Heimordnung Fassung 2

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1 Fassung 2 Gültig ab 1. Januar 2008 Altersheim Leimatt AG, Hauptstrasse 62, 4952 Eriswil

2 Allgemeines Art. 1 Die regelt den Betriebsablauf und das Zusammenleben innerhalb des Heimes. Sie ist für die Heimbewohner und sinngemäss für die Besucher verbindlich. Art. 2 Die Heimbewohner und Besucher sind verpflichtet, den Anordnungen der Heimleitung Folge zu leisten. Sie sollen durch Achtung und Rücksichtnahme gegenüber den Mitbewohner und dem Personal mithelfen, im Heim eine freundliche und wohnliche Atmosphäre zu schaffen. Art. 3 Zu den Einrichtungen des Heimes ist bestmöglichst Sorge zu tragen. Schäden und Mängel sind sofort dem Personal zu melden. Für Schäden und Verunreinigung, die durch Heimbewohner oder Besucher mutwillig verursacht werden, haften diese vollumfänglich. Art. 4 Wir sind ein Nichtraucher-Haus. Das Rauchen ist Heimbewohnern, Besuchern und dem Personal in allen Räumen untersagt. Öffnungs- und Besuchszeiten Art. 5 Die Heimbewohner können täglich besucht werden. Die Besucher werden gebeten, auf die Bedürfnisse der Heimbewohner Rücksicht zu nehmen. Dem Personal ist für die Verrichtung der Pflege und der Reinigung die notwendige Zeit einzuräumen; die Arbeit darf nicht behindert werden. Art. 6 Die Eingangstüre ist täglich geöffnet von Uhr bis Uhr und die Lift-Aussentüre von Uhr bis Uhr. Ausserhalb der Öffnungszeiten kann die Nachtglocke benutzt werden. Verpflegung / Getränke Art. 7 Die Mahlzeiten sind wie folgt geregelt: Morgenessen: Uhr Mittagessen: Kleingruppe / Speisesaal Uhr Nachtessen: Kleingruppe / Speisesaal Uhr Die Heimbewohner nehmen die Mahlzeiten gemeinsam im Speisesaal oder in der betreuten Kleingruppe ein. Abwesenheit von einer Mahlzeit ist der Küche in jedem Fall rechtzeitig zu melden. Wer sich zu den festgesetzten Mahlzeiten nicht einfindet, hat keinen Anspruch auf Nachlieferung des Essens. Ausnahmen sind bei vorheriger Vereinbarung mit der Küche möglich. Altersheim Leimatt AG, Eriswil Seite 2 / 6

3 Art. 8 Tee und Hahnenwasser stehen ständig zur freien Verfügung. Art. 9 Angehörige und andere Besucher können bei rechtzeitiger Voranmeldung und gegen Verrechnung einzelne Mahlzeiten im Heim einnehmen. Das Leimatt-Beizli ist öffentlich und täglich von Uhr bis Uhr geöffnet. Konsumationen sind in der Regel bar zu bezahlen. Heimbewohner können auch Getränkebon als Zahlungsmittel beziehen oder die Auslagen auf einer Karteikarte aufschreiben lassen. Die Verrechung erfolgt dann monatlich. Wäsche Art. 10 Das Heim stellt die Frottierwäsche sowie die Bettwäsche und der Bettinhalt zur Verfügung. Jedes persönliche Wäschestück muss gemäss Merkblatt Wäsche mit Vor- und Nachnamen gekennzeichnet sein. Das Heim übernimmt bei nicht, oder falsch gekennzeichneter Wäsche, bei Handwäsche und Wäsche mit fehlender Pflegeetikette keine Haftung. Reinlichkeit, Ordnung Art. 11 In allen gemeinschaftlich benützten Räumen ist auf Reinlichkeit zu achten. Für die Ordnung in den Heimbewohnerzimmern sind nach Möglichkeit die Heimbewohner zuständig. Die Sicherheit darf jedoch nicht gefährdet sein. Auch dürfen die betrieblichen Abläufe (Reinigung, Unterhalt, Pflege) nicht erschwert werden. Falls die Zuständigkeit für die Ordnung durch das Personal übernommen werden muss, so sind deren Anweisungen zu befolgen. Tiere Art. 12 Das Halten von Haustieren ist untersagt. Ausnahmen können von der Heimleitung bewilligt werden, sofern der Heimbewohner für die nötige Pflege selber besorgt ist. Sicherheit Art. 13 Auf Wunsch werden an Heimbewohner ein Zimmerschlüssel und ein Wertfachschlüssel abgegeben. Ein Schlüsselverlust ist sofort zu melden. Altersheim Leimatt AG, Eriswil Seite 3 / 6

