II. Die redaktionelle Arbeit 559

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "II. Die redaktionelle Arbeit 559"

Transkript

1 II. Die redaktionelle Arbeit 559 Dokument 23: Satzung der Europäischen Gemeinschaft. Redaktionsentwurf, vorgelegt von den Abgeordneten BENVENUTI, DEHOUSSE und VON MERKATZ, Berichterstatter, En Ad hoc-versammlung Paris, 2. Februar 1953 Beschränkte Verteilung AA/CC/(4) 25 Org. Fr. und Deutsch Verfassungsausschuß Vierte Sitzungsperiode Satzung der Europäischen Gemeinschaft Redaktionsentwurf vorgelegt von den Abgg. BENVENUTI, DEHOUSSE und VON MERKATZ, Berichterstattern. 1 Teil I Die Europäische Gemeinschaft 2 Artikel 1 (Entschließung 2 Ziff. 1) Es wird eine auf dem Zusammenschluß der Völker beruhende, unauflösbare, supranationale Gemeinschaft gegründet. Artikel 2 (Entschließung 2 Ziff. 2) Die Gemeinschaft sieht ihre Aufgaben und allgemeinen Ziele darin: zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten beizutragen; 1 Jeder Berichterstatter hat die Abschnitte verfaßt, die zu dem ihm zur Bearbeitung übertragenen Fragenkomplex gehören. Jedem Abschnitt ist die Angabe des Verfassers beigefügt. In diesem Dokument sind ferner die Schlußfolgerungen wiedergegeben, zu denen die Arbeitsgruppe während ihrer Tagung in Rom (29. Januar bis 2. Februar 1953) gelangt ist. 2 Vorgelegt von Abg. BENVENUTI (Berichterstatter).

2 560 II. Die redaktionelle Arbeit im Einklang mit den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitgliedstaaten zur wirtschaftlichen Ausdehnung, zur Aufwärtsentwicklung des Beschäftigungsstandes und zur Hebung des Standes der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen, insbesondere durch die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, der schrittweise so aufzubauen ist, daß durch Übergangsbestimmungen oder andere Maßnahmen vermieden wird, daß sich in der Wirtschaft der Mitgliedstaaten tiefgehende und anhaltende Störungen ergeben; 3 im Zusammenwirken mit den anderen freien Nationen zum Schutze der Mitgliedstaaten gegen jede Aggression beizutragen; zur Koordinierung der Außenpolitik der Mitgliedstaaten in diesem Sinne beizutragen; zur Erreichung der im Abkommen über die Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Satzung des Europarates, im Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und im Nordatlantikpakt aufgestellten allgemeinen Ziele im Zusammenwirken mit den anderen Staaten, die an diesen Verträgen beteiligt sind, beizutragen. Artikel 3 (Entschließung 2 Ziff. 4) Die Gemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. In den zwischenstaatlichen Beziehungen hat die Gemeinschaft die zur Ausübung ihrer Funktionen und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechtspersönlichkeit. In jedem Mitgliedstaat hat die Gemeinschaft die weitestgehende Rechtsfähigkeit, die den inländischen juristischen Personen zuerkannt wird. Sie kann insbesondere unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft und ihre Bediensteten genießen eine Immunität, deren Bedingungen in einem Zusatzprotokoll festgelegt werden. Artikel 4 (Entschließung 2 Ziff. 6) Die Gemeinschaft übt die Zuständigkeiten der Montanunion und der EVG sowie sämtliche Zuständigkeiten aus, die ihr auf Grund dieser Satzung oder weiterer Akte übertragen werden. Artikel 5 (Entschließung 1 Ziff. 2) Die Gemeinschaft bildet mit der Montanunion und der EVG eine geschlossene Rechtseinheit, innerhalb derer bestimmte Organisationen die finanzielle und verwaltungsmäßige Selbständigkeit behalten können, die zur Erfüllung der im Montanvertrag und im EVG-Vertrag festgelegten Aufgaben erforderlich ist. 3 Die Fassung dieses Unterabsatzes wurde von der Arbeitsgruppe in ihrer Tagung vom 29. Januar bis 2. Februar 1953 ausgearbeitet.

3 II. Die redaktionelle Arbeit 561 Artikel 6 4 (Entschließung 3 Ziff. 25 und 26) Die Organe der Gemeinschaft üben ihre Tätigkeit mit einem eingeschränkten, entweder zentralisierten oder dezentralisierten Verwaltungsapparat in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten, den einzelstaatlichen Verwaltungen und den Fachbehörden aus. Ein Gesetz der Gemeinschaft legt die Rechtsstellung der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft fest. Teil II Die Organe der Gemeinschaft 5 Artikel 7 Die Organe der Gemeinschaft sind: das gemeinsame Parlament, nachstehend das Parlament genannt; der Europäische Exekutivrat; der Gerichtshof; der Rat der nationalen Minister; der Wirtschafts- und Sozialrat. Artikel 8 Kapitel I Das Parlament Die Versammlung übt die ihr durch diese Satzung übertragenen Befugnisse aus, insbesondere auf dem Gebiet der Gesetzgebung, des Haushaltes und der Kontrolle. Artikel 9 10 (Entschließung 3 Ziff. 1 und 7) Das Parlament besteht aus zwei Kammern, die vorbehaltlich der in dieser Satzung vorgesehenen Ausnahmen die gleichen Vorrechte besitzen. Die erste Kammer, die aus Abgeordneten besteht, die die Völker der Gemeinschaft vertreten, ist die Völkerkammer. Die zweite Kammer, die aus Senatoren besteht, die die Völker der Staaten vertreten, ist der Senat. 4 Diese Fassung wurde von der Arbeitsgruppe auf ihrer Tagung vom 29. Januar bis 2. Februar 1953 angenommen. 5 Dieser Teil wurde von Abg. DEHOUSSE, Berichterstatter, vorgelegt, mit Ausnahme des Kapitels IV, das von Abg. VON MERKATZ vorgelegt wird.

4 562 II. Die redaktionelle Arbeit Artikel 11 (Entschließung 3 Ziff. 5, 8 und 11) Die Abgeordneten und Senatoren stimmen individuell ab. Sie dürfen keinerlei gebundenes Mandat erhalten. Artikel 12 (Entschließung 3 Ziff. 1 und 3) Die Abgeordneten werden nach dem allgemeinen Wahlrecht gewählt. Ein Gesetz der Gemeinschaft legt die allgemeine Wahlordnung fest. Artikel 13 Die Völkerkammer wird für... Jahre gewählt. Artikel 14 (Entschließung 3 Ziff. 2) Die in der Gemeinschaft vereinigten Völker sind in der Völkerkammer unter folgenden Voraussetzungen vertreten: Artikel 15 (Entschließung 3 Ziff. 7 und 9) Die Senatoren werden alljährlich 6 von den nationalen Parlamenten gemäß dem von jedem Mitgliedstaat bestimmten Verfahren gewählt. Die Ernennung zum Senator wird mit Beginn der ersten ordentlichen Sitzungsperiode des Senats wirksam. Artikel 16 (Entschließung 3 Ziff. 10) Die Zahl der Senatoren wird festgesetzt, wie folgt: Bundesrepublik Deutschland: 21 Belgien: 10 Frankreich: 21 Italien: 21 Luxemburg: 4 Niederlande: 10 Artikel 17 Jede Kammer des Parlaments prüft die Regelmäßigkeit der Wahl jedes ihrer Mitglieder. Artikel 18 Das Parlament hält jährlich eine (zwei) Sitzungsperiode(n) ab. Es tritt ohne weitere Einberufung am... zusammen. Jede Kammer kann von ihrem Präsidenten oder auf Verlangen des Europäischen Exekutivrates zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einberufen werden. 6 Vorschlag des Berichterstatters.

5 II. Die redaktionelle Arbeit 563 Artikel 19 (Entschließung 3 Ziff. 6) Die Immunitäten und Vorrechte der Mitglieder des Parlaments werden durch das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft festgesetzt. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit des Amtes eines Parlamentsmitglieds mit anderen Ämtern werden durch ein Zusatzprotokoll festgesetzt. Kapitel II Der Europäische Exekutivrat Artikel 20 (Richtlinie III, Ziff. 14 und 17) Der Europäische Exekutivrat ist mit der Leitung der Gemeinschaft beauftragt. Artikel 21 (Richtlinie III, Ziff. 17) Der Europäische Exekutivrat wird aus einem vom Senat gewählten Präsidenten und vom Präsidenten ernannten Mitgliedern gebildet. Artikel 22 (Entschließung 3 Ziff. 15) Der Präsident des Europäischen Exekutivrates vertritt die Gemeinschaft in ihren internationalen Beziehungen. Artikel 23 (Richtlinie III, Ziff. 17 und 18) Der Europäische Exekutivrat tritt in Tätigkeit, nachdem er von der Völkerkammer und vom Senat bestätigt worden ist. Vom Zeitpunkt dieser Bestätigung an bleibt der Exekutivrat während eines Zeitraums von... Jahren in Kraft. Nehmen die Völkerkammer und der Senat einen Mißtrauensantrag gegen den Exekutivrat an, so treten die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates insgesamt zurück. Artikel 23 (Alternativfassung, Vorschlag des Berichterstatters) Der Europäische Exekutivrat tritt in Tätigkeit, nachdem er von der Völkerkammer und vom Senat bestätigt worden ist. Vom Zeitpunkt dieser Bestätigung an bleibt der Europäische Exekutivrat bis zum Ablauf des Mandats der Völkerkammer im Amte. Nehmen die Völkerkammer und der Senat einen Mißtrauensantrag gegen den Exekutivrat an, so treten die Mitglieder des Europäischen Exekutivrats insgesamt zurück. Sodann wird die Völkerkammer erneuert. Artikel 24 (Entschließung 3 Ziff. 28) Ein Wirtschafts- und Sozialrat, der beratende Funktionen ausübt, wird bei der Gemeinschaft errichtet. Er erteilt der Völkerkammer, dem Senat oder dem Europäischen Exekutivrat auf deren Ersuchen Stellungnahmen. Er kann auch Empfehlungen an diese Organe richten.

