Sitzungsvorlage öffentlich 2018/09/170

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1 Fachdienst: Fachdienst Innere Verwaltung Datum: Sitzungsvorlage öffentlich 2018/09/170 Betreff Antrag der SPD-Fraktion: Änderung der Hauptsatzung, Spezifizierung der Aufgabenstellung der Gleichstellungsbeauftragten Beratungsfolge (Zuständigkeit) Sitzungstermin Status Sachverhalt: Mit Schreiben vom hat die SPD-Fraktion den Antrag gestellt, in der nächsten Sitzung des Hauptausschusses über die Änderung von 4 Gleichstellungsbeauftragte der Hauptsatzung der Gemeinde Trittau zu beraten mit dem Ziel, die Aufgabenstellung der Gleichstellungsbeauftragten zu spezifizieren. Dieser Antrag ist der Vorlage als Anlage beigefügt. 1. Allgemeines Die Gleichstellungsbeauftragte (Stelle Nr. 3) wird im Stellenplan der Gemeinde Trittau als Teilzeitstelle (0,5) ausgewiesen. Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung des Amtes Trittau der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß 22a Amtsordnung (AO) für Ämter mit mehr als Einwohnerinnen/Einwohnern, die gemäß 22a Abs. 3 AO auf die geschäftsführende Gemeinde (Gemeinde Trittau) übergeht (Fall des 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO das Amt nimmt die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch). In 22a Abs. 3 heißt es weiter: Die Gleichstellungsbeauftragte der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte einer Gleichstellungsbeauftragten des Amtes. 2. Gesetzliche Grundlagen Mit Gesetz zur Sicherung der Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten vom wurde 2 der Gemeindeordnung (und entsprechende Paragraphen in AO und Kreisordnung) wie folgt geändert (neue Passagen unterstrichen): Neue Regelung (3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden Alte Regelung (3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden

2 mit mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder in entsprechender Anwendung des 626 BGB widerrufen werden. mit mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder in entsprechender Anwendung des 626 BGB widerrufen werden. Vorstehende Gesetzesänderung bezieht sich auf die geänderte Regelung, dass in Gemeinden mit mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich in Vollzeit tätig ist; nur ausnahmsweise kann sie in Teilzeit tätig sein, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben sichergestellt ist. In der Sitzung des Hauptausschusses vom wurde im Rahmen der Beratung über den Stellenplan auch über eine mögliche Vollzeitstelle der Gleichstellungsbeauftragten beraten. Der Hauptausschuss hat die Auffassung vertreten, dazu die Verhandlungen zwischen dem schleswig-holsteinischen Gemeindetag und der Landesregierung über eine Kostenbeteiligung im Rahmen des Konnexitätsprinzips abzuwarten. Hierzu hat es inzwischen eine Einigung gegeben. Demnach erkennt das Land dem Grunde nach Konnexität an. Den betroffenen Kommunen werden die Mehrkosten, die ihnen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung entstehen, erstattet. Diese Mehrkosten werden vom Land auf 1. Mio. Euro p. a. geschätzt. Die Einzelheiten (z. B: endgültige Finanzierung, zur Nachweispflicht), werden zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden jedoch noch abgestimmt. Dieses Thema ist in der heutigen Sitzung des Hauptausschusses nicht Gegenstand der Beratung. Gleichwohl ist es eine wichtige Information zur heutigen Beratung. Lt. SHGT-Bericht für die Bürgermeister ist darüber hinaus vorgesehen, dass der SHGT mit dem Gleichstellungsministerium und dem Innenministerium Auslegungsfragen zur Gemeindeordnung in diesem Zusammenhang bespricht, und es so gegebenenfalls zu weiteren Hilfestellungen kommt.

