9020 K l a g e n f u r t a m W ö r t h e r s e e, Mie ß t a l e r S t r a ß e 1 D V R I n t e r n e t : w w w. k t n. g v.

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1 1/SN-270/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 A M T D E R K Ä R N T N E R L A N D E S R E G I E R U N G A b t e i l u n g 2 V V e r f a s s u n g s d i e n s t Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 ÖSG 2012); Stellungnahme Datum: -2V-BG Zahl: (Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) Auskünfte: Dr. Glantschnig Telefon: Fax: post.abt2v@ktn.gv.at An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Per post@iv1.bmwfj.gv.at Zu dem mit Schreiben vom 28. März 2011, GZ BMWFJ /0021-IV/1/2011, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 ÖSG 2012) nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung: Grundsätzliche Bemerkungen: Positiv hervorgehoben werden muss die deutlich verbesserte Struktur des Gesetzentwurfes im Verhältnis zum derzeit in Geltung stehenden Gesetz. Positiv hervorzuheben ist auch, dass den Ländern bereits im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzentwurfes die Möglichkeit der Mitarbeit eröffnet wurde und ihnen bereits ein sogenannter Arbeitsentwurf zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Leider wurden nicht alle Länderwünsche zu diesem Arbeitsentwurf im nunmehr vorliegenden Begutachtungsentwurf berücksichtigt. Ergänzender Erklärungsbedarf wird zur Umstellung des bisher jährlich zusätzlichen Kontrahierungsvolumens (wobei nur die Kosten eines Jahres berücksichtigt wurden) von 21 Mio. auf ein Kontrahierungsvolumen von 800 Mio., welche die gesamte Laufzeit berücksichtigen, gesehen. Durch diese Umstellung ist nicht nachvollziehbar, ob zukünftig jährlich mehr oder weniger neue Ökostromanlagen unterstützt werden können. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Erläuternden Bemerkungen muss mit Nachdruck eingefordert werden K l a g e n f u r t a m W ö r t h e r s e e, Mie ß t a l e r S t r a ß e 1 D V R I n t e r n e t : w w w. k t n. g v. a t

2 2 von 5 1/SN-270/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt -2V-BG Seite 2 Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 4 (Ziele): Die Zielvorgaben in dieser Bestimmung, insbesondere jene der Abs. 2 und 3 sollten mit der Richtlinie 2009/28/EG abgestimmt werden. Es wären auch Ziele für das Jahr 2020 einzuarbeiten. Zu 5 (Begriffsbestimmungen): Zu Abs. 1 Z 9 stellt sich die Frage, ob der Verkauf von Ökostrom über Direktleitungen auch als Eigenverbrauch anerkannt werden soll? Eine Tarifierung für Überschusseinspeisung, wobei ein Teil des Stromes über Direktleitung verkauft wird, sollte nicht möglich sein. Zu Abs. 1 Z 14 Mit der Definition des örtlichen Zusammenhanges kommt es bei der Anerkennung als Ökostromanlagen immer wieder zu Problemen. Bei der Direktförderung von PV-Anlagen durch den KLI.EN können pro Dach auch mehrere Anlagen kleiner 5 kw gefördert werden. Für die Anerkennung gelten diese Anlagen aber als eine Erzeugungsanlage. Durch zeitliche Verschiebungen der Errichtung, kann eine gesetzeskonforme Anerkennung sehr schwierig werden. Daher sollte die Definition der Erzeugungsanlage folgendermaßen lauten: Eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und entweder als Ökostrom-, Hybrid- oder Mischfeuerungsanlage anerkannt ist; mehrere Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus gleichen Energieträgern, die mit gemeinsamen für den Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Einrichtungen unmittelbar verbunden sind, gelten als einheitliche Anlage; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wege, Dächer, Grundstücke, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen; Zu 8 (Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber): Zu Abs. 1 ist festzuhalten, dass für die Antragstellung in Kärnten eine einfache Ausfertigung der Unterlagen ausreicht. Zu Abs. 2 ist festzuhalten, dass die Ökostromabwicklungsstelle dazu verpflichtet werden muss dem Landeshauptmann die pro Anlage vergütete Strommenge für jene Anlagen zu melden, für die die Nachweise über die eingesetzten Primärenergieträger zu prüfen sind. Über die eingespeiste Strommenge kann auf die benötigte Primärenergieträgermenge geschlossen werden. Durch die verpflichtende Meldung kann der zusätzliche Verwaltungsaufwand beim Landeshauptmann verkleinert werden.

3 1/SN-270/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5-2V-BG Seite 3 Zu 9 (Inhalt der Anerkennungsbescheide): Bei Photovoltaikanlagen sollte an stelle der Engpassleistung die Peakleistung Inhalt des Anerkennungsbescheides sein! Deshalb ist das Wort zusätzlich zu streichen. Zu 10 (Herkunft für Ökostrom): Es soll ein weiterer Absatz (nach Abs. 1) eingefügt werden, um investitionsgeförderte Anlagen nicht als Ökostromanlagen anerkennen zu müssen (Verwaltungsvereinfachung) aber trotzdem Herkunftsnachweise ausstellen zu können. Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie, die ausschließlich aus Wind, Sonne, Erdwärme, aerothermische Energie, hydrothermische Energie oder Wasserkraft erzeugt wird und für die keine Tarif- oder Investitionsförderung gemäß Ökostromgesetz in Anspruch genommen wird, auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheides ausgestellt werden. Zu 16 (Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht): Die Änderung des Beginns der Tariflaufzeit ab Kontrahierung an Stelle des Inbetriebnahm e- zeitpunktes der Erzeugungsanlage wird ausdrücklich begrüßt. Zu 18 (allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung): In Abs. 3 sollte zur eindeutigen Festlegung die Wortfolge im 1. Satz auf.. entsprechend dem Leistungsanteil jeder Anlage.. abgeändert werden. In Abs. 4 ist nicht geregelt, wie der Tarif verändert wird, wenn Teile der Erzeugungsanlage durch den KLI.EN-Fonds gefördert wurden. Es wird vorgeschlagen, dass entsprechend des Leistungsanteiles (gefördert nicht gefördert) auch der Strom vergütet wird. So soll für den geförderten Anteil der Marktpreis, für den nicht geförderten Anteil der verordnete Tarif bezahlt werden. Zu 20 (Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife): In Abs. 4 Z 5 ergibt der Satz nur dann einen Sinn, wenn die Wortfolge auf ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht entzogen werden,. geändert wird. Es sollte offensichtlich sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Verwendungszweck von Nahrungsund Futtermittel beibehalten wird.

