Bestätigte Satzung. der. Firma HADAG Seetouristik und Fährdienst Aktiengesellschaft. mit Sitz in Harnburg

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1 Bestätigte Satzung der Firma HADAG Seetouristik und Fährdienst Aktiengesellschaft mit Sitz in Harnburg

2 I. Allgemeine Besti~ungen s 1 Die Gesellschaft führt die Firma HADAG Seetouristik und Fährdienst Aktiengesellschaft. Ihr Sitz ist Hamburg. s 2 (1) Gegenstand des U~ternehmens ist der öffentliche Personen~ verkehr mit Schiffen im Hamburger Hafen und auf der Elbe. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt. touristi sche Hafen- und und Elbaktivitäten im Rahmen der für die öffentlichen Aufgaben vorzuhaltenden Kapazität~n anzubieten. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, andere mit dem Geg~nstand des Unternehmens zusammenhängende Geschäfte durchzuführen. (4) Das Unternehmen hat die sonstigen vom Senat festgelegten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, z.b. arbeitsmarkt- und Zielsetzungen. II. Grundkap.i tal und Aktien.3 Das GrundkaP.ital der Gesellschaft.beträgt EURO Es ist eingeteilt in auf den. Namen lautende Stückaktien.

3 - 2 - III. Verfassung der Gesellschaft 4 Die Organe der Gesellschaft sind: 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Hauptversammlung. Der Vorstand 5 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Ist nur ein Vorstand bestellt, so ist dieser alleinvertretungsberechtigt Sind mehrere Mitglieder des Vorstands be stellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Der. Vors~and ist von den Beschränkungen de~ 181 BGB befreit, soweit nicht 112 AktG Anwendung findet. Der Aufsichtsrat 6 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag der Freien und Hansestadt Harnburg und zw~i Mi.tglied~r nach... den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes von den Arbeitnehmern gewählt. {2) Alle Mitglieder des Aufsichtsrates können längstens auf die nach S 102 des Aktiengesetzes zuläss ige Zeit bestellt werden. Wiederbe stellung ist zulässig.

4 - 3 - (3) Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein oder mehrere bestimmte _Mitglieder jeweils ein Ersatzmitglied bestellt werden, das bei Ausscheiden des betreffenden Hitglieds für dessen restliche. Amtszeit an seine Stelle tritt. (4) Im Falle vorz~itigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes kann, falls ein Ersatzmitglied nicht bestellt ist, ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes bes~ellt werden. (5) Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsit~enden und dessen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen..s 7 (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand z.u beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen seri~ht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, die Bücher und.schriften der : Ge_sellschaft einsehen und prüfen sowie örtliche Besich-.tigungen vorne}:unen; er kann dai!'it auch einzelne Mitglieder oder für bes timmte Aufgaben besonq.ere Sachverständige be~uftragen. (2).Dem Aufsichtsrat obliegt di~ Bes-t'ellung, die Anstellung und die. Abberufung des Vorstandes. ( 3) Der Zustimmung des Aufs ich t s ra tes b.edürfen: 1. Die Bestellung und Abber~ f ung von Prokuristen, eine Einzelprokura soll nicht e r teilt werden,

5 der Wirtschaftsplan und seine Änderungen. 3. der Erwerb und die Veräußerung von Schiffen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze. 4- Die Vergabe von Aufträgen für Schiffsneubauten und -umbauten ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze, 5. wesentliche Änderungen des touristischen Leistungsangebots. 6. die Übernahme der Betriebsführung anderer Verkehrsunternehmen oder die Übertragung der Betriebsführung auf eigene Linien an andere, 1. die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte.,_ 8. der Erwerb, die Veräußerung und d'ie Belastung von Grundstücken fader grunds.tück.sgleichen Rechten ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wer~grenze, 9..der Abschluß, die Än.derung und die Aufhebung von Mietund Pachtverträge~ ab einer vom Aufsichtsr~t zu bestimmende~ Zeitdauer. und Wertgrenze, 10. die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze, 11.. die.obernahm e von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,

