ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Fischereiausschuss 2014/0285(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Jarosław Wałęsa (PE v02-00) Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (COM(2014)0614 C8-0174/ /0285(COD)) AM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegReport PE v /113 AM\ doc

3 Änderungsantrag 19Marco Affronte Entwurf einer legislativen Entschließung Bezugsvermerk 4 a (neu) Entwurf einer legislativen Entschließung unter Hinweis auf die Meeresstrategie- Rahmenrichtlinie (MSRR), Änderungsantrag 20 Linnéa Engström Erwägung 1 (1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember , bei dem die EU Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden. 16 ABl. L 179 vom , S. 3. (1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember , bei dem die EU Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren ergibt sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden. 16 ABl. L 179 vom , S. 3. Die Ergänzung ist ein wichtiger Zusatz zu der Bestimmung des UNCLOS, da es bedeutende wirtschaftliche Vorteile hat, über Bestände zu verfügen, deren Stand höher ist als derjenige, der einen höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. AM\ doc 3/113 PE v01-00

4 Änderungsantrag 21 José Blanco López Erwägung 4 (4) In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystemorientierten Ansatz zu verfolgen. (4) In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige sozioökonomische und ökologische Verträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach einer umsichtigen Anwendung des Vorsorgeansatzes vorzugehen und den ökosystemorientierten Ansatz zu verfolgen. Or. es Änderungsantrag 22 Sylvie Goddyn, Jean-Marie Le Pen Erwägung 5 (5) Aus jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) geht hervor, dass die Dorsch- und Sprottenbestände sowie einige Heringsbestände über dem Niveau befischt werden, durch das der höchstmögliche Dauerertrag gesichert wird. (5) Aus jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) geht hervor, dass die Dorsch- und Sprottenbestände sowie einige Heringsbestände über dem Niveau befischt werden, durch das der höchstmögliche Dauerertrag gesichert wird. PE v /113 AM\ doc

5 In Kürze wird jedoch eine neue ICES- Studie veröffentlicht, auf deren Grundlage es möglich sein wird, den Mehrjahresplan an die tatsächlichen Fischereiressourcen anzupassen. Die Kommission trägt dieser Studie Rechnung, wenn sie delegierte Rechtsakte bezüglich der technischen Maßnahmen erlässt. Or. fr Nur wenn der genaue Umfang der Dorsch-, Herings- und Sprottenbestände in der Ostsee bekannt ist, können die Erhaltungsmaßnahmen getroffen werden, die am besten greifen und die Fischereien am wenigsten benachteiligen. Änderungsantrag 23 Marco Affronte Erwägung 7 a (neu) (7a) Der mit dieser Verordnung ins Leben gerufene Bewirtschaftungsplan für mehrere Arten erfordert eine verstärkte Berücksichtigung der verschiedenen ökologischen Rollen und Funktionen der unter den Plan fallenden Arten; stellt fest, dass aufgrund des Umstands, dass die einzelnen Arten miteinander in Wechselwirkung stehen, die Fänge nicht für alle Arten gleichzeitig dauerhaft maximiert werden können und es Entscheidungen darüber bedarf, welche Arten prioritär behandelt werden sollten. AM\ doc 5/113 PE v01-00

6 Bei der Entscheidung über die spezifischen Ziele für die Fmsy-Werte und den Umfang der Biomasse sollte den aktualisierten Schätzungen für die Fmsy-Werte, die der ICES in Kürze vorlegen sollte, Rechnung getragen werden, und die Besonderheiten eines Bewirtschaftungsmodells für mehrere Arten sollten sich entsprechend darin widerspiegeln. Änderungsantrag 24 Christofer Fjellner Erwägung 7 a (neu) (7a) Der Rat und das Europäische Parlament sollten die jüngsten Empfehlungen und Berichte des ICES zum höchstmöglichen Dauerertrag berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Verordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens so aktuell wie möglich ist. Änderungsantrag 25 Marco Affronte Erwägung 7 b (neu) (7b) In Übereinstimmung mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR) ist die Alters- und Größenverteilung kommerziell befischter Bestände ein wichtiger Indikator, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt zu erreichen. PE v /113 AM\ doc

