LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT. Neue F-Gase
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1 LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT Neue F-Gase Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
2 Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Straße 7, Mainz Bearbeiter: Dr. Thomas Frank alle Bilder: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Herstellung: LUWG Auflage: 100 Expl Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers Die Angaben dieser Broschüre entsprechen dem Wissenstand bei Drucklegung (Oktober 2014) und gelten ohne Gewähr. Zwischenzeitliche Änderungen durch den Gesetzgeber sind möglich.
3 Einführung Die neue F-Gase Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat zum Ziel, durch Reduzierung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen den Umweltschutz nachhaltig zu verbessern. Der Geltungsbereich der F-Gase erstreckt sich dabei auf teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ), ungesättigte teil(chlor)fluorierte Kohlenwasserstoffe, fluorierte Ether und Alkohole sowie andere perfluorierte Verbindungen. Die Emissionsreduktion der F-Gase soll durch 3 wesentliche Regelungsansätze erreicht werden: Einführung einer vom Zeitverlauf abhängigen Mengenreduzierung (Phase- Down) an HFKW, der bedeutendsten Gruppe der F-Gase, Verwendungs- und Inverkehrverbringungsverbote wo technisch machbare bzw klimafreundliche Alternativen vorhanden sind und Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen von Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung Sie tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. ziel Gemäß der neuen F-Gase Verordnung sollen die Mengen (Import, Herstellung, Verkauf) an klimaschädlichen HFKW-Gasen innerhalb der EU ab 2015 bis 2030 um ca. 80 % gesenkt werden. Die Reduzierung ( Phase-Down-Szenario ) innerhalb der EU erfolgt stufenweise. Ausgangsbasis der zu reduzierenden HFKW-Mengen ab 2015 ( 100 %) sind die in den Jahren in der EU durchschnittlich in Verkehr gebrachten Mengen, ausgedrückt in Tonne(n) CO 2 -Äquivalent. Die Füllmengen an Kältemittel werden nicht mehr in Kilogramm sondern in Tonne(n) CO 2 -Äquivalente angegeben. 3
4 120% "Phase-Down-Szenario" 100% 100% 93% 80% 60% 63% 40% 20% 45% 31% 24% 21% 0% Betroffen von der neuen F-Gase-Verordnung sind vor allem die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Kühllastwagen, Betroffen von der neuen F-Gase-Verordnung sind vor allem die Betreiber von Kühlanhängern und Organic-Rankine-Kreislaufsystemen. ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Kühllastwagen, Kühlanhängern und Organic-Rankine-Kreislaufsystemen. Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden Leckage) zu verhindern. Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzügliche repariert wird. Derartige Arbeiten dürfen nur Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden Lecka- von zertifizierten Personen bzw. Unternehmen durchgeführt werden. ge) zu verhindern. Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. Derartige Arbeiten dürfen nur von zertifizierten Personen bzw. Unternehmen durchgeführt werden. 4
5 Dichtheitskontrollen Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 Tonnen CO 2 -Äquivalente oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Undichtigkeiten kontrolliert wird. Folgende Einrichtungen sind betroffen: ortsfeste Kälteanlagen, ortsfeste Klimaanlagen, ortsfeste Wärmepumpen, ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, Kälteanlagen in Kühllastfahrzeugen und -anhängern, elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine-Kreisläufe. Die Kontrolle darf nur von zertifiziertem Personal durchgeführt werden. Fristen für Dichtheitskontrollen: Füllmenge in Tonnen CO 2 -Äquivalent Frist 5 bis < 50 (für hermetisch geschlossene Systeme ab 10) Mindestens alle 12 Monate; oder mindestens alle 24 Monate wenn ein Leckageerkennungssystem installiert ist. 50 bis < 500 Mindestens alle 6 Monate; oder mindestens alle 12 Monate wenn ein Leckageerkennungssystem installiert ist. > 500* Mindestens alle 3 Monate; oder mindestens alle 6 Monate, wenn ein Leckageerkennungssystem installiert ist. * Leckageerkennungssystem vorgeschrieben; diese sind mindestens einmal alle 12 Montae auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. 5
6 Ausnahmeregelung Einrichtungen, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder hermetisch geschlossene Einrichtungen die weniger als 6 kg fluorierter Treibhausgase enthalten, unterliegen bis zum keinen Dichtheitskontrollen. Danach gelten auch für diese Anlagen die neuen CO 2 -Äquivalente: Künftig können auch fluorierte Treibhausgase mit Füllmengen < 3 kg Kontrollpflichten unterliegen. Beispiel für R-404 A-Anlagen: Füllmenge 1,3 kg; GWP-Wert: 3922 ergibt 5098,6 kg CO 2 -Äquivalente Beispiel für R-410a-Anlagen: Füllmenge 2,4 kg; GWP-Wert: 2088 ergibt 5011,2 kg CO 2 -Äquivalente Führung von Aufzeichnungen Die Betreiber von Einrichtungen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die folgenden Angaben enthalten: a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und ggf. deren Zertifizierungsnummer d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich ggf. der Nummer seines Zertifikats f) Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde Sofern die genannten Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden eingerichteten Datenbank gespeichert sind, sind diese vom Betreiber mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. 6
7 Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, führen Aufzeichnungen über relevante Informationen ihrer Käufer, insbesondere der Zertifikatsnummer sowie der jeweils erworbenen Menge an fluorierten Treibhausgasen. Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern, bewahren die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang auf. Rückgewinnung Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen die Rückgewinnung dieser Gase sicher, damit diese recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden können. Die Rückgewinnungstätigkeiten dürfen jedoch gemäß dieser Verordnung nur von zertifizierten Personen durchgeführt werden. Ausbildung und Zertifizierung Personen, die die folgenden Tätigkeiten ausführen: Einrichtungen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, Dichtheitskontrollen durchführen, fluorierte Treibhausgase rückgewinnen, müssen gemäß den Vorgaben dieser Verordnung ausgebildet und zertifiziert sein. 7
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9 Beschränkung des Inverkehrbringens Erzeugnisse und Einrichtungen Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit HFKW mit einen GWP von 150 oder mehr Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50 C bestimmt sind Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kw oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1500 verwendet werden dürfen Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einen GWP von 150 oder mehr enthalten Mono-Splitklimageräte mit weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen Datum des Verbotes 1. Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar 2025 Fluorierte Treibhausgase dürfen nur an und von Unternehmen ge- und verkauft werden, die Inhaber der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zertifikate oder Bescheinigungen sind. 9
10 Beschränkung Der Verwendung Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert 2500 zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO 2 -Äquivalent oder mehr ist ab dem 1. Januar 2020 untersagt (Verbot). Ausnahmen: Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die zur Kühlung von Produkten auf unter -50 C bestimmt sind; das o. g. Verbot gilt bis zum 1. Januar 2030 nicht für die Verwendung aufgearbeiteter oder recycelter fluorierter Treibhausgase mit einem GWP- Wert 2500 für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden Kälteanlagen (Bestandsanlagen). Vorbefüllung von Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen Ab dem 1. Januar 2017 dürfen folgende vorbefüllte Einrichtungen: Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Hersteller und Importeure dieser Einrichtungen die Einhaltung der Auflagen des Quotensystems gewährleisten und diese im Rahmen einer Konformitätserklärung vollständig dokumentieren. Die Konformitätserklärung ist jährlich zu erstellen. Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen Die Kommission weist jedem Hersteller und jedem Importeur von 2015 an, jährlich gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Zuweisungsmechanismus Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwassersoffen zu. 10
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12 LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT Kaiser-Friedrich-Straße Mainz Poststelle@luwg.rlp.de
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