für die Förderung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen in Oberösterreich
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- Gundi Kaiser
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1 LAND Oberösterreich Leitfaden 2013 für die Förderung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen in Oberösterreich Photovoltaikanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die auf Basis von Sonnenenergie elektrische Energie produzieren. Umweltschutz 1 Anlagen-, Umweltund Wasserrecht
2 InhaltsverzeIchnIs Übersicht... 3 I. Gesetzliche Errichtungsvorschriften... 5 A. Elektrizitätsrecht - Oö. ElWOG 2006 in der Fassung der Oö. ElWOG-Novelle B. Sonstige Rechtsvorschriften... 6 II. Förderungen... 6 A. Tarifförderung gemäß Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen mit einer Modulleistung größer als 5 kwpeak (bis 500 kwpeak)... 6 B. Investitionsförderung des KLIEN für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen bis 5 kwpeak-modulleistung
3 Übersicht Photovoltaikanlage Anlage bis 5 kwp leistung die privat genutzt werden (bis ~5.000 kwh/a, bis ~40m²) Anlage über 5 kwp leistung (bis max. 500 kwp) Überschusseinspeiseanlage (erzeugter Strom wird in erster Linie selbst verbraucht) volleinspeiseanlage (erzeugter Strom wird meist zur Gänze ins Netz eingespeist) Investitionsförderung (Pauschalbetrag pro installierter Leistung durch den Klimafonds des Bundes/KLIEN) Details siehe Seite 9 tarifförderung (Vergütung pro Kilowattstunde Solarstrom, die ins Netz eingespeist wird gemäß Ökostromgesetz) Details siehe Seite 8 3
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5 I. Gesetzliche Errichtungsvorschriften a. elektrizitätsrecht - Oö. elwog 2006 in der Fassung der Oö. elwog-novelle 2012: Stromerzeugungsanlagen - gleichgültig ob netzgekoppelt oder nicht - fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006 (Oö. ElWOG 2006; LGBl. Nr. 1/2006 in der Fassung der Oö. ElWOG-Novelle 2012, LGBl. Nr. 72/2008). Photovoltaikanlagen mit einer installierten engpassleistung bis 50 kw: sind seit der Oö. ElWOG-Novelle 2012 nicht mehr bekanntgabepflichtig und gemäß 6 Abs. 2 Z. 1 Oö. ElWOG 2006 idgf. elektrizitätsrechtlich bewilligungsfrei. anlagen ab 50 kw engpassleistung: sind bewilligungspflichtig nach 6 ff Oö. ElWOG 2006 idgf.; es ist ein antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat: 1. eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Stromerzeugungsanlage (einschließlich der Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen); 2. einen Übersichtsplan, einen Katasterplan, aus dem der Standort der Stromerzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind, sowie eine Kopie des betreffenden Auszugs aus dem Flächenwidmungsplan; 2a.eine Bestätigung der Gemeinde, womit die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nachgewiesen wird; 3. Lagepläne über Standort, Umfang und alle wesentlichen Teile der Stromerzeugungsanlage sowie über die Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken; 4. Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile; 5. die Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Stromerzeugungsanlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, sowie der Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke; 6. eine Darlegung der zu erwartenden Immissionen und Umweltauswirkungen; 7. Angaben über die Art der eingesetzten Primärenergieträger und die Maßnahmen der Energieeffizienz; 8. eine Stellungnahme des jeweiligen Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist. auskünfte zur elwog-bewilligung: Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Tel.: 0732/ , oder