7 Änderungsantrag 26 Linnéa Engström Erwägung 8 (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten. (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den Beständen befischter Arten ein Niveau wiederherzustellen und beizubehalten, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Außerdem sollten in dem Plan Maßnahmen vorgesehen werden, um unerwünschte Beifänge von Seevögeln und Meeressäugetieren zu verringern. Im Interesse der Kohärenz mit den Zielen der GFP nach der Reform zur Erhaltung der Bestände über einem Niveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. Änderungsantrag 27 Marco Affronte Erwägung 8 (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der AM\ doc 7/113 PE v01-00

8 Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten. Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten, wobei die Auswirkungen auf andere Arten, etwa Seevögel, so gering wie möglich zu halten sind. Änderungsantrag 28 Ulrike Rodust, Richard Corbett, Ricardo Serrão Santos, Renata Briano Erwägung 8 (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten. (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, und unerwünschter Beifänge von Seevögeln und Meeressäugetieren aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten. Eine der Zielsetzungen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) besteht darin, die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren. PE v /113 AM\ doc

9 Änderungsantrag 29 Ulrike Rodust, Richard Corbett, Ricardo Serrão Santos Erwägung 8 (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten. (8) Das Ziel ist, letztendlich einen Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufzustellen. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten sowie die Auswirkungen der Fischerei auf die umfassendere Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Eine der Zielsetzungen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) besteht darin, die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Aufstellung eines Mehrarten-Plans ist das Ziel, das letztendlich erreicht werden soll. Die Formulierung der Kommission legt nahe, dass der Plan ausdrücklich auch die Wechselwirkungen der Arten untereinander umfasst. Der derzeitige Vorschlag enthält jedoch bloß Bewertungen einzelner Arten. Änderungsantrag 30 Alain Cadec Erwägung 8 AM\ doc 9/113 PE v01-00

10 (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten. (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Populationen in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Or. fr Verwendung der Formulierung aus dem Basisrechtsakt. Änderungsantrag 31 Anja Hazekamp Erwägung 8 (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, gesunde Fischbestände oberhalb eines Niveaus zu PE v /113 AM\ doc

11 Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten. erreichen und zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Gemäß der neuen GFP ist der höchstmögliche Dauerertrag kein Ziel, sondern eine Grenze. Änderungsantrag 32 Ulrike Rodust, Renata Briano, Richard Corbett, Ricardo Serrão Santos Erwägung 8 (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten. (8) Es sollte ein Mehrarten- Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den Populationen befischter Arten ein Niveau wiederherzustellen und beizubehalten, das oberhalb des Niveaus liegt, das bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. AM\ doc 11/113 PE v01-00

12 Änderungsantrag 33 Marco Affronte Erwägung 9 (9) Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das dem Vorsorgeansatz entspricht. (9) Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das dem Vorsorgeansatz sowie dem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement entspricht. Änderungsantrag 34 Linnéa Engström Erwägung 9 (9) Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das dem Vorsorgeansatz entspricht. (9) Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, diese von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. PE v /113 AM\ doc

13 Im Interesse der Kohärenz mit dem Ziel der GFP nach der Reform zur Erhaltung der Bestände über einem Niveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. Änderungsantrag 35 Linnéa Engström Erwägung 9 a (neu) (9a) Die Verordnung 1380/2015 zielt außerdem auf eine schrittweise Einstellung der Rückwürfe ab, indem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt und unerwünschte Beifänge vermieden und verringert werden, was sich über eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und -methoden erreichen lässt. Ziel der GFP in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung 1380/2013. Änderungsantrag 36 Marco Affronte Erwägung 11 (11) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden. (11) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden. Bei den in Bezug auf die fischereiliche Sterblichkeit und die AM\ doc 13/113 PE v01-00

