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1 1 von 7 Inhalt: Vorblatt Mit der vorliegenden Verordnung wird der Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 des Ökostromgesetzes 2012 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, zuzuweisenden Herkunftsnachweise für das Jahr 2018 festgelegt. Alternativen: Keine. Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine. Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets. Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: De facto keine, da die Gesamtkosten für die Herkunftsnachweise für einen durchschnittlichen Haushalt unter einem Euro jährlich liegen und eine Erhöhung von 10% daher weniger als 10 Cent Mehrkosten ausmacht. Durch eine Erhöhung der Kosten für die Herkunftsnachweise verringert sich im Gegenzug das von den Haushalten aufzubringende Unterstützungsvolumen im nahezu gleichen Ausmaß. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Keine. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens: Die Verordnung wird gemäß 10 Abs. 12 ÖSG 2012 vom Vorstand der E-Control erlassen. Der Energiebeirat ist gemäß 53 Abs. 2 ÖSG 2012 zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Verordnung ist gemäß 36 Abs. 3 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013, im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

2 2 von 7 Erläuterungen Allgemeiner Teil Gemäß 10 Abs. 12 ÖSG 2012 hat die E-Control den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 ÖSG 2012 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Diese Bestimmung regelt, dass die Ökostromabwicklungsstelle die von ihr erworbenen Mengen an Ökostrom samt den dazugehörigen Herkunftsnachweisen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, zum Abnahmepreis sowie dem Preis gemäß 10 Abs. 12 ÖSG 2012 täglich zuzuweisen und zu verrechnen hat. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen. Es handelt sich hierbei um eine verpflichtende Abnahme durch die Stromlieferanten, die in Österreich Endkunden beliefern. Die Herkunftsnachweise stammen aus einem Erzeugungsmix aus Anlagen mit Standort in Österreich, die Elektrizität aus folgenden Primärenergieträgern erzeugen: Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie und Kleinwasserkraft ( 12 und 13 ÖSG 2012). Die Ziele, die das ÖSG 2012 verfolgt sind in 4 Abs. 1 ÖSG 2012 aufgelistet. Dazu zählen die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich gemäß den Grundsätzen des europäischen Unionsrechts zu fördern (Z 1), den Anteil der Erzeugung von Ökostrom zu erhöhen (Z 2) und die Abhängigkeit von Atomstromimporten bis 2015 bilanziell zu beseitigen (Z 7). Ein Teil des Instrumentariums zur Erreichung dieser Ziele sind Herkunftsnachweise, die gemäß 5 Abs. 1 Z 15 ÖSG 2012 belegen, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte Energie erzeugt wurde. Der mit dieser Verordnung festzulegende Preis hat jährlich auf Basis ihres Wertes ermittelt zu werden. Der Wert eines Herkunftsnachweises (HKN) soll somit den (Mehr-)Wert widerspiegeln, der einer Einheit elektrischer Energie auf Grund ihrer Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen aus österreichischen Anlagen beigelegt wird. Zu 1: Herkunftsnachweispreis Besonderer Teil Im Rahmen dieser Verordnung wird ein Gut bepreist, das nur eingeschränkt gehandelt werden kann. Die Festlegung des Preises ist nur eingeschränkt möglich, da kein eigentlicher Markt zur objektiven Preisbildung besteht. Zur Festlegung des Preises verfolgt die E-Control mehrere methodische Ansätze. Einen wesentlichen Teil stellt dabei eine anonyme Online-Befragung auf der Website der E-Control dar, die im Mai 2017 durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Befragung wurden Stromhändler und Lieferanten hinsichtlich der Preise für HKN sowie der zu den jeweiligen Preisen gehandelten Mengen befragt. Des Weiteren wurden die Strompreise von verschiedenen Stromliefergesellschaften einzelner Konzerne verglichen. Bei Gesellschaften aus dem gleichen Konzern, die Strom aus verschiedenen Quellen anbieten, wurde versucht, den Preisunterschied zwischen Strom aus Erneuerbaren und einem fossilen Stromprodukt festzustellen. Auch wurden die Preise an Handelsplattformen analysiert, auf Grund der geringen Handelstätigkeit wird jedoch keine detaillierte Analyse der Preise angeführt. Gemäß 10 Abs. 12 ÖSG würde der E-Control die Möglichkeit einer Versteigerung von geringfügigen Mengen von Herkunftsnachweisen zur Verfügung stehen. Wie bereits in den Vorjahren erläutert, wird von dieser Möglichkeit aufgrund der Komplexität und der Unsicherheit hinsichtlich brauchbarer Ergebnissen abgesehen. Befragung - Allgemein Aus der diesjährigen Befragung sind belastbare Daten und Ergebnisse hervorgegangen, die sich wie folgt darstellen: Insgesamt wurden Preise für 30 nationale Transaktionen sowie für 29 internationale Transaktionen gemeldet. Die Angaben erfolgten hauptsächlich für HKN mit der Gültigkeit für die Jahre 2016 und 2017, sowie einem kleinen Anteil für ein späteres Gültigkeitsjahr. Zusätzlich wurden die jeweils gehandelten Mengen (zu den entsprechenden Preisen) erhoben. Daraus konnten gewichtete Mittelwerte berechnet werden.

