Textgegenüberstellung

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1 1 von 59 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Ökostromgesetzes 2012 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Verfassungsbestimmung 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung 7. Anerkennung von Anlagen 7. Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen 11. Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten 11. Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen 15a. Inhalt der Vertragsanträge 15b. Inhalt der Vertragsurkunden 18. Allgemeine Bestimmungen über die Einspeisetarife 18. Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung und Vergütung 51a. Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen 57a. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG Novelle BGBl. I Nr. XX/2017 Verfassungsbestimmung Kompetenzgrundlage und Vollziehung 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. Ziele Ziele 4. (1) bis (4) (1) bis (4)... (5) Die Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 bis 4 ist durch die E-Control gemäß 51 Abs. 1 alle zwei Jahre zu überwachen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für den Fall, dass die Ziele bereits erreicht wurden, deren Anhebung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren. (5) Die Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 bis 4 ist durch die E-Control gemäß 51 Abs. 1 alle zwei Jahre zu überwachen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für den Fall, dass die Ziele bereits erreicht wurden, deren Anhebung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 59

2 2 von 59 2 von 59 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. Abfall mit hohem biogenen Anteil die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer 1. Abfall mit hohem biogenen Anteil die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes; Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes; 2. bis 4 2. bis 4 5. Anlage eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem technischfunktionalen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden; 5. Anlage eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anerkannt ist oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß 37 Abs. 5 aufgenommen wurde; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden; 6. bis bis Engpassleistung die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, 12. Engpassleistung die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Maschinensätzen; Maschinensätzen, bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kwpeak) als Engpassleistung; 13. bis bis Hybridanlage eine Anlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird 17. Kleinwasserkraftanlage eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW; Hybridanlage eine Anlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird; 17. Kleinwasserkraftanlage eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW; 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

3 3 von mittlere Wasserkraftanlage eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW; 19. mittlere Wasserkraftanlage eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW; 20. Neuanlage eine Ökostromanlage, die nach dem Inkrafttreten dieses 20. Neuanlage eine Ökostromanlage, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt wurde; Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß 37 Abs. 5 aufgenommen wurde; 21. bis bis Ökostromanlage eine Anlage, die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; 23. Ökostromanlage eine Anlage, die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß 37 Abs. 5 aufgenommen wurde; 24. bis 26a. 24. bis 26a. 26b. rohstoffabhängige Anlage eine Stromerzeugungsanlage, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Deponie- und Klärgas oder Biogas Ökostrom erzeugt; 27. bis bis zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, der für die Kontrahierung von Ökostrom auf Grundlage von im jeweiligen Kalenderjahr abgeschlossenen Verträgen der Ökostromabwicklungsstelle mit Ökostromanlagenbetreibern zur Verfügung steht; 33. Zählpunkt eine mit einer eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten Messwerte zuordnet. (2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, sowie des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/ zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, der für die Kontrahierung von Ökostrom auf Grundlage von im jeweiligen Kalenderjahr abgeschlossenen Verträgen der Ökostromabwicklungsstelle mit Ökostromanlagenbetreibern zur Verfügung steht. (2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017, sowie des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008. (3) und (4) (3) und (4) Anerkennung von Anlagen Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen 7. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der 7 bis 9 ist über Antrag des Betreibers vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid anzuerkennen: 7. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der 7 bis 9 ist über Antrag des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt, vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 3 von 59

4 4 von 59 4 von als Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig; 2. als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis erneuerbarer Energieträger als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht erneuerbare Energieträger sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt; 3. als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird. Bei Anlagen gemäß 8 Abs. 3 bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung. anzuerkennen: 1. als Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis der in 5 Abs. 1 Z 26b genannten Energieträger betriebenwird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig; 2. als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht in Abs. 1 genannt sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt; 3. als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Energieträger gemäß Abs. 1 in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 betrieben wird. Bei Anlagen gemäß 8 Abs. 3 bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung. (2) bis (4) (2) bis (4) Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen 8. (1) bis (4) 8. (1) bis (4) Inhalt der Anerkennungsbescheide Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen 9. (1) Bescheide gemäß 7 haben jedenfalls zu enthalten: 9. (1) Bescheide gemäß 7 haben jedenfalls zu enthalten: die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die 2. die Engpassleistung; Peakleistung; 3. bis bis bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil ( 5 Abs. 1 Z 1) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen 9. bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil ( 5 Abs. 1 Z 1) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005; Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008; 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

5 5 von bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse 11. bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biokraftstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 entsprechen; Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 entsprechen; 12. und und 13. (2) (2) (3) Bescheide betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Herkunftsnachweise für Ökostrom 10. (1) 10. (1) (2) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank Herkunftsnachweise auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. (3) bis (8) (3) bis (8) (9) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 und Abs. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen. (10) und (11) (10) und (11) (12) Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. (3) Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Herkunftsnachweise für Ökostrom (2) Die Netzbetreiber, an deren Netzen Ökostromanlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank der E-Control Herkunftsnachweise auszustellen. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen. (9) Für Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 und Abs. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen. (12) Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen. (13) Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus (13) Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 5 von 59

6 6 von 59 6 von 59 Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kw peak auch ohne Vorliegen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kwpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids ausgestellt werden. eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle ausgestellt werden. Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln. (14) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und übermittlung erfolgen. (15) Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß 12 oder 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber - oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen 11. (1) 11. (1) (2) Im Zweifelsfalle hat die E-Control über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. (2) Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des 10 oder den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht. (3) bis (4) (3) bis (4) Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen 12. (1) 12. (1) (2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht (2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht 1. für Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß 7 1. für rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

7 7 von 59 verfügen; Anerkennungsbescheid gemäß 7 verfügen; 2. bis 5 2. bis 5 6. für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die den 6. für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biokraftstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen; Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen; 7. für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen. 7. für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen; 8. für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des 12 und 19 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014, sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, entsprechen. Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen 13. (1) 13. (1) 1. Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß 7 verfügen; 1. rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß 7 verfügen; 2. bis 5 2. bis 5 (2) bis (4)... (2) bis (4)... Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht 14. (1) (1)... (2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat in Erfüllung der Kontrahierungspflicht mit dem Betreiber einer Anlage einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Mit dem Abschluss des Einspeisevertrages wird der Betreiber der Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß 38. (3) (3) (4) Kann mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Kontrahierung von Ökostrom nur aus jenen Anlagen verpflichtet, mit denen vor Ausschöpfung des zusätzlichen jährlichen (2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat in Erfüllung der Kontrahierungspflicht mit dem Betreiber einer Anlage einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Mit dem Abschluss des Vertrages wird der Betreiber der Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß 38. (4) Kann mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Kontrahierung von Ökostrom nur aus jenen Anlagen verpflichtet, mit denen vor Ausschöpfung des zusätzlichen jährlichen 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 7 von 59

