F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g
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- Arnim Beyer
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1 für den Friedhof der Ev.-reformierten Kirchengemeinde Radevormwald als Friedhofsträgerin - vom 8. April 2014 Das Presbyterium der Ev.-reformierten Kirchengemeinde Radevormwald erlässt gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Kirchenordnung i.v.m. 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung VwO) vom 6. Juli 2001 und 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofes der ev.-ref. Kirchengemeinde, der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen. (3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. (4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin. 1
2 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 4 Nutzungsgebühren 1. Reihengrabstätten 1.1. Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht (pflegegebunden) 1.11 Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) 1.12 Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 20 Jahre) 1.13 Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) 1.14 Urnenbeisetzung von Verstorbenen ab dem vollendendeten 5. Lebensjahr 310,00 Euro 620,00 Euro 920,00 Euro 920,00 Euro 2. Wahlgrabstätten 2.1 Wahlgrabstätten (pflegegebunden) 2.11 Erdbestattungen je Grabstätte (auch, wenn in ihnen Urnen beigesetzt werden) 2.12 Verlängerungsgebühr für Erdbestattungen 2.13 Urnenbeisetzung je Urnengrabstätte in Verbindung mit Ziff Verlängerungsgebühr für Urnenbeisetzungen ,00 Euro 55,00 Euro 1100,00 Euro 44,00 Euro
3 2.15 Einfassung der Urnengrabstätte (bei Ziff nicht enthalten) 400,00 Euro 2.2 Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenwahlgräber (pflegefrei) 2.21 Urnenbeisetzung mit den Leistungen nach 13 Abs. 11 Ziff. 1.1 der Friedhofssatzung 3.100,00 Euro 2.22 Verlängerungsgebühr für Urnenbeisetzungen auf der v.g. Gemeinschaftsgrabanlage 2.23 Gebühr bei Beisetzung einer zweiten Urne auf der Grabstelle (zweite Grabsteinbeschriftung) 124,00 Euro 360,00 Euro 2.24 Vorerwerbsgebühr Hierdurch kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der Anlage in 5- Jahresschritten für mindestens 5 und höchstens 25 Jahre erworben werden. Die zu entrichtende Gebühr beträgt pro Grabstätte 50% der jeweiligen Verlängerungsgebühr nach Ziffer Erfolgt die Urnenbeisetzung fällt die dann geltende Nutzungsgebühr in voller Höhe für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit (zur Sicherstellung der Ruhezeit) an. Die im Rahmen des Vorerwerbs entrichteten Gebühren werden für die noch nicht abgelaufene Nutzungszeit angerechnet. 2.3 Gemeinschaftsgrabanlage für Erdbestattungen (pflegefrei) 2.31 Sargbestattung mit den Leistungen nach 13 Abs. 11 Ziff. 1.2 der Friedhofssatzung (ohne Grabstein) 8.500,00 Euro 2.32 Verlängerungsgebühr 210,00 Euro 2.33 Grabstein (Grauwacke) für Einzelgrab einschl. Beschriftung 1.100,00 Euro 2.34 Grabstein (Grauwacke) für ein Doppelgrab mit 1. Beschriftung 1.350,00 Euro 2.35 Zweite Beschriftung Doppelgrabstein 360,00 Euro 2.36 Vorerwerbsgebühr: Hierdurch kann das Recht zur Sargbestattung in der Anlage in 5-Jahresschritten für mindestens 5 und höchstens 25 Jahre erworben werden. Die zu entrichtende Gebühr beträgt pro Grabstätte 50% der jeweiligen Verlängerungsgebühr nach Ziffer Erfolgt die Sargbestattung fällt die dann geltende Nutzungsgebühr in voller Höhe für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit (zur Sicherstellung der Ruhezeit) an. Die im Rahmen des Vorerwerbs entrichteten Gebühren werden für die noch nicht abgelaufene Nutzungszeit angerechnet. Hinzu kommt die Grabsteingebühr. Die Nutzungszeit zu Ziffern 2.11, und 2.31 beträgt 25 Jahre. 3
4 3. Rasengrabstätten ohne Nutzungsrecht einschließlich Pflege durch die Friedhofsträgerin und Namensplatte an der Stele 3.11 Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 330,00 Euro 3.12 Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 660,00 Euro 3.13 Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.245,00 Euro 3.14 Urnenbeisetzungen 1.100,00 Euro Die Ruhezeit beträgt zu Ziffer 3.11 =15 Jahre, zu Ziffer = 20 Jahre und zu Ziffer 3.13 und 3.14 = 25 Jahre. 1. Grundgebühren 5 Bestattungsgebühren 1.1 Erdbestattungen von Tot- und Fehlgeburten 340,00 Euro Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Lebensjahr an 570,00 Euro 1.000,00 Euro 1.4 Urnenbeisetzungen 400,00 Euro Die Gebühr zu Ziffer 1.1 bis 1.4 umfasst die Benutzung der Friedhofskapelle oder Kirche, das Orgelspiel, das Glockengeläut, das Herrichten und Zuschütten des Grabes und die erste Aufhügelung. 2. Besondere Gebühren 2.1 Orgelspiel (nur für Nichtgemeindeglieder) 40,00 Euro 2.2 Benutzung der Kapelle für eine Trauerfeier bei der Beisetzung auf einem anderen Friedhof als dem der ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinde 175,00 Euro 2.3 Benutzung der Ruhekammer bis zu 4 Tagen 150,00 Euro Benutzung der Ruhekammer für den 5. und jeden weiteren Tag, es sei denn, der 4. Tag fällt auf ein Wochenende oder einen Feiertag, pro Tag Benutzung der Ruhekammer für einen einzelnen (auch angefangenen) Tag 40,00 Euro 40,00 Euro 4
5 6 Gebühren für Umbettungen, Aus- und Einbettungen 1. Umbettung auf demselben Friedhof Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab Lebensjahr an je Grab 2.100,00 Euro 2.700,00 Euro 1.3 Urnenbeisetzungen je Grab 550,00 Euro 2. Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab Lebensjahr an je Grab 1.400,00 Euro 1.700,00 Euro 2.3 Urnenbeisetzungen je Grab 280,00 Euro 3. Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab Lebensjahr an je Grab 720,00 Euro 1.030,00 Euro 3.3 Urnenbeisetzungen je Grab 330,00 Euro 7 Sonstige Gebühren 1. Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales 50,00 Euro 2. Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 50,00 Euro 3. Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung 30,00 Euro 4. Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlagen 30,00 Euro Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage Zulassung von Gewerbetreibenden gem. 6 Abs. 1 Friedhofssatzung Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 50,00 Euro 30,00 Euro 17,00 Euro 8. Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit 17,00 Euro 5
6 9 Öffentliche Bekanntmachung (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß 34 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Ev.-luth. und Ev.-ref. Kirchengemeinde Radevormwald vom (3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofsgebührensatzung liegt zur Einsichtnahme aus im Gemeindeamt der Ev.-ref. Kirchengemeinde, Grabenstr. 20, Radevormwald. 10 Inkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom einschließlich der 1. bis 3. Änderungssatzung außer Kraft. Radevormwald, den Das Presbyterium der Ev.-ref. Kirchengemeinde Siegel Gisela Busch Vorsitzende des Presbyteriums Presbyter-/in Genehmigungen des Landeskirchenamtes und der Bezirksregierung Köln (als staatliche Aufsichtsbehörde) sowie Inkraftsetzungen der Friedhofsgebührensatzungen Die vorstehende Satzung wurde durch das Landeskirchenamt in Düsseldorf am und durch die Bezirksregierung in Köln am genehmigt. Sie ist nach Öffentlicher Bekanntmachung am in Kraft getreten. 6
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