ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit /0254(NLE) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Thomas Ulmer (PE v01-00) zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung Vorschlag für eine Richtlinie (COM(2012)0242 C7-0151/ /0254(NLE)) AM\ doc PE v02-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegReport PE v /71 AM\ doc

3 Änderungsantrag 12 Entwurf einer legislativen Entschließung Bezugsvermerk 2 Entwurf einer legislativen Entschließung gestützt auf die Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0151/2012), gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 191 und 192, Änderungsantrag 13 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 2 a (neu) Entwurf einer legislativen Entschließung 2a. fordert die Kommission auf, das Parlament darüber zu unterrichten, inwiefern Änderungsanträge des Parlaments in der endgültigen Fassung der Richtlinie in der geänderten Fassung des Rates angemessen berücksichtigt wurden; Änderungsantrag 14 Bezugsvermerk 1 gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191 und 192, AM\ doc 3/71 PE v02-00

4 Änderungsantrag 15 Erwägung 1 (1) Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung aufgestellt werden; in Artikel 30 des Vertrags werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung definiert. (1) Artikel 191 AEUV ist die Rechtsgrundlage für den Erhalt, den Schutz und die Verbesserung der Umweltqualität wie auch für den Schutz der menschlichen Gesundheit, unter anderem vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung. Änderungsantrag 16 Erwägung 1 Von der Kommission vorgeschlagener Text (1) Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung aufgestellt werden; in Artikel 30 des Vertrags werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung definiert. (1) Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung aufgestellt werden; in Artikel 30 des Vertrags werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung definiert, mit der Bestimmung, dass die zulässigen Höchstdosen so festzulegen sind, dass sie ausreichende Sicherheit PE v /71 AM\ doc

5 gewähren. Änderungsantrag 17 Erwägung 1 a (neu) (1a) Artikel 153 AEUV sieht die Festlegung von Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor. Änderungsantrag 18 Erwägung 1 b (neu) (1b) Artikel 168 AEUV sieht vor, dass Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung festgelegt werden. Änderungsantrag 19 Erwägung 7 AM\ doc 5/71 PE v02-00

6 (7) Bei dieser Richtlinie sollte das in der ICRP-Veröffentlichung 103 eingeführte, auf Expositionssituationen beruhende Konzept angewandt werden, wobei zwischen bestehenden, geplanten und Notfall-Expositionssituation zu unterscheiden ist. Unter Berücksichtigung dieser neuen Vorgaben sollte die Richtlinie alle Expositionssituationen und alle Expositionskategorien (berufliche Exposition, Exposition der Bevölkerung, medizinische Exposition) abdecken. (7) Bei dieser Richtlinie sollte das in der ICRP-Veröffentlichung 103 eingeführte, auf Expositionssituationen beruhende Konzept angewandt werden, wobei zwischen bestehenden, geplanten und Notfall-Expositionssituation zu unterscheiden ist. Allerdings sollte sie im Hinblick auf die Anwendung der Normen und Vorschriften auch zwischen bestehenden Expositionssituationen, die mit natürlicher Radioaktivität verbunden sind, und bestehenden Expositionssituationen anthropogenen Ursprungs unterscheiden. Unter Berücksichtigung dieser neuen Vorgaben sollte die Richtlinie alle Expositionssituationen und alle Expositionskategorien (berufliche Exposition, Exposition der Bevölkerung, medizinische Exposition) abdecken. Änderungsantrag 20 Erwägung 8 (8) In dieser Richtlinie sollte auch eine von der ICRP eingeführte neue Dosisberechnungsmethode auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse zu Strahlungsrisiken berücksichtigt werden. entfällt PE v /71 AM\ doc

7 Änderungsantrag 21 Erwägung 9 (9) Die geltenden Jahresdosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung werden beibehalten. Es dürfte jedoch kein Mittelwert über 5 Jahre mehr notwendig sein, abgesehen von besonderen Umständen, die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden. entfällt Änderungsantrag 22 Erwägung 13 (13) Die neuen Vorschriften für Radioaktivität in Baumaterialien sollten den freien Verkehr der Baumaterialien ermöglichen. entfällt Änderungsantrag 23 Erwägung 13 AM\ doc 7/71 PE v02-00

8 (13) Die neuen Vorschriften für Radioaktivität in Baumaterialien sollten den freien Verkehr der Baumaterialien ermöglichen. (13) Die neuen Vorschriften für natürliche Radioaktivität in Baumaterialien sollten den freien Verkehr der Baumaterialien und zugleich einen verbesserten Schutz gegen Strahlungsrisiken ermöglichen. Änderungsantrag 24 Christel Schaldemose Erwägung 15 (15) Die Exposition des fliegenden Personals gegenüber kosmischer Strahlung sollte als geplante Exposition behandelt werden. Der Betrieb von Raumfahrzeugen sollte unter diese Richtlinie fallen und als gesondert genehmigte Strahlenexposition behandelt werden. (15) Die Exposition des fliegenden Personals gegenüber kosmischer Strahlung sollte als geplante Exposition behandelt werden. Der Betrieb von Raumfahrzeugen sollte unter diese Richtlinie fallen und als gesondert genehmigte Strahlenexposition behandelt werden. Darüber hinaus muss bei Bürgern, die oft mit dem Flugzeug reisen, mehr Aufmerksamkeit für die potentiellen Risiken kosmischer Strahlung geschaffen werden. Ebenso wie fliegendes Personal, das sich für eine Gesundheitsprüfung mit Schwerpunkt auf den Risiken durch Strahlung anmelden kann, müssen auch Bürger, die oft mit dem Flugzeug reisen, die Möglichkeit haben, sich anzumelden beispielsweise indem Unternehmen dazu aufgefordert werden, Mitarbeiter, die häufig fliegen, anzumelden. Or. da Änderungsantrag 25 Claudiu Ciprian Tănăsescu PE v /71 AM\ doc