14 Biomasse zu erreichenden Niveaus sollte den aktuellsten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen werden. Änderungsantrag 37 Linnéa Engström Erwägung 12 (12) Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten 19 festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden. 19 Technische Dienste des ICES, September Reports/Advice/2014/Special%20Reque sts/eu_fmsy_range_for_baltic_cod_and_ pelagic_stocks.pdf. (12) Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten 19 festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden, aufgrund derer die Bestände auf einem Niveau wiederhergestellt und gehalten würden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. 19 Technische Dienste des ICES, September Reports/Advice/2014/Special%20Reque sts/eu_fmsy_range_for_baltic_cod_and_ pelagic_stocks.pdf. Im Interesse der Kohärenz mit dem Ziel der GFP nach der Reform zur Erhaltung der Bestände über einem Niveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. Änderungsantrag 38 Ulrike Rodust, Renata Briano, Richard Corbett, Ricardo Serrão Santos PE v /113 AM\ doc

15 Erwägung 12 (12) Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten 19 festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden. 19 Technische Dienste des ICES, September Reports/Advice/2014/Special%20Reque sts/eu_fmsy_range_for_baltic_cod_and_ pelagic_stocks.pdf. (12) Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten 19 aufgrund derer die Populationen befischter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und gehalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden. Der Befischungsgrad für den höchstmöglichen Dauerertrag sollte die Obergrenze für die Befischung sein. 19 Technische Dienste des ICES, September Reports/Advice/2014/Special%20Reque sts/eu_fmsy_range_for_baltic_cod_and_ pelagic_stocks.pdf. Nur eine fischereiliche Sterblichkeit (F) unterhalb der fischereilichen Sterblichkeit im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags (Fmsy) wird schlussendlich dazu führen, dass sich die Fischbestände erholen und oberhalb eines Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013). Im Mehrjahresplan für die Ostsee sollten daher wissenschaftliche Gutachten zu Fmsy-Werten als Obergrenze für die Bereiche herangezogen werden. Die Fußnote mit dem Verweis auf ein spezifisches ICES-Dokument sollte hier gestrichen werden. Änderungsantrag 39 Anja Hazekamp Erwägung 13 AM\ doc 15/113 PE v01-00

16 (13) Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten als Mindestwerte für die Laicherbiomasse eines Bestands festgelegt werden, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen. Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Mindestwert für die Laicherbiomasse sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden. (13) Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten als Werte für die Biomasse festgelegt werden, die dem höchstmöglichen Dauerertrag (Bmsy) eines Bestands entsprechen. Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diesen Wert sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden. Nach dem werden erst dann Maßnahmen ergriffen, wenn die Biomasse unter einen als Bpa bezeichneten kritischen Wert sinkt. Dies ist kein sehr ehrgeiziger Ansatz. Da die dem höchstmöglichen Dauerertrag entsprechende Biomasse bereits eine Untergrenze darstellt, die nicht überschritten werden sollte, sollten auf dieser Ebene auch Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, sodass in dem Fall, in dem die Biomasse darunter absinkt, dringend gehandelt wird. Änderungsantrag 40 Linnéa Engström Erwägung 13 (13) Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung (13) Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung PE v /113 AM\ doc

17 sollten als Mindestwerte für die Laicherbiomasse eines Bestands festgelegt werden, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen. Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Mindestwert für die Laicherbiomasse sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden. sollten als Mindestwerte für die Laicherbiomasse eines Bestands festgelegt werden, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen. Um zu verhindern, dass die Bestandsgröße unter den Mindestwert für die Laicherbiomasse sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden. Anstatt zu warten, bis das Problem entdeckt wird, sollten Maßnahmen ergriffen werden, bevor der Bestand an diesen Punkt gerät. Dies würde auch helfen, dafür zu sorgen, dass die Bestände innerhalb des Zielsetzungsrahmens bleiben. Änderungsantrag 41 Isabelle Thomas Erwägung 14 (14) Bei Beständen, die Gegenstand von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse, spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. (14) Bei Beständen, die Gegenstand von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse, spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aufgrund anderer Indikatoren wissenschaftliche Gutachten formuliert werden können, aus denen hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Die wissenschaftlichen Daten zur Biomasse des Laicherbestands von Beifängen müssen zügig zur Verfügung gestellt werden, damit die nötigen Maßnahmen getroffen werden können. Or. fr AM\ doc 17/113 PE v01-00