8 8 von 59 8 von 59 Unterstützungsvolumens ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom Unterstützungsvolumens ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abgeschlossen wurde. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den abgeschlossen wurde. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich von diesem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich von Umstand in Kenntnis zu setzen. diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. (5) bis (7) (5) bis (7) Antragstellung und Vertragsabschluss Antragstellung und Vertragsabschluss 15. (1) (1)... (2) Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat zu den gemäß 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. (3) Dem Antrag sind, soweit nicht gesonderte Nachweise erforderlich sind, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. (4)... (4)... (5) Konnte mit einem Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 4 infolge der Erschöpfung des Unterstützungsvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Betreiber unter Berücksichtigung (2) Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden: 1. vor der Antragstellung ist eine gesonderte Registrierung erforderlich; 2. Anträge (Anbote) bzw. Registrierungen vor der Antragstellung sind unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten; 3. sonstige für die administrative Abwicklung der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Vorgaben. Die Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle dürfen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen. (3) Dem Antrag sind, soweit nicht gesonderte Nachweise erforderlich sind, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß 7, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß 15a Abs. 1 geforderten Unterlagen sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle ist bei Anträgen auf Kontrahierung, die keinen Platz mehr im Kontingent finden, nicht verpflichtet, die Angaben der Betreiber inhaltlich zu prüfen. (5) Konnte mit einem Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 4 infolge der Erschöpfung des Unterstützungsvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Betreiber unter Berücksichtigung 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

9 9 von 59 des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des 18 Abs. 1 zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des dritten Folgejahres nach Einlangen des Antrages. (6) Wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 12 Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage, eine rohstoffabhängige Anlage oder Windkraftanlage nicht innerhalb von 36 Monaten und eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Unterstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen. (7) Für Photovoltaikanlagen hat der Antragsteller zusätzlich eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in Anspruch genommen worden sind. Abweichend von Abs. 4 und Abs. 5 sind Anträge von Photovoltaikanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, von der Ökostromabwicklungsstelle zurückzuweisen, sofern zum Zeitpunkt ihres Einlangens das Unterstützungsvolumen bereits ausgeschöpft war. des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des 18 Abs. 1 zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des vierten Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Nach Ablauf des dritten Folgejahres sind, abweichend von 18 Abs. 1, dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zu Grunde zu legen. (6) Erbringt ein Antragsteller für eine Photovoltaikanlage nicht binnen drei Monaten nach Annahme des Antrages einen Nachweis über die Bestellung der Photovoltaikanlage, für die er den Antrag eingebracht hat, und wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage, eine rohstoffabhängige Anlage oder Windkraftanlage nicht innerhalb von 36 Monaten und eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Unterstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen. (7) Für Photovoltaikanlagen hat der Antragsteller zusätzlich eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in Anspruch genommen worden sind. Abweichend von Abs. 4 und Abs. 5 sind Anträge von Photovoltaikanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, von der Ökostromabwicklungsstelle zurückzuweisen, sofern zum Zeitpunkt ihres Einlangens das Unterstützungsvolumen bereits ausgeschöpft war; zudem können in der Verordnung gemäß 19 anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden. Inhalt der Vertragsanträge 15a. (1) Anlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 9 von 59

10 10 von von 59 Ökostrom zu den gemäß 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der 12, 13 und 17 stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß 7 vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß 7 enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen: 1. Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort; 2. Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger; 3. bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß 7 verfügen, den Anerkennungsbescheid; 4. die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung; 5. die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie; 6. die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes; 7. Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist; 8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen. Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 8, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen. (2) Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des 42 Abs. 1 Z 2 abzugelten der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung Inhalt der Vertragsurkunden 15b. In den Vertragsurkunden gemäß den 12 und 13 sind insbesondere

11 11 von 59 folgende Angaben aufzunehmen: 1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber; 2. Rechnungsdaten; 3. die zum Einsatz gelangenden Energieträger; 4. die Engpassleistung; 5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes; 6. bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung; 7. das Datum der Antragstellung. Die Angaben sind auch in das gemäß 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen. Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht 16. (1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der 16. (1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12 beträgt Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12 beträgt 1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas Jahre, 1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas Jahre, 2. für alle anderen Ökostromtechnologien Jahre, 2. für alle anderen Ökostromtechnologien Jahre, ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12) und endet Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage. spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister ( 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt. (2) (2) Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen 17. (1) Abweichend von 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die Ökostromabwicklungsstelle hat Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen abzuschließen. 17. (1) Abweichend von 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß 23 anzurechnen, wobei die notwendigen Mittel mit 5 Millionen Euro pro Jahr bis zum 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 11 von 59

12 12 von von Dezember 2021 begrenzt sind. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um Anträge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß von 2,5 Millionen Euro abgeschlossen werden, wobei die Mittel des Folgejahres anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 5 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen. (2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die (2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die 1. bis 5 1. bis 5 6. auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biokraftstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen. 6. auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen. (3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. 14 und 15 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bei der Bestimmung der Preise die in 19 und 20 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. (3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. 14 und 15 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Ökostromanlagen auf Basis von Biogas der Antrag auf Vertragsabschluss gemäß 17 frühestens 12 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß 12 eingebracht werden kann. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage. (4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Bestimmung der Preise die in 19 und 20 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. (5) Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

13 13 von 59 Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung 18. (1) Die Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom bestimmen sich für Anlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestimmten Preisen. Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen. signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren. Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung und Vergütung 18. (1) Die Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom bestimmen sich für Anlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestimmten Preisen. Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Vertrag gemäß 15 vereinbarte Engpassleistung nicht überschritten wurde. Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige und mit dem Regelzonenführer abzustimmende Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß 37 Abs. 4 gleichzuhalten. (1a) Bei Anlagen mit Lastprofilzählern hat die Ökostromabwicklungsstelle im Falle von Überschreitungen der Engpassleistung gemäß Abs. 1 Satz 2 die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen zum Preis gemäß 13 Abs. 3 zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung. Nähere Bestimmungen hierzu sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß 39 festzulegen. (1b) Bei Anlagen ohne Lastprofilzähler ist anhand einer Plausibilitätsprüfung der gemessenen Einspeisemengen festzustellen, ob eine Leistungsüberschreitung vorliegt. Die dabei geltenden Kriterien sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß 39 festzulegen. (2) bis (5) (2) bis (5) (6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control zur Verfügung stehen. (6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 13 von 59

14 14 von von 59 Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung 19. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im 19. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Verordnung die Einspeisetarife in Form von Preisen pro kwh für die durch Verordnung die Einspeisetarife in Form von Preisen pro kwh für die Kontrahierung von Ökostrom, soweit eine Kontrahierungspflicht gemäß 12 Kontrahierung von Ökostrom, soweit eine Kontrahierungspflicht gemäß 12 besteht, festzusetzen. besteht, festzusetzen. (2) (2) Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife 20. (1) 20. (1) (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind die Einspeisetarife auf Basis folgender Kriterien festzulegen: (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind die Einspeisetarife auf Basis folgender Kriterien festzulegen: 1. bis 5 1. bis 5 6. die Tarife können weitere Differenzierungen, etwa nach der 6. die Tarife können weitere Differenzierungen, etwa nach der Engpassleistung, der Jahresstromproduktion (Zonentarifmodell) oder nach anderen besonderen technischen Spezifikationen, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des 25 ElWOG ist zulässig; Engpassleistung, der Jahresstromproduktion (Zonentarifmodell) oder nach anderen besonderen technischen Spezifikationen, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des 51 in Verbindung mit 52 ElWOG 2010 ist zulässig; 7. und 8 7. und 8 (3) (3) (4) Für rohstoffabhängige Anlagen gilt ergänzend zu Abs. 2 Folgendes: (4) Für rohstoffabhängige Anlagen gilt ergänzend zu Abs. 2 Folgendes: 1. bis 4 1. bis 4 5. zur Sicherstellung, dass Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht entzogen werden, kann in der Verordnung vorgesehen werden, dass bei bestimmten Biogasanlagengruppen nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, wenn ein bestimmter Anteil an Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft für die Erzeugung von Ökostrom eingesetzt wird. (5) (5) 5. zur Sicherstellung, dass Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht entzogen werden, kann in der Verordnung vorgesehen werden, dass bei bestimmten Biogasanlagengruppen nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, wenn ein bestimmter Anteil an Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft für die Erzeugung von Ökostrom eingesetzt wird; 6. die Einspeisung muss ferngesteuert regelbar sein der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

