EFRE-Programm Bremen Informationsblatt Nr. 2 - Publizität. Publizitätsvorschriften

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1 Publizitätsvorschriften Um die Aufmerksamkeit stärker auf ihre Aktivitäten zu lenken, hat die Europäische Union im Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006 Vorschriften zu Information und Publizität aufgeführt. Neu ist, dass ein Verzeichnis der Begünstigten veröffentlicht werden muss, in dem die Begünstigten, das Projekt und der für das Projekt bewilligte öffentliche Zuschuss genannt werden. In den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung sind die Anforderungen an die Begünstigten geregelt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 846/2009 wurde die Durchführungsverordnung geändert. Von dieser Änderung sind auch die Artikel 8 und 9 betroffen 1. Nachfolgend finden Sie eine zusammenfassende Darstellung dieser Anforderungen. Gültig ist ausschließlich der Verordnungstext, den Sie im elektronischen Handbuch in der Rubrik "Verordnungen" unter dem Stichwort "Durchführungsverordnung"auf der Website finden. Informations- und Werbematerial Bei allen Veröffentlichungen (Broschüren, Flyer, Website, Pressemitteilungen, Vorträge, Konferenzen etc.) ist das EU-Emblem (12-Sterne-Kreis) zu verwenden und auf die Beteiligung der EU unter Nennung des Fonds zu verweisen. Folgender Text ist zu verwenden: EUROPÄISCHE UNION: Investition in Ihre Zukunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung. Bei kleinem Werbematerial ist es ausreichend, das Emblem der Europäischen Union und einen Verweis auf die Europäische Union zu verwenden. Der Verweis auf die Europäische Union ist mit dem Text: EUROPÄISCHE UNION unter oder neben dem Emblem erfüllt. Infrastrukturinvestitionen / Bau-Projekte / Erwerb eines Gegenstands: Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Projekte, die mehr als Zuschuss aus öffentlichen Mitteln (nationale und EU-Mittel) erhalten und die Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen betreffen. Aufstellung eines Hinweisschildes an der betreffenden Baustelle Auf der Hinweistafel muss das Europäische Emblem zu sehen sein (12-Sterne- Kreis) und der Text "EUROPÄISCHE UNION: Investition in Ihre Zukunft - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung". Das Europäische Emblem kann farbig oder schwarz-weiß sein. Genaue Hinweise zum EU-Emblem finden Sie im An- 1 Da keine konsolidierte Fassung dieser Durchführungsvorschriften von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde, gibt die EFRE-Verwaltungsbehörde die Inhalte beider Artikel im Anhang zu diesem Informationblatt wieder. 001 Anlage EU3 Publizitaet / Stand: Seite 1 von 5

2 hang I der Durchführungsverordnung. Der auf die EU-Finanzierung hinweisende Teil der Tafel muss mindestens 25 % Fläche der Gesamttafel umfassen. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Projekte, die mehr als Zuschuss aus öffentlichen Mitteln (nationale und EU-Mittel) erhalten und entweder den Erwerb eines materiellen Gegenstands oder die Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen betreffen. Anbringung einer Erläuterungstafel nach Fertigstellung Spätestens 6 Monate nach Fertigstellung des Projekts ist eine Erläuterungstafel von signifikanter Größe anzubringen. Zusätzlich zu den Informationen, die auf dem Hinweisschild zu geben sind, ist auf der Erläuterungstafel die Art und die Bezeichnung des Projekts zu nennen. Für die Erläuterungstafel gelten ansonsten die gleichen Vorschriften wie für die Hinweistafel: Auf der Erläuterungstafel muss das Europäische Emblem zu sehen sein (12- Sterne-Kreis) und der Text "EUROPÄISCHE UNION: Investition in Ihre Zukunft - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung". Das Europäische Emblem kann farbig oder schwarz-weiß sein. Genaue Hinweise zum EU-Emblem finden Sie im Anhang I der Durchführungsverordnung. Der auf die EU-Finanzierung hinweisende Teil der Tafel muss mindestens 25 % Fläche der Gesamttafel umfassen. Wenn es nicht möglich ist, eine permanente Erläuterungstafel anzubringen, sollten andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Beitrag der EU bekanntzumachen. Nachfolgend 2 Beispiele: EUROPÄISCHE UNION: Investition in Ihre Zukunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung EUROPÄISCHE UNION: Investition in Ihre Zukunft Europäischer Fonds für regionale Entwicklung 001 Anlage EU3 Publizitaet / Stand: Seite 2 von 5

3 Falls Sie den Text in englisch verwenden möchten, lautet die korrekte Übersetzung: EUROPEAN UNION: Investing in your future European Regional Development Fund Weitere Informationen zur Verwendung des EU-Emblems finden Sie im Anhang I der Durchführungsverordnung und auf der Website der Kommission. Dort steht auch das Emblem zum download bereit: Sollten bei Projekten mit weniger als öffentlicher Zuschuss (nationale und EU-Mittel), die den Erwerb eines materiellen Gegenstands oder die Finanzierung von Infrastruktur- oder Baumaßnahmen zum Inhalt haben, Erläuterungstafeln angebracht, Veröffentlichungen herausgegeben oder sonstige Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, ist die EU-Beteiligung analog den oben genannten Vorschriften ebenfalls zu nennen. Bitte denken Sie an die Dokumentation der Einhaltung der Publizitätsvorschriften (z.b. durch Foto, Belegexemplar, etc...). Die Dokumentation ist Voraussetzung zur Anerkennung der Kosten. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an: Senator für Wirtschaft und Häfen, Frau Krumsee-Budde, Tel , ulrike.krumsee-budde@wuh.bremen.de 001 Anlage EU3 Publizitaet / Stand: Seite 3 von 5

