MERKBLATT FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE

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1 1. Juli 2018 MERKBLATT FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE I - Zweck dieses Merkblatts 1. Im vorliegenden Merkblatt wird die Rolle der Nationalkomitees und Gruppen der ICC ( Komitees und Gruppen ) im Ernennungsprozess gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung ( ICC-Schiedsgerichtsordnung ) erläutert, insbesondere die gewünschte Interaktion zwischen den Komitees und Gruppen, dem Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC ( Gerichtshof ) und dem Sekretariat des Gerichtshofs ( Sekretariat ). 2. Der in diesem Merkblatt verwendete Begriff ICC-Schiedsgerichtsordnung bezieht sich auf die Fassungen der ICC-Schiedsgerichtsordnung von 1998, 2012 und Der Begriff Vorsitzender bezieht sich unterschiedslos sowohl auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung von 1998 (chairman) als auch auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung von 2012 und 2017 (president). 3. Zur Vereinfachung der Bezugnahme liegt eine praktische Checkliste für Schiedsrichtervorschläge bei. Diese Checkliste sollen die Komitees und Gruppen verwenden, wenn sie gebeten werden, einen künftigen Schiedsrichter als Schiedsrichter vorzuschlagen. 4. Obwohl sich dieses Merkblatt auf die Ernennung von Schiedsrichtern bezieht, gilt es entsprechend für alle Ernennungen, die der ICC auf Vorschlag eines Komitees oder einer Gruppe vornimmt, einschließlich der Ernennung von Mediatoren und Sachverständigen. II - Aufgaben der Komitees und Gruppen a) Allgemeines 5. Hat der Gerichtshof gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung einen Schiedsrichter zu ernennen, können die Komitees und Gruppen gebeten werden, den Gerichtshof bei der Auswahl des am besten geeigneten Kandidaten zu unterstützen. 6. Im Allgemeinen ernennt der Gerichtshof einen Schiedsrichter auf der Grundlage eines Vorschlags eines oder mehrerer Komitees oder einer oder mehrerer Gruppe/n. Soweit der Gerichtshof ein bestimmtes Komitee oder eine bestimmte Gruppe für geeignet hält, Schiedsrichter vorzuschlagen, so tut er dies grundsätzlich, weil er es für angemessen hält,

2 MERKBLATT FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE 2 dass der Schiedsrichter in diesem Fall die Staatsangehörigkeit des Landes des Komitees besitzt bzw. einen Wohnsitz in dem Gebiet der Gruppe hat. 7. Der Gerichtshof kann beschließen, für einen Fall gleichzeitig mehrere Komitees oder Gruppen zur Abgabe von Schiedsrichtervorschlägen aufzufordern oder ein Komitee oder eine Gruppe zur Abgabe mehrerer Schiedsrichtervorschläge zur Berücksichtigung durch den Gerichtshof aufzufordern. b) Befugnis des Gerichtshofs zur Ernennung der vorgeschlagenen Kandidaten 8. Gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung schlagen Komitees oder Gruppen den bzw. die Kandidaten vor, den bzw. die sie für am besten geeignet halten. Dabei berücksichtigen sie die Umstände des Falls und achten darauf, dass die Vorschläge im Interesse der Parteien stehen. 9. Vorbehaltlich der Empfehlungen aus diesem Merkblatt steht es den Komitees und Gruppen frei, den Prozess der Auswahl der Schiedsrichter, die dem Gerichtshof vorgeschlagen werden, in ihrem Ermessen festzulegen. 10. Es liegt im alleinigen Ermessen des Gerichtshofs zu entscheiden, ob er vorgeschlagene Kandidaten ernennen wird. c) Nominierungsausschuss und Ansprechpartner 11. Gemäß der ICC-Schiedsgerichtsordnung kann der Gerichtshof bei der Ernennung eines Schiedsrichters einen Vorschlag eines Komitees oder einer Gruppe einholen. Solche Vorschläge sind unverbindlich, und alle Ernennungen erfolgen stets ausschließlich durch den Gerichtshof. 