15 15 von 59 Betriebskostenzuschlag 22. (1) Für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas Ökostrom erzeugen und für die zum 20. Oktober 2009 ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu Einspeisetarifen bestand, werden Betriebskostenzuschläge bestimmt, soweit aufgrund von Kostensteigerungen im Vergleich zu den Betriebskosten im Jahr 2006 diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. (2) bis (5) (2) bis (5) (6) Die Entwicklung der Betriebskosten ist laufend durch die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung des Betriebskostenzuschlags zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Betriebskostenzuschläge hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Betriebskostenzuschlags zurückgefordert werden wird. Unterstützungsvolumen Betriebskostenzuschlag 22. (1) Für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas Ökostrom erzeugen und für die zum 20. Oktober 2009 ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu Einspeisetarifen bestand, werden Betriebskostenzuschläge bestimmt, soweit aufgrund von Kostensteigerungen im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. (6) Die Entwicklung der Betriebskosten ist laufend durch die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung in dem erforderlichen Ausmaß zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Betriebskostenzuschläge hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Betriebskostenzuschlags zurückgefordert werden wird. Unterstützungsvolumen 23. (1) und (2) 23. (1) und (2) (3) Von dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Abs. 2 (3) Von dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Abs. 2 entfällt ein Betrag von entfällt ein Betrag von Millionen Euro auf feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, davon Millionen Euro auf feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleitung bis Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleitung bis 500 kw; kw; ab dem 1. Jänner 2018 entfällt ein Betrag von 10 Millionen Euro ausschließlich auf feste und flüssige Biomasse, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleistung bis 500 kw; der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 15 von 59

16 16 von von mindestens 1,5 Millionen Euro auf Kleinwasserkraft sowie 4. mindestens 2,5 Millionen Euro auf Kleinwasserkraft sowie Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik- Netzparität). Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Netzparität). Ab dem 1. Jänner 2018 entfällt auf den Resttopf ein Betrag Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro. von 12 Millionen Euro. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 pro Kalenderjahr um 1 Million Euro. (4) bis (8) (4) bis (8) Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen 24. (1) bis (5) 24. (1) bis (5) (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates, die Gewährung des Investitionszuschusses zuzusichern. Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse im Namen des Bundesministers. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates, die Gewährung des Investitionszuschusses zuzusichern. Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse im Namen des Bundesministers. (7) und (8) (7) und (8) Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen 26. (1) Die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung einer Kleinwasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Revitalisierungen sind dann förderfähig, wenn die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% führen. (2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit jährlich 16 Millionen Euro begrenzt. Zusätzlich werden mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahr einmalig weitere 20 Millionen Euro aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt. (3) Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kw ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit Euro pro kw. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 20% begrenzt, maximal jedoch mit Euro pro kw. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die 26. (1) Die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung einer Kleinwasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Revitalisierungen sind dann förderfähig, wenn die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% führen. (2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind ab dem Jahr 2017 mit jährlich 20 Millionen Euro begrenzt. Zusätzlich werden mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahr einmalig weitere 20 Millionen Euro aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt. (3) Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kw ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 35% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit Euro pro kw. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 25% begrenzt, maximal jedoch mit Euro pro kw. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

17 17 von 59 Höhe des Investitionszuschusses mit 10% begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kw. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kw und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Im Falle von Revitalisierungen kann für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses wahlweise die Erhöhung der Engpassleistung oder die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens herangezogen werden. (4) (4) (5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbescheides gemäß 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen. (6) Abweichend von 24 kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen: 1. bis bis 4. Höhe des Investitionszuschusses mit 15% begrenzt, maximal jedoch mit 650 Euro pro kw. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kw und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Im Falle von Revitalisierungen kann für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses wahlweise die Erhöhung der Engpassleistung oder die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens herangezogen werden. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom , S. 1. (5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investititonszuschüsse nachzuweisen. (6) Abweichend von 24 kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen: In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom , S der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 17 von 59

18 18 von von 59 Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen 27. (1) und (2) 27. (1) und (2) (3) Für eine mittlere Wasserkraftanlage ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kw sowie maximal 6 Millionen Euro pro Anlage. (4) (4) (5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbecheides gemäß 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen. Beirat 28. Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bei der Erstellung der Richtlinien gemäß 30 sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß 25 bis 27 sowie 7 KWK- Gesetz obliegt dem Energiebeirat ( 20 Energie-Control-Gesetz). Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen 29. (1) Die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse gemäß 25 bis 27 ist durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse vorzunehmen. In Entsprechung des 13c ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Vertrag über die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse bereits mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG abgeschlossen. (3) Für eine mittlere Wasserkraftanlage ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kw sowie maximal 6 Millionen Euro pro Anlage. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom , S. 1. (5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investititonszuschüsse nachzuweisen. Beirat 28. Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß 30 sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß 25 bis 27 sowie 7 KWK-Gesetz obliegt dem Energiebeirat ( 20 Energie-Control-Gesetz). Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen 29. (1) Die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse gemäß 25 bis 27 ist durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse vorzunehmen. In Entsprechung des 13c ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Vertrag über die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse bereits mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG abgeschlossen der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

19 19 von 59 Nach Beendigung dieses Vertrages hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle neu auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. (2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse hat insbesondere zu regeln: die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Energiebeirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der Förderungsentscheidung; 3. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen; Nach Beendigung dieses Vertrages hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle neu auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. (2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse hat insbesondere zu regeln: 2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Energiebeirat zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung; 3. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen; die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den 5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Energiebeirat und die Durchführung der Entscheidung des Energiebeirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend; Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; 6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; 7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; 8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; 9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend; 10. und und 11. (3) und (4) (3) und (4) (5) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jederzeit Einsicht, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung 6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; 7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; 8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; 9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; (5) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 19 von 59

20 20 von von 59 betreffenden Unterlagen, zu gewähren. (6) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln. (7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend vorzulegen. (8) (8) (9) Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen 30. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen. (2) und (3) (2) und (3) Ausübungsvoraussetzungen 31. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß 12 und 13 eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen. Abwicklung betreffenden Unterlagen, zu gewähren. (6) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln. (7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen. (9) Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen 30. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen. Ausübungsvoraussetzungen 31. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß 12 und 13 eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen. (2) und (3). (2) und (3). Konzessionserteilung Konzessionserteilung 33. (1) Die Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle ist vom 33. (1) Die Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle ist vom 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

21 21 von 59 Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für sämtliche Regelzonen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für sämtliche schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der deren kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen Bedingungen und Auflagen Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen versehen werden. Bedingungen und Auflagen versehen werden. (2) (2) Konzessionsrücknahme Konzessionsrücknahme 34. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit 34. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit 1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder 1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder 2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt. 2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Konzession zurückzunehmen, wenn 1. bis bis 4. Erlöschen der Konzession Erlöschen der Konzession 35. (1) 35. (1) (2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid festzustellen. (3) (3) Änderung der Beteiligungsverhältnisse 36. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. (2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vh, 33 vh oder 50 vh der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich anzuzeigen. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn (2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen. Änderung der Beteiligungsverhältnisse 36. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. (2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vh, 33 vh oder 50 vh der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich anzuzeigen. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb (3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 21 von 59