3 3. Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten Mit Bezug auf 2 Absatz 3 GO hat das Innenministerium mit Runderlass vom nachstehendes Muster für die Hauptsatzung der Gemeinde mit hauptamtlicher Verwaltung herausgegeben. Nachstehend ist aus diesem Muster der zurzeit gültige 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Trittau gegenübergestellt. Mustersatzung Land (Für Städte mit deutlich mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern.) (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt... bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig: 4 Hauptsatzung Gemeinde Trittau (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. - Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung und der von der (Ober-)Bürgermeisterin oder dem (Ober-)Bürgermeister geleiteten Verwaltung, - Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.b. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, - Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt, - Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen, - Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der (Ober- )Bürgermeisterin oder des (Ober-)Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der (Ober-)Bürgermeisterin oder des (Ober-)Bürgermeisters nicht gebunden. (3) Die Gleichstellungsbeauftrage unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder Bürger-

4 (4) Die (Ober-)Bürgermeisterin oder der (Ober-)Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. meisters nicht gebunden. (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, das deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. In Absatz 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Trittau weicht diese von der Mustersatzung ab. Es werden keine bestimmten Aufgabenfelder benannt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trittau hat am diese Fassung der Hauptsatzung beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Kreises hat sie am genehmigt. Zum Vergleich sind dieser Vorlage als Anlage Satzungsauszüge folgender Kommunen beigefügt (teils mit erheblich über Einwohnerinnen und Einwohner): Stadt Bargteheide Stadt Glinde Stadt Reinbek Stadt Bad Oldesloe Stadt Ahrensburg Stadt Bad Schwartau Stadt Norderstedt Diese Hauptsatzungen orientieren sich alle an der Mustersatzung des Landes. Insofern ist es möglich, dass auch die Hauptsatzung der Gemeinde Trittau geändert wird, und die Aufgabenfelder der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend näher bestimmt werden. Der Antrag der SPD-Fraktion vom zur Änderung der Hauptsatzung geht über die Vorgaben der Mustersatzung hinaus. Deswegen wurde diese zur weiteren Prüfung an die Kommunalaufsicht übersandt. Die Kommunalaufsicht des Kreises hat zu diesem Antrag eine rechtliche Stellungnahme abgegeben. Diese wurde den Mitgliedern des Hauptausschusses mit bereits zur Verfügung gestellt. Nachstehend nochmals der Wortlaut:

5 14/082-10/87/0 Bad Oldesloe, Änderung GB-Regelung in Hauptsatzung Trittau Tel.-Gespräche mit Herrn Borchers, Gemeinde Trittau, am und Wir haben die Mail-Anfrage vom mit dem SPD-Antrag zur Änderung der Hauptsatzung besprochen. Das Thema GB-Regelungen in der Hauptsatzung war auch Gegenstand des Treffens der Kommunalaufsichtsbehörden mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (Mili). Die von der SPD vorgeschlagene Änderung der GB-Regelungen in der Hauptsatzung (Antrag vom ) wäre in der vorgelegten Fassung nicht genehmigungsfähig. Die Regelung in 5 Abs. 1 kann den Eindruck erwecken, als liege es in der Hand der Gemeinde Trittau, ob die Funktion Gleichstellungsbeauftragte eingerichtet wird. Die Verpflichtung zur Bestellung einer GB ergibt sich unter Berücksichtigung der besonderen Verwaltungskonstruktion in Trittau unmittelbar aus 22a Abs. 3 Amtsordnung in Verbindung mit 2 GO. Insoweit bedarf es des Hinweises in Abs. 1 nicht. Nach dem Vorschlag soll die Stelle der GB in einen inneren und äußeren Aufgabenbereich geteilt und von 2 Personen wahrgenommen werden. Das Mili hat bestätigt, dass es einer Kommune unbenommen bleibt, mehr als 1 GB zu beschäftigen oder die (Vollzeit-)Stelle der GB zu teilen und zwei (Halbtags-)Kräfte zu beschäftigen. Die Aufgabenbeschreibung des inneren Bereiches in 5 Abs. 3 B erscheint nicht systematisch. Das Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen gehört wohl eher zum äußeren Bereich. Es ist nicht klar erkennbar, inwieweit dieser Aufgabenbereich nur die Arbeit innerhalb der Verwaltung berührt. In der Aufgabenbeschreibung für den äußeren Bereich in 5 Abs. 5 der Hauptsatzungsänderung taucht der Themenbereich Bauleitplanung gar nicht auf. Die Verpflichtung zur halbjährlichen Berichterstattung ( 5 Abs. 3 G und Abs. 5 D) Abs. 4 ist in dem Vorschlag offenbar ausgelassen worden ist nach dem GB-Erlass des Innenministeriums vom Az.: IV 330 a (Ziff. 12 letzter Satz) nicht genehmigungsfähig. Danach ist es unzulässig und mit der unabhängigen Stellung der GB nicht vereinbar, mehr als einen Tätigkeitsbericht im Jahr zu fordern. Die Regelung über die Teil- oder Vollzeitbeschäftigung in 5 Abs. 6, 2. Unterabsatz ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und nicht genehmigungsfähig. Habe mit Herrn Borchers vereinbart, diesen Vermerk der Gemeinde Trittau auch zur evtl. Weitergabe an die Gemeindevertretung zu übersenden. Hermann Harder 2. zum Vorgang Demnach ist der Satzungsentwurf der SPD-Fraktion aus oben genannten Gründen nicht genehmigungsfähig. Grundsätzlich ist aber festgestellt worden, dass es den Kommunen freisteht, auch mehrere Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.