6 564 II. Die redaktionelle Arbeit Ein Gesetz der Gemeinschaft bestimmt die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des genannten Rats. Wird beim Europarat ein Wirtschafts- und Sozialrat errichtet, so werden Abkommen dahingehend abgeschlossen, daß dieser Wirtschafts- und Sozialrat in einer beschränkten Zusammensetzung die Aufgaben eines Wirtschafts- und Sozialrats der Gemeinschaft übernehmen kann. Artikel 25 (Richtlinie III, Ziff ) Kapitel III Der Rat der nationalen Minister Der Rat der nationalen Minister übt seine Befugnisse in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen und in der darin vorgesehenen Art und Weise aus, um die Tätigkeit des Europäischen Exekutivrats und diejenige der für die allgemeine Politik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen miteinander in Einklang zu bringen. Der Rat der nationalen Minister und der Europäische Exekutivrat nehmen einen gegenseitigen Austausch von Informationen und gegenseitige Konsultationen vor. Artikel 26 (Richtlinie III, Ziff ) Der Rat der nationalen Minister wird aus den Vertretern der Mitgliedstaaten gebildet. Jeder Staat entsendet ein Mitglied seiner Regierung in den Rat. Den Vorsitz führt jedes Mitglied des Rates abwechselnd für die Dauer von drei Monaten in der alphabetischen Reihenfolge der Mitgliedstaaten. Kapitel IV Der Gerichtshof 7 A. Grundsätze und Organisationen Artikel 27 (Montanvertrag Art. 31, EVG Art. 51) Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechtes bei der Auslegung und Anwendung dieser Satzung und der Gesetze und Ausführungsbestimmungen, die auf Grund der Satzung erlassen werden, sowie der Zusatzakte und Protokolle. Artikel 28 (Entschließung 4 Ziff. 1 EVG Art. 52) Der Gerichtshof ist der Gerichtshof der Montanunion und der EVG. Artikel 29 (EVG Art. 53) Der Gerichtshof wird bei der Erfüllung seiner Aufgabe nach Maßgabe der Bestimmungen der bestehenden und noch abzuschließenden Verträge von einer Gerichtsorganisation europäischen Charakters unterstützt. 7 Kapitel IV wurde von Abg. VON MERKATZ, Berichterstatter, vorgelegt.

7 II. Die redaktionelle Arbeit 565 Artikel 30 (Entschließung 4 Ziff. 7 vgl. Montanvertrag Art. 32 Abs. 4) 1. Die Zahl der Richter beträgt 15; auf Vorschlag des Gerichtshofs kann die Zahl vom Parlament erhöht werden. 2. Die Richter werden vom Europäischen Exekutivrat mit Zustimmung des Senats ernannt. 3. Die Richter werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt und können wiedergewählt werden. Eine Altersgrenze ist nicht vorgesehen. 4. Die Richter genießen Immunität. Der Gerichtshof ist in Straf- und Disziplinarverfahren gegen seine eigenen Mitglieder ausschließlich zuständig. Die Bezüge eines Richters können während der Dauer seines Amtes nicht herabgesetzt werden. Artikel 31 (Entschließung 4 Ziff. 3 6) 1. Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprechung aus und entscheidet alle die Gemeinschaft berührenden Streitigkeiten, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Vertrag diese Streitigkeiten entstehen. 2. Bei dem Gerichtshof werden Senate für Verwaltungssachen, Zivilsachen und Strafsachen errichtet. Jeder dieser Senate umfaßt höchstens fünf Mitglieder. Ein Senat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zugegen sind. 3. Ein Sondersenat entscheidet über Streitigkeiten verfassungsrechtlichen Charakters; diesem Senat gehören an der Präsident des Gerichtshofs und die Präsidenten der Senate für Verwaltungssachen, Zivilsachen und Strafsachen sowie fünf andere Mitglieder. 8 Artikel 32 (Entschließung 4 Ziff. 7 e EVG Art. 67) Im Hinblick auf die Vermehrung seiner Aufgaben ist der Gerichtshof zuständig, seine Geschäftsordnung und seine Verfahrensordnung, wie sie gemäß dem Vertrag über die Montanunion festgesetzt worden sind, abzuändern. Artikel 33 (Entschließung 4 Ziff. 2 a) a B. Zuständigkeit des Gerichtshofs Der Gerichtshof entscheidet über Streitigkeiten, die aus dem Montanvertrag und dem EVG-Vertrag entstehen, unter den in diesen Verträgen vorgesehenen Bedingungen. Über Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag über die Errichtung der Gemeinschaft entstehen, entscheidet der Gerichtshof unter den in den Artikeln festgesetzten Bedingungen. 8 Die Bestimmungen über Streitigkeiten mit assoziierten Staaten finden sich in Teil IV (Assoziation) Artikel 77.

8 566 II. Die redaktionelle Arbeit Artikel 34 (Entschließung 4 Ziff. 2 a) a Montanvertrag Art. 33 und 38 EVG Art. 54) 1. Der Gerichtshof ist zur Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat der nationalen Minister oder eine Kammer des Parlaments gegen Entscheidungen oder Empfehlungen 9 des Europäischen Exekutivrats wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Satzung oder irgendeiner bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauch erhebt. 2. Die Klagen sind (innerhalb eines Monats) nach der Veröffentlichung bzw. der Zustellung der Entscheidung oder Empfehlung zu erheben. 3. Im Falle der Nichtigerklärung verweist der Gerichtshof die Sache an den Europäischen Exekutivrat zurück, der die Maßnahmen zu treffen hat, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben. 10 Artikel 35 (Entschließung 4 Ziff. 2 a) b Montanvertrag Art. 35 EVG Art. 55) 1. Ist der Europäische Exekutivrat auf Grund einer Bestimmung dieser Satzung 11 oder eines Gesetzes der Gemeinschaft 12 verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so können je nach Lage des Falles die Mitgliedstaaten oder der Rat der nationalen Minister den Europäischen Exekutivrat mit der Angelegenheit befassen. Das Gleiche gilt, falls der Europäische Exekutivrat auf Grund einer Bestimmung dieser Satzung oder eines Gesetzes der Gemeinschaft befugt ist, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen, dies aber unterläßt, und wenn diese Unterlassung einen Ermessensmißbrauch darstellt. 2. Hat der Exekutivrat innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Entscheidung erlassen oder keine Empfehlung ausgesprochen, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat wegen der diesem Schweigen zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung beim Gerichtshof Klage erhoben werden. Artikel 36 (Entschließung 4 Ziff. 2 a) c Montanvertrag Art. 37 EVG Art. 56) 1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß eine Handlung oder Unterlassung des Europäischen Exekutivrates in einem bestimmten Fall geeignet ist, tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorzurufen, so kann er den Europäischen Exekutivrat damit befassen. 9 Diese Begriffe sind in den Artikeln 47 und 50 definiert. 10 Soll die Möglichkeit einer Klage an den Gerichtshof gegen einen Beschluss des Parlaments vorgesehen werden? (Vgl. Art. 38 Montanvertrag und Art. 58 EVG) 11 Der Ausdruck diese Satzung ist in Art. 99 definiert. 12 Diese Begriffe sind in den Artikeln 47 und 50 definiert.