22 22 von von 59 von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die Beteiligung zu untersagen, wenn die in den 31 oder 32 genannten beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den 31 oder 32 Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Termin so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und Abs. 5 genannten Absichten Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und Abs. 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen. verwirklicht werden müssen. (4) (4) (5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle (5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle 37. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind: 37. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind: 1. bis bis die Einhaltung der Marktregeln. 8. die Einhaltung der Marktregeln; 9. die Führung des Ökostromanlagenregisters gemäß Abs. 5. (2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control alle für ihre Aufsichtstätigkeit und Berichtspflichten erforderlichen Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der E-Control die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. (3) (3) (4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen. (2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control alle für ihre Aufsichtstätigkeit und Berichtspflichten erforderlichen Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der E-Control die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. (4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist insbesondere ermächtigt, Verträge mit Strombörsen, Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

23 23 von 59 nicht Mitglied der Ökobilanzgruppe sind, abzuschließen, mit denen diese zum Bezug oder zur Lieferung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle in Abstimmung mit dem Regelzonenführer verpflichtet werden. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen. (5) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, für Ökostromanlagen, Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (Ökostromanlagenregister). In dieses Ökostromanlagenregister sind von der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche Anlagen aufzunehmen, die mit der Ökostromabwicklungsstelle über einen aufrechten Vertrag nach dem 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes verfügen. In dieses Ökostromlagenregister sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen: 1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber; 2. Rechnungsdaten; 3. die Menge der erzeugten elektrischen Energie; 4. die Art und die Engpassleistung der Anlage; 5. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; 6. die eingesetzten Energieträger; 7. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen; 8. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen; 9. Datum der Inbetriebnahme der Anlage; 10. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, aus diesem Ökostromanlagenregister über deren schriftliches Ersuchen den Netzbetreibern, der E-Control, den Landeshauptleuten, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in elektronischer Form Daten zur Verfügung zu stellen. Den Anlagenbetreibern sind auf deren schriftliches Ersuchen die Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Z 1 bis Z 9 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 23 von 59

24 24 von von 59 Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber 40. (1). 40. (1). (1a) Die Ökostromanlagenbetreiber haben der E-Control sowie dem Bundeministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle relevanten Sachverhalte zu erteilen, die zur Bemessung von Einspeisetarifen notwendig sind. Das betrifft insbesondere projektbezogene Rechnungen aus der internen Kostenrechnung sowie Informationen über Investitionskosten oder laufende Kosten und Aufwendungen. (2) und (3) (2) und (3) Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle 42. (1) und (2) 42. (1) und (2) (3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle zu prüfen. (3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle zu prüfen. (4) (4) Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder 43. (Verfassungsbestimmung) (1) 43. (Verfassungsbestimmung) (1) (2) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie an die E-Control bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben. Ökostrompauschale 45. (1) bis (3) 45. (1) bis (3) (2) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie an die E- Control bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben. Ökostrompauschale (4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister (4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die für die einzelnen Netzebenen geltenden für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. von folgenden Kriterien auszugehen: Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: 1. von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich 1. von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

25 25 von 59 Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft, Förderungen gemäß KWK-Gesetz, erforderlichen Mitteln sind, basierend erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt Ökostrompauschale vereinnahmt werden; werden; (5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung (5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden: folgender Aufwendungen zu verwenden: 1. Kostenersatz und Investitionszuschüsse gemäß 7 und 8 KWK-Gesetz; 2. Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß 25; 2. Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß 25; 3. Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß 26 und 27; und 27; 4. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 1 bis Z 3 4. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 2 und Z 3 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom ( 42). Ökostrom ( 42). Einhebung der Ökostrompauschale Einhebung der Ökostrompauschale 47. (1) Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Ökostrompauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Ökostrompauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen. (2) und (3) (2) und (3) Ökostromförderbeitrag 48. (1) 48. (1) (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig. (3) Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an 47. (1) Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern gemäß 45 in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Ökostrompauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Ökostrompauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ökostromförderbeitrag (2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig. (3) Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 25 von 59

26 26 von von 59 ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die vereinnahmten ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in Mittel sind von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern abzuführen. monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. (4) und (5) (4) und (5) Fördermittelkonto Fördermittelkonto 50. (1) 50. (1) (2) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. (3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die E-Control zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß 25 bis 27 (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen. Überwachung 51. (1) Die E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren. (2) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle. (3) und (5) (3) und (5) (2) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. (3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß 25 bis 27 (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen. Überwachung 51. (1) Die E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren. (2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle. Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen 51a. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß 12 und 17, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen: 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

27 27 von 59 Berichte 52. (1) Die E-Control hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hat. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas beinhalten. 1. den Namen des Anlagenbetreibers; 2. das Land, in dem sich die Anlage befindet; 3. die Form der Förderung; 4. die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit; 5. das Datum des Vertragsabschlusses; 6. das Ziel der Förderung; 7. die Bewilligungsbehörde; 8. soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie 9. die Rechtsgrundlage aufgrund derer die Förderung gewährt wurde. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten. (2) Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Abs. 1 für Investitionszuschüsse gemäß 25 bis 27 sinngemäß. Berichte 52. (1) Die E-Control hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hat. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas beinhalten. (1a) Zur Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 1 sind die Länder verpflichtet, der E-Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 27 von 59

28 28 von von 59 (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß 4 erfüllt sind. übermitteln. (3) und (4) (3) und (4) Verfahren vor Verordnungserlassung 53. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control zur Verfügung stehen. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß 4 erfüllt sind. Verfahren vor Verordnungserlassung 53. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E- Control zur Verfügung stehen. (2) (2) Allgemeine Strafbestimmungen Allgemeine Strafbestimmungen 55. (1) und (2) 55. (1) und (2) (3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß 50 zu. (3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß 47 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt. (4) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß 50 zu. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/ a. (1) (Verfassungsbestimmung) 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die weiteren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft: 1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den 7, 8, 9, 15a, 15b, 5 Abs. 1 Z 5, 5 Abs. 1 Z 17, 5 Abs. 1 Z 19, 5 Abs. 1 Z 20, 5 Abs. 1 Z 23, die Überschrift zu 7, 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 3, die Überschrift zu 8, 8 Abs. 3, die Überschrift zu 9, 10 Abs. 2, 10 Abs. 9, der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

29 29 von 59 Abs. 13, 12 Abs. 2 Z 1, 13 Abs. 1 Z 1, 15 Abs. 3, 15a, 15b, 16 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23 Abs. 3, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5, 37 Abs. 1 Z 9 und 37 Abs. 5 mit 1. Jänner 2018; Abs. 1, 23 Abs. 3, 26 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 3 und 50 Abs. 3 mit 1. Juli 2017; für bis zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom gilt 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017; Abs. 1a und 1b, 26 Abs. 3 und Abs. 6, 27 Abs. 3, 51a und 52 Abs. 1a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten; 4. alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag. (3) Die für Biogasanlagen gemäß 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Kontrahierung von Ökostrom aus Biogasanlagen zu verwenden, für welche die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12 oder die Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, ab dem 1. Jänner 2017 abgelaufen ist. Eine Vergütung aus diesen Mitteln erfolgt frühestens ab dem 1. Juli (4) Die auf Grundlage des ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 11/2012, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht. (5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß 37 die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bedingungen sinngemäß anzupassen. Vollziehung Vollziehung 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich 1, 43, 54, 56 Abs. 1, 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich 1, 43, 54, 56 Abs. 1, 57 und 58 Z 1 die Bundesregierung; 57 und 58 Z 1 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich des 19 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und 2. hinsichtlich des 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz; für Soziales und Konsumentenschutz; 3. hinsichtlich des 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie 3. hinsichtlich des 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 29 von 59