3 3 von 7 Die Preise (bzw. die Erlöse) für die HKN des zugewiesenen Ökostromes dienen (neben der Ökostrompauschale und dem Ökostromförderbeitrag) der Finanzierung des Ökostromfördersystems. Diese Komponente der Finanzierung wurde im Jahr 2012 eingeführt und seit diesem Zeitpunkt jährlich von der E-Control per Verordnung festgelegt (siehe Tabelle 1). Tabelle 1: HKN-Preis von 2012 bis 2017 Jahr Wert in der Verordnung in Euro/MWh , , , (aktuell gültig) 0,93 Ergebnisse der Befragung a) Nationaler Handel Für Transaktionen auf nationaler Ebene gab es insgesamt 35 Meldungen. Diese Daten können wie folgt gegliedert werden: - 13 Transaktionen für HKN mit der Gültigkeit Transaktionen für HKN mit der Gültigkeit Transaktion mit einer späteren Gültigkeit. Für die Auswertungen wurden explizit die Meldungen für 2016 und 2017 herangezogen. Die gemeldeten Daten für HKN mit einer Gültigkeit nach 2017 wurden aus dem Sample entfernt, da der Kauf langfristiger Produkte eine gewisse Basisversorgung darstellt, die nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern mit aktuell verfügbaren Produkten nachgebessert werden muss. Des Weiteren wurden die Transaktionen für fossile Nachweise entfernt, da diese erfahrungsgemäß einen geringeren Wert als die der Erneuerbaren- HKN aufweisen, und fossile Energieträger nicht maßgeblich für diese Verordnung sind. Die anderen Angaben erscheinen soweit plausibel. Im Endergebnis finden sich jedoch einzelne (ausreißende) Meldungen, die deutlichen Einfluss auf den finalen Preis hätten, nicht zur Gänze wieder. Tabelle 2 fasst die Ergebnisse der Abfrage zusammen. Abgesehen vom Minimalwert, der von 2016 auf 2017 gesunken ist, sind alle Werte gestiegen. Der gewichtete Mittelwert liegt bei 1,02 Euro/MWh für das Jahr Tabelle 2: Werte für die national gehandelten HKN N = 18 N = 13 Veränderung in % Euro/MWh Euro/MWh Min 0,09 0,08-17 Max 1,05 2, Median 0,37 0, Mittelwert 0,47 0, Gewichteter Mittelwert 0,74 1, b) Internationaler Handel Für den internationalen Handel gab es insgesamt 24 Preismeldungen für Transaktionen (Import und Export). Nach Abzug von Nachweisen mit einer Gültigkeit über 2017 hinaus bleiben in Summe 22 Transaktionen zur Abschätzung der Kosten von Erneuerbaren-HKN übrig. Den Großteil bilden mit 15 Transaktionen HKN aus dem Jahr Auf das Jahr 2017 entfallen lediglich 7 Meldungen. Bis auf eine Ausnahme handelt es sich ausschließlich um HKN aus Wasserkraft. Tabelle 3 fasst die Ergebnisse für die gemeldeten internationalen Handelstransaktionen zusammen. Wie bereits im nationalen Bereich festgestellt, zeichnet sich auch international der Trend ab, dass HKN tendenziell teurer werden. Der gewichtete Mittelwert liegt für alle Transaktionen im Jahr 2017 bei über 2 Euro/MWh. Für das Jahr 2016 liegt der Wert lediglich bei 0,13 Euro/MWh. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für 2017 große Mengen an HKN Exporten nach Deutschland zu Preisen von über

