Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41. Alle Mitglieder waren. 29) Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister

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1 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister OB Seggewiß trug folgenden Sachstandsbericht vor: Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO wählt der Stadtrat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Für die Stadt Weiden i. d. OPf. werden zwei weitere ehrenamtliche Bürgermeister/Innen gewählt. OB Seggewiß unterbreitete folgenden Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.opf. wählt für die Stadt Weiden i.d.opf. zwei weitere ehrenamtliche Bürgermeister/Innen Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.opf. wählt für die Stadt Weiden i.d.opf. zwei weitere ehrenamtliche Bürgermeister/Innen Weiden i.d.opf., Stadtrat: gez. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister

2 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Einsparvorschlag: Auflösung des Sicherheitsbeirates Berufsm. StR Hubmann trug folgenden Sachstandsbericht vor: Im Rahmen der Bemühungen um eine Haushaltskonsolidierung wurde im Herbst 2013 u.a. vorgeschlagen, den Sicherheitsbeirat abzuschaffen. In der Stadtratssitzung vom wurde unter Beschluß Nr. 105/14. festgehalten, dass hierüber der neue Stadtrat in der nächsten Wahlperiode entscheiden soll. Der Sicherheitsbeirat wurde im Jahre 2007 eingerichtet, um dem Stadtrat oder seinen Ausschüssen in Sicherheitsangelegenheiten beratend zur Seite zu stehen. Die anfangs 4 x, später 2 x jährlich stattgefundenen Sitzungen verursachen Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen von ca. 800 im Jahr. Nicht konkret bezifferbar sind jedoch die erheblichen Mehraufwendungen, die im Rahmen der Themenakquise, Einladung, Protokollerstellung und sonstiger Verwaltungstätigkeiten anfallen. Außerdem endet satzungsgemäß alle 2 Jahre die Berufung der acht weiteren Mitglieder, womit weiterer Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Themenfindung gestaltete sich oftmals mühsam. Auch vom Stadtrat oder seinen Ausschüssen wurden bisher keine Beratungsleistungen vom Sicherheitsbeirat angefordert. Die bisher im Sicherheitsbeirat behandelten Themen könnten jederzeit auch im Hauptverwaltungs- und Umweltausschuss oder anlässlich eines runden Tisches behandelt werden. Nachdem die aktuelle Bestellung der weiteren Mitglieder des Sicherheitsbeirates im August 2014 endet, bietet sich jetzt ein günstiger Zeitpunkt für die Auflösung dieses Gremiums. Berufsm. StR Hubmann unterbreitete folgenden Beschlussvorschlag: 1. Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Sicherheitsbeirat der Stadt Weiden i.d.opf. (Sicherheitsbeiratssatzung SichBS) Aufgrund von Art. Von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 366) erlässt die Stadt Weiden i.d.opf. folgende Satzung: 1 Die Satzung über den Sicherheitsbeirat der Stadt Weiden i.d.opf. (Sicherheitsbeiratssatzung SichBS) vom (ABl. Nr. 25 vom ) wird mit Wirkung vom aufgehoben. 2 Diese Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.opf. in Kraft.

3 2. Die Geschäftsordnung des Stadtrates ist inhaltlich ohne Aufnahme des Sicherheitsbeirates zu beschließen. Beschluss: 1. Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt folgende Satzung: Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Sicherheitsbeirat der Stadt Weiden i.d.opf. (Sicherheitsbeiratssatzung SichBS) Aufgrund von Art. Von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 366) erlässt die Stadt Weiden i.d.opf. folgende Satzung: 1 Die Satzung über den Sicherheitsbeirat der Stadt Weiden i.d.opf. (Sicherheitsbeiratssatzung SichBS) vom (ABl. Nr. 25 vom ) wird mit Wirkung vom aufgehoben. 2 Diese Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.opf. in Kraft. 2. Die Geschäftsordnung des Stadtrates ist inhaltlich ohne Aufnahme des Sicherheitsbeirates zu beschließen. Weiden i.d.opf., Stadtrat: gez. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister

4 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts Ltd. Verw.Dir. Leibl trug folgenden Sachstandsbericht vor: Die in der vorangehenden Stadtratsperiode (2008 bis 2014) geltende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (GemeindeVerfRS) wurde auf Wunsch der Fraktionen in folgenden Punkten verändert, resp. angepasst: 1. Der Ausschuss für Energiewende geht inhaltlich im Hauptverwaltungs- und Umweltausschuss gem. 1 Abs. 1 (a) auf. Künftig enthält 2 Abs. 1 (f) den Ferienausschuss. 2 Abs. 1 (g) wird in Konsequenz gestrichen. 2. Die Regelungen zur Entschädigung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, gem. 4, wurden angepasst. 3. Die Regelungen zur Entschädigung des Ortssprechers, gem. 4 a, wurden angepasst. 4. Die Regelungen zur Entschädigung der weiteren Bürgermeister gem. 8 wurde der Gesetzeslage des KWBG angepasst. Die ursprüngliche Regelung zur jährlichen Sonderzuwendung war nicht weiter erforderlich, da diese gesetzlich bereits im KWBG geregelt ist und nicht explizit noch einmal in einer Satzung zu regeln ist. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen obliegt alleinig dem Stadtrat und damit den Fraktionen. Die Verwaltung stellte im Vorfeld alle notwendigen Informationen, insbesondere die Summe der bisherigen Zahlungen und eine graphische Übersicht über die bisherige Verteilung bereit. Die Fraktionsspitzen erarbeiteten darauf basierend, mehrere verschiedene Vorschläge über die Neubemessung der Entschädigungen aus. Ein einheitliches Meinungsbild zeigte sich bis zur konstituierenden Sitzung nicht. Im Jahr 2013 betrug die Summe aller Zahlungen für die Entschädigungen der Stadträte und Bürgermeister nach 4 und 8 der GemeindeVerfRS insgesamt ca Die Verwaltung empfiehlt, diesen Ansatz im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung nicht zu überschreiten. Es wird verwaltungsseitig darauf hingewiesen, dass sich die Verteilung von Haushaltsmitteln zur Geschäftsführung der Fraktionen am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG orientieren muss. Der Verteilungsmaßstab muss sich aus dem Zweck der Fraktionsbildung und dem daraus resultierenden Bedarf für die Fraktionsgeschäftsführung ergeben. Sollte das Plenum bei seiner Beratung Zweifel haben, ob der vorliegende Vorschlag den Grundsatz der gerechten Verteilung einhält, kann der Beschluss über eine geänderte Gemeindeverfassungsrechtssatzung ausgesetzt werden. Bis zu deren Neubeschluss bleibt die bestehende Satzung automatisch erhalten.

5 Beschluss: Folgende Satzung wurde beschlossen: Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 40, 41 und 95 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeit geltenden Fassung folgende S a t z u n g 1 Zusammensetzung des Stadtrats Der Stadtrat besteht aus dem Oberbürgermeister und 40 ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 Ausschüsse des Stadtrates nach der Gemeindeordnung (1) Der Stadtrat bestellt gemäß Art. 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GO zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: a) den Hauptverwaltungs-, Umwelt- und Energiewendeausschuss, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern; b) dem Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungssausschuss, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern; c) den Bau- und Planungsausschuss, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern; d) den Personalausschuss, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern; e) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 6 Stadtratsmitgliedern, aus dessen Mitte der Stadtrat einen Vorsitzender und einen Stellvertreter bestimmt; f) den Ferienausschuss bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. (2) Bei Bedarf können neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüsse weitere Ausschüsse gebildet werden, deren Zusammensetzung sich nach der Geschäftsordnung oder anderen Bestimmungen richtet. (3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist ( 8, 9 GeschO). Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates. (4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung ( 8,9 GeschO), soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. 3

6 Ausschüsse nach besonderer Rechtsvorschrift und Beiräte Die Stadt Weiden i.d.opf. bestellt folgende Ausschüsse nach besonderer Rechtsvorschrift und Beiräte: a) den Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen, bestehend aus dem Oberbürgermeister und 5 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern sowie den in 3 der Satzung des Stadtjugendamtes festgelegten weiteren Mitgliedern; b) den Umlegungsausschuss, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, je 1 Mitglied des höheren Verwaltungsdienstes und des höheren technischen Vermessungsdienstes, 1 Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken und 1 Bausachverständiger auf dem Gebiete des Baurechtes und der Bauleitplanung; c) den Kultur- und Tourismusbeirat, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern sowie weiteren durch Stadtratsbeschluss festzulegenden Personen; d) den Schulbeirat, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern sowie weiteren durch Stadtratsbeschluss festzulegenden Personen; e) den Sportbeirat, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Stadtratmitgliedern sowie weiteren durch Stadtratsbeschluss festzulegenden Personen; f) den Beirat für Wirtschaftsfragen, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern sowie weiteren durch Stadtratsbeschluss festzulegenden Personen, g) den Integrationsbeirat bestehend aus 3 Stadtratsmitgliedern, dem Integrationsbeauftragten sowie 15 Migrantinnen und Migranten. 2 Abs. 2 und 4 GemeindeVerfRS gilt entsprechend. 4 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder Entschädigung (1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. (2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt 10 vom Hundert der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 3 zuzüglich Familienzuschlag Stufe 1. Die sich so ergebenden Einzelbeträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden (entsprechend der kaufmännischen Rundung). (3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 erhalten die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ein Sitzungsgeld von 22,50 Euro je Stadtratsplenar- oder Ausschusssitzung. Sitzungsgeld wird ferner für jährlich höchstens 30 Fraktionssitzungen der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen gegen Nachweis gezahlt. Dies gilt entsprechend für Ausschussgemeinschaften i. S. d. Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO. (4) Als Ausschusssitzungen im Sinne des Abs. 3 gelten alle vom Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter einberufenen Sitzungen, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften Sitzungsgeld oder eine ähnliche Entschädigung gezahlt wird. (5) Ein Stadtratsmitglied hat nur Anspruch auf Bezahlung des Sitzungsgeldes, wenn es an der jeweiligen Sitzung in seiner Eigenschaft als Stadtrat teilgenommen hat und mindestens die Hälfte der Zeit der Sitzungsdauer anwesend war. (6) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse einen Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewie-