9 Erwägung 16 (16) Beim Gesundheitsschutz der Bevölkerung wird das Vorhandensein radioaktiver Stoffe in der Umwelt berücksichtigt. Neben den direkten umweltbedingten Expositionspfaden ist innerhalb eines umfassenden, kohärenten Gesamtrahmens der Schutz der Umwelt insgesamt zu beachten, einschließlich der Exposition von Tieren und Pflanzen. Da der Mensch Teil dieser Umwelt ist, dient ein solches Vorgehen dem langfristigen Gesundheitsschutz. (16) Das Vorhandensein radioaktiver Stoffe in der Umwelt hat Konsequenzen für die Gesundheit der Bevölkerung. Neben den direkten umweltbedingten Expositionspfaden ist innerhalb eines umfassenden, kohärenten Gesamtrahmens der Schutz der Umwelt insgesamt zu beachten, einschließlich der Exposition von Tieren und Pflanzen. Da der Mensch Teil dieser Umwelt ist, dient ein solches Vorgehen dem langfristigen Gesundheitsschutz. Da Organismen sowohl für interne als auch für externe Strahlung empfänglich sind, sollten mehr Ressourcen dafür eingesetzt werden, die Auswirkungen von ionisierender Strahlung sowohl auf den Menschen als auch auf die Umwelt genau zu untersuchen. Änderungsantrag 26 Erwägung 17 (17) Im medizinischen Bereich haben bedeutende wissenschaftliche und technologische Entwicklungen zu einer merklich höheren Strahlenbelastung der Patienten geführt. Diesbezüglich sollte in der Richtlinie die Notwendigkeit hervorgehoben werden, dass die medizinische Exposition, einschließlich der Exposition asymptomatischer Personen, zu rechtfertigen ist, und es sollten höhere (17) Im medizinischen Bereich wird eine merklich höhere Strahlenbelastung der Patienten registriert. Diesbezüglich sollte in der Richtlinie die Notwendigkeit hervorgehoben werden, dass die medizinische Exposition, einschließlich der Exposition asymptomatischer Personen, zu rechtfertigen ist, und es sollten höhere Anforderungen an die Information der Patienten, die Erfassung und Übermittlung AM\ doc 9/71 PE v02-00

10 Anforderungen an die Information der Patienten, die Erfassung und Übermittlung der im Rahmen medizinischer Verfahren verabreichten Dosen, die Verwendung diagnostischer Referenzwerte und die Verfügbarkeit von Dosimetern gestellt werden. der im Rahmen medizinischer Verfahren verabreichten Dosen, die Verwendung diagnostischer Referenzwerte und die Verfügbarkeit von Dosimetern gestellt werden. Änderungsantrag 27 Erwägung 21 (21) Es ist sinnvoll, dass für die Freistellung von Tätigkeiten von der aufsichtsrechtlichen Kontrolle und die Freigabe von Material bei regulierten Tätigkeiten dieselben Aktivitätskonzentrationswerte gelten. Nach umfassender Prüfung wurde beschlossen, dass die im IAEO-Dokument RS-G-1.7 empfohlenen Werte sowohl als Standardwerte für die Freistellung anstelle der Aktivitätskonzentrationswerte des Anhangs I der Richtlinie 96/29/Euratom als auch als generelle Freigabewerte anstelle der von der Kommission in dem Dokument Radiation Protection 122 empfohlenen Werte verwendet werden können. entfällt Änderungsantrag 28 PE v /71 AM\ doc

11 Erwägung 22 (22) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Aktivitätswerte über den Freistellungswerten liegen, von der Genehmigungspflicht ausnehmen. entfällt Änderungsantrag 29 Erwägung 22 (22) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Aktivitätswerte über den Freistellungswerten liegen, von der Genehmigungspflicht ausnehmen. entfällt Änderungsantrag 30 Erwägung 23 (23) Spezifische Freigabewerte, die über den Standardwerten für Freistellung und Freigabe liegen, sowie entsprechende Gemeinschaftsleitlinien sind nach wie vor wichtige Instrumente beim Umgang mit entfällt AM\ doc 11/71 PE v02-00

12 großen Materialmengen, die beim Rückbau genehmigter Anlagen anfallen. Änderungsantrag 31 Erwägung 23 (23) Spezifische Freigabewerte, die über den Standardwerten für Freistellung und Freigabe sowie über entsprechenden Gemeinschaftsleitlinien liegen, sind nach wie vor wichtige Instrumente beim Umgang mit großen Materialmengen, die beim Rückbau genehmigter Anlagen anfallen. entfällt Änderungsantrag 32 Erwägung 25 (25) Im Bereich des Umgangs mit Notfallexpositionssituationen sollte das derzeitige Konzept auf der Basis von Interventionsschwellen durch ein umfassenderes System ersetzt werden, das Bedrohungsanalysen, ein Notfallmanagementsystem, Notfallpläne für ermittelte Bedrohungen sowie im Voraus geplante Strategien für den (25) Im Bereich des Umgangs mit Notfallexpositionssituationen sollte das derzeitige Konzept auf der Basis von Interventionsschwellen durch ein umfassenderes System ergänzt werden, das Bedrohungsanalysen, ein Notfallmanagementsystem, Notfallpläne für ermittelte Bedrohungen sowie im Voraus geplante Strategien für den PE v /71 AM\ doc