4 4 von 7 2 Euro/MWh gemeldet wurden. Daraus wird ersichtlich, dass die österreichischen HKN einen höheren monetären Wert im Ausland haben, als die bei uns aus dem Ausland importierten HKN. Dies lässt Rückschlüsse auf die hohe Qualität des österreichischen Stromkennzeichnungssystems zu. Tabelle 3: Internationale Transaktionen in Euro/MWh Alle Importe Exporte Alle Importe Exporte Tranasktionen Transaktionen N = 15 N = 14 N = 1 N = 7 N = 1 N = Min 0,07 0,07 0,13 1,6 0,25 1,6 Max 0,31 0,31 0,13 2,85 0,25 2,85 Median 0,16 0,17 0,13 2,4 0,25 2,4 Mittelwert 0,16 0,16 0,13 2,09 0,25 2,39 Gewichteter Mittelwert Schlussfolgerungen 0,13 0,13 0,13 2,09 0,25 2,46 Abbildung fasst die gewichteten Mittelwerte der Transaktionen von 2016-HKN und 2017-HKN zusammen. Abbildung 1: Gewichtete Mittelwerte der Transaktionen 2016-HKN vs HKN Die dargestellten Ergebnisse aus den Tabellen und der Abbildung führen zu folgenden Schlussfolgerungen: - Die HKN aus dem Jahr 2017 haben gegenüber denen aus 2016 deutlich an Wert zugenommen. Eine Entwicklung, die bereits im Vorjahr festgestellt werden konnte. - Die Preise für österreichische HKN aus dem Produktionsjahr 2017 liegen über dem im Vorjahr festgelegten Wert von 0,93 Euro/MW.

5 Cent/kWh 5 von 7 - Die 100% Stromkennzeichnung hat in Österreich tendenziell den Preis für HKN erhöht. - Österreichische HKN scheinen sowohl im Inland als auch im Ausland einen höheren Wert als nichtösterreichische HKN zu haben. Besonders in Deutschland erzielen diese vergleichsweise hohe Preise. Die Analyse der Retail-Preise Wie bereits in den Vorjahren wurde ergänzend zur Abfrage eine Preisanalyse bei Stromprodukten durchgeführt. Häufig werden von Lieferanten zusätzlich zum normalen Stromprodukt auch reine Ökostromprodukte (samt Großwasserkraft) angeboten. Abbildung 2 zeigt die Preisaufschläge, die von Lieferanten für solche Produkte verrechnet werden, wobei anzumerken ist, dass nur noch wenige Lieferanten Strom aus fossilen Energieträgern in Österreich anbieten. Verglichen werden Ökostromprodukte sowie Produkte mit fossilen Anteilen des jeweils gleichen Unternehmens bzw. mit Produkten von nachgelagerten Ökostromtochterunternehmen. Abbildung 2: Preisaufschlag für Ökostromprodukte ausgewählter Lieferanten 0,80 0,70 0,60 0,50 0,40 0,30 0,20 0,10 0,00 Lieferant 1 Lieferant 2 Lieferant 3 Die Preisaufschläge schwanken zwischen 0,23 Cent/kWh und 0,7 Cent/kWh. Berücksichtigt werden muss jedoch, dass im Standardprodukt bereits ein Anteil von Strom aus erneuerbaren Energieträgern vorhanden ist. Die Lieferanten müssen daher nicht für die komplette Strommenge erneuerbare HKN beschaffen, sondern nur für den aktuell eher geringen Anteil an Strom aus fossilen Quellen. Liegt die Differenz zwischen Standardprodukt und Ökoprodukt bei 0,5 Cent/kWh und sind im Standardproduktmix 40% fossile Energieträger enthalten, müssen nur diese 40% ersetzt werden. Hierzu kann folgende Rechnung aufgestellt werden: 0,5 Cent/kWh / 40 * 100 = 1,25 Cent/kWh Der reine Wert des Ökostroms liegt somit bei 12,5 Euro/MWh.