30 30 von von 59 und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich des 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 4. hinsichtlich des 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 5. hinsichtlich des 52 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 5. hinsichtlich des 52 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 6. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. 6. im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Inhaltsverzeichnis Artikel 2 Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 Inhaltsverzeichnis 1. Verfassungsbestimmung 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung 16a. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen 18a. Allgemeine technische Anforderungen 66a. Kleinsterzeugungsanlagen 108. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten Verfassungsbestimmung Kompetenzgrundlage und Vollziehung 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in 2, 3, 8, 9, 10a, 11, 16 Abs. 2, 19, 22 Abs. 1, 24 bis 36, 37 Abs. 7, 38, 39, 48 bis 65, 69, 72, 73 Abs. 2 und Abs. 3, 76, 77a bis 79a, 81 bis 84a, 88 Abs. 3 bis 8, 89, 92 bis 94, 99 bis 103, 109 Abs. 2, 110 bis 112, 113 Abs. 1 und 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Begriffsbestimmungen 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in 2, 3, 8, 9, 10a, 11, 16 Abs. 2, 18a, 19, 22 Abs. 1, 24 bis 36, 37 Abs. 7, 38, 39, 48 bis 65, 69, 72, 73 Abs. 2 und Abs. 3, 76, 77a bis 79a, 81 bis 84a, 88 Abs. 2 bis 8, 89, 92 bis 94, 99 bis 103, 109 Abs. 2, 110 bis 112, 113 Abs. 1 und 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Begriffsbestimmungen 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

31 31 von bis bis a. gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen; a. Hauptleitung die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen; 25. bis bis a. Kleinsterzeugungsanlagen eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kw pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt; 33. bis bis Primärregelung eine automatisch wirksam werdende 58. Primärregelung eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt; Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss; 59. bis bis a. teilnehmender Berechtigter eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist; 67. bis bis Zählpunkt die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig; Zählpunkt die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig; 83a. Zeitreihe der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode; 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 31 von 59

32 32 von von 59 (2) und (3) (2) und (3) Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen 16a. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Netzzugangsberechtigten gemäß 15 gegenüber den Netzbetreibern vorzusehen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Abs. 2 bis 7 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden. (2) Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zur privaten oder gewerblichen Nutzung ist nur an gemeinschaftliche Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitungen), im Nahebereich der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) zulässig. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig. (3) Die teilnehmenden Berechtigten können einen Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bestimmen, der sich vertraglich zum Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die teilnehmenden Berechtigten verpflichtet und dem Netzbetreiber angezeigt wird. (4) Die teilnehmenden Berechtigten und, sofern die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss: 1. Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage; 2. Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern; 3. jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage; 4. Anlagenverantwortlicher für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage; 5. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung; 6. Haftung; 7. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

33 33 von 59 gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber; 8. Aufteilung der erzeugten Energie; 9. Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten); 10. Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der Erzeugungsanlage; 11. allfällige Versicherungen. (5) Der Netzbetreiber hat 1. die Einspeisung in die Hauptleitung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß 7 Abs. 1 Z 31 zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen sechs Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes sowie der Absätze 6 und 7 die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem zwischen den teilnehmenden Berechtigten vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren; 2. den Bezug der Kundenanlagen der teilnehmenden Berechtigten mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß 7 Abs. 1 Z 31 zu messen; 3. die gemessenen Viertelstundenwerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten seiner Rechnungslegung an die teilnehmenden Berechtigten zugrunde zu legen sowie nach Maßgabe der Marktregeln den Lieferanten sowie dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, sofern ein solcher gemäß Abs. 3 bestimmt wurde, zur Verfügung zu stellen. Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht den teilnehmenden Berechtigten zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Stromhändlers, mit dem der 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 33 von 59

34 34 von von 59 Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen. (6) Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen und ausgelesen werden. (7) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen und die Werte nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln: 1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Berechtigten in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt; 2. der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Berechtigten ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren; 3. der Messwert der Energieeinspeisung in die Hauptleitung pro Viertelstunde am Zählpunkt der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist um die Summe der zugeordneten Energie zu vermindern. Allgemeine technische Anforderungen 18a. (1) Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor. (2) Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer. (3) Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

35 35 von 59 Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung 19. (1) und (2) 19. (1) und (2) (3) Die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber sind in deren Allgemeine Bedingungen aufzunehmen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen. (3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen. (4)... (4)... Einteilung der Regelzonen Einteilung der Regelzonen 23. (1) 23. (1) (2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben dem (2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen: Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen: 1. bis bis die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die 5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen; oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen; 6. bis bis der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 35 von 59

36 36 von von 59 (3) bis (9) (3) bis (9) Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr 28. (1) bis (3) 28. (1) bis (3) (4) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Übertragungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu unterscheiden. (4) Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Übertragungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu unterscheiden, und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten. (5) bis (9) (5) bis (9) Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten 30. (1) 30. (1) Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal 2. Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, einem seiner Unternehmensteile integrierten Elektrizitätsunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Diese noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Frist kommt für Bestellungen zur Anwendung, die nach dem 3. März 2012 erfolgen. 3. und und 4. (2) bis (6) (2) bis (6) Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans 31. (1) 31. (1) (2) 30 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung. Arbeitnehmervertreter im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im (2) 30 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

37 37 von 59 Aufsichtsorgan der Muttergesellschaft des Übertragungsnetzbetreibers zählen zu jenen Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Übertragungsnetzbetreibers, welche die Voraussetzungen des 30 Abs. 1 bis 3 für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes erfüllen. Netzbereiche Netzbereiche 64. Als Netzbereiche werden bestimmt: 64. Als Netzbereiche werden bestimmt: 1. bis bis 4.. Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß 70 Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß 113 Abs. 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Abs. 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß 70 Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß 113 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Sofern darüber hinaus solche Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Sofern darüber hinaus solche Leitungsanlagen nicht im Rahmen von Verträgen gemäß 70 Abs. 2 genutzt Leitungsanlagen nicht im Rahmen von Verträgen gemäß 113 Abs. 2 genutzt werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen werden, kommen die jeweiligen Systemnutzungsentgelte des österreichischen Bereiches (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereiches Vorarlberg (ab Netzebene 3) Bereiches (Netzebene 1 und 2) bzw. des Bereiches Vorarlberg (ab Netzebene 3) zur Anwendung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das zur Anwendung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen. eingegriffen. Erzeuger Erzeuger 66. (Grundsatzbestimmung) (1) 66. (Grundsatzbestimmung) (1) 1. bis bis 8. (2) (2) (2a) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen. (3) und (4) (3) und (4) Kleinsterzeugungsanlagen 66a. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 37 von 59