6 B. sonstige rechtsvorschriften Nach der ElWOG-Bewilligung nach dem oö. Elektrizitätsrecht beim Amt der Oö. Landesregierung, kann sich auch eine Bewilligungsoder Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde (Raumordnungsrecht, Baurecht,...) bzw. bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Naturschutzrecht, Wasserrecht, Forstrecht,...) ergeben; dies kann etwa bei Stromerzeugungsanlagen der Fall sein, die auf Freiflächen bzw. in der nähe von Gewässern errichtet werden. Bei Anlagen neben straßen kann auch eine Bewilligung der Straßenverwaltung (Straßenmeisterei) erforderlich sein. II. Förderungen a. tarifförderung gemäß Ökostromgesetz 2012 (ÖsG 2012) für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen mit einer Modulleistung größer als 5 kwpeak (bis 500 kwpeak) anlagen, die auf Basis erneuerbarer energieträger betrieben werden, sind über antrag der Betreiber vom Landeshauptmanndes Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlage anzuerkennen. Diese Anerkennung ist notwendig, damit der Strom, der in der betreffenden Anlage erzeugt wird, als Ökostrom entsprechend dem Ökostromgesetz gilt. Nur so ist eine stromeinspeisung in ein öffentliches netz zum geförderten tarif möglich. netzgekoppelte Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung größer als 5kWpeak werden im Rahmen der verfügbaren Fördermittel nach dem Ökostromgesetz 2012 (ÖsG 2012; BGBI. I nr. 75/2011) in Form eines erhöhten laufenden einspeisetarifs gefördert. Die Auszahlung des Tarifs erfolgt durch die Ökostromabwicklungsstelle (OeMaG). Die Dauer der Kontrahierungspflicht (Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG) zu den durch Verordnung festgelegten einspeisetarifen ( 12 ÖSG 2012) beträgt 13 Jahre und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage. Die Dauer der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen ( 13 ÖSG 2012) besteht auf unbestimmte Zeit. seit 19. september 2012 ist die Ökostrom-einspeisetarifverordnung 2012 (Öset-vO 2012; BGBI. II nr. 307/2012) in Kraft und ersetzt die bis dorthin gültige Ökostromverordnung 2012 (ÖSVO 2012; BGBI. II Nr. 471/2011). Für im Zeitraum 19. September 2012 bis 31. Dezember 2013 mit der OeMAG abgeschlossene Stromabnahmeverträge für neu errichtete oder erweiterte Photovoltaikanlagen gelten daher die Tarife gemäß der ÖSET-VO Bei Anlagenerweiterungen können sich entsprechende Mischtarife ergeben, die von der OeMAG errechnet werden. tarife gemäß der Öset-vO 2012: Für Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind: - über 5,00 kwpeak bei Antragstellung und Vertragsabschluss mit der OeMAG im Jahr ,12 cent/kwh - Als Investitionszuschuss für die Errichtung wird zusätzlich ein Betrag in der Höhe von 30 % der Investitionskosten, höchstens jedoch 200 Euro/kW gewährt. Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die OeMAG. Für Photovoltaikanlagen, die auf geeigneten Freiflächen errichtet werden: - über 5,00 kwpeak bei Antragstellung und Vertragsabschluss mit der OeMAG im Jahr ,59 cent/kwh - ab 1. Jänner 2013 ist die Gewährung eines netzparitäts-tarifs (siehe unten) gemäß 14 Abs. 6 ÖSG 2012 für Photovoltaikanlagen, die auf Freiflächen errichtet werden, ausgeschlossen. 6
7 Voraussetzungen für den Erhalt des erhöhten Einspeisetarifs sind, dass - sämtliche erforderliche Bewilligungen bzw. anzeigen vorliegen, - die Photovoltaikanlage als Ökostromanlage anerkannt ist (anerkennungsbescheid gemäß 7 ÖsG 2012), - ein Förderungsantrag bei der OeMaG ( gestellt wurde und - ein ausreichendes Förderungskontingent bei der OeMaG zur Verfügung steht. Erst dann schließt die OeMAG einen stromabnahmevertrag mit dem Anlagenbetreiber ab; dieser Vertrag gilt als Förderzusage für die Auszahlung des erhöhten Einspeisetarifes. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12 ÖSG 2012 (Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen) oder 13 ÖSG 2012 (Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen) besteht nur, wenn über einen mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum der erzeugte und in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrom aus einer Anlage an die OeMAG abgegeben wird ( 14 Abs. 1 ÖSG 2012). Sofern ein Betreiber einer Anlage, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß 12 ÖSG 2012 besteht, auf seinen Anspruch auf Kontrahierung von elektrischer Energie zu den Einspeisetarifen für mindestens 12 Monate verzichtet, ist die OeMAG ebenfalls zur Kontrahierung des erzeugten Ökostroms zu Marktpreisen verpflichtet ( 13 Abs. 2 ÖSG 2012). Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 5 kwpeak, für die nach dem Inkrafttreten des ÖSG 2012 (1. Juli 2012) ein Antrag auf Kontrahierung bei der OeMAG gestellt wurde, besteht die Möglichkeit, abweichend von den mittels Verordnung festgesetzten Einspeisetarifen, einen Fördertarif in Höhe von 18 Cent/kWh über einen Zeitraum von 13 Jahren bei der OeMAG zu beantragen (Netzparitäts-Tarif). Ein Wechsel auf Abnahme des Ökostroms zu den in 18 Abs. 1 ÖSG 2012 bestimmten Tarifen ist in diesem Fall unzulässig. Der Abschluss dieser Verträge hat unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Unterstützungsvolumen gemäß 23 Abs. 3 Z. 5 ÖSG 2012 zu erfolgen ( 14 Abs. 6 ÖSG 2012). Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kwpeak werden nicht gefördert ( 20 Abs. 3 Z. 4 ÖSG 2012). Steuerrechtliche Fragen sind mit der OeMAG bzw. dem Finanzamt oder einem Steuerberater zu klären. nach ablauf der Auszahlung der erhöhten einspeisetarife gemäß 12 ÖsG 2012 durch die OeMAG besteht die Möglichkeit, den Photovoltaikstrom an die OeMaG zum Marktpreis gemäß 13 ÖsG 2012 oder an einen stromhändler bzw. -abnehmer nach Wahl des Anlagenbetreibers zu einem mit diesem selbst vereinbarten Preis zu verkaufen. Die verordnungen über die Festsetzung der Ökostromtarife gemäß ÖsG 2012 bzw. der jeweils aktuelle Marktpreis sind auf der Homepage der E-Control ( oder der OeMAG ( abrufbar. vorgehensweise für den erhalt eines erhöhten einspeisetarifs gemäß Öset-vO 2012: 1. bei einem befugten Unternehmen: angebot einholen 2. beim Land OÖ (nur für anlagen über 50 kw Engpassleistung - sind elektrizitätsrechtlich bewilligungspflichtig): antrag auf elwog-bewilligung samt den erforderlichen Unterlagen einbringen (siehe Punkt I.A.) 3. beim Gemeinde bzw. Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Straßenverwaltung: allenfalls zusätzlich erforderliche Bewilligungen bzw. anzeigen beantragen bzw. einbringen, kann z.b. erforderlich sein bei Anlagen auf Freiflächen, in naturschutzgebieten, in Wasserschutzgebieten, neben straßen etc. (siehe Punkt I.B.) 4. beim Land OÖ (für anlagen bis 50 kw Engpassleistung - sind elektrizitätsrechtlich bewilligungsfrei): Formular UWD-AUWR/E-7 ausfüllen; dieses dient als antrag auf anerkennung als Ökostromanlage gemäß 7 ÖSG 2012 als voraussetzung für den erhalt eines OeMaG-einspeisetarifs bzw. für die Beantragung des 7
8 netzzugangs samt einspeisezählpunkt beim netzbetreiber (wird automationsunterstützt vom Land OÖ an den zuständigen Netzbetreiber weitergeleitet); Formular ist abrufbar unter: > Themen > Umwelt > Energie > Der schnelle Weg zur Photovoltaik > Netzgeführte Photovoltaikanlage 5. sobald die erforderlichen Angaben für die Anerkennung als Ökostromanlage gemäß 7 ÖSG 2012 vollständig vorliegen, wird der Anerkennungsbescheid ausgestellt und per Post an den Anlagenbetreiber übermittelt; dieser Anerkennungsbescheid wird für die Antragstellung bei der OeMAG benötigt (OeMAG- Tarifförderung nur für Anlagen größer als 5 kwpeak) 6. bei OeMAG: stromabnahmevertrag beantragen; > Förderantrag: foerderantrag; für ergänzende Informationen der OeMAG siehe: > Service > FAQ s: oem-ag.at/de/oemag/service/faq 7. Hinweise für OeMAG-Anlagen: a. Nur die in das öffentliche Netz eingespeiste Energiemenge kann gefördert werden. Die Abnahmepflicht der