Friedhofsgebührensatzung
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- Leonard Hausler
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1 KIRCHENGEMEINDE KOLLMAR-NEUENDORF Friedhofsgebührensatzung Friedhof Kollmar Friedhof Neuendorf Friedhof Spiekerhörn
2 Seite 2 Vorbemerkung Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 VerfNordK beschließt der Kirchengemeinderat der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Kollmar-Neuendorf folgende Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom : In Kraft treten der Friedhofsgebührensatzung 1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom außer Kraft. 2. Die nachstehende Friedhofsgebührensatzung wurde vom Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf kirchenaufsichtlich genehmigt am: Auf die nachstehende Friedhofsgebührensatzung wurde im Gemeindebrief an alle Haushalte in der Nr. 180 hingewiesen. 4. Auf die nachstehende Friedhofsgebührensatzung wurde in den Schaukästen der Kirchengemeinde (Kollmar, Große Kirchreihe 7 und Neuendorf, Kirchdorf 22) in der Zeit von bis durch Aushang hingewiesen. 5. Auf die Satzung wurde in der Norddeutschen Rundschau und den Elmshorner Nachrichten hingewiesen: April Die Satzung wurde dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt unter den Web- Adressen: und Kollmar, den Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kollmar-Neuendorf - Der Kirchengemeinderat - Vorsitzender Siegel Mitglied des Kirchengemeinderates
3 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Seite 4 1 Allgemeines 2 Gebührenschuld 3 Fälligkeit der Gebühren Seite 5, 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren 5 Verjährung der Gebühren Seite 6 Seite 7 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) II. Verwaltungsgebühren III. Gebühr für die Bestattung IV. Sonstige Gebühren V. Gebühren für Ausgrabungen 7 Zusätzliche Leistungen
4 Seite 4 1 Allgemeines Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kollmar-Neuendorf (Friedhofsträger) und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 6 aufgeführten Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuld 1) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in. deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. 2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sle als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren 1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. 2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. 3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist 4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergaben gültig. 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung giltentsprechend. 5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
5 Seite 5 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren 1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 von Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. 2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. 3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstre-ckungsschuldner zu tragen 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
6 Seite 6 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) 1. Wahlgrabstätten je Grabbreite für 30 Jahre: 1.430,00 2. Urnenwahlgrabstätte je Grabbreite für 20 Jahre: 950,00 3. Rasengrabstätte (einschl. Rasenschnitt) je Grabbreite für 30 Jahre: 2.170,00 4. Rasenurnengrabstätte (einschl. Rasenschnitt) je Grabbreite für 20 Jahre: 1.450,00 II. Verwaltungsgebühr 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung: Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter: 25,- 3. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines a) liegenden Grabmales: 60,- b) stehenden Grabmales einschließlich Prüfung der Standfestigkeit: 110,- c) Steineinfriedung: 50,- 4. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges: 25,00
7 Seite 7 III.a Gebühr für die Bestattung A Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, abräumen der Kränze und der überschüssigen Erde 1. Für eine Erdbeisetzung : 440,- 2. Für einen zusätzlichen Kindersarg: 190,- 3. Für eine Urnenbeisetzung: 130,- III.b Gebühr für die Bestattung B Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft und der überschüssigen Erde 4. Für eine anonyme Urnenbeisetzung: 1.500,- IV. Sonstige Gebühren 1. Für die Benutzung der Leichenhalle bis zu 6 Tagen: 145,- 2. Für jeden weiteren Tag: 20,- V. Gebühren für Ausgrabungen 1. Für die Ausgrabung einer Leiche: 2.500,- 2. Für die Ausgrabung einer Urne: 260,- 7 Zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
8 Seite 8 Beim Aufgang der Sonne und bei ihrem Untergang erinnern wir uns an sie; Beim Wehen des Windes und in der Kälte des Winters erinnern wir uns an sie; Beim Öffnen der Knopsen und in der Wärme des Sommers erinnern wir uns an sie; Beim Rauschen der Blätter und in der Schönheit des Herbstes erinnern wir uns an sie; Zu Beginn des Jahres und wenn es zu Ende geht, erinnern wir uns an sie; Wenn wir müde sind und Kraft brauchen, erinnern wir uns an sie; Wenn wir verloren sind und krank in unserem Herzen erinnern wir uns an sie; Wenn wir Freude erleben, die wir so gern teilen würden erinnern wir uns an sie; So lange wir leben, werden sie auch leben, denn sie sind nun ein Teil von uns, wenn wir uns an sie erinnern. Aus den Toren des Gebets Reformiertes jüdisches Gebetbuch Kirchengemeinde Kollmar-Neuendorf Große Kirchreihe Kollmar Tel.: Fax: buero@kirche-kollmar-neuendorf.de Friedhofswart Tel.: friedhof.kollmar.neuendorf@googl .com Die Satzung wurde erstellt von: T. Imme und F. Petrusch Fotos: S. Zwierlein
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