9 II. Die redaktionelle Arbeit 567 Dieser stellt, falls hierzu Anlaß besteht, nach Anhörung des Rates der nationalen Minister das Vorliegen eines solchen Sachverhalts fest und entscheidet über die im Rahmen dieser Satzung zu treffenden Maßnahmen, um diesem Sachverhalt unter Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft ein Ende zu machen. Der Rat hat innerhalb einer Frist von... Wochen zu entscheiden. 2. Wird gegen diese Entscheidung oder gegen eine Entscheidung, die ausdrücklich oder stillschweigend das Vorliegen eines solchen Sachverhalts verneint, auf Grund dieses Artikels Klage erhoben, so besitzt der Gerichtshof ein uneingeschränktes Nachprüfungsrecht und kann mit vorläufiger Wirkung alle erforderlichen Maßnahmen treffen. 3. Im Falle der Nichtigerklärung hat der Europäische Exekutivrat im Rahmen des vom Gerichtshof gefällten Urteils Maßnahmen zu den in Ziff. 1, Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Zwecken zu treffen. Artikel 37 (Entschließung 4 Ziff. 2 a) d Montanvertrag Art. 88 EVG Art. 117) Ist der Europäische Exekutivrat der Auffassung, daß ein Mitgliedstaat einer ihm nach dieser Satzung oder einem Gesetz der Gemeinschaft obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so hat er dies dem betreffenden Staat mitzuteilen und ihn zur Äußerung aufzufordern; diese Äußerung ist innerhalb eines Monats abzugeben. Besteht nach Ablauf einer weiteren Frist von einem Monat noch eine Meinungsverschiedenheit, so kann der Europäische Exekutivrat oder der betreffende Staat den Gerichtshof anrufen. Dieser hat beschleunigt zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird dem Rat der nationalen Minister zugestellt. Artikel 38 (Entschließung 4 Ziff. 1) 1. Jede Streitigkeit, die aus einer Entscheidung oder sonstigen Maßnahmen eines Organs der Gemeinschaft entsteht und die die von der Europäischen Konvention zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Zusatzprotokolle anerkannten Rechte berührt, ist an den Gerichtshof zu verweisen. Wird unter den vorstehenden Voraussetzungen bei dem Gerichtshof von einer natürlichen Person, einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe Klage erhoben, so wird angenommen, daß diese Klage den in Art. 26 der Europäischen Konvention zur Wahrung der Menschenrechte enthaltenen Bedingungen entspricht. 2. Jede Streitigkeit nach Ziff. 1 Abs. 1, die zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen ihnen und der Gemeinschaft entsteht, fällt unter... die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Gemeinschaft. Wird in einer Streitigkeit eine grundsätzliche Frage bezüglich der Auslegung oder des Umfangs der Verpflichtungen aus der Europäischen Konvention zur Wahrung der Menschenrechte aufgeworfen, die demgemäß alle vertragschließenden Parteien berührt, so kann der Gerichtshof die Entscheidung aussetzen,

10 568 II. Die redaktionelle Arbeit bis die grundsätzliche Frage durch die in der Europäischen Konvention zur Wahrung der Menschenrechte vorgesehenen Instanzen geklärt ist. Artikel 39 (Entschließung 4 Ziff. 2 c) a Montanvertrag Art. 40 EVG Art. 60) Der Gerichtshof ist nach Maßgabe eines Zusatzprotokolls 13 für alle Streitigkeiten über die Haftung der Gemeinschaft und über die Rechtsstellung ihrer Bediensteten zuständig. Artikel 40 (Entschließung 4 Ziff. 2 c) b Montanvertrag Art. 42, EVG Art. 63) Der Gerichtshof ist auf Grund einer Schiedsklausel, die in einem von der Gemeinschaft oder für deren Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist, zuständig, Entscheidungen zu erlassen. Artikel 41 (Entschließung 4 Ziff. 2 b) a Der Gerichtshof ist in Strafsachen sowie für die Festsetzung von Disziplinarstrafen und sonstigen Geldstrafen 14 unter den in einem Zusatzprotokoll festzusetzenden Voraussetzungen zuständig. Artikel 42 (Entschließung 4 Ziff. 2 a) f Montanvertrag Art. 41 EVG Art. 62) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über die Gültigkeit der Entscheidungen oder Empfehlungen des Europäischen Exekutivrats und der Beschlüsse des Rates der nationalen Minister ausschließlich zuständig, wenn in einem vor einem nationalen Gericht anhängigen Streitfall diese Gültigkeit in Frage gestellt wird. C. Allgemeine Bestimmungen Artikel 43 (Montanvertrag Art. 43 Abs. 1, EVG Art. 64 Abs. 1) 1. Der Gerichtshof ist für die Entscheidung in jedem anderen Fall zuständig, der in einer Zusatzbestimmung zu dieser Satzung vorgesehen ist. 2. Diese Zusatzbestimmungen regeln die Zuständigkeit und die Tätigkeit des Gerichtshofs gemäß den in dieser Satzung festgelegten Grundsätzen. Diese Zusatzbestimmungen dürfen der Einzelperson nicht weniger Rechte zubilligen, als sie in dieser Satzung festgelegt sind; dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtshofs und das Verfahren. Artikel 44 (Entschließung 4 Ziff. 2 a) e 13 Dieses Protokoll ist auf Grund der Prinzipien des Montanvertrages und des EVG- Vertrages zur Regelung gleichartiger Fragen zu errichten. 14 Dieses Zusatzprotokoll wird auf Grund der Prinzipien errichtet, die in den strafrechtlichen Bestimmungen des EVG-Vertrages und seiner Anlagen enthalten sind.

11 II. Die redaktionelle Arbeit 569 Montanvertrag Art. 43 Abs. 2 EVG Art. 64 Abs. 2) Der Gerichtshof ist in allen mit dem Gegenstand dieser Satzung im Zusammenhang stehenden Fällen zuständig, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates ihn für zuständig erklären. Artikel 45 (vgl. Montanvertrag Art. 89 EVG Art. 65) Jeder Streit unter Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Satzung oder der Zusatzbestimmungen, der nicht durch ein anderes in dieser Satzung vorgesehenes Verfahren erledigt werden kann, kann auf Antrag eines der am Streit beteiligten Staaten bei dem Gerichtshof anhängig gemacht werden. Der Gerichtshof ist ferner zuständig in allen mit dem Gegenstand dieser Satzung im Zusammenhang stehenden Fällen, wenn ihm dieser Fall auf Grund eines Schiedsvertrages vorgelegt wird. Artikel 46 (Entschließung 4 Ziff. 2 d Montanvertrag Art. 39 EVG Art. 59) Die beim Gerichtshof erhobenen Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung oder Empfehlung aussetzen. Der Gerichtshof kann jede andere erforderliche einstweilige Anordnung erlassen. Anmerkung: Teil VI (allgemeine Bestimmungen) enthält eine allgemeine Bestimmung über die Vollstreckung der Entscheidungen sowohl des Europäischen Exekutivrates als auch des Gerichtshofs. (Vgl. Art. 97). Artikel 47 Teil III 15 Die Zuständigkeitsgebiete der Gemeinschaft Die Gesetze der Gemeinschaft Kapitel I Die Gemeinschaft erläßt Gesetze in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen. Artikel 48 Die Gesetzesinitiative steht dem Europäischen Exekutivrat und den Mitgliedern des Parlaments zu. Die Gesetze werden von den beiden Kammern des Parlamentes angenommen und vom Präsidenten des Europäischen Exekutivrates innerhalb von acht Tagen nach der endgültigen Annahme des Gesetzes verkündet. Der Präsident des Europäischen Exekutivrates kann eine zweite Lesung verlangen. 15 Vorgelegt von Abg. BENVENUTI (Berichterstatter).

12 570 II. Die redaktionelle Arbeit Die Gesetze werden im Gesetzblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Ein Gesetz der Gemeinschaft bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Gesetze, insbesondere unter Berücksichtigung von nach Entfernungen gestaffelten Fristen, in Kraft treten. Artikel 49 Der Europäische Exekutivrat und die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sind innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereiches mit der Durchführung der Gesetze der Gemeinschaft beauftragt. Artikel 50 Zur Sicherung der Ausführung dieser Satzung und der Gesetze der Gemeinschaft unter den in diesem Vertrage oder jedem einzelnen Gesetz vorgesehenen Bedingungen kann der Europäische Exekutivrat Entscheidungen mit Verordnungscharakter treffen, die in allen ihren Bestandteilen verbindlich sind, oder Empfehlungen formulieren, die zwar hinsichtlich der vorgezeichneten Ziele verpflichtenden Charakter haben, aber ihren Adressaten die Wahl der zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Mittel überlassen. Artikel 51 (Entschließung 2 Ziff. 7) Die Anordnungen, welche die Exekutivbehörden auf Grund von Artikel 95 Abs. 1 Montanvertrag und 124 EVG-Vertrag zu treffen berechtigt sind, bedürfen, von dringenden Fällen abgesehen, der vorherigen Zustimmung des Parlaments. In dringenden Fällen sind die getroffenen Anordnungen dem Parlament zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten. Artikel 52 (Entschließung 2 Ziff. 21) Kapitel II Die Stellungnahmen der Gemeinschaft Zur Erfüllung der in Artikel 2 aufgeführten allgemeinen Aufgaben erläßt die Gemeinschaft Stellungnahmen, die an die Parlamente und an die Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet werden. Die Stellungnahmen gehen entweder vom Europäischen Exekutivrat, sei es aus dessen eigener Initiative oder auf Antrag einer der Kammern des Parlaments, oder vom Parlament aus. Die Stellungnahmen des Parlamentes werden durch den Europäischen Exekutivrat übermittelt.