12. Um die Neutralität des Verfahrens zu gewährleisten und jegliche Befangenheit zu vermeiden, werden Komitees und Gruppen nachdrücklich zur Bildung eines Nominierungsausschusses aufgefordert, der mit der Aufgabe betraut ist, dem Gerichtshof Schiedsrichter vorzuschlagen. Wenn ein Nationalkomitee oder eine Gruppe es nicht für angemessen hält, einen Nominierungsausschuss zu bilden oder einen Nominierungsausschuss länger beizubehalten, wird das Nationalkomitee bzw. die Gruppe unverzüglich den Generalsekretär des Gerichtshofs informieren. 13. Das Verfahren zur Bildung des Nominierungsausschusses und zu dessen Zusammensetzung liegt im Ermessen des Komitees oder der Gruppe in Absprache mit dem Sekretariat. Das Sekretariat wird über jede vorgeschlagene Änderung der Zusammensetzung des Nominierungsausschusses unterrichtet. In keinem Fall dürfen die Mitglieder eines Nominierungsausschusses institutionelle Positionen in anderen Schiedsgerichtsinstitutionen bekleiden, es sei denn, das Sekretariat stimmt einer Ausnahme zu. 14. Im Einklang mit der Politik des Gerichtshofs zur Förderung der Transparenz werden die Komitees oder Gruppen: a. die Zusammensetzung ihres Nominierungsausschusses öffentlich machen, (i) indem sie die Informationen auf ihrer Website veröffentlichen oder

3 MERKBLATT FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE 3 (ii) indem sie die Informationen ohne unangemessene Verzögerung dem Sekretariat übermitteln, das sie in einem speziellen Bereich der ICC-Website veröffentlichen wird und b. sie werden sicherstellen, dass diese Informationen unverzüglich aktualisiert werden. Wenn diese Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht oder nicht unverzüglich aktualisiert werden, wird das jeweilige Nationalkomitee oder die jeweilige Gruppe von der Einladung, Schiedsrichter vorzuschlagen, ausgeschlossen. 15. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sollten in einem konsultativen und transparenten Prozess ausgewählt werden. Außer in Ausnahmefällen, die mit dem Sekretariat erörtert werden, darf ihre Amtszeit drei Jahre nicht überschreiten. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sollten bekannt sein und über entsprechende praktische Erfahrungen in der Schiedsgerichtsbarkeit verfügen. 16. In der Regel sollte der Nominierungsausschuss dem Gerichtshof weder seine Mitglieder noch deren Angehörigen zur Ernennung vorschlagen. 17. Die Zusammensetzung der Nominierungsausschüsse sollte die Alters- und Geschlechterdiversität sowie verschiedenen Komponenten der örtlichen Schiedsgerichtsbarkeit berücksichtigen. Komitees und Gruppen sollten sich in ihren Nominierungsausschüssen nach besten Kräften bemühen, die Geschlechterparität zu erreichen und aufrechtzuerhalten. 18. Nach Rücksprache mit dem Sekretariat benennen die Komitees und Gruppen einen ihrer Mitarbeiter, der für die Koordinierung der Aufforderung des Gerichtshofs, einen Schiedsrichter vorzuschlagen, zuständig ist ( Ansprechpartner ). Der Ansprechpartner ist Kontaktperson zwischen Nominierungsausschuss und Sekretariat. 19. Mitglieder des Gerichtshofs dürfen Mitglied eines Nominierungsausschusses in ihrem jeweiligen Land oder Gebiet sein. Wenn Komitees oder Gruppen erwägen, ein Mitglied des Gerichtshofs zum Vorsitzenden ihres Nominierungsausschusses zu ernennen, sollten sie zunächst das Sekretariat konsultieren. d) Vertraulichkeit und Interessenkonflikte 20. Die Mitglieder eines Nominierungsausschusses und die Mitarbeiter eines Nationalkomitees oder einer Gruppe, die an dem Auswahlverfahren beteiligt sind, unterliegen hinsichtlich aller ausgetauschten Informationen der Schweigepflicht. 21. Zu diesem Zweck unterzeichnen sie eine Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA), die an den General Counsel des Gerichtshofs übermittelt wird. Ein Muster dieser NDA ist diesem Merkblatt beigefügt. 22. Unternehmensjuristen (d.h. Mitarbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens), die Mitglieder eines Nominierungsausschusses oder in irgendeiner Funktion an dem Auswahlverfahren beteiligt sind, müssen zudem diese NDA von einem gesetzlichen Vertreter ihres Arbeitgebers unterzeichnen lassen.