7 senen Verdienstausfalles. Selbstständig Tätige erhalten einen Pauschalsatz von 18,00 Euro je angefangene Stunde für den entstandenen Verdienstausfall, jedoch höchstens bis Uhr. Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt. (7) Stadtratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 6 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder durch Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten für die Teilnahme in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse eine Entschädigung von 18,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch bis Uhr. Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt. (8) Verdienstausfall nach den Vorschriften des Abs. 6 erhalten Stadtratsmitglieder, die Angestellte oder Arbeiter sind, auch anlässlich der Teilnahme an den in Abs. 3 genannten Fraktionssitzungen. (9) Sitzungsgeld und Verdienstausfallsentschädigung wird auch gewährt für den Besuch von Seminaren, Teilnahme an Preisgerichten und Besprechungen, zu denen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Oberbürgermeister eingeladen wurde. (10) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen des Bayer. Reisekostengesetzes (BayRKG). Soweit Art. 5 BayRKG anzuwenden ist, erfolgt eine Gleichstellung mit den übrigen Besoldungsgruppen. (11) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 werden je Fraktion monatlich weitere Entschädigungen gezahlt und zwar dem Vorsitzenden - von Fraktionen mit mehr als 10 Mitgliedern 675,00, sowie zwei Stellvertretern jeweils 337,50, - dem Vorsitzenden von Fraktionen zwischen 6 und 10 Mitgliedern 450,00, sowie einem Stellvertreter 225,00, - bei Fraktionen bis 5 Mitgliedern einem Vorsitzenden 315,00. (12) Den im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen steht außerdem ein monatlicher Sachkostenzuschuss, bestehend aus einem einheitlichen Sockelbetrag von 200,00 Euro und zusätzlich für jedes Stadtratsmitglied 35,00 Euro, zu. Dieser Betrag wird unmittelbar an die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen überwiesen. (13) Die Stadt beschäftigt für jede Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern auf deren Antrag eine Teilzeitkraft mit einem Stundenanteil von 80 vom Hundert der jeweilig gültigen Vollzeit des TVöD, oder zwei Teilzeitkräfte gleichen Gesamtausmaßes. Bei Fraktionen zwischen 10 und 6 Mitgliedern beschäftigt die Stadt eine Teilzeitkraft mit einem Stundenanteil von 40 vom Hundert der jeweilig gültigen Vollzeit des TVöD. Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 5/6 TVöD. Für Fraktionen bis 5 Mitglieder beschäftigt die Stadt eine Teilzeitkraft mit einem Stundenanteil von 20 vom Hundert der jeweilig gültigen Vollzeit des TVöD. 4 a Tätigkeit eines Ortssprechers Entschädigung Ein(e) Ortssprecher(in) erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 vom Hundert des in 4 Abs. 2 festgelegten Betrages. Im Übrigen gelten 4 Abs. 3 bis 7 und Abs. 9 bis 10 entsprechend. 5 Abführungspflicht, Rückzahlungszeitpunkt (1) Ehrenamtliche Gemeindebürger, die eine Tätigkeit nach Art. 20 a Abs. 4 GO ausüben, haben bis zum jährlich eine Erklärung über die abzuführenden Vergütungen abzugeben. (2) Soweit nach Art. 20 a Abs. 4 GO ehrenamtlich tätige Gemeinderatsmitglieder Vergütungen abzuführen

