Compliance Code of Conduct. des Ständigen Schiedsgerichts der Deutsch-Bulgarischen Handelskammer. - Fassung vom
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- Hannah Möller
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1 Compliance Code of Conduct des Ständigen Schiedsgerichts der Deutsch-Bulgarischen Handelskammer - Fassung vom Präambel Der Vorstand der Deutsch-Bulgarischen Handelskammer hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2016 beschlossen, dass das die Arbeit des Ständigen Schiedsgerichts der Deutsch- Bulgarischen Handelskammer auf der Grundlage einer umfassenden Verpflichtung aller mit dem Schiedsgericht unmittelbar oder mittelbar verbundenen Personen zu Compliancekonformen Verhalten erfolgen möge. Zu diesem Zweck wird der nachfolgende Compliance Code of Conduct des Ständigen Schiedsgerichts der Deutsch-Bulgarischen Handelskammer vorgelegt. 1. Anwendungsbereich Jede Person, die beim Ständigen Schiedsgericht der deutsch-bulgarischen Handelskammer ( SchG-DBIHK ) und/oder in vom SchG-DBIHK administrierten Schiedsverfahren mitwirkt, z.b. als auf der Schiedsrichterliste genannte Person, Schiedsrichter, Sekretariat, etwaige Sekretäre des Schiedsgerichts, Verfahrensparteien ( Parteien ), Parteivertreter, Sachverständige, unterwirft sich diesem Compliance Code of Conduct ( CCC ). Der CCC ist Geschäftsgrundlage und Maßstab für alle Tätigkeit in Erfüllung rechtlicher (gesetzlicher, schiedsrechtlicher und/oder vertraglicher) Pflichten oder anderem Tun oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Erfüllung von auf Schiedsverfahren bezogenen Aufgaben (zusammenfassend schiedsrechtliches Rechtsverhältnis ). Mit Vereinbarung der Zuständigkeit des SchG-DBIHK verpflichten sich die Parteien auf diesen CCC. Der CCC gilt zwischen den Parteien und im Verhältnis der Parteien zum Schiedsgericht als privatvertraglich vereinbart; er ist integrierter Teil der (privatvertraglichen) Gerichtsordnung des SchG-DBIHK. 2. Zustimmung zur Anwendung des CCC Zum Zeichen ihres Einverständnisses wird jede Person gemäß der Ziff. 1 eine Zustimmungserklärung zu diesem CCC ( Compliance-Erklärung ) gegenüber dem SchG-DBIHK unverzüglich abgeben. Mit der Vereinbarung der Schiedsklausel, die die Zuständigkeit des SchG-DBIHK begründet, verpflichtet sich jede Partei, a) selbst den CCC zu beachten; b) sicherzustellen (z.b. durch entsprechende Weisung oder Verhandlung des Rechtsanwaltsvertrags), dass die von ihr beauftragten Parteivertreter 1
2 (insbesondere Rechtsanwälte oder Inhouse-Juristen) sich ihrerseits durch eine den Anforderungen des CCC entsprechende Compliance-Erklärung gem. Ziff. 1 verpflichten, den CCC zu beachten; c) nur solche Schiedsrichter zu benennen, die ihrerseits eine den Anforderungen des CCC entsprechende Compliance-Erklärung gem. Ziff. 1 abgegeben haben oder im Zusammenhang mit der Annahme des Schiedsrichteramtes abzugeben bereit sind. Jede Benennung, Wahl oder Bestellung eines Schiedsrichters durch eine Partei (bzw. einen Parteivertreter) oder das SchG-DBIHK beinhaltet die (aufschiebende) Bedingung, dass der Schiedsrichter eine den Anforderungen des CCC entsprechende Compliance-Erklärung gemäß Ziff. 1 abgibt. 3. Schiedsrechtliche Compliance-Regeln 3.1 Grundsatz Jeder Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt der Annahme einer Ernennung zum Schiedsrichter an bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung im Schiedsverfahren oder dem Zeitpunkt einer sonstigen Beendigung des Schiedsverfahrens unparteiisch zu sein und seine richterliche Tätigkeit unabhängig von den Parteien auszuüben. Entsprechendes gilt für das Schiedsgericht als Ganzes. Alle anderen in Ziff. 1 genannten Personen wirken dahingehend, dass das Schiedsgericht und die am Verfahren beteiligten Schiedsrichter ihre Aufgabe nach Maßgabe von Satz 1 ausüben kann. 3.2 Interessenkonflikte Ein Schiedsrichter hat die Annahme seines Amtes abzulehnen, oder, für den Fall, dass das Schiedsverfahren bereits begonnen hat, zu widerrufen, wenn er Zweifel an seiner Eignung zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit hat Dasselbe gilt, wenn Tatsachen oder Umstände bestehen oder seit der Ernennung aufgetreten sind, die aus der Sicht einer vernünftig