4 MERKBLATT FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE Die Mitglieder eines Nominierungsausschusses sind von Tätigkeiten dieses Nominierungsausschusses in Fällen vollständig ausgeschlossen, an denen sie oder ihre Arbeitgeber in irgendeiner Eigenschaft ein Interesse haben könnten. 24. Zu diesem Zweck gilt folgende Regelung: a. Unternehmensjuristen, die Mitglieder eines Nominierungsausschusses sind, übermitteln dem Ansprechpartner eine vollständige Liste der juristischen und natürlichen Personen, für die ein Interesse ihres Arbeitgebers angenommen werden gelten sollte. Zu diesen juristischen und natürlichen Personen gehören auch Wettbewerber und Geschäftspartner ihres Arbeitgebers oder Unternehmen, die an Verhandlungen beteiligt sind, deren Gegenstand als geschäftssensibel betrachtet werden sollte. Diese Mitglieder werden daraufhin von dem Auswahlprozess in Bezug auf diese juristischen und natürlichen Personen ausgeschlossen. b. Unternehmensjuristen, die Mitglieder eines Nominierungsausschusses sind, müssen eine von einem gesetzlichen Vertreter ihres Arbeitgebers bestätigte Erklärung unterzeichnen, dass sie in der Lage sind, alle juristischen und natürlichen Personen zu identifizieren, bei denen berechtigte Bedenken hinsichtlich der Übermittlung von wettbewerbs- oder geschäftssensiblen, nicht öffentlichen Informationen bestehen können. c. Der Ansprechpartner schließt diesen Unternehmensjuristen von Tätigkeiten des Nominierungsausschusses aus, an denen die identifizierten juristischen und natürlichen Personen in irgendeiner Weise beteiligt sind. d. Darüber hinaus bestätigen alle Mitglieder eines Nominierungsausschusses innerhalb eines Geschäftstages nach Erhalt von Informationen über ein Schiedsverfahren, dass keine Verbindungen oder Bedenken bezüglich wettbewerbs- oder geschäftssensibler, nicht öffentlicher Informationen über eine der Parteien bestehen. Wird diese Bestätigung nicht vorgelegt, werden sie in diesem Fall von den Tätigkeiten des Nominierungsausschusses ausgeschlossen. e) Verbote 25. Komitees und Gruppen dürfen nicht verlangen, dass ein künftiger Schiedsrichter Mitglied des Komitees oder der Gruppe sein muss, um als Schiedsrichter vorgeschlagen zu werden (ICC Global Partnership Agreement zwischen dem World Council der ICC und den Nationalkomitees und Gruppen, Artikel 2). 26. Komitees und Gruppen dürfen nicht verlangen, dass ein künftiger Schiedsrichter ein Mitglied einer anderen Institution ist oder bereits als Schiedsrichter oder in einer anderen Funktion für einen lokalen Anbieter für die Belegung von Streitigkeiten tätig war. 27. Komitees und Gruppen dürfen für ihre Vorschläge und/oder für die Aufnahme künftiger Schiedsrichter in ihre Schiedsrichterlisten keine Leistungen, Zahlungen oder Entschädigungen annehmen oder verlangen. 28. Komitees und Gruppen dürfen ihre Schiedsrichtervorschläge nicht von Schulungs- oder Akkreditierungsprogrammen abhängig machen, aus denen sie einen finanziellen oder anderen Nutzen ziehen können.