6 Weil die beantragte Satzungsänderung nicht genehmigungsfähig ist, kann ein Beschluss des Antrags in dieser Form nicht empfohlen werden. Um die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten näher zu benennen, wäre es stattdessen möglich, auf die Mustersatzung oder die genehmigten Satzungen anderer Kommunen zurückzugreifen, um eine rechtssichere Grundlage zu schaffen. Eine etwaige Teilung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ist über den Stellenplan umzusetzen. Es wäre zu diskutieren, ob dieses grundsätzlich gewünscht ist. Bei einer Teilung der Stelle ist darauf hinzuweisen, dass dafür eine Vollzeitstelle nach Maßgabe des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration benötigt wird, die im Stellenplan als zwei Stellen in Teilzeit auszuweisen ist. Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die hiesige Gleichstellungsbeauftragte für die Gemeinde Trittau und das Amt Trittau zuständig ist. Die Aufgaben beziehen sich somit nicht nur auf die Gemeinde Trittau und die Gemeindeverwaltung, sondern auch auf das Amt Trittau und seine weiteren Gemeinden. Deshalb ist das Amt Trittau zu beteiligen, wenn die Aufgabenverteilung der Gleichstellungsbeauftragten umgestaltet werden soll. Dies gilt auch, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Stelle gegebenenfalls als Vollzeitstelle im Stellenplan ausgewiesen wird. Beschlussvorschlag: Vorschlag 1: Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, 4 Gleichstellungsbeauftragte der Hauptsatzung der Gemeinde Trittau in der Fassung zu ändern, wie er sich aus dem Antrag der SPD-Fraktion ergibt. Dieser ist dem Original des Protokolls beigefügt. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen Vorschlag 2: Der Hauptausschuss empfiehlt, die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten über die Hauptsatzung näher zu benennen. Darüber hinaus ist zu klären, ob eine Teilung der Stelle gewünscht wird und wie eine Aufgabenteilung aussehen könnte. Die Verwaltung wird gebeten basierend auf dem Entwurf der Mustersatzung und den sich aus der Diskussion ergebenden Vorgaben einen rechtssicheren Entwurf zu erarbeiten, der im Anschluss mit dem Amt Trittau zu diskutieren ist Anschließend erfolgt eine weitere Beratung im Hauptausschuss Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen. Finanzielle Auswirkungen: Das Land erkennt dem Grunde nach Konnexität an. Den betroffenen Kommunen werden die

7 Mehrkosten, die ihnen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung entstehen, erstattet. Diese Mehrkosten werden vom Land auf 1. Mio. Euro p. a. geschätzt. Die Einzelheiten (z. B: endgültige Finanzierung, zur Nachweispflicht), werden zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden jedoch noch abgestimmt. Anlagen: Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten Auszüge aus Hauptsatzungen anderer Kommunen Antrag der SPD Fraktion

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