urteilenden dritten Person in Kenntnis der relevanten Tatsachen und Umstände Anlass für begründete Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters geben, es sei denn, die Parteien haben den Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den unter 3.5 geregelten Standards akzeptiert Zweifel sind begründet, wenn eine vernünftige dritte Person in Kenntnis der relevanten Tatsachen und Umstände zu der Feststellung käme, es bestehe eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des Schiedsrichters von außerhalb des von der Parteien vorgetragenen Sachverhalts liegenden Faktoren beeinflusst ist Begründete Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters bestehen (1) unerlässlich immer dann ( black list ), wenn 2
3 a) die Partei und der Schiedsrichter personenidentisch sind oder der Schiedsrichter ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Mitarbeiter oder Auftragnehmer ist, b) der Schiedsrichter Mitglied des Aufsichtsrats der Partei ist oder (mittelbar oder unmittelbar) kontrollierenden Einfluss auf eine Partei (zb durch die Tätigkeit in der Geschäftsleitung der Muttergesellschaft der Partei) bzw. Einfluß auf eine Einheit mit direkten wirtschaftlichen Interessen an der Entscheidung des Schiedsgerichts im anhängigen Verfahren hat, c) der Schiedsrichter Mitglied der Geschäftsführung einer abhängigen Tochtergesellschaft einer Partei ist, d) der Schiedsrichter nicht unerhebliche wirtschaftliche oder persönliche Interessen an einer Partei oder dem Ausgang des Schiedsverfahrens hat, e) der Schiedsrichter persönlich oder sein Unternehmen regelmäßig eine Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen berät und/oder der Schiedsrichter eine nicht unerhebliche finanzielle Zuwendung dafür erhält, oder f) der Schiedsrichter Rechtsanwalt oder Berater in einer (in welcher Form auch immer organisierten) Rechtsanwaltskanzlei ( Rechtsanwaltskanzlei )ist oder in den letzten zwei Jahren war, die eine der Parteien im Schiedsverfahren vertritt oder berät. (2) mit der von Ziff. 3.4 zugelassenen Ausnahme ( grey list ), insbesondere wenn a) der Schiedsrichter Rechtsrat oder einen anderen Expertenrat in der Streitsache für eine Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen erteilt hat oder auf andere Weise in das Streitverfahren einbezogen war, b) der Schiedsrichter direkt oder indirekt Anteile am Unternehmen einer Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens hält, c) der Schiedsrichter nicht unerhebliche wirtschaftliche oder persönliche Interessen an einer Partei oder dem Ausgang des Schiedsverfahrens hat, d) der Schiedsrichter in der Vergangenheit (der letzten 5 Jahre) Honorareinnahmen oder andere nicht unerhebliche wirtschaftliche Vorteile aus der Beratung oder Tätigkeit für eine Partei generiert hat, e) der Schiedsrichter nicht unerhebliche wirtschaftliche oder persönliche Interessen an einer dritten (juristischen) Person hat, die ihrerseits mittelbar oder unmittelbar am Ausgang des Schiedsverfahrens interessiert ist (zb ein Subunternehmer), 3
4 f) der Schiedsrichter Mitglied der Geschäftsführung einer nicht abhängigen Tochtergesellschaft einer Partei oder eines anderen verbundenen Unternehmens ist, Partei g) der Schiedsrichter Rechtsanwalt oder Berater in einer Rechtsanwaltskanzlei, die eine der Parteien im Schiedsverfahren vertritt, vor mehr als zwei Jahren war, h) die Rechtsanwaltskanzlei des Schiedsrichters früher in das Streitverfahren einbezogen war, ohne dass der Schiedsrichter selbst an dem Verfahren beteiligt war, i) die Rechtsanwaltskanzlei des Schiedsrichters nicht unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen zu einer Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen hat, j) der Schiedsrichter eine Partei oder deren Tochtergesellschaft berät, ohne dafür eine nicht unerhebliche finanzielle Zuwendung zu erhalten, k) ein enges Mitglied der Familie des Schiedsrichters oder eine mit ihm privat eng verbundene Person wirtschaftliche oder persönliche Interessen an einer Partei, einem mit ihr verbundenem Unternehmen oder dem Ausgang des Schiedsverfahrens hat, l) der Schiedsrichter oder ein enges Mitglied der Familie des Schiedsrichters eine Beziehung zu einer Nicht-Partei hat, die