Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 AUSZUG: ANHANG I TEIL B TEIL 8 VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA

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1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom ) AUSZUG: ANHANG I TEIL B TEIL 8 VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA Dieses Dokument enthält die von der BLE erstellte inoffizielle, konsolidierte Fassung der nachstehend genannten Norm ( Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verordnungstexte sind rechtsgültig ( Zusätzlich enthält die Norm (Text fett gedruckt) die vom Arbeitskreis der amtlichen Qualitätskontrolle bei frischem Obst und Gemüse für Deutschland erarbeiteten Erläuterungen (Text kursiv gedruckt). geändert durch: Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L Nr. 70 vom )

2 2 ANHANG I TEIL B: SPEZIELLE VERMARKTUNGSNORMEN TEIL 3: VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA Die Bestimmungen der Vermarktungsnorm sind gemäß Artikel 76 der VO (EU) Nr. 1308/2013 auf allen Vermarktungsstufen anzuwenden. Eine Übersicht über Messgeräte ist zu finden unter / Kontrolle / Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse / Frisches Obst und Gemüse I. BEGRIFFSBESTIMMUNG Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten (1) zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter. Entsprechend der Form kann Gemüsepaprika u. a. in folgende Handelstypen unterschieden werden: - länglicher (spitzer) Gemüsepaprika, - eckig-abgestumpfter Gemüsepaprika, - eckig-spitzer ( kreiselförmiger ) Gemüsepaprika, - platter Gemüsepaprika ( Tomatenpaprika ). Erzeugnisse, die für die industrielle Be- und Verarbeitung bestimmt sind oder vom Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgegeben werden, müssen gemäß Artikel 4 Abs. 1 a) und b) der VO (EU) Nr. 543/2011 nicht nach der Vermarktungsnorm aufbereitet und gekennzeichnet sein. Das schließt nicht aus, dass z. B. die Verarbeitungsindustrie die Lieferung nach der Vermarktungsnorm kontrahiert. Sind die Erzeugnisse jedoch mit einer Klasse gekennzeichnet, müssen sie den entsprechenden Anforderungen der Vermarktungsnorm ohne Rücksicht auf ihren späteren Verwendungszweck entsprechen. Erzeugnisse, die so geschnitten, geschält oder zerlegt/zerteilt wurden, dass sie verzehrfertig oder küchenfertig vorbereitet sind, fallen gemäß Artikel 4 Abs. 1 d) der VO (EU) Nr. 543/2011 nicht unter diese Norm. Die Norm gilt nicht für Paprika mit brennendem Geschmack (Gewürzpaprika, Chilis). II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung einhalten muss. Obst und Gemüse kann aufgrund seiner biologischen Entwicklung oder seiner mehr oder weniger leichten Verderblichkeit durch Transport, Lagerung und/oder Hantierung beeinträchtigt werden. Erzeugnisse der Klassen I und II dürfen gemäß Artikel 4 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 543/2011 auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Verände- 1 Einige Gemüsepaprikasorten können scharf im Geschmack sein.

3 3 rungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen. A. Mindesteigenschaften In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein: ganz, Es darf kein Teil fehlen oder das Erzeugnis so geschädigt sein, dass es dadurch unvollständig ist. Hinsichtlich der Kelchbeschaffenheit siehe Ausführungen in den einzelnen Klassen. gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, Das Erzeugnis muss frei von Krankheiten oder ernsthaften Fehlern sein, die die Verzehrbarkeit und Haltbarkeit beeinträchtigen. Darunter fallen pilzliche, bakterielle, viröse Erkrankungen, physiologische Mängel (z. B. starker Sonnenbrand) und starke Druckstellen, soweit nicht in den einzelnen Klassen oder Toleranzen Ausnahmen zugelassen sind. Insbesondere Erzeugnisse mit folgenden Mängeln sind ausgeschlossen: Bakterielle Weichfäule an Stiel, Kelch und Frucht, Stippigkeit, Starke Quetschungen. Siehe Anlage sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, Darunter fallen Erde, Schmutz und andere sichtbare Fremdstoffe, wie z. B. auch Rückstände von Dünge- und/oder Behandlungsmitteln. Auch Verschmutzungen mit Rußtau, verursacht durch Schwärzepilze und oftmals im Kelchbereich vorkommend, sind als nicht sauber zu bewerten. von frischem Aussehen, Bei Aufbereitung und Verladung im Erzeugungsgebiet dürfen die Erzeugnisse keine Anzeichen von Welke zeigen. Ein leichtes Nachlassen des Turgors (geringere Festigkeit) ist in der Klasse II zulässig. fest, Bei Gemüsepaprika ist zwischen dünn- und dickwandigen Sorten mit unterschiedlicher Festigkeit zu unterscheiden. praktisch frei von Schädlingen, Zulässig sind vereinzelt auftretende Insekten, Milben und andere Schädlinge, welche die Verzehrbarkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen. Kolonien von Schädlingen sind jedoch nicht zulässig. Siehe Anlage frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, Zulässig sind leichte Schäden durch Schädlinge, die die Verzehrbarkeit nicht beeinträchtigen. Alle durch Schädlinge verursachten Schäden, die nur die Haut betreffen, sind im Rahmen der in der jeweiligen Klasse zulässigen Hautfehler zu bewerten. Siehe Anlage