4 Anhang zum Informationsblatt Nr. 2 Publizität: Auszug Neufassung der Artikel 8 und 9 Artikel 8: Zuständigkeiten der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit 1. Der Begünstigte unterrichtet die Öffentlichkeit durch die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen über die von den Fonds erhaltene Unterstützung. 2. Der Begünstigte stellt spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Vorhabens, das folgende Bedingungen erfüllt, eine permanente, gut sichtbare Erläuterungstafel von signifikanter Größe auf: a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr als EUR; b) das Vorhaben besteht im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder der Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen. Auf der Tafel sind neben den in Artikel 9 aufgeführten Informationen die Art und die Bezeichnung des Vorhabens anzugeben. Die in Artikel 9 genannten Informationen nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein. 3. Der Begünstigte stellt am Standort eines Vorhabens, das folgenden Bedingungen erfüllt, während seiner Durchführung ein Hinweisschild auf: a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr als EUR; b) das Vorhaben betrifft die Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen. Die in Artikel 9 genannten Informationen machen mindestens 25 % des Hinweisschildes aus. Nach Abschluss des Vorhabens wird das Hinweisschild durch die permanente Erläuterungstafel gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ersetzt. Wenn es nicht möglich ist, eine permanente Erläuterungstafel auf einem in Absatz 1 Buchstabe b genannten materiellen Gegenstand anzubringen, sollten andere geeignete Maßnahme ergriffen werden, um den Gemeinschaftsbeitrag bekanntzumachen. 4. Wird für ein Vorhaben [ ] eine Finanzierung aus dem EFRE [ ] gewährt, so stellt der Begünstigte sicher, dass die an dem Vorhaben Beteiligten über diese Finanzierung informiert werden. Der Begünstigte gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass das durchgeführte Vorhaben im Rahmen eines aus [ ] dem EFRE [ ] kofinanzierten operationellen Programms ausgewählt wurde. Alle Unterlagen und insbesondere alle Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben enthalten die Angabe, dass das operationelle Programm aus dem [ ] EFRE [ ] kofinanziert wurde. Artikel 9: Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene des Vorhabens Alle von den Verwaltungsbehörden oder Begünstigten bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente: a) das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Anhang I angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union; b) den Verweis auf den jeweiligen Fonds: i) für den EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung ; [ ] c) einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert, der vorzugsweise wie folgt lautet: Investition in Ihre Zukunft. Für kleines Werbematerial gelten die Buchstaben b und c nicht. Wenn eine Informations- und Publizitätsmaßnahme mehrere Vorhaben betrifft, die von mehr als einem Fonds kofinanziert werden, ist der unter Buchstabe b vorgesehene Verweis nicht erforderlich. 001 Anlage EU3 Publizitaet / Stand: Seite 4 von 5

5 Fragen aus der Praxis: Muss eine EFRE-geförderte Website barrierefrei sein? Mit der EFRE-Förderung sollte sichergestellt werden, dass das Querschnittsziel der Gleichstellung (also der Nichtdiskriminierung) beachtet wird. Diese Anforderung ist in den Auswahlkriterien unter der Tabelle des zweiten Auswahlschritts formuliert: "Im Projekt wird jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vermieden. Speziell bei Infrastrukturprojekten wird auf die Herstellung von Barrierefreiheit geachtet." Es ist also bei jedem Projekt zu prüfen, inwieweit und durch welche Maßnahmen dieser Anforderung Genüge getan wird. Darüber hinaus sind auch die nationalen Vorschriften zu beachten. Zu nennen ist hier die Bremische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (kurz BremBITV), deren Geltungsbereich nach 5 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes die Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt umfasst. Eine barrierefreie Website bietet auch Vorteile, z. B. einfache Handhabung / Orientierung, besseres Auffinden durch Suchmaschinen, kürzere Ladezeiten, höhere Flexibilität bei der Ausgabe (z. B. bei Mobiltelefonen) dieses ist im Einzelfall zu prüfen. Hier kann die Website des Kompetenzzentrums für die Gestaltung der Informationssysteme (KoGIS) eine Hilfestellung bieten ( Rubrik "Service + Hilfe" / FAQ / Barrierefreiheit). Es handelt sich also um eine Ermessensentscheidung. In jedem Fall muss - wenn eine Website EFRE-gefördert wird - in der Projektakte begründet und dokumentiert werden, wie die Entscheidung zum Thema Barrierefreiheit getroffen wurde. Gerade bei einem Projekt, was deutlich auf die Erreichung und Information der breiten Öffentlichkeit abzielt, wäre eine Entscheidung gegen die Barrierefreiheit sorgfältig zu begründen. 001 Anlage EU 3 Publizitaet / Stand: Seite 5 von 5

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