13 II. Die redaktionelle Arbeit 571 Artikel 53 Kapitel III 16 Die zwischenstaatlichen Beziehungen der Gemeinschaft Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre Außenpolitik in dem zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Maße zu koordinieren. Zu diesem Zwecke: (i) beauftragen die Mitgliedstaaten die Gemeinschaft mit der Ausarbeitung des Entwurfes für einen Pakt zur friedlichen Regelung aller Streitfälle, die sich unter ihnen ergeben könnten, (ii) erkennen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein allgemeines Initiativrecht zur Vorwärtsentwicklung der Europäischen Einigung zu. Der Europäische Exekutivrat ist befugt, dem Rat der nationalen Minister zu diesem Zwecke alle geeigneten Vorschläge zu unterbreiten. Er hat das Recht, in allen Sitzungen des Rates der nationalen Minister gehört zu werden, während welcher diese Vorschläge geprüft werden. Das Parlament kann seinerseits durch Vermittlung des Europäischen Exekutivrates in jedem Falle, wenn es dies für angebracht hält, Empfehlungen an den Rat der nationalen Minister oder an die Regierungen der Mitgliedstaaten richten. Der Rat der nationalen Minister und die beteiligten Regierungen haben innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu beraten, welche Folge diesen Empfehlungen zu geben ist. 17 (iii) vereinbaren die Mitgliedstaaten, ein Verfahren zur gegenseitigen Konsultation ihrer Vertreter vor allen zwischenstaatlichen Konferenzen festzulegen, auf denen die Interessen der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates zur Sprache kommen; dieses Verfahren zielt darauf ab, die gemeinsam zu vertretende Politik zu bestimmen. Artikel 54 Die Gemeinschaft ist zur Vorbereitung aller Entwürfe zwischenstaatlicher Verträge oder Abkommen zuständig, welche die Mitgliedstaaten untereinander binden. Diese Entwürfe bedürfen der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten. Artikel Ausgearbeitet von der Arbeitsgruppe in ihrer Sitzungsperiode vom 29. Januar bis 2. Februar. 17 Die Frage, ob die Verwendung des Ausdrucks Empfehlungen in diesem Zusammenhang zweckmäßig ist, wäre in Verbindung mit den vorstehenden Artikeln 50 und 52 zu überprüfen, um jede Möglichkeit einer Verwechslung mit den Empfehlungen im Sinne des Montanvertrags und des EVG-Vertrags auszuschließen. 18 Die Arbeitsgruppe hat ferner die Möglichkeit ins Auge gefaßt, Artikel 55 an die Spitze des Kapitels III zu stellen.

14 572 II. Die redaktionelle Arbeit Die Gemeinschaft kann die zwischenstaatlichen Verträge oder Abkommen schließen, die zur Ausübung der Zuständigkeiten erforderlich sind, welche ihr von den Mitgliedstaaten übertragen sind oder noch übertragen werden. Die Gemeinschaft kann mit dritten Staaten unter den in Artikel 75 bis 78 vorgesehenen Bedingungen Assoziationsverträge oder Assoziationsabkommen schließen. Sie kann ferner zwischenstaatlichen Verträgen oder Abkommen beitreten, die den gleichen Zweck haben. Artikel 56 Der Europäische Exekutivrat führt die Verhandlungen zu den zwischenstaatlichen Verträgen oder Abkommen, die von der Gemeinschaft geschlossen werden (und unterzeichnet sie). Wenn diese Verträge oder Abkommen Sachgebiete zum Gegenstand haben, auf denen in dieser Satzung die Mitwirkung eines anderen Organs der Gemeinschaft vorgesehen ist, kann der Europäische Exekutivrat sie erst ratifizieren, wenn dieses Organ in den für die Ausübung seiner Zuständigkeit festgesetzten Formen und Bedingungen seine Ermächtigung dazu erteilt hat. Artikel 57 Die Mitgliedstaaten können keine zwischenstaatlichen Verträge oder Abkommen schließen, die den durch die Gemeinschaft übernommenen Verpflichtungen widersprechen. Sie unterrichten den Europäischen Exekutivrat über die im Verhandlungsstadium befindlichen Entwürfe oder die von ihnen unternommenen Schritte, welche die Interessen der Gemeinschaft zu berühren geeignet sind. Der Europäische Exekutivrat oder jeder beteiligte Mitglied kann die Einrede der Unvereinbarkeit eines solchen Vertrages oder Abkommens mit dieser Satzung oder mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft erheben. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung über die Regelung dieses Streites zustande, so ist dieser einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Artikel 58 Das aktive und passive Vertretungsrecht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten steht grundsätzlich der Gemeinschaft zu. Die Gemeinschaft übt dieses Recht aus, wenn nach ihrer Auffassung die Notwendigkeit dafür vorliegt. Es kann jedoch mit einstimmiger Billigung des Rates der nationalen Minister einer der Missionschefs der Mitgliedstaaten bei einer dritten Regierung mit der Vertretung der Gemeinschaft bei dieser Regelung beauftragt werden. Artikel 59 (Entschließung 2 Ziff. 15) Kapitel IV Die Finanzen der Gemeinschaft Der Haushalt wird vom Europäischen Exekutivrat vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 63 bis 66 ausgearbeitet. Er wird in Kapitel eingeteilt.

15 II. Die redaktionelle Arbeit 573 Artikel 60 (Entschließung 2 Ziff. 15) Der Haushalt bedarf der Annahme durch das Parlament. Das Parlament kann sein Abänderungsrecht nur im Rahmen des Gesamtumfangs der vorgeschlagenen Ausgaben ausüben. Es kann keine neuen Kapitel für Ausgaben einsetzen. Artikel 61 (Entschließung 2 Ziff. 15) Ist der Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vom Parlament angenommen, so kann der Europäische Exekutivrat für jeweils ein weiteres Vierteljahr nach dem Haushaltsplan des Vorjahres verfahren, bis der Plan angenommen ist. Artikel 62 (Entschließung 2 Ziff. 16) Die Gemeinschaft bezieht ihre Mittel: aus ihren eigenen Einnahmen, welche die Steuern, Anleihen und sonstigen Erträge der Gemeinschaft umfassen; aus den von den Mitgliedstaaten entrichteten Beiträgen. Artikel 63 (Entschließung 2 Ziff. 16) Die Modalitäten der Steuerveranlagung, des Steuersatzes und der Bedingungen für die Erhebung der Steuern der Gemeinschaft bilden den Inhalt von Entwürfen, welche vom Europäischen Exekutivrat und dem einstimmig beschließenden Rat der nationalen Minister im gemeinsamen Einvernehmen ausgearbeitet werden. Sie sind dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen. Ihre Bestimmungen werden als Gesetze der Gemeinschaft verkündet. Artikel 64 (Entschließung 2 Ziff. 16) Es gibt keine Steuervorrechte. Artikel 65 (Entschließung 2 Ziff. 17) Die Gemeinschaft ist befugt, Anleihen aufzulegen. Ohne Genehmigung des Parlamentes darf keine Anleihe aufgelegt werden, es sei denn, daß sie zur Deckung des Bedarfs der Kasse für das laufende Haushaltsjahr erforderlich ist. Artikel 66 (Entschließung 2 Ziff. 16) Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden auf Vorschlag des Europäischen Exekutivrates durch einstimmigen Beschluß des Rates der nationalen Minister festgesetzt. Artikel 67 (Entschließung 2 Ziff. 18) Die Durchführung des Haushaltes obliegt dem Europäischen Exekutivrat. Artikel 68 (Entschließung 2 Ziff. 18) Drei Monate nach Beendigung des Haushaltsjahres legt der Exekutivrat dem Parlament einen Gesetzentwurf vor, der die Genehmigung der Abrechnung für dieses Haushaltsjahr zum Gegenstand hat.