18 Die ursprüngliche Formulierung ist etwas unlogisch, denn man kann nicht sich nicht auf wissenschaftliche Gutachten stützen, die noch gar nicht vorliegen. Änderungsantrag 42 Isabelle Thomas Erwägung 16 (16) Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden. (16) Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung vorsehen. Solche Maßnahmen sollten nach Abstimmung mit den betreffenden Beiräten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden. Or. fr Änderungsantrag 43 Isabelle Thomas Erwägung 16 a (neu) (16a) Die Kommission trägt dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung, wenn sie die delegierten Rechtsakte zur Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehenen Anlandepflicht erlässt, damit andere Bewirtschaftsmaßnahmen im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung getroffen PE v /113 AM\ doc

19 werden können. Or. fr Änderungsantrag 44 Isabelle Thomas Erwägung 17 (17) Der Plan sollte auch vorsehen, dass im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 20 sollte auch vorgesehen werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der genannten Verordnung abgewichen werden kann. 20 Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom , S. 1). (17) Der Plan sollte auch vorsehen, dass nach Abstimmung mit den betreffenden Beiräten im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 20 sollte auch vorgesehen werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der genannten Verordnung abgewichen werden kann. Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom , S. 1). Or. fr Änderungsantrag 45 Isabelle Thomas AM\ doc 19/113 PE v01-00

20 Erwägung 17 a (neu) (17bis) Die Kommission trägt dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung, wenn sie bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlässt, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen. Or. fr Änderungsantrag 46 José Blanco López Erwägung 18 (18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen (18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, durchführt. Bei PE v /113 AM\ doc

21 Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Or. es Änderungsantrag 47 Jarosław Wałęsa Erwägung 18 (18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. AM\ doc 21/113 PE v01-00

22 Änderungsantrag 48 Renata Briano Erwägung 18 (18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt, zu denen Sachverständige des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die regionalen Beiräte hinzugezogen werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Or. it PE v /113 AM\ doc

23 Änderungsantrag 49 Isabelle Thomas Erwägung 18 (18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt, auch auf der Ebene von Sachverständigen und in Abstimmung mit den betreffenden Beiräten. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Or. fr Änderungsantrag 50 Jarosław Wałęsa Erwägung 18 a (neu) AM\ doc 23/113 PE v01-00

24 (18a) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates, durchführt. Ehe ein Vorschlag für eine spezifische Maßnahme finalisiert wird, sollte eine intensive Diskussion mit den betroffenen Akteuren geführt werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Änderungsantrag 51 Isabelle Thomas Erwägung 18 a (neu) (18bis) Die Kommission trägt dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung, wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt, um diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen zu ergänzen. Or. fr PE v /113 AM\ doc

25 Änderungsantrag 52 Isabelle Thomas Erwägung 19 (19) Wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, dass Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden. (19) Wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, dass die Mitgliedstaaten und die Beiräte mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden. Or. fr Änderungsantrag 53 Alain Cadec Erwägung 19 a (neu) (19a) Um die Wirksamkeit und die innovativen Aspekte des Plans zu fördern, soll mit Hilfe von gemeinsamen Empfehlungen und daran anschließenden delegierten Rechtsakten die Einbeziehung von Bottom-Up-Ansätzen und von ergebnisorientierten Ansätzen gewährleistet werden. AM\ doc 25/113 PE v01-00