4 4 frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost, Hierzu zählen Kühl- oder Kälteschäden (siehe Anlage). Frostschäden äußern sich durch glasiges Fruchtfleisch und dunkel verfärbte Samenanlagen. mit dem Stiel versehen; der Stiel muss glatt abgeschnitten und der Kelch unversehrt sein, Der Stiel kann bis zum Kelch eingekürzt sein (siehe besondere Bestimmungen in den Klassen). frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, Durch Regen oder übermäßiges Absprühen (z. B. zum Säubern und/oder zur Frischeerhaltung) nass gewordene Erzeugnisse müssen ausreichend abgetrocknet sein. Taufeuchtigkeit oder Kondenswasserniederschlag als Folge des Temperaturwechsels nach Entnahme aus dem Kühllager oder dem Kühltransportmittel werden nicht als anomale Feuchtigkeit gewertet. frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Die Erzeugnisse dürfen keinen Geruch und/oder Geschmack aufweisen, den sie von anderen Produkten oder im Rahmen ihrer Entwicklung angenommen haben. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass Lagerräume, Verpackungsmaterial und Transportmittel sauber und geruchsneutral sind. Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er Transport und Hantierung aushält und in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr zum Verzehr geeignet sind oder bei denen die Beseitigung der Mängel zu Mehrabfall führt. Hierzu zählen auch sehr starke Haut- oder Formfehler sowie Welkeerscheinungen. B. Klasseneinteilung Gemüsepaprika wird in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt: i) Klasse Extra Gemüsepaprika dieser Klasse muss von höchster Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen. Erzeugnisse der Klasse Extra müssen besonders sorgfältig ausgesucht sein und im Packstück ein sehr einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Er darf keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. ii) Klasse I Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.

5 5 Erzeugnisse der Klasse I müssen sorgfältig ausgesucht sein und im Packstück ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Die Früchte weisen in Abhängigkeit von der Sorte verschiedene Färbungsgrade auf, die z. B. von Grün über Turning (umschlagend) bis hin zur sortentypischen Ausfärbung (Vollreife) reichen können. Auch in der Klasse I können alle Früchte einen Farbumschlag aufweisen, die Einheitlichkeit im Packstück muss aber gewährleistet sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen: ein leichter Formfehler, leichte silbrige Färbung oder Schäden durch Thripse auf höchstens 1/3 der Gesamtfläche, leichte Hautfehler wie Narbenbildungen, Kratzer, Sonnenbrand, Druckstellen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm 2 für andere Fehler oder trockene Oberflächenrisse auf höchstens 1/8 der Gesamtfläche, Unter Oberflächenrissen sind Wachstumsrisse zu verstehen. Siehe Anlage geringfügig beschädigter Stiel. An beschädigten Stielen und Kelchen kann sehr schnell Fäulnis einsetzen. Schon aus diesem Grund sollten die Früchte bei der Ernte geschnitten werden. Durch die Beschädigungen setzt eine höhere Transpiration ein, die zu einem Nachlassen des Turgors führt. iii) Klasse II Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht. Erzeugnisse der Klasse II müssen von angemessener Qualität und für den Verzehr [ohne Mehrabfall] geeignet sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält: Formfehler, Starke Form- und Entwicklungsfehler sind hier nicht, sondern nur im Rahmen der Toleranz dieser Klasse zulässig. Missbildungen mit Verhärtungen im Fruchtfleisch sind nicht zulässig, da die Verzehrbarkeit beeinträchtigt ist. silbrige Färbung oder Schäden durch Thripse auf höchstens 2/3 der Gesamtfläche, Hautfehler wie Narbenbildungen, Kratzer, Sonnenbrand, Quetschungen und verheilte Verletzungen bis zu 4 cm Länge für längliche