16 574 II. Die redaktionelle Arbeit Ein Gesetz der Gemeinschaft legt die weiteren Modalitäten für die Überwachung der Durchführung des Haushaltes fest. Artikel 69 Kapitel V Die wirtschaftlichen Zuständigkeiten der Gemeinschaft 19 Unter dem in Artikel 2 in Aussicht genommenen gemeinsamen Markt ist ein Markt zu verstehen, in dem insbesondere abgeschafft und untersagt sind: a) Eingangs- oder Ausgangszölle oder Gebühren mit entsprechender Wirkung und die mengenmäßigen Beschränkungen des Warenverkehrs; b) Maßnahmen oder Praktiken, welche eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Erzeugerschaft, der Abnehmerschaft oder der Verbraucherschaft zum Gegenstand haben; c) Zuschüsse bzw. Beihilfen oder besondere Belastungen, gleichgültig, in welcher Form sie von den Staaten gewährt bzw. auferlegt werden; d) einschränkende Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung des Marktes abzielen. Artikel 70 (Entschließung 2 Ziff. 21 bis 24) In Anwendung der Artikel 2 und 52 kann die Gemeinschaft insbesondere Gutachten für die fortschreitende Weiterentwicklung eines gemeinsamen Marktes und die gemeinsame Auswertung der Hilfsquellen der Mitgliedstaaten erstatten. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten den Europäischen Exekutivrat, bevor sie Maßnahmen (insbesondere auf dem Gebiete der Währung) ergreifen oder Abkommen untereinander schließen, welche den freien Warenverkehr und den Austausch von Arbeitskräften einzuschränken geeignet sind. In dringenden Fällen ist die Gemeinschaft unverzüglich zwecks späterer Stellungnahme zu unterrichten. Artikel 71 Zur Sicherung der Errichtung und einer ständigen geregelten Tätigkeit des Gemeinsamen Marktes befaßt der Europäische Exekutivrat in jedem erforderlichen Falle die Regierungen oder die Parlamente der Mitgliedstaaten mit Vorschlägen 20, die geeignet sind, die Erfüllung der vorstehend niedergelegten Verpflichtungen zu gewährleisten. 19 Dieser Wortlaut wurde von der Arbeitsgruppe in ihrer Sitzungsperiode vom 29. Januar bis 2. Februar 1953 ausgearbeitet. 20 Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Verwendung des Ausdrucks Vorschlag ist in Verbindung mit den vorstehenden Artikeln 52 und 53 zu prüfen, damit eine einheitliche Terminologie herbeigeführt werden kann.

17 II. Die redaktionelle Arbeit 575 Der Europäische Exekutivrat legt dem Parlament jährlich einen Bericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Errichtung des Gemeinsamen Marktes und des wirtschaftlichen Zusammenschlusses erzielt wurden. Artikel 72 Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung setzt der Europäische Exekutivrat mit Genehmigung des Parlamentes eine Frist für die fortschreitende Verwirklichung eines wirtschaftlichen Zusammenschlusses der Mitgliedstaaten fest, zu dessen Herbeiführung diese sich verpflichten. Unter dem wirtschaftlichen Zusammenschluß im Sinne dieses Artikels ist folgendes zu verstehen: Ein wirtschaftlicher Zusammenschluß zwischen zwei oder mehreren souveränen Staaten grenzt ein wirtschaftliches Gebiet ab: a) innerhalb dessen Personen, Waren und Kapitalien keiner Verkehrsbeschränkung unterliegen; b) innerhalb dessen die Bestimmung und die Durchführung der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik einer Koordinierung unterliegt; c) das gegenüber dritten Staaten als wirtschaftliche, finanzielle und soziale Einheit erscheint, abgesehen von Sachgebieten rein nationalen Charakters, die keinerlei Rückwirkung auf die anderen Teilnehmerstaaten haben können. Artikel 73 (Richtlinie II, Ziff. 14 a) Kapitel VI Die Fachbehörden 21 Zur Ausübung der ihr übertragenen oder noch zu übertragenden Zuständigkeiten kann die Gemeinschaft Verwaltungen, Anstalten, öffentliche Sondervermögen, zentralisierte oder dezentralisierte öffentliche Dienste oder Dienste öffentlichen europäischen Interesses unter ihrer Kontrolle einrichten oder genehmigen. Die Gemeinschaft vertritt ihre Mitglieder in den Organen der europäischen Behörden oder Zweckgemeinschaften, denen ihre Mitglieder beigetreten sind. Die Gemeinschaft legt den Mitgliedstaaten einen Vertragsentwurf vor, der die Regeln für die Errichtung und die Arbeitsweise dezentralisierter öffentlicher Dienste oder privater Einrichtungen öffentlichen europäischen Interesses festlegt. Kapitel VII Die Wahrung der Menschenrechte Artikel 74 (Entschließung 2 Ziff. 26 und Entschließung 3, Ziff. 27) (Zuständigkeiten für die Wahrung der Menschenrechte) 21 Dieser Wortlaut wurde von der Arbeitsgruppe in ihrer Sitzungsperiode vom 29. Januar bis 2. Februar 1952 ausgearbeitet.

18 576 II. Die redaktionelle Arbeit Teil IV Die Assoziationen 22 Artikel 75 (Entschließung 5 Teil A, Ziff. 1 bis 6) Unter den in Artikel 55 vorgesehenen Bedingungen kann die Gemeinschaft mit europäischen Staaten, die ihr nicht angehören, oder mit überseeischen Staaten, die mit einem Mitgliedstaat oder einem der Gemeinschaft bereits assoziierten Staat durch verfassungsrechtliche Bedingungen verbunden sind, Assoziationsverträge oder Assoziationsabkommen schließen, um auf bestimmten Sachgebieten eine enge Zusammenarbeit mit diesen Staaten herbeizuführen, die wechselseitige Rechte und Pflichten mit sich bringt. Sofern der Assoziationsvertrag oder das Assoziationsabkommen eine Revision dieser Satzung erforderlich machen sollte, wäre diese nach der Vorschrift des Artikels 107 vorzunehmen. Artikel 76 (Entschließung 5 Teil A, Ziff. 7) Der Assoziationsvertrag kann insbesondere in Aussicht nehmen: (i) die Beteiligung von Regierungsvertretern der assoziierten Staaten am Rate der nationalen Minister und von Vertretern der Völker der assoziierten Staaten am Senat, entweder mit begrenzten oder mit uneingeschränkten Rechten; (ii) die Einsetzung ständiger gemischter Ausschüsse auf Regierungs- oder Parlamentsebene; (iii) die Verpflichtung zu gegenseitiger Unterrichtung und Konsultation. Artikel 77 (Entschließung 4 Ziff. 5) Der Assoziationsvertrag sieht die Verfahrensordnung vor, auf Grund derer die Wahrung des Rechtes in der Auslegung und Anwendung des Assoziationsvertrages sichergestellt wird. Der Verfassungssenat des Gerichtshofes der Gemeinschaft kann durch den Assoziationsvertrag für zuständig erklärt werden, um die Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und dem assoziierten Staat zu entscheiden. Diese Kammer oder andere gerichtliche Institutionen der Gemeinschaft können ferner die Zuständigkeit zur Entscheidung bestimmter Streitfälle erhalten, welche die Angehörigen des assoziierten Staates betreffen. In diesen Fällen können Richter, die von dem assoziierten Staat ernannt werden, an den gerichtlichen Institutionen der Gemeinschaft beteiligt werden. Artikel 78 (Richtlinie III, Ziff. 14) Die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates, des Rates der nationalen Minister und die Vertreter der assoziierten Staaten treten regelmäßig zu einer Konferenz zusammen. 22 Dieser Teil wurde vom Sekretariat auf Grund von Direktiven des Berichterstatters Abg. SEMLER ausgearbeitet.

19 II. Die redaktionelle Arbeit 577 Teil V Übergangsbestimmungen 23 Kapitel I Integration der Montanunion und der EVG in die Gemeinschaft Artikel 79 (Richtlinie I, Ziff. 6 und 7) Unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 5 bleiben die Bestimmungen des Montanvertrages und des EVG-Vertrages abgesehen von den in den Artikeln 51, 80 bis 86 und 100 behandelten Ausnahmen in Kraft. Artikel 80 (Richtlinie I, Ziff. 6) Die Integration der Montanunion und der EVG in die Gemeinschaft ist schrittweise im Laufe einer Anpassungszeit durchzuführen, die... Jahre vom ersten Zusammentritt der Völkerkammer an beträgt. Artikel 81 (Richtlinie I, Ziff. 3, 4 und 5) Mit Inkrafttreten dieser Satzung: tritt das gemeinsame Parlament an die Stelle der Gemeinsamen Versammlung der Montanunion und der EVG und übt ihre Zuständigkeiten aus, tritt der Rat der nationalen Minister an die Stelle der Besonderen Ministerräte der Montanunion und der EVG und übt deren Zuständigkeiten aus, wird die in dieser Satzung vorgesehene Gerichtsbarkeit vom Gerichtshof der Montanunion und der EVG ausgeübt. Artikel 82 (Richtlinie I, Ziff. 6) Während der Anpassungszeit üben die Hohe Behörde der Montanunion und das Kommissariat der EVG ihre Funktionen unter der Leitung und Kontrolle des Europäischen Exekutivrates aus. Artikel 83 (Richtlinie I, Ziff. 6) Während der Übergangszeit gehören der Präsident der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Präsident des Kommissariats der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft von Amts wegen dem Europäischen Exekutivrat mit beschließender Stimme an, behalten jedoch ihren persönlichen Status, wie er sich aus dem Montanvertrag und dem EVG-Vertrag, insbesondere aus Artikel 24 Montanvertrag und Artikel 36 EVG-Vertrag ergibt. 24 Artikel 84 (Richtlinie I, Ziff. 7) Mit Ablauf der Anpassungszeit und unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 5 tritt der Europäische Exekutivrat an die Stelle der Hohen Behörde der Montanunion und des Kommissariats der EVG und übt deren Zuständigkeiten aus. 23 Vorgelegt vom Abg. DEHOUSSE (Berichterstatter). 24 Die letztgenannte Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 23 zu prüfen.