13 Umgang mit postulierten Ereignissen beinhaltet. Umgang mit postulierten Ereignissen beinhaltet. Änderungsantrag 33 Erwägung 26 (26) Die Einführung von Referenzwerten für Notfall-Expositionssituationen und bestehende Expositionssituationen ermöglicht sowohl den Personenschutz als auch die Berücksichtigung anderer gesellschaftlicher Kriterien, wie dies bei geplanten Expositionssituationen durch Dosisgrenz- und Dosisrichtwerte der Fall ist. entfällt Änderungsantrag 34 Claudiu Ciprian Tănăsescu Erwägung 27 (27) Das wirksame Management eines Nuklearnotfalls mit grenzüberschreitenden Folgen erfordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Notfallplanung und - einsatz. (27) Das wirksame Management eines Nuklearnotfalls mit grenzüberschreitenden Folgen erfordert eine stärkere Zusammenarbeit und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten bei Notfallplanung und -einsatz. AM\ doc 13/71 PE v02-00

14 Änderungsantrag 35 Erwägung 28 (28) Auf der Grundlage der neuen ICRP- Veröffentlichung 103 überprüfen derzeit die Internationale Atomenergie- Organisation (IAEO), die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), die Kernenergie-Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (NEA) und die Panamerikanische Gesundheitsorganisation (PAHO) die internationalen Sicherheitsgrundnormen. entfällt Änderungsantrag 36 Claudiu Ciprian Tănăsescu Erwägung 30 (30) Genauere Bestimmungen sind für die Erteilung von Ableitungsgenehmigungen und die Überwachung der Ableitungen aufzunehmen. Mit der Empfehlung 2004/2/Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und (30) Genauere Bestimmungen und geeignete Sanktionen sind für die Erteilung von Ableitungsgenehmigungen und die Überwachung der Ableitungen aufzunehmen. Mit der Empfehlung 2004/2/Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus PE v /71 AM\ doc

15 Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb wurde die Standardisierung der Informationen für die Übermittlung von Daten über Ableitungen aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen eingeführt. Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb wurde die Standardisierung der Informationen für die Übermittlung von Daten über Ableitungen aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen eingeführt. Änderungsantrag 37 Claudiu Ciprian Tănăsescu Erwägung 31 (31) Bei der jüngsten Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen sind, abgesehen von der Erweiterung des Anwendungsbereichs einiger Vorschriften auf alle umschlossenen Strahlenquellen, keine wesentlichen Änderungen notwendig. Einige Probleme mit herrenlosen Strahlenquellen sind jedoch noch ungelöst, und es waren signifikante Importe von kontaminiertem Metall aus Drittländern zu verzeichnen. Daher sollte die Meldung von Vorfällen mit herrenlosen Strahlenquellen oder kontaminiertem Metall vorgeschrieben werden. Im Zusammenhang mit den internationalen Sicherheitsbestimmungen ist es ferner wichtig, die Werte, oberhalb derer eine Strahlenquelle als hoch radioaktive umschlossene Strahlenquelle anzusehen ist, denen der IAEO anzupassen. (31) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen sollte auf alle umschlossenen Strahlenquellen erweitert werden. Einige Probleme mit herrenlosen Strahlenquellen, z. B. Blindgängern, sind jedoch noch ungelöst, und es waren signifikante Importe von kontaminiertem Metall aus Drittländern zu verzeichnen. Daher sollte die Meldung von Vorfällen mit herrenlosen Strahlenquellen oder kontaminiertem Metall vorgeschrieben werden. Im Zusammenhang mit den internationalen Sicherheitsbestimmungen ist es ferner wichtig, die Werte, oberhalb derer eine Strahlenquelle als hoch radioaktive umschlossene Strahlenquelle anzusehen ist, denen der IAEO anzupassen. AM\ doc 15/71 PE v02-00

16 Änderungsantrag 38 Artikel 1 Absatz 1 1. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlungen zwecks ihrer einheitlichen Anwendung durch die Mitgliedstaaten festgelegt. 1. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, sowie der Umwelt vor den Gefahren durch ionisierende Strahlungen zwecks ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten festgelegt, ohne die Mitgliedstaaten daran zu hindern, höhere Sicherheitsnormen als die in dieser Richtlinie genannten vorzuschreiben. Änderungsantrag 39 Artikel 1 Absatz 1 1. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlungen zwecks ihrer einheitlichen Anwendung durch die Mitgliedstaaten festgelegt. 1. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt, um einen einheitlichen Mindestschutz in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. PE v /71 AM\ doc

17 Änderungsantrag 40 Artikel 1 Absatz 2 2. Die Richtlinie gilt für den Schutz der Umwelt als ein Pfad, über den Strahlenquellen zu einer Exposition des Menschen führen, gegebenenfalls ergänzt um spezielle Erwägungen hinsichtlich der Exposition von Tieren und Pflanzen in der Umwelt als Ganzes. entfällt Änderungsantrag 41 Artikel 1 Absatz 3 3. Diese Richtlinie legt Anforderungen an die Kontrolle der Sicherheit und Sicherung radioaktiver Quellen und die Vorkehrungen für eine angemessene Information in einer Notfall- Expositionssituation fest. 3. Diese Richtlinie legt Anforderungen an die Kontrolle der Sicherheit und Sicherung radioaktiver Quellen und die Vorkehrungen für eine obligatorische Information in einer Notfall- Expositionssituation fest. Änderungsantrag 42 Artikel 1 Absatz 4 AM\ doc 17/71 PE v02-00