6 die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschi1ftigten, 13. der Erwerb, die Veräußerung sowie Bela"stung von Beteiligungsrechten, die Maßnahme i. S. d. S 13 Abs. 3 Satz 2 so~ie die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen. (4) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen. (5) Der Aufsichtsrat bestimmt in einer von ihm zu beschliessenden Geschäftsanweisung fü~ den Vorstan~, welche weiteren Gescnäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. ( 6 j Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nach den gesetzlichen Vorschriften. s 8 _{ 1.) Der Aufs-ichtsrat gibt sich eine Geschäft -sordnu~g. (2) Er ~ann Ausschüsse von mindestens drei sein~r Mitglieder bilden und ihnen einz~lne seiner Aufgaben ~ur Vorbereitung oder. soweit S 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes nicht entgegensteht. durch einstimmigen Beschluß zur selbstän- digen Erl~digung übertragen. s 9.( 1} Der Aufsichtsrat ist beschl.ußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschl.ußfas sung teilnimmt. Das gleiche gilt für die Ausschüsse mit der Maßgabe, ~aß in jedem Fal.l mindestens drei Mitglieder an der ~eschlußfassung teilnehme n müssen.

7 - 6 - (2} Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengl eichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ( 3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können ni.cht bestellt werden. An den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können jedoch Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichts - ratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesem hierzu schriftlich ermächtigt. sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder überreichen. Die Hauptversammlung 10 {1} Die Rechte und Pflichten der Hauptversammlung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (2l Die Haupversammlung findet in Harnburg statt. ( 3) Den Vorsitz in der Hauptver ~amrn-lung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter. IV. Geschäftsjahr l,lnd Jahresa bschluß s 11 nas Geschäftsja~r der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

8 (1} Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß u.nd den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen. Für die Aufstellung und PrDfung des Jahre~abschlusses und des Lageberichts sind d~e Vorschriften des Dritten Buche~. des Handelsgesetzbuches für gro ße Kapitalgesellsch~ften anzuwenden. Nach Prüfung durch den Abschlußprüfer legt der Vorstand unverzüglich den _Jahresabschlu ß, tlen Lagebericht sowie einen Vorschlag für d ie Verwendung des Jahresergebnisses oder B.ilanzgewi nns dem Aufsichtsrat vor. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der PrUfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. ( 3) Die Hauptversanunlung hat in den erst en acht Monaten des neuen Geschaftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses iffi Falle des ~ 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes, über die Verwendung des Bilanzgewinns und Ober die Entlastung der Hitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu bes.chl ießen. V. Beziehungen zur Freien und. Hans~stadt Harnburg 13 (1) Die. rreie und Hansestadt rlamburg ninunt die Rechte aus s 53 Uaushaltsgrunds~tzegesetz in Anspru6h. Dem Rechnungshof.der Freien und Hansestadt HC3!1'burg stehen die Rechte aus s 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.

9 _ 8 - (2) Oie Gesellschaft darf sich an einem anderen Unternehmen mit mehr als 25 % des Grund- oder Stammkapitals nur beteiligen, wenn hierfür die Zustimmung der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Harnburg vorliegt, in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die in Absatz (1) genannten Rechte festgelegt werden und bestimmt wird, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sind. Der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf es auch, wenn eine solche Beteiligung erhöht, ganz oder zum Teil veräußert oder eine. Maßnahme vergleichbarer Bedeutung (z.b. Kapitalerhöhung/- herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluß, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderung des staatlichen Einflusses im Aufs~chtso~gan) dur~hgeführt werden soll. Bei _einer Mehrheitspeteili~g ist außerdem eine RegelUng gemäß Satz 1 und Satz 2 dieses Absatzes zu treffen. VI.. Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundes~ anzeiger veröffentlicht.

10 - 9 - &iit.'i:2~:..,.;...1!a~.. - Schlußbestimmungen 15 -~eise einzelne Bestimmungen dieser Satzung gan_z oder teilrechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, so wi_rp hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem von den Aktionären erkennbar angestrebten wirtschaftl~chen Zweck so nahe kommt, als dies rechtlich nur zulässig ist. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelungslücke in dieser Satzung ergeben sollte..,.,. : '. Die Kosten dieser Satzung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

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