38 38 von von 59 wird. (2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß 66 Abs. 1 und 85 ausgenommen sind. Überwachungsaufgaben Überwachungsaufgaben 88. (1) 88. (1) 1. bis bis 6. (2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben, zur (2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsmasse, -einheiten genannten Aufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der und merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der auskunftspflichtigen Personenkreises näher zu regeln. Hierbei ist jedenfalls die laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Erhebung folgender Daten zu bestimmen: Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen: 1. bis bis 3. (3) bis (7) (3) bis (7) (8) Die in Abs. 2 bezeichneten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß (8) Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 Abs. 2 der Regulierungsbehörde und der jeweiligen Landesregierung bis genannten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres in einem von der spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres an die Regulierungsbehörde zu Regulierungsbehörde definierten Format elektronisch zu übermitteln. Weiters übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen sind unter sinngemäßer Anwendung des vorigen Satzes folgende Daten an die zusammenfassenden Bericht je Land an die jeweilige Landesregierung zu Regulierungsbehörde zu übermitteln: übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Landesregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Abs. 2. Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln: 1. bis bis 2. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen 92. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und 92. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

39 39 von 59 sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. Allgemeine Strafbestimmungen Allgemeine Strafbestimmungen 99. (1) 99. (1) (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen, wer 1. den in 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß 10 nicht nachkommt; (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen, wer 1. den in 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß 10 nicht nachkommt; 3. entgegen 11, 48 Abs. 2, 76 oder 84 Daten widerrechtlich offenbart; 3. seiner Anzeigepflicht gemäß 14 oder 80 Abs. 2 nicht nachkommt; 4. seiner Anzeigepflicht gemäß 14 oder 80 Abs. 2 nicht nachkommt; 4. den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht; festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht; 5. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß 19 Abs. 4 oder 6. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß 19 Abs. 4 oder 76 Abs. 4 nicht nachkommt; 76 Abs. 4 nicht nachkommt; 6. seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß 23 Abs. 9 nicht nachkommt; 7. seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß 23 Abs. 9 nicht nachkommt; 7. seinen Verpflichtungen gemäß 37 Abs. 7, 38 Abs. 1 oder 39 Abs. 1, 8. seiner Verpflichtung gemäß 37 Abs. 7 nicht nachkommt; 2, 3 oder 4 nicht nachkommt; 8. seinen Verpflichtungen gemäß 69 nicht nachkommt; 9. seinen Verpflichtungen gemäß 69 nicht nachkommt; 9. seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß 65 oder 10. seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß 65 oder 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt. 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt; 10. seiner Verpflichtung gemäß 79 nicht entspricht; 11. seiner Verpflichtung gemäß 79 nicht entspricht; 11. seinen Verpflichtungen gemäß 81 bis 81b nicht nachkommt; 12. seinen Verpflichtungen gemäß 81 bis 81b nicht nachkommt; 12. den aufgrund einer Verordnung gemäß 81a, 81b, 83, 84 oder 13. den aufgrund einer Verordnung gemäß 81a, 81b, 83, 84 oder 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht; 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht; 13. seinen Verpflichtungen gemäß 82 oder 83 nicht nachkommt; 14. seinen Verpflichtungen gemäß 82 oder 83 nicht nachkommt; 14. seinen Verpflichtungen gemäß 84 nicht entspricht; 15. seinen Verpflichtungen gemäß 84 nicht entspricht; 15. seinen Verpflichtungen gemäß 84a nicht entspricht; 16. seinen Verpflichtungen gemäß 84a nicht entspricht; 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 39 von 59

40 40 von von seiner Verpflichtung gemäß 87 Abs. 4 nicht nachkommt; 17. seiner Verpflichtung gemäß 87 Abs. 4 nicht nachkommt; 17. seiner Verpflichtung gemäß 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt; 18. seiner Verpflichtung gemäß 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt; 18. den auf Grund einer Verordnung gemäß 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt; 19. den auf Grund einer Verordnung gemäß 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt; 19. den auf Grund der 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht; 20. den auf Grund der 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht. 20. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht; 21. Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht; 22. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt; 23. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht; 24. Entscheidungen, die auf Leitlinien, die Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht. (3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen 11, 48 Abs. 2, 76 oder 84 Daten widerrechtlich offenbart; 2. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in 24 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 3. den für unabhängige Netzbetreiber und Übertragungsnetzeigentümer in 25, 26 oder 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt; 4. den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in 28, 29, 30, der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

41 41 von 59 oder 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 30 Abs. 1 Z 3 und 32 Abs. 1, nicht nachkommt; 5. den in 30 Abs. 1 Z 3 und 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 6. den im Feststellungsbescheid nach 34 Abs. 1 oder 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt; 7. den in 34 Abs. 3 Z 2 oder 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt. (4) und (5) (4) und (5) Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände 104. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn der Netzbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß 9 diskriminiert (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber zu verhängen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. den in 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 2. entgegen 11, 48 Abs. 2, 76 oder 84 Daten widerrechtlich offenbart; 3. seinen Verpflichtungen gemäß 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt; 4. Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht; 5. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt; 6. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht; 7. Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht. 8. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in 24, 25, 26 oder 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt; 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 41 von 59

42 42 von von den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in 28, 29, 30, 31 oder 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 30 Abs. 1 Z 3 und 32 Abs. 1, nicht nachkommt; 10. den in 30 Abs. 1 Z 3 und 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 11. den im Feststellungsbescheid nach 34 Abs. 1 oder 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt; 12. den in 34 Abs. 3 Z 2 oder 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt; 13. den in 26 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 14. den in 28 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt. (2) und (3)... (2) und (3)... Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten 108. (1) Wer entgegen 11, 48 Abs. 2, 76 Abs. 4 oder 84 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder von am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes 109. (1) (Verfassungsbestimmung) 1, 21 Abs. 2, 23 Abs. 9, 41, 47, 86 Abs. 5, 87 Abs. 4, 88 Abs. 8, 97, 109 Abs. 1, 113 Abs. 2 und 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten 12 Abs. 3, 20 Abs. 2, 22 Abs. 2 Z 5a, 22a Abs. 5, 24, 31, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4, 61, 66b, 70 Abs. 2 und 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes 109. (1) (Verfassungsbestimmung) 1, 21 Abs. 2, 23 Abs. 9, 41, 47, 86 Abs. 5, 87 Abs. 4, 88 Abs. 8, 97, 109 Abs. 1, 113 Abs. 2 und 114 Abs. 2 treten mit 3. März 2011 in Kraft; gleichzeitig treten 12 Abs. 3, 20 Abs. 2, 22 Abs. 2 Z 5a, 22a Abs. 5, 24, 31, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4, 61, 66b, 70 Abs. 2 und 71 Abs. 3 sowie 9 bis 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, außer Kraft. 1 samt Überschrift und 18a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) (2) (3) 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) 112 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

43 43 von tritt mit 3. März 2013 in Kraft. (3) 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in 35 tritt mit 3. März 2013 in Kraft. 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Kraft. (4) (4) (5) Das Inhaltsverzeichnis, 18a Abs. 1 und 2 samt Überschrift, 19 Abs. 3, 28 Abs. 4, 64, 88 Abs. 2 und Abs. 8, 99 Abs. 2 und 104 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten 30 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, 31 Abs. 2 zweiter Satz, 99 Abs. 3, 108 samt Überschrift und 109 Abs. 3 außer Kraft. (6) 92 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft. Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen Inkrafttreten von Grundsatzbestimmungen und Ausführungsgesetzen 110. (1) bis (3) 110. (1) bis (3) Inhaltsverzeichnis Artikel 3 Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 16a ist bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des 18 BHG 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Inhaltsverzeichnis 85. Konzession 85. Ernennung 86. Ausübungsvoraussetzungen 86. Voraussetzungen der Ernennung 170. Übergangsbestimmungen 170. Übergangsbestimmungen 170a. Übergangsbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Endverbraucher 30. (1) und (2) 30. (1) und (2) (3) Die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber sind in deren Allgemeine Bedingungen aufzunehmen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen. Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Endverbraucher (3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 43 von 59