18 4. Diese Richtlinie enthält Anforderungen, mit denen vermieden werden soll, dass es aufgrund einer unzureichenden Kontrolle herrenloser Strahlenquellen und hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen zu einer Exposition von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung gegenüber ionisierenden Strahlungen kommt, und mit denen die in den Mitgliedstaaten bereits eingeführten Kontrollen harmonisiert werden sollen, indem spezifische Anforderungen festgelegt werden, durch die eine fortlaufende Kontrolle jeder einzelnen der genannten Quellen sichergestellt wird. 4. Diese Richtlinie enthält Anforderungen, mit denen die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung geschützt und mit denen vermieden werden soll, dass es zu einer Exposition der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegenüber ionisierender Strahlung kommt. Änderungsantrag 43 Artikel 2 Absatz 1 1. Diese Richtlinie gilt für jede geplante, jede bestehende und jede Notfall- Expositionssituation, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbunden ist, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten in Bezug auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, oder in Bezug auf den Schutz der Umwelt nicht außer Acht gelassen werden kann. 1. Diese Richtlinie gilt für jede geplante, jede bestehende, jede unfallbedingte und jede Notfall-Expositionssituation, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbunden ist, in Bezug auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, oder in Bezug auf den Schutz der Umwelt. PE v /71 AM\ doc

19 Änderungsantrag 44 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a (a) die Herstellung, die Bearbeitung, die Handhabung, die Verwendung, die Lagerung, den Besitz, die Beförderung, die Verbringung, die Einfuhr in und die Ausfuhr aus der Gemeinschaft und die Beseitigung radioaktiven Materials; (a) die Herstellung, die Bearbeitung, die Handhabung, die Verwendung, die Lagerung, den Besitz, die Beförderung, die Verbringung, die Einfuhr in und die Ausfuhr aus der Gemeinschaft, die Beseitigung radioaktiven Materials und die Zwischen- oder Endlagerung radioaktiver Abfälle; Änderungsantrag 45 Christel Schaldemose Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i i) der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen; i) Tätigkeiten, bei denen Arbeitskräfte kosmischer Strahlung ausgesetzt sind, etwa der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen und häufiges Fliegen; Änderungsantrag 46 AM\ doc 19/71 PE v02-00

20 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 (3) Notfall: eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, die bzw. das unverzügliche Maßnahmen erfordert, in erster Linie, um eine Gefährdung oder nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern. Dies schließt nukleare und radiologische Notfälle ein. (3) Notfall: eine durch einen Unfall, eine Funktionsstörung, eine böswillige Handlung, einen Konflikt verursachte Situation oder ein sonstiges nicht routinemäßiges Ereignis, die bzw. das unverzügliche Maßnahmen erfordert, in erster Linie, um eine Gefährdung oder nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern. Dies schließt nukleare und radiologische Notfälle ein. Änderungsantrag 47 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 (7) Einzelpersonen der Bevölkerung: Einzelpersonen, die der Strahlenexposition der Bevölkerung ausgesetzt sind. (7) Einzelpersonen der Bevölkerung: Einzelpersonen, die der Strahlenexposition der Bevölkerung ausgesetzt sind und die am meisten ausgesetzte Bevölkerungsgruppe bilden. Änderungsantrag 48 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 PE v /71 AM\ doc

21 (8) Strahlenquelle: ein Objekt, das Strahlenexposition verursachen kann etwa durch Aussenden ionisierender Strahlung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe und zu Schutz- und Sicherheitszwecken als einzelnes Objekt angesehen werden kann. (8) Strahlenquelle: ein Objekt, das durch Aussenden ionisierender Strahlung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe Strahlenexposition verursacht. Änderungsantrag 49 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 (10) Radioaktives Material: Material, das radioaktive Stoffe enthält. (10) Radioaktives Material: jedes Material in flüssiger, gasförmiger oder fester Form, das radioaktive Stoffe enthält. Änderungsantrag 50 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 (13) Endlagerung: die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer genehmigten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist. (13) Endlagerung: die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer genehmigten Anlage. AM\ doc 21/71 PE v02-00

22 Änderungsantrag 51 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (14) Bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss und die keine dringenden Maßnahmen erfordert oder solche Maßnahmen nicht mehr erfordert. (14) Bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss. Änderungsantrag 52 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (14) Bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss und die keine dringenden Maßnahmen erfordert oder solche Maßnahmen nicht mehr erfordert. (14) Bestehende natürliche Expositionssituation: Expositionssituation gegenüber ionisierender Strahlung aus natürlichen Strahlenquellen, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss. Änderungsantrag 53 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 a (neu) PE v /71 AM\ doc

23 (14a) Bestehende anthropogene Expositionssituation: Expositionssituation gegenüber einer Restkontamination, die durch eine Notsituation, eine nicht reglementierte Tätigkeit oder eine Praxis verursacht ist, für die niemand mehr rechtlich verantwortlich ist und die nicht als geplante Expositionssituation behandelt werden kann. Änderungsantrag 54 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 (16) Geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb oder die geplante Einführung einer Strahlenquelle oder durch Tätigkeiten, die Expositionspfade verändern, entsteht, so dass eine Exposition oder potenzielle Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird. Geplante Expositionssituationen können sowohl normale als auch potenzielle Expositionen umfassen. (16) Geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb oder die geplante Einführung einer Strahlenquelle oder durch Tätigkeiten, die Expositionspfade verändern, entsteht, so dass eine Exposition oder potenzielle Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird. Geplante Expositionssituationen können sowohl normale als auch potenzielle Expositionen umfassen. Sie umfassen das Management der Umweltbelastungen, die von der Anlage außerhalb von Notfallsituationen erzeugt werden, sowie die Instandsetzungsarbeiten, insbesondere nach Abschluss der Tätigkeit. AM\ doc 23/71 PE v02-00