8 haben, ist der über der Freigrenze liegende Gesamtbetrag eines Kalenderjahres ist bis zum des darauffolgenden Jahres abzuführen. 6 Entschädigung sonstiger ehrenamtlicher Personen (1) Sonstige ehrenamtlich tätige Personen erhalten, soweit sie in den Ausschüssen des Stadtrates bzw. in Beiräten anwesend sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 22,50 Euro je Sitzung. (2) 4 Abs. 10 gilt entsprechend. 7 Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er ist Beamter auf Zeit (Art. 34 Abs. 1 Satz 3 GO). 8 Stellvertreter des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den/die 2. Bürgermeister/in, sofern auch dieser verhindert ist, durch den/die 3. Bürgermeister/in vertreten (Art. 39 Abs. 1 GO). Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Oberbürgermeister seinen Stellvertreter aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei bestimmen kann. (2) Der/die 2. und 3. Bürgermeister/in sind Ehrenbeamte (Art. 53 KWBG). Ihre Entschädigung wird nach dem Maß der Inanspruchnahme mit Ihrem Einvernehmen durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt (Art. 53 Abs. 4, Art. 54 Abs. 1 KWBG). 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.* * Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Beschlüssen des Stadtrates. Weiden i.d.opf., Stadtrat: gez. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister

9 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Festsetzung der Entschädigung der weiteren Bürgermeister Ltd. Verw.Dir. Leibl trug folgenden Sachstandsbericht vor: Der/die 2. und 3. Bürgermeister/in sind Ehrenbeamte (Art. 53 KWBG). Ihre Entschädigung wird nach dem Maß der Inanspruchnahme mit ihrem Einvernehmen durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt (Art. 53 Abs. 4, Art. 54 Abs. 1 KWBG). In der vorhergehenden Periode war es üblich, die weiteren Bürgermeister gem. 8 Abs. 2 GemeindeVerfRS mit einer zusätzlichen monatlichen Entschädigung i.h.v. zuletzt 634 und einer Pauschale von 135,00 für jeweils ganze Oberbürgermeister-Vertretungstage zu entschädigen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen obliegt alleinig dem Stadtrat und damit den Fraktionen. Die Fraktionen lieferten mehrere Vorschläge für die Ausgestaltung. Ein einheitliches Meinungsbild zeigte sich bis zur konstituierenden Sitzung nicht. Ltd. Verw.Dir. Leibl unterbreitete folgenden Beschlussvorschlag: Die Höhe der Entschädigung der weiteren Bürgermeister wird, wie folgt, beschlossen. Die zusätzliche monatliche Entschädigung soll xxx betragen. Die Entschädigungspauschale für jeweils ganze Oberbürgermeister-Vertretungstage soll xxx betragen. Beschluss: Die Höhe der Entschädigung der weiteren Bürgermeister wird, wie folgt, beschlossen. Die zusätzliche monatliche Entschädigung soll 900,00 betragen. Die Entschädigungspauschale für jeweils ganze Oberbürgermeister-Vertretungstage soll 135,00 betragen. Weiden i.d.opf., Stadtrat: gez. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister

10 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Erlass einer Geschäftsordnung Ltd. Verw.Dir. Leibl trug folgenden Sachstandsbericht vor: Nach Art. 45 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung gibt sich der Stadtrat zu Beginn seiner neuen Amtszeit eine Geschäftsordnung. Die in der vorangehenden Stadtratsperiode (2008 bis 2014) geltende Geschäftsordnung des Stadtrates wurde nach eingehender Vorberatung in folgenden Punkten verändert, resp. angepasst: 1. Die Zuständigkeitsregelungen in 2 Nr. 19 (Stadtrat), in 9 Abs. 3 Nr. 4 (Personalausschuss, beschließend) wurden insoweit neu gefasst, dass der Personalausschuss für die jeweils angeführten Themen bis einschließlich A 12 bzw. EG 12 ( gehobener Dienst ) und der Stadtrat ab A 13, bzw. EG 13 ( höherer Dienst ) zuständig ist, 2. Die Zuständigkeiten des Personalausschusses wurden in 9 Abs. 3 Nr. 4, Buchst. e) redaktionell geändert, 3. Die Zuständigkeiten des Bau- und Planungsausschusses wurden in 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c), d) und i) geändert, 4. In 12 Abs. 1 Nr. 5 wurde der Wortlaut der aktuellen gesetzlichen Regelung redaktionell angepasst und um Nr. 9 erweitert, 5. Pauschalgenehmigung von Ton,- Film- und Bildaufnahmen, mit Unterlassungsanspruch des Einzelnen, 20 Abs. 2 Satz 3, 6. Einführung eines Rednerpultes, 28 Abs. 4 Satz 1, 7. Die Wortmeldungen pro TOP und Redner wurden auf 3 limitiert, 28 Abs. 4 Satz 3. Ltd. Verw.Dir. Leibl unterbreitete folgenden Beschlussvorschlag: Die Geschäftsordnung wird zum Beschluss erhoben. Beschluss: Folgende Geschäftsordnung wurde zum Beschluss erhoben: G e s c h ä f t s o r d n u n g für den Stadtrat Weiden i.d.opf. Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.opf. gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Geschäftsordnung:

