Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. Juli 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. Juli 2017"

Transkript

1 1 von 5 Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. Juli Gesetz: Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017 StNotifG 2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1692/1 AB EZ 1692/2) [CELEX-Nr.: 32015L1535] 57. Gesetz vom 20. Juni 2017 über die Durchführung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017 StNotifG 2017) Der Landtag Steiermark hat beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeines 1 Gegenstand der Regelung Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Erfüllung der in völkerrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Vermeidung technischer Handelshemmnisse enthaltenen Verpflichtungen zur Notifikation technischer Vorschriften durch das Land Steiermark. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: 1. Erzeugnis: Alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte. 2. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnungen, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. 3. Sonstige Vorschrift: Eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. 4. Dienst: Dienstleistung der Informationsgesellschaft, dh. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck a) im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; b) elektronisch erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über

2 Stmk. LGBl. Nr. 57/ Ausgegeben am 3. Juli von 5 Draht, über Funk, auf optischen oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; c) auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird. 5. Vorschrift betreffend Dienste: Eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Z 4 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition a) gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; b) ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt. 6. Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen (Z 2) sowie sonstige Vorschriften (Z 3) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5), einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (lit. a bis c) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Land Steiermark verbindlich ist, sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: a) die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen (Z 2) bzw. sonstige Vorschriften (Z 3) oder auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) oder Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen (Z 2) oder sonstige Vorschriften (Z 3) oder auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung einer Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; b) freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Steiermark Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen (Z 2) und sonstigen Vorschriften (Z 3) oder von Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; c) die technischen Spezifikationen (Z 2) bzw. sonstigen Vorschriften (Z 3) oder die Vorschriften betreffend Dienste (Z 5), die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen (Z 2) bzw. sonstigen Vorschriften (Z 3) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen (Z 2) bzw. sonstige Vorschriften (Z 3) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5), die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen; 7. Entwurf einer technischen Vorschrift: Wortlaut einer technischen Spezifikation (Z 2) oder einer sonstigen Vorschrift (Z 3) oder einer Vorschrift betreffend Dienste (Z 5) einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind. 2. Abschnitt Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Notifikationspflicht (1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation).

3 Stmk. LGBl. Nr. 57/ Ausgegeben am 3. Juli von 5 (2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist. (3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln: eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom , S 1, durchgeführt wird. (4) Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmen, wenn an dem Entwurf der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. (5) Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist zu begründen. (6) Die Notifikationspflicht besteht unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese 1. verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in Kraft gesetzt werden, umsetzen; 2. Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden; 3. Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind; 4. Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15. Jänner 2002, S 4, anwenden; 5. lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen; 6. lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern; 7. Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben. 4 Stillhaltepflichten (1) Entwürfe technischer Vorschriften dürfen vor Ablauf der Stillhaltefristen nach 5 nicht beschlossen werden. (2) Der Landtag hat den Text einer notifikationspflichtigen Vorschrift, welcher einer Beschlussfassung unterzogen werden soll, vor Fassung des Gesetzesbeschlusses der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Datum des Eingangs der Notifikation bei der Europäischen Kommission sowie einlangende Bemerkungen oder Stellungnahmen unverzüglich dem Landtag bekanntzugeben. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Gesetzesvorlage der Landesregierung vor ihrer Zuweisung an den Landtag bereits notifiziert wurde und im Landtag keine Änderung der technischen Vorschriften im Sinne des 3 Abs. 4 des Gesetzes beschlossen werden soll.

4 Stmk. LGBl. Nr. 57/ Ausgegeben am 3. Juli von 5 5 Stillhaltefristen (1) Die Stillhaltefrist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate. Sie verlängert sich 1. für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung ( 2 Z 4 lit. b) auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; 2. für jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift auf a) sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; b) zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne von Artikel 288 AEUV vorzuschlagen oder anzunehmen oder bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne von Artikel 288 AEUV vorgelegt worden ist; c) 18 Monate, wenn der Rat innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt. 3. für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten. (2) Während dieser Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission mitzuteilen. (3) Die Fristen nach Abs. 1 Z 2 lit. b und c enden vorzeitig, wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist. (4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht, 1. wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen; die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist in der Notifikation gemäß 3 zu begründen; 2. für technische Vorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmung kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellt; 3. für technische Spezifikationen (Z 2) oder sonstige Vorschriften (Z 3) oder für Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) im Sinne des 2 Z 4 lit. c; 4. für technische Vorschriften, bei denen es sich um die vollständige Übertragung von internationalen oder europäischen Normen handelt; in diesem Fall ist in der Notifikation anzugeben, um welche übertragenen Normen es sich handelt. (5) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des 2 Z 4 lit. b.

