Road Package Erste Erfahrungen mit der Verordnung (EG) 1071/2009 Bundesamt für Güterverkehr 2013

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1 Road Package Erste Erfahrungen mit der Verordnung (EG) 1071/2009 1

2 Übersicht 1. Einleitung: Das Road Package Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) 3. Der europäische Informationsaustausch 2

3 Am 14. November 2009 wurde das sogenannte Road Package im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Verordnungspaket regelt den Markt- und Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer umfassend neu. Zusammenfassung aller einschlägigen Regelungen in insgesamt drei Verordnungen: Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (VO (EG) Nr. 1071/2009), Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (VO (EG) Nr. 1072/2009) sowie Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt" (VO (EG) Nr. 1073/2009). Die Verordnungen sind am 4. Dezember 2011 wirksam geworden und damit in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. 3

4 Kernpunkte der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang) Gemeinschaftslizenz für bis zu 10 Jahre Verkehrsleiter (Art. 2 Nr. 5, Art. 4 Art. 3 (1) b, d) Voraussetzungen der Berufszulassung - Zuverlässigkeit (Art. 6) - Finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 7) - Fachliche Eignung (Art. 8) Niederlassung (Art. 5) Voraussetzungen für die Aberkennung der Zuverlässigkeit (Art. 6 (2)) Einrichtung einzelstaatlicher elektronischer Register (Art. 16) und Kontaktstellen (Art. 18) 4

5 Verkehrsleiter ersetzt in Deutschland die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person Kriterien eines Verkehrsleiters: (Art. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 1a) natürliche Person tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten 5

6 Interner Verkehrsleiter: muss in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen Arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden Externer Verkehrsleiter: Vertraglich beauftragt, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen Aufgaben müssen im Vertrag genau geregelt werden Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmers, unabhängig von anderen Unternehmen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt Darf nur die Verkehrstätigkeiten von 4 Unternehmen und höchstens 50 Fahrzeugen leiten 6

7 Aufgaben des Verkehrsleiters: Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge Prüfung der Beförderungsverträge und dokumente Grundlegende Rechnungsführung Zuweisung der Ladung oder Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge Prüfung der Sicherheitsverfahren 7

8 Persönliche Zuverlässigkeit nach Art. 6 (1) VO 1071/2209 Prüfung der Zuverlässigkeit (insbesondere bei externem Verkehrsleiter) Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein (Art. 6 (1) a ) Liste der schwersten Verstöße (7 Todsünden) gem. Artikel 6 (2) a, Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 8

9 Anhang IV der VO (EG) 1071/2009: Liste der schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25% oder mehr. Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50% oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 9

10 Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 10

11 Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20% oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25% oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. 11

12 Risikoeinstufungsverfahren Art. 12 (1) VO (EG) Nr. 1071/2009, 11 GBZugV Risikoeinstufungsverfahren zu in Art. 6 VO (EG) 1071/2009 genannten Verstößen Bewertung der Verstöße mit Punktzahlen erhöhtes Risiko, wenn abhängig von Betriebsgröße innerhalb von 2 Jahren bestimmte Punktzahlgrenze erreicht wird gezielte, häufigere Kontrollen bei Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft sind Bei Überschreiten der Punktzahlgrenze ist Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen durchzuführen 12

13 Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/09 Verfahren Amtsermittlungsgrundsatz der zuständigen Behörde bei Bekanntwerden von Tatsache, die Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorrufen Kriterien zur Risikoeinstufung Beziehen sich auf alle in Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/09 genannten Verstöße 13

14 Nur Verstöße, die dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter zuzurechnen sind Differenzierung: Schwerste Verstöße nach Anhang IV der VO Schwerwiegende Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung Schwere Verstöße gegen nationale Vorschriften Sonstige Verstöße, wenn sie in einem gewissen Zeitrahmen gehäuft auftreten 14

15 Risikobewertung Nach Informationen über einen Verstoß: Prüfung durch die zuständige Behörde, ob grds. Zweifel am Fortbestehen der Berufszugangsvoraussetzungen bestehen (Art. 13, 14 VO (EG) Nr. 1071/09 Bewertung des Verstoßes erfolgen nach den folgenden Kriterien: Schwerster Verstoß Schwerwiegender / schwerer Verstoß Sonstiger Verstoß 5 Punkte 3 Punkte 1 Punkt 15