OeMAG ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die OeMAG abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe ist. b. Voraussetzung für die Abnahme des Ökostroms ist das Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenes Vertrags mit der OeMAG. Die Aufnahme einer Ökostromanlage in die Öko-Bilanzgruppe der OeMAG erfolgt zum Zeitpunkt des Beginns der Einspeisung in das öffentliche Netz, sofern die Wechsel-/Neuanlagenmeldung durch den Netzbetreiber gemäß den geltenden sonstigen Marktregeln und den jeweiligen Verteilernetzbedingungen erfolgt. Der Wechsel einer Ökostromanlage aus einer anderen Bilanzgruppe ist ebenfalls durch den Netzbetreiber vorzunehmen. c. Wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach Annahme des Vertrages mit der OeMAG in Betrieb genommen, gilt der Vertrag mit der OeMAG als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. d. Der in der Photovoltaikanlage erzeugte und in das öffentliche Netz eingespeiste Ökostrom wird gemäß den Allgemeinen Bedingungen (AB-ÖKO) von der OeMAG vergütet. Die Auszahlung des Einspeiseentgelts findet gemäß den AB-ÖKO am Monatsletzten des jeweiligen Folgemonats statt. Für die Abrechnung sind vom Netzbetreiber die Einspeisemengen der Anlage bekannt zu geben. Dabei muss unterschieden werden zwischen Lastprofilzähler (hier erfolgt die Abrechnung durch exakte Abrechnungsgutschriften der tatsächlich eingespeisten Menge) und synthetischen Lastprofil (hier erfolgt die Abrechnung durch Teilzahlungsbeiträge auf Grund der Vorjahreserzeugung bzw. der im Förderantrag bekannt gegebenen Einspeisemenge; einmal jährlich nach erfolgter Ablesung durch den Netzbetreiber findet eine Jahresendabrechnung statt). auskünfte: hinsichtlich Anerkennung als Ökostromanlage: Land OÖ, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Zimmer 5C907, Tel.: 0732/ oder 15604, en.auwr.post@ooe.gv.at, Internet: hinsichtlich Einspeisetarife und Tarifauszahlung: OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, Alserbachstraße 14-16, 1090 Wien, Tel.: 05/ , kundenservice@oem-ag.at, Internet: 8
9 B. Investitionsförderung des KlIen für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen bis 5 kwpeak-modulleistung Der Klima- und Energiefonds (KLIEN) bzw. die Abwicklungsstelle Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) fördert netzgekoppelte Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 5,00 kwpeak, die überwiegend privat genutzt werden. Die Antragsfrist für die PV-Förderaktion 2012 ist mit 30. Juni 2012 abgelaufen. Für das Jahr 2012 stand ein Förderungskontingent in der Höhe von 25,5 Millionen Euro zur Verfügung, womit bis Ende Juni 2012 insgesamt Projekte genehmigt wurden. Die Vergabe der Förderungsmittel erfolgte für die einzelnen Bundesländer jeweils entsprechend der Reihenfolge des Einlangens der Förderungsanträge (gemäß Reihungsnummer). Falls einzelne Antragsteller ihren Förderungsvertrag nicht annehmen, können gegebenfalls zusätzliche Projekte nachgereiht werden. Informationen darüber, ob bzw. in welcher Höhe Photovoltaikanlagen im Jahr 2013 gefördert werden, werden laufend auf der Homepage von KLIEN ( bzw. KPC ( publiziert. Hinweis für anlagen bis zu 5 kwpeak: ein Anerkennungsbescheid gemäß 7 ÖSG 2012 ist hier nicht unbedingt erforderlich, da für die KLIEN-Investitionsförderung (gefördert werden maximal 5 kwpeak) die Anerkennung als Ökostromanlage keine Förderbedingung ist und weiters gemäß 10 Abs. 13 ÖSG 2012 Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kwpeak von den Netzbetreibern auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids ausgestellt werden dürfen. auskünfte (bei der zuständigen Abwicklungsstelle): Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC), Türkenstraße 9, 1092 Wien Tel.: 01/ , Internet: 9
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