26 Wir sollten verhindern, dass die Mitgliedstaaten Top-Down-Verfahren wählen, um regionale gemeinsame Empfehlungen zu erstellen. Den gemeinsamen Empfehlungen sollte ein Bottom- Up-Ansatz zugrunde liegen, in den die Akteure eingebunden sind. Änderungsantrag 54 Isabelle Thomas Erwägung 19 a (neu) (19a) Die Kommission trägt dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung, wenn ihr Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen wurden. Or. fr Änderungsantrag 55 Marek Józef Gróbarczyk Erwägung 20 (20) Um die Einhaltung der in vorliegender Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen, sollten ergänzend zu den Kontrollmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 21 besondere Kontrollmaßnahmen ergriffen werden. 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des (20) Um die Einhaltung der in vorliegender Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen, sollten ergänzend zu den Kontrollmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 21 besondere Kontrollmaßnahmen ergriffen werden. Diese sind insbesondere an die Industriefischerei gerichtet, weil sie negative Auswirkungen auf die Umwelt hat. 21 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des PE v /113 AM\ doc

27 Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom , S. 1). Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom , S.1). Änderungsantrag 56 Werner Kuhn Erwägung 22 a (neu) (22a) Es sollten Vorschriften vorgesehen werden, nach denen der durch diese Verordnung eingeführte Mehrjahresplan für die Zwecke des Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Rates vom 15.Mai 2014 als Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Rates vom 11.Dezember 2013 eingestuft werden kann. Or. de Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht die Möglichkeit vor, im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen zu leisten, falls eine solche Einstellung eine unmittelbare Folge z. B. der Erhaltungsmaßnahmen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die vorübergehende Einstellung in einem Mehrjahresplan vorgesehen ist. Es bedarf also einer Regelung direkt im Mehrjahresplan, die die Möglich-keit der EMFF-Finanzierung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit vor-sieht. Änderungsantrag 57 Alain Cadec AM\ doc 27/113 PE v01-00

28 Erwägung 25 (25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Bestände bis 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt sollte er aufrechterhalten werden. (25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Beständen möglichst bis 2015 bzw. spätestens bis 2020 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden sollte. Or. fr Im Basisrechtsakt ist festgelegt, dass der höchstmögliche Dauerertrag bei allen Beständen möglichst bis 2015 und spätestens bis 2020 erreicht werden sollte. Es darf nicht vergessen werden, dass diese Flexibilität vorgesehen ist. Änderungsantrag 58 Ulrike Rodust, Richard Corbett, Ricardo Serrão Santos Erwägung 25 (25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Bestände bis 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt sollte er aufrechterhalten werden. (25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so sollte bei den betroffenen Beständen das Ziel soweit möglich bis 2015 und auf jeden Fall schrittweise spätestens 2020 erreicht werden. Ab diesen Daten sollte er aufrechterhalten werden. Die Erwägung 25 der Kommission ist in sich unlogisch, weil darin eine Erwartung ( wird davon ausgegangen ) mit einer Verpflichtung ( sollte ) verknüpft wird. Der Änderungsantrag greift auf die entsprechende Formulierung aus der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zurück. PE v /113 AM\ doc

29 Änderungsantrag 59 Anja Hazekamp Erwägung 25 (25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Bestände bis 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt sollte er aufrechterhalten werden. (25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Beständen bis 2015 Werte oberhalb jener, die dem höchstmöglichen Dauerertrag entsprechen, erreicht werden sollten. Ab diesem Zeitpunkt sollte er aufrechterhalten werden. Diese Änderung gilt im gesamten Text. Bei Annahme sind entsprechende Anpassungen im gesamten Text notwendig. Gemäß der neuen GFP ist der höchstmögliche Dauerertrag kein Ziel, sondern eine Grenze. Änderungsantrag 60 Sandra Kalniete, Jarosław Wałęsa, Marju Lauristin, Tunne Kelam, Roberts Zīle, Marek Józef Gróbarczyk Erwägung 26 (26) Da es keine Fischereiaufwandsregelung gibt, müssen die für den Rigaischen Meerbusen geltenden besonderen Vorschriften für die spezielle Fangerlaubnis und die Ersetzung von Fischereifahrzeugen oder Maschinen aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates sollte entsprechend geändert werden. entfällt AM\ doc 29/113 PE v01-00