6 6 Fehler und bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm 2 für andere Fehler oder trockene Oberflächenrisse auf höchstens 1/4 der Gesamtfläche, Unter Oberflächenrissen sind Wachstumsrisse zu verstehen. Siehe Anlage Blütenendfäule bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm 2. Siehe Anlage Verschrumpelungen auf höchstens 1/3 der Fläche, Gemüsepaprika in dieser Klasse darf weniger fest, jedoch nicht welk sein. beschädigter Stiel und Kelch, sofern das Fruchtfleisch unversehrt ist. In dieser Klasse kann der Stiel beschädigt sein oder fehlen und der Kelch darf eine Beschädigung aufweisen, sofern das Fruchtfleisch unversehrt ist. Die Beschädigung kann auch durch Schädlinge hervorgerufen worden sein. III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder dem Gewicht bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten: Es wird empfohlen, den Durchmesser mit einer festen Schablone oder einem Ringmaß zu prüfen. Die Verwendung von Schlingen oder Schieblehren ist möglich. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass bei der Messung kein Druck auf das zu messende Objekt ausgeübt wird. a) für nach dem Durchmesser sortierten Gemüsepaprika: 20 mm; b) für nach dem Gewicht sortierten Gemüsepaprika: 30 g, wenn das schwerste Stück 180 g oder weniger wiegt, 40 g, wenn das kleinste Stück über 180 g wiegt. Länglicher Gemüsepaprika sollte von annähernd gleicher Länge sein. Für die Klasse II ist keine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe vorgeschrieben. IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

7 7 Die Toleranzen dienen der Berücksichtigung von Fehlern, die bei der Hantierung und durch die natürlichen Veränderungen von frischen Erzeugnissen während der Vermarktung auftreten können. Bei den Toleranzen handelt es sich um Höchstgrenzen an Mängeln, die nicht überschritten werden dürfen. Diese sollen jedoch beim Versand nicht erreicht werden, damit Veränderungen, die während der Vermarktung eintreten könnten, nicht zu einer Überschreitung führen. Die Einhaltung der Toleranzen wird geprüft gemäß den Vorschriften zur Konformitätskontrolle, die in Anhang II des Rats-Beschlusses zur Revision des OECD- Schemas zur Anwendung internationaler Normen für Obst und Gemüse [C(2006)95] bzw. Anhang V der VO (EU) Nr. 543/2011 festgelegt sind. Das heißt, dass die Toleranzen immer auf Grundlage der repräsentativ gezogenen Sammelprobe bzw. reduzierten Probe ermittelt werden. A. Gütetoleranzen i) Klasse Extra Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen. Die 5-%-Toleranz bezieht sich auf Mängel hinsichtlich Form, Haut oder Färbung, die in Klasse I zulässig sind. Die 0,5-%-Toleranz bezieht sich auf Mängel hinsichtlich Form, Haut oder Schale und Färbung sowie Druckstellen, die in Klasse II zulässig sind. ii) iii) Klasse I Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen. Die 10-%-Toleranz bezieht sich auf Mängel hinsichtlich Form, Haut o- der Färbung sowie Druckstellen, die in Klasse II zulässig sind. Die 1- %-Toleranz für Verderb bezieht sich auf Verstöße gegen die Mindesteigenschaften und auf alle Mängel, die das Erzeugnis für den Verzehr ungeeignet machen. Klasse II Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen. Die 10-%-Toleranz bezieht sich auf Missbildungen, starke Hautfehler, starke Farbfehler sowie Verstöße gegen die Mindesteigenschaften, sofern durch sie die Verzehrbarkeit nicht beeinträchtigt ist, wie z. B. leichte Schäden, leichte Verschmutzung und leicht nachlassende Frische. Die 2-%-Toleranz für Verderb bezieht sich auf alle Mängel, die das Erzeugnis für den Verzehr ungeeignet machen.

