Amtliches Bekanntmachungsblatt

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1 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 36 Ausgegeben in Lüdenscheid am Jahrgang 2013 Inhaltsverzeichnis Stadt Meinerzhagen Walbekanntmachung der Stadt Meinerzhagen Stadt Halver Wahlbekanntmachung der Stadt Halver für die Bundestagswahl am 22. September Stadt Lüdenscheid Wahlbekanntmachung der Stadt Lüdenscheid Märkischer Kreis Märkischer Kreis Märkischer Kreis Stadt Balve Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)..726 Genehmigung der öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Lüdenscheid und der Gemeinde Herscheid zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSGH) vom / Bekanntmachungsanordnung der öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Lüdenscheid und der Gemeinde Herscheid zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSGH) vom / Bekanntmachung der Stadt Balve über die Veröffentlichungspflicht nach 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) Stadt Balve Feststellung des Jahresabschlusses 2012 der Stadt Balve Stadt Altena (Westf.) Tagesordnung zur 7. Sitzung des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur der Stadt Altena (Westf.) am Stadt Plettenberg Einladung und Tagesordnung zu einer öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses am Stadt Plettenberg Einladung und Tagesordnung zur Sitzung des Rates der Stadt Plettenberg am Stadt Menden (Sauerland) Wahlbekanntmachung der Stadt Menden (Sauerland)

2 Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen Wahlbekanntmachung 1. Am Sonntag, 22. September 2013, findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis Uhr. 2. Die Stadt Meinerzhagen gehört zum Wahlkreis 149 Olpe/Märkischer Kreis I - und ist in 20 Wahlbezirke eingeteilt. Die Abgrenzung der Wahlbezirke kann im Wahlamt der Stadt Meinerzhagen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. 3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. 4. Die drei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um Uhr im Rathausgebäude 2, Bahnhofstraße 13, in Meinerzhagen, zusammen. 5. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Bezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 6. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 9. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Meinerzhagen - Bürgerbüro - Rathaus, Bahnhofstr. 15 in Meinerzhagen die Briefwahlunterlagen (den Wahlschein, den amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag) beschaffen. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel - im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag - und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuzuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 10. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Meinerzhagen, 04. September 2013 Stadt Meinerzhagen Der Bürgermeister In Vertretung: Maatz 722

3 1. Am Sonntag, 22. September 2013 findet Wahlbekanntmachung der Stadt Halver für die Bundestagswahl am 22. September 2013 statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis Uhr. die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 2. Die Stadt Halver, die zum Wahlkreis 149 Olpe Märkischer Kreis I gehört, ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltage um Uhr im Rathaus, Thomasstraße 18, zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und Zweitstimme. a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von den Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass eine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 723

4 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuzuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Zugang zum Wahlamt der Stadt Halver ist nicht barrierefrei! 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Halver, 09. September 2013 Der Bürgermeister Dr. Bernd Eicker Bekanntmachung der Stadt Lüdenscheid Wahlbekanntmachung 1. Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis Uhr. 2. Das Stadtgebiet Lüdenscheid ist in 67 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Für die Stadt Lüdenscheid werden 20 Briefwahlvorstände gebildet. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um Uhr im Bergstadt-Gymnasium Lüdenscheid, Saarlandstraße 5, Lüdenscheid, zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. 724

5 Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises (149 Olpe Märkischer Kreis I) oder b) durch Briefwahl Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Lüdenscheid einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Lüdenscheid, Der Bürgermeister gez. Dieter Dzewas 725

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10 G e n e h m i g u n g Gemäß 24 Abs. 2 in Verbindung mit 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 474), genehmige ich die öffentlichrechtliche Vereinbarung der Stadt Lüdenscheid und der Gemeinde Herscheid zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSGH) vom / In Vertretung Gez. Dienstel-Kümper Kreisdirektorin L.S. Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Stadt Lüdenscheid und der Gemeinde Herscheid zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSGH) und ihre Genehmigung werden hiermit gemäß 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 474), öffentlich bekannt gemacht. Bekanntmachung der Stadt Balve über die Veröffentlichungspflicht nach 17 Korruptionsbekämpfungs-gesetz (KorruptionsbG) Am ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am erlassene KorruptionsbG in Kraft getreten. Aus 17 in Verbindung mit 1 ergibt sich für die Mitglieder in den Gremien der Stadt Balve die Verpflichtung, schriftlich Auskunft zu geben über den ausgeübten Beruf und Beraterverträge, die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Die von den Mitgliedern der Gremien der Stadt Balve beantworteten Fragebögen liegen im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, Balve, Zimmer 28, während der Öffnungszeiten der Verwaltung (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags zusätzlich von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr) für jede interessierte / jeden interessierten zur Einsichtnahme aus. Balve, den gez.: Hubertus Mühling Bürgermeister Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Lüdenscheid - In Vertretung Lüdenscheid, den Gez. Dienstel-Kümper Kreisdirektorin 730

