge der Strecken-/Streckenabschnitte, die verleast oder verpachtet sind sowie der Trassen, deren Nutzung und Betreibung durch andere Gesellschaften erfolgt. Seite indb 4 Miterfasst werden Streckenabschnitte auf dem Gebiet eines anderen Staates, sofern die Betriebsfähigkeit auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung gesichert wird; eine Verminderung erfolgt bei auf deutschem Gebiet liegenden Trassen, bei denen die Betriebsfähigkeit auf Rechnung und in Verantwortung einer ausländischen Bahngesellschaft gewährleistet wird. [2] EBO: Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung. [3] BOStrab: Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung. [4] BOA: Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen ( gültig nur für Bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ). Jährliche Erhebung über die Schieneninfrastruktur :49:39

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