11 A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben I. Der Stadtrat 1 Zuständigkeit im Allgemeinen (1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen. (2) 1 Der Stadtrat überträgt die in 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2 Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; 9 Abs. 3 Nr. 5 bleibt unberührt. 2 Aufgabenbereich des Stadtrats Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO), 2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts, der Verleihung der Max-Reger-Medaille, der Ehrenplakette des Sports und der Bürgermedaille (Art. 16 GO), 3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO), 4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO, 5. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO), 6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO), 7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet, 8. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO), 9. alle Formen der Zusammenarbeit nach dem KommZG und gleichgearteten Vorschriften, 10. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, 11. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO), 12. die Aufstellung und die Änderung des Stellenplans (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 und Art. 68 Abs. 2 Ziff. 4 GO), 13. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO), 14. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO), 15. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO), 16. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie des Datenschutzbeauftragten, 17. die allgemeine Festsetzung von Gemeindesteuern, Gebühren, Tarifen und Entgelten und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, soweit sie nicht in der Haushaltssatzung geregelt sind,

12 18. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Stadtbediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten des Oberbürgermeisters, der weiteren Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen, 19. Ernennung, Beförderung, Abordnung, oder Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 13 Bay- BesG, sowie für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde im Sinne des Bayerischen Disziplinarrechtes, wie auch über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 13 des TVöD oder mit einem entsprechenden Entgelt, einschließlich der Entscheidungen über Nebentätigkeiten und über Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeitsvergütungen für o. a. Beamtinnen und Beamte, bzw. Beschäftigte, 20. Entscheidung über die modulare Qualifizierung für die 4. QE, 21. Entscheidung über Altersteilzeit, 22. die Bestellung und Versetzung der Dezernenten sowie für die Erteilung von Weisungen gemäß 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Stadtwerke Weiden i.d.opf., 23. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen, 24. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft, 25. die Angelegenheiten der Sparkasse Oberpfalz Nord, der Kliniken Nordoberpfalz AG, der Stadtbau GmbH und des Kommunalunternehmens Stadtwerke Weiden i.d.opf., soweit die Stadt als Träger zur Mitwirkung betroffen ist, 26. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Flächennutzungsplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifenden Planungen und Projekte, ausgenommen die ausdrücklich auf Ausschüsse übertragenen Angelegenheiten, 27. Bauvorhaben von besonderem öffentlichen Interesse, 28. Architekten- und Ingenieurwettbewerbe, 29. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen, 30. Rechtsgeschäfte über Vermögen oder sonstige finanzielle Belange der Stadt und der von ihr verwalteten Stiftungen berührende Rechtsgeschäfte, die eine Wertgrenze von insgesamt Euro übersteigen; für die Bemessung der Wertgrenze von wiederkehrenden Leistungen gilt sinngemäß 12 Abs. 4 GeschO, ausgenommen sind Vergaben, für die nach 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. h, Nr. 5 GeschO der Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsausschuss zuständig ist, 31. Stundungen über Euro, 32. Niederschlagung über Euro, 33. Erlässe ab Euro, 34. Vorlage von Prüfberichten gemäß Art. 91 GO, 35. Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen mit Auflagen, 36. Erwerb, Verkauf, Tausch von Grundstücken und Bestellung von grundstücksgleichen Rechten (Reallast, Grundpfand, Nießbrauch, Vorkaufs- oder Erbbaurecht) der Stadt Weiden i.d.opf. und der von ihr verwalteten Stiftungen ab einem Wert von Euro, 37. Grundstücksangelegenheiten mit Beteiligung von Stadtratsmitgliedern und Stadtbediensteten, die einen Wert von Euro übersteigen, 38. Rangrücktritt von dinglichen Rechten hinter Belastungen über 80 % des Objektwertes, Zustimmung zur Belastung der Erbbaurechte bis zu 80 % des Objektwertes sowie Stillhalteerklärungen für den

13 Erbbauzins bei Belastungen der Erbbaurechte bis zu 80 % des Objektwertes, bei einem Objektwerte von über Euro, 39. Einleitung von Zwangsenteignung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, 40. Angelegenheiten der von der Stadt verwalteten Stiftungen, soweit eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, auch Änderungen des Stiftungszwecks, 41. Festlegung von Zielen und Aufgaben der Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und gemeindlicher Unternehmen in Privatrechtsform, 42. Erlass und Änderung der Betriebssatzung der Eigenbetriebe, 43. Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne, 44. Änderung der Rechtsform der Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und gemeindlicher Unternehmen in Privatrechtsform, 45. Rückzahlung von Eigenkapital im Bereich der Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und gemeindlichen Unternehmen in Privatrechtsform. 46. Weisungserteilung gegenüber dem Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtwerke Weiden i.d.opf. in den Fällen des 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Stadtwerke Weiden i.d.opf. II. Die Stadtratsmitglieder 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse (1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden. (2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56 a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz. (3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). (4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der Oberbürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse ( 10 bis 14) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO). (5) 1 Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2 Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3 Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4 Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem Oberbürgermeister geltend zu machen. 4 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften (1) (2) 1 Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2 Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. 3 Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Oberbürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. 1 Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1

