NORM FFV-24. für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von KULTURCHAMPIGNONS
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- Jürgen Lenz
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1 NORM FFV-24 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von KULTURCHAMPIGNONS AUSGABE 2004 VEREINTE NATIONEN New York, Genf 2004
2 2 Hinweis Die Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Qualitätsnormen Die Vermarktungsnormen der UNECE-Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Qualitätsnormen tragen dazu bei, den internationalen Handel zu erleichtern, die Erzeugung hoher Qualität zu fördern, die Rentabilität zu verbessern und Verbraucherinteressen zu schützen. Die Normen der Vereinten Nationen werden von Behörden, Erzeugern, Händlern, Importeuren und Exporteuren sowie anderen internationalen Organisationen angewendet und sind für einen großen Bereich landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfügbar, einschließlich frischem Obst und Gemüse, Trocken- und getrockneten Erzeugnissen, Pflanzkartoffeln, Fleisch, Schnittblumen, Eier und Eiprodukten. Jedes Mitgliedsland der Vereinten Nationen kann gleichberechtigt an den Aktivitäten der Arbeitsgruppe teilnehmen. Für weitere Informationen zu den landwirtschaftlichen Normen steht die website zur Verfügung. Die vorliegende überarbeitete Norm für Kulturchampignons beruht auf dem Dokument TRADE/WP.7/GE.1/2004/25/Add.2. Hinweis: Der nachstehend aufgeführte Text ist eine inoffizielle, zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung. Verbindlich ist nur die jeweils von der Arbeitsgruppe angenommene englische, französische oder russische Originalfassung. Die verwendeten Bezeichnungen und die Darstellung der Unterlagen dieser Veröffentlichung beinhalten keine Erklärung bezüglich irgendeiner Auffassung von seiten des Sekretariats der Vereinten Nationen zum legalen Status eines Landes, eines Staatsgebiets, eines Staates oder einer Region oder ihrer Regierung, oder zu ihren Landesgrenzen oder sonstigen Grenzen. Die Erwähnung von Firmennamen oder Handelserzeugnissen beinhaltet keine Anerkennung durch die Vereinten Nationen. Alle Unterlagen stehen zur freien Verfügung und dürfen reproduziert werden, wobei jedoch um eine Bestätigung gebeten wird. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Bemerkungen und Anfragen an folgende Adresse: Agricultural Standards Unit Trade and Timber Division United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) Palais des Nations Geneva 10, CH-1211, Switzerland Tel: Fax
3 3 Norm FFV-24 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Kulturchampignons (Agaricus) I. BEGRIFFSBESTIMMUNG Diese Norm gilt für die Karpophoren (Fruchtkörper) der aus der Gattung Agaricus (syn. Psalliota) 1 hervorgegangenen Kulturstämme zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Die werden in die folgenden Handelstypen unterteilt, wobei man zunächst zwei Gruppen unterscheidet: 1. Nicht abgeschnittene, bei denen der untere Teil des Stiels nicht abgeschnitten ist. 2. Abgeschnittene, bei denen der untere Teil des Stiels abgeschnitten ist. In beiden Gruppen wird zwischen folgenden Entwicklungsstadien unterschieden: 1. Geschlossene, d. h. mit völlig geschlossenem Hut. 2. Gevlieste, d. h., bei denen der Hut mit dem Stiel durch die Lamellenhaut verbunden ist. 3. Offene, d. h. mit geöffnetem Hut (geöffneter Hut oder flach, die Hutränder müssen leicht nach unten gewölbt sein). 4. Flache, d. h., die völlig geöffnet sind (die Hutränder dürfen nicht zu stark gewölbt oder nach oben gebogen sein). Die werden ferner in zwei Farbgruppen unterteilt: 1. weiß, 2. braun oder kastanienfarben. II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die nach Aufbereitung und Verpackung bei der Exportkontrolle aufweisen müssen. A. Mindesteigenschaften In allen Klassen müssen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein: ganz, bei abgeschnittenen muss der Schnitt glatt sein, 1 Im Falle von Mischpackungen gemäß Kapitel V. A. Gleichmäßigkeit müssen die Zuchtpilze der anderen Arten jedoch den Mindesteigenschaften genügen.