durch den Ausgang des Verfahrens wirtschaftliche Nachteile des Schiedsverfahrens haben kann, m) der Schiedsrichter eine enge familiäre Beziehung mit einer Partei, deren Mitglied der Geschäftsführung oder des Kontrollgremiums oder einer Person mit kontrollierendem Einfluss auf die Partei oder deren Tochtergesellschaft oder einen Berater der Partei hat. (3) Besteht eine besondere Beziehung einer als Schiedsrichter angefragten oder benannten Person zum Schiedsverfahren und/oder einer Partei, so ist diese Person verpflichtet, a) in den Fällen der black list (Ziff (1)) das Amt nicht anzunehmen oder nach Kenntnis vom Verstoß unverzüglich niederzulegen, b) in den Fällen der grey list (Ziff (2)) das Amt entweder nicht anzunehmen oder die Umstände offen zu legen, um eine Entscheidung gemäß Ziff. 3.4 herbeizuführen. (4) Jeder Schiedsrichter verpflichtet sich, während der Dauer des Schiedsverfahrens keiner Tätigkeit nachzugehen und keine Position 4
5 anzunehmen, die begründete Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters nach den Kriterien der black list (Ziff (1)) begründen. In Fällen, die die grey list (Ziff (2)) betreffen, sind die die Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründenden Umstände offen zu legen (bevor diese eintreten), um ein Verfahren nach Ziff. 3.4 (analog) einzuleiten. 3.3 Offenlegungspflichten des Schiedsrichters Liegen Tatsachen oder Umstände vor, die aus der Sicht einer Partei Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit begründen, hat der Schiedsrichter solche Tatsachen oder Umstände den Parteien, den Mitschiedsrichtern und dem Präsidium des Schiedsgerichts offen zu legen, bevor er oder sie die Ernennung zum Schiedsrichter annimmt oder spätestens sobald er oder sie von Ihnen Kenntnis erlangt. Eine bereits erteilte Compliance-Erklärung entbindet von diesen Offenlegungspflichten nicht. Ist fraglich, ob bestimmte Tatsachen oder Umstände im Hinblick auf die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit eines Schiedsrichters offen zu legen sind, hat im Zweifel eine Offenlegung zu erfolgen Erhebt eine Partei innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Zugang einer Offenlegungserklärung des Schiedsrichters oder nachdem eine Partei Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters nach der grey list (Ziff (2)) beeinträchtigen können, keine ausdrückliche Einwendung gegen den Schiedsrichter, verliert die Partei das Recht, auf die bekannten Tatsachen oder Umstände gestützte Einwendungen zu erheben. Fälle der black list (Ziff (1)) sollen möglichst unverzüglich, können aber jederzeit gerügt werden. 3.4 Befreiung von Hindernissen durch die grey list Abgesehen von den Fällen, in denen die in der grey list (Ziff (2)) genannten Tatsachen und Umstände vorliegen, kann eine Person seine Ernennung zum Schiedsrichter annehmen oder die Tätigkeit als Schiedsrichter fortführen, wenn - alle Parteien, Schiedsrichter und das Präsidium des Schiedsgericht Kenntnis von den Tatsachen und Umständen haben, die einen Interessenkonflikt begründen, und - alle Parteien, Schiedsrichter und das Präsidium des Schiedsgericht ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Tätigkeit des Schiedsrichters trotz des Interessenkonflikts erklären. In diesem Fall gilt die Compliance-Erklärung gem. Ziff. 1 als ordnungsgemäß abgegeben. 5
6 3.5 Interessenkonflikte begründende Beziehungen Der Schiedsrichter wird grundsätzlich als Teil seines Unternehmens oder seiner Rechtsanwaltskanzlei angesehen, in dem bzw. der er angestellt oder tätig ist. Hinsichtlich der Bedeutung der Tatsachen und Umstände, die einen potentiellen Interessenkonflikt oder eine Offenlegungspflicht begründen, werden die Aktivitäten der Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Rechtsanwaltskanzlei und der Beziehung des Schiedsrichters zu dem Unternehmen bzw. der Rechtsanwaltskanzlei in jedem Einzelfall gesondert betrachtet und gewürdigt. Der Umstand, dass ein Unternehmen bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei für eine Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen tätig ist oder war, begründet nicht notwendig einen Interessenkonflikt für einen Schiedsrichter oder einen Grund für Offenlegungspflichten im Sinne dieser Compliance-Regeln. Ist eine Partei eine juristische Person, wird jede Person mit einem kontrollierenden Einfluss auf diese juristische Person als eine mit der Partei identische Person angesehen. Das gilt auch dann, wenn direkte wirtschaftliche Interessen mit der ergehenden Entscheidung des Schiedsgerichts zu der juristischen Person bestehen. 