24 Änderungsantrag 55 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 (17) Potenzielle Exposition: Exposition, die nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, die jedoch durch ein Ereignis oder eine Folge von Ereignissen probabilistischer Natur hervorgerufen werden kann, wozu auch das Versagen technischer Einrichtungen sowie Bedienungsfehler gehören. (17) Potenzielle Exposition: Exposition, die durch das Versagen technischer Einrichtungen sowie durch Bedienungsfehler hervorgerufen werden kann. Änderungsantrag 56 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 (18) Strahlenschutz: Schutz des Menschen vor den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung und die hierfür eingesetzten Mittel. (18) Strahlenschutz: Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und die hierfür eingesetzten Mittel. Änderungsantrag 57 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 PE v /71 AM\ doc

25 (19) Tätigkeit: eine Handlung, die den Betrieb oder die Einführung einer Strahlenquelle mit sich bringt oder die Expositionspfade verändert und als geplante Expositionssituation behandelt wird. (19) Tätigkeit: eine Handlung, die den Betrieb oder die Einführung einer Strahlenquelle mit sich bringt oder die Expositionspfade verändert und als Expositionssituation behandelt wird. Änderungsantrag 58 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 (21) Lagerung: die Aufbewahrung radioaktiver Quellen oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, in der für angemessenen Einschluss gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist. (21) Lagerung: die Aufbewahrung radioaktiver Quellen oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, in der für angemessenen Einschluss gesorgt wird, wobei langfristig eine Rückholung beabsichtigt oder konkret möglich ist. Änderungsantrag 59 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 (22) Optimierung: ein vorausschauendes iteratives Vorgehen zur Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, der verfügbaren Optionen und der Art der Expositionssituation mit dem (22) Optimierung: ein vorausschauendes iteratives Vorgehen zur Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, der verfügbaren Optionen und der Art der Expositionssituation mit dem AM\ doc 25/71 PE v02-00

26 Ziel, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig wie möglich und vertretbar zu halten. Ziel, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig wie möglich zu halten. Änderungsantrag 60 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 (25) Gesundheitliche Schädigung: abgeschätztes Risiko einer Verkürzung und qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Hierzu zählen Schädigungen infolge von Auswirkungen auf das Gewebe, von Krebs und von schwerwiegenden genetischen Störungen. (25) Gesundheitliche Schädigung: abgeschätztes Risiko einer Verkürzung und qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Die durch das ICRP 103 festgelegte Definition beschränkt die Schädigungen auf Schädigungen infolge von Auswirkungen auf das Gewebe, von Krebs und von schwerwiegenden (einer tödlichen Erkrankung äquivalenten) genetischen Störungen. Änderungsantrag 61 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 (30) Externe Arbeitskraft: jede strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A, die nicht von dem (30) Externe Arbeitskraft: jede strahlenexponierte Arbeitskraft, die nicht von dem Unternehmen beschäftigt wird, PE v /71 AM\ doc

27 Unternehmen beschäftigt wird, das für die Überwachungs- und die Kontrollbereiche verantwortlich ist, die aber Tätigkeiten in diesen Bereichen ausführt, einschließlich Praktikanten, Auszubildende und Studierende. das für die Überwachungs- und die Kontrollbereiche verantwortlich ist, die aber Tätigkeiten in diesen Bereichen ausführt, einschließlich Praktikanten, Auszubildende und Studierende. Änderungsantrag 62 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 (34) Referenzwert: in Notfall- Expositionssituationen oder bestehenden Expositionssituationen der Dosis- oder Risikowert, bei dessen Überschreitung Expositionen nicht zugelassen werden sollten und bei dessen Unterschreitung weiterhin eine Optimierung des Schutzes durchgeführt werden sollte. (34) Referenzwert: der Dosis- oder Risikowert, bei dessen Überschreitung Expositionen nicht zugelassen werden sollten und bei dessen Unterschreitung weiterhin eine Optimierung des Schutzes durchgeführt werden sollte. Änderungsantrag 63 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 (34) Referenzwert: in Notfall- Expositionssituationen oder bestehenden Expositionssituationen der Dosis- oder Risikowert, bei dessen Überschreitung Expositionen nicht zugelassen werden sollten und bei dessen Unterschreitung (34) Referenzwert: in Notfall- Expositionssituationen oder bestehenden Expositionssituationen, die mit natürlicher Radioaktivität zusammenhängen, der Dosis- oder Risikowert, ab dem die Behörden Schutz- oder AM\ doc 27/71 PE v02-00

28 weiterhin eine Optimierung des Schutzes durchgeführt werden sollte. Abhilfemaßnahmen ergreifen sollen, und bei dessen Unterschreitung weiterhin eine Optimierung des Schutzes angewandt werden muss. Änderungsantrag 64 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 (35) Strahlenexponierte Arbeitskraft: Selbständiger oder Arbeitnehmer, der bei seiner Arbeit einer Strahlenexposition aus einer unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeit ausgesetzt ist und der Dosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen. (35) Strahlenexponierte Arbeitskraft: Selbständiger oder Arbeitnehmer, der bei seiner beruflichen Tätigkeit eine effektive Dosis von über 0,2 msv oder eine äquivalente Dosis erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Grenzwerte übersteigt. Änderungsantrag 65 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Absatz 2 Bei der Angabe von E(τ) ist τ die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren nach Aktivitätszufuhr und für Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren. Die Einheit der effektiven Bei der Angabe von E(τ) ist τ die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 60 Jahren nach Aktivitätszufuhr und für Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 80 Jahren. Die Einheit der effektiven PE v /71 AM\ doc