11 Bekanntmachung der Stadt Balve -Feststellung des Jahresabschlusses 2012 der Stadt Balve - Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am den Jahresabschluss 2012 wie folgt festgestellt: Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Stadt Balve für das Haushaltsjahr 2012 werden bekannt gegeben. Die durchgeführte Prüfung hat zu keinen Beanstandungen geführt. Dem zum Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser vom abgefassten Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses wird zugestimmt. Dem Bürgermeister wird vorbehaltlos Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss 2012 wird wie folgt festgestellt: a) Ergebnisrechnung für die Zeit vom bis Die Ergebnisrechnung schließt mit einem Jahresfehlbetrag von ,10 ab. b) Bilanz zum Aktivseite ,05 - Passivseite ,05 c) Ausgleich der Jahresrechnung Zur Deckung des Jahresfehlbetrages in Höhe von ,10 wird aus der Allgemeinen Rücklage ein Betrag in gleicher Höhe entnommen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss 2012 mit Gesamtergebnisrechnung, Gesamtfinanzrechnung sowie den Teilergebnisrechnungen und Teilfinanzrechnungen der einzelnen Produktbereiche und der Bilanz der Stadt Balve zum liegt zur Einsichtnahme ab sofort bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses während der allgemeinen Öffnungszeiten: montags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr sowie dienstags bis freitags jeweils 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, 58802, Zimmer 23, öffentlich aus. Balve, den Der Bürgermeister gez. H. Mühling 731

12 STADT ALTENA (WESTF.) Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) 7. Sitzung des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur der Stadt Altena (Westf.) am Montag, dem , 17:00 Uhr, Georg-von-Holtzbrinck-Saal. T a g e s o r d n u n g : I. Öffentlicher Teil 1. Genehmigung der Niederschrift des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur vom Schulentwicklungsplanung Grundschulen unter Berücksichtigung der Inklusion - Planvorstellung der Projektgruppe Bildung und Region 3. Mitteilungen 4. Anfragen II. Nichtöffentlicher Teil 1. Genehmigung der Niederschrift des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur vom Mitteilungen 3. Anfragen Altena (Westf.) Simon Vorsitzender Einladung 7. Sitzung 1von 1

13 2: 3: Aufhebung des Bebauungsplanes Nr Stadtmitte-, Teilbebauungsplan Verkehr 115/2013 Einladung zu einer öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses am Dienstag, den um 16:30 Uhr in der Cafeteria des Rathauses, Grünestraße 12, Plettenberg Tagesordnung I. Öffentlicher Teil 1: 2: Bestellung der Schriftführung Verpflichtung der Beisitzer/innen 4: 5: 6: 7: 8: Einrichtung Ökokonto 125/2013 Sachstandsbericht Demographischer Wandel in Plettenberg 2013 Weiterführung des Arbeitsfeldes Entwurf des Jahresabschlusses 2010 Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwandes bei (Kreisumlage) Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwandes bei (Bewirtschaftung Straßenbeleuchtung) 121/ / / /2013 3: 4: Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2014 Verschiedenes 3/2013 Hinweis: Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 9: 10: Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwandes bei (Planungskosten für das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (I- SEK) Innenstadt) Antrag gem. 24 Gemeindeordnung NRW der IG Ratschelle 122/ /2013 Stadt Plettenberg Der Wahlleiter Plettenberg, gez. Müller 11: 12: Antrag gemäß 24 Gemeindeordnung NRW hier: Zeitnahe Einrichtung eines Bürgerhaushaltes Sitzungstermine für das 4. Quartal 2013, das Jahr 2014 und das 1. Halbjahr / / : Anfragen und Bekanntmachungen 14: Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil Einladung zu einer Sitzung des Rates am Dienstag, um 17:00 Uhr im Ratssaal, Grünestraße 12, Plettenberg Tagesordnung I. Öffentlicher Teil 1: Einwohnerfragestunde Aktueller Finanzbericht 15: 15.1: 16: 16.1: 16.2: Personalangelegenheiten Beförderung eines Beamten 98/2013 Auftragsvergaben Auftragsvergabe Deckenprogramm 2013 hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung Auftragsvergabe Fertigstellung Adam-Opel-Straße hier: Genehmigung einer Dring- 96/ /

14 17: lichkeitsentscheidung Künftige Nutzung des ehemaligen Haltepunktes (SGV Heim) 109/2013 Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. 18: Anfragen und Bekanntmachungen Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 19: Verschiedenes Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Plettenberg, Stadt Plettenberg Der Bürgermeister gez. Müller Wahlbekanntmachung Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis Uhr. Das Stadtgebiet Menden (Sauerland), das zum Wahlkreis 150, Märkischer Kreis II, gehört, ist in 46 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbezirken 141, 142, 192, 211, 221 und 222 wird bei der Wahl mit nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht gekennzeichneten Stimmzetteln gewählt. Dies gilt der repräsentativen Wahlstatistik; das Wahlgeheimnis wird gewahrt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab Uhr im Rathaus, Neumarkt 5 und in den Räumen des Seniorentreffs im Bürgerhaus, Neumarkt 3 zusammen. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 734

15 a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Menden (Sauerland), 3. September 2013 Stadt Menden (Sauerland) Der Bürgermeister gez. Fleige 735

16 736 Herausgeber: Märkischer Kreis Der Landrat, Lüdenscheid, Postfach Einzelexemplare sind bei den Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchentlich.

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