ENTWURF EINER STELLUNGNAHME
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1 Europäisches Parlament Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie 2016/0351(COD) ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für den Ausschuss für internationalen Handel zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (COM(2016)0721 C8-0456/ /0351(COD)) Verfasserin der Stellungnahme: Paloma López Bermejo PA\ docx PE v01-00 In Vielfalt geeint
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3 KURZE BEGRÜNDUNG Die Industrie ist entscheidend für eine starke Produktionsstruktur, ein ausgewogenes Wachstum und die Förderung hochwertiger Arbeitsplätze. Allerdings können die ökologischen und soziologischen Herausforderungen, vor denen die Industrie und die Weltwirtschaft derzeit stehen, nur im Rahmen eines gerechten und robusten Welthandelssystems bewältigt werden. Es ist notwendig, einen ausgewogenen Ansatz beim Handel zu verfolgen, der sowohl der EU als auch ihren Handelspartnern zugutekommt und den unserem sozialen und ökologischen Modell zugrundeliegenden Normen entspricht. Aus diesem Grund muss die EU ihre Instrumente zur Bekämpfung von Dumping sowohl in Bezug auf die Mitgliedsstaaten der WTO mit und ohne Marktwirtschaft als auch in Bezug auf andere Länder anpassen: Nur, wenn der Handel als Instrument zur Förderung gerechter Industrienormen und zur Zusammenarbeit auf globaler Ebene genutzt wird, werden sich die Beziehungen zwischen Wirtschaft und Gesellschaft in den einzelnen Ländern verbessern können. ÄNRUNGSANTRÄGE Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen: Änderungsantrag 1 Erwägung 2 (2) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen bei diesen Ländern den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO- Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 2 aufgeführt (2) Angesichts der Entwicklung des Welthandels, die auch Mitglieder der WTO betrifft, und ihrer Folgen für die heimische Industrie ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern ohne Marktwirtschaft, die WTO-Mitglieder sind, bzw. bei solchen, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO- Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 2 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch PA\ docx 3/13 PE v01-00
4 sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO- Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. 2 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom , S. 33). die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. 2 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom , S. 33). Die Verfasserin hält an einem ausdrücklichen Verweis auf den Marktwirtschaftsstatus bzw. Nichtmarktwirtschaftsstatus für WTO-Mitglieder (z. B. gemäß Artikel 15 Absatz d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO) fest. Änderungsantrag 2 Erwägung 3 (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich (3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die Kosten oder Preise beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- oder Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von ungerechten staatlichen Eingriffen wie PE v /13 PA\ docx
5 gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden kann, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. niedrigen Umwelt-, Sozialschutz- und Steuernormen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Es bestehen erhebliche Unterschiede bei der Umweltleistung der Produktion (z. B. im Hinblick auf den CO2-Ausstoß), den Arbeitsnormen (etwa infolge der Nichtratifizierung bzw. der Nichtumsetzung der Kernarbeitsnormen der IAO) oder den Körperschaftsteuernormen (u. a. in Form niedriger Steuersätze und eines Mangels an Transparenz) sowie beim Einfluss des Staates auf Ausfuhrpreise oder Ausfuhrkosten. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen wird, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. Die Verfasserin ist der Ansicht, dass niedrige Umwelt-, Sozialschutz- oder Steuernormen auch die Grundlage für Preisverzerrungen bilden und somit eine Ursache von Dumping darstellen. Sie ist ferner der Ansicht, dass das Eingreifen des Staates an seinen Folgen für Ausfuhrpreise oder Ausfuhrkosten gemessen werden sollte. PA\ docx 5/13 PE v01-00
6 Änderungsantrag 3 Erwägung 4 (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. (4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich aller einschlägigen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände, darunter die Umweltschutz- und Steuernormen sowie die Arbeitsbedingungen, sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. Es sollten alle für Antidumping-Untersuchungen relevanten Bewertungen berücksichtigt werden. PE v /13 PA\ docx
7 Änderungsantrag 4 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Verordnung (ΕU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 Absatz 6 a Buchstabe b b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. b) Von nennenswerten Verzerrungen bei der betroffenen Ware im Sinne des Buchstabens a kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- oder Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Prüfung, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, können unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Das Niveau der Energiepreise ist ein wesentlicher Aspekt der Dumpingberechnung, da es die Preise in energieintensiven Wirtschaftszweigen massiv verzerren könnte. PA\ docx 7/13 PE v01-00