29 Folgedosis ist das Sievert. Folgedosis ist das Sievert. Änderungsantrag 66 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 (41) Arbeitsmedizinischer Dienst: ein Angehöriger der Heilberufe oder eine Stelle, der oder die über das Fachwissen für die medizinische Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte verfügt und dessen Befähigung auf diesem Gebiet von den zuständigen Behörden anerkannt ist. (41) Arbeitsmedizinischer Dienst: ein Angehöriger der Heilberufe oder eine Stelle, der oder die über das Fachwissen für die medizinische Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte verfügt, dessen Statut die Unabhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber der ihm anvertrauten Arbeiter garantiert, und dessen Befähigung auf diesem Gebiet von den zuständigen Behörden anerkannt ist. Änderungsantrag 67 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 4 Absatz 1 Nummer 42 a (neu) (42a) Zuständige Behörde: jede von einem Mitgliedstaat benannte Behörde. Änderungsantrag 68 AM\ doc 29/71 PE v02-00

30 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 (44) Notfallplan: Vorkehrungen zur Planung adäquater Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation im Zusammenhang mit einer bestimmten Anlage oder Tätigkeit anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. (44) Notfallplan: Vorkehrungen zur Planung unverzüglicher Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation im Zusammenhang mit einer bestimmten Anlage oder Tätigkeit anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. Änderungsantrag 69 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 (46) Dosimetrie-Dienst: Stelle oder Person, die über das Fachwissen für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben bzw. für die Bewertung von Dosen verfügt und deren Befähigung von den zuständigen Behörden anerkannt ist. (46) Dosimetrie-Dienst: Stelle oder Person, die über das Fachwissen für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben bzw. für die Bewertung von Dosen verfügt, dessen Statut die Unabhängigkeit gegenüber den Arbeitgebern der exponierten Arbeiter garantiert, und deren Befähigung von den zuständigen Behörden anerkannt ist. Änderungsantrag 70 PE v /71 AM\ doc

31 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 (53) Radioaktiver Stoff: jeder Stoff, der ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthält und dessen Aktivitätskonzentration unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. (53) Radioaktiver Stoff: jeder Stoff in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, der ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthält. Änderungsantrag 71 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 (53) Radioaktiver Stoff: jeder Stoff, der ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthält und dessen Aktivitätskonzentration unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. (53) Radioaktiver Stoff: jeder Stoff, der ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthält und dessen Aktivität oder Aktivitätskonzentration unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. Änderungsantrag 72 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 (57) Verbraucherprodukt: eine Vorrichtung oder ein hergestellter Gegenstand, in die bzw. den absichtlich (57) Ausgenommenes Produkt: eine Vorrichtung oder ein hergestellter Gegenstand, in die bzw. den absichtlich AM\ doc 31/71 PE v02-00

32 Radionuklide eingefügt wurden oder in der bzw. dem Radionuklide durch Aktivierung erzeugt worden sind oder die bzw. der ionisierende Strahlung erzeugt und die bzw. der ohne besondere Überwachung oder aufsichtsrechtliche Kontrolle nach dem Verkauf Einzelpersonen der Bevölkerung verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann. Radionuklide eingefügt wurden oder in der bzw. dem Radionuklide durch Aktivierung erzeugt worden sind oder die bzw. der ionisierende Strahlung erzeugt und die bzw. der ohne besondere Überwachung oder aufsichtsrechtliche Kontrolle nach dem Verkauf informierten Fachleuten verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann. Änderungsantrag 73 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 (62) Radioaktive Abfälle: radioaktives Material, für das keine weitere Verwendung vorgesehen ist. (62) Radioaktive Abfälle: jedes radioaktive Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das keine weitere Verwendung vorgesehen ist. Änderungsantrag 74 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 65 (65) Freigabewerte: von der zuständigen Behörde oder in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen, bis zu deren Erreichen Materialien aus einer notifizierungs- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit von entfällt PE v /71 AM\ doc

33 den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden können. Änderungsantrag 75 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 65 (65) Freigabewerte: von der zuständigen Behörde oder in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen, bis zu deren Erreichen Materialien aus einer notifizierungs- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden können. (65) Freigabewerte: von der zuständigen Behörde oder in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen und als Aktivität insgesamt, bis zu deren Erreichen Materialien aus einer notifizierungs- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden können. Änderungsantrag 76 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 (71) Radongefährdeter Bereich: ein geografischer Bereich oder eine Verwaltungsregion, der bzw. die anhand von Erhebungen festgelegt wurde, aus denen sich ergibt, dass der Prozentsatz an Wohnräumen, die die nationalen Referenzwerte voraussichtlich (71) Erhöht radongefährdeter Bereich: ein geografischer Bereich oder eine Verwaltungsregion, der bzw. die anhand von Erhebungen festgelegt wurde, aus denen sich ergibt, dass der Prozentsatz an Wohnräumen, die die nationalen Referenzwerte voraussichtlich AM\ doc 33/71 PE v02-00