20 578 II. Die redaktionelle Arbeit Artikel 85 (Entschließung 2 Ziff. 19) Die im Montanvertrag und im EVG-Vertrag festgelegte Haushalts- und Finanzordnung wird entsprechend Artikel 79 während der Anpassungszeit weiterhin angewandt. Mit Ablauf dieser Zeit treten die in den vorstehenden Artikeln 59 bis 68 vorgesehenen Vorschriften mit dem Vorbehalt in Kraft, daß die Verwendung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung des Montanvertrages und des EVG-Vertrages ergibt, beachtet wird. Artikel 86 (Richtlinie I, Ziff. 6) Der Europäische Exekutivrat trifft während der Anpassungszeit die Entscheidungen, die zur Durchführung der Artikel 4 und 5 erforderlich sind. Wenn die Durchführung dieser Anpassungsmaßnahmen eine Revision einer oder mehrerer Bestimmungen des Montanvertrages und des EVG-Vertrages, die nicht bereits auf Grund dieses Vertrages, insbesondere durch Artikel 4, 5 und 80 bis 85 abgeändert sind, erforderlich macht, so ist diese Revision nach den Vorschriften der Artikel 101 bis 106 vorzunehmen. Artikel 87 Kapitel II Einsetzung der Organe der Gemeinschaft Der erste Senat besteht aus Mitgliedern der Gemeinsamen Versammlung der EVG. Er tritt vierzehn Tage nach Inkrafttreten der Satzung zusammen. Er bleibt bis zur ersten ordentlichen Sitzungsperiode des Parlamentes im Amt. Artikel 88 Der auf diese Weise gebildete Senat setzt den Zeitpunkt der Wahlen für die Völkerkammer fest. Diese Wahlen haben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Satzung stattzufinden. Artikel 89 Bis zur Verkündigung des in Artikel 12 in Aussicht genommenen Gesetzes werden die Wahlen für die Völkerkammer auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates nach dem von diesem Staate festgelegten Verfahren durchgeführt. Artikel 90 Der Präsident des Senates beruft die Völkerkammer und den Senat innerhalb von vierzehn Tagen nach den Wahlen ein. Artikel 91 Die Völkerkammer kann sich konstituieren, sobald die Hälfte der Mitglieder gewählt ist. Sobald die Völkerkammer konstituiert ist, wählt der Senat den Präsidenten des Europäischen Exekutivrates.

21 II. Die redaktionelle Arbeit 579 Teil VI Allgemeine Bestimmungen 25 Artikel 92 (Sitz der Organe) Artikel 93 (Richtlinie II, Ziff. 3) Die der Gemeinschaft durch die Satzung übertragenen Zuständigkeiten sind einschränkend auszulegen. Artikel 94 (Entschließung 2 Ziff. 36) (Zusammensetzung der Mitgliedstaaten) Artikel 95 (Entschließung 2 Ziff. 5) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der aus Entscheidungen oder Empfehlungen der Organe der Gemeinschaft hervorgehenden Verpflichtungen sicherzustellen und der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jede Maßnahme zu unterlassen, die mit den Bestimmungen dieser Satzung unvereinbar ist. Artikel 96 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sich nicht auf Verträge, Abkommen oder Erklärungen zu berufen, die zwischen ihnen bestehen, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung einer anderen Regelung als der in dieser Satzung vorgesehenen zu unterwerfen. Artikel 97 Die Entscheidungen des Europäischen Exekutivrates und die Urteile des Gerichtshofs sind auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung wird auf dem Gebiete der Mitgliedstaaten nach dem in jedem Staat geltenden Verfahren und nach Anbringung der Vollstreckungsklausel durchgeführt; für die Anbringung der Vollstreckungsklausel, die der in jedem Staat üblichen entspricht, ist lediglich der Nachweis der Echtheit der Entscheidung erforderlich. Die Vollstreckungsformel wird auf Veranlassung des von jeder Regierung hierzu ermächtigten Ministers angebracht. Die Zwangsvollstreckung darf nur auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Artikel 98 (Entschließung 6 Ziff. 2) Die Verbindung zwischen den Organen der Gemeinschaft und dem Europarat wird nach Maßgabe eines Zusatzprotokolls gewährleistet. 25 Vom Abgeordneten BENVENUTI, Berichterstatter, abgefaßter Teil.

22 580 II. Die redaktionelle Arbeit Artikel 99 In den Bestimmungen des Vertrages über die Satzung der Gemeinschaft sind die Worte diese Satzung so zu verstehen, daß sie die Bestimmungen dieses Vertrages über die Satzung der Gemeinschaft und seiner Zusatzprotokolle sowie die Bestimmungen des Montanvertrages und des EVG-Vertrages, die durch diesen Vertrag nicht abgeändert sind, umfassen. Artikel 100 (Entschließung 2 Ziff. 8) Die Artikel 95 Abs. 3 und 4 und 96 des Montanvertrages und die Art. 125 und 126 des EVG-Vertrages werden aufgehoben. Artikel 101 (Entschließung 2 Ziff. 8 und 27) Der Europäische Exekutivrat kann die Initiative zu Vorschlägen zur Abänderung dieser Satzung ergreifen. Das Recht zur Ergreifung dieser Initiative steht auch einem Mitgliedstaat oder einer Kammer des Parlaments zu. In diesem Fall wird der Vorschlag dem Europäischen Exekutivrat zugeleitet. Artikel 102 (Entschließung 2 Ziff. 8 und 28) Die Abänderungen von Bestimmungen dieser Satzung, die eine Änderung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft in bezug auf die Mitgliedstaaten oder der Definition der Persönlichkeitsrechte und Grundfreiheiten, die durch diese Satzung garantiert werden, enthalten, sind in folgendem Verfahren vorzunehmen: Der Europäische Exekutivrat arbeitet einen Entwurf zur Abänderung der Satzung aus, der dem Rat der nationalen Minister, die einstimmig entscheiden, zur Zustimmung vorgelegt wird. Der Entwurf ist dem gemeinsamen Parlament und den nationalen Parlamenten vorzulegen, die ihn annehmen oder ablehnen können. Die Abänderungen werden vom Europäischen Exekutivrat verkündet. Artikel 103 (Entschließung 2 Ziff. 8 und 29) Die Abänderungen von Bestimmungen dieser Satzung, die eine Änderung der jeweiligen Beziehungen der Organe der Gemeinschaft unter sich oder der Zuständigkeitsverteilung unter ihnen enthalten, oder die die Garantien, die sie für die Staaten bieten, beeinträchtigen, sind in folgendem Verfahren vorzunehmen: Der Europäische Exekutivrat arbeitet einen Entwurf zur Abänderung der Satzung aus, der dem Rat der nationalen Minister, die einstimmig entscheiden, zur Zustimmung vorzulegen ist. Der Entwurf ist dem gemeinsamen Parlament vorzulegen, das ihn annehmen oder ablehnen kann. Die Abänderungen werden vom Europäischen Exekutivrat verkündet.

23 II. Die redaktionelle Arbeit 581 Artikel 104 (Entschließung 2 Ziff. 8 und 30) Abänderungen der Bestimmungen dieser Satzung, die nicht in den Artikeln 102 und 103 vorgesehen sind, werden in folgendem Verfahren vorgenommen: Der Europäische Exekutivrat arbeitet einen Abänderungsentwurf aus. Der Entwurf wird dem gemeinsamen Parlament zur Zustimmung vorgelegt, das ihn annehmen oder ablehnen kann. Die Abänderungen werden vom Europäischen Exekutivrat verkündet. Artikel 105 (Entschließung 2 Ziff. 8 und 30) Streitigkeiten darüber, welches Verfahren auf einen Abänderungsvorschlag Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof. Artikel 106 (Entschließung 2 Ziff. 8 und 30) Jeder Staat erhält das Recht, den Gerichtshof mit einer Revision des Montanvertrages und des EVG-Vertrages auf Grund der Artikel 37 des Montanvertrages und 56 des EVG-Vertrages zu befassen. Die Abänderungen des EVG-Vertrages, die die Frage der Vereinbarkeit mit den gegenseitigen Hilfeleistungsverpflichtungen zwischen der EVG und dem Vereinigten Königreich einerseits, und der EVG und den Mitgliedstaaten des Nordatlantikpakts andererseits aufwerfen, treten erst nach Herstellung einer Vereinbarung mit den beteiligten Staaten in Kraft. Artikel 107 (Entschließung 2 Ziff ) Die Gemeinschaft steht den Mitgliedstaaten des Europarates und allen anderen europäischen Staaten, welche die Aufrechterhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantieren, zum Beitritt offen. Der Europäische Exekutivrat entscheidet über den Antrag auf Beitritt. Der Beitritt erfolgt durch eine Zusatzbestimmung zu dieser Satzung, die auch die durch den Beitritt erforderlich gewordenen Änderungen dieser Satzung enthält und die einvernehmlich durch den Europäischen Exekutivrat und den Rat der nationalen Minister, der einstimmig entscheidet, festgelegt und dem gemeinsamen Parlament zur Zustimmung vorgelegt wird. Sind Änderungen, die unter Art. 102 fallen, erforderlich, so findet das in jedem Artikel vorgesehene Verfahren Anwendung.