8 Änderungsantrag 5 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Verordnung (ΕU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 Absatz 6 a Buchstabe c c) Soweit angezeigt, können die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. c) Soweit angezeigt, erstellen die Kommissionsdienststellen einen öffentlichen Bericht, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf die in Buchstabe b aufgeführten Kriterien herrscht. Dieser Bericht enthält auch Daten über die mangelnde Einhaltung international anerkannter Steuer-, Arbeits- und Umweltschutznormen, durch die die Produktionskosten über Gebühr sinken können, sowie über andere, ungerechtfertigt niedrige Steuerregelungen oder Umwelt- und Lohnkosten. Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Nachweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen. Bei den getroffenen Feststellungen sind alle einschlägigen Beweise im Dossier zu berücksichtigen. Der Bericht muss öffentlich sein und alle für die Dumpingberechnung relevanten Informationen enthalten. Mit ihm muss zugunsten der Interessenträger und der Öffentlichkeit für Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt werden. PE v /13 PA\ docx
9 Änderungsantrag 6 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Einleitung (2) Artikel 2 Absatz 7 erhält folgende Fassung: (2) Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: Die Verfasserin hält an einem ausdrücklichen Verweis auf den Marktwirtschaftsstatus bzw. Nichtmarktwirtschaftsstatus für WTO-Mitglieder (z. B. gemäß Artikel 15 Absatz d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO) fest. Änderungsantrag 7 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a Unterabsatz 1 Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO- Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die WTO-Mitglieder sind, bzw. aus solchen, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO- Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. PA\ docx 9/13 PE v01-00
10 Die Verfasserin hält an einem ausdrücklichen Verweis auf den Marktwirtschaftsstatus bzw. Nichtmarktwirtschaftsstatus für WTO-Mitglieder (z. B. gemäß Artikel 15 Absatz d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO) fest. Änderungsantrag 8 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b Derzeitiger Wortlaut b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a Anwendung. (2a) Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) In Antidumpinguntersuchungen in Bezug auf Länder ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a Anwendung. Die Verfasserin hält an einem ausdrücklichen Verweis auf den Marktwirtschaftsstatus bzw. Nichtmarktwirtschaftsstatus für WTO-Mitglieder (z. B. gemäß Artikel 15 Absatz d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO) fest. PE v /13 PA\ docx
11 Änderungsantrag 9 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1a Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a gilt die angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a gilt die angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Gemäß dem Vorschlag der Verfasserin werden die ehemaligen Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 7 Buchstabe b in der neuen Verordnung in geänderter Fassung beibehalten. Änderungsantrag 10 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4a Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach dem früheren Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a werden Überprüfungen nach diesem Absatz so lange zurückgestellt, bis die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a werden Überprüfungen nach diesem Absatz so lange zurückgestellt, bis die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. PA\ docx 11/13 PE v01-00
12 Gemäß dem Vorschlag der Verfasserin werden die ehemaligen Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 7 Buchstabe b in der neuen Verordnung in geänderter Fassung beibehalten. Änderungsantrag 11 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 21 - Absatz 1 Derzeitiger Wortlaut (1) Die Feststellung, ob das Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher. Eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt. (5a) Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Feststellung, ob das Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Arbeitnehmer, der Verwender und der Verbraucher. Eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt. Arbeitnehmervertreter sollten als legitime Interessenträger angesehen werden. PE v /13 PA\ docx
13 Änderungsantrag 12 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 21 - Absatz 2 Derzeitiger Wortlaut (2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten. (5b) Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die repräsentativen Gewerkschaften sowie die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten. Arbeitnehmervertreter sollten als legitime Interessenträger angesehen werden. PA\ docx 13/13 PE v01-00
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