4 4 gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, starker innerer Verbräunung der Stiele oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, ausgenommen Beetmaterial, von frischem Aussehen, unter Berücksichtigung der für den Kulturstamm und/oder den Handelstyp typischen Lamellenfarbe, praktisch frei von Schädlingen, praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Entwicklung und Zustand der müssen so sein, dass sie: Transport und Hantierung aushalten und in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. B. Klasseneinteilung werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt: i) Klasse Extra dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Hinsichtlich Form, Aussehen, Entwicklung und Färbung müssen sie die typischen Merkmale des Handelstyps aufweisen. Sie müssen gut geformt sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, die Qualität, die Haltbarkeit und die Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Bei abgeschnittenen muss der Schnitt annähernd rechtwinklig zur Längsachse sein. Die müssen praktisch frei von Beetmaterial sein; nicht abgeschnittene dürfen am Fuß Spuren von Beetmaterial aufweisen. ii) Klasse I dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Hinsichtlich Form, Aussehen, Entwicklung und Färbung müssen sie die typischen Merkmale des Handelstyps aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, die Qualität, die Haltbarkeit und die Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen: ein leichter Formfehler, ein leichter Farbfehler, leichte oberflächliche Druckstellen,
5 5 leichte Spuren von Beetmaterial; nicht abgeschnittene dürfen am Fuß etwas Beetmaterial aufweisen. Bei abgeschnittenen muss der Schnitt annähernd rechtwinklig zur Längsachse sein. iii) Klasse II Zu dieser Klasse gehören, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die folgenden Fehler, sofern die ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten: Formfehler, Farbfehler, leichte Druckstellen, eine leichte Beschädigung des Stiels, leichte Feuchtigkeit innerhalb des Stiels, verfärbte Schuppen, hohle Stiele, Spuren von Beetmaterial, nicht abgeschnittene dürfen am Fuß etwas Beetmaterial aufweisen. III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG Die Größe wird nach dem größten Durchmesser des Hutes und der Länge des Stiels gemäß nachfolgender Vorschriften bestimmt. Mindestgröße Der Mindestdurchmesser des Hutes beträgt 15 mm für geschlossene, gevlieste und offene und 20 mm für flache. Länge des Stiels Die Länge des Stiels wird gemessen: bei offenen und flachen ab der Lamellen unter dem Hut, bei geschlossenen und gevliesten ab der Lamellenhaut. Die Größensortierung ist für der Klasse Extra entsprechend der folgenden Tabelle zwingend vorgeschrieben: der Klassen I und II müssen die entsprechenden Größenbegrenzungen einhalten, wenn die Begriffe klein, mittel oder groß angegeben sind.
6 6 Geschlossene, gevlieste und offene Durchmesser des Hutes Höchstlänge des Stiels Größe Größenbegrenzungen abgeschnittene nicht abgeschnittene klein mittel mm mm 1/2 des Hutdurchmessers 2/3 des Hutdurchmessers groß 50 mm und mehr Flache Durchmesser des Hutes Höchstlänge des Stiels Größe Größenbegrenzungen abgeschnittene nicht abgeschnittene klein groß mm 50 mm und mehr 2/3 des Hutdurchmessers 2/3 des Hutdurchmessers IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen. A. Gütetoleranzen i) Klasse Extra ii) iii) 5 % nach Anzahl oder Gewicht, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen dieser Klasse genügen. Klasse I 10 % nach Anzahl oder Gewicht, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen dieser Klasse genügen. Klasse II 10 % nach Anzahl oder Gewicht, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
7 B. Sondertoleranzen im Falle der Angabe des Entwicklungsstadiums 7 geschlossene gevlieste offene Klasse Extra 5 % nach Anzahl oder Gewicht gevlieste 5 % nach Anzahl oder Gewicht offene 5 % nach Anzahl oder Gewicht flache Klasse I 10 % nach Anzahl oder Gewicht gevlieste 10 % nach Anzahl oder Gewicht offene 10 % nach Anzahl oder Gewicht flache Klasse II 25 % nach Anzahl oder Gewicht gevlieste oder offene 25 % nach Anzahl oder Gewicht offene 25 % nach Anzahl oder Gewicht flache C. Größentoleranzen Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht, die nicht der angegebenen Größe entsprechen. V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG A. Gleichmäßigkeit Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur gleichen Ursprungs, gleichen Handelstyps, gleicher Qualität und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Bei vorverpackten in Verpackungseinheiten mit einem Gewicht bis zu 1 kg ist die Mischung verschiedener Farbgruppen und die Mischung mit anderen, nicht zur Gattung Agaricus gehörenden Zuchtpilzen, erlaubt. Eine Gleichmäßigkeit hinsichtlich des Ursprungs ist nicht vorgeschrieben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. B. Verpackung Die müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.
8 8 Auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder sichtbare Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen einschließlich übermäßigem Beetmaterial sein. VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG Jedes Packstück 2 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen: A. Identifizierung Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. 3 B. Art des Erzeugnisses Kulturchampignons, ) wenn der Inhalt abgeschnitten oder nicht abgeschnitten, ) von außen nicht Farbe wenn nicht weiß, ) sichtbar ist Entwicklungsstadium (wahlfrei), ggf. Bezeichnungen der verschiedenen Arten. C. Ursprung des Erzeugnisses Ursprungsland (oder ggf. Ursprungsländer) und wahlfrei Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung, D. Handelsmerkmale Klasse, Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser des Hutes oder die Bezeichnung klein, mittel oder groß, Nettogewicht. E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei) Veröffentlicht 1970 Überarbeitet 1996, 2000, 2004 Die UNECE-Norm für Kulturchampignos ist die Grundlage einer vom OECD-Schema veröffentlichten Erläuterungsbroschüre 2 Verpackungseinheiten vorverpackter Ware, die für den direkten Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, sind nicht Gegenstand dieser Kennzeichnungsvorschriften, sie müssen aber den nationalen Vorschriften entsprechen. Die betreffende Kennzeichnung muss jedoch in jedem Fall auf der Transportverpackung angebracht sein, die solche Verpackungseinheiten enthält. 3 Nach den Rechtsvorschriften einiger Staaten ist die klare Angabe von Name und Anschrift vorgeschrieben. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe Packer und/oder Absender (oder entsprechende Abkürzungen) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein.
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