44 44 von von 59 Konzession 85. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Eine Konzession wird in der Regel für ein Marktgebiet erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für mehrere Marktgebiete zulässig. (2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung des Abs. 5 versehen werden. (3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen: 1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform; 2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag; 3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten; 4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht; 5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals; 6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören; Ernennung 85. (1) Die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) sind je Marktgebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist die Ernennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig. (2) Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß 86 vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß 87 effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß 41 Abs. 4 befördert wird der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

45 45 von die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens. (4) Liegen für ein Marktgebiet mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht. (5) Nach erfolgter Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungsund Verteilernetz, entsprechend der Verordnung gemäß 41 Abs. 4, haben die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im betreffenden Verteilernetzgebiet, der Marktgebietsmanager und der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, durch gemeinsame technische und organisatorische Maßnahmen sowie durch Kooperation ein System der Ausgleichsenergiebewirtschaftung im Marktgebiet zu gewährleisten. Ausübungsvoraussetzungen Voraussetzungen der Ernennung 86. (1) Eine Konzession gemäß 85 kann nur erteilt werden, wenn, 86. (1) Eine Ernennung gemäß 85 kann nur erfolgen, wenn 1. der Konzessionswerber die in 87 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der 1. das ernannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Grunde gelegt werden; Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden; 2. für das Verteilernetz, für das die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist; 3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; 4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden; 5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder 2. das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist; 3. das ernannte Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist; 4. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; 5. der Sitz und die Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 45 von 59

46 46 von von 59 juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern; 6. das Anfangskapital mindestens 3 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens sowie die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist; 7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt; 8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet; 9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird; 10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat; 11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann; 6. das ernannte Unternehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist; 7. bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt; 8. kein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen; 9. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten; 10. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird; 11. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

47 47 von 59 ausgeschlossen ist; 12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb dieses Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen; 13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen; 14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt; 15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist. (2) Die Netzbetreiber im Marktgebiet können Unternehmensanteile am Bilanzgruppenkoordinator erwerben. Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr 112. (1) bis (3) 112. (1) bis (3) (4) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Fernleitungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens zu unterscheiden. (4) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Fernleitungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens zu unterscheiden, und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Erdgasunternehmen enthalten. (5) bis (9) (5) bis (9) Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten 114. (1) Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes: 114. (1) Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes: sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder 2. sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 47 von 59

48 48 von von 59 noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Diese noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Frist kommt für Bestellungen zur Anwendung, die nach dem 3. März 2012 erfolgen. 3. und und 4. (2) bis (6) (2) bis (6) Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans 115. (1) 115. (1) (2) 114 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung. Arbeitnehmervertreter im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Aufsichtsorgan der Muttergesellschaft des Übertragungsnetzbetreibers zählen zu jenen Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Übertragungsnetzbetreibers, welche die Voraussetzungen des 114 Abs. 1 bis 3 für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes erfüllen. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen 147. (1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, statistische Erhebungen einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, insbesondere auch über biogene Gase, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen. (2) (2) (3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen. (4) bis (5) (4) bis (5) (6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen. Allgemeine Strafbestimmungen 159. (1) 159. (1) (2) 114 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen 147. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, insbesondere auch über biogene Gase, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen. (3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen. (6) Die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen. Allgemeine Strafbestimmungen 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

49 49 von 59 (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen, wer zu bestrafen, wer 1. den in 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder 9 festgelegten Verpflichtungen nicht 1. den in 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; nachkommt; 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß 10 nicht nachkommt; gemäß 10 nicht nachkommt; 3. entgegen 11, 69 Abs. 3, 123, 129, 129a oder 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart; 3. seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß 14 bis 16, 19 oder 4. seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß 14 bis 16, 19 oder 63 nicht nachkommt; 63 nicht nachkommt; 4. seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß 18 bis 23, seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß 18 bis 23, 25 oder 26 nicht nachkommt; oder 26 nicht nachkommt; 5. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß 23, 28 und 29, 32, seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß 23, 28 und 29, 43, 47, bis 37, 43, 47, 60 Abs. 5, 62 bis 65 oder 67 nicht 60 Abs. 5 oder 67 nicht nachkommt; nachkommt; 6. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters 7. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß 44 gemäß 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit 46 Abs. 1 nicht nachkommt; Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit 46 Abs. 1 nicht nachkommt; 7. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß 45 Abs. 5 oder 6, 46 Abs. 2, 8. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß 45 Abs. 5 oder 6, 46 Abs. 2, 51 Abs. 1, 121 oder 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt; 51 Abs. 1, 121 oder 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt; 8. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß 59 nicht nachkommt; 9. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß 59 nicht nachkommt; 9. seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß 87 nicht 10. seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß 87 nicht nachkommt; nachkommt; 11. den in 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 10. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß 91 nicht nachkommt; nicht nachkommt; 11. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß 97 oder 100, bis 105 nicht nachkommt; 13. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß 97 oder 99 bis 105 nicht nachkommt; 14. den für Verteilernetzbetreiber in 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 106 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt; 15. den für Speicherunternehmen in 107 festgelegten Verpflichtungen, mit 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 49 von 59

50 50 von von 59 Ausnahme von 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt; 12. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß 121 oder 125 nicht nachkommt; 16. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß 121 oder 125 nicht nachkommt; 13. seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß 123 Abs. 4 nicht nachkommt; 17. seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß 123 Abs. 4 nicht nachkommt; 14. seiner Verpflichtung zur Gewährung einheitlicher Entgelte gemäß seiner Verpflichtung gemäß 124 nicht nachkommt; nicht nachkommt; 15. seinen Verpflichtungen gemäß 126 bis 126b nicht nachkommt; 19. seinen Verpflichtungen gemäß 126 bis 126b nicht nachkommt; 16. den aufgrund einer Verordnung gemäß 126a, 126b, 128 oder 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht; 20. den aufgrund einer Verordnung gemäß 126a, 126b, 128 oder 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht; 17. seinen Verpflichtungen gemäß 127 oder 128 nicht nachkommt; 21. seinen Verpflichtungen gemäß 127 oder 128 nicht nachkommt; 18. seinen Verpflichtungen gemäß 129 nicht entspricht; 22. seinen Verpflichtungen gemäß 129 nicht entspricht; 19. seinen Verpflichtungen gemäß 129a nicht entspricht; 23. seinen Verpflichtungen gemäß 129a nicht entspricht; 20. seiner Verpflichtung gemäß 133 nicht nachkommt; 24. seiner Verpflichtung gemäß 133 nicht nachkommt; 21. seiner Verpflichtung aus der gemäß 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt; 25. seiner Verpflichtung aus der gemäß 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt; 22. den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß 30 oder 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht; 26. den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß 30 oder 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht; 23. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, 27. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Familie und Jugend gemäß 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen Forschung und Wirtschaft gemäß 134 Abs. 3 bestimmten nicht entspricht; Voraussetzungen nicht entspricht; 24. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß 88 Abs. 1 nicht nachkommt; 28. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß 88 Abs. 1 nicht nachkommt; 25. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß 140 nicht nachkommt; 29. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß 140 nicht nachkommt; 26. seinen Verpflichtungen gemäß 141 Abs. 4 nicht nachkommt; 30. seinen Verpflichtungen gemäß 141 Abs. 4 nicht nachkommt; 27. den auf Grund einer Verordnung gemäß 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt; 31. den auf Grund einer Verordnung gemäß 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt; 28. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß 156 nicht nachkommt; 32. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß 156 nicht nachkommt; 29. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht; 33. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht; 30. den auf Grund des 24 Abs. 2 und des 12 E-ControlG für den 34. den auf Grund des 12 und des 24 Abs. 2 E-ControlG für den 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