24 582 II. Die redaktionelle Arbeit Zusatzprotokoll über die Verbindungen mit dem Europarat 26 Von der Notwendigkeit überzeugt, so zahlreiche Bindungen wie möglich und so enge Verbindungen wie möglich zwischen dem Europarat und der Europäischen Gemeinschaft herzustellen, damit der Europarat den allgemeinen politischen Rahmen Europas bilden kann haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft des Europarats folgendes vereinbart: Art. 1 Die Beratende Versammlung des Europarates besteht aus den Mitgliedern des Senats der Gemeinschaft und einer entsprechenden Anzahl von Vertretern der anderen Mitglieder des Europarats. Die Bestimmungen des Art. 25 (c) der Satzung des Europarats über die Ersatzleute werden durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 2 Behandelt das Ministerkomitee des Europarats Fragen, die zur Zuständigkeit der Gemeinschaft gehören, so wird der Europäische Exekutivrat zur Teilnahme an den Arbeiten des Europarats aufgefordert. Art. 3 Der Europäische Exekutivrat erstattet der Beratenden Versammlung und dem Ministerkomitee des Europarats mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit Bericht. Die Mitglieder des Europäischen Exekutivrates können an allen Sitzungen der Beratenden Versammlung teilnehmen, in denen diese den genannten Bericht erörtert; sie können auf Verlangen das Wort ergreifen. Art. 4 Die Beratende Versammlung und das Ministerkomitee des Europarats können, wenn sie unter den in Art. 2 und 3 genannten Voraussetzungen zusammengetreten sind, (a) vor Inkrafttreten informiert werden über: Maßnahmen, die von der Gemeinschaft vorgeschlagen werden und die möglicherweise die Interessen anderer Mitglieder des Europarats berühren; Abkommen oder parallele Rechtsvorschriften, die gleichzeitig auf die Gemeinschaft und auf andere Mitglieder des Europarats anwendbar sind; (b) Empfehlungen aussprechen für die Ausarbeitung von Verträgen oder parallelen Rechtsvorschriften über Fragen von gemeinsamen Interesse für die Gemeinschaft und andere Mitglieder des Europarats. Art. 5 Der Europäische Exekutivrat teilt dem Europarat die Maßnahmen mit, die er auf die an ihn gerichteten Empfehlungen getroffen hat, insbesondere auf Grund der Bestimmungen des vorstehenden Art. 4, wenn die Empfehlungen vom Ministerkomitee des Europarats auf Grund des Art. 15 (b) der Satzung des Europarates ausgesprochen worden sind. 26 Ein Protokoll gleichartigen Inhalts würde der Satzung des Europarats angefügt. Es würde nur in einzelnen Artikeln über das Verfahren von der gegenwärtigen Fassung abweichen. Der Alternativwortlaut wird nachstehend in eckigen Klammern angeführt.

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. [Deutschlandvertrag] Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952 (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) Die Bundesrepublik Deutschland, Die

Mehr

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 74A Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität Basel, 16.V.1972 Amtliche Übersetzung Deutschlands Teil I Die Mitgliedstaaten des Europarats,

Mehr

Vertragsentwürfe für eine Union der Europäischen Völker. Zweiter französischer Entwurf (18. Januar 1962)

Vertragsentwürfe für eine Union der Europäischen Völker. Zweiter französischer Entwurf (18. Januar 1962) Vertragsentwürfe für eine Union der Europäischen Völker. Zweiter französischer Entwurf (18. Januar 1962) Die Hohen Vertragschließenden Teile, PRÄAMBEL in der Überzeugung, daß die Organisation Europas in

Mehr

Dokument 4: Arbeitsplan, angenommen vom Verfassungsausschuß am

Dokument 4: Arbeitsplan, angenommen vom Verfassungsausschuß am Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 435 BLAISSE BRAUN DEBRE DEHOUSSE VAN DER GOES VAN NATERS KOPF MARGUE VON MERKATZ MOLLET MONTINI PELSTER PERSICO SANTERO SCHAUS SEMLER TEITGEN WIGNY (Niederlande)

Mehr

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten

Mehr

ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zum Europäischen

Mehr

II. Die redaktionelle Arbeit 609

II. Die redaktionelle Arbeit 609 II. Die redaktionelle Arbeit 609 Dokument 29: Note, 20.2.1953 (Abdruck vorgesehen in der französischsprachigen Ausgabe dieser Edition) Dokument 30: Note, Gouvernement Français relative au projet de marché

Mehr

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität Übersetzung Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität 0.273.11 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1981 1 Schweizerische

Mehr

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August

Mehr

(Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

(Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention BGBl. III - Ausgegeben am 21. Mai 2010 - Nr. 47 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Mehr

SATZUNG DER HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT

SATZUNG DER HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT Gemeinsame deutsche Übersetzung, abgestimmt zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz im Jahr 2006. SATZUNG DER HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT (In Kraft getreten am 15. Juli 1955

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik zu den Europäischen Versammlungen

Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik zu den Europäischen Versammlungen Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 6 61030 1605/58 Bonn, den 10. Januar 1958 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Anbei übersende ich den Entwurf

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Direktwahlakt. Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

Direktwahlakt. Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Direktwahlakt Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Vom 20. September 1976 (BGBl. 1977 II S. 733/734), zuletzt geändert durch Beschluss

Mehr

Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6220 19. Wahlperiode 30.11.2018 Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages Entwurf eines Deutsch-Französischen Parlamentsabkommens Anlässlich des 55.

Mehr

ANHANG. des. Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

ANHANG. des. Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.10.2016 COM(2016) 620 final ANNEX 1 ANHANG des Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Statut der IVSS Sektion für Prävention in der chemischen Industrie (IVSS Sektion Chemie)

Statut der IVSS Sektion für Prävention in der chemischen Industrie (IVSS Sektion Chemie) Statut der IVSS Sektion für Prävention in der chemischen Industrie (IVSS Sektion Chemie) Kapitel 1: Name, Ziele und Aktionsmittel Artikel 1 Name Die Internationale Sektion führt den Namen "IVSS Sektion

Mehr

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments

Mehr

Arbeitsgruppe für Institutionelle Fragen. Arbeitsunterlage über die Entscheidung von Streitigkeiten institutioneller Art

Arbeitsgruppe für Institutionelle Fragen. Arbeitsunterlage über die Entscheidung von Streitigkeiten institutioneller Art 318 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG) Dokument 29: Arbeitsgruppe für institutionelle Fragen: Arbeitsunterlage über die Entscheidung von Streitigkeiten institutioneller

Mehr

Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht

Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht Originaltext Protokoll über das durch das Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtete Gericht 0.732.021.1 Abgeschlossen in Paris am 20. Dezember 1957

Mehr

Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung

Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung Übersetzung Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung 0.424.091.1 Abgeschlossen in Paris am 1. Juli 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Fassung:

Fassung: 0.101.14 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 234 ausgegeben am 1. September 2009 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung

Mehr

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Übersetzung 1 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Abgeschlossen in Strassburg am 13. Mai 2004 Von der

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Einheitliche Europäische Akte, unterzeichnet von den Außenministern der EG- Mitgliedstaaten in Luxemburg am 17./28. Februar 1986

Einheitliche Europäische Akte, unterzeichnet von den Außenministern der EG- Mitgliedstaaten in Luxemburg am 17./28. Februar 1986 Band 9. Zwei deutsche Staaten, 1961-1989 Die Einheitliche Europäische Akte (17./28. Februar 1986) Nahezu dreißig Jahre nach den Gründungsverträgen proklamierte die Einheitliche Europäische Akte den Abschluss

Mehr

Entschließung über das Statut des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation 1

Entschließung über das Statut des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation 1 IX Entschließung über das Statut des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation 1 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation im Bewusstsein der Notwendigkeit, Artikel

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. April 2014 (OR. en) 2013/0268 (COD) PE-CONS 30/14 JUSTCIV 32 PI 17 COC 339 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.6.2011 KOM(2011) 360 endgültig 2011/0157 (NLE) Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 98 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen Straßburg/Strasbourg, 17.III.1978 Amtliche Übersetzung Deutschlands Kapitel I Kapitel II Die

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

Beck-Texte im dtv Europa-Recht: EuR. Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis. von Prof. Dr. Claus Dieter Classen. 26.