34 überschreiten, beträchtlich höher ist als in anderen Teilen des Landes. überschreiten, beträchtlich höher ist als in anderen Teilen des Landes. Änderungsantrag 77 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 (74) Schädigung des Einzelnen: klinisch feststellbare schädliche Wirkungen bei Personen oder deren Nachkommen, die entweder sofort oder verzögert auftreten, wobei in letzterem Falle der Eintritt nicht sicher sein muß, aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgt. (74) Schädigung des Einzelnen: klinisch feststellbare schädliche Wirkungen bei Personen oder deren Nachkommen, die entweder sofort oder verzögert auftreten. Änderungsantrag 78 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 (82) Repräsentative Person: Person, die eine Dosis erhält, die für eine höher exponierte Person einer Bevölkerungsgruppe repräsentativ ist. (82) Repräsentative Person: Person, die eine Dosis erhält oder erhalten kann, die für eine höher exponierte Person einer Bevölkerungsgruppe repräsentativ ist. Bei den Bewertungen müssen die Szenarien berücksichtigt werden, die ungünstiger als die bestehenden Bedingungen sind, außer es kann nachgewiesen werden, dass nicht mit deren Entstehung zu rechnen ist oder dass deren Auftreten identifiziert und zu PE v /71 AM\ doc

35 einer Neubewertung der dosimetrischen Wirkung führen würde. Änderungsantrag 79 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 4 Absatz 1 Nummer 83 (83) Strahlenschutzbeauftragter: eine Person, die in Strahlenschutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit relevant sind, fachlich kompetent ist und die von dem Unternehmen bestellt worden ist, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen des Unternehmens zu beaufsichtigen. (83) Strahlenschutzbeauftragter: eine Person, die in Strahlenschutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit relevant sind, fachlich kompetent ist und die von dem Unternehmen bestellt worden ist, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen des Unternehmens zu beaufsichtigen. Die betreffende Person verfügt über eine von den zuständigen Behörden anerkannte Handlungskompetenz. Änderungsantrag 80 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 (91) Restdosis: die Dosis, die sich nach vollständiger Durchführung von Schutzmaßnahmen oder bei dem Beschluss, keine Schutzmaßnahmen durchzuführen, aus allen Expositionspfaden voraussichtlich ergibt; (91) Restdosis: die Dosis, die sich nach vollständiger Durchführung von Schutzmaßnahmen aus allen Expositionspfaden voraussichtlich ergibt; AM\ doc 35/71 PE v02-00

36 Änderungsantrag 81 Artikel 4 Nummer 92 Einleitung (92) Energiedosis (D): die pro Masseneinheit absorbierte Energie entfällt Änderungsantrag 82 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 96 Absatz 5 Bei der Angabe von H T (τ) wird τ in Jahren angeführt. Erfolgt keine Angabe für τ, so wird für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren, für Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren unterstellt. Die Einheit der Folgeäquivalentdosis ist das Sievert. Bei der Angabe von H T (τ) wird τ in Jahren angeführt. Erfolgt keine Angabe für τ, so wird für Erwachsene ein Zeitraum von 60 Jahren, für Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 80 Jahren unterstellt. Die Einheit der Folgeäquivalentdosis ist das Sievert. Änderungsantrag 83 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 97 PE v /71 AM\ doc

37 (97) Normale Exposition: Exposition unter normalen Betriebsbedingungen einer Anlage oder Tätigkeit (einschließlich Instandhaltung, Inspektion, Stilllegung), einschließlich möglicher geringfügiger Unregelmäßigkeiten, die unter Kontrolle gehalten werden können, d. h. während des normalen Betriebs und bei vorsorglich berücksichtigten betrieblichen Vorkommnissen. (97) Normale Exposition: Exposition unter normalen Betriebsbedingungen einer Anlage oder Tätigkeit (einschließlich Instandhaltung, Inspektion, Stilllegung). Änderungsantrag 84 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 97 (97) Normale Exposition: Exposition unter normalen Betriebsbedingungen einer Anlage oder Tätigkeit (einschließlich Instandhaltung, Inspektion, Stilllegung), einschließlich möglicher geringfügiger Unregelmäßigkeiten, die unter Kontrolle gehalten werden können, d.h. während des normalen Betriebs und bei vorsorglich berücksichtigten betrieblichen Vorkommnissen. (97) Exposition unter normalen Umständen: Exposition unter normalen Betriebsbedingungen einer Anlage oder Tätigkeit (einschließlich Instandhaltung, Inspektion, Stilllegung), einschließlich möglicher geringfügiger Unregelmäßigkeiten, die unter Kontrolle gehalten werden können, d.h. während des normalen Betriebs und bei vorsorglich berücksichtigten betrieblichen Vorkommnissen. Änderungsantrag 85 AM\ doc 37/71 PE v02-00

38 Artikel 5 Absatz 1 Einleitung Die Mitgliedstaaten legen rechtliche Anforderungen und ein geeignetes System der aufsichtsrechtlichen Kontrolle fest, so dass für sämtliche Expositionssituationen ein Strahlenschutzsystem auf der Grundlage der nachstehend erläuterten Grundsätze der Rechtfertigung, Optimierung und Dosisbegrenzung greift: Die Mitgliedstaaten legen rechtliche Anforderungen und ein geeignetes System der aufsichtsrechtlichen Kontrolle fest, so dass für sämtliche Expositionssituationen ein Strahlenschutzsystem auf der Grundlage der nachstehend erläuterten Grundsätze der Rechtfertigung, Minimierung und Dosisbegrenzung greift: Änderungsantrag 86 Claudiu Ciprian Tănăsescu Artikel 5 Absatz 1 a (neu) Informationen in Bezug auf Rechtfertigung und Dosisbegrenzung sollten für die Bevölkerung zugänglich gemacht werden: Änderungsantrag 87 Artikel 5 Absatz 1 Einleitender Teil Die Mitgliedstaaten legen rechtliche Anforderungen und ein geeignetes System der aufsichtsrechtlichen Kontrolle fest, so Die Mitgliedstaaten legen rechtliche Anforderungen und ein geeignetes System der aufsichtsrechtlichen Kontrolle fest, so PE v /71 AM\ doc