30 Wie im Beitrittsvertrag von Lettland und Estland festgeschrieben ist, schützen die spezifischen Maßnahmen den Rigaischen Meerbusen, der als sehr empfindliche Ökoregion gilt. Derzeit dürfen nur lettische und estnische Fischereifahrzeuge in den betreffenden Gewässern fischen. Wenn das Verbot aufgehoben wird, würden diese Gewässer für alle Flotten, d.h. für die Industriefischerei zugänglich. Dadurch würde die Nachhaltigkeit der Bestände gefährdet, und es bestünde die Gefahr, dass das fragile Gleichgewicht des Ökosystems, das sich in den letzten Jahren aufgrund der Schutzpolitik verbessert hat, zerstört wird. Änderungsantrag 61 Diane Dodds Artikel 1 Absatz 2 2. Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden. entfällt Änderungsantrag 62 Ulrike Rodust, Richard Corbett, Ricardo Serrão Santos, Renata Briano Artikel 1 Absatz 2 2. Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES- Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden. 2. Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES- Gebieten sowie für Seevögel und Meeressäugetiere, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden. PE v /113 AM\ doc

31 Der Umfang des Mehrjahresplans für die Ostsee muss der Sprache Rechnung tragen, auf die man sich in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geeinigt hat. Darüber hinaus stellt der Änderungsantrag die Kohärenz mit Erwägung 3 des Vorschlags der Kommission sicher. Änderungsantrag 63 Alain Cadec Artikel 1 Absatz 2 2. Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES- Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden. 2. Der Plan gilt auch für Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden. Or. fr Dies ist ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan, kein Mehrartenplan für das Ökosystem. Deshalb sollte darauf hingewiesen werden, dass es nur um Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt geht. Änderungsantrag 64 Marco Affronte Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b b) Fischfalle : große am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende, an der Oberfläche offene Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an b) Fischfalle : am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene AM\ doc 31/113 PE v01-00

32 der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind. Kammern unterteilt sind. Änderungsantrag 65 Jarosław Wałęsa Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b b) Fischfalle : große am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende, an der Oberfläche offene Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind. b) Fischfalle, Spannreuse und Reuse : am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende, an der Oberfläche offene Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind. Änderungsantrag 66 Marco Affronte Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c c) Reusen : kleine Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen; c) Reusen : Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen; PE v /113 AM\ doc

33 Änderungsantrag 67 Linnéa Engström Artikel 3 Absatz 1 Einleitung 1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere 1. Der Plan folgt dem Vorsorgeansatz und zielt darauf ab, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere Änderungsantrag 68 Christofer Fjellner Artikel 3 Absatz 1 Einleitung 1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere 1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere die in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung dargelegten Ziele, nämlich: Um Verwirrung zu vermeiden, sollte festgehalten werden, dass das Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags und der Vorsorgeansatz sich auch weiterhin an den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik orientieren sollten, die in der Basisverordnung genannt sind. AM\ doc 33/113 PE v01-00

34 Änderungsantrag 69 Ulrike Rodust, Richard Corbett, Ricardo Serrão Santos Artikel 3 Absatz 1 Einleitung 1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere 1. Mit dem Plan werden die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt, insbesondere Änderungsantrag 70 Nils Torvalds Artikel 3 Absatz 1 Einleitung 1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere 1. Mit dem Plan werden die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet, insbesondere Änderungsantrag 71 Alain Cadec Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a (a) Erreichung und Beibehaltung des höchstmöglichen Dauerertrags für die betroffenen Bestände und (a) Wiederherstellung und Erhaltung der Populationen in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und PE v /113 AM\ doc

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