3.6 Weitere Pflichten der Parteien und der Schiedsrichter Jede Partei hat den Schiedsrichter, das Präsidium des Schiedsgerichts und die anderen Parteien (i) über direkte oder indirekte Interessenkonflikte begründende Beziehungen zwischen dem Schiedsrichter und der Partei oder (ii) einem anderen Unternehmen derselben Gruppe von Unternehmen oder einer Person mit kontrollierendem Einfluss auf die Partei oder (iii) zwischen dem Schiedsrichter und einer Partei oder einer Einheit mit direkten wirtschaftlichen Interessen an der Entscheidung des Schiedsgerichts zu informieren. Die Pflicht besteht unabhängig von einer Aufforderung durch einen Dritten und zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ebenso hat jede Partei über die Identität des Rechtsvertreters in Schiedsverfahren zu informieren. Um den Anforderungen der Compliance-Regeln gerecht zu werden, hat jede Partei angemessene Nachforschungen zu unternehmen, soweit das geschäftliche Umfeld betroffen ist. Ebenso hat jeder Schiedsrichter die Pflicht, angemessene Nachforschungen zur Identifikation von Interessenkonflikten zu tätigen, insbesondere Tatsachen und Umstände, die den Verdacht einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründen, zu identifizieren. 6
7 3.7 Verhalten vor und während des Schiedsverfahrens Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts sind Gespräche über die Verfügbarkeit und Auswahl eines Schiedsrichters durch eine Partei auf allgemeine Fragen (bis hin zur Identität der streitenden Parteien zwecks Abklärung eines möglichen Interessenkonfliktes) zu beschränken, in denen die konkreten Fragen des Schiedsverfahrens nicht erörtert werden. Die Gespräche über die Auswahl des vorsitzenden Schiedsrichters führen die Schiedsrichter, die von den Parteien ernannt wurden. Zur Vorbereitung solcher Gespräche ist es den von den Parteien ernannten Schiedsrichtern gestattet, über die Person von Kandidaten für das Amt des vorsitzenden Schiedsrichters Gespräche mit der Partei, die sie benannt hat, zu führen Ab Konstituierung des Schiedsgerichts gelten für alles an dem Schiedsverfahren beteiligten Personen: a) Parteien und Parteivertreter werden keine Gespräche über das Schiedsverfahren mit einem der Schiedsrichter führen, an denen die Gegenseite und die anderen Schiedsrichter nicht teilnehmen; hiervon ausgenommen sind organisatorische Abklärungen durch den Einzelschiedsrichter oder den vorsitzenden Schiedsrichter. Entsprechendes gilt für Kommunikation anderer Art, insbesondere auch in elektronischer Form. b) Parteien und Parteivertreter werden keine Dritten beauftragen oder anregen, Gespräche und/oder Kommunikation anderer Art, insbesondere auch in elektronischer Form, über das Schiedsverfahren mit einem der Schiedsrichter zu führen. 4. Auflösende Bedingung ( schiedsrechtliche Sanktion ) Gibt eine Person im Sinne von Ziff. 1 die Zustimmungserklärung nicht unverzüglich oder innerhalb der ihr gesetzten Frist oder Nachfrist ab, oder verstößt sie nach Feststellung des Präsidiums gegen diesen CCC, erlischt das schiedsrechtliche Rechtsverhältnis im Sinne von Ziff. 1, aufgrund dessen diese Person ihre Tätigkeit im Zusammenhang gegenüber dem SchG-DGIHK oder in einem konkreten Schiedsverfahren nach den Regeln der SchG-DGIHK erbringt ( auflösende Bedingung ). Das Präsidium des SchG-DBIHK gilt (aufgrund der Zustimmungserklärungen der betroffenen Personen zu diesem CCC) als ermächtigt, den Eintritt der auflösenden Bedingungen für und mit Wirkung gegen alle an dem jeweils betroffenen Schiedsverfahren direkt oder mittelbar Beteiligten oder Interessierten festzustellen ( deklaratorische Feststellung ). Insbesondere darf ein von einer solchen deklaratorischen Feststellung direkt betroffene Schiedsrichter oder Parteivertreter sein Amt in dem betroffenen Schiedsverfahren nicht ausüben. Schiedsrichter sind mit Eintritt der auflösenden Bedingung unabhängig von der Gestaltung des Schiedsrichtervertrages von ihrem Amt entbunden (auch dies stellt das Präsidium des SchG-DGIHK fest). 7