8 B. Größentoleranzen 8 In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der den Größenanforderungen nicht entspricht, ist zulässig. V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG A. Gleichmäßigkeit Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse Extra und der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen. Auch Früchte im so genannten Turningstadium (z. B. Farbumschlag von Grün nach Gelb) entsprechen dieser Forderung. Allerdings müssen alle Früchte in der Verpackungseinheit weitgehend gleich im Farbumschlag sein. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 die Vermarktung von Verkaufspackungen (Fertigpackungen und offene Packungen) zulässig, die Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten und ein Nettogewicht von fünf Kilogramm nicht überschreiten. Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern die Erzeugnisse gleicher Güte und je Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Sofern verschiedene Farb- und/oder Handelstypen gemischt verpackt sind, ist eine Größensortierung auch in Klasse I nicht vorgeschrieben. Mischungen von Gemüsepaprika gleichen Handelstyps und gleicher Farbe, aber verschiedenen Ursprungs, sind nicht zulässig. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Die Aufmachung darf nicht täuschen, d. h. in den unteren Lagen der Packstücke im Inneren der Kleinpackungen dürfen keine Erzeugnisse geringerer Güte oder Größe vorhanden sein, als in der obersten Lage dargelegt und in der Kennzeichnung angegeben. B. Verpackung Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist. Die Verpackung soll die Erzeugnisse während Transport und Hantierung schützen und muss hierfür die erforderliche Güte, Festigkeit und Beschaffenheit aufweisen. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

9 9 Mit dieser Bestimmung soll ein angemessener Schutz des Erzeugnisses durch im Inneren des Packstücks verwendete saubere Materialien sichergestellt und vermieden werden, dass Fremdkörper wie Blätter, Sand oder Erde die gute Aufmachung beeinträchtigen. Das Material darf nicht geeignet sein, den natürlichen Geruch oder Geschmack der Erzeugnisse zu beeinträchtigen. Den Nachweis, dass das Verpackungsmaterial inkl. Kleber und Tinte für Lebensmittel geeignet ist, muss der Besitzer der Ware erbringen. Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Ein bei mehreren Packstücken festgestellter deutlicher Mangel an Sauberkeit kann zur Beanstandung der Ware führen. VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG Die Kennzeichnung muss in einer der Amtssprachen der EU erfolgen, die Verwendung mehrerer Sprachen ist zulässig. Hinsichtlich der zu verwendenden Schriftgröße werden in der Vermarktungsnorm keine Vorgaben gemacht. Bei der Ausfuhr können die Packstücke in der Sprache des Bestimmungslandes gekennzeichnet sein, sofern jede Palette an mindestens zwei Seiten einen Zettel mit der Kennzeichnung in der Sprache des Abgangslandes aufweist. Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen: Alle Angaben müssen auf derselben Seite des Packstücks erscheinen, entweder auf einem am Packstück haltbar befestigten Etikett oder mit wasserunlöslicher Tinte auf das Packstück gedruckt. Bei Verpackung in Netzen oder Beuteln können die Angaben deutlich erkennbar auf einem Anhänger angebracht sein. Im Falle der Wiederverwendung gebrauchter Verpackungen müssen alle ggf. nichtzutreffenden Angaben unkenntlich gemacht bzw. noch vorhandene Etiketten mit nichtzutreffenden Angaben sorgfältig entfernt werden. Eine irreführende Kennzeichnung ist auszuschließen. A. Identifizierung Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Unter Packer ist die Person oder Firma zu verstehen, die hinsichtlich der Kontrolle für die Verpackung des Erzeugnisses verantwortlich ist (gemeint ist nicht das Personal, das die Arbeiten tatsächlich ausführt und nur dem Arbeitgeber verantwortlich ist). Der Absender kann jedoch die für Kontrollzwecke alleinige Verantwortung übernehmen; in diesem Fall ist die Angabe des Packers im obigen Sinne wahlfrei. Unter Absender ist das Unternehmen zu verstehen, welches das Erzeugnis in den Verkehr bringt. Packer und Absender können identisch sein. Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden: bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe Packer und/oder Absender oder einer entsprechenden Abkürzung,