14 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben (1) 1 Für die Leitung der Dezernate können berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt werden. 2 Sie haben in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets Antragsrecht und beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO). 3 Weichen sie beim Vortrag im Stadtrat von der Auffassung des Oberbürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Aufgabengebiete (Dezernate), die Zahl und die Wahlzeit der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden vom Stadtrat festgelegt (Art. 40, 41, 46 GO). (3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen, in ihrem Geschäftsbereich Vortrag zu halten und Anträge zu stellen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, soweit dort Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches behandelt werden. (4) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre ständige Vertretung, die vom Oberbürgermeister geregelt wird, vertreten. 6 Verwaltungsaufgaben (1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder besorgen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereiches die laufenden Angelegenheiten. Für die ordnungsgemäße Führung dieser Geschäfte sind sie dem Oberbürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich die Bearbeitung bestimmter laufender Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall vorbehalten. (2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach Maßgabe des 5 Abs. 1 Satz 1 GeschO die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten. (3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder vollziehen im Auftrag des Oberbürgermeisters innerhalb ihres Geschäftsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates. Sie sind insoweit dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann sich den Vollzug einzelner Beschlüsse allgemein oder sonst im Einzelfall vorbehalten. III. Ausschüsse, Ausschüsse nach besonderer Rechtsvorschrift und Beiräte 1. Allgemeines 7 Bildung, Vorsitz, Auflösung (1) 1 In den Ausschüssen nach 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2 Die Sitze werden nach dem Verfahren nach Hare/Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 3 Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 auszugleichen. 4 Satz 2 gilt auch für die Verteilung von Sitzen in Verwaltungsratsgremien und/oder Aufsichtsräten, soweit die Sitze mit ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder besetzt werden sollen. (2) Für jedes Ausschussmitglied werden für den Fall seiner Verhinderung ein erster, zweiter und soweit möglich, ein dritter Stellvertreter namentlich bestellt. Eine allgemeine Vertretung durch Fraktionsmitglieder ist unzulässig. (3) 1 Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Oberbürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2 Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO). (4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind. 2. Aufgaben

15 8 Vorberatende Ausschüsse (1) 1 Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2 Berührt eine Angelegenheit das Aufgabengebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss wird als vorberatender Ausschuss mit folgenden Aufgaben gebildet: örtliche Prüfung der Jahresrechnung des Stadthaushalts sowie der von der Stadt Weiden i.d.opf. verwalteten Stiftungen und die Vorbehandlung der Ergebnisse der örtlichen und der überörtlichen Prüfung. (3) Im Übrigen sind alle in 9 GeschO näher bezeichneten Ausschüsse für den jeweils aufgeführten Aufgabenbereich vorberatend tätig, sofern die Entscheidung im Einzelfall kraft Gesetz oder nach der Geschäftsordnung dem Stadtrat vorbehalten ist, z. B. wegen Genehmigungsbedürftigkeit (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 GO) oder wegen Überschreitung bestimmter in der Geschäftsordnung festgelegter Wertgrenzen. 8 a Ausschüsse nach besonderer Rechtsvorschrift Es werden folgende Ausschüsse nach besonderer Rechtsvorschrift gebildet: a) Ausschuss für Jugendhilfe und soziale Fragen, Angelegenheiten für Jugendhilfe im Rahmen der dafür im Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel und der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse, grundsätzliche soziale Fragen, b) Naturschutzbeirat Der Naturschutzbeirat berät im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit die Naturschutzbehörde in wissenschaftlichen und fachlichen Fragen. 8 b Beiräte Es werden folgende Beiräte mit folgenden Aufgabengebieten gebildet: a) Kultur- und Tourismusbeirat grundsätzliche kulturelle Angelegenheiten, der Kulturbeirat hat die Aufgabe, den Oberbürgermeister, den Stadtrat und das Kulturamt in kulturellen Angelegenheiten zu beraten, neue kulturelle Idee zu fördern und das Kulturverständnis und das kulturelle Engagement in der Bevölkerung auf breiter Basis zu stärken, b) Schulbeirat grundsätzliche schulische Angelegenheiten, c) Sportbeirat grundsätzliche Sportangelegenheiten, der Sportbeirat hat die Aufgabe, den Oberbürgermeister und den Stadtrat in Angelegenheiten des Sports und der Sportförderung zu beraten und das sportliche Engagement in der Bevölkerung auf breiter Basis zu fördern, d) Wirtschaftsbeirat der Wirtschaftsbeirat soll den Oberbürgermeister, den Stadtrat sowie die Stadtverwaltung durch Anregungen und Empfehlungen in grundsätzlichen Angelegenheiten unterstützen, die die Wirtschaft betreffen. Dazu gehören insbesondere die Stärkung des Wirtschaftsstandortes Weiden i.d.opf., die Wirtschaftsförderung und die Beratung von Unternehmen, e) Sicherheitsbeirat dieser hat die Aufgabe, den Stadtrat und die Stadtverwaltung in kriminalpräventiven Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit zu beraten. Er soll insbesondere kriminalitätsbegünstigende Umstände im örtlichen Bereich erkennen und Möglichkeiten zu deren Beseitigung vorschlagen. Der Sicherheitsbeirat soll Aktionen anregen, um die Stadtbewohner für Angelegenheiten der Kriminalprävention zu sensibilisieren, deren Sicherheitsgefühl zu stärken und die Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung bei der präventiven Verbrechensbekämpfung zu fördern. f) Integrationsbeirat Der Integrationsbeirat hat die Aufgabe, die Interessen der örtlichen Bevölkerung mit Migrations-hintergrund gegenüber der Stadt Weiden i.d.opf., der Öffentlichkeit und soweit erforderlich auch überörtlich zu vertre-