8 Das Präsidium des SchG-DBIHK kann den Präsidenten oder einen anderen Vertreter aus dem Kreise des Präsidiums (bei Verhinderung des Präsidenten den Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Mitglied des Präsidiums) ermächtigen, die deklaratorische Feststellung im Namen des Präsidiums abzugeben. Der Präsident bzw. das die deklaratorische Feststellung abgebende Präsidiumsmitglied kann für die Unterzeichnung seiner Erklärung Untervollmacht erteilen, um die Feststellung zügig voranzutreiben. 5. Haftung bei Verstoß gegen die Anforderungen der black list und der grey list und Haftungsausschluss 5.1 Wer entgegen den Kriterien der black list in Ziff (1) ein Schiedsrichteramt annimmt oder nach Annahme des Amtes dieses nicht niederlegt, obwohl begründete Zweifel nach der black list (Ziff (1)) nachträglich auftreten, haftet gegenüber dem Schiedsgericht, den Mitschiedsrichtern und der anderen Partei (jener, die ihn nicht benannt hat) für einen etwa entstandenen Schaden. Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Schiedsrichter nachweist, dass ihm die für das Vorliegen der Kriterien der black list relevanten Umstände nicht bekannt waren. 5.2 Wer entgegen den Kriterien der grey list in Ziff (2) ein Schiedsrichteramt annimmt oder nach Annahme des Amtes dieses nicht niederlegt, obwohl begründete Zweifel nach der grey list (Ziff (2)) nachträglich auftreten, haftet gegenüber dem Schiedsgericht, den Mitschiedsrichtern und der anderen Partei (jener, die ihn nicht benannt hat) für einen etwa entstandenen Schaden bei vorsätzlicher Schadensverursachung. 5.3 Im Übrigen sind etwaige Schadensersatzansprüche aus und im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieses CCC sind, abgesehen von den Fällen vorsätzlicher Schadensverursachung, ausgeschlossen. Insbesondere sind etwaige Schadensersatzansprüche von Parteien oder anderen Personen, die an der durch die auflösende Bedingung eingestellte Tätigkeit ein Interesse haben könnten, gegen das Präsidium, einzelne Mitglieder des Präsidiums, deren Bevollmächtige und/oder das Sekretariat des Schiedsgerichts und seine Mitglieder aufgrund der deklaratorischen Feststellung des Präsidiums und/oder des Präsidenten oder eines anderen Vertreters aus dem Kreise des Präsidiums ausgeschlossen. 6. Sonderregelungen für Mitglieder des Präsidiums Mitglieder des Präsidiums, die von einer Partei oder von den Parteien des Schiedsverfahrens gemeinsam als Schiedsrichter bestellt werden, dürfen dieses Amt annehmen, sofern sie die übrigen Bedingungen des CCC (wie Unabhängigkeit pp.) erfüllen. Sie werden vom Informationsfluss über diese Schiedssache ausgeschlossen und dürfen an Entscheidungen, die diese Schiedssache betreffen, nicht mitwirken. Sofern ein Mitglied des Präsidiums von einer auflösenden Bedingung im Sinne von Ziff. 4 betroffen ist oder als Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren mitwirkt, ist 8
9 dieses Mitglied des Präsidiums von der Mitwirkung an einer Feststellung einer ihn betreffenden auflösenden Bedingung ausgeschlossen. 7. Auslegungskompetenz Das Präsidium der SchG-DBIHK wird ermächtigt, diesen CCC unter Berücksichtigung der UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts auszulegen. Die Auslegungsentscheidungen sind verbindlich und nicht im Rechtswege angreifbar (Ausnahme: vorsätzlich falsche Entscheidung). 8. Anwendbare Rechtsregeln Dieser CCC sowie etwaige Ansprüche aus Ziff. 5 unterliegt den UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts in ihrer bei Abgabe der Zustimmungserklärung jeweils gültigen Fassung. 9. Schiedsgerichtsvereinbarung Etwaige Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses CCC (einschließlich Fragen der Haftung nach Ziff. 6) sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg zu entscheiden. Das Schiedsverfahren wird durch einen Einzelschiedsrichter entschieden, den das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg bestimmt. Er soll überdurchschnittliche Erfahrung im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit haben. 9
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