51 51 von 59 Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht; 31. den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht; 32. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt; 33. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht; 34. Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht. (3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen 11, 69 Abs. 3, 123, 129, 129a oder 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart; 2. den für Verteilernetzbetreiber in 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 106 Abs. 2 Z 4 nicht nachkommt; 3. den für Speicherunternehmen in 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt; 4. den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 5. den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in 109 bis 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt; 6. den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber in 112 bis 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 116 Abs. 1, nicht nachkommt; 7. den in 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 8. den im Feststellungsbescheid nach 119 oder 120 festgelegten Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht; 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 51 von 59

52 52 von von 59 Auflagen nicht nachkommt; 9. den in 119 Abs. 2 oder 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt. (4) und (5) (4) und (5) Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände 164. (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn der Netzbetreiber, das Speicherunternehmen oder der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß 9 diskriminiert (1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber, ein Speicherunternehmen oder den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, die bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. den in 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 2. entgegen 11, 69 Abs. 3, 123, 129, 129a oder 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart; 3. seinen Pflichten gemäß 32, 34 bis 37, 43, 47, 62 bis 65 oder 67 nicht nachkommt; 4. den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 5. den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in 109 bis 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt; 6. den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in 112 bis 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von 116 Abs. 1, nicht nachkommt; 7. den in 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 8. den im Feststellungsbescheid nach 119 oder 120 festgelegten Auflagen nicht nachkommt; 9. den in 119 Abs. 2 oder 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt; 10. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß 156 nicht nachkommt; 11. den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

53 53 von 59 erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht; 12. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt; 13. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht; 14. Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht. (2) und (3) (2) und (3) Inkrafttreten Inkrafttreten 169. (1) bis (5) 169. (1) bis (5) (6) Das Inhaltsverzeichnis, 30 Abs. 3, die 85 und 86 samt Überschrift, 112 Abs. 4 letzter Satz, 159 Abs. 2, 164 Abs. 1 sowie 170a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten 114 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, 115 Abs. 2 zweiter Satz und 159 Abs. 3 außer Kraft. (7) 147 Abs. 1, 3 und 6 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft. Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen 170. (1) bis (24) 170. (1) bis (24) Übergangsbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 Artikel 4 170a. Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß 85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30. September 2018 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2021 gemäß 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. XX/2017, zu ernennen. Änderung des Energie-Control-Gesetzes Verfassungsbestimmung Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 53 von 59

54 54 von von 59 anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden. besorgt werden. (2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt: (2) Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt: 1. die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den 1. die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom S. 55, ABl. Nr. L 211 vom S. 55; 2. die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom S die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom , S die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom S. 94; 3. die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom , S. 1; 4. die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom , S. 39 (TEN-E-VO); 5. die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom , S. 1. Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. Agentur die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden; 2. bis bis Agentur die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom S. 1, errichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden; 1a. öffentlich zugänglicher Ladepunkt ein Ladepunkt, an dem elektrische Energie als Kraftstoff angeboten wird und zu dem alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen. Ein Ladepunkt ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann; 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

55 55 von Richtlinie 2009/73/EG die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom S Richtlinie 2009/73/EG die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom S. 94; 7. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom S Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom S. 1; 8. Verordnung (EU) Nr. 347/2013 die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom , S. 39; 9. Richtlinie 2014/94/EU die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom , S. 1. Organe Organe 5. (1) und (2) 5. (1) und (2) (3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten. (4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des 6 und 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des 6, 10 Abs. 1 und 11, im Preistransparenzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des 15 Abs. 2 und 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in 92 ElWOG 2010 und in 147 GWG 2011 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesminister für unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht. (4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des 6 und 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des 6, 10 Abs. 1 und 11, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des 15 Abs. 2 und 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in 92 ElWOG 2010, in 147 GWG 2011 sowie in 22a dieses Bundesgesetzes der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 55 von 59

56 56 von von 59 Aufgaben des Aufsichtsrates 15. (1) und (2) 15. (1) und (2) (3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses ( 32). Aufgaben der Regulierungsbehörde 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig: Aufgaben des Aufsichtsrates (3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses ( 31). Aufgaben der Regulierungsbehörde 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig: 1. bis bis Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien; 8. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes; 9. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien; 9. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes; Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG. 11. Leitlinien auf Basis der Richtlinie 2009/73/EG; 12. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung 12. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien, delegierten Rechtsakte und erlassenen Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Durchführungsrechtsakte; 13. Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte. (1a) Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom , S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. L 223 vom , S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu befassen. (2) bis (6) (2) bis (6) (7) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

57 57 von 59 Schlichtung von Streitigkeiten 26. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß 11 sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitätsbzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Investitionsanträge gemäß Art. 12 der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 12 Abs. 4 der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß 48 ElWOG 2010 bzw. 82 GWG 2011 zu berücksichtigen. Ladepunkteregister 22a. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte melden diese der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat ein öffentliches Ladepunkteregister zu führen, das soweit verfügbar die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist. Schlichtung von Streitigkeiten 26. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitätsbzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. (2) bis (5) (2) bis (5) Inkrafttreten Inkrafttreten 42. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der 1, 6 Abs.6, 42. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der 1, 6 Abs. 6, 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 57 von 59

58 58 von von Abs. 1, 2 und 4 sowie 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft. (2) und (3) (2) und (3) 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft. 1 samt Überschrift, 21 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (4) 1 Abs. 2, 3 Z 1a, 8 und 9, 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 3, 21 Abs. 1a und 7, 22a samt Überschrift, 26 Abs. 1 erster Satz und 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen 44. (1) 44. (1) (2) Bis zum Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäß 72 GWG 2011 ist hinsichtlich der Finanzierung der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control 6 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werden. Artikel 5 (2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xx/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre. Änderung des KWK-Punkte-Gesetzes Verfassungsbestimmung Verfassungsbestimmung 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. KWK-Branchenorganisation 6. (1) (Anm.: Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.) (2) (Verfassungsbestimmung) Der Verband Österreichs E-Wirtschaft (Österreichs Energie) ist bis zu einer anderen bescheidmäßigen Anerkennung 1519 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

59 59 von 59 die KWK-Branchenorganisation im Sinne dieses Bundesgesetzes. Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell 7. (Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen. (2) Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation binnen zwei Monaten die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK- Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen. Vollziehung Vollziehung 20. (1) (Anm.: Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.) 20. (1) (Anm.: Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.) (2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von 1, 6 Abs. 2, 7 und 20 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. (2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von 1 ist die Bundesregierung betraut der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 59 von 59

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