16 ten. 9 Beschließende Ausschüsse (1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats. (2) 1 Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. 2 Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. 3 Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Oberbürgermeister eingehen. 4 Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam. (3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche: 1. Hauptverwaltungs-, Umwelt- und Energiewendeausschuss: a) Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gewerbewesens und des Gesundheitswesens, b) Verkehrsregelnde Maßnahmen von erheblicher Bedeutung, insbesondere jene mit erheblichem finanziellen Aufwand oder weiträumiger Auswirkung auf den Gebieten der Verkehrsführung oder der Verkehrssicherung und der damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen, c) Grundsätzliche Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs, d) Sonstige allgemeine Entscheidungen aus dem Verwaltungsrecht, einschließlich der Behandlung von Rechtsmitteln, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind, e) Grundsätzliche Angelegenheiten des Umweltschutzes, insbesondere Immissions- und Naturschutz, des Boden- und Abfallrechts, f) Grundsätzliche Angelegenheiten des Energiesparens und des Einsatzes regenerativer Energien. 2. Finanz-, Vergabe-, Grundstücks- und Sanierungsausschuss: a) Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind, insbesondere die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einer Wertgrenze von insgesamt Euro. Für die Bemessung der Wertgrenze von wiederkehrenden Leistungen gilt sinngemäß 12 Abs. 4 GeschO, b) Erlass, Niederschlagung, Stundung und Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen über folgenden Beträge im Einzelfall: Erlass Niederschlagung Stundung Aussetzung der Vollziehung über Euro über Euro über Euro über Euro, c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben ab einem Betrag über Euro und über außerplanmäßige Ausgaben ab einem Betrag über Euro im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), d) Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere die Aufnahme von Darlehen, deren Gesamtbetrag nach Art. 71 Abs. 2 GO genehmigt ist, über Euro, e) Erwerb, Verkauf und Tausch von Grundstücken und Bestellung von grundstücksgleichen Rechten (Reallast, Grundpfand, Nießbrauch, Vorkaufs- oder Erbbaurecht) der Stadt Weiden i.d.opf. und der von ihr verwalteten Stiftungen ab einem Wert von Euro, f) Rangrücktritte von dinglichen Rechten hinter Belastungen über 80 % des Objektwertes, Zu-