16 Geltung als Unternehmen mit erhöhtem Risiko: Bis zu 10 Fahrzeuge Bis zu 50 Fahrzeuge Über 50 Fahrzeuge 5 Punkte 8 Punkte 11 Punkte Folge der Risikobewertung: Prüfung durch die Behörde, ob die Berufszugangs- voraussetzungen weiterhin vorliegen (ggf. ist ein Widerrufs- verfahren einzuleiten). Im Einzelfall Durchführung einer Betriebskontrolle gemäß 21a GüKG, ggf. mit weiteren Behörden. Bei vorliegender Berufszugangsvoraussetzungen, aber weiter bestehendem Risiko ggf. Durchführung einer erneuten Überprüfung innerhalb von 2 Jahren. 16

17 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (I) Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines zentralen elektronischen Registers (Art. 16 VO (EG) Nr. 1071/2009) Das EER für den gewerblichen Güterkraftverkehr und den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen in Deutschland ist die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG). ( 15 GüKG, VUDat-DV) Daneben besteht beim BAG für den Bereich Güterkraftverkehr weiter die Werkverkehrsdatei ( 15a GüKG). 17

18 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (II) Inhalt der VUDat: Angaben zum Unternehmen Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Sitz und Anschrift aller Zweigniederlassungen, Telefon/Telefax/ Angaben zu Inhaber, vertretungsberechtigten Gesellschaftern und den gesetzlichen Vertretern Name, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum/-ort, Staatsangehörigkeit Angaben zum Verkehrsleiter wie vor, zusätzlich Nr. des Sach- und Fachkundenachweises 18

19 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (II) Inhalt der VUDat: Angaben zum Fahrzeugbestand Anzahl LKW, Sattel-KFZ über 3,5 t zgg, Kraftomnibusse Angaben zu den Berechtigungen Art, Anzahl, Nrn., Status von Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT und bil. Genehmigungen für den int. Straßengüterverkehr, Genehmigungen für den int. Personenverkehr mit Omnibussen incl. Angaben zu Abschriften, Ausfertigungen, Gültigkeitszeitraum und Erteilungsbehörde 19

20 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (III) Öffentlicher Zugang zur VUDat: Einzelne Inhalte der VUDat sind allgemein zugänglich. Der Zugang erfolgt allein über das Internet ( Verkehrsunternehmen (Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Sitz und Anschrift aller Zweigniederlassungen, Telefon/Telefax/ ) Inhaber, Geschäftsführer, Verkehrsleiter (Name) Fahrzeuge (Anzahl LKW, Sattel-KFZ über 3,5 t zgg, Omnibusse) Berechtigungen (Nrn. der Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz incl. Gültigkeitszeitraum und Erteilungsbehörde) Dies hat Relevanz im Zusammenhang mit den bußgeldbewehrten Auftraggeberpflichten nach 7c Satz 1 Nummer 1 GüKG. 20

21 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (V) Datenübermittlung innerhalb Deutschlands: Die Erteilungsbehörden haben die Pflicht zur Datenübermittlung an das BAG (Protokollierung durch das BAG). Die Erteilungsbehörden rufen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Daten beim BAG ab (Protokollierung und Sicherstellung des Datenschutzes durch das BAG). Eine Fehlerberichtigung im öffentlich zugänglichen Teil erfolgt über die Erteilungsbehörden (Hinweise auf der Internetseite). 21

22 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) (IV) Register über rechtskräftig festgestellte Verstöße Die VUDat ist keine allgemeine Verstoßdatei! Strafurteile, Bußgeldentscheidungen und Untersagungsverfügungen werden nicht in Registern des BAG gespeichert, sondern lediglich im Verkehrszentralregister, im Bundeszentralregister oder im Gewerbezentralregister. Unberührt hiervon bleibt die vom BAG auf Grundlage des 16 GüKG geführte Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen nach 19 GüKG. 22

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