39 dass für sämtliche Expositionssituationen ein Strahlenschutzsystem auf der Grundlage der nachstehend erläuterten Grundsätze der Rechtfertigung, Optimierung und Dosisbegrenzung greift: dass für sämtliche Expositionssituationen ein Strahlenschutzsystem auf der Grundlage der nachstehend erläuterten Grundsätze der Rechtfertigung, Optimierung und Dosisbegrenzung sowie Entschädigung greift: Änderungsantrag 88 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a (a) Rechtfertigung: Entscheidungen, mit denen eine Strahlenquelle, ein Expositionspfad oder tatsächliche Expositionen eingeführt bzw. bewirkt oder verändert wird/werden, müssen insofern gerechtfertigt sein, als solche Entscheidungen mit der Absicht getroffen werden, zu gewährleisten, dass der mit ihnen verbundene Nutzen für den Einzelnen und für die Gesellschaft die durch sie verursachte Schädigung überwiegt. (a) Rechtfertigung: Entscheidungen, mit denen die Exposition von Personen gegenüber ionisierenden Strahlungen erhöht wird, müssen insofern gerechtfertigt sein, als solche Entscheidungen mit der Absicht getroffen werden, zu gewährleisten, dass der mit ihnen verbundene Nutzen für den Einzelnen und für die Gesellschaft die durch sie verursachte Schädigung überwiegt. Änderungsantrag 89 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b (b) Optimierung: In sämtlichen Expositionssituationen ist der (b) Minimierung: In sämtlichen Expositionssituationen ist der AM\ doc 39/71 PE v02-00

40 Strahlenschutz mit dem Ziel zu optimieren, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig zu halten, wie dies möglich und vertretbar ist, wobei wirtschaftliche und gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen sind; die Optimierung des Strahlenschutzes von Personen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, muss dem in Artikel 55 beschriebenen medizinischen Zweck der Exposition angemessen sein. Dieser Grundsatz wird in Bezug auf die effektive Dosis wie auch Organdosen als Vorsorgemaßnahme angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung unter dem Schwellenwert bei deterministischen Wirkungen angewandt. Strahlenschutz mit dem Ziel zu minimieren, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig wie möglich zu halten, wobei gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen sind; die Optimierung des Strahlenschutzes von Personen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, muss dem in Artikel 55 beschriebenen medizinischen Zweck der Exposition angemessen sein. Dieser Grundsatz wird in Bezug auf die effektive Dosis wie auch Organdosen als Vorsorgemaßnahme angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung unter dem Schwellenwert bei deterministischen Wirkungen angewandt. Änderungsantrag 90 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b (b) Optimierung: In sämtlichen Expositionssituationen ist der Strahlenschutz mit dem Ziel zu optimieren, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig zu halten, wie dies möglich und vertretbar ist, wobei wirtschaftliche und gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen sind; die Optimierung des Strahlenschutzes von Personen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, muss dem in Artikel 55 beschriebenen medizinischen Zweck der Exposition angemessen sein. Dieser Grundsatz wird in (b) Optimierung: In sämtlichen Expositionssituationen ist der Strahlenschutz mit dem Ziel zu optimieren, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig zu halten, wie dies möglich und vertretbar ist, wobei wirtschaftliche und gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Die exponierten Personen oder deren Vertreter müssen an der Beurteilung dessen, was unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und ökonomischen Faktoren vernünftigerweise möglich ist, beteiligt PE v /71 AM\ doc

41 Bezug auf die effektive Dosis wie auch Organdosen als Vorsorgemaßnahme angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung unter dem Schwellenwert bei deterministischen Wirkungen angewandt. sein; die Optimierung des Strahlenschutzes von Personen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, muss dem in Artikel 55 beschriebenen medizinischen Zweck der Exposition angemessen sein. Dieser Grundsatz wird in Bezug auf die effektive Dosis wie auch Organdosen angewandt; Änderungsantrag 91 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c (c) Dosisbegrenzung: In geplanten Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson durch alle Strahlenquellen ausgesetzt ist, die für berufliche Strahlenexpositionen oder für die Strahlenexposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Strahlenexpositionen. (c) Dosisbegrenzung: In Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson durch alle Strahlenquellen ausgesetzt ist, die für berufliche Strahlenexpositionen oder für die Strahlenexposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Strahlenexpositionen. Änderungsantrag 92 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c (c) Dosisbegrenzung: In geplanten Expositionssituationen darf die Summe (c) Dosisbegrenzung: Die Summe der Dosen, der eine Einzelperson der AM\ doc 41/71 PE v02-00

42 der Dosen, der eine Einzelperson durch alle Strahlenquellen ausgesetzt ist, die für berufliche Strahlenexpositionen oder für die Strahlenexposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Strahlenexpositionen. Bevölkerung durch alle regulierten Strahlenquellen und alle bestehenden anthropogenen Expositionssituationen ausgesetzt ist, darf die für die Strahlenexposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Die Summe der Dosen, der ein ausgesetzter Arbeiter durch alle regulierten Strahlenquellen ausgesetzt ist, darf die für berufliche Strahlenexpositionen festgelegten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Strahlenexpositionen. Änderungsantrag 93 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) (ca) Entschädigung: Vor der Genehmigung der Errichtung einer Nuklearanlage oder der Erneuerung ihrer Betriebsgenehmigung müssen die Mitgliedstaaten eine Bestimmung einführen, die den Ersatz aller materiellen und körperlichen Schäden garantiert, die durch einen in der Anlage auftretenden Notfall verursacht werden können. PE v /71 AM\ doc

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