5 MERKBLATT FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE Die ICC führt kein Schiedsrichterverzeichnis. Komitees und Gruppen können inoffizielle Schiedsrichterlisten für ihre eigene interne Arbeit führen. In diesem Fall dürfen Komitees und Gruppen ihre Vorschläge nicht auf die Liste beschränken. Die Listen in der jeweils aktuellen Fassung sind mindestens einmal jährlich dem Sekretariat zur Information vorzulegen. III - Empfehlungen für Vorschläge a) Verfahren 30. Die Einhaltung der Fristen ist ein ausschlaggebender Faktor im Ernennungsprozess. Das Komitee bzw. die Gruppe sollte daher den Vorschlag innerhalb der strengen Frist abgeben, die im Schreiben des Sekretariats, in dem um einen Schiedsrichtervorschlag gebeten wird, genannt wird (in der Regel 7 Tage und in Verfahren, die nach der Verfahrensordnung zum beschleunigten Verfahren geführt werden, 4 Tage). In Ausnahmefällen kann ein Komitee oder eine Gruppe beim Sekretariat eine befristete Verlängerung der Frist für die Abgabe des Vorschlags beantragen. 31. Nimmt der Gerichtshof den Vorschlag nicht an oder legt das Komitee oder die Gruppe den Vorschlag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vor, kann der Gerichtshof nach seinem Ermessen seine Aufforderung wiederholen, ein anderes für geeignet erachtetes Komitee oder eine andere Gruppe zu Abgabe eines Vorschlags auffordern oder direkt einen künftigen Schiedsrichter ernennen, den der Gerichtshof für geeignet erachtet. 32. Die Kooperation zwischen den Komitees und Gruppen und dem Sekretariat ist wichtig, um die Qualität der Vorschläge zu gewährleisten. Die für die ICC-Schiedsverfahren zuständigen Teams des Sekretariats stellen den Komitees und Gruppen relevante Informationen zur Verfügung, die für die Auswahl des jeweils am besten geeigneten Schiedsrichters erforderlich sind. 33. Die Komitees und Gruppen werden gebeten, vor Abgabe ihres Vorschlags Rücksprache mit dem Sekretariat zu nehmen. Sobald das Komitee oder die Gruppe einen oder mehrere künftige Schiedsrichter ermittelt hat, wird dem Ansprechpartner dringend empfohlen, den für den Fall zuständigen Referenten im Sekretariat zu kontaktieren, um den möglichen Vorschlag zu besprechen, bevor er sich mit dem/den künftigen Schiedsrichter(n) in Verbindung setzt. 34. Sämtliche Besprechungen zwischen dem Komitee oder der Gruppe und dem Sekretariat über künftige Schiedsrichter sind vertraulich und der Inhalt dieser Gespräche darf dem/den künftigen Schiedsrichter(n) nicht mitgeteilt werden. Das Komitee oder die Gruppe sollte den künftigen Schiedsrichter darüber informieren, dass ausschließlich der Gerichtshof eine Ernennung vornimmt und dass aus der Kontaktaufnahme nicht notwendig die Ernennung als Schiedsrichter abgeleitet werden kann. 35. Soweit das Sekretariat nicht anderes angegeben hat, sollte die gesamte Kommunikation mit dem/den künftigen Schiedsrichter(n) während des Nominierungsprozesses über das Komitee oder die Gruppe erfolgen. In dieser Hinsicht hat das Komitee oder die Gruppe sicherzustellen, dass künftige Schiedsrichter ihre Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt haben. Zudem muss das Komitee oder die Gruppe künftige Schiedsrichter informieren, wenn sich der Gerichtshof endgültig gegen eine Ernennung entschieden hat.

6 MERKBLATT FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE 6 b) Profil künftiger Schiedsrichter 36. Vorbehaltlich der in den Ziffern 20 bis 29 oben genannten Einschränkungen werden Komitees und Gruppen gebeten, das Schreiben des Sekretariats, in dem zur Abgabe eines Schiedsrichtervorschlags aufgefordert wird, sowie die Fallübersicht, die detaillierte Informationen zum Fall und besondere Anforderungen zum Profil künftiger Schiedsrichter enthält, sorgfältig durchzulesen. Dieses enthält im Wesentlichen die Namen der Parteien und anderer maßgeblicher Beteiligter, ihrer anwaltlichen Vertreter (soweit vorhanden) und bereits vorgeschlagener, bestätigter oder ernannter Schiedsrichter im Fall, der Ort des Schiedsverfahrens, die Sprache (oder mögliche Sprachen(n)) des Schiedsverfahrens, das anwendbare Recht für den Inhalt der Streitsache (soweit bekannt), eine kurze Beschreibung der Art, Tatsachen und Umstände des Falls sowie der aktuelle Streitwert (soweit bekannt). 