4 Art. 14 In den Zimmern ist aus Sicherheitsgründen untersagt: - die Verwendung von elektrischen Apparaten, für die keine Bewilligung der Heimleitung vorliegt - das Einschlagen von Nägeln oder Haken in die Wände und die dem Heim gehörenden Möbelstücke. Solche Arbeiten werden durch das Heim besorgt. - das Abbrennen von Kerzen - das Auslegen von Teppichen (Ausnahmen können durch die Heimleitung bewilligt werden). Art. 15 Das Personal ist berechtigt, verdorbene oder abgelaufene Lebensmittel zu entsorgen. Telefon, Radio und Fernsehen Art. 16 Der Gebrauch von Radio und Fernsehgeräten ist gestattet. Die Mitbewohner dürfen jedoch dadurch nicht gestört werden. Telefongebühren gehen zu Lasten der Heimbewohner. Wird ein Eintrag in das öffentliche Telefonbuch gewünscht, muss dies bei der Swisscom vom Heimbewohner selber gemeldet werden. Die amtlichen Radio- und TV-Gebühren sind von den Heimbewohnern zu entrichten, sofern keine gebührenfreie Konzession der Billag AG, 1700 Freiburg, vorliegt. Gemeinschaftsräume und allgemeine Heimeinrichtungen Art. 17 Die Gemeinschaftsräume sowie die Aussenanlagen stehen allen Heimbewohner und Besucher zur Verfügung. Sie sollen ebenso rücksichtsvoll und schonend benutzt werden wie die eigenen Zimmer. Die Wirtschafträume insbesondere die Küche und die sonstigen Räume des Hauses, die nicht zur Benützung der Gemeinschaft bestimmt sind, dürfen nicht ohne Zustimmung der zuständigen Verantwortlichen betreten werden. Veranstaltungen und Seelsorge Art. 18 Die Heimbewohner werden zu den wöchentlich und sporadisch stattfindenden Anlässen eingeladen und zur Teilnahme ermuntert. Wünscht ein Heimbewohner das Gespräch mit einem Seelsorger, kann dieser auf Wunsch durch die Heimleitung vermittelt werden. Rechte und Pflichten der Heimbwohner Art. 19 Die Heimbewohner haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Zimmerzuteilung. Sie können in begründeten Fällen im Heim umplatziert werden. Allfällige Verlegungen werden mit den Betroffenen oder mit deren Kontaktperson vorgängig besprochen. Art. 20 Den Heimbewohnern ist es nach Absprache mit der Heimleitung gestattet, eigene Möbelstücke mit zu bringen. Private Einrichtungen und Gegenstände dürfen jedoch den Reinigungs- und Pflegeablauf nicht behindern. Altersheim Leimatt AG, Eriswil Seite 4 / 6

5 Die mitgebrachten Gegenstände müssen inventarisiert werden. Die Diebstahlversicherung für Privateigentum und Bargeld ist Sache der Heimbewohner. Gegen Feuerschäden jedoch sind persönliche Effekten und Mobiliar in der Heimversicherung eingeschlossen. Bei Auflösung des Pensionsverhältnisses ist das Privateigentum innert 5 Tagen, oder nach Absprache mit der Heimleitung aus dem Heim zu entfernen. Eine nötige Entsorgung wird verrechnet. Art. 21 Für Wertgegenstände und Bargeld wird keine Haftung übernommen. Geld kann bei der Heimleitung deponiert werden. Auf Wunsch wird eine Taschengeldverwaltung von der Heimleitung übernommen. Art. 22 Die eingehende Heimbewohnerpost wird von der Heimleitung entgegen genommen und den Heimbewohnern verteilt. Art. 23 Die Heimbewohner werden auf dem letzten Lebensabschnitt begleitet, auch in Krisen und bei Schmerzen, und wenn nötig mit ärztlicher Unterstützung. Die verantwortlichen Personen im Heim sehen Sinn in einem würdigen Leben und Sterben und lehnen deshalb eine aktive Sterbehilfe und somit die Beihilfe zum Suizid ab. Für den Vollzug solcher Handlungen muss der Heimbewohner das Heim verlassen. Art. 24 Beschwerden über Mitbewohner oder Mitarbeitende sind bei der Heimleitung vorzubringen. Im Übrigen gilt bei Beschwerden der folgende Instanzenweg: Heimleitung, Verwaltungsrat, Bernische Ombudsstelle für Alters- und Heimfragen. Art. 25 Heimbewohner können jederzeit ausgehen und heimkehren. Späte Heimkehr ist dem Pflegepersonal vorgängig zu melden. Art.26 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke anzunehmen. Wünschen Heimbewohner, ihre Angehörigen, Bekannte oder andere Personen, welche mit dem Heim in Beziehung stehen, ihre Dankbarkeit oder Wohlwollen auszudrücken, so möchten wir auf unsere Personalkasse hinweisen. In diesem Falle wenden Sie sich an die Heimleitung oder an eine andere Leitungsperson. Art. 27 Zwischen dem Altersheim Leimatt, Eriswil, und dem Heimbewohner resp. seiner gesetzlichen Vertretung liegt immer ein Vertragsverhältnis vor, auch wenn nichts Schriftliches abgemacht sein sollte. Schriftliche Heimverträge werden ab 1. Januar 2006 bei Neueintritten für einen Daueraufenthalt abgeschlossen. Altersheim Leimatt AG, Eriswil Seite 5 / 6

6 Für Kurzaufenthalter, welche für eine befristete Zeit das Ferienzimmer belegen, wird kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Bestandteil aller Verträge ist die vorliegende. Inkrafttreten Art. 28 Diese tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Eriswil, 17. Dezember 2007 ALTERSHEIM LEIMATT AG Der Präsident des Verwaltungsrat: Der Heimleiter: T. Fuhrimann W. Haldimann Altersheim Leimatt AG, Eriswil Seite 6 / 6

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