4 4 von 5 1/SN-270/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt -2V-BG Seite 4 Es sollte nicht nur ein bestimmter Anteil an Gülle sondern auch an verflüssigtem Festmist für die Erzeugung eingesetzt werden. Die Überprüfung dieses Anteils wird aber kaum überprüfbar sein (weder für Gülle noch für verflüssigten Festmist). Zu 22 (Betriebskostenzuschlag): In der vierten Zeile wäre die doppelt verwendete Wortfolge wenn aufgrund einmal zu streichen. Da die Betriebskosten des Jahres 2006 nicht pro Anlage ermittelt werden, sollten im Gesetz die Betriebskosten des Jahres 2006, mit denen verglichen wird, explizit angeführt werden. Diese sollten nach flüssiger Biomasse und Biogas sowie nach Anlagengröße abgestuft werden. Die Kosten des Jahres 2006 müssen bereits bekannt sein, da in den letzten Jahren auch Betriebskostenzuschläge bezahlt wurden. Zu Abs. 6 stellt sich die Frage, wer laufend die Betriebskosten dokumentiert. Dies sollte Aufgabe der einzelnen Anlagenbetreiber sein. Es wird daher vorgeschlagen folgenden Wortlaut einzuarbeiten: Der Betreiber hat die Entwicklung der Betriebskosten laufend zu dokumentieren und diese Dokumentation mit dem Antrag gemäß Abs. 3 der Ökostromabwicklungsstelle vorzulegen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Dokumentationen aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich einen Bericht darüber vorzulegen. Zu 23 (Kontrahierbares Einspeisetarivvolumen): Die neuen Volllaststunden für Photovoltaikanlagen nach Abs. 5 Z 4 sind mit 950 zu hoch angenommen. Zukünftig werden kaum noch der Sonne nachgeführte Anlagen errichtet werden. In der Vergangenheit wurde aber doch ein gewisser Anteil an nachgeführten Anlagen errichtet, sodass der durchschnittliche Wert aller bisher errichteten Anlagen höher liegt, als dieser zukünftig zu erwarten ist. Es wird daher vorgeschlagen, den Volllaststundenwert für Photovoltaikanlagen auf 900 zu senken. Zu 44 (Aufbringung der Fördermittel): Um die Aufbringung an Fördermittel zu erweitern, sollte als erster Schritt in einem Ausschreibeverfahren versucht werden, den Ökostrom über Marktpreis zu versteigern, nur der verbliebene Ökostrom sollte den Stromhändlern zum Abnahmepreis zugewiesen werden. In Zeiten der Atomstromdiskussion wird es wahrscheinlich einige Stromhändler geben, die für einen größere Strommenge, als durch die Zuweisung zu Stande kommt, einen höheren Preis als den Abnahmepreis zu zahlen bereit sind.

5 1/SN-270/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5-2V-BG Seite 5 Zusätzlich sollen die Stromhändler verpflichtet werden, den zugewiesenen Strom an Endverbraucher im Inland zu verkaufen. Zu 56 (Allgemeine Übergangsbestimmungen): Ein Abschlag von 30% dürfte selbst für die größten Photovoltaikenthusiasten ein Hinderungsgrund sein, die Anlage zu errichten. Bei Windkraft beträgt hingegen der Abschlag nur 4,1 %. Es wird daher vorgeschlagen, für Photovoltaikanlagen einen Abschlag von höchstens 10%, so wie in 18 Abs. 1 Z 2 vorgesehen, vorzusehen. Zusätzlich ist anzumerken, dass alle Anträge des Jahres 2011 nicht berücksichtigt werden. Das Budget von 2011 wird durch Anträge des Jahres 2010 blockiert. Es ist daher unbedingt die vorgesehene Frist auf 31. Dezember 2011 zu erweitern. Zu Abs. 5 ist anzumerken, dass es, um eine ungefähre Gleichbehandlung zwischen Windkraft und Photovoltaik zu erreichen, es notwenig ist, den Tarif von 9,3 Cent/kWh auf 9 Cent/kWh zu senken. Damit würde sich zumindest ein Abschlag von 7,2% ergeben, wobei bei der Photovoltaik immerhin 30% als vertretbar erachtet wurden. Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt. Für die Kärntner Landesregierung: Dr. Glantschnig Unterzeichner Datum/Zeit-UTC Land Kärnten Dieses Dokument wurde amtssigniert T11:00:44Z Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Der Ausdruck dieses Dokuments kann durch schriftliche, persönliche oder telefonische Rückfrage bei der erledigenden Stelle auf seine Echtheit geprüft werden. Die erledigende Stelle ist während der Amtsstunden unter ihrer Adresse bzw. Telefonnummer erreichbar.

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