37. Die Informationen für das Komitee oder die Gruppe sollen dabei helfen, einen oder mehrere Schiedsrichter vorzuschlagen, die für den betreffenden Fall geeignet sind. Die Eignung bezieht sich nicht nur auf die oben genannten Faktoren, sondern schließt auch den Grad an Erfahrung ein, der für den Fall erforderlich ist, sowie sonstige Kriterien, die das Komitee oder die Gruppe oder das Sekretariat für relevant erachten. 38. Komitees und Gruppen wird empfohlen, in komplexen Fällen oder Fällen mit einem hohen Streitwert künftige Schiedsrichter vorzuschlagen, die über ausreichend Erfahrung als Schiedsrichter, vorzugsweise in ICC-Schiedsverfahren verfügen, und in einfacheren Fällen oder Fällen mit relativ niedrigem Streitwert künftige Schiedsrichter vorzuschlagen, die zwar über Erfahrung in Schiedsverfahren verfügen, jedoch nicht notwendig als Schiedsrichter (sondern beispielsweise als anwaltlicher Vertreter oder als Sekretär). In der letztgenannten Kategorie von Fällen werden Komitees und Gruppen besonders angehalten, neue oder jüngere Schiedsrichter vorzuschlagen, da so der Pool potenzieller Schiedsrichter in der örtlichen Schiedsgerichtsbarkeit vergrößert werden kann. 39. Die Komitees und Gruppen werden gebeten, bei ihren Schiedsrichtervorschlägen die Geschlechterdiversität zu berücksichtigen. 40. Wenn der Streitwert relativ niedrig ist und wenn der künftige Schiedsrichter nicht bereit ist, seine Reisekosten zu tragen, sollte das Komitee oder die Gruppe versuchen, einen künftigen Schiedsrichter mit Wohnsitz am oder in der Nähe des Orts des Schiedsverfahrens vorzuschlagen, um die Kosten des Schiedsgerichts so niedrig wie möglich zu halten. 41. Mitglieder des Gerichtshofs können nicht als künftige Schiedsrichter vorgeschlagen werden (Artikel 2(2) Anhang II zur ICC-Schiedsgerichtsordnung). c) Staatsangehörigkeit von Schiedsrichtern 42. Wenn ein Mitschiedsrichter, Einzelschiedsrichter oder Vorsitzender vorgeschlagen wird, sollte das Komitee einen künftigen Schiedsrichter vorschlagen, der die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes des Komitees besitzt. Unter außergewöhnlichen Umständen und nur nach Rücksprache mit dem Sekretariat kann ein Komitee einen künftigen Schiedsrichter vorschlagen, der eine andere Staatsangehörigkeit als die des jeweiligen Landes des Komitees besitzt, sofern er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Land hat. 43. Künftige Schiedsrichter oder Vorsitzende dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie eine der Parteien, soweit das Sekretariat nichts anderes verlangt hat. Daher sollten die

7 MERKBLATT FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE 7 Komitees oder Gruppen prüfen, ob künftige Schiedsrichter, die sie als Einzelschiedsrichter der als Vorsitzenden vorschlagen möchten, mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und falls dies der Fall ist, dass keine Staatsangehörigkeit mit der Staatsangehörigkeit einer der Parteien übereinstimmt. 44. Gruppen müssen künftige Schiedsrichter vorschlagen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Gruppe haben. d) Verfügbarkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Schiedsrichtern 45. Die Komitees und Gruppen legen den künftigen Schiedsrichtern, die sie vorschlagen möchten, die Fallübersicht vor und bitten diese darum, die ihnen vom Sekretariat übermittelten Formulare auszufüllen (Lebenslauf und Annahme-, Verfügbarkeits-, Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung ( Erklärung )). Künftige Schiedsrichter sollten zudem verpflichtet werden, das Merkblatt für das Schiedsgericht über die Durchführung des Schiedsverfahrens nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung sorgfältig zu lesen. 