17 stimmung zur Belastung der Erbbaurechte bis zu 80 % des Objektwertes sowie Stillhalteerklärungen für den Erbbauzins bei Belastungen der Erbbaurechte bis zu 80 % des Objektwertes, bei einem Objektwert bis Euro, g) Grundstücksangelegenheiten mit Beteiligung von Stadtratsmitgliedern und Stadtbediensteten, die einen Wert von Euro übersteigen, h) Vergabe von Bauleistungen und sonstiger Lieferungen und Leistungen, die einen Wert von Euro übersteigen, i) Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände, die einen Betrag von jährlich Euro übersteigen, j) Entscheidungen über Widersprüche im Abhilfeverfahren mit einem Gegenstandswert über Euro. 3. Bau- und Planungsausschuss: a) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden, b) Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen, c) Aufstellungs- und Auslegungsbeschlüsse i.s. der 2 und 3 Abs. 2 BauGB, d) Beschlüsse von Stadtentwicklungs- und Verkehrsplanungen bzw. konzepten und sonstigen städtebaulichen, insbesondere verkehrsinfrastrukturellen Planungen bzw. Konzepten, soweit nicht der Hauptverwaltungs,- Umweltausschuss zuständig ist, e) Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung gem. 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen), f) Angelegenheiten der vereinfachten Umlegung nach dem BauGB, g) Festlegung der Umlegungsgebiete und Begrenzung der Erschließungsgebiete, h) Abschluss von Architekten- und Bauingenieurverträgen bei Maßnahmen mit einer Bausumme über Euro, i) Entscheidungen über Bauvoranfragen und Bauanträgen in den Fällen der 31, 33, 34 und 35 BauGB sowie bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO, dies gilt auch für städtische Bauvorhaben, j) Entscheidungen über alle Bauvoranfragen und Bauanträgen zu Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, k) im Übrigen, soweit ein Bauantragsteller den Bau- und Planungsausschuss wegen einer versagten Ausnahme, Befreiung oder Abweichung ausdrücklich anruft bzw. soweit ein durch die geplante Baumaßnahme betroffener Anlieger den Bau- und Planungsausschuss wegen einer genehmigten Ausnahme, Befreiung oder Abweichung ausdrücklich anruft, 4. Personalausschuss: a) Ernennung, Beförderung, Abordnung, oder Versetzung, Zuweisung an eine andere Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 (nebst Anwärterinnen und Anwärtern) bis einschließlich A 12 BayBesG, sowie für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde im Sinne des Bayerischen Disziplinarrechtes, wie auch über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 9 (nebst Auszubildenen) bis einschließlich 12 des TVöD oder mit einem entsprechenden Entgelt, einschließlich der Entscheidungen über Nebentätigkeiten und über Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeitsvergütungen für o.a. Beamtinnen und Beamte, bzw. Beschäftigte, b) Genehmigung von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge über 6 Monate,

18 c) Entscheidungen über Schadensersatzansprüche gegen städt. Bedienstete, d) Entscheidungen über die Modulare Qualifizierung bis zur 3. QE und Ausbildungsqualifizierung, e) Einstellung von Aushilfsbeschäftigten mit einer Befristung von mehr als einem Jahr, soweit die Einstellung von Beschäftigten nicht dem Oberbürgermeister obliegt. 5. Umlegungsausschuss: für die Weiterführung einer einzelnen Maßnahme oder zeitlich unbegrenzt vom Stadtrat bestellt Durchführung bodenordnender Maßnahmen gemäß 4. Teil 1. Abschnitt BauGB und Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten vom (GVBl 1961 S. 27), zuletzt geändert am (GVBl 1983 S. 3) für die vom Stadtrat ausdrücklich festgelegten Umlegungsgebiete. (4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen. 9 a Ferienausschuss (1) Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt 6 Wochen (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO); sie beginnt jeweils am 1. Dienstag der allgemeinen Sommerschulferien. (2) Für die Bildung des Ferienausschusses gilt 7 dieser GeschO entsprechend. (3) Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit (Abs. 1) alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 32 Abs. 4 Satz 2 GO). Aufgaben, die Kraft Gesetzes der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind (vgl. 2 dieser GeschO), soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheit, die Kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen (Art. 32 Abs. 4 Satz 3 GO). IV. Der Oberbürgermeister 1. Aufgaben 10 Vorsitz im Stadtrat (1) (2) 1 Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). 2 Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3 In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO). 1 Hält der Oberbürgermeister Entscheidungen des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2 Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO). 11 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines (1) (2) 1 Der Oberbürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2 Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3 Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. 4 Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen. 1 Der Oberbürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2 Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich. (3) Der Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der Stadt und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 7 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). (4) 1 Der Oberbürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten ge-

19 heimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2 In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO). 12 Einzelne Aufgaben (1) Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit 1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO), 2. die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO), 3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO), 4. die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten, 5. die Einstellung, Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 (nebst Anwärterinnen und Anwärtern), sowie Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 8 (nebst Auszubildenden) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt, einschließlich der Entscheidungen über Nebentätigkeiten und über Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeitsvergütungen für o. a. Beamtinnen und Beamte bzw. Beschäftigte, 6. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO), 7. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO), 8. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO), 9. die Bestätigung der Kommandanten und der Stellvertreter des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren Weiden i.d.opf. gem. Art. 8 BayFwG. (2) Zu den Aufgaben des Oberbürgermeisters gehören insbesondere auch: 1. Allgemein a) Alle Geschäfte des täglichen Verkehrs, die sich aus dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen Vorschriften ergeben, b) Im täglichen Verkehr abzuschließende Kauf-, Tausch-, Miet-, Pacht-, Leih-, Werk-, Dienst-, Gestattungs- und sonstige Verträge der Stadt Weiden i.d.opf. und der von ihr verwalteten Stiftungen bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 2. in Finanzangelegenheiten a) Unabweisbare außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben (ohne innere Verrechnungen) bis Euro, wenn deren Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), b) Aufnahme von Darlehen, deren Gesamtbetrag nach Art. 71 Abs. 2 GO genehmigt ist, bis ,00 Euro, c) Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages, d) Erlässe bis Euro, e) Niederschlagungen bis Euro,

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