10 10 Die kodierte Bezeichnung ist kein Markenzeichen, sondern ein von amtlicher Stelle kontrolliertes oder anerkanntes System, mit dessen Hilfe die verantwortliche Person oder Firma zweifelsfrei identifiziert werden kann. Sofern der Absender und/oder Packer mittels eines amtlich erteilten oder anerkannten Kodes gekennzeichnet wird, muss nur die anerkennende o- der erteilende offizielle Stelle Auskunft über die Identität des Packers oder Absenders geben können. nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe gepackt für oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. Sofern Vorverpackungen mit Name und Anschrift des Verkäufers (gepackt für...) gekennzeichnet sind, muss zusätzlich Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders angegeben werden, wobei diese Angabe auch in einer kodierten Form erfolgen kann. Die Kodierung muss allerdings nicht offiziell erteilt oder anerkannt sein. Daraus folgt, dass nur der Verkäufer diesen Kode entschlüsseln kann und muss. In Deutschland werden bislang keine kodierten Bezeichnungen erteilt. Von anderen Lieferländern für ihre Händler erteilte kodierte Bezeichnungen sind jedoch zu akzeptieren. B. Art des Erzeugnisses Gemüsepaprika, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Die Art des Erzeugnisses muss nur auf geschlossenen Packstücken angegeben werden, deren Inhalt von außen nicht sichtbar ist. Die Art des Erzeugnisses kann durch ein Foto oder eine Zeichnung ersetzt werden. Gemüsepaprikamischung oder eine gleichwertige Bezeichnung im Falle einer Mischung von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden. Ist eine Farbe angegeben, müssen die Früchte auch dieser Farbe entsprechen. Bei Turningfrüchten muss die Oberfläche jeder einzelnen Frucht zum überwiegenden Teil die angegebene Farbe aufweisen. C. Ursprung des Erzeugnisses Ursprungsland (2) und wahlfrei Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Die Ursprungsangabe muss getrennt von der Absenderangabe erfolgen. Die Angabe muss mit dem vollständigen Namen oder einem gebräuchlichen Namen erfolgen. Der Begriff vollständiger Name zielt einerseits darauf ab, dass der Name nicht abgekürzt werden darf. Andererseits ist der vollständige Name des Ursprungslandes aber auch der offizielle Name des Landes (z. B. Bundesrepublik Deutschland). Der allgemein gebräuchliche Name ist z. B. Niederlande oder Holland für das Königreich der Niederlande. Ein (2) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

11 11 gebräuchlicher Name ist auch USA für die Vereinigten Staaten von Amerika. Damit ist USA auch die einzige zulässige Abkürzung bei der Angabe des Ursprungslandes. Bisher gebräuchliche Angaben wie z. B. spanischer Gemüsepaprika sollten mittelfristig durch die Angabe Ursprung: Spanien ersetzt werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Ursprungsangabe durch die Angabe aus xxx- Landwirtschaft (z. B. aus deutscher Landwirtschaft) gemäß Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EG) Nr. 834/2007 für Erzeugnisse aus ökologischem Anbau zu ersetzen. Diese Angabe muss deutlich getrennt von der nach der Vermarktungsnorm geforderten Ursprungsangabe und in engem Zusammenhang mit der Angabe der Öko-Kontrollstelle und dem EU-Logo für ökologischen Landbau erfolgen. Regionale Ursprungsangaben (wie z. B. Murcia) sind zulässig, ersetzen aber nicht die Angabe des Ursprungslandes. Bei Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben. D. Handelsmerkmale Klasse, Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindestund Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht, Stückzahl (wahlfrei), gegebenenfalls scharf oder eine gleichwertige Bezeichnung. E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei) Die Verwendung eines amtlichen Kontrollstempels ist bisher in Deutschland nicht durch eine Verordnung geregelt. Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält. Packstücke, die vollständig gekennzeichnete Verkaufsverpackungen (offene Kleinpackungen oder Vorverpackungen / Fertigpackungen) enthalten, müssen nicht gekennzeichnet sein. Sie können jedoch alle oder einzelne Kennzeichnungsmerkmale aufweisen. Diese Angaben dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den Angaben auf den Verkaufsverpackungen stehen. Sind Verkaufsverpackungen mit Kennzeichnungsangaben versehen, müssen im Falle einer Abstufung oder sonstiger falscher Kennzeichnungsangaben alle Verkaufsverpackungen umgekennzeichnet werden. Hinweis: Beim In-Verkehr-Bringen und beim Handel mit frischem Obst und Gemüse sowie Südfrüchten sind ggf. weitere nationale gesetzliche Vorschriften sowie EG-Verordnungen und Richtlinien zu beachten.