Beck-Texte im dtv Europa-Recht: EuR. Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis. von Prof. Dr. Claus Dieter Classen. 26. Beck-Texte im dtv 5004 Europa-Recht: EuR Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis von Prof. Dr. Claus Dieter Classen 26. Auflage Verlag C.H. Beck München 205 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/1755

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/1755 Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/1755 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 6 68070 6459/63 Bonn, den 11. Dezember 1963 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.:

Mehr

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Rechtsausschuss 21.9.2009 2009/0023(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten

Mehr

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE 1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten

Mehr

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER Dokument 75: Entwurf von Artikeln betreffend die Wettbewerbsregeln, 28.11.1956 Entwurf der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Normen für die Unternehmen. Außerdem Vorschlag der deutschen

Mehr

Artikel 48 EUV i.d.f. des Vertrages v. Lissabon

Artikel 48 EUV i.d.f. des Vertrages v. Lissabon Artikel 48 EUV i.d.f. des Vertrages v. Lissabon (1) Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.

Mehr

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.192.111 Jahrgang 2017 Nr. 276 ausgegeben am 6. Oktober 2017 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher

Mehr

PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST

PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommen von der Parlamentarischen Versammlung Euronest am Mai 2011 sowie am

Mehr

Art. 1. Gegenstand des Schutzes

Art. 1. Gegenstand des Schutzes 0.110 Protokoll 28 über geistiges Eigentum Art. 1 Gegenstand des Schutzes 1) In diesem Protokoll umfasst der Begriff "geistiges Eigentum" auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäss

Mehr

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.5.2018 COM(2018) 249 final 2018/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)

Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) (Stand: April 2009) Präambel Die Vertreter der Verwaltungen für Post und Telekommunikation

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes

Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

Fassung:

Fassung: 0.232.142.24 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 320 ausgegeben am 13. Dezember 2007 Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungs-

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 * In der Rechtssache 313/85 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27.

Mehr

Dokument 35: Konferenz für die Europäische Politische Gemeinschaft, Vorentwurf des Schlußberichts, Rom,

Dokument 35: Konferenz für die Europäische Politische Gemeinschaft, Vorentwurf des Schlußberichts, Rom, III. Das Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft 657 von Kohle und Stahl zu vermeiden. Aus demselben Grunde muß auch der in Ziffer 11 genannte Fonds ein allgemeiner Fonds der Gemeinschaft sein.

Mehr

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 43 Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Straßburg/Strasbourg, 6.V.1963 Amtliche Übersetzung Deutschlands

Mehr

EU-Präsident Europäischer Rat

EU-Präsident Europäischer Rat EU-Präsident Europäischer Rat Eingangsgrafik Zu den Organen und Institutionen der Europäischen Union gehören Die Europäische Kommission Der Rat der Europäischen Union auch Ministerrat genannt Das Europäische

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Unter dem Namen "Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen" wurde im

Mehr

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 191 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 15.V.2003 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz

Mehr

209 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - Deutscher Beschluss und Erklärungen (Normativer Teil) 1 von 7

209 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - Deutscher Beschluss und Erklärungen (Normativer Teil) 1 von 7 209 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - Deutscher Beschluss und Erklärungen (Normativer Teil) 1 von 7 Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25.Juni 2002 und 23.September 2002, 2002/772/EG,

Mehr

EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT RP. Brüssel, den 31. Mai 2002 (03.06) (OR. en) CONV 73/02

EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT RP. Brüssel, den 31. Mai 2002 (03.06) (OR. en) CONV 73/02 EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT RP Brüssel, den 3. Mai 2002 (03.06) (OR. en) CONV 73/02 AUFZEICHNUNG von Herrn Giuliano Amato für den Konvent Betr.: Mandat der Arbeitsgruppe zur Rechtspersönlichkeit

Mehr

Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland

Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt

Mehr

EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter

EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter L 179/72 VERORDNUNG (EU) Nr. 673/2014 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) R EZB-RAT gestützt

Mehr

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ZWEITER TEIL NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ZWEITER TEIL NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ZWEITER TEIL NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT Artikel 18 - (ex-artikel 12 EGV) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem

Mehr

EU-Verträge. Iküi Verlag. Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon. mit einer systematischen Einführung. ^JJVJ Bundesanzeiger

EU-Verträge. Iküi Verlag. Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon. mit einer systematischen Einführung. ^JJVJ Bundesanzeiger EU-Verträge Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon Vertrag über die Europäische Union Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Charta der Grundrechte der Europäischen Union Protokolle

Mehr

S T A T U T. beschlossen auf dem 6. Kongress der EUCDA am 15. März 1993 in KÖNIGSWINTER

S T A T U T. beschlossen auf dem 6. Kongress der EUCDA am 15. März 1993 in KÖNIGSWINTER S T A T U T beschlossen auf dem 6. Kongress der EUCDA am 15. März 1993 in KÖNIGSWINTER geändert auf dem 7. Kongress der EUCDA am 6. September 1997 in ROM geändert auf dem 8. Kongress der EUCDA am 26. November

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. Februar 2010 (OR. en) 5190/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0155 (ACC) LIMITE ISR 1 ARM 1 MI 9

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. Februar 2010 (OR. en) 5190/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0155 (ACC) LIMITE ISR 1 ARM 1 MI 9 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 10. Februar 2010 (OR. en) 5190/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0155 (ACC) LIMITE ISR 1 ARM 1 MI 9 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

Vertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010

Vertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010 . Vertrag vom 5. März 00 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit

Mehr

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption 2365 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Straßburg,

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2007. vom 26. Oktober 2007

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2007. vom 26. Oktober 2007 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten

Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten Seite 1 von 7 I. Sitz und Zweck Inhaltsverzeichnis II. III. IV. IV. Mitgliedschaft Organe Finanzen Statutenänderungen V. Auflösung der SVP der Gemeinde

Mehr

Andreas Maurer. Die Entwürfe für die Artikel einer Verfassung der Europäischen Union II

Andreas Maurer. Die Entwürfe für die Artikel einer Verfassung der Europäischen Union II Andreas Maurer Die Entwürfe für die Artikel einer Verfassung der Europäischen Union II Mit der 15. Sitzung begann der Konvent am 6./7. Februar 2003 die Beratung der ersten konkreten Artikelentwürfe des

Mehr

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) Geschäftsordnung für die Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz)

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) Geschäftsordnung für die Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz) ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) Geschäftsordnung für die Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz) Gemäß Beschluss der XIV. Alpenkonferenz vom 13. Oktober 2016 1 I. ANWENDUNGSBEREICH

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

3. SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ

3. SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ 3. SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ Schlussakte Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die am 30. September 2003 in Brüssel einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen

Mehr

Protokoll

Protokoll Originaltext 0.142.393.141 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) .0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung

Mehr

9352/01 FR/lu DG H I DE

9352/01 FR/lu DG H I DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel

Mehr

KOMVIISSIÖN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMVIISSIÖN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMVIISSIÖN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN K0M(94) 5 endg. Brüssel, den 20. Januar 1994 Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 14.5.2014 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2014 R KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkommen CH-Europäische Gemeinschaft. Zusatzprotokoll

Inhaltsverzeichnis. Abkommen CH-Europäische Gemeinschaft. Zusatzprotokoll Inhaltsverzeichnis über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich...2 Artikel 1 Begriffsbestimmungen...2 Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich...2 Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen...2 Artikel 4 Amtshilfe

Mehr

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:

Mehr

VERMERK Herrn Inigo Mendes de Vigo die Mitglieder des Konvents Mandat der Arbeitsgruppe zum Subsidiaritätsprinzip

VERMERK Herrn Inigo Mendes de Vigo die Mitglieder des Konvents Mandat der Arbeitsgruppe zum Subsidiaritätsprinzip EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 30. Mai 2002 (03.06) (OR. fr) CONV 71/02 VERMERK von für Betr.: Herrn Inigo Mendes de Vigo die Mitglieder des Konvents Mandat der Arbeitsgruppe zum Subsidiaritätsprinzip

Mehr

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014-2019 Rechtsausschuss 26.9.2014 2013/0184(NLE) *** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 333/7. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT

Amtsblatt der Europäischen Union L 333/7. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT 9.11.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 333/7 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT BESCHLUSS DES RATES vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst

Mehr

vom 10. Juli

vom 10. Juli 0.110.039.43 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 154 ausgegeben am 20. Juli 2018 Kundmachung vom 10. Juli 2018 des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.9.2018 COM(2018) 606 final 2018/0316 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss einer Vereinbarung mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen,

Mehr

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG)

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) Assoziationsabkommen EWG Türkei Abkommen Seine Majestät der König der Belgier, der

Mehr

13146/14 AMM/mhz/ic DGD 2

13146/14 AMM/mhz/ic DGD 2 Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. November 2014 (OR. en) 13146/14 PROAPP 16 JAI 670 CATS 119 SCHENGEN 27 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS S RATES über die Mitteilung

Mehr

Konsolidierung. Die vorliegende Konsolidierung enthält darüber hinaus die Abänderungen, die nach dem 25. April 2007 vorgenommen worden sind durch:

Konsolidierung. Die vorliegende Konsolidierung enthält darüber hinaus die Abänderungen, die nach dem 25. April 2007 vorgenommen worden sind durch: 2. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Anordnung und Zwangsgeld Konsolidierung Im Belgischen Staatsblatt vom

Mehr