46. Jeder künftige Schiedsrichter muss mögliche Tatsachen oder Umstände, die seine Unabhängigkeit in den Augen der Parteien in Frage stellen könnten oder nicht unerhebliche Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen könnten, offenlegen. Soweit ein künftiger Schiedsrichter Tatsachen oder Umstände bezüglich seiner Unabhängigkeit und/oder Unparteilichkeit offengelegt hat, wird davon ausgegangen, dass er eine Erklärung mit Vorbehalt abgegeben hat; hat der künftige Schiedsrichter keine Offenlegung vorgenommen, gilt seine abgegebene Erklärung als Erklärung ohne Vorbehalt. Wenn ein Nationalkomitee oder eine Gruppe beabsichtigt, einen Schiedsrichter vorzuschlagen, der eine Erklärung mit Vorbehalt abgegeben hat, berät sich das Nationalkomitee oder die Gruppe mit dem Sekretariat darüber, ob der Vorschlag unter den gegebenen Umständen angemessen ist. 47. Sollte das Sekretariat aufgrund einer Offenlegung oder aus sonstigen Gründen der Auffassung sein, dass ein Vorschlag unter den gegebenen Umständen nicht angemessen ist, kann es den Gerichtshof nach eigenem Ermessen ersuchen, (i) das Komitee oder die Gruppe aufzufordern, einen weiteren Vorschlag abzugeben, (ii) von einem anderen Komitee oder einer anderen Gruppe, die als angemessen erachtet werden, einen weiteren Vorschlag einzuholen oder (iii) direkt einen künftigen Schiedsrichter zu ernennen, den das Sekretariat für geeignet hält. 48. Die Komitees und Gruppen sollten den künftigen Schiedsrichter insbesondere auf den Abschnitt Verfügbarkeit in der Erklärung aufmerksam machen, in dem ausführliche Angaben des künftigen Schiedsrichters zu Folgendem verlangt werden: (i) zur Anzahl der anhängigen Verfahren, in denen er mitwirkt, und (ii) zu den bestehenden Verpflichtungen (die Art und die Einzelheiten dieser Verpflichtungen müssen nicht offengelegt werden).

8 MERKBLATT FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE 8 CHECKLISTE FÜR SCHIEDSRICHTERVORSCHLÄGE FÜR NATIONALKOMITEES UND GRUPPEN DER ICC VORHERIGE RÜCKSPRACHE MIT DEM SEKRETARIAT Sobald das Komitee oder die Gruppe einen oder mehrere Schiedsrichter ermittelt hat, sollte der Ansprechpartner den für den Fall zuständigen Referenten kontaktieren, um den möglichen Vorschlag zu besprechen. KONTAKTAUFNAHME ZU KÜNFTIGEN SCHIEDSRICHTERN Nach der Erörterung des Vorschlags sollte das Komitee bzw. die Gruppe die künftigen Schiedsrichter kontaktieren. Sämtliche Besprechungen zwischen dem Komitee oder der Gruppe und dem Sekretariat über künftige Schiedsrichter sind vertraulich, der Inhalt dieser Gespräche darf den künftigen Schiedsrichtern nicht mitgeteilt werden. PROFIL KÜNFTIGER SCHIEDSRICHTER Die Komitees und Gruppen werden gebeten, u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen: Tatsachen und Umstände eines bestimmten Falls erforderliche Erfahrung Ort des Schiedsverfahrens anwendbares Recht Streitwert Sprache Verfügbarkeit STAATSANGEHÖRIGKEIT KÜNFTIGER SCHIEDSRICHTER Grundsätzlich sollte der Schiedsrichter die Staatsangehörigkeit des Nationalkomitees, das den Vorschlag abgibt, besitzen, oder aber, in außergewöhnlichen Umständen, seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz in diesem Land haben (dies sollte mit dem Sekretariat besprochen werden). UNPARTEILICHKEIT UND UNABHÄNGIGKEIT KÜNFTIGER SCHIEDSRICHTER Der künftige Schiedsrichter hat eine Erklärung mit Vorbehalt abgegeben (dies sollte mit dem Sekretariat besprochen werden). VERFÜGBARKEIT KÜNFTIGER SCHIEDSRICHTER Der Abschnitt zur Verfügbarkeit wurde vollständig ausgefüllt und enthält Angaben (i) zur Anzahl der anhängigen Verfahren, in denen der künftige Schiedsrichter mitwirkt, und (ii) zu den Terminen, für die bereits andere Verpflichtungen des künftigen Schiedsrichters angesetzt wurden. VORSCHLAGSFRIST Komitees und Gruppen sollten einen künftigen Schiedsrichter innerhalb der Frist vorschlagen, die im Schreiben des Sekretariats, in dem um einen Schiedsrichtervorschlag gebeten wird, genannt wird (in der Regel 7 Tage).

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