12 12 Anlage Krankheiten, Schädlinge und sonstige Mängel bei Gemüsepaprika A. Krankheiten Alternariafäule (Alternaria alternata) Grauschimmel (Botrytis cinerea) Bakterien-Weichfäule (Erwinia carotovora) Tobamoviren, insbesondere Tomatenmosaikvirus (ToMV), Pepper mild mottle Virus (PMMV) Baumwollkapselwurm, Baumwolleule (Helicoverpa armigera) Auf den Früchten (bevorzugt an den Seiten und am Blütenende) kleine, runde, eingesunkene, wässrige Flecken, später größer, ohne zu verschmelzen. Flecken zunächst gräulich, später dunkelbraun bis schwarz, mit Sporen bedeckt. Der Pilz wird auch im Innern an der Plazenta und den Samen vorgefunden bei äußerlich einwandfreier Frucht. Alternaria tritt insbesondere an kältegeschädigten Früchten auf. Rundovale, hellverfärbte Stellen auf der Frucht, die sich schnell ausbreiten und verschmelzen (im Gegensatz zu Alternaria). Im fortgeschrittenen Stadium weißgrauer Schimmelrasen. Kann auch nach der Ernte noch auftreten. Die Infektion beginnt meist über kleine Verletzungen am Kelchansatz. Das Fruchtgewebe wird weich, fließt in der Spitze der Frucht zusammen und durchbricht dort die Fruchtwand. Verbreitung während der Lagerung und des Transports, besonders bei gewaschenen Früchten. Farbliche Veränderungen (Mosaik, Flecken, Ringe), Unebenheiten der Fruchtoberfläche und Verformungen der Früchte. B. Schädlinge Vorwiegend im und um den Kelch herum Bohrlöcher. In den Früchten, hauptsächlich an der Plazenta fressend, sehr variabel gefärbte, gelbe, grüne bis braune Raupen mit Längsstreifen oder bereits hellbraune Puppen dieses Schädlings. C. Sonstige Mängel Blütenendfäule, Calciummangel Sonnenbrand Kühlschäden Am Blütenansatz der Frucht zeigt sich zunächst ein wässrig schimmernder Fleck, der ständig dunkler wird und sich erweitert. Später stirbt das Gewebe in diesem, oft durch einen dunklen Rand klar abgegrenzten Fleck ab, ist graubeige gefärbt und papierartig trocken. Ursache ist partieller Calciummangel, der oft durch ein Überangebot anderer Nährsalze verursacht wird. Graubraun verfärbte, oft größere, nicht klar abgegrenzte, anfänglich runzelige, später einsinkende seitliche Brandstellen an der fast ausgewachsenen Frucht. Bei Temperaturen unter + 7 C während der Lagerung oder des Transportes kann Paprika geschädigt werden. Typisch sind viele kleine, leicht eingesunkene Stellen auf der Haut, wodurch die Früchte ein gehämmertes Aussehen bekommen. Sekundär treten häufig Alternaria und andere Fäulen auf.

13 13 Stippigkeit Wachstumsrisse In der Fruchtwand, bevorzugt bei rotem Paprika, und auf der Innenseite beginnend, finden sich braun-schwarze, 1 10 mm große Stippeflecken. Diese lokalen Gewebeschädigungen entstehen durch partiellen Calciummangel und können in fortgeschrittenem Stadium auch die Haut erfassen, d. h. die Stippeflecken fallen ein. Dieser Mangel tritt bei bestimmten Sorten bevorzugt auf. Unregelmäßige, feine, verkorkte Risse auf der Fruchtoberfläche treten bei einem Wechsel von Trockenperioden mit hoher Bodenfeuchte auf, d. h., wenn auf eine Witterung mit guten Wachstumsbedingungen eine Periode trüben Wetters folgt und bei geringer Verdunstung der noch bestehende hohe Wurzeldruck Wasser in die Früchte presst, reißen diese an der Oberfläche auf.

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