6 Euro/MWh 6 von 7 Abbildung 3: Mehrkosten für Ökostromprodukte bereinigt um vorhanden erneuerbaren Anteil Lieferant 1 Lieferant 2 Lieferant 3 Abbildung 3 berücksichtigt den vorhandenen Anteil an fossilen Energieträgern und zeigt somit den Mehrwert, den die Lieferanten für reinen Ökostrom veranschlagen. Die Preise reichen bis zu 45 Euro/MWh. Hier ist zu beachten, dass der Aufschlag in Relation zum vorhandenen Anteil an fossilen Energieträgern zu sehen ist. Im Vergleich zu Abbildung 2 ist der Aufschlag von Lieferant 2 in diesem Fall nicht mehr der geringste, da das Standardprodukt nur einen sehr geringen Anteil an fossilen Energieträgern beinhaltet, der ersetzt werden muss. Ableitung des Preises für 2018 Die Ergebnisse der Erhebungen lassen einen breiten Interpretationsspielraum zu, welchen Wert die Herkunftsnachweise in Zukunft annehmen werden. Auch kann bei dieser Erhebung nicht ausgeschlossen werden, dass gezielt Angaben gemacht wurden um den Preis nach oben oder unten zu lenken. Zusätzlich hängen die erzielten Preise unter anderem vom kaufmännischen Geschick der einzelnen Akteure ab. Rein quantitativ kann abgeleitet werden: - Der Wert von HKN ist innerhalb der letzten Jahre gestiegen. - Vom Jahr 2016 auf 2017 sind die Preise für HKN in bestimmten Bereichen um ein Vielfaches gestiegen. - Österreichische HKN haben sowohl im Inland als auch im Ausland einen deutlich höheren Wert als HKN aus dem Ausland. - Besonders hervorzuheben sind die in diesem Jahr erstmals berechneten (und von der Branche geforderten) gewichteten Mittelwerte der Transaktionen. Im Jahr 2017 lag dieser beim inländischen Handel bei über einem Euro und bei den internationalen Transaktionen bei über 2 Euro/MWh. Rein qualitativ hängt der Wert der HKN von den weiteren Entwicklungen in Österreich und Europa ab: - In Österreich gehen wir im Jahr 2018 bereits in die vierte Periode mit 100% Stromkennzeichnung. - Der Anteil der Grünstrom-Lieferanten ist in Österreich bereits sehr hoch. Auch hier ist zu erwarten, dass sich die Entwicklung am Markt eher einschleift und der zusätzliche bzw. neue Bedarf an erneuerbaren HKN eher konstant bleiben wird. - Dynamischer wird sich die Situation im Ausland entwickeln: da viele europäische Länder ihre Stromkennzeichnungssysteme erst Zug um Zug auf das österreichische Niveau bringen, könnte

7 7 von 7 natürlich der Effekt entstehen, dass die Nachfrage nach erneuerbaren HKN weiter steigt (auch für österreichische HKN) und der Preis weiter steigt. Es ist davon auszugehen, dass der Preis für HKN im Jahr 2018 tendenziell höher sein wird als im Jahr Die teilweise in der Erhebung genannten großen Mengen an exportierten HKN für über 2 Euro/MWh, werden jedoch nur zum Teil berücksichtigt, da diese als Ausreißer gewertet werden können. Dem allgemeinen Trend der steigenden Preis wird in der HKN-VO für 2018 jedoch Folge geleistet und der Preis mit 1,02 Euro/MWh festgesetzt. Dies entspricht, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, dem gewichteten Mittelwert für nationalen Handel für 2017, der für diese Verordnung von besonderer Bedeutung ist. Zu 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets.

Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets. Vorblatt Inhalt: Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird der Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 Ökostromgesetz 2012 ÖSG 2012, BGBl. Nr. I 75/2011,

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