AMTSBLATT der Stadt Schrobenhausen

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1 AMTSBLATT der Stadt Schrobenhausen Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Schrobenhausen Herausgeber und Druck: Stadt Schrobenhausen, Lenbachplatz 18, Schrobenhausen, Telefon: /90-0, Internet: information@schrobenhausen.de Nr Mai 2014 Datum Inhaltsverzeichnis Seite Wahlbekanntmachung zur Europawahl am Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts 60 Gemeinde Stadt Schrobenhausen Verwaltungsgemeinschaft Zutreffendes bitte ankreuzen oder in Druckschrift ausfüllen WAHLBEKANNTMACHUNG zur Europawahl 1. Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 2. Die Stadt Schrobenhausen bildet einen Wahlbezirk. Der Wahlraum befindet sich in (Bezeichnung und genaue Anschrift des Wahlraums)

2 Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 9 Der Wahlraum ist barrierefrei nicht barrierefrei. Zahl ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt. Wahlbezirk / Sonderwahlbezirk Wahlraum Nr. Abgrenzung Bezeichnung und genaue Anschrift barrierefrei ja / nein ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Zahl ist in Sonderwahlbezirk(e) eingeteilt, und zwar: (Bezeichnung und genaue Anschrift des Sonderwahlbezirks/der Sonderwahlbezirke, barrierefrei ja/nein) 3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhr in der Dreifachsporthalle, Georg-Leinfelder-Str. 21, Schrobenhausen zusammen. 4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

3 Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Schrobenhausen, 13. Mai 2014 Dr. Stephan 1.Bürgermeister

4 Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 9 Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Zusammensetzung des Stadtrats Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister ( 4) und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 Ausschüsse (1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. (2) 1 Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2 Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied. (3) 1 Die Ausschüsse beschließen anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse), soweit sich der Stadtrat nicht in der Geschäftsordnung die Entscheidung vorbehalten hat. 2 Im Einzelfall sind die Ausschüsse im Rahmen der Geschäftsordnung vorberatend tätig. (4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung (1) 1 Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2 Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. (2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 75 Euro, für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld von 75 Euro und für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses 75 Euro.

5 Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr (3) 1 Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2 Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3 Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde. 4 Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. (4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend. (6) Die vom Stadtrat bestimmten Referenten erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 75 Euro. (7) Das vom Stadtrat gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 bestimmte ehrenamtliche Stadtratsmitglied, welches den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt, erhält eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 75 Euro. (8) Die von den einzelnen Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften bestimmten Sprecher erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 75 Euro. (9) Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften erhalten für jedes Mitglied eine monatliche Unkostenpauschale in Höhe von 30 Euro. (10) Mitglieder eines vom Stadtrat zu bildenden Umlegungsausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Umlegungsausschusses ein Sitzungsgeld von 75 Euro. Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit. 4 Erster Bürgermeister 5 Weitere Bürgermeister (1) Der zweite und dritte Bürgermeister ist jeweils Ehrenbeamter. (2) Die weiteren Bürgermeister erhalten neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigungen eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin (Art. 53 Abs. 4 KWBG). Die weitere Entschädigung wird gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 KWBG im Einvernehmen mit den weiteren Bürgermeistern durch Beschluss festgesetzt. 7 In-Kraft-Treten 1 Diese Satzung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14. Mai 2008 außer Kraft. Schrobenhausen, STADT SCHROBENHAUSEN Dr. Stephan 1. Bürgermeister

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