5 Stmk. LGBl. Nr. 57/ Ausgegeben am 3. Juli von 5 6 Kundmachung technischer Vorschriften In der Kundmachung oder im Text von notifizierten technischen Vorschriften ist auf die erfolgte Durchführung des Informationsverfahrens im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft hinzuweisen. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen 7 Sonstige Notifikationspflichten Dieses Gesetz ist bei der Erfüllung anderer völkerrechtlicher Notifikationsverpflichtungen nach Maßgabe des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages sinngemäß anzuwenden. 8 EU-Recht Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, umgesetzt. 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juli 2017, in Kraft. 10 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 4/1998 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/1999, außer Kraft. Landeshauptmann Schützenhöfer Landeshauptmannstellvertreter Schickhofer

* Wort unionsrechtlichen ersatzweise eingefügt gem. Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 mit Wirksamkeit vom

* Wort unionsrechtlichen ersatzweise eingefügt gem. Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013 mit Wirksamkeit vom (0600) Gesetz vom 29. Oktober 2009 über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Burgenländisches Notifikationsgesetz - Bgld. NotifG), LGBl.

Mehr

Notifikationsgesetz 1999

Notifikationsgesetz 1999 Notifikationsgesetz 1999 Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 183. Bundesgesetz: Notifikationsgesetz 1999 NotifG 1999 (NR:

Mehr

Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535

Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 Rechtsquellen und Unterlagen Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September

Mehr

vom 19. Mai 2005 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck

vom 19. Mai 2005 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck 946.51 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 147 ausgegeben am 21. Juli 2005 Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikati-

Mehr

Oö. Landtag: Beilage 580/2017, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht

Oö. Landtag: Beilage 580/2017, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht Oö. Landtag: Beilage 580/2017, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Verfassungs-, Geschäftsordnungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeits- und Innenausschusses betreffend das Landesgesetz über das Informationsverfahren

Mehr

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN 17.9.2015 L 241/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE (EU) 2015/1535 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften

Mehr

Bericht zur Regierungsvorlage

Bericht zur Regierungsvorlage 105. Beilage im Jahre 2016 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 105/2016 Teil B: Bericht I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Bericht zur Regierungsvorlage

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 217/18 DE RICHTLINIE 98/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich

Mehr

Der Landtag hat beschlossen:

Der Landtag hat beschlossen: 19-786 Gesetz vom.. über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Burgenländisches Notifikationsgesetz - Bgld. NotifG) Der Landtag hat beschlossen:

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 241. Rechtsvorschriften. Gesetzgebungsakte. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 58. Jahrgang

Amtsblatt der Europäischen Union L 241. Rechtsvorschriften. Gesetzgebungsakte. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 58. Jahrgang Amtsblatt der Europäischen Union L 241 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 58. Jahrgang 17. September 2015 Inhalt I Gesetzgebungsakte RICHTLINIEN Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 Beilage Nr. 30/2014 LG 02325/2014/0001 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 xx. Gesetz: Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG), Bauordnung für Wien;

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxx x. Gesetz: Wiener Aufzugsgesetz 2006; Änderung [CELEX-Nr.

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxx x. Gesetz: Wiener Aufzugsgesetz 2006; Änderung [CELEX-Nr. Beilage Nr. 26/2015 LG - 02556-2015/0001 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxx 2016 x. Gesetz: Wiener Aufzugsgesetz 2006; Änderung [CELEX-Nr.:32014L0033] Gesetz, mit dem das

Mehr

vom 10. Juli

vom 10. Juli 0.110.039.43 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 154 ausgegeben am 20. Juli 2018 Kundmachung vom 10. Juli 2018 des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

1898 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

1898 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP 1898 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 21 1898 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 17. 6. 1999 Regierungsvorlage Bundesgesetz zur Durchführung eines

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Mehr

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.4.2012 COM(2012) 172 final 2012/0085 (COD) C7-00102/12 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung

Mehr

LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 1. Juni 2011 (OR. en) 10222/2/11 REV 2. Interinstitutionelles Dossier: 2011/0070 (APP) LIMITE

LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 1. Juni 2011 (OR. en) 10222/2/11 REV 2. Interinstitutionelles Dossier: 2011/0070 (APP) LIMITE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 1. Juni 2011 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0070 (APP) 10222/2/11 REV 2 LIMITE JURINFO 34 INF 76 JUR 238 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 167/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.034.52 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 233 ausgegeben am 9. November 2004 Kundmachung vom 26. Oktober 2004 des Beschlusses Nr. 68/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

vom 26. August 1997 Art. 1 2 Zweck

vom 26. August 1997 Art. 1 2 Zweck 814.601.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 166 ausgegeben am 3. September 1997 Verordnung vom 26. August 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Aufgrund von Art. 1 Abs. 2

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der Europäischen Union L 33 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 61. Jahrgang 7. Februar 2018 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter BESCHLÜSSE Beschluss (EU) 2018/180 des Rates

Mehr

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE 1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten

Mehr

vom 11. Juli

vom 11. Juli 0.110.038.90 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 188 ausgegeben am 12. Juli 2017 Kundmachung vom 11. Juli 2017 des Beschlusses Nr. 194/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.036.38 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 192 ausgegeben am 16. Juli 2010 Kundmachung vom 13. Juli 2010 der Beschlüsse Nr. 44/2010, 45/2010, 47/2010 bis 49/2010, 51/2010 bis

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT Brüssel, 8. November 2018 (REV1 - ersetzt die am 8. Februar 2018 veröffentlichte Mitteilung) MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DAS EU-ABFALLRECHT

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENV 383 CODEC 955

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENV 383 CODEC 955 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 22. Juli 2003 (OR. en) 2001/0277 (COD) LEX 460 PE-CONS 3650/03 ENV 383 COC 955 RICHTLINIE 2003/65/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.034.24 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 17 ausgegeben am 16. Januar 2004 Kundmachung vom 13. Januar 2004 des Beschlusses Nr. 32/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

vom 9. Mai 1995 Art. 1 Zweck

vom 9. Mai 1995 Art. 1 Zweck 947.102.103 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 155 ausgegeben am 13. Juli 1995 Verordnung vom 9. Mai 1995 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf Nahrungsergänzungsmittel

Die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf Nahrungsergänzungsmittel EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE Leitlinien 1 Brüssel, den 1.2.2010 - Die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf Nahrungsergänzungsmittel 1. EINLEITUNG

Mehr

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN 16.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2011/91/EU S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2009. vom 9. Juni 2009

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2009. vom 9. Juni 2009 DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2009 vom 9. Juni 2009 zur Änderung von Anhang X (Audiovisuelle Dienste) und Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 11. Juli 2013

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 11. Juli 2013 0.152.391.003 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 268 ausgegeben am 19. Juli 2013 Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme

Mehr

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) 950.050 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom. Oktober 998. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,

Mehr

vom 15. Oktober 1996

vom 15. Oktober 1996 0.110.031.25 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 175 ausgegeben am 31. Oktober 1996 Kundmachung vom 15. Oktober 1996 der Beschlüsse Nr. 22/1996 bis 30/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Mehr

vom 14. Januar

vom 14. Januar 0.110.037.77 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 6 ausgegeben am 17. Januar 2014 Kundmachung vom 14. Januar 2014 des Beschlusses Nr. 181/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2005L0084 DE 16.01.2006 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2005/84/EG DES EUROPÄISCHEN

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.031.25 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 175 ausgegeben am 31. Oktober 1996 Kundmachung vom 15. Oktober 1996 der Beschlüsse Nr. 22/1996 bis 30/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 3. April 2014 (OR. en) 2012/0184 (COD) 2012/0185 (COD) 2012/0186 (COD) LEX 1487 PE-CONS 11/2/14 REV 2 TRANS 18 COC 113 RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN

Mehr

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil Beilage zu IKD(BauR)-100747/5-2017-Hc Stand: 13. April 2017 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Aufzugsverordnung 2010 geändert wird (Oö. Aufzugsverordnungs-Novelle

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2016 COM(2016) 138 final BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnis gemäß der

Mehr

vom 1. Dezember 1998

vom 1. Dezember 1998 0.110.032.08 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1998 Nr. 197 ausgegeben am 11. Dezember 1998 Kundmachung vom 1. Dezember 1998 der Beschlüsse Nr. 71/1998, 72/1998, 80/1998 und 81/1998 des Gemeinsamen

Mehr

ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE 1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER Brüssel, 18. Januar 2019 REV1 ersetzt die Mitteilung vom 21. November 2017 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN

Mehr

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.4.2016 COM(2016) 172 final ANHANG des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird 1 von 6 Nr 236 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2017 zum Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union GKV-Spitzenverband

Mehr

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung Bundesrat Drucksache 18/15 16.01.15 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit Vk - U Vierte Verordnung

Mehr

vom 11. Juni

vom 11. Juni 0.110.037.68 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 221 ausgegeben am 14. Juni 2013 Kundmachung vom 11. Juni 2013 des Beschlusses Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Artikel I. Artikel II Inkrafttreten. Artikel III Übergangsbestimmungen

Artikel I. Artikel II Inkrafttreten. Artikel III Übergangsbestimmungen Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008 geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖA) OIB-095.1-032/10 1/8 Verordnung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 4.1.2017 L 1/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1 R KOMMISSION vom 3. Januar 2017 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß der Richtlinie

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.5.2018 C(2018) 2980 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 22.5.2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 in Bezug auf die

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 16. April 2014 (OR. en) 2011/0310 (COD) LEX 1494 PE-CONS 86/14 COMER 110 PESC 358 CONOP 36 ECO 49 UD 102 ATO 31 COC 972 VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung

Mehr

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014-

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014- Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014- Maria Referat VIC2 Akkreditierung, Messwesen, Fachaufsicht PTB und BAM Deutsches Recht Verordnung

Mehr

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 12. Mai 2016

Jahrgang 2016 Kundgemacht am 12. Mai 2016 1 von 5 Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter: http://www.salzburg.gv.at/amtssignatur. Jahrgang 2016 Kundgemacht am 12. Mai 2016 43. Gesetz: Bediensteten-Schutzgesetz; Änderung

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) zum EWR-Abkommen DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2017) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005. vom 8. Juli zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005. vom 8. Juli zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutzgesetz.docx \ 14.12.2015 10:50:00 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Der Salzburger

Mehr

vom 29. September 2009

vom 29. September 2009 0.110.036.18 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 253 ausgegeben am 1. Oktober 2009 Kundmachung vom 29. September 2009 des Beschlusses Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 9.11.2011 SEK(2011) 1330 endgültig 2011/0312 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en) 11638/16 UD 174 ENT 148 CORDROGUE 44 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 29. Juni 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 299/10 DE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1090/2014 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2014 zur von Permethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 (Text von Bedeutung

Mehr

(kodifizierter Text) gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

(kodifizierter Text) gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, L 123/50 VERORDNUNG (EU) 2015/756 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 29. April 2015 zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2018) 249 final - ANNEXES 1 to 2.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2018) 249 final - ANNEXES 1 to 2. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. Mai 2018 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2018/0117 (NLE) 8534/18 ADD 1 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 2. Mai 2018 Empfänger: AELE 25 EEE

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.5.2008 KOM(2008) 250 endgültig 2008/0096 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION

BESCHLUSS DER KOMMISSION L 293/62 Amtsblatt der Europäischen Union 11.11.2010 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. November 2010 zur Änderung des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster- Veterinärbescheinigung

Mehr

VERORDNUNGEN. VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 22. Oktober 2008

VERORDNUNGEN. VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 22. Oktober 2008 